GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 100 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 100 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung
O. dar, da im Zusammenhang mit dem angebauten Zelt Kundenschutzinteressen, insbesondere im Bezug auf die Fluchtwegesicherung aber auch Nachbarschaftsinteressen wegen der Lärmbeeinträchtigung betroffen sind. Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der genannten Firma zu verantworten, dass die angeführte geänderte Betriebsanlage zumindest von 21.9.2012 bis 22.9.2012 ohne Genehmigung betrieben wurde. Die Firma N GmbH betreibt auf dem Standort in H, eine mit Bescheid der BH B vom 6.5.2004, Zl. xxx genehmigte Betriebsanlage eines Unterhaltungszentrums. Das mit Bescheid der BH B vom 6.5.2004, Zl. xxx, gewerbebehördlich genehmigte Unterhaltungszentrum "N GmbH" in H, (Gst xxx, KG H), wurde nach einer Änderung am 21.9.2012 und 22.9.2012 ohne die erforderliche Genehmigung betrieben, indem an diesen beiden Tagen in einem angebauten 20 x 20 m großen Zelt das "1. H Oktoberfest" mit Live-Musik und Live-Shows, jeweils in der Zeit von 20:00 Uhr bis 02:00 Uhr durchgeführt worden ist. Dies stellt eine genehmigungspflichtige Betriebsanlagenänderung
Paragraph 74, Absatz 2, GewO. dar, da im Zusammenhang mit dem angebauten Zelt Kundenschutzinteressen, insbesondere im Bezug auf die Fluchtwegesicherung aber auch Nachbarschaftsinteressen wegen der Lärmbeeinträchtigung betroffen sind. Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der genannten Firma zu verantworten, dass die angeführte geänderte Betriebsanlage zumindest von 21.9.2012 bis 22.9.2012 ohne Genehmigung betrieben wurde. Tatzeit: 21.09.2012, und 22.09.2012 Tatort: H, Unterhaltungszentrum "N", Gst xxx, KG H Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 366 Abs. 1 Zif. 3 zweiter Fall GewO 1994Paragraph 366, Absatz eins, Zif. 3 zweiter Fall GewO 1994 Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich
Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 500,00 48 Stunden § 366 Abs. 1 GewO 1994Paragraph 366, Absatz eins, GewO 1994 Zu Freiheitsstrafe
Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 50,00 Strafverfahrenskosten
G Strafverfahrenskosten
Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 550,00“ Verfall
aufsuchen (Z 1) und eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm (Z 2).Nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die in den Ziffer eins bis 5 angeführten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen nachteiligen Einwirkungen hervorzurufen. Dazu zählen ua eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen (Ziffer eins,) und eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm (Ziffer 2,). Bei dem Betrieb eines Musikzeltes im gegenständlichen Ausmaß kommt der Fluchtwegesicherung eine große Bedeutung zu. Aufgrund der möglichen Gästeanzahl von 480 Personen ergibt sich schon nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung, dass der Betrieb eines derartigen Zeltes geeignet ist, Leben oder Gesundheit der Kunden, die die im Zelt abgehaltene Veranstaltung besuchen, zu gefährden. Es sind Notausgänge in entsprechender Lage und Ausmaß notwendig und auch bei der Bestuhlung/Betischung entsprechende Zwischen- und Seitengänge vorzusehen. Weiters ist der Betrieb des gegenständlichen „Oktoberfestes“ mit Live-Musik und Live-Shows mit entsprechendem Lärm verbunden. Zwar befinden sich in unmittelbarer Nähe der Betriebsanlage keine Wohnnachbarn. Allerdings sind aufgrund der Veranstaltungszeit bis 02.00 Uhr in der Früh auch weiter entfernte Wohnnachbarn zu berücksichtigen. Solche befinden sich in einer Entfernung von 270, 500 und 600 Metern zur Betriebsanlage. Es ergibt sich schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine solche Veranstaltung mit Live-Musik geeignet ist, auch Nachbarn in größerer Entfernung durch Lärm zu belästigen. Im Übrigen hat sich auch eine Frau wegen lauter Musik beschwert. Die auf Dauer angelegte Betriebsanlage des Unterhaltungszentrums wurde durch das gegenständliche, 2-tägige Oktoberfest geändert; dies insofern, als der Betriebszweck erweitert wurde. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes ist davon auszugehen, dass diese Änderung das in § 74 Abs 1 GewO 1994 geforderte Kriterium der „Regelmäßigkeit“ erfüllt. Im Übrigen hat die Betreiberin der Betriebsanlage im darauffolgenden Jahr wiederum ein „Oktoberfest“ abgehalten.Die auf Dauer angelegte Betriebsanlage des Unterhaltungszentrums wurde durch das gegenständliche, 2-tägige Oktoberfest geändert; dies insofern, als der Betriebszweck erweitert wurde. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes ist davon auszugehen, dass diese Änderung das in Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 geforderte Kriterium der „Regelmäßigkeit“ erfüllt. Im Übrigen hat die Betreiberin der Betriebsanlage im darauffolgenden Jahr wiederum ein „Oktoberfest“ abgehalten. Insgesamt hätte somit die Änderung der Betriebsanlage durch Abhaltung des gegenständlichen „Oktoberfestes“ einer Genehmigung
Da eine Genehmigung nicht vorlag, hat sich der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführerin der Betreiberin der Betriebsanlage (Nachtschicht GmbH) durch das Betreiben der so geänderten Betriebsanlage nach den angeführten gesetzlichen Bestimmungen strafbar gemacht.Insgesamt hätte somit die Änderung der Betriebsanlage durch Abhaltung des gegenständlichen „Oktoberfestes“ einer Genehmigung
Paragraph 81, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 bedurft. Da eine Genehmigung nicht vorlag, hat sich der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführerin der Betreiberin der Betriebsanlage (Nachtschicht GmbH) durch das Betreiben der so geänderten Betriebsanlage nach den angeführten gesetzlichen Bestimmungen strafbar gemacht. An dieser Beurteilung vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach das Zelt alle Sicherheitsvorgaben erfüllt habe. Der Beschwerdeführer hat sich weiters auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen: Der Zelteigentümer habe ihm nämlich mitgeteilt, dass für die Errichtung des Zeltes keine gewerberechtliche Bewilligung erforderlich sei. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nie behauptet hat, der Zelteigentümer habe ihm auch mitgeteilt, dass er für den „Betrieb“ des Zeltes keine Bewilligung benötige, wäre es am Beschwerdeführer gelegen gewesen, sich an der hiefür zuständigen Stelle (zB Gewerbeabteilung der Bezirkshauptmannschaft B) zu erkundigen. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer schon vor dem Tatzeitpunkt vom Bauamtsleiter der Gemeinde H (nachdem dieser mit der Bezirkshauptmannschaft Rücksprache gehalten hatte) mitgeteilt, dass für das gegenständliche Zelt eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kamen im vorliegenden Fall auch nicht die Ausnahmebestimmungen des § 81 Abs 2 Zif 7, 9 und 11 Gewerbeordnung 1994 zur Anwendung, da es sich im vorliegenden Fall ua um eine Änderung handelt, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nachteilig beeinflusst; es liegt nämlich hinsichtlich des Lärms keine Immissionsneutralität gegenüber den Nachbarn vor. Weiters handelt es sich nicht um eine Veranstaltung im kulturellen oder sportlichen Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung, wie zB eine Fußballweltmeisterschaft.Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kamen im vorliegenden Fall auch nicht die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 81, Absatz 2, Zif 7, 9 und 11 Gewerbeordnung 1994 zur Anwendung, da es sich im vorliegenden Fall ua um eine Änderung handelt, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nachteilig beeinflusst; es liegt nämlich hinsichtlich des Lärms keine Immissionsneutralität gegenüber den Nachbarn vor. Weiters handelt es sich nicht um eine Veranstaltung im kulturellen oder sportlichen Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung, wie zB eine Fußballweltmeisterschaft. Es ist im vorliegenden Fall auch keine Verfolgungsverjährung eingetreten, da die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.03.2013 noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist abgefertigt worden ist bzw diesbezüglich ein Zustellversuch stattgefunden hat. 6.
G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.
Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die übertretene Rechtsvorschrift dient dem Schutz der Umwelt vor Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen iS des § 74 Abs 2 GewO 1994 durch das Betreiben einer gewerblichen Betriebsanlage nach einer genehmigungspflichtigen Änderung. Diesem Schutzzweck hat der Beschuldigte nicht bloß unerheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird von Fahrlässigkeit ausgegangen. Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.Die übertretene Rechtsvorschrift dient dem Schutz der Umwelt vor Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen iS des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 durch das Betreiben einer gewerblichen Betriebsanlage nach einer genehmigungspflichtigen Änderung. Diesem Schutzzweck hat der Beschuldigte nicht bloß unerheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird von Fahrlässigkeit ausgegangen. Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer keine Angaben getätigt. Das Verwaltungsgericht würde die verhängte Strafe auch bei einer Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von 1.500 Euro als angemessen ansehen. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer, der gewerberechtlicher Geschäftsführer des gegenständlichen Unterhaltungszentrums ist, einkommensmäßig jedenfalls nicht schlechter gestellt als die erwähnte Vergleichsperson. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. 7. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil / das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht / eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt / die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.7. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil / das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht / eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt / die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.610.13
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