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{'item': 'LVwG-301-17/13'}

Obsah (5)§ 28§ 76§ 25a§ 5§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum20.03.2014 GeschäftszahlLVwG-301-17/13 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben.

§ 76Abs 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG werden dem Beschwerdeführer Sachverständigenkosten in der Höhe von 2.412,31 Euro vorgeschrieben. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg zu entrichten.

Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG werden dem Beschwerdeführer Sachverständigenkosten in der Höhe von 2.412,31 Euro vorgeschrieben. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung

  1. Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb des Gst-Nr XXX, KG L, von K K-N, R, versagt.
  2. Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb des Gst-Nr römisch 30 , KG L, von K K-N, R, versagt.
  3. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid bzw die bezughabenden gesetzlichen Grundlagen des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes würden den Grundfreiheiten des Beschwerdeführers als EU-Bürger, insbesondere Art 63 AEUV, der die Kapitalverkehrsfreiheit regle, widersprechen. Insbesondere die Selbstbewirtschaftungsklausel bzw die Einschränkung des § 6 Abs 1 lit a Grundverkehrsgesetz stehe außer Verhältnis zu den mit diesem Gesetz verfolgten Zielen und verstoße deshalb gegen Gemeinschaftsrecht. Weiters würden der Bescheidinhalt und das Grundverkehrsgesetz gegen die Liegenschaftsverkehrsfreiheit, die im Art 6 Abs 1 StGG geregelt sei, widersprechen. Außerdem verweise er auf das Urteil des EuGH in der Sache Ospelt. Mit diesem Urteil stelle der Europäische Gerichtshof klar, dass Grundstücken, die bisher nicht von den Eigentümern selbst bewirtschaftet worden seien und bei deren Veräußerung die langfristige Weiterverpachtung an den Bewirtschafter gesichert sei, nach EU-Recht zu genehmigen seien. Alles andere würde zu einer Diskriminierung und zu einer Einschränkung des freien Kapitalverkehrs führen. Die infolge der Entscheidung Ospelt getroffene Abänderung des Grundverkehrsgesetzes und die Schaffung des § 5 Abs 6 Grundverkehrsgesetz seien gleichheitswidrig und würden ganz klar dem freien Kapitalverkehr widersprechen, aber auch dem Verschlechterungsverbot, da diese Bestimmung erst lange Zeit nach dem EU-Beitritt im Gesetz aufgenommen worden sei. Es sei auch nicht einsehbar, weshalb in einem flächenmäßig klein strukturierten Land wie Vorarlberg eine Beschränkung laut § 5 Abs 6 Grundverkehrsgesetz im Ausmaß von 3 Hektar bestehen solle. Derart große Flächen seien praktisch nicht vorhanden. Zudem widerspreche die genannte Gesetzespassage auch ganz klar dem zitierten Urteil des EuGH. Aus diesen Gründen sei die Feilbietung in einem Bieterverfahren rechtlich gar nie notwendig gewesen und seien die Angebote der Landwirte R und A uninteressant. Da durch einen langfristigen und unkündbaren Pachtvertrag die Bewirtschaftung durch den bisherigen Bewirtschafter jedenfalls gesichert sei, werde von einer umgehenden Genehmigung des Kaufvorganges ausgegangen. Es müsse festgehalten werden, dass die Kaufliegenschaft auch bisher nicht vom Eigentümer selbst bewirtschaftet worden sei und somit keine Änderung der gegebenen Verhältnisse eintrete. Es könne nicht sein, dass einige Großlandwirte durch entsprechenden Kapitaleinsatz kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe, wie dem des Landwirtes G, die auch von Junglandwirten weitergeführt würden, um deren dringend benötigte Pachtflächen bringen. Es sei auch gleichheitswidrig, dass die theoretische Möglichkeit laut Gesetz bestehe, dass ein örtlicher Landwirt ein Grundstück zum Nachteil des bisherigen Bewirtschafters erwerben könne, jedoch einem Dritten ein Grundstückskauf unter Sicherung der Rechte des bisherigen Bewirtschafters versagt werde. Damit erreiche das Grundverkehrsgesetz geradezu das Gegenteil von dem, was der Gesetzgeber erreichen habe wollen. Die Fälle R, W und K seien von der Grundverkehrs-Landeskommission unter Vorschreibung der Auflage der Verpachtung genehmigt worden. Es entstehe für einen außenstehenden Dritten der Verdacht, dass das Gesetz hier völlig willkürlich ausgelegt werde. Die Dauer des behördlichen Verfahrens sei mit sieben Monaten zu lang. Durch den gegenständlichen Kaufvertrag samt dem unkündbaren Pachtvertrag über 20 Jahre erhalte der bisherige Bewirtschafter jedenfalls eine Absicherung für die Bewirtschaftung für die nächsten 20 Jahre. Eine Finanzierung des gegenständlichen Grundstückes durch eine Bank wäre zudem weit teurer als der vertraglich zugesicherte Pachtzins. Somit sei die gewählte Variante auch wirtschaftlich optimal und trage zur Erhaltung der gegebenen und historisch gewachsenen, erhaltenswerten landwirtschaftlichen Strukturen in L bei. Der Zeitraum von 20 Jahren übersteige die im Grundverkehrsgesetz vorgesehenen 15 Jahre deutlich. Beim derzeitigen Bewirtschafter handle es sich um einen Junglandwirt. Demgegenüber sei bei den beiden weiteren Bietern für das gegenständliche Grundstück aufgrund deren Alter alles andere als sicher, dass diese in 20 Jahren überhaupt noch als Landwirte tätig seien bzw deren landwirtschaftliche Betriebe bestehen würden. Aus diesem Grund habe auch die Grundverkehrs-Ortskommission den gegenständlichen Kaufvorgang positiv begutachtet. Gerade auch durch die, wie von der Behörde behauptet, günstige Pacht von 150 Euro und die langfristige und unkündbare vertragliche Vereinbarung seien die Interessen des derzeitigen Bewirtschafters, der einen kleinen bis mittleren landwirtschaftlichen Betrieb in L betreibe, sowohl wirtschaftlich als auch in einer sozial und der landwirtschaftlichen Struktur optimalen Form abgesichert. Der bezahlte Grundstückspreis, der von der Grundverkehrs-Landeskommission bemängelt worden sei, sei somit völlig unerheblich. Die Beurteilung einer Rentabilität oder Verzinsung sei nicht Aufgabe der Grundverkehrskommission, sondern liege diese allein beim Käufer. Es sei allein Entscheidung des Käufers, ob er möglicherweise aus sozialen Erwägungen ein derartiges „schlechtes“ Geschäft schließe. Zu prüfen sei einzig, ob durch den Kaufvorgang land- und forstwirtschaftliche Grundstücke bäuerlichen Familienbetrieben im Interesse einer Verbesserung ihrer strukturellen Verhältnisse entsprechend den natürlichen Gegebenheiten des Landes erhalten bleiben würden, was gegenständlich wohl unumstritten der Fall sei. Es widerspreche damit auch den Zielen des Grundverkehrsgesetzen, dass die beiden größten Landwirtschaftsbetriebe von L Flächen im großen Umfang erwerben und kleinere Landwirte, wie der Pächter G, fortlaufend notwendige Flächen verlieren würden. Es könne nicht sein, dass übermächtige Betriebe aufgrund ihrer Finanzkraft die örtlichen und landestypischen bäuerlichen Strukturen durch Vernichtung von Kleinbetrieben zerstören würden. Zu prüfen wäre hier auch, woher die Landwirte R und A die finanziellen Mittel hätten, die Flächen zu erwerben. Mittel aus Grundstücksspekulation, sprich durch den Verkauf zwischenzeitlich umgewidmeter Flächen und deren Einsatz zum Erwerb neuer Flächen, dies wieder mit dem Ziel, aus Umwidmungen Kapital zu lukrieren, wäre jedenfalls verwerflich und eine Verzerrung des freien Kapitalverkehrs. Er wäre mit der Aufnahme einer Auflage der Verpachtung einverstanden. Würde der Bewirtschafter G das gegenständliche Grundstück mit entsprechenden Bankfinanzierungen erwerben, stände dieser in einer großen Abhängigkeit zu den finanzierenden Bankhäusern. Dieser Abhängigkeit entgehe der genannte Landwirt durch den Kauf des Grundstückes durch den Beschwerdeführer, da dieser ein langfristiges und unkündbares Pachtverhältnis zu einem kulanten Preis sichere. Die Abhängigkeit des Landwirtes G zu einer Bank wäre deutlich höher und wirtschaftlich riskanter als zum Beschwerdeführer. Es könne nicht sein, dass einzelne Landwirte erhebliche Bankkredite bzw auf völlig unwirtschaftliche Weise versuchen würden, Grundstücke mit aller Gewalt zu erwerben, obwohl Pachtverhältnisse deutlich wirtschaftlicher seien. Völlig unerheblich sei auch, ob der Landwirt G nunmehr zu den größten Betrieben von L zähle. Fakt sei, dass die Landwirte A und R deutlich größere Landwirtschaftsbetriebe betreiben würden und in L bereits eine übermäßige Dominanz bei landwirtschaftlichen Flächen innehaben würden. Dadurch würden kleine und mittlere Betriebe, wie der des Landwirtes G, maßgeblich gefährdet. Der Landwirt G bewirtschafte im L Ried bzw im Umfeld der Kaufliegenschaft mehrere größere Flächen. Der Landwirt G benötige die kaufgegenständliche Fläche dringend. Dies habe der Landwirt G auch im Pachtvertrag bestätigt. Der Aufstockungsbedarf sei durch Vorlage des Mehrfachantrages der AMA bewiesen. Zum ortsüblichen Grundstückspreis sei auszuführen, dass der Landwirt R der Verkäuferin bereits vor längerer Zeit einen Grundstückspreis von 2,80 Euro pro m² geboten habe. Damit liege der gegenständlich gebotene Kaufpreis kaum 10 % über dem Angebot des Landwirtes R. Dies sei eine normale und ortsübliche Schwankungsbreite. Es verhalte sich demgemäß jedenfalls so, dass vom Käufer ein ortsüblicher Preis geboten worden sei. Nur etwa drei Viertel des kaufgegenständlichen Grundstückes seien im Natura-2000-Gebiet bzw in einem Schutzgebiet. Die restlichen ca 1.400 m² bis 1.500 m² seien normal als Landwirtschaftsfläche nutzbar bzw gewidmet. Es handle sich bei diesem Teil auch um keine Streuewiese, sondern werde dort seit Jahren Mais angebaut. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes liege der gegenständliche Kaufpreis am absoluten unteren Ende der ortsüblichen Handelspreise. Das gegenständliche Grundstück befinde sich nicht in der Kernzone des Natura-2000-Gebietes, sondern in einer Randzone. Die das kaufgegenständliche Grundstück umgebenden Flächen seien eben gerade nicht Teil des Natura-2000-Gebietes.
  4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid bzw die bezughabenden gesetzlichen Grundlagen des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes würden den Grundfreiheiten des Beschwerdeführers als EU-Bürger, insbesondere Artikel 63, AEUV, der die Kapitalverkehrsfreiheit regle, widersprechen. Insbesondere die Selbstbewirtschaftungsklausel bzw die Einschränkung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Grundverkehrsgesetz stehe außer Verhältnis zu den mit diesem Gesetz verfolgten Zielen und verstoße deshalb gegen Gemeinschaftsrecht. Weiters würden der Bescheidinhalt und das Grundverkehrsgesetz gegen die Liegenschaftsverkehrsfreiheit, die im Artikel 6, Absatz eins, StGG geregelt sei, widersprechen. Außerdem verweise er auf das Urteil des EuGH in der Sache Ospelt. Mit diesem Urteil stelle der Europäische Gerichtshof klar, dass Grundstücken, die bisher nicht von den Eigentümern selbst bewirtschaftet worden seien und bei deren Veräußerung die langfristige Weiterverpachtung an den Bewirtschafter gesichert sei, nach EU-Recht zu genehmigen seien. Alles andere würde zu einer Diskriminierung und zu einer Einschränkung des freien Kapitalverkehrs führen. Die infolge der Entscheidung Ospelt getroffene Abänderung des Grundverkehrsgesetzes und die Schaffung des Paragraph 5, Absatz 6, Grundverkehrsgesetz seien gleichheitswidrig und würden ganz klar dem freien Kapitalverkehr widersprechen, aber auch dem Verschlechterungsverbot, da diese Bestimmung erst lange Zeit nach dem EU-Beitritt im Gesetz aufgenommen worden sei. Es sei auch nicht einsehbar, weshalb in einem flächenmäßig klein strukturierten Land wie Vorarlberg eine Beschränkung laut Paragraph 5, Absatz 6, Grundverkehrsgesetz im Ausmaß von 3 Hektar bestehen solle. Derart große Flächen seien praktisch nicht vorhanden. Zudem widerspreche die genannte Gesetzespassage auch ganz klar dem zitierten Urteil des EuGH. Aus diesen Gründen sei die Feilbietung in einem Bieterverfahren rechtlich gar nie notwendig gewesen und seien die Angebote der Landwirte R und A uninteressant. Da durch einen langfristigen und unkündbaren Pachtvertrag die Bewirtschaftung durch den bisherigen Bewirtschafter jedenfalls gesichert sei, werde von einer umgehenden Genehmigung des Kaufvorganges ausgegangen. Es müsse festgehalten werden, dass die Kaufliegenschaft auch bisher nicht vom Eigentümer selbst bewirtschaftet worden sei und somit keine Änderung der gegebenen Verhältnisse eintrete. Es könne nicht sein, dass einige Großlandwirte durch entsprechenden Kapitaleinsatz kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe, wie dem des Landwirtes G, die auch von Junglandwirten weitergeführt würden, um deren dringend benötigte Pachtflächen bringen. Es sei auch gleichheitswidrig, dass die theoretische Möglichkeit laut Gesetz bestehe, dass ein örtlicher Landwirt ein Grundstück zum Nachteil des bisherigen Bewirtschafters erwerben könne, jedoch einem Dritten ein Grundstückskauf unter Sicherung der Rechte des bisherigen Bewirtschafters versagt werde. Damit erreiche das Grundverkehrsgesetz geradezu das Gegenteil von dem, was der Gesetzgeber erreichen habe wollen. Die Fälle R, W und K seien von der Grundverkehrs-Landeskommission unter Vorschreibung der Auflage der Verpachtung genehmigt worden. Es entstehe für einen außenstehenden Dritten der Verdacht, dass das Gesetz hier völlig willkürlich ausgelegt werde. Die Dauer des behördlichen Verfahrens sei mit sieben Monaten zu lang. Durch den gegenständlichen Kaufvertrag samt dem unkündbaren Pachtvertrag über 20 Jahre erhalte der bisherige Bewirtschafter jedenfalls eine Absicherung für die Bewirtschaftung für die nächsten 20 Jahre. Eine Finanzierung des gegenständlichen Grundstückes durch eine Bank wäre zudem weit teurer als der vertraglich zugesicherte Pachtzins. Somit sei die gewählte Variante auch wirtschaftlich optimal und trage zur Erhaltung der gegebenen und historisch gewachsenen, erhaltenswerten landwirtschaftlichen Strukturen in L bei. Der Zeitraum von 20 Jahren übersteige die im Grundverkehrsgesetz vorgesehenen 15 Jahre deutlich. Beim derzeitigen Bewirtschafter handle es sich um einen Junglandwirt. Demgegenüber sei bei den beiden weiteren Bietern für das gegenständliche Grundstück aufgrund deren Alter alles andere als sicher, dass diese in 20 Jahren überhaupt noch als Landwirte tätig seien bzw deren landwirtschaftliche Betriebe bestehen würden. Aus diesem Grund habe auch die Grundverkehrs-Ortskommission den gegenständlichen Kaufvorgang positiv begutachtet. Gerade auch durch die, wie von der Behörde behauptet, günstige Pacht von 150 Euro und die langfristige und unkündbare vertragliche Vereinbarung seien die Interessen des derzeitigen Bewirtschafters, der einen kleinen bis mittleren landwirtschaftlichen Betrieb in L betreibe, sowohl wirtschaftlich als auch in einer sozial und der landwirtschaftlichen Struktur optimalen Form abgesichert. Der bezahlte Grundstückspreis, der von der Grundverkehrs-Landeskommission bemängelt worden sei, sei somit völlig unerheblich. Die Beurteilung einer Rentabilität oder Verzinsung sei nicht Aufgabe der Grundverkehrskommission, sondern liege diese allein beim Käufer. Es sei allein Entscheidung des Käufers, ob er möglicherweise aus sozialen Erwägungen ein derartiges „schlechtes“ Geschäft schließe. Zu prüfen sei einzig, ob durch den Kaufvorgang land- und forstwirtschaftliche Grundstücke bäuerlichen Familienbetrieben im Interesse einer Verbesserung ihrer strukturellen Verhältnisse entsprechend den natürlichen Gegebenheiten des Landes erhalten bleiben würden, was gegenständlich wohl unumstritten der Fall sei. Es widerspreche damit auch den Zielen des Grundverkehrsgesetzen, dass die beiden größten Landwirtschaftsbetriebe von L Flächen im großen Umfang erwerben und kleinere Landwirte, wie der Pächter G, fortlaufend notwendige Flächen verlieren würden. Es könne nicht sein, dass übermächtige Betriebe aufgrund ihrer Finanzkraft die örtlichen und landestypischen bäuerlichen Strukturen durch Vernichtung von Kleinbetrieben zerstören würden. Zu prüfen wäre hier auch, woher die Landwirte R und A die finanziellen Mittel hätten, die Flächen zu erwerben. Mittel aus Grundstücksspekulation, sprich durch den Verkauf zwischenzeitlich umgewidmeter Flächen und deren Einsatz zum Erwerb neuer Flächen, dies wieder mit dem Ziel, aus Umwidmungen Kapital zu lukrieren, wäre jedenfalls verwerflich und eine Verzerrung des freien Kapitalverkehrs. Er wäre mit der Aufnahme einer Auflage der Verpachtung einverstanden. Würde der Bewirtschafter G das gegenständliche Grundstück mit entsprechenden Bankfinanzierungen erwerben, stände dieser in einer großen Abhängigkeit zu den finanzierenden Bankhäusern. Dieser Abhängigkeit entgehe der genannte Landwirt durch den Kauf des Grundstückes durch den Beschwerdeführer, da dieser ein langfristiges und unkündbares Pachtverhältnis zu einem kulanten Preis sichere. Die Abhängigkeit des Landwirtes G zu einer Bank wäre deutlich höher und wirtschaftlich riskanter als zum Beschwerdeführer. Es könne nicht sein, dass einzelne Landwirte erhebliche Bankkredite bzw auf völlig unwirtschaftliche Weise versuchen würden, Grundstücke mit aller Gewalt zu erwerben, obwohl Pachtverhältnisse deutlich wirtschaftlicher seien. Völlig unerheblich sei auch, ob der Landwirt G nunmehr zu den größten Betrieben von L zähle. Fakt sei, dass die Landwirte A und R deutlich größere Landwirtschaftsbetriebe betreiben würden und in L bereits eine übermäßige Dominanz bei landwirtschaftlichen Flächen innehaben würden. Dadurch würden kleine und mittlere Betriebe, wie der des Landwirtes G, maßgeblich gefährdet. Der Landwirt G bewirtschafte im L Ried bzw im Umfeld der Kaufliegenschaft mehrere größere Flächen. Der Landwirt G benötige die kaufgegenständliche Fläche dringend. Dies habe der Landwirt G auch im Pachtvertrag bestätigt. Der Aufstockungsbedarf sei durch Vorlage des Mehrfachantrages der AMA bewiesen. Zum ortsüblichen Grundstückspreis sei auszuführen, dass der Landwirt R der Verkäuferin bereits vor längerer Zeit einen Grundstückspreis von 2,80 Euro pro m² geboten habe. Damit liege der gegenständlich gebotene Kaufpreis kaum 10 % über dem Angebot des Landwirtes R. Dies sei eine normale und ortsübliche Schwankungsbreite. Es verhalte sich demgemäß jedenfalls so, dass vom Käufer ein ortsüblicher Preis geboten worden sei. Nur etwa drei Viertel des kaufgegenständlichen Grundstückes seien im Natura-2000-Gebiet bzw in einem Schutzgebiet. Die restlichen ca 1.400 m² bis 1.500 m² seien normal als Landwirtschaftsfläche nutzbar bzw gewidmet. Es handle sich bei diesem Teil auch um keine Streuewiese, sondern werde dort seit Jahren Mais angebaut. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes liege der gegenständliche Kaufpreis am absoluten unteren Ende der ortsüblichen Handelspreise. Das gegenständliche Grundstück befinde sich nicht in der Kernzone des Natura-2000-Gebietes, sondern in einer Randzone. Die das kaufgegenständliche Grundstück umgebenden Flächen seien eben gerade nicht Teil des Natura-2000-Gebietes.
  5. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Gegenstand des Rechtsgeschäftes ist das Gst-Nr XXX, KG L, im Ausmaß von 6.861 m². Die Kaufliegenschaft ist laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde L als Freifläche-Landwirtschaftsgebiet gewidmet. Sie befindet sich in der überörtlichen Landesgrünzone sowie im Natura 2000 Gebiet. Ca 5300 m² der Kaufliegenschaft liegt in dem Streuewiesenbiotopverbund R-W; die restliche Teilfläche ist durch die Bestimmungen des Landschaftsschutzgebietes „L Ried“ geschützt.Gegenstand des Rechtsgeschäftes ist das Gst-Nr römisch 30 , KG L, im Ausmaß von 6.861 m². Die Kaufliegenschaft ist laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde L als Freifläche-Landwirtschaftsgebiet gewidmet. Sie befindet sich in der überörtlichen Landesgrünzone sowie im Natura 2000 Gebiet. Ca 5300 m² der Kaufliegenschaft liegt in dem Streuewiesenbiotopverbund R-W; die restliche Teilfläche ist durch die Bestimmungen des Landschaftsschutzgebietes „L Ried“ geschützt. Das Grundstück grenzt vis-a-vis der Müllverwertungsanlage H westlich an die D Ache und östlich an den Dgraben an. Es handelt sich hierbei um eine annähernd ebene Fläche, die nach Westen zur D Ache leicht ansteigt. Das Grundstück wird als Streuewiese genutzt; dies mit Ausnahme einer Fläche von ca 1.300 m² im nördlichen Bereich, die als Acker genutzt wird. Jene Fläche der Kaufliegenschaft, die als Streuewiese genutzt wird, wird von dem Landwirt H G bewirtschaftet. Dieser bewirtschaftet diesen Grundstücksteil der Kaufliegenschaft im Ausmaß von ca 5.560 m² seit ca zehn Jahren im Unterbestand von P K, welcher das Grundstück seinerseits von der Eigentümerin gepachtet hatte. H G ist hauptberuflicher Landwirt in L. Er hat im Jahre 1995 den elterlichen Betrieb übernommen. Derzeit hat der Betrieb von H G eine Größe von ca 54 Großvieheinheiten, wobei er ca 26 bis 27 Hektar landwirtschaftliche Fläche bewirtschaftet. In seinem Eigentum befinden sich 7 Hektar, die restliche landwirtschaftliche Fläche ist dazugepachtet (davon 7 Hektar von seinen Eltern). Der Erwerber ist Rechtsanwalt in D. Er ist Eigentümer einer Vielzahl von Liegenschaften. Der Erwerber beabsichtigt, die Kaufliegenschaft aufgrund eines 20-jährigen Pachtvertrages weiterhin an den derzeitigen Pächter zu verpachten, wobei seitens des Verpächters auf ein Kündigungsrecht für die Vertragsdauer verzichtet wird. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde hinsichtlich des gegenständlichen Grundstückes ein Bekanntmachungsverfahren im Sinne des § 5 Grundverkehrsgesetz durchgeführt. Dabei haben sich die Landwirte S R und F A als Interessenten gemeldet. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde hinsichtlich des gegenständlichen Grundstückes ein Bekanntmachungsverfahren im Sinne des Paragraph 5, Grundverkehrsgesetz durchgeführt. Dabei haben sich die Landwirte S R und F A als Interessenten gemeldet. 4.

§ 5

Abs 1 Grundverkehrsgesetz ist ein Rechtserwerb an einem landwirtschaftlichen Grundstück mit einem Flächenausmaß von mehr als 0,1 Hektar, sofern der Erwerber nicht Landwirt ist, nach den Abs 2 und 3 bekannt zu machen. Davor darf er nicht genehmigt werden. Zufolge Abs 4 dieser Gesetzesbestimmung kann ein Landwirt, sofern er bereit ist, das Recht zum ortsüblichen Preis zu erwerben, dies während der Bekanntmachungsfrist dem Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission schriftlich mitteilen. Mit der Mitteilung hat er nachzuweisen, dass er zum Rechtserwerb in der Lage ist und sein Betrieb einer Aufstockung bedarf. Der Landwirt ist an seine Mitteilung bis zum Ablauf von acht Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, der die Genehmigung des der Mitteilung zugrunde liegenden Rechtserwerbes versagt, gebunden.4.

Paragraph 5, Absatz eins, Grundverkehrsgesetz ist ein Rechtserwerb an einem landwirtschaftlichen Grundstück mit einem Flächenausmaß von mehr als 0,1 Hektar, sofern der Erwerber nicht Landwirt ist, nach den Absatz 2 und 3 bekannt zu machen. Davor darf er nicht genehmigt werden. Zufolge Absatz 4, dieser Gesetzesbestimmung kann ein Landwirt, sofern er bereit ist, das Recht zum ortsüblichen Preis zu erwerben, dies während der Bekanntmachungsfrist dem Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission schriftlich mitteilen. Mit der Mitteilung hat er nachzuweisen, dass er zum Rechtserwerb in der Lage ist und sein Betrieb einer Aufstockung bedarf. Der Landwirt ist an seine Mitteilung bis zum Ablauf von acht Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, der die Genehmigung des der Mitteilung zugrunde liegenden Rechtserwerbes versagt, gebunden. Da das gegenständliche Grundstück eine Fläche von mehr als 0,1 Hektar aufweist, kam die im § 5 Grundverkehrsgesetz normierte sogenannte Interessentenregelung zur Anwendung.Da das gegenständliche Grundstück eine Fläche von mehr als 0,1 Hektar aufweist, kam die im Paragraph 5, Grundverkehrsgesetz normierte sogenannte Interessentenregelung zur Anwendung. Im vorliegenden Fall haben sich nach Bekanntmachung in der Gemeinde L S R sowie F A als Interessenten gemeldet. In seiner Mitteilung machte S R ua geltend, dass er das Grundstück gerne erwerben würde, da er als Eigentümer angrenzend sei. Weil er nur ein Drittel Eigentum- bzw zwei Drittel Pachtfläche besitzen würde, würde seine GVE-Höchstgrenze wegen zu niedriger Eigenfläche überschritten werden. Die Pachtfläche im Dorf werde zunehmend verbaut, wie zB das Gst-Nr XXX, KG L. Er wäre bereit, den ortsüblichen Preis von 2 Euro pro m² zu bezahlen. Der vorstehend genannten Mitteilung des Interessenten S R waren der Flächenbogen des Mehrfachantrages 2013 sowie der Auszug aus der Rinderdatenbank

(2012)beigeschlossen. Daraus ergibt sich, dass S R 79,18 Hektar bewirtschaftet und sein Viehbestand durchschnittlich 85 Kühe und ca 100 Stück Jungvieh und Kälber beträgt. Weiters war der Mitteilung eine Bestätigung der Raiffeisenbank am Bodensee beigeschlossen, wonach diese Bank bestätigt, dass S R über die nötigen Mittel verfügt, um im Falle eines Zuschlags den Kaufpreis bis zu seinem Gebot von 16.000 Euro zahlen zu können. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat S R mitgeteilt, dass er auch Interesse an einem Erwerb der Fläche zu einem Preis von 3 Euro habe. Gleichzeitig legte S R eine Bestätigung der Raiffeisenbank am Bodensee vor, dass er über die nötigen finanziellen Mittel verfüge, den Kaufpreis bis zur Höhe des Angebotes von 21.000 Euro zahlen zu können.In seiner Mitteilung machte S R ua geltend, dass er das Grundstück gerne erwerben würde, da er als Eigentümer angrenzend sei. Weil er nur ein Drittel Eigentum- bzw zwei Drittel Pachtfläche besitzen würde, würde seine GVE-Höchstgrenze wegen zu niedriger Eigenfläche überschritten werden. Die Pachtfläche im Dorf werde zunehmend verbaut, wie zB das Gst-Nr römisch 30 , KG L. Er wäre bereit, den ortsüblichen Preis von 2 Euro pro m² zu bezahlen. Der vorstehend genannten Mitteilung des Interessenten S R waren der Flächenbogen des Mehrfachantrages 2013 sowie der Auszug aus der Rinderdatenbank
(2012)beigeschlossen. Daraus ergibt sich, dass S R 79,18 Hektar bewirtschaftet und sein Viehbestand durchschnittlich 85 Kühe und ca 100 Stück Jungvieh und Kälber beträgt. Weiters war der Mitteilung eine Bestätigung der Raiffeisenbank am Bodensee beigeschlossen, wonach diese Bank bestätigt, dass S R über die nötigen Mittel verfügt, um im Falle eines Zuschlags den Kaufpreis bis zu seinem Gebot von 16.000 Euro zahlen zu können. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat S R mitgeteilt, dass er auch Interesse an einem Erwerb der Fläche zu einem Preis von 3 Euro habe. Gleichzeitig legte S R eine Bestätigung der Raiffeisenbank am Bodensee vor, dass er über die nötigen finanziellen Mittel verfüge, den Kaufpreis bis zur Höhe des Angebotes von 21.000 Euro zahlen zu können. F A brachte in seiner Mitteilung vor, dass er Interesse habe, das gegenständliche Grundstück zum ortsüblichen Grundstückspreis von 2 Euro zu kaufen. Da er 20 Mutterkühe auf seinem Betrieb halte, brauche er viele Streue. Dieser Mitteilung des Interessenten F A war der Mantelantrag (S 1) des Mehrfachantrag-Flächenbogens 2013 sowie eine Bestätigung der Raiffeisenbank am Bodensee angeschlossen, mit welcher Letztere bestätigt, dass F A über die nötigen finanziellen Mittel verfüge, den Kaufpreis bis zur Höhe seines Angebots von 14.000 Euro zahlen zu können. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat F A mitgeteilt, dass er einen Vollerwerbsbetrieb mit artgerechter Tierhaltung im Schweine- und Rinderstall (Kühe auf Tiefstreu) habe und deshalb einen sehr großen Streuebedarf habe. Deshalb müsse er jedes Jahr einige Fuhren zukaufen. Diesem Schreiben waren der Mehrfachantrag 2013 (Flächenbogen) und ein Auszug aus der Rinderdatenbank
(2014)beigeschlossen. Daraus ergibt sich, dass F A 25 Hektar landwirtschaftliche Fläche, davon rund 8 Hektar Eigengrund, bewirtschaftet und von diesem 18 Mutterkühe mit Nachzucht und ca 80 Mastschweine gehalten werden. Weiters hat F A mitgeteilt, dass er auch zum Preis von 3 Euro pro m² Kaufinteresse habe. Gleichzeitig legte F A eine Bestätigung der Raiffeisenbank am Bodensee vor, mit welcher diese bestätigt, dass F A über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, den Kaufpreis bis zur Höhe seines Angebotes von 21.000 Euro zahlen zu können. 5.1.

§ 6

Abs 1 lit a des Grundverkehrsgesetzes darf der Rechtserwerb im Falle landwirt-schaftlicher Grundstücke nur genehmigt werden, wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht und der Erwerber das Grundstück im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes selbst bewirtschaftet und im Betrieb auch seinen ständigen Wohnsitz hat oder, soweit ein solches nicht in Frage kommt, er der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht.5.1.

Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, des Grundverkehrsgesetzes darf der Rechtserwerb im Falle landwirt-schaftlicher Grundstücke nur genehmigt werden, wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht und der Erwerber das Grundstück im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes selbst bewirtschaftet und im Betrieb auch seinen ständigen Wohnsitz hat oder, soweit ein solches nicht in Frage kommt, er der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Zufolge § 6 Abs 2 lit g des Grundverkehrsgesetzes sind die Voraussetzungen des Abs 1 insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine Mitteilung

§ 5

Abs 4 vorliegt, der Landwirt nachgewiesen hat, dass er zum Rechtserwerb zum ortsüblichen Preis in der Lage ist und sein Betrieb der Aufstockung bedarf, sowie der Rechtserwerb zur Aufstockung des Betriebes geeignet ist.Zufolge Paragraph 6, Absatz 2, Litera g, des Grundverkehrsgesetzes sind die Voraussetzungen des Absatz eins, insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine Mitteilung

Paragraph 5, Absatz 4, vorliegt, der Landwirt nachgewiesen hat, dass er zum Rechtserwerb zum ortsüblichen Preis in der Lage ist und sein Betrieb der Aufstockung bedarf, sowie der Rechtserwerb zur Aufstockung des Betriebes geeignet ist. 5.

  1. Hinsichtlich des ortsüblichen Preises hat der landwirtschaftliche Sachverständige in seinem schlüssigen Gutachten, welchem das Verwaltungsgericht folgt, dargetan, dass dieser nach dem Vergleichswertverfahren unter Berücksichtigung einer Valorisierung und der Bodenklimazahl 3 Euro pro m² betrage. Die Interessenten S R und F A haben mit den von ihnen vorgelegten Finanzierungsbestätigungen der Raiffeisenbank am Bodensee nachgewiesen, dass sie zum Rechtserwerb zu diesem Preis in der Lage sind. 5.3 Der landwirtschaftliche Sachverständige hat in seinem Gutachten zur Frage, ob die gegenständlichen Interessenten den Aufstockungsbedarf für ihre Betriebe nachgewiesen haben und von einer Aufstockungseignung für die Betriebe der Interessenten auszugehen ist, wie folgt dargelegt: „Um die Frage beurteilen zu können, ob mit den vorgelegten Unterlagen der Aufstockungsbedarf nachgewiesen wurde, ist es aus Sachverständigensicht notwendig, die Situation der Landwirtschaft bezüglich Leistungs- und Konkurrenzfähigkeit über mehrere Jahre zu betrachten und daraus entsprechende Schlüsse bezüglich der Aufstockungsbedürftigkeit des Interessenten zu ziehen. Laut dem Grünen Bericht 2011 (Bericht über die Situation der österreichischen Land- und Forstwirtschaft im Jahre 2010) haben sich die Preise in der österreichischen Landwirtschaft wie folgt verändert. Der Preisindex der Betriebsausgaben ist von 1995 auf 2011 von 100 auf 141,7 gestiegen und der Preisindex der Betriebseinnahmen von 1995 auf 2011 von 100 auf 112,1 gestiegen. Das ergibt eine Indexdifferenz von 29,6 Punkten oder in % ausgedrückt 26,4%. Um dieser Preisschere entgegenwirken zu können, bleibt den Landwirten der Ausweg über die Aufstockung bei der Fläche, den Viehzahlen, der Milchmenge, die Erhöhung der Wertschöpfung oder die Kostenreduktion. Betrachtet man die Entwicklung der landwirtschaftlichen Grundfläche, der Anzahl gehaltener Rinder und der Rinderhalter (Rinderhaltung ist die häufigste Form der landwirtschaftlichen Nutzung in Vorarlberg) und setzt diese in Relation so ergibt sich folgendes Bild: Vorarlberg 1993 2011 Landwirtschaftliche Grundfläche in ha (ohne Alpen) 48946 41186 Rinderhalter 3490 2393 Landwirtschaftliche Grundfläche pro Rinderhalter in ha 14, 17,2 Rinder pro Betrieb 17,5 26,9 Aus diesem Zeitvergleich lässt sich erkennen, dass die Vorarlberger Landwirtschaft bei kleiner gewordener landwirtschaftlicher Grundfläche, die Fläche pro Betrieb und die Rinderzahl pro Betrieb aufgestockt hat, um der sich ständig öffnenden Einnahmen- Ausgabenschere entgegen wirken zu können. Weiter kommt noch hinzu, dass mit einigen wenigen Ausnahmen die Förderungen pro ha ausbezahlt werden. In Vorarlberg wird der Anteil der Nichtlandwirte am landwirtschaftlichen Grundeigentum mit 60% angegeben. Die Pachtpreise haben sich von 1995 bis 2012 annähernd verdoppelt (Quelle: Vergleichsdaten für Höfe und Gesamtbetriebsaufzeichnungen Vorarlberg 2012 – erstellt im Team Betrieb und Planung der LWK Vorarlberg). Ein Indiz, dass ein starker Druck auf die Pachtflächen besteht und die Landwirte ganz generell gezwungen sind den Anteil von Eigentumsfläche an ihrer selbst bewirtschafteten Fläche zu steigern. Weiter gilt auch in der Landwirtschaft das ökonomische Gesetz der abnehmenden Festkosten, das heißt die Festkosten nehmen mit Steigerung der Produktion pro Stück ab. Aus allen diesen genannte Fakten zieht der unterzeichnende Sachverständige den Schluss, dass die Flächenaufstockung für den größten Teil der landwirtschaftlichen Betriebe in Vorarlberg eine der wenigen Chancen ist, auch in Zukunft wettbewerbsfähig zu bleiben. Mit den vorgelegten Unterlagen ist nach Ansicht des unterzeichnenden Sachverständigen der Aufstockungsbedarf für beide Interessenten ausreichend nachgewiesen Ein Vergleich der Besitzstruktur der Bewirtschaftungsflächen der Interessenten mit der Besitzstruktur der landwirtschaftlichen Betriebe in der Region L ist nur über den Mehrfachantrag machbar. In diesen tragen die Bewirtschafter die Rechtsverhältnisse ein (Eigentum, Pacht, zur Nutzung überlassen, Kommassierung). Eine Kontrolle dieser Eintragungen seitens der AMA auf ihre Richtigkeit dieser Angaben wird nicht vorgenommen. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass diese Eintragungen Großteils richtig sind. Ein Vergleich der Flächen in Berg – oder Tallage ist statistisch schlecht möglich und wird daher nicht durchgeführt. Man kann aber davon ausgehen, dass in der Gemeinde L alle landwirtschaftlichen Betriebe sich zur Gänze in Tallage befinden. In L werden 30 landwirtschaftliche Betriebsnummern geführt. Eigentum Pacht und zur Nutzung überlassen Summe Gemeinde L 30 Landwirtschaftsbetriebe ha 229,33 481,73 711,06 Durchschnitt pro Betrieb ha 7,64 16,06 23,70 in % pro Betrieb 32,25% 67,75% 100% Interessent R ha 26,18 53,00 79,18 Interessent R in % 33,06% 66,94% 100% Interessenten A ha 8,00 17,00 25,00 Interessenten A in % 32,00% 68,00% 100% Dieser Strukturvergleich zeigt, dass der durchschnittliche landwirtschaftliche Betrieb in L 23,7 ha bewirtschaftet, wobei sich 32,25% der selbstbewirtschafteten Gesamtfläche im Eigentum befinden und 67,75% zugepachtet oder zur Nutzung überlassen sind. Der Betrieb R ist mit 79,18 ha Gesamtfläche einer der größten landwirtschaftlichen Betriebe in L. Die Ausstattung mit Eigentumsflächen mit 33,06% entspricht dem Durchschnitt der Landwirtschaftsbetriebe in L. Der Betrieb A ist sowohl mit der Gesamtfläche von 25 ha, als auch mit einer Ausstattung von 32% Eigentumsfläche im Durchschnitt der L Landwirtschaftsbetriebe angesiedelt. Nach Ansicht des unterzeichnenden Sachverständigen ist sowohl die Erhöhung der Eigentumsfläche, als auch die Steigerung der selbstbewirtschafteten Fläche insgesamt bei beiden Betrieben eine ökonomisch notwendige und sinnvolle Maßnahme. Zusammengefasst kann gesagt werden, dass die Aufstockung für beide Interessenten aus Sachverständiger Sicht dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht. Der Interessent R bewirtschaftet schon Teile des berufungsgegenständlichen Grundstücks und das unmittelbar angrenzende Grundstück. Die Interessenten A bewirtschaften in dieser Region in unmittelbarer Nähe mehrere Grundstücke. Daher kann davon ausgegangen werden, dass für beide Interessenten die Kaufliegenschaft aufstockungsgeeignet ist.“ Die beiden Interessenten haben zwar in ihrer ursprünglichen Mitteilung lediglich einen „ortsüblichen Preis“ von 2 Euro pro m² geboten. Da es sich aber laut dem obgenannten Sachverständigengutachten hiebei nicht um den ortsüblichen Preis handelt, wurde den Interessenten seitens des Landesverwaltungsgerichtes Gelegenheit geboten, einen ortsüblichen Preis von 3 Euro pro m² zu bieten. Beide Interessenten haben hierauf diesen Preis von 3 Euro pro m² angeboten und nachgewiesen, dass sie zu einem solchen Rechtserwerb in der Lage sind. Das Landesverwaltungsgericht vertritt nicht die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Nachtragsangebote der beiden Interessenten nicht zu berücksichtigen sind; dies deshalb, da das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung anzuwenden hat. Dem Hinweis des Beschwerdeführers, bei einem Erwerb durch ihn sei sichergestellt, dass der bisherige Pächter die Liegenschaft weiterhin bewirtschaften könne, ist zu entgegnen, dass im vorliegenden Fall die gesetzlich vorgesehene Interessentenregelung anzuwenden war; dass dem bisherigen Pächter im vorliegenden Fall im Hinblick auf das EuGH-Urteil Ospelt eine besondere Schutzwürdigkeit zukommen würde, kann der Verwaltungssenat nicht finden. Dies deshalb, da die besondere Schutzwürdigkeit des bisherigen Pächters nach § 5 Abs 6 des Grundverkehrsgesetzes nur dann gegeben ist, wenn das betreffende Grundstück für den Betrieb des Pächters von wesentlicher Bedeutung ist, somit ua mindestens eine Fläche von 3 Hektar umfasst; die Kaufliegenschaft weist aber lediglich eine Größe von ca 0,7 Hektar auf.Dem Hinweis des Beschwerdeführers, bei einem Erwerb durch ihn sei sichergestellt, dass der bisherige Pächter die Liegenschaft weiterhin bewirtschaften könne, ist zu entgegnen, dass im vorliegenden Fall die gesetzlich vorgesehene Interessentenregelung anzuwenden war; dass dem bisherigen Pächter im vorliegenden Fall im Hinblick auf das EuGH-Urteil Ospelt eine besondere Schutzwürdigkeit zukommen würde, kann der Verwaltungssenat nicht finden. Dies deshalb, da die besondere Schutzwürdigkeit des bisherigen Pächters nach Paragraph 5, Absatz 6, des Grundverkehrsgesetzes nur dann gegeben ist, wenn das betreffende Grundstück für den Betrieb des Pächters von wesentlicher Bedeutung ist, somit ua mindestens eine Fläche von 3 Hektar umfasst; die Kaufliegenschaft weist aber lediglich eine Größe von ca 0,7 Hektar auf. Die Europäische Kommission hat ihre Klage im Vertragsverletzungsverfahren Nr 2007/4766 aufgrund der Novelle des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 39/2011, mit welcher ua die Bestimmung des § 5 Abs 5 lit c und § 5 Abs 6 geschaffen wurden, zurückgezogen (vgl den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 30.01.2012, Rs C-516/10). Es ist daher davon auszugehen, dass die Bestimmung des § 5 Abs 6 Grundverkehrsgesetz EU-konform ist.Die Europäische Kommission hat ihre Klage im Vertragsverletzungsverfahren Nr 2007/4766 aufgrund der Novelle des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2011,, mit welcher ua die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, Litera c und Paragraph 5, Absatz 6, geschaffen wurden, zurückgezogen vergleiche den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 30.01.2012, Rs C-516/10). Es ist daher davon auszugehen, dass die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 6, Grundverkehrsgesetz EU-konform ist. Lediglich ergänzend ist hier festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Pächter G sei Junglandwirt und jünger als die Interessenten, bzw die Interessentenbetriebe seien größer als jener des Pächters G – wie sich aus der unten stehenden Tabelle ergibt – teilweise nicht richtig ist: Jahrgang GVE Eigentums- Fläche in ha Pacht- fläche Betriebs-größe %-Anteil Eigentumsfläche G 1973 54 7 19,5 26,5 ha 26,5% R 1984 150 26 53 79 ha 32% A 1960 41 8 17 25 ha 32% Ø Betrieb Laut. 8 16 24 ha 32% Im Hinblick darauf, dass der Pächter G bereits seit 19 Jahren Landwirt ist, kann auch die Ausführung des Beschwerdeführers, es handle sich bei diesem um einen Junglandwirt, nicht nachvollzogen werden.
  2. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.3.1999, 97/02/0127, ausgesprochen hat, wirken die im § 6 Abs 2 Grundverkehrsgesetz umschriebenen besonderen Versagungsgründe absolut (arg.: „Die Voraussetzungen des Abs 1 sind insbesondere dann nicht erfüllt…“). Die Genehmigung ist, so der Verwaltungsgerichtshof wörtlich, jedenfalls und ohne weitere Prüfung nach der Generalklausel dann zu versagen, wenn einer der im § 6 Abs 2 des Grundverkehrsgesetzes normierten Versagungsgründe vorliegt.
  3. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.3.1999, 97/02/0127, ausgesprochen hat, wirken die im Paragraph 6, Absatz 2, Grundverkehrsgesetz umschriebenen besonderen Versagungsgründe absolut (arg.: „Die Voraussetzungen des Absatz eins, sind insbesondere dann nicht erfüllt…“). Die Genehmigung ist, so der Verwaltungsgerichtshof wörtlich, jedenfalls und ohne weitere Prüfung nach der Generalklausel dann zu versagen, wenn einer der im Paragraph 6, Absatz 2, des Grundverkehrsgesetzes normierten Versagungsgründe vorliegt. Im gegenständlichen Fall liegen Mitteilungen von zwei Interessenten

§ 5

Abs 4 Grundverkehrsgesetz vor und sind die weiteren im § 6 Abs 2 lit g Grundverkehrsgesetz genannten Voraussetzungen erfüllt. An der Schlüssigkeit des in diesem Zusammenhang eingeholten landwirtschaftlichen Gutachtens ergeben sich aus Sicht des Verwaltungsgerichtes keine Zweifel.Im gegenständlichen Fall liegen Mitteilungen von zwei Interessenten

Paragraph 5, Absatz 4, Grundverkehrsgesetz vor und sind die weiteren im Paragraph 6, Absatz 2, Litera g, Grundverkehrsgesetz genannten Voraussetzungen erfüllt. An der Schlüssigkeit des in diesem Zusammenhang eingeholten landwirtschaftlichen Gutachtens ergeben sich aus Sicht des Verwaltungsgerichtes keine Zweifel. Da somit ein absoluter Versagungsgrund

§ 6

Abs 2 lit g Grundverkehrsgesetz vorliegt, war die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen.Da somit ein absoluter Versagungsgrund

Paragraph 6, Absatz 2, Litera g, Grundverkehrsgesetz vorliegt, war die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen.

  1. Wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, so hat dafür nach § 76 Abs 1 AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Nach § 17 VwGVG ist diese Bestimmung auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden.
  2. Wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, so hat dafür nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Nach Paragraph 17, VwGVG ist diese Bestimmung auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde ein landwirtschaftliches Gutachten eingeholt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 15.1.2014 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass es notwendig sei, einen landwirtschaftlichen Sachverständigen zu verschiedenen, näher ausgeführten Fragen beizuziehen. Der Antragsteller hat hiezu keine Einwendungen erhoben; vielmehr hat er beantragt, an den Sachverständigen eine weitere, näher ausgeführte Frage zu stellen. Der landwirtschaftliche Sachverständige hat hierauf das Gutachten vom 18.2.2014 erstellt. Die Höhe der zustehenden Gebühr des landwirtschaftlichen Sachverständigen belief sich auf 2.412,31 Euro. Das Verwaltungsgericht hat diese Gebühr mit Beschluss festgesetzt und dem Sachverständigen ausbezahlt. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Einholung eines Sachverständigengutachtens nie beantragt, sodass zufolge der Bestimmung des § 52 Abs 3 AVG diese Kosten nicht zu bezahlen habe, ist entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 52 Abs 2 AVG zur Anwendung gelangte, da kein Amtssachverständiger zur Verfügung stand.Dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Einholung eines Sachverständigengutachtens nie beantragt, sodass zufolge der Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 3, AVG diese Kosten nicht zu bezahlen habe, ist entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 2, AVG zur Anwendung gelangte, da kein Amtssachverständiger zur Verfügung stand.
  3. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt.
  4. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.301.17.13

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