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{'item': 'LVwG-1-923/13'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum21.03.2014 GeschäftszahlLVwG-1-923/13 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Herzog über die Beschwerde des G N, D-M, vertreten durch RA Mag. M K, I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 04.10.2013, Zl X-9-2013/22270, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Herzog über die Beschwerde des G N, D-M, vertreten durch RA Mag. M K, römisch eins, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 04.10.2013, Zl X-9-2013/22270, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 iVm § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und § 20 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 900 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 41 Stunden herabgesetzt werden. Gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und Paragraph 20, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 900 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 41 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es in der Tatumschreibung statt „gem. § 9 VStG Verantwortlicher der Firma Spedition N G“ zu lauten hat „Inhaber der Spedition G N“, statt „Türkei Staatsbürger“ zu lauten hat „türkischer Staatsangehöriger“ und statt „Verordnung (EWG) Nr. 881/92“ zu lauten hat „Verordnung (EG) Nr 1072/09“. Weiters ist im Zitat der Übertretungsnorm die Wortfolge „Art. 6 Abs. 4 der VO (EG) 881/92 i.d.F. der VO (EG) 484/2002“ durch die Wortfolge „Art 5 Abs 6 VO (EG) Nr 1072/09“ zu ersetzen.Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es in der Tatumschreibung statt „gem. Paragraph 9, VStG Verantwortlicher der Firma Spedition N G“ zu lauten hat „Inhaber der Spedition G N“, statt „Türkei Staatsbürger“ zu lauten hat „türkischer Staatsangehöriger“ und statt „Verordnung (EWG) Nr. 881/92“ zu lauten hat „Verordnung (EG) Nr 1072/09“. Weiters ist im Zitat der Übertretungsnorm die Wortfolge „"Art". 6 Absatz 4, der VO (EG) 881/92 in der Fassung der VO (EG) 484/2002“ durch die Wortfolge „Art 5 Absatz 6, VO (EG) Nr 1072/09“ zu ersetzen. Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 90 Euro.Der gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 90 Euro. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: „Fahrzeug: xxx Sie haben als gem. § 9 VStG Verantwortlicher der Firma Spedition N G in D-M, nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden.Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von D F welcher als Türkei Staatsbürger Staatsangehöriger eines Drittstaates ist, mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern von einem Orte, welcher außerhalb des Bundesgebietes liegt, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von einem innerhalb des Bundesgebietes liegenden Ort in das Ausland verwendet.Sie haben nicht dafür gesorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt wurde, obwohl der Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz durchgeführt hat.Lenkt ein Fahrer aus einem Drittstaat das Fahrzeug, so hat dieser eine Fahrerbescheinigung mitzuführen.Das KFZ war auf der Fahrt von A-H nach CH-R und hatte Folgendes geladen: Sanmmelgut.Sie haben als gem. Paragraph 9, VStG Verantwortlicher der Firma Spedition N G in D-M, nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden., Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von D F welcher als Türkei Staatsbürger Staatsangehöriger eines Drittstaates ist, mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern von einem Orte, welcher außerhalb des Bundesgebietes liegt, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von einem innerhalb des Bundesgebietes liegenden Ort in das Ausland verwendet., Sie haben nicht dafür gesorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt wurde, obwohl der Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz , durchgeführt hat., Lenkt ein Fahrer aus einem Drittstaat das Fahrzeug, so hat dieser eine Fahrerbescheinigung mitzuführen., Das KFZ war auf der Fahrt von A-H nach CH-R und hatte Folgendes geladen: Sanmmelgut. Tatzeit: 17.05.2013, 10:22 Uhr Tatort: L, Zollstelle (GÜG) L/R, Ausreise L204 KM: xxx Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(

  1. en)verletzt: § 23 Abs. 1 Ziff. 8 GütbefG i.V.m. Art. 6 Abs. 4 der VO (EG) 881/92 i.d.F. der VO (EG) 484/2002Paragraph 23, Absatz eins, Ziff. 8 GütbefG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 4, der VO (EG) 881/92 in der Fassung der VO (EG) 484/2002 Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
  2. en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich Gemäß Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1.453,00 67 Stunden § 23 Abs. 1 Ziff. 8 und Abs. 4 zweiter Satz Güterbeförderungsgesetz 1995Paragraph 23, Absatz eins, Ziff. 8 und Absatz 4, zweiter Satz Güterbeförderungsgesetz 1995 Zu Freiheitsstrafe Gemäß Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 145,30 Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG Strafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 1.598,30“ 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung (gilt seit 01.01.2014 als Beschwerde) erhoben. In dieser bringt er unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, dass der Berufungswerber in der Stellungnahme vom 01.07.2013 die Einvernahme des Anzeigers, ZV F D sowie PV beantragt habe. Diese Beweise seien nicht aufgenommen worden. Es sei auch rechtzeitig vorgebracht worden, dass für den Beschuldigten nicht nachvollziehbar sei, dass auch bei einem Transport von Österreich in die Schweiz eine Fahrerbescheinigung notwendig sei. Er sei rechtlich davon ausgegangen, dass bei Fahrten von Österreich in ein Drittland überhaupt keine Fahrerbescheinigung mitzuführen sei. Der Lenker F D sei türkischer Staatsbürger, lebe jedoch in G. Da der Lenker nur in Österreich eingesetzt werde, sei keine Fahrergenehmigung notwendig. Eine Arbeitserlaubnis sei vorhanden. Der Berufungswerber sei daher ohne Verschulden der Ansicht gewesen, dass für den vorliegenden Transport eine Fahrerbescheinigung notwendig gewesen sei. Dieser Umstand hätte durch die Einvernahme des Zeugen D sowie des Berufungswerbers selbst geklärt werden können. Unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass kein Verschulden vorliege. Der Berufungswerber sei seiner Erkundigungspflicht nachgekommen. Er sei, da es sich um eine Fahrt in die Schweiz gehandelt habe, davon ausgegangen, dass die Fahrerbescheinigung nicht notwendig sei, da es sich hierbei nicht um EU-Staatsgebiet handle. Er habe sich über die Vorschriften erkundigt und liege aus diesen Grund ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum vor. Nach Einholung von Erkundigungen durch den Verantwortlichen nach § 9 VStG bei kompetenten Institutionen sei ein Rechtsirrtum nicht vorwerfbar. Tatsächlich handle es sich beim Fahrer F D um einen Staatsangehörigen eines Drittstaates. Die Notwendigkeit einer Fahrerbescheinigung gelte für alle grenzüberschreitenden gewerblichen Güterbeförderungen, für die eine Gemeinschaftslizenz benötigt werde. Eine Gemeinschaftslizenz gelte für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiete der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken. Dem Berufungswerber sei bewusst gewesen, dass Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung für sämtliche Fahrten auf EU-Staatsgebiet bei Grenzüberschreitungen in der EU notwendig seien. Dass die Fahrerbescheinigung auch auf solchen grenzüberschreitenden Fahrten mitzuführen sei, die von Österreich in ein Drittland, nämlich die Schweiz, führten, sei ihm nicht bekannt gewesen. In jedem Fall liege daher ein schuldbefreiender Rechtsirrtum vor. Es werde weiterhin die Rechtsansicht aufrecht erhalten, dass für eine derartige Fahrt eine Fahrerbescheinigung überhaupt nicht notwendig sei. Es liege keine grenzüberschreitende gewerbliche Güterbeförderung nach der Verordnung vor. Bei grenzüberschreitenden Fahrten von Österreich in ein Drittland sei eine Fahrerbescheinigung nicht notwendig. Eine Beförderung in ein Drittland habe auch tatsächlich noch gar nicht stattgefunden. Die Bestrafung sei daher ohne Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen erfolgt.Unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass kein Verschulden vorliege. Der Berufungswerber sei seiner Erkundigungspflicht nachgekommen. Er sei, da es sich um eine Fahrt in die Schweiz gehandelt habe, davon ausgegangen, dass die Fahrerbescheinigung nicht notwendig sei, da es sich hierbei nicht um EU-Staatsgebiet handle. Er habe sich über die Vorschriften erkundigt und liege aus diesen Grund ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum vor. Nach Einholung von Erkundigungen durch den Verantwortlichen nach Paragraph 9, VStG bei kompetenten Institutionen sei ein Rechtsirrtum nicht vorwerfbar. Tatsächlich handle es sich beim Fahrer F D um einen Staatsangehörigen eines Drittstaates. Die Notwendigkeit einer Fahrerbescheinigung gelte für alle grenzüberschreitenden gewerblichen Güterbeförderungen, für die eine Gemeinschaftslizenz benötigt werde. Eine Gemeinschaftslizenz gelte für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiete der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken. Dem Berufungswerber sei bewusst gewesen, dass Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung für sämtliche Fahrten auf EU-Staatsgebiet bei Grenzüberschreitungen in der EU notwendig seien. Dass die Fahrerbescheinigung auch auf solchen grenzüberschreitenden Fahrten mitzuführen sei, die von Österreich in ein Drittland, nämlich die Schweiz, führten, sei ihm nicht bekannt gewesen. In jedem Fall liege daher ein schuldbefreiender Rechtsirrtum vor. Es werde weiterhin die Rechtsansicht aufrecht erhalten, dass für eine derartige Fahrt eine Fahrerbescheinigung überhaupt nicht notwendig sei. Es liege keine grenzüberschreitende gewerbliche Güterbeförderung nach der Verordnung vor. Bei grenzüberschreitenden Fahrten von Österreich in ein Drittland sei eine Fahrerbescheinigung nicht notwendig. Eine Beförderung in ein Drittland habe auch tatsächlich noch gar nicht stattgefunden. Die Bestrafung sei daher ohne Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen erfolgt. Im Hinblick auf das nicht vorliegende Verschulden sei die Höhe der Strafe vollkommen unangemessen und hätte im Hinblick auf den unverschuldet vorliegenden Rechtsirrtum eine Abmahnung ausgereicht, um den Berufungswerber von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Das Verschulden sei gering und seien die Folgen der Tat unbedeutend. Auch wenn die verhängte Geldstrafe nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 die Mindeststrafe sei, sei die Verhängung derselben in keinster Weise angemessen. Es lägen, neben den Gründen für die Abmahnung, auch die Gründe für eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG vor, da jedenfalls die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden. Es lägen tatsächlich keine Erschwerungsgründe vor. Im Gegensatz dazu habe der Berufungswerber alles getan, um seiner Verantwortung nachzukommen. Er habe die notwendigen Erkundigungen eingeholt und sei einem Rechtsirrtum unterlegen. Ein Milderungsgrund liege auch dann vor, wenn der Täter die Tat unter Umständen begangen habe, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kämen, insbesondere dann, wenn der Täter die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum begangen habe. Weiters habe eine Grenzüberschreitung nicht stattgefunden und sei die Tat daher beim Versuch geblieben. Der Berufungswerber führe einen tadellosen Lebenswandel und erscheine auch unter diesem Aspekt eine Bestrafung nicht notwendig. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen habe die Behörde den Berufungswerber lediglich zu ermahnen bzw eventualiter den Strafrahmen hinsichtlich des Mindestausmaßes mit der Hälfte festzusetzen.Im Hinblick auf das nicht vorliegende Verschulden sei die Höhe der Strafe vollkommen unangemessen und hätte im Hinblick auf den unverschuldet vorliegenden Rechtsirrtum eine Abmahnung ausgereicht, um den Berufungswerber von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Das Verschulden sei gering und seien die Folgen der Tat unbedeutend. Auch wenn die verhängte Geldstrafe nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 die Mindeststrafe sei, sei die Verhängung derselben in keinster Weise angemessen. Es lägen, neben den Gründen für die Abmahnung, auch die Gründe für eine außerordentliche Milderung der Strafe nach Paragraph 20, VStG vor, da jedenfalls die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden. Es lägen tatsächlich keine Erschwerungsgründe vor. Im Gegensatz dazu habe der Berufungswerber alles getan, um seiner Verantwortung nachzukommen. Er habe die notwendigen Erkundigungen eingeholt und sei einem Rechtsirrtum unterlegen. Ein Milderungsgrund liege auch dann vor, wenn der Täter die Tat unter Umständen begangen habe, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kämen, insbesondere dann, wenn der Täter die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum begangen habe. Weiters habe eine Grenzüberschreitung nicht stattgefunden und sei die Tat daher beim Versuch geblieben. Der Berufungswerber führe einen tadellosen Lebenswandel und erscheine auch unter diesem Aspekt eine Bestrafung nicht notwendig. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen habe die Behörde den Berufungswerber lediglich zu ermahnen bzw eventualiter den Strafrahmen hinsichtlich des Mindestausmaßes mit der Hälfte festzusetzen. 3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Am 17.05.2013 wurde der Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen xxx um 10.22 Uhr auf der L 204 an der Zollstelle L-R bei der Ausreise in die Schweiz von einem Beamten der Grenzpolizeiinspektion L-R angehalten und kontrolliert. Der Lenker des Fahrzeuges, der türkische Staatsangehörige F D, führte für die Spedition G N, D-M, deren Inhaber der Beschuldigte ist, mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz einen grenzüberschreitenden gewerblichen Gütertransport mit Sammelgut durch. Ausgangspunkt der Fahrt war H in Österreich, Bestimmungsort war R in der Schweiz. Bei der Kontrolle stellte der Polizeibeamte fest, dass der Lenker keine Fahrerbescheinigung iS der Verordnung (EG) Nr 1072/09 mitführte. Eine solche ist ihm vom Beschuldigten nicht zur Verfügung gestellt worden. 4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Zeugenaussage des Meldungslegers AI M in der mündlichen Verhandlung und den der Anzeige in Kopie angeschlossenen, dem Meldungsleger bei der Kontrolle vom Lenker D ausgehändigten Dokumenten, insbesondere aus dem internationalen Frachtbrief vom 17.05.2013. Dass der Beschuldigte dem Lenker keine Fahrerbescheinigung zur Verfügung gestellt hat, kann den Beschwerdeausführungen entnommen werden. Weiters wird auf den im Strafakt erliegenden Handelsregisterauszug A des Amtsgerichtes M betreffend die Spedition G N verwiesen. 5.1. Folgende Bestimmungen sind auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden: Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), BGBl Nr 593/1995 idF BGBl I Nr 32/2013:Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), Bundesgesetzblatt Nr 593 aus 1995, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 32/2013: Nach § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.Nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden. Nach § 23 Abs 4 zweiter Satz GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 3 und Z 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs 1 Z 1 der GewO 1994 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.Nach Paragraph 23, Absatz 4, zweiter Satz GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der GewO 1994 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen. Verordnung (EG) Nr 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, ABl der Europäischen Gemeinschaften L 300 vom 14.11.2009, S. 72:Verordnung (EG) Nr 1072 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 300 vom 14.11.2009, S. 72: „Artikel 1 Anwendungsbereich

(1)Diese Verordnung gilt für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken.
(2)Bei Beförderungen aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Verordnung für die in den Mitgliedstaaten, die im Transit durchfahren werden, zurückgelegte Wegstrecke. Sie gilt nicht für die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Be- oder Entladung zurückgelegte Wegstrecke, solange das hierfür erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland nicht geschlossen wurde.“ „Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … 2. „grenzüberschreitender Verkehr“
  1. a)
  2. b)eine beladen zurückgelegte Fahrt eines Fahrzeugs von einem Mitgliedstaat in ein Drittland oder umgekehrt, mit oder ohne Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer,
  3. c)…“ „Artikel 3 Allgemeiner Grundsatz Der grenzüberschreitende Verkehr unterliegt einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung — sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittlandes ist — mit einer Fahrerbescheinigung.“ „Artikel 5 Fahrerbescheinigung
(1)Die Fahrerbescheinigung wird von einem Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der
  1. a)Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der
  2. b)in diesem Mitgliedstaat entweder einen Fahrer, der weder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats noch ein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist, rechtmäßig beschäftigt oder einen Fahrer rechtmäßig einsetzt, der weder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats noch ein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der genannten Richtlinie ist und dem Verkehrsunternehmer gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt wird, die in diesem Mitgliedstaat für die Beschäftigung und die Berufsausbildung
  3. i)durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls
  4. ii)durch Tarifverträge nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften festgelegt wurden.
(2)Die Fahrerbescheinigung wird von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmens auf Antrag des Inhabers der Gemeinschaftslizenz für jeden Fahrer ausgestellt, der weder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats noch ein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist und den der Verkehrsunternehmer rechtmäßig beschäftigt, oder für jeden Fahrer, der weder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats noch ein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der genannten Richtlinie ist und der dem Verkehrsunternehmer zur Verfügung gestellt wird. Mit der Fahrerbescheinigung wird bestätigt, dass der darin genannte Fahrer unter den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen beschäftigt ist. …
(6)Die Fahrerbescheinigung ist Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt. … Die Fahrerbescheinigung ist jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. …“ „Artikel 18 Aufhebungen Die Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und (EWG) Nr. 3118/93 sowie die Richtlinie 2006/94/EG werden aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobenen Verordnungen und die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang IV zu lesen.“Verweisungen auf die aufgehobenen Verordnungen und die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang römisch vier zu lesen.“ Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, ABl der Europäischen Gemeinschaften L 114 vom 30.04.2002, S. 91:Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 114 vom 30.04.2002, S. 91: „Artikel 2 Geltungsbereich
  1. Dieses Abkommen gilt für den bilateralen Güter- und Personenverkehr auf der Straße zwischen den Vertragsparteien, für den Transit durch das Gebiet der Vertragsparteien unbeschadet des Abkommens von 1992 und vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 3 sowie für den Güter- und Personenverkehr im Dreiländerverkehr und die große Kabotage für die Schweiz.
  2. Dieses Abkommen gilt für den Verkehr, der von Straßenverkehrsunternehmen oder Eisenbahnunternehmen durchgeführt wird, die in einer Vertragspartei niedergelassen sind.“ „Artikel 3 Begriffsbestimmungen
  3. Straßenverkehr Im Sinne dieses Abkommens gilt als: … - "grenzüberschreitender" Verkehr Fahrten eines Fahrzeugs, bei denen sich der Ausgangspunkt im Gebiet einer Vertragspartei und der Bestimmungsort im Gebiet der anderen Vertragspartei oder in einem Drittland oder umgekehrt befinden, sowie Leerfahrten in Verbindung mit den vorgenannten Strecken; …“ „Artikel 9 Güterverkehr zwischen den Gebieten der Vertragsparteien
  4. Der grenzüberschreitende gewerbliche Straßengüterverkehr und die Leerfahrten zwischen den Gebieten der Vertragsparteien unterliegen der Gemeinschaftslizenz für die gemeinschaftlichen Verkehrsunternehmer gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92, deren Muster sich in Anhang 3 befindet, und einer ähnlichen schweizerischen Genehmigung für die schweizerischen Verkehrsunternehmer.“ Anhang 1 dieses Abkommens, geändert durch die Beschlüsse des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz, enthält jene EU-Rechtsakte, an welche die Schweiz ihre Rechtsvorschriften angleicht. Im Abschnitt 2 – Sozialvorschriften ist ua angeführt: „- Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. März 2002 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und (EWG) Nr. 3118/93 des Rates hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung (ABl. L 76 vom 19.3.2002, S. 1).“„- Verordnung (EG) Nr. 484 aus 2002, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. März 2002 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und (EWG) Nr. 3118/93 des Rates hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung Amtsblatt L 76 vom 19.3.2002, S. 1).“ 5.
  7. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um einen grenzüberschreitenden Verkehr iS des Art 2 Z 2 lit b VO (EG) Nr 1072/09, weil die Güterbeförderungsfahrt zwischen einem Mitgliedstaat (Österreich), wo das Fahrzeug beladen wurde, und einem Drittland (Schweiz), wo das Fahrzeug entladen wurde, erfolgte. Für den grenzüberschreitenden Verkehr besteht gemäß Art 3 VO (EG) Nr 1072/09 das Erfordernis einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung - sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittlandes ist - mit einer Fahrerbescheinigung.5.
  8. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um einen grenzüberschreitenden Verkehr iS des Artikel 2, Ziffer 2, Litera b, VO (EG) Nr 1072/09, weil die Güterbeförderungsfahrt zwischen einem Mitgliedstaat (Österreich), wo das Fahrzeug beladen wurde, und einem Drittland (Schweiz), wo das Fahrzeug entladen wurde, erfolgte. Für den grenzüberschreitenden Verkehr besteht gemäß Artikel 3, VO (EG) Nr 1072/09 das Erfordernis einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung - sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittlandes ist - mit einer Fahrerbescheinigung. Der Fahrer F D ist als türkischer Staatsangehöriger ein Staatsangehöriger eines Drittlandes, weshalb für ihn eine Fahrerbescheinigung erforderlich ist. Die Ausnahme gemäß Art 5 Abs 1 lit b VO (EG) Nr 1072/09 für langfristig Aufenthaltsberechtigte im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom
  9. November 2003 kommt F D nicht zugute, weil dieser nur über eine bis 03.10.2014 befristete Niederlassungsbewilligung der Bezirkshauptmannschaft L verfügt, nicht aber über einen „Daueraufenthalt – EG“ gemäß dieser Richtlinie.Der Fahrer F D ist als türkischer Staatsangehöriger ein Staatsangehöriger eines Drittlandes, weshalb für ihn eine Fahrerbescheinigung erforderlich ist. Die Ausnahme gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera b, VO (EG) Nr 1072/09 für langfristig Aufenthaltsberechtigte im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom
  10. November 2003 kommt F D nicht zugute, weil dieser nur über eine bis 03.10.2014 befristete Niederlassungsbewilligung der Bezirkshauptmannschaft L verfügt, nicht aber über einen „Daueraufenthalt – EG“ gemäß dieser Richtlinie. Die Anwendbarkeit der VO (EG) Nr 1072/09 auf die gegenständliche Wegstrecke ergibt sich aus Art 1 Abs 2 zweiter Satz VO (EG) Nr 1072/09 in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des obgenannten Landverkehrsabkommens Gemeinschaft-Schweiz. Die gegenständliche Fahrt gilt als grenzüberschreitender Verkehr iS des Art 3 des Abkommens. Im Anhang 1 des Abkommens ist die VO (EG) Nr 484/2002 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr 881/92 und (EWG) Nr 3118/93, mit der die Fahrerbescheinigung eingeführt wurde, aufgezählt.Die Anwendbarkeit der VO (EG) Nr 1072/09 auf die gegenständliche Wegstrecke ergibt sich aus Artikel eins, Absatz 2, zweiter Satz VO (EG) Nr 1072/09 in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des obgenannten Landverkehrsabkommens Gemeinschaft-Schweiz. Die gegenständliche Fahrt gilt als grenzüberschreitender Verkehr iS des Artikel 3, des Abkommens. Im Anhang 1 des Abkommens ist die VO (EG) Nr 484 aus 2002, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr 881/92 und (EWG) Nr 3118/93, mit der die Fahrerbescheinigung eingeführt wurde, aufgezählt. Sowohl das Abkommen selbst als auch die entsprechenden Beschlüsse zur Anpassung seines Anhangs 1 sind als offizielle Rechtsakte der EU zu verstehen und wurden auch als solche im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Folglich sind die im Landverkehrsabkommen Gemeinschaft-Schweiz und in dessen Anhang 1 bestehenden Verweise auf die Verordnungen (EWG) Nr 881/92 und (EWG) Nr 3118/93 als Verweise im Sinne des Artikels 18 Satz 2 VO (EG) Nr 1072/2009 zu lesen.Sowohl das Abkommen selbst als auch die entsprechenden Beschlüsse zur Anpassung seines Anhangs 1 sind als offizielle Rechtsakte der EU zu verstehen und wurden auch als solche im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Folglich sind die im Landverkehrsabkommen Gemeinschaft-Schweiz und in dessen Anhang 1 bestehenden Verweise auf die Verordnungen (EWG) Nr 881/92 und (EWG) Nr 3118/93 als Verweise im Sinne des Artikels 18 Satz 2 VO (EG) Nr 1072 aus 2009, zu lesen. Der Beschuldigte, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist, hätte sich daher, wenn er F D – wie im vorliegenden Fall – im grenzüberschreitenden Verkehr einsetzt, gemäß Art 5 VO (EG) Nr 1072/09 eine Fahrerbescheinigung für diesen Fahrer ausstellen lassen müssen und diese Fahrerbescheinigung gemäß Art 5 Abs 6 VO (EG) Nr 1072/09 diesem Fahrer zur Verfügung stellen müssen. Da er dies unterlassen hat, hat er tatbestandsmäßig gegen § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG verstoßen.Der Beschuldigte, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist, hätte sich daher, wenn er F D – wie im vorliegenden Fall – im grenzüberschreitenden Verkehr einsetzt, gemäß Artikel 5, VO (EG) Nr 1072/09 eine Fahrerbescheinigung für diesen Fahrer ausstellen lassen müssen und diese Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 5, Absatz 6, VO (EG) Nr 1072/09 diesem Fahrer zur Verfügung stellen müssen. Da er dies unterlassen hat, hat er tatbestandsmäßig gegen Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG verstoßen. 5.
  11. Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.5.
  12. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Mit der unzutreffenden Ansicht, dass bei einer Fahrt von Österreich in die Schweiz die Fahrerbescheinigung nicht notwendig ist, kann sich der Beschuldigte nicht auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum iSd § 5 Abs 2 VStG berufen. Das Erfordernis einer Fahrerbescheinigung basiert auf nicht nur in Österreich, sondern für den Bereich der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften. Der Beschuldigte hätte bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die strafbare Handlung als solche erkennen müssen, muss doch von einem Beförderungsunternehmer für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im Rahmen des grenzüberschreitenden Verkehrs nach den genannten rechtlichen Regelungen verlangt werden, sich mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen und sich gegebenenfalls zuvor in geeigneter Weise (etwa durch eine Rückfrage bei den zuständigen Behörden) über die maßgeblichen Vorschriften zu informieren (vgl zB VwGH 20.12.2010, 2009/03/0155). Dass sich der Beschuldigte bei einer zuständige Behörde – sei dies in Deutschland oder in Österreich – erkundigt hätte, hat dieser nicht einmal behauptet. Er beruft sich lediglich völlig unbestimmt auf die Einholung von Erkundigungen „bei kompetenten Institutionen“, ohne diese zu nennen. Eine entsprechende Konkretisierung dieses Vorbringens ist auch in der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt.Mit der unzutreffenden Ansicht, dass bei einer Fahrt von Österreich in die Schweiz die Fahrerbescheinigung nicht notwendig ist, kann sich der Beschuldigte nicht auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum iSd Paragraph 5, Absatz 2, VStG berufen. Das Erfordernis einer Fahrerbescheinigung basiert auf nicht nur in Österreich, sondern für den Bereich der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften. Der Beschuldigte hätte bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die strafbare Handlung als solche erkennen müssen, muss doch von einem Beförderungsunternehmer für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im Rahmen des grenzüberschreitenden Verkehrs nach den genannten rechtlichen Regelungen verlangt werden, sich mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen und sich gegebenenfalls zuvor in geeigneter Weise (etwa durch eine Rückfrage bei den zuständigen Behörden) über die maßgeblichen Vorschriften zu informieren vergleiche zB VwGH 20.12.2010, 2009/03/0155). Dass sich der Beschuldigte bei einer zuständige Behörde – sei dies in Deutschland oder in Österreich – erkundigt hätte, hat dieser nicht einmal behauptet. Er beruft sich lediglich völlig unbestimmt auf die Einholung von Erkundigungen „bei kompetenten Institutionen“, ohne diese zu nennen. Eine entsprechende Konkretisierung dieses Vorbringens ist auch in der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt. Somit ist die zeugenschaftliche Einvernahme des Fahrers dazu, dass der Berufungswerber ohne Verschulden der Ansicht gewesen sei, dass für den vorliegenden Transport keine Fahrerbescheinigung notwendig gewesen sei, nicht zielführend.
  13. Zur Strafhöhe hat die Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der über den Beschuldigten verhängten Geldstrafe um die gesetzliche Mindeststrafe handelt. Diese kann nach § 20 VStG bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte Jugendlicher ist.
  14. Zur Strafhöhe hat die Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der über den Beschuldigten verhängten Geldstrafe um die gesetzliche Mindeststrafe handelt. Diese kann nach Paragraph 20, VStG bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte Jugendlicher ist. Aus dem vom Beschuldigten im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befreiuungsschein des AMS L vom 11.09.2012 für F D ergibt sich, dass der Beschuldigte diesen rechtmäßig als Fahrer beschäftigt hat. Dieser Umstand wird als strafmildernd gewertet, gleichwohl es nicht möglich war, die rechtmäßige Beschäftigung anlässlich der Fahrzeugkontrolle nachzuprüfen, weil die Fahrerbescheinigung fehlte. Weitere Milderungsgründe liegen nicht vor, insbesondere steht fest, dass der Beschuldigte die Tat vollendet hat. Andererseits liegen keine Erschwerungsgründe vor. Das Landesverwaltungsgericht erachtet daher insgesamt eine Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung für vertretbar. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes findet das Landesverwaltungsgericht die nunmehr festgesetzte Strafe, die die Mindeststrafe deutlich unterschreitet, schuld- und tatangemessen. Der bloße Ausspruch einer Ermahnung würde gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG unter anderem voraussetzen, dass das Verschulden des Beschuldigten gering ist. Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zu der vergleichbaren Bestimmung des § 21 Abs 1 VStG idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013).Der bloße Ausspruch einer Ermahnung würde gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG unter anderem voraussetzen, dass das Verschulden des Beschuldigten gering ist. Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt vergleiche VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,). Es ist nicht zu erkennen, inwiefern das tatbildmäßige Verhalten im gegenständlichen Fall erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Es kann somit nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, weshalb die Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht zur Anwendung gelangt.Es ist nicht zu erkennen, inwiefern das tatbildmäßige Verhalten im gegenständlichen Fall erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Es kann somit nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, weshalb die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht zur Anwendung gelangt.
  15. Bei der Änderung der Tatumschreibung des behördlichen Straferkenntnisses war zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als unmittelbarer Täter zu bestrafen ist und die VO (EWG) Nr 881/92 durch die VO (EG) Nr 1072/09 ersetzt wurde. Aufgrund dessen war auch die Übertretungsnorm entsprechend zu berichtigen.
  16. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendbarkeit des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse fehlt.
  17. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendbarkeit des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.923.13

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