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{'item': 'LVwG-1-965/13'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum24.03.2014 GeschäftszahlLVwG-1-965/13 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Mohr über die Beschwerde des R S, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 15.10.2013, Zl X-9-2012/08323, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als das angefochtenen Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft B aufgehoben wird.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als das angefochtenen Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft B aufgehoben wird. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(

  1. en)begangen: Fahrzeug: XXXFahrzeug: römisch 30 Sie haben als verantwortlicher Beauftragter der Firma G GmbH, Zweigniederlassung M, A-M, diese ist Verlader von Gefahrgut der Firma G GmbH Zweigniederlassung M, nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten wurden. Die Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker T J gelenkt und mit diesem folgendes Gefahrgut befördert:, Die Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker T J gelenkt und mit diesem folgendes Gefahrgut befördert: UN 1866 Harzlösung 3, III, (D/E) 1 Karton, Inhalt 5 kg Bruttomasse, freigestellte Menge nach UA 1.1.3.6 = 5 Punkte. UN 1866 Harzlösung 3, römisch drei, (D/E) 1 Karton, Inhalt 5 kg Bruttomasse, freigestellte Menge nach UA 1.1.3.6 = 5 Punkte. Sie haben beim Verladen von gefährlichen Gütern in Fahrzeuge oder Container die Vorschriften für die Beladung und Handhabung nicht beachtet, da die Versandstücke nicht in Übereinstimmung mit den als Kennzeichnungen vorgeschriebenen Ausrichtungspfeilen ausgerichtet waren. Das Versandstück war waagrecht statt senkrecht ausgerichtet. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen., Sie haben beim Verladen von gefährlichen Gütern in Fahrzeuge oder Container die Vorschriften für die Beladung und Handhabung nicht beachtet, da die Versandstücke nicht in Übereinstimmung mit den als Kennzeichnungen vorgeschriebenen Ausrichtungspfeilen ausgerichtet waren. Das Versandstück war waagrecht statt senkrecht ausgerichtet. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen. Tatzeit: 16.01.2012, um 10.10 Uhr Tatort: W, Ri. stadtauswärts Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  2. en)verletzt: § 37 Abs. 2 Zif. 6 i.V.m. § 7 Abs.8 Ziffer 3 GGBG und 1.4.3.1.1 lit c ADR iVm. Unterabschnitt 7.5.1.5 ADR und Absatz 1.4.3.1.1 lit c ADRParagraph 37, Absatz 2, Zif. 6 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer 3 GGBG und 1.4.3.1.1 Litera c, ADR in Verbindung mit Unterabschnitt 7.5.1.5 ADR und Absatz 1.4.3.1.1 Litera c, ADR Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
  3. en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich Gemäß Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 750,00 15 Stunden § 37 Abs. 2 lit a GGBGParagraph 37, Absatz 2, Litera a, GGBG Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 75,00 Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG Strafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 825,00“ 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. 3. Folgender Sachverhalt steht fest: Aus der Bestellungsurkunde der G GmbH vom 29.09.2010 geht hervor, dass der Beschwerdeführer der für die Zweigniederlassung M - sohin der für einen bestimmten räumlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens - bestellte verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs 2 zweiter Satz VStG ist. Im Gegenstand wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter der Zweigniederlassung M der Firma G GmbH bestraft.Aus der Bestellungsurkunde der G GmbH vom 29.09.2010 geht hervor, dass der Beschwerdeführer der für die Zweigniederlassung M - sohin der für einen bestimmten räumlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens - bestellte verantwortliche Beauftragte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz VStG ist. Im Gegenstand wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter der Zweigniederlassung M der Firma G GmbH bestraft. 4. Nach § 9 Abs 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.4. Nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Der Beschwerdeführer ist ausschließlich für die Zweigniederlassung der G GmbH mit Sitz in M als verantwortlicher Beauftragter benannt worden. Damit ist seine Anordnungsbefugnis auf M beschränkt. Nur dort konnte er Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung von Verstößen gegen Verwaltungsvorschriften setzen. Die gegenständliche Übertretung stellt ein Unterlassungsdelikt dar. Bei solchen Delikten ist Tatort jener Ort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung von Verstößen gegen Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Wurde ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 letzter Satz VStG bestellt, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes dessen Dienstort ausschlaggebend. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit einem Filialleiter ausgeführt, dass der Standort der Filiale als Tatort anzusehen ist (vgl VwGH 19.04.1994, Zl 94/11/0055).Die gegenständliche Übertretung stellt ein Unterlassungsdelikt dar. Bei solchen Delikten ist Tatort jener Ort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung von Verstößen gegen Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Wurde ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG bestellt, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes dessen Dienstort ausschlaggebend. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit einem Filialleiter ausgeführt, dass der Standort der Filiale als Tatort anzusehen ist vergleiche VwGH 19.04.1994, Zl 94/11/0055). Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes nicht die Bezirkshauptmannschaft B, sondern die Bezirkshauptmannschaft W zuständig. In diesem Zusammenhang darf auch darauf hingewiesen werden, dass die gegenständliche Angelegenheit von der Bundespolizeidirektion W an die Bezirkshauptmannschaft W abgetreten worden ist. Die Abtretung der Bezirkshauptmannschaft W an die Bezirkshauptmannschaft B ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes nicht zu Recht erfolgt. Das vorliegende Straferkenntnis war wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben. 5. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt.5. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.965.13

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