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{'item': 'LVwG-1-761.13'}

Obsah (6)§ 50§ 52§ 25a§ 1§ 94§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum25.03.2014 GeschäftszahlLVwG-1-761.13 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 100 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 100 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 10.04.2013 in R, Chiptuning für PKW, LKW, Nutzfahrzeuge und Motorräder im Internet auf dem Standort R, angeboten und dadurch das KFZ-Technikgewerbe selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl sie dafür keine Gewerbeberechtigung besessen habe. Sie sei lediglich Inhaberin folgender Gewerbeberechtigungen: „Handels- und Handelsagentengewerbe“, „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ und „Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (KFZ-Servicestation)“. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 366 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung
  2. Es wurde eine Geldstrafe von 500 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden festgesetzt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung
  3. Es wurde eine Geldstrafe von 500 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden festgesetzt.
  4. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung (gilt seit dem 01.01.2014 als Beschwerde) erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, sie habe am Gewerbestandort R nie Chiptuning (Softwaretuning) durchgeführt. Sie vertreibe lediglich Zusatzmodule diverser namhafter Hersteller. Für den Verkauf dieser Module an den Endkunden benötige sie nur das Handelsgewerbe. Diese Module gäbe es für PKW, LKW und Nutzfahrzeuge. Sie habe daher nicht das KFZ-Technikgewerbe am Standort R, wie auch immer ausgeübt. Es wurde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis in vollem Umfang aufzuheben.
  5. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschuldigte hat am 10.04.2013 in R, Chiptuning für PKW, LKW, Nutzfahrzeuge und Motorräder im Internet angeboten. Sie verfügte zu diesem Zeitpunkt nicht über die Gewerbeberechtigung des KFZ-Technikgewerbes.
  6. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der vorliegenden Akten als erwiesen angenommen. 4.
  7. Am 10.04.2013 befand sich im Internet eine Anzeige mit folgendem Wortlaut: „Wir bieten Ihnen Chiptuning für PKW, LKW, Nutzfahrzeuge und Motorräder. Wir sind Ihr Partner, wenn es darum geht, Ihr Fahrzeug zu optimieren. + Chiptuning + Eco-Tuning + elektronische Tieferlegung Anschrift: chip-power, S B A-R ATU: 65686466“ Dieselbe Anzeige war auch am 19.02.2014, somit ca ein Jahr nach dem verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt, im Internet zu finden. 4.
  8. Weiters hat die Beschuldigte als Zeugin im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 21.11.2013 im Wesentlichen folgende Aussage getätigt: „Ich führe in K eine Kfz-Werkstätte. Wir machen dort einen Autohandel, Ersatzteilehandel, Service, Reifenwechsel usw. An dem besagten Tag [gemeint war der 20.05.2013] war ich gemeinsam mit meinem Lebensgefährten im Büro, wir haben im Büro gearbeitet. Dann ist die Kundschaft hereingekommen. Es handelte sich um Herrn A. Wir haben ihm dann ein Angebot für ein Tuning unterbreitet. Es handelte sich um eine Tuning-Box für mehr Leistung. Er hat angefragt, was dies kostet und wie dies funktioniert. Die Kundschaft wollte die Tuning-Box zur Optimierung. Wir haben ihm dann das entsprechende Angebot gemacht und Herr A. wollte dann noch wegen dem Preis handeln. Unser Angebot war 250 Euro“. Da die Beschuldigte diese Aussage vor dem Verwaltungssenat als Zeugin getätigt hat und somit aufgrund ihrer verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterlag und bei deren Verletzung mit einer strafrechtlichen Sanktion zu rechnen hatte, kommt dieser Aussage eine große Glaubwürdigkeit zu. 4.
  9. Es steht somit fest, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt – und darüber hinaus zumindest noch einige Monate lang - am Tatort Chiptuning für PKW, LKW, Nutzfahrzeuge und Motorräder via Internet an einen großen Kreis von Personen angeboten hat.
  10. Nach § 366 Abs 1 Z 1 (GewO) 1994, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl 1 Nr 85/2012, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.
  11. Nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, (GewO) 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt 1 Nr 85 aus 2012,, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

§ 1Abs 4 zweiter Satz Gew

O 1994 wird das Anbieten einer der Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1994 wird das Anbieten einer der Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

§ 94Z 43 Gew

O 1994 ist das Kraftfahrzeugtechnikgewerbe ein reglementiertes Gewerbe. Unbestritten steht fest, dass die Beschuldigte nicht über das KFZ-Technikgewerbes am Standort zum Tatzeitpunkt verfügte.

Paragraph 94, Ziffer 43, GewO 1994 ist das Kraftfahrzeugtechnikgewerbe ein reglementiertes Gewerbe. Unbestritten steht fest, dass die Beschuldigte nicht über das KFZ-Technikgewerbes am Standort zum Tatzeitpunkt verfügte. Die Änderung von Softwareparametern im Zusammenhang mit Motortuning stellt einen integrierenden Teil des zur Herstellung von Fahrzeugmotoren befugten Gewerbes (KFZ-Technik) dar. Die Änderung von Kenndaten der Motorsteuerung hat insbesondere Einfluss sowohl auf die umweltrechtlichen Vorgaben betreffend den Motor als auch auf die Betriebssicherheit und setzt daher für die Ausübung des KFZ-Technikgewerbes erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten voraus (vgl Rp-Community, 17.02.2010, Top 2.

  1. betreffend Motortuning mittels Software).Die Änderung von Softwareparametern im Zusammenhang mit Motortuning stellt einen integrierenden Teil des zur Herstellung von Fahrzeugmotoren befugten Gewerbes (KFZ-Technik) dar. Die Änderung von Kenndaten der Motorsteuerung hat insbesondere Einfluss sowohl auf die umweltrechtlichen Vorgaben betreffend den Motor als auch auf die Betriebssicherheit und setzt daher für die Ausübung des KFZ-Technikgewerbes erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten voraus vergleiche Rp-Community, 17.02.2010, Top 2.
  2. betreffend Motortuning mittels Software). Somit ist für das Anbieten und die Ausübung von Chiptuning das KFZ-Technikgewerbe erforderlich. Da die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht über das KFZ-Technikgewerbe verfügte, hat sie die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung tatbildmäßig begangen. 6.

§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.

Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der von der Beschuldigten übertretenen Norm ist die Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen und die Einschränkung darauf, dass das Chiptuning nur von dazu befähigten Personen durchgeführt wird. Diesem Schutzzweck hat die Beschuldigte zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird zumindest bedingter Vorsatz angenommen, was als erschwerend zu werten war. Milderungsgründe liegen keine vor. Die Beschuldigte führt eine KFZ-Werkstatt und ist Inhaberin folgender Gewerbe: „Handels- und Handelsagentengewerbe“, „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ und „Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen“. Es wird daher von einem durchschnittlichen Einkommen von ca 1.300 Euro ausgegangen. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. 7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.761.13

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.