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{'item': 'LVwG-1-930/13'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum25.03.2014 GeschäftszahlLVwG-1-930/13 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Manfred Böhler über die Beschwerde des J W, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 23.09.2013, Zl X-9-2013/43996, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Gast die im Nachtlokal „Ä“, M (Betriebsart: Bar) mit 02.00 Uhr festgesetzte Sperrstunde (Verlängerung) nicht eingehalten, indem er sich am 16.07.2013 von 02.00 Uhr bis 05.10 Uhr noch im Lokal aufgehalten habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des § 368 iVm § 113 Abs 7 und Abs 3 Gewerbeordnung und dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde. Es wurde eine Geldstrafe von 70 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden festgesetzt.
  2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Gast die im Nachtlokal „Ä“, M (Betriebsart: Bar) mit 02.00 Uhr festgesetzte Sperrstunde (Verlängerung) nicht eingehalten, indem er sich am 16.07.2013 von 02.00 Uhr bis 05.10 Uhr noch im Lokal aufgehalten habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des Paragraph 368, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 7 und Absatz 3, Gewerbeordnung und dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde. Es wurde eine Geldstrafe von 70 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden festgesetzt.
  3. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der Gastwirt hätte ihn auf die Sperrstunde hinweisen müssen. Der Gastwirt habe nicht zugesperrt und weiterhin Getränke ausgeschenkt. Nach 02.00 Uhr seien auch weitere Gäste ins Lokal gekommen, die der Gastwirt auch bewirtet habe. Eine Kundmachung von der Sperrstunde sei nicht ausgesprochen worden. Da er schon mehrmals nach 02.00 Uhr ins Lokal gegangen sei, sei er auch nicht von einer Sperrstunde von 02.00 Uhr ausgegangen.
  4. Gemäß § 113 Abs 7 Gewerbeordnung 1994 haben die Gastgewerbetreibenden die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während der festgelegten Sperrzeiten geschlossen zu halten. Während dieser Zeit dürfen sie Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Die Gastgewerbetreibenden haben die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen.
  5. Gemäß Paragraph 113, Absatz 7, Gewerbeordnung 1994 haben die Gastgewerbetreibenden die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während der festgelegten Sperrzeiten geschlossen zu halten. Während dieser Zeit dürfen sie Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Die Gastgewerbetreibenden haben die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen. Aus der soeben zitierten Bestimmung ergibt sich klar und deutlich die gesetzliche Verpflichtung an die Gäste, den Gastgewerbebetrieb bei Eintritt der Sperrstunde zu verlassen. Es handelt sich dabei um eine gewerberechtliche Vorschrift, denn ihr Gegenstand ist die Sperrzeit in den Gastbetrieben sowie deren Einhaltung, mag sich auch die Vorschrift nicht an den Gewerbeinhaber, sondern an dritte Personen, nämlich dessen Gäste, richten. Mit dieser Verpflichtung korrespondiert eine Strafbarkeit des Gastes gemäß § 368 Gewerbeordnung 1994, wenn dieser den Gastgewerbebetrieb nach Eintritt der Sperrstunde nicht verlässt. Somit kann auch der Gast wegen Übertretung der Sperrstunde nach der Gewerbeordnung bestraft werden; Voraussetzung hierfür ist aber, dass er vor eintritt der Sperrstunde vom Gastgewerbetreibenden zum Verlassen der Betriebsanlage aufgefordert wurde (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung 1994, § 368, Rz 13). Bei dem Umstand, dass der Gast auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam gemacht wurde, handelte es sich somit demzufolge auch um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal dieser Verwaltungsübertretung (vgl UVS Vlbg 1-0614/02/E1).Aus der soeben zitierten Bestimmung ergibt sich klar und deutlich die gesetzliche Verpflichtung an die Gäste, den Gastgewerbebetrieb bei Eintritt der Sperrstunde zu verlassen. Es handelt sich dabei um eine gewerberechtliche Vorschrift, denn ihr Gegenstand ist die Sperrzeit in den Gastbetrieben sowie deren Einhaltung, mag sich auch die Vorschrift nicht an den Gewerbeinhaber, sondern an dritte Personen, nämlich dessen Gäste, richten. Mit dieser Verpflichtung korrespondiert eine Strafbarkeit des Gastes gemäß Paragraph 368, Gewerbeordnung 1994, wenn dieser den Gastgewerbebetrieb nach Eintritt der Sperrstunde nicht verlässt. Somit kann auch der Gast wegen Übertretung der Sperrstunde nach der Gewerbeordnung bestraft werden; Voraussetzung hierfür ist aber, dass er vor eintritt der Sperrstunde vom Gastgewerbetreibenden zum Verlassen der Betriebsanlage aufgefordert wurde vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung 1994, Paragraph 368,, Rz 13). Bei dem Umstand, dass der Gast auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam gemacht wurde, handelte es sich somit demzufolge auch um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal dieser Verwaltungsübertretung vergleiche UVS Vlbg 1-0614/02/E1). Das Landesverwaltungsgericht hat in der gegenständlichen Rechtssache den Akt des Landesgerichtes F Zahl XXX betreffend ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Körperverletzung eingeholt. Aus dem Abschlussbericht der PI K vom 04.08.2013 ergibt sich, dass auch der Gastgewerbetreibende am 16.07.2013 als Zeuge einvernommen worden ist. In dieser Zeugenaussage räumt der Gastgewerbetreibende des gegenständlichen Nachtlokals “Ä“ ein, dass er die Sperrstunde überzogen habe und nicht alle Gäste wie vorgesehen um 02.00 Uhr aus dem Lokal geschickt habe.Das Landesverwaltungsgericht hat in der gegenständlichen Rechtssache den Akt des Landesgerichtes F Zahl römisch 30 betreffend ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Körperverletzung eingeholt. Aus dem Abschlussbericht der PI K vom 04.08.2013 ergibt sich, dass auch der Gastgewerbetreibende am 16.07.2013 als Zeuge einvernommen worden ist. In dieser Zeugenaussage räumt der Gastgewerbetreibende des gegenständlichen Nachtlokals “Ä“ ein, dass er die Sperrstunde überzogen habe und nicht alle Gäste wie vorgesehen um 02.00 Uhr aus dem Lokal geschickt habe. Auf Grund der Verantwortung des Beschuldigten im Zusammenhalt mit der Zeugenaussage des Gastgewerbetreibenden ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam gemacht worden ist. Damit fehlt es aber auch an einer Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach der zitierten Gesetzesbestimmung. Insgesamt war somit zufolge § 45 Abs 1 Z 1 VStG von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen.Insgesamt war somit zufolge Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen.
  6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.930.13

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.