GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 115,20 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 115,20 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(
Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 144,00 44 Stunden § 30 Abs 2 Kinder- und Jugendlichen-BeschäftigungsgesetzParagraph 30, Absatz 2, Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 2 144,00 44 Stunden § 30 Abs 2 Kinder- und Jugendlichen-BeschäftigungsgesetzParagraph 30, Absatz 2, Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 3 144,00 44 Stunden § 30 Abs 2 Kinder- und Jugendlichen-BeschäftigungsgesetzParagraph 30, Absatz 2, Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 4 144,00 44 Stunden § 30 Abs 2 Kinder- und Jugendlichen-BeschäftigungsgesetzParagraph 30, Absatz 2, Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 57,60 Strafverfahrenskosten
G Strafverfahrenskosten
Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 633,60“ (…)“
G - allenfalls unter Ausspruch einer Ermahnung - von der Strafe abzusehen ist.Wenn der Beschuldigte die Gelegenheit gehabt hätte, anlässlich der Kontrollen selbst zugegen zu sein, so hätte er nicht nur die elektronischen Aufzeichnungen, sondern auch deren handschriftliche Grundlage vorlegen können. Das Verschulden an der Nichtvorlage der Aufzeichnungen ist daher geringfügig. Da die Aufzeichnungen auch geführt wurden, sind die Folgen der Tat unbedeutend, sodass
Paragraph 21, VStG - allenfalls unter Ausspruch einer Ermahnung - von der Strafe abzusehen ist. Sollte die Behörde jedoch die Auffassung vertreten, dass dem Beschuldigten ein Vorwurf gemacht werden kann und von der Strafe nicht abzusehen ist, so überwiegen dennoch die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, sodass
G die Mindeststrafe um die Hälfte zu unterschreiten ist.Sollte die Behörde jedoch die Auffassung vertreten, dass dem Beschuldigten ein Vorwurf gemacht werden kann und von der Strafe nicht abzusehen ist, so überwiegen dennoch die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, sodass
Paragraph 20, VStG die Mindeststrafe um die Hälfte zu unterschreiten ist. (…)“ Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2014 brachte der Beschwerdeführer ergänzend Folgendes vor: „Der Beschwerdeführer führt aus wie folgt: Grundsätzlich haben wir mit dem Arbeitsinspektorat ein sehr gutes Verhältnis. Dazu gebe ich an, dass im Rahmen von Begehungen mit dem Arbeitsinspektorat die wahrgenommenen Beanstandungen immer sofort behoben werden. In diesem Zusammenhang haben die Sicherheitsfachkraft und die Sicherheitsvertrauensperson (Frau K R) laufenden Kontakt mit dem Arbeitsinspektorat und dies funktioniert sehr gut. Die Diskussion über eine gültige Arbeitszeitaufzeichnung zieht sich nun schon über Jahre hin. Aufgrund einer Aussage des Arbeitsinspektors habe ich Kontakt mit meiner Interessensvertretung - Wirtschaftskammer – aufgenommen. Diese hat uns Informationen dahingehend gegeben, wie eine ordnungsgemäße Arbeitszeitaufzeichnung auszuschauen hat. Aufgrund der Informationen der Wirtschaftskammer haben wir dann die Arbeitszeitaufzeichnungen geführt, wobei dann eine Anzeige durch das Arbeitsinspektorat ergangen ist, aus welcher sich ergibt, dass die vorgenommenen Arbeitszeitaufzeichnungen gesetzlich unzureichend sind. Dies war ca im Jahr
In weiterer Folge wurden den Beamten Aufzeichnungen in Form von Excel-Tabellen und Dienstplänen vorgelegt. In den Dienstplänen sind die jeweiligen Mitarbeiter ersichtlich. Der Dienstplan bezieht sich auf eine Arbeitswoche von Montag bis Sonntag. Des Weiteren ist aus den vorgedruckten Dienstplänen ersichtlich, wenn die Arbeitszeit beginnt und endet. Zum Beispiel ist bezüglich der Arbeitszeit angegeben 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 16.00 Uhr bis 22.30 Uhr am selbigen Tag oder es ist angegeben 13.00 Uhr bis 22.30 am selbigen Tag. Die Dienstpläne werden wöchentlich in den jeweiligen Abteilungen ausgehängt und am Ende der Woche eingesammelt. Auf den Dienstplänen werden durch die jeweiligen Mitarbeiter der Abteilungen die Änderungen der lt Dienstplan vorgegebenen bzw geplanten Arbeitszeit erfasst. Dies erfolgt in der Weise, dass der jeweilige Dienstnehmer die geplante Arbeitszeit auf dem Dienstplan durchstreicht und händisch die tatsächliche Arbeitszeit bzw die Änderung einträgt. Schließlich bestätigt der jeweilige Dienstnehmer diese Änderung mit seiner Unterschrift auf dem Dienstplan. Die auf den Dienstplänen durch die Mitarbeiter eingetragenen Änderungen werden von einer Mitarbeiterin des gegenständlichen Unternehmens (Frau K R) in eine Excel-Tabelle eingearbeitet. Die Excel-Tabelle wird sodann an ein Steuerbüro weitergeleitet.Am 05.03.2013 führten Beamte des Arbeitsinspektorats Bregenz im G P GmbH & Co KG, L, eine Kontrolle nach dem Arbeitsinspektionsgesetz durch. Dabei wurde die Einsichtnahme in Arbeitszeitaufzeichnungen
Paragraph 26, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz durch die Arbeitsinspektoren begehrt. In weiterer Folge wurden den Beamten Aufzeichnungen in Form von Excel-Tabellen und Dienstplänen vorgelegt. In den Dienstplänen sind die jeweiligen Mitarbeiter ersichtlich. Der Dienstplan bezieht sich auf eine Arbeitswoche von Montag bis Sonntag. Des Weiteren ist aus den vorgedruckten Dienstplänen ersichtlich, wenn die Arbeitszeit beginnt und endet. Zum Beispiel ist bezüglich der Arbeitszeit angegeben 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 16.00 Uhr bis 22.30 Uhr am selbigen Tag oder es ist angegeben 13.00 Uhr bis 22.30 am selbigen Tag. Die Dienstpläne werden wöchentlich in den jeweiligen Abteilungen ausgehängt und am Ende der Woche eingesammelt. Auf den Dienstplänen werden durch die jeweiligen Mitarbeiter der Abteilungen die Änderungen der lt Dienstplan vorgegebenen bzw geplanten Arbeitszeit erfasst. Dies erfolgt in der Weise, dass der jeweilige Dienstnehmer die geplante Arbeitszeit auf dem Dienstplan durchstreicht und händisch die tatsächliche Arbeitszeit bzw die Änderung einträgt. Schließlich bestätigt der jeweilige Dienstnehmer diese Änderung mit seiner Unterschrift auf dem Dienstplan. Die auf den Dienstplänen durch die Mitarbeiter eingetragenen Änderungen werden von einer Mitarbeiterin des gegenständlichen Unternehmens (Frau K R) in eine Excel-Tabelle eingearbeitet. Die Excel-Tabelle wird sodann an ein Steuerbüro weitergeleitet. Aus den Dienstplänen ergeben sich keine Aufzeichnungen betreffend den gesetzlich vorgesehenen Ruhepausen. Die Excel-Tabellen, in welche die Daten der Dienstpläne eingetragen werden, werden pro Dienstnehmer für den jeweiligen Monat geführt (ZB Dezember 2012, M M). Neben der Position des Dienstnehmers und seinem Eintrittsdatum ergeben sich ua der Beginn und das Ende der Arbeitszeit des jeweiligen Tages betreffend den jeweiligen Monat. Zum Beispiel ist angeführt 11.01.2013, von 10.00 Uhr bis 11.30 Uhr und von 12.00 Uhr bis 18.30 Uhr. Aus den Aufzeichnungen in den Excel-Tabellen ergeben sich – wie bereits zu den Dienstplänen ausgeführt – keine Aufzeichnungen bezüglich der vorgesehenen gesetzlichen Ruhepausen. Neben den Dienstplänen bzw der diesbezüglichen Excel-Tabellen gibt es keine Aufzeichnungen betreffend den Arbeitszeiten der einzelnen Dienstnehmer. Die Excel-Tabellen werden einmal im Unternehmen behalten und darüber hinaus zum Steuerberatungsbüro – zur Lohnabrechnung – versendet. Die Übermittlung der Excel-Tabellen an das Steuerberatungsbüro erfolgt ein Mal im Monat. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2014, als erwiesen angenommen. Das Landesverwaltungsgericht geht vom obigen Sachverhalt betreffend des Umfanges der vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen zum einen aufgrund der Aktenlage, zum anderen aufgrund des in der mündlichen Verhandlung Vorgebrachten aus. So hat die Zeugin K R, Angestellte des gegenständlichen Unternehmens, ausgeführt, dass über die genannten Dienstpläne mit handschriftlichen Ergänzungen der jeweiligen Mitarbeiter und den diesbezüglich geführten Excel-Tabellen keine weiteren Aufzeichnungen betreffend der Arbeitszeiten im Unternehmen vorhanden sind. Schließlich hat der Zeuge Dipl.BW J Ü, selbstständiger Steuerberater, ausgeführt, dass ein Lehrling, wenn er nach Arbeitszeitaufzeichnungen im Januar 2013 mehr als sechs Stunden gearbeitet habe und dies ohne eine Pause zu machen, in der Praxis die Pause gemacht, aber diese nicht aufgezeichnet habe. Wenn ihm daher Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegt würden, die keine Pausen aufzeigen würden, gehe er davon aus, dass in der Praxis sehr wohl die Pausen gemacht werden würden. Auch aus der Aussage des Arbeitsinspektors im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass sich aus den Dienstplänen nicht ergibt, zur welcher Zeit die gesetzlich vorgegebenen Ruhepausen begonnen und diese abgeschlossen wurden. Dasselbe treffe im Zusammenhang mit der Nachtruhe und den Wochenarbeitszeiten zu. 5.
Abs 1 Z 5 Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 (KJBG), BGBl Nr 599/1987, ist in jedem Betrieb, in dem Jugendliche beschäftigt werden, ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen. Das Verzeichnis hat Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung (§ 26 Abs 1 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl Nr 461/1969) zu enthalten.5.
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 (KJBG), Bundesgesetzblatt Nr 599 aus 1987,, ist in jedem Betrieb, in dem Jugendliche beschäftigt werden, ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen. Das Verzeichnis hat Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung (Paragraph 26, Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 461 aus 1969,) zu enthalten.
F BGBl I Nr 93/2010, ist, wer den Bestimmungen des Abschnittes 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.090 Euro, im Wiederholungsfall von 218 Euro bis 2.180 Euro, zu bestrafen.
Paragraph 30, Absatz eins, KJBG, Bundesgesetzblatt Nr 599 aus 1987,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 93 aus 2010,, ist, wer den Bestimmungen des Abschnittes 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.090 Euro, im Wiederholungsfall von 218 Euro bis 2.180 Euro, zu bestrafen.
Abs 2 leg cit sind ebenso Dienstgeber und deren Bevollmächtigte zu bestrafen, die den Bestimmungen der Abschnitte 3 und 4 dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 27 Abs 1 oder einer aufgrund einer Bestimmung dieses Abschnittes erlassenen Verordnung zuwiderhandeln.
Absatz 2, leg cit sind ebenso Dienstgeber und deren Bevollmächtigte zu bestrafen, die den Bestimmungen der Abschnitte 3 und 4 dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des Paragraph 27, Absatz eins, oder einer aufgrund einer Bestimmung dieses Abschnittes erlassenen Verordnung zuwiderhandeln. Wie sich aus § 26 Abs 1 Z 5 KJBG ergibt, wird betreffend der genannten Aufzeichnungspflicht auf den § 26 Abs 1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) verwiesen. Daher beziehen sich die folgenden Ausführungen auf § 26 Abs 1 AZG.Wie sich aus Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, KJBG ergibt, wird betreffend der genannten Aufzeichnungspflicht auf den Paragraph 26, Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) verwiesen. Daher beziehen sich die folgenden Ausführungen auf Paragraph 26, Absatz eins, AZG.
F BGBl I Nr 61/2007, hat der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten.
Paragraph 26, Absatz eins, AZG, Bundesgesetzblatt Nr 461 aus 1969,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2007,, hat der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten. In vorliegender Angelegenheit stellt sich die Frage, ob gegenständlich durch den Beschwerdeführer keine Aufzeichnungen im Sinne des § 26 Abs 1 AZG geführt worden sind. Dazu ist vorab auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einzugehen:In vorliegender Angelegenheit stellt sich die Frage, ob gegenständlich durch den Beschwerdeführer keine Aufzeichnungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, AZG geführt worden sind. Dazu ist vorab auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einzugehen: Verwaltungsgerichtshof 30.05.1989, 88/08/0191: „Die Verpflichtung des Arbeitgebers, entsprechend dem § 26 Abs 1 AZG Aufzeichnungen zu führen, die auch die Überwachung der Einhaltung der Ruhepausen ermöglichen, wird nicht durch die Wendung „Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung“ eingeschränkt. Denn darin werden nicht Aufzeichnungen über die Entlohnung geleisteter Arbeitsstunden, sondern „über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung“ gefordert, weshalb der Zweck dieser Bestimmung nicht nur darin besteht, eine „Dokumentation für die Entlohnung“ zu sein und wird nicht auf als Arbeitszeit geltende Betriebsanwesenheitszeiten, sondern auf „geleistete Arbeitsstunden“ abgestellt. Deren Aufzeichnung (hinsichtlich Dauer und zeitlicher Lagerung) muss so beschaffen sein, dass dadurch eine Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheiten, also auch jener über die Ruhepausen, möglich ist“.„Die Verpflichtung des Arbeitgebers, entsprechend dem Paragraph 26, Absatz eins, AZG Aufzeichnungen zu führen, die auch die Überwachung der Einhaltung der Ruhepausen ermöglichen, wird nicht durch die Wendung „Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung“ eingeschränkt. Denn darin werden nicht Aufzeichnungen über die Entlohnung geleisteter Arbeitsstunden, sondern „über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung“ gefordert, weshalb der Zweck dieser Bestimmung nicht nur darin besteht, eine „Dokumentation für die Entlohnung“ zu sein und wird nicht auf als Arbeitszeit geltende Betriebsanwesenheitszeiten, sondern auf „geleistete Arbeitsstunden“ abgestellt. Deren Aufzeichnung (hinsichtlich Dauer und zeitlicher Lagerung) muss so beschaffen sein, dass dadurch eine Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheiten, also auch jener über die Ruhepausen, möglich ist“. Verwaltungsgerichtshof 30.07.1992, 90/19/0457: „Die nach § 26 Abs 1 AZG für jeden einzelnen Arbeitnehmer zu führenden Aufzeichnungen müssen auch die Einhaltung der Bestimmungen über die Ruhepausen und Ruhezeiten erkennen lassen. Daher können Aufzeichnungen, aus denen lediglich die in Stunden ausgedrückte Gesamtdauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer als Hilfsarbeiter an einzelnen Tagen ersichtlich ist, nicht als den Erfordernissen des § 26 Abs 1 AZG entsprechend angesehen werden.„Die nach Paragraph 26, Absatz eins, AZG für jeden einzelnen Arbeitnehmer zu führenden Aufzeichnungen müssen auch die Einhaltung der Bestimmungen über die Ruhepausen und Ruhezeiten erkennen lassen. Daher können Aufzeichnungen, aus denen lediglich die in Stunden ausgedrückte Gesamtdauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer als Hilfsarbeiter an einzelnen Tagen ersichtlich ist, nicht als den Erfordernissen des Paragraph 26, Absatz eins, AZG entsprechend angesehen werden. …. Die Auffassung, eine generelle Festlegung von Tagesarbeitszeiten mache die Führung von Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit entbehrlich, findet im Gesetz keine Deckung. Auch im Fall der Erteilung einer Weisung betreffend fixe Tagesarbeitszeiten, die mit den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes in Einklang stehen, kann nur anhand konkreter Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden die Einhaltung dieser Weisung und damit auch der im AZG geregelten Angelegenheiten überwacht werden.“ Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.02.1993, 91/19/0093, zum bekämpften Spruch der belangten Behörde, wonach keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung geführt worden seien, ua ausgeführt: „…. Da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auch in der Folge nicht den Versuch unternommen hat, die von ihr angeblich angeführten Aufzeichnungen vorzulegen, andere Beweise dafür nicht angeboten hat und Dienstpläne allein nicht die Aufzeichnungen im Sinne der zitierten Gesetzesstellen zu ersetzen vermögen (vgl dazu hg Erkenntnis vom 30. Juli 1992, Zl 90/19/0457), war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde aufgrund der Aktenlage zu der Auffassung gelangt ist, die Beschwerdeführerin habe keine derartigen Aufzeichnungen geführt.“„…. Da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auch in der Folge nicht den Versuch unternommen hat, die von ihr angeblich angeführten Aufzeichnungen vorzulegen, andere Beweise dafür nicht angeboten hat und Dienstpläne allein nicht die Aufzeichnungen im Sinne der zitierten Gesetzesstellen zu ersetzen vermögen vergleiche dazu hg Erkenntnis vom 30. Juli 1992, Zl 90/19/0457), war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde aufgrund der Aktenlage zu der Auffassung gelangt ist, die Beschwerdeführerin habe keine derartigen Aufzeichnungen geführt.“ Aus den obigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich ableiten, dass Dienstpläne allein zu führen nicht die Aufzeichnungspflichten
des § 26 Abs 1 AZG zu ersetzen vermögen.Aus den obigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich ableiten, dass Dienstpläne allein zu führen nicht die Aufzeichnungspflichten
des Paragraph 26, Absatz eins, AZG zu ersetzen vermögen. In weiterer Folge stellt sich gegenständlich die Frage, ob die nun vorliegende Art der Arbeitszeitaufzeichnungen – Führung von Dienstplänen mit dazu ergänzenden Eintragungen des jeweiligen Dienstnehmers betreffend Änderung des Arbeitsbeginn und des Arbeitsende und anschließender Bestätigung mit dessen Unterschrift mit schlussendlicher Übertragung in eine Excel-Tabelle – den Anforderungen bzw Erfordernissen des § 26 Abs 1 AZG
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechen.In weiterer Folge stellt sich gegenständlich die Frage, ob die nun vorliegende Art der Arbeitszeitaufzeichnungen – Führung von Dienstplänen mit dazu ergänzenden Eintragungen des jeweiligen Dienstnehmers betreffend Änderung des Arbeitsbeginn und des Arbeitsende und anschließender Bestätigung mit dessen Unterschrift mit schlussendlicher Übertragung in eine Excel-Tabelle – den Anforderungen bzw Erfordernissen des Paragraph 26, Absatz eins, AZG
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechen. Dazu ist auch auf den Zweck des § 26 Abs 1 AZG abzustellen. Dieser hat den Zweck, die Kontrolle der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes zu ermöglichen. Betreffend einer bestimmten Form der Aufzeichnung macht der Gesetzgeber keine Vorschriften. Im Hinblick auf den Zweck der Regelung muss aber die Aufzeichnung so erfolgen, dass eine verlässliche Nachprüfung der Arbeitsstunden eines jeden Arbeitnehmers gewährleistet ist. So ist die Aufzeichnung der Arbeitsstunden pro Tag und Woche nötig und zwar unabhängig davon, ob es sich um Zeiten einer Arbeitsbereitschaft, Reisezeiten etc handelt. Das Festhalten bloßer Summen (pro Tag oder Woche) genügt nicht. Erforderlich ist die Aufzeichnung auch der zeitlichen Lage, weil sonst die Einhaltung der Ruhezeiten und Ruhepausen nicht erkennbar ist (dazu siehe auch Pfeil in Grillberger, Arbeitszeitgesetz³ [2011] § 26 Rz 2).Dazu ist auch auf den Zweck des Paragraph 26, Absatz eins, AZG abzustellen. Dieser hat den Zweck, die Kontrolle der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes zu ermöglichen. Betreffend einer bestimmten Form der Aufzeichnung macht der Gesetzgeber keine Vorschriften. Im Hinblick auf den Zweck der Regelung muss aber die Aufzeichnung so erfolgen, dass eine verlässliche Nachprüfung der Arbeitsstunden eines jeden Arbeitnehmers gewährleistet ist. So ist die Aufzeichnung der Arbeitsstunden pro Tag und Woche nötig und zwar unabhängig davon, ob es sich um Zeiten einer Arbeitsbereitschaft, Reisezeiten etc handelt. Das Festhalten bloßer Summen (pro Tag oder Woche) genügt nicht. Erforderlich ist die Aufzeichnung auch der zeitlichen Lage, weil sonst die Einhaltung der Ruhezeiten und Ruhepausen nicht erkennbar ist (dazu siehe auch Pfeil in Grillberger, Arbeitszeitgesetz³ [2011] Paragraph 26, Rz 2). Betreffend der gegenständlich nun vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen ist auszuführen, dass diese in Zusammenschau mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht den Erfordernissen des § 26 Abs 1 AZG entsprechen. Schon aus dem Sachverhalt ergibt sich eindeutig, dass sich in den gegenständlichen Aufzeichnungen keinerlei Eintragungen betreffend der Ruhepausen, Ruhezeiten bzw Wochenruhe ergeben. Es wird daher dem Arbeitsinspektorat verunmöglicht, aufgrund der vorliegenden Unterlagen, die gesetzeskonforme Einhaltung der genannten Zeiten zu überprüfen. Es kann daher nicht überprüft werden, ob tatsächlich die gebotenen Ruhepausen eingehalten wurden. Der Hinweis in der mündlichen Verhandlung, in der Praxis würden die Ruhepausen nicht geschrieben, aber eingehalten – also konsumiert – ist für das Landesverwaltungsgericht nicht ausreichend. Wenn daher vorgebracht wird, dass die Änderungen betreffend des Arbeitsbeginn und des Arbeitsende durch alle Dienstnehmer (lückenlos) in die Dienstpläne eingetragen würden, ist nicht nachvollziehbar, warum die Abhaltung und Dauer einer Ruhepause nicht eingetragen werden. Schließlich erlauben die Arbeitszeitaufzeichnungen, da sie nicht vollständig sind, dem Arbeitsinspektor nicht, die Einhaltung der täglichen und wöchentlichen Ruhzeiten zu kontrollieren. Dasselbe gilt für die Überprüfung der Einhaltung der wöchentlichen Arbeitszeit. Selbst wenn im gegenständlichen Gewerbe lt Kollektivvertrag ein Durchrechnungszeitraum ermöglicht wird, kann der Arbeitsinspektor die Einhaltung der Arbeitszeit innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes nur überprüfen, wenn vollständige Arbeitszeitaufzeichnungen vorliegen. Daher ist es dem Arbeitsinspektorat in letzter Konsequenz nicht möglich, eine verlässliche Nachprüfung der Arbeitsstunden eines jeden Arbeitnehmers bzw Lehrlings aufgrund der vorliegenden Unterlagen vorzunehmen. Aufgrund der vorliegenden Anwendung des KJBG ist auch darauf hinzuweisen, dass bei Ruhepausen als auch bei Ruhezeiten strengere Vorschriften als im Arbeitszeitgesetz einzuhalten sind.Betreffend der gegenständlich nun vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen ist auszuführen, dass diese in Zusammenschau mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht den Erfordernissen des Paragraph 26, Absatz eins, AZG entsprechen. Schon aus dem Sachverhalt ergibt sich eindeutig, dass sich in den gegenständlichen Aufzeichnungen keinerlei Eintragungen betreffend der Ruhepausen, Ruhezeiten bzw Wochenruhe ergeben. Es wird daher dem Arbeitsinspektorat verunmöglicht, aufgrund der vorliegenden Unterlagen, die gesetzeskonforme Einhaltung der genannten Zeiten zu überprüfen. Es kann daher nicht überprüft werden, ob tatsächlich die gebotenen Ruhepausen eingehalten wurden. Der Hinweis in der mündlichen Verhandlung, in der Praxis würden die Ruhepausen nicht geschrieben, aber eingehalten – also konsumiert – ist für das Landesverwaltungsgericht nicht ausreichend. Wenn daher vorgebracht wird, dass die Änderungen betreffend des Arbeitsbeginn und des Arbeitsende durch alle Dienstnehmer (lückenlos) in die Dienstpläne eingetragen würden, ist nicht nachvollziehbar, warum die Abhaltung und Dauer einer Ruhepause nicht eingetragen werden. Schließlich erlauben die Arbeitszeitaufzeichnungen, da sie nicht vollständig sind, dem Arbeitsinspektor nicht, die Einhaltung der täglichen und wöchentlichen Ruhzeiten zu kontrollieren. Dasselbe gilt für die Überprüfung der Einhaltung der wöchentlichen Arbeitszeit. Selbst wenn im gegenständlichen Gewerbe lt Kollektivvertrag ein Durchrechnungszeitraum ermöglicht wird, kann der Arbeitsinspektor die Einhaltung der Arbeitszeit innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes nur überprüfen, wenn vollständige Arbeitszeitaufzeichnungen vorliegen. Daher ist es dem Arbeitsinspektorat in letzter Konsequenz nicht möglich, eine verlässliche Nachprüfung der Arbeitsstunden eines jeden Arbeitnehmers bzw Lehrlings aufgrund der vorliegenden Unterlagen vorzunehmen. Aufgrund der vorliegenden Anwendung des KJBG ist auch darauf hinzuweisen, dass bei Ruhepausen als auch bei Ruhezeiten strengere Vorschriften als im Arbeitszeitgesetz einzuhalten sind. Da die vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen den Erfordernissen bzw Anforderungen des § 26 Abs 1 AZG nicht entsprechen, auf welchen im § 26 Abs 1 Z 5 KJBG verwiesen wird, liegen gegenständlich keine ausreichenden Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung vor, womit
Abs 1 und 2 KJBG eine Bestrafung zu erfolgen hatte.Da die vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen den Erfordernissen bzw Anforderungen des Paragraph 26, Absatz eins, AZG nicht entsprechen, auf welchen im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, KJBG verwiesen wird, liegen gegenständlich keine ausreichenden Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung vor, womit
Paragraph 30, Absatz eins und 2 KJBG eine Bestrafung zu erfolgen hatte. Dazu bringt der Beschwerdeführer auch vor, dass das Rechtsmittel auch dahingehend erhoben worden sei, da ihm vorgeworfen worden sei, keine Arbeitszeitaufzeichnungen geführt zu haben. Dazu ist auszuführen, dass das Landesverwaltungsgericht sehr wohl zur Kenntnis genommen hat, dass – wie oben bereits ausgeführt – Aufzeichnungen durch den Beschwerdeführer geführt wurden. Sieht man diese Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der obigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als auch im Hinblick darauf, dass das ordnungsgemäße Führen von Unterlagen iSd § 26 Abs 1 AZG iVm § 26 Abs 1 Z 5 KJBG dann erreicht ist, wenn es dem Arbeitsinspektor (grundsätzlich) möglich ist, die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften zu überprüfen, so wird klar, dass die vorliegenden Aufzeichnungen derart unzureichend sind, dass von keinen den Anforderungen bzw Erfordernissen iSd § 26 Abs 1 AZG geführten Unterlagen auszugehen ist.Dazu bringt der Beschwerdeführer auch vor, dass das Rechtsmittel auch dahingehend erhoben worden sei, da ihm vorgeworfen worden sei, keine Arbeitszeitaufzeichnungen geführt zu haben. Dazu ist auszuführen, dass das Landesverwaltungsgericht sehr wohl zur Kenntnis genommen hat, dass – wie oben bereits ausgeführt – Aufzeichnungen durch den Beschwerdeführer geführt wurden. Sieht man diese Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der obigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als auch im Hinblick darauf, dass das ordnungsgemäße Führen von Unterlagen iSd Paragraph 26, Absatz eins, AZG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, KJBG dann erreicht ist, wenn es dem Arbeitsinspektor (grundsätzlich) möglich ist, die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften zu überprüfen, so wird klar, dass die vorliegenden Aufzeichnungen derart unzureichend sind, dass von keinen den Anforderungen bzw Erfordernissen iSd Paragraph 26, Absatz eins, AZG geführten Unterlagen auszugehen ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die gesetzlichen Ruhezeiten nicht eingetragen werden müssten, wenn gewährleistet sei, dass die Ruhepausen nicht länger als die gesetzliche Mindestzeit seien, kann im vorliegenden Fall nicht überzeugen, da das KJBG eine Regelung dem § 26 Abs 5 AZG entsprechend nicht vorsieht. Ergänzend ist auszuführen, dass die betreffenden vier Lehrlinge zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt das
Abs 8 AZG sind auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten
Abs 2, § 18c Abs 2 sowie § 26 Abs 1 bis 5 hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.
Paragraph 28, Absatz 8, AZG sind auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten
Paragraph 18 b, Absatz 2,, Paragraph 18 c, Absatz 2, sowie Paragraph 26, Absatz eins bis 5 hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird. Aus der hilfsweisen zitierten Norm ergibt sich, dass Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen sind. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Feststellung der konkret (tatsächlich) geleisteten Arbeitszeit durch vorliegend unzureichende Arbeitszeitaufzeichnungen nicht möglich ist. Da Lehrlinge, die das
G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.
Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Schutzzweck des § 26 KJBG ist ua, dass Dienstnehmern unter 18 Jahren die ihnen zur gewährenden Ruhepausen und Ruhezeiten tatsächlich konsumieren können. Somit dient der Schutzzweck auch der Gesundheit jugendlicher Dienstnehmer. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer nicht unerheblich zuwidergehandelt. Sieht man, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach vom Arbeitsinspektorat betreffend der mangelhaften Arbeitszeitaufzeichnungen gerügt wurde bzw bereits rechtskräftig bestraft wurde, so ist, was das Verschulden anlangt, zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits mit den Schreiben des Arbeitsinspektorates vom 06.02.2009, Zl 011-80/1-15/09 Wa, und vom 22.02.2010, Zl 011-130/1-15/10 Wa, aufgefordert worden ist, Arbeitszeitaufzeichnungen
Die von der Behörde jeweils verhängte Strafe wird im Hinblick auf den anzuwendenden Strafrahmen, welcher von mindestens 72 Euro bis höchstens 1.090 Euro ausgeht, für gerechtfertigt angesehen.Der Schutzzweck des Paragraph 26, KJBG ist ua, dass Dienstnehmern unter 18 Jahren die ihnen zur gewährenden Ruhepausen und Ruhezeiten tatsächlich konsumieren können. Somit dient der Schutzzweck auch der Gesundheit jugendlicher Dienstnehmer. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer nicht unerheblich zuwidergehandelt. Sieht man, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach vom Arbeitsinspektorat betreffend der mangelhaften Arbeitszeitaufzeichnungen gerügt wurde bzw bereits rechtskräftig bestraft wurde, so ist, was das Verschulden anlangt, zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits mit den Schreiben des Arbeitsinspektorates vom 06.02.2009, Zl 011-80/1-15/09 Wa, und vom 22.02.2010, Zl 011-130/1-15/10 Wa, aufgefordert worden ist, Arbeitszeitaufzeichnungen
Paragraph 26, AZG zu führen. Die von der Behörde jeweils verhängte Strafe wird im Hinblick auf den anzuwendenden Strafrahmen, welcher von mindestens 72 Euro bis höchstens 1.090 Euro ausgeht, für gerechtfertigt angesehen. Aufgrund des oben Ausgeführten kann daher den Anträgen, von der gegenständlichen Strafe abzusehen (§ 45 Abs 1 VStG) als auch von der außerordentlichen Strafmilderung (§ 20 VStG), nicht Gebrauch gemacht werden. Weder liegt ein geringfügiges Verschulden des Beschwerdeführers vor noch sind die Folgen seiner Übertretung unbedeutend. Es können vorliegend auch keine Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, welches die Anwendung des § 20 VStG ausschließt.Aufgrund des oben Ausgeführten kann daher den Anträgen, von der gegenständlichen Strafe abzusehen (Paragraph 45, Absatz eins, VStG) als auch von der außerordentlichen Strafmilderung (Paragraph 20, VStG), nicht Gebrauch gemacht werden. Weder liegt ein geringfügiges Verschulden des Beschwerdeführers vor noch sind die Folgen seiner Übertretung unbedeutend. Es können vorliegend auch keine Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, welches die Anwendung des Paragraph 20, VStG ausschließt. Der Beschwerdeführer hat keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht. Das Landesverwaltungsgericht würde die gegenständlich verhängte Geldstrafe bei einer Person mit einem Nettoeinkommen von ca 2.000 Euro nicht für überhöht ansehen. Vergleicht man dazu den Beschwerdeführer, der handelsrechtlicher Geschäftsführer des gegenständlichen Unternehmens ist, so geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass dieser jedenfalls nicht schlechter gestellt ist als die erwähnte Vergleichsperson.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.