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{'item': 'LVwG-348-001/13'}

Obsah (9)§ 8§ 345§ 28§ 25a§§ 24§ 5§ 9§ 81§ 82

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum31.03.2014 GeschäftszahlLVwG-348-001/13 TextIm Namen der Republik! Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitg

§ 8El

WiG und Zurkenntnisnahme

§ 345Abs 6 Gew

O 1994Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Herzog über die Beschwerden

  1. der R T, D, und
  2. des W S, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 15.03.2013, Zl BHBL-II-3002-2008/0158, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung, Feststellung

Paragraph 8, ElWiG und Zurkenntnisnahme

Paragraph 345, Absatz 6, GewO 1994 I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:

§ 28Abs 1 i

Vm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. (naturschutzrechtliche Bewilligung) richten, als unzulässig zurückgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. (naturschutzrechtliche Bewilligung) richten, als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

§ 28Abs 1 und 2 Vw

GVG werden die Beschwerden, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte II. (Feststellung nach § 8 ElWiG) und III. (Zurkenntnisnahme

§ 345Abs 6 Gew

O 1994) richten, abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG werden die Beschwerden, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch zwei. (Feststellung nach Paragraph 8, ElWiG) und römisch drei. (Zurkenntnisnahme

Paragraph 345, Absatz 6, GewO 1994) richten, abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde K E, D, unter Spruchpunkt I.

§§ 24

Abs 2, 25 Abs 2, 35 Abs 1 und 37 Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Kleinkraftwerkes „Tischlerei E“ in D nach Maßgabe des im Bescheid festgestellten Sachverhaltes und der einen Bescheidbestandteil bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen unter Auflagen erteilt.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde K E, D, unter Spruchpunkt römisch eins.

Paragraphen 24, Absatz 2, 25, Absatz 2, 35, Absatz eins und 37 Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Kleinkraftwerkes „Tischlerei E“ in D nach Maßgabe des im Bescheid festgestellten Sachverhaltes und der einen Bescheidbestandteil bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen unter Auflagen erteilt. Unter Spruchpunkt II. wurde

§ 8

Elektrizitätswirtschaftsgesetz über den Bewilligungsantrag des K E vom 29.05.2012 nach Maßgabe des im Bescheid festgestellten Sachverhaltes und der einen Bescheidbestandteil bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen unter Vorschreibung von Auflagen festgestellt, dass das Kleinkraftwerk „Tischlerei E“ in D die in § 8 Abs 1 lit b leg cit geforderte Beschaffenheit aufweist.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde

Paragraph 8, Elektrizitätswirtschaftsgesetz über den Bewilligungsantrag des K E vom 29.05.2012 nach Maßgabe des im Bescheid festgestellten Sachverhaltes und der einen Bescheidbestandteil bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen unter Vorschreibung von Auflagen festgestellt, dass das Kleinkraftwerk „Tischlerei E“ in D die in Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, leg cit geforderte Beschaffenheit aufweist. Unter Spruchpunkt III. wurde

§ 345Abs 6 i

Vm § 81 Abs 3 Gewerbeordnung 1994 und §§ 93 und 99 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die Anzeige des K E vom 10.10.2012 über die Änderung der Tischlerei E durch Verkleinerung des Holzlagerraumes im Zusammenhang mit der Errichtung des Kleinkraftwerkes nach Maßgabe des im Bescheid festgestellten Sachverhaltes und der einen Bescheidbestandteil bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen zur Kenntnis genommen.Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde

Paragraph 345, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994 und Paragraphen 93 und 99 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die Anzeige des K E vom 10.10.2012 über die Änderung der Tischlerei E durch Verkleinerung des Holzlagerraumes im Zusammenhang mit der Errichtung des Kleinkraftwerkes nach Maßgabe des im Bescheid festgestellten Sachverhaltes und der einen Bescheidbestandteil bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen zur Kenntnis genommen. Unter den Spruchpunkten IV. bis VIII. wurden für das Kleinkraftwerk „Tischlerei E“ die wasserrechtliche Bewilligung erteilt und damit zusammenhängende Entscheidungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 getroffen.Unter den Spruchpunkten römisch vier. bis römisch acht. wurden für das Kleinkraftwerk „Tischlerei E“ die wasserrechtliche Bewilligung erteilt und damit zusammenhängende Entscheidungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 getroffen. Unter Spruchpunkt IX. wurde für Rodungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Kleinkraftwerkes die forstrechtliche Bewilligung erteilt.Unter Spruchpunkt römisch neun. wurde für Rodungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Kleinkraftwerkes die forstrechtliche Bewilligung erteilt.

  1. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer jeweils rechtzeitig eine Berufung (gilt seit 01.01.2014 als Beschwerde) erhoben, in denen der Bescheid vollumfänglich angefochten wird. Das Landesverwaltungsgericht ist zuständig, über die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. zu entscheiden.
  2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer jeweils rechtzeitig eine Berufung (gilt seit 01.01.2014 als Beschwerde) erhoben, in denen der Bescheid vollumfänglich angefochten wird. Das Landesverwaltungsgericht ist zuständig, über die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. zu entscheiden. In den Beschwerden wird vorgebracht, dass der Einbau eines neuen Maschinensatzes mit wesentlich verstärkter Leistung geplant sei. Das neue Krafthaus werde anstelle des bestehenden Holzlagers errichtet. Es sei ein Gewerberechtsverfahren mit Parteistellung der Nachbarn erforderlich. Die Nutzungsänderung des bestehenden Holzlagers und die Errichtung eines brandschutzsicheren Gebäudes für die Kraftwerksturbinen unterlägen einem Verfahren nach dem Gewerberecht. Eine Parteistellung sei dabei unabdingbar. Ein Verfahren nach der Gewerbeordnung im Anzeigeverfahren sei unzulässig. Eine Berücksichtigung aller Umstände für das Gesamtprojekt der Tischlerei sei in der Bewilligung des neuen Kraftwerkes zu berücksichtigen. Aus den Einreichunterlagen sei abzuleiten, dass eine Erweiterung des gesamten Betriebsumfanges erfolge. Der Neubau sehe mehr als eine Verdoppelung der Leistung des Kraftwerkes vor. Da das Holzlager am heutigen Standort entfalle, sei sicherlich eine Neustrukturierung der gesamten Betriebsanlage nötig. Dies sei in den Einreichunterlagen nicht dargestellt. Es könne keinesfalls von einem Austausch gleichartiger Maschinen gesprochen werden. Im Spruch des Bescheides sei über den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nach der Gewerbeordnung zur Wahrung ihrer Nachbarrechte nicht entschieden worden. Der Bau eines wesentlich stärkeren Kraftwerkes lasse vermuten, dass es zu einer Ausweitung des Maschinenparks und der Lohnarbeiten führe. Der Spruchpunkt III. des Bescheides sei unzulässig. § 345 Abs 6 der Gewerbeordnung 1994 sehe die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes vor. Dies treffe nicht zu. Da die gesamte Betriebsanlage mit Mängeln belastet sei, sei ein Verfahren unter Berücksichtigung der Gesamtsituation des Betriebes E durchzuführen.In den Beschwerden wird vorgebracht, dass der Einbau eines neuen Maschinensatzes mit wesentlich verstärkter Leistung geplant sei. Das neue Krafthaus werde anstelle des bestehenden Holzlagers errichtet. Es sei ein Gewerberechtsverfahren mit Parteistellung der Nachbarn erforderlich. Die Nutzungsänderung des bestehenden Holzlagers und die Errichtung eines brandschutzsicheren Gebäudes für die Kraftwerksturbinen unterlägen einem Verfahren nach dem Gewerberecht. Eine Parteistellung sei dabei unabdingbar. Ein Verfahren nach der Gewerbeordnung im Anzeigeverfahren sei unzulässig. Eine Berücksichtigung aller Umstände für das Gesamtprojekt der Tischlerei sei in der Bewilligung des neuen Kraftwerkes zu berücksichtigen. Aus den Einreichunterlagen sei abzuleiten, dass eine Erweiterung des gesamten Betriebsumfanges erfolge. Der Neubau sehe mehr als eine Verdoppelung der Leistung des Kraftwerkes vor. Da das Holzlager am heutigen Standort entfalle, sei sicherlich eine Neustrukturierung der gesamten Betriebsanlage nötig. Dies sei in den Einreichunterlagen nicht dargestellt. Es könne keinesfalls von einem Austausch gleichartiger Maschinen gesprochen werden. Im Spruch des Bescheides sei über den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nach der Gewerbeordnung zur Wahrung ihrer Nachbarrechte nicht entschieden worden. Der Bau eines wesentlich stärkeren Kraftwerkes lasse vermuten, dass es zu einer Ausweitung des Maschinenparks und der Lohnarbeiten führe. Der Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides sei unzulässig. Paragraph 345, Absatz 6, der Gewerbeordnung 1994 sehe die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes vor. Dies treffe nicht zu. Da die gesamte Betriebsanlage mit Mängeln belastet sei, sei ein Verfahren unter Berücksichtigung der Gesamtsituation des Betriebes E durchzuführen. Im Übrigen enthalten die Beschwerden – für das Beschwerdeverfahren nicht entscheidungsrelevante – Ausführungen materieller Art.Im Übrigen enthalten die Beschwerden – für das Beschwerdeverfahren nicht entscheidungsrelevante – Ausführungen materieller "Art".
  3. Hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wird auf den angefochtenen Bescheid und die einen Bescheidbestandteil bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen verwiesen.
  4. Zur naturschutzrechtlichen Bewilligung:

§ 8

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Die Beschwerdeführer stützen sich auf ihre Nachbarstellung als Grundeigentümer bzw Wohnnachbarn und auf Wassernutzungsrechte. Für eine Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung sind aber allein öffentliche Interessen maßgebend. Private Interessen Dritter liegen außerhalb des gesetzlichen Schutzzweckes (vgl VwGH 29.01.2001, 2000/10/0195). Daher begründet die Nachbarstellung bzw ein Wassernutzungsrecht kein vom Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung anerkanntes rechtliches Interesse oder einen Rechtsanspruch auf Versagung der Bewilligung. Die Beschwerden gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung sind daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.Die Beschwerdeführer stützen sich auf ihre Nachbarstellung als Grundeigentümer bzw Wohnnachbarn und auf Wassernutzungsrechte. Für eine Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung sind aber allein öffentliche Interessen maßgebend. Private Interessen Dritter liegen außerhalb des gesetzlichen Schutzzweckes vergleiche VwGH 29.01.2001, 2000/10/0195). Daher begründet die Nachbarstellung bzw ein Wassernutzungsrecht kein vom Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung anerkanntes rechtliches Interesse oder einen Rechtsanspruch auf Versagung der Bewilligung. Die Beschwerden gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung sind daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen. 5. Zur Feststellung

§ 8Elektrizitätswirtschaftsgesetz:5.

Zur Feststellung

Paragraph 8, Elektrizitätswirtschaftsgesetz: Verfahrensgegenständlich ist eine Wasserkraftanlage mit Einspeisung der elektrischen Energie in das öffentliche Netz der VKW Netz AG. Das Kleinkraftwerk unterliegt daher dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz, LGBl Nr 59/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 44/2013.Verfahrensgegenständlich ist eine Wasserkraftanlage mit Einspeisung der elektrischen Energie in das öffentliche Netz der VKW Netz AG. Das Kleinkraftwerk unterliegt daher dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 59 aus 2003,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,.

§ 5Abs 1 Elektrizitätswirtschaftsgesetz (El

WiG) bedarf die Errichtung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer Leistung von mehr als 25 kW neben den nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung.

Paragraph 5, Absatz eins, Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWiG) bedarf die Errichtung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer Leistung von mehr als 25 kW neben den nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung. Die Bezirkshauptmannschaft B hat über den Bewilligungsantrag ein „vereinfachtes Verfahren“

§ 8El

WiG durchgeführt.Die Bezirkshauptmannschaft B hat über den Bewilligungsantrag ein „vereinfachtes Verfahren“

Paragraph 8, ElWiG durchgeführt. Für dieses Verfahren sind folgende Bestimmungen dieses Gesetzes zu beachten: „§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist …

  1. „erneuerbare Energiequelle“ eine erneuerbare, nichtfossile Energiequelle (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas); …
  2. „Erzeugungsanlage“ ein Kraftwerk oder Kraftwerkspark; …
  3. „Kraftwerk“ eine Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Energieumwandlung elektrische Energie zu erzeugen; sie kann aus mehreren Erzeugungseinheiten bestehen und umfasst auch alle zugehörigen Hilfsbetriebe und Nebeneinrichtungen; …“ „§ 8 Vereinfachtes Verfahren

(1)Absatz eins,Ergibt sich aus dem Bewilligungsantrag und dessen Beilagen, dass die Erzeugungsanlage a)Litera a ausschließlich zur Notstromversorgung bestimmt ist, b)Litera b mit erneuerbaren Energiequellen betrieben wird oder nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeitet und die Leistung höchstens 500 kW beträgt, c)Litera c mit fossilen Energiequellen betrieben wird und die Leistung höchstens 50 kW beträgt, so hat die Behörde das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge zu dulden. Nach Ablauf der im Anschlag angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn mit Bescheid festzustellen, dass es sich um eine Anlage

lit. a, b oder c handelt, und erforderlichenfalls Auflagen zum Schutz der

§ 9Abs.

1 wahrzunehmenden Interessen vorzuschreiben; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Erzeugungsanlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages und der erforderlichen Unterlagen zum Antrag zu erlassen. Können auch durch Auflagen die

§ 9Abs.

1 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt werden, so ist der Bewilligungsantrag abzuweisen.so hat die Behörde das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge zu dulden. Nach Ablauf der im Anschlag angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn mit Bescheid festzustellen, dass es sich um eine Anlage

Litera a, b, oder c handelt, und erforderlichenfalls Auflagen zum Schutz der

Paragraph 9, Absatz eins, wahrzunehmenden Interessen vorzuschreiben; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Erzeugungsanlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages und der erforderlichen Unterlagen zum Antrag zu erlassen. Können auch durch Auflagen die

Paragraph 9, Absatz eins, wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt werden, so ist der Bewilligungsantrag abzuweisen.

(2)Absatz 2,…“ „§ 19 Rechtsansprüche Folgende Bestimmungen dieses Hauptstückes räumen Rechtsansprüche ein: a)Litera a den Nachbarn (§ 7 Abs. 2) die §§ 10 Abs. 1 und 2 sowie 11 Abs. 1, jeweils im Umfang der Bestimmung des § 9 Abs. 1 lit. b;den Nachbarn (Paragraph 7, Absatz 2,) die Paragraphen 10, Absatz eins und 2 sowie 11 Absatz eins,, jeweils im Umfang der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Litera b,; b)Litera b …“ In § 19 ElWiG ist ausdrücklich festgelegt, inwieweit den Nachbarn einer Erzeugungsanlage in den Belangen des II. Hauptstückes („Errichtung und Betrieb von Erzeugungsanlagen“) subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, ihnen also

§ 8

AVG Parteistellung eingeräumt ist (vgl Bericht zur RV des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, Blg 65/1998, 26. LT). In Paragraph 19, ElWiG ist ausdrücklich festgelegt, inwieweit den Nachbarn einer Erzeugungsanlage in den Belangen des römisch zwei. Hauptstückes („Errichtung und Betrieb von Erzeugungsanlagen“) subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, ihnen also

Paragraph 8, AVG Parteistellung eingeräumt ist vergleiche Bericht zur Regierungsvorlage des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, Blg 65 aus 1998,, 26. LT). Aus dem Wortlaut der oben angeführten Bestimmungen ergibt sich, dass den Nachbarn – anders als im Bewilligungsverfahren nach § 10 ElWiG – keine Parteistellung zukommt und sie nur ein Anhörungsrecht haben. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes ist allerdings die Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zum vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach § 359b Abs 1 GewO 1994 – diese Bestimmung enthält eine fast wortgleiche Regelung wie § 8 Abs 1 ElWiG – auch auf das vereinfachte Verfahren nach § 8 ElWiG anzuwenden. Dies bedeutet, dass sich aus der gebotenen verfassungskonformen Auslegung dieser Bestimmung ergibt, dass den Nachbarn in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zukommt (vgl zum vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zB das VwGH-Erkenntnis vom 06.04.2005, 2003/04/0009).Aus dem Wortlaut der oben angeführten Bestimmungen ergibt sich, dass den Nachbarn – anders als im Bewilligungsverfahren nach Paragraph 10, ElWiG – keine Parteistellung zukommt und sie nur ein Anhörungsrecht haben. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes ist allerdings die Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zum vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 – diese Bestimmung enthält eine fast wortgleiche Regelung wie Paragraph 8, Absatz eins, ElWiG – auch auf das vereinfachte Verfahren nach Paragraph 8, ElWiG anzuwenden. Dies bedeutet, dass sich aus der gebotenen verfassungskonformen Auslegung dieser Bestimmung ergibt, dass den Nachbarn in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zukommt vergleiche zum vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zB das VwGH-Erkenntnis vom 06.04.2005, 2003/04/0009). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Wasserkraftanlage, also eine Erzeugungsanlage, die mit einer erneuerbaren Energiequelle betrieben wird. Aus dem eingereichten Bewilligungsprojekt ergibt sich, dass die Anlage eine elektrische Leistung von 37,5 kW aufweist. Auch das im Behördenverfahren eingeholte elektrotechnische Gutachten vom 18.10.2012 weist zu den technischen Daten der Anlage eine Abgabeleistung von 37,5 kW aus. Damit handelt es sich um eine Anlage, die die in § 8 Abs 1 lit b ElWiG normierten Kriterien erfüllt. Der Bewilligungsantrag des Antragstellers wurde daher zu Recht dem „vereinfachten Verfahren“ unterzogen. Der Feststellungsbescheid

Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher rechtmäßig.Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Wasserkraftanlage, also eine Erzeugungsanlage, die mit einer erneuerbaren Energiequelle betrieben wird. Aus dem eingereichten Bewilligungsprojekt ergibt sich, dass die Anlage eine elektrische Leistung von 37,5 kW aufweist. Auch das im Behördenverfahren eingeholte elektrotechnische Gutachten vom 18.10.2012 weist zu den technischen Daten der Anlage eine Abgabeleistung von 37,5 kW aus. Damit handelt es sich um eine Anlage, die die in Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, ElWiG normierten Kriterien erfüllt. Der Bewilligungsantrag des Antragstellers wurde daher zu Recht dem „vereinfachten Verfahren“ unterzogen. Der Feststellungsbescheid

Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher rechtmäßig. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Bezirkshauptmannschaft B im Bewilligungsverfahren die Einzelfallprüfung

§ 9El

WiG durch Einholung entsprechender Gutachten durchgeführt hat. Die Einzelfallprüfung hat auch zur Vorschreibung von (elektrotechnischen und maschinenbautechnischen) Auflagen zum Schutze der

§ 9Abs 1 El

WiG wahrzunehmenden Interessen der Nachbarn geführt. Auf die Einzelfallprüfung ist jedoch, da diesbezüglich den Nachbarn aufgrund ihrer eingeschränkten Parteistellung keine durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, in diesem Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen.Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Bezirkshauptmannschaft B im Bewilligungsverfahren die Einzelfallprüfung

Paragraph 9, ElWiG durch Einholung entsprechender Gutachten durchgeführt hat. Die Einzelfallprüfung hat auch zur Vorschreibung von (elektrotechnischen und maschinenbautechnischen) Auflagen zum Schutze der

Paragraph 9, Absatz eins, ElWiG wahrzunehmenden Interessen der Nachbarn geführt. Auf die Einzelfallprüfung ist jedoch, da diesbezüglich den Nachbarn aufgrund ihrer eingeschränkten Parteistellung keine durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, in diesem Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen. 6. Zur Zurkenntnisnahme

§ 345Abs 6 Gew

O 1994:6. Zur Zurkenntnisnahme

Paragraph 345, Absatz 6, GewO 1994: Aus dem gegenständlichen Einreichprojekt ergibt sich eine Änderung der Tischlereibetriebsanlage lediglich insoweit, als der Turbinenraum (2,83 m x 1,70 m) der Wasserkraftanlage in den bestehenden Holzlagerraum im Westteil des Tischlereigebäudes integriert wird und es dadurch zu einer dementsprechenden Reduzierung der für die Holzlagerung zur Verfügung stehenden Fläche im Gebäude kommt. Weitergehende Änderungen der Betriebsanlage sind nicht projektsgegenständlich, so insbesondere nicht eine Ausweitung der Holzlagerung in anderen Betriebsteilen, eine Erweiterung des Betriebsumfanges oder eine Ausdehnung der Betriebszeiten. Die gegenständliche Änderung der Tischlereibetriebsanlage hat K E bei der Bezirkshauptmannschaft B nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) angezeigt. Auf diese Anzeige sind folgende Bestimmungen der GewO 1994 anzuwenden: „§ 81.

(1)Absatz eins,Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Eine Genehmigungspflicht nach Abs 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:Eine Genehmigungspflicht nach Absatz eins, ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben: … 9.Ziffer 9 Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen, …
(3)Absatz 3,Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen

Abs. 2 Z 5, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen

Abs. 2 Z 7, Z 9 und Z 11 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. …“Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen

Absatz 2, Ziffer 5,, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen

Absatz 2, Ziffer 7,, Ziffer 9 und Ziffer 11, sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. …“ „c) Anzeigeverfahren§ 345.Paragraph 345,

(1)Absatz eins,…
(6)Absatz 6,Die Behörde hat die Anzeigen

§ 81Abs.

3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Abs. 5 zu erlassen. Für die den Anzeigen

§ 81Abs.

3 anzuschließenden Belege gilt § 353. …“Die Behörde hat die Anzeigen

Paragraph 81, Absatz 3, binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Absatz 5, zu erlassen. Für die den Anzeigen

Paragraph 81, Absatz 3, anzuschließenden Belege gilt Paragraph 353, …“ „§ 356.

(1)Absatz eins,…
(3)Absatz 3,Im Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (§ 79 Abs. 1), im Verfahren betreffend die Genehmigung der Sanierung (§ 79 Abs. 3), im Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (§ 79c Abs. 1), im Verfahren betreffend Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile (§ 79c Abs. 2), im Verfahren betreffend eine Betriebsübernahme (§ 79d), im Verfahren betreffend die Anpassung einer bereits genehmigten Betriebsanlage an eine Verordnung

§ 82Abs.

1 (§ 82 Abs. 2), im Verfahren betreffend die Festlegung der von den Bestimmungen einer Verordnung

§ 82Abs.

1 abweichenden Maßnahmen (§ 82 Abs. 3) und im Verfahren betreffend die Vorschreibung der über die Bestimmungen einer Verordnung

§ 82Abs.

1 hinausgehenden Auflagen (§ 82 Abs. 4) haben jene Nachbarn Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren

Abs. 1 aufrecht geblieben ist.Im Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (Paragraph 79, Absatz eins,), im Verfahren betreffend die Genehmigung der Sanierung (Paragraph 79, Absatz 3,), im Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (Paragraph 79 c, Absatz eins,), im Verfahren betreffend Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile (Paragraph 79 c, Absatz 2,), im Verfahren betreffend eine Betriebsübernahme (Paragraph 79 d,), im Verfahren betreffend die Anpassung einer bereits genehmigten Betriebsanlage an eine Verordnung

Paragraph 82, Absatz eins, (Paragraph 82, Absatz 2,), im Verfahren betreffend die Festlegung der von den Bestimmungen einer Verordnung

Paragraph 82, Absatz eins, abweichenden Maßnahmen (Paragraph 82, Absatz 3,) und im Verfahren betreffend die Vorschreibung der über die Bestimmungen einer Verordnung

Paragraph 82, Absatz eins, hinausgehenden Auflagen (Paragraph 82, Absatz 4,) haben jene Nachbarn Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren

Absatz eins, aufrecht geblieben ist. …“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwGH 22.03.2000, 2000/04/0062, und VwGH 29.10.2008, 2008/04/0164), ist die Parteistellung der Nachbarn im Folgeverfahren in § 356 Abs 3 GewO 1994 abschließend geregelt und ist eine Parteistellung der Nachbarn in einem Änderungsanzeigeverfahren nach § 81 Abs 3 GewO 1994 dort nicht vorgesehen. Der Verfassungsgerichtshof hat demgegenüber im Erkenntnis vom 01.03.2012, B 606/11, ausgesprochen, dass sich die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Verfahren nach § 359b GewO auf Verfahren nach § 81 Abs 3 GewO übertragen lässt und in verfassungskonformer Interpretation die Bestimmungen des § 81 Abs 3 iVm §345 Abs 6 GewO daher dahingehend auszulegen sind, dass den Beschwerdeführern (Nachbarn) ein rechtliches Interesse an der Überprüfung der Voraussetzungen des § 81 Abs 3 iVm § 81 Abs 2 Z 9 GewO und daher eine auf die Beurteilung dieser Frage beschränkte Parteistellung zukommt.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB VwGH 22.03.2000, 2000/04/0062, und VwGH 29.10.2008, 2008/04/0164), ist die Parteistellung der Nachbarn im Folgeverfahren in Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1994 abschließend geregelt und ist eine Parteistellung der Nachbarn in einem Änderungsanzeigeverfahren nach Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994 dort nicht vorgesehen. Der Verfassungsgerichtshof hat demgegenüber im Erkenntnis vom 01.03.2012, B 606/11, ausgesprochen, dass sich die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Verfahren nach Paragraph 359 b, GewO auf Verfahren nach Paragraph 81, Absatz 3, GewO übertragen lässt und in verfassungskonformer Interpretation die Bestimmungen des Paragraph 81, Absatz 3, in Verbindung mit §345 Absatz 6, GewO daher dahingehend auszulegen sind, dass den Beschwerdeführern (Nachbarn) ein rechtliches Interesse an der Überprüfung der Voraussetzungen des Paragraph 81, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO und daher eine auf die Beurteilung dieser Frage beschränkte Parteistellung zukommt. In Berücksichtigung dieser jüngeren VfGH-Judikatur geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass eine beschränkte Parteistellung der Nachbarn in der Frage besteht, ob die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 81 Abs 3 iVm § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 vorliegen.In Berücksichtigung dieser jüngeren VfGH-Judikatur geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass eine beschränkte Parteistellung der Nachbarn in der Frage besteht, ob die Voraussetzungen für eine Anwendung des Paragraph 81, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 vorliegen. Im vorliegenden Fall besteht die Änderung der Tischlereibetriebsanlage in einer kleinräumigen Reduzierung der für die Holzlagerung zur Verfügung stehenden Fläche im bestehenden Holzlagerraum ohne gleichzeitige Ausweitung der Holzlagerung in einem anderen Betriebsteil. Schon nach dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut ist davon auszugehen, dass eine bloße Verkleinerung der Fläche für die Holzlagerung emissionsneutral ist. Auch die Argumente in der Beschwerde lassen keine andere Beurteilung zu, weil es nicht zutrifft, dass eine Erweiterung des gesamten Betriebsumfanges, eine Neustrukturierung der gesamten Betriebsanlage oder eine Ausweitung des Maschinenparks und der Lohnarbeiten projektsgegenständlich ist, und weil auch die geltend gemachte Belästigung durch Immissionen aufgrund des laufenden Betriebes der Betriebsanlage nicht projektsgegenständlich ist. Weiters ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Turbinenraum Teil des Kraftwerkes ist, das in seiner Gesamtheit dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz unterliegt. Damit handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Änderung der Betriebsanlage, die dem § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 entspricht und somit aufgrund einer Anzeige des Anlagenbetreibers

§ 345Abs 6 Gew

O 1994 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen ist. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher rechtmäßig.Damit handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Änderung der Betriebsanlage, die dem Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 entspricht und somit aufgrund einer Anzeige des Anlagenbetreibers

Paragraph 345, Absatz 6, GewO 1994 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen ist. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist daher rechtmäßig.

  1. Zum Antrag auf Durchführung eines Bauverfahrens ist auszuführen, dass dem angefochtenen Bescheid kein Bauverfahren zugrunde liegt. Aus dem Behördenakt ergibt sich, dass die Bezirkshauptmannschaft B geprüft hat, ob für das beantragte Vorhaben eine Baubewilligung nach dem Baugesetz erforderlich ist.
  2. Die Revision gegen Spruchpunkt I. ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  3. Die Revision gegen Spruchpunkt römisch eins. ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen Spruchpunkt II. ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteistellung des Nachbarn im vereinfachten Verfahren nach § 8 ElWiG fehlt und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteistellung des Nachbarn in einem Änderungsanzeigeverfahren nach § 81 Abs 3 GewO 1994 von jener des Verfassungsgerichtshofes abweicht.Die Revision gegen Spruchpunkt römisch zwei. ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteistellung des Nachbarn im vereinfachten Verfahren nach Paragraph 8, ElWiG fehlt und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteistellung des Nachbarn in einem Änderungsanzeigeverfahren nach Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994 von jener des Verfassungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.348.001.13

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