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{'item': 'LVwG-1-123/14'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum02.04.2014 GeschäftszahlLVwG-1-123/14 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Dietmar Ellensohn über die Beschwerde des S S, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 07.01.2014, Zl X-9-2013/48135, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 01.10.2013 um 07.45 Uhr in F den in der Rgasse, vorhandenen Gehsteig nicht benützt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des § 76 Abs 1 StVO. Es wurde eine Geldstrafe von 40 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden festgesetzt.
  2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 01.10.2013 um 07.45 Uhr in F den in der Rgasse, vorhandenen Gehsteig nicht benützt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des Paragraph 76, Absatz eins, StVO. Es wurde eine Geldstrafe von 40 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden festgesetzt.
  3. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass es seine Aufgabe als Sicherheitsbeauftragter der Landesberufsschule sei, den Aufgang der Schüler zu kontrollieren und für Ordnung und Sicherheit zu sorgen. Um dies durchführen zu können, habe er sich zum Tatzeitpunkt auf dem Gehsteig unmittelbar vor dem Stiegenaufgang im Gespräch mit einem Handwerker befunden, als er auf ein Gehupe beim Parkplatz aufmerksam geworden sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich etliche Schüler der Berufsschule bzw des Gymnasiums zu Fuß und mit den Fahrrädern auf der Straße befunden. Dies hätte ihn veranlasst zu handeln, anstatt nur zuzusehen, bis ein Unfall durch einen Autofahrer verursacht werde. Als der blaue Megane des K K bei ihnen mit weit überhöhter Geschwindigkeit vorbeigefahren sei, sei er unmittelbar danach auf die Straße gegangen und habe sich etwa in der Mitte derselben aufgestellt. Der Fahrer habe am Ende der Straße jemanden aussteigen lassen. Der Autofahrer habe dann wieder die Fahrt aufgenommen und er habe diesem deutlich sichtbar – mit beiden Händen auf- und abwinkend – zu verstehen gegeben, dass er seine Geschwindigkeit verringern solle. Dies sei aber nicht geschehen. K K habe seine Geschwindigkeit sogar beschleunigt und sei unmittelbar vor ihm rechts ausgewichen und an ihm vorbeigezogen.
  4. Nach § 76 Abs 1 erster Satz StVO haben Fußgänger, auch wenn sie Kinderwagen oder Rollstühle schieben oder ziehen, auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen. Wer gegen diese Bestimmung verstößt, begeht nach § 99 Abs 3 lit a StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
  5. Nach Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz StVO haben Fußgänger, auch wenn sie Kinderwagen oder Rollstühle schieben oder ziehen, auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen. Wer gegen diese Bestimmung verstößt, begeht nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wesentliches Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach § 76 Abs 1 StVO ist, dass eine beschuldigte Person die Fahrbahn im konkreten Fall als Fußgänger benützt hat, „obwohl ein Gehsteig vorhanden war“ (vgl VwGH 22.03.1989, Zl 85/18/0084). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Fußgänger derjenige, wer losgelöst von einem Verkehrsmittel den Weg zu Fuß zurücklegt (vgl VwGH 29.05.1998, Zl 95/02/0438). Nicht jeder, der auf der Straße steht oder sich darauf bewegt, ist Fußgänger im Sinne des § 76 StVO. Beispielsweise kommen auf denjenigen, der mit der Beladung eines Fahrzeuges beschäftigt ist, nicht die Bestimmungen des § 76 Abs 1 StVO über den Fußgängerverkehr zur Anwendung (vgl VwGH 03.04.1979, Zl 3444/78).Wesentliches Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 76, Absatz eins, StVO ist, dass eine beschuldigte Person die Fahrbahn im konkreten Fall als Fußgänger benützt hat, „obwohl ein Gehsteig vorhanden war“ vergleiche VwGH 22.03.1989, Zl 85/18/0084). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Fußgänger derjenige, wer losgelöst von einem Verkehrsmittel den Weg zu Fuß zurücklegt vergleiche VwGH 29.05.1998, Zl 95/02/0438). Nicht jeder, der auf der Straße steht oder sich darauf bewegt, ist Fußgänger im Sinne des Paragraph 76, StVO. Beispielsweise kommen auf denjenigen, der mit der Beladung eines Fahrzeuges beschäftigt ist, nicht die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz eins, StVO über den Fußgängerverkehr zur Anwendung vergleiche VwGH 03.04.1979, Zl 3444/78). § 76 Abs 1 StVO 1960 ist nicht anwendbar, wenn sich eine Person zur konkreten Gefahrenabwehr in der Absicht auf die Fahrbahn begibt, um durch sein Verhalten dafür zu sorgen, dass Schulkinder durch sonstige Verkehrsteilnehmer nicht in deren Leib und Leben beeinträchtig werden. Solche Personen haben aus eigenen Stücken gar nicht beabsichtigt, einen Weg auf einer öffentlichen Straße zurückzulegen. Diese stellen keine Fußgänger iSd § 76 Abs 1 StVO dar.Paragraph 76, Absatz eins, StVO 1960 ist nicht anwendbar, wenn sich eine Person zur konkreten Gefahrenabwehr in der Absicht auf die Fahrbahn begibt, um durch sein Verhalten dafür zu sorgen, dass Schulkinder durch sonstige Verkehrsteilnehmer nicht in deren Leib und Leben beeinträchtig werden. Solche Personen haben aus eigenen Stücken gar nicht beabsichtigt, einen Weg auf einer öffentlichen Straße zurückzulegen. Diese stellen keine Fußgänger iSd Paragraph 76, Absatz eins, StVO dar. Wie aus dem Abschlussbericht der Stadtpolizei F vom 20.12.2013, GZ 220-1305430-ha, betreffend K K wegen des Verdachtes des Vergehens gemäß § 88 Abs 4 StGB hervorgeht, begab sich der Beschuldigte aufgrund der Fahrweise bzw der überhöhten Geschwindigkeit des K K in die Mitte der Straße und versuchte, mit deutlich sichtbaren Gesten K K als Lenker des blauen Renault Megane zum Verringern der Fahrgeschwindigkeit zu bewegen. Der Beschuldigte selbst gab anlässlich seiner damaligen Zeugeneinvernahme vor der Stadtpolizei F am 01.10.2013 an, dass er sich auf die Straße begeben habe, um K K deutlich sichtbar zu machen, dass er langsam fahren solle. K K gab damals als Beschuldigter vor der Stadtpolizei F am 01.10.2013 an, dass ihm damals nicht aufgefallen sei, dass in diesem Bereich das Befahren der Straße nur mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt sei. Dies sei sein Fehler gewesen. Er habe dies erst bemerkt, als ihn ein Polizist auf das Zusatzschild aufmerksam gemacht habe. W L hat anlässlich der ergänzenden Zeugeneinvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft F am 11.03.2014 angegeben, dass ihm bekannt sei, dass der Beschuldigte als Hausmeister bei der Berufsschule beschäftigt sei. Der Beschuldigte sei auf die Fahrbahn getreten, um den Fahrzeuglenker darauf aufmerksam zu machen, dass er langsamer fahre solle. Er sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die Absicht gehabt habe, den Fahrzeuglenker dazu zu bewegen, die Geschwindigkeit zu verringern.Wie aus dem Abschlussbericht der Stadtpolizei F vom 20.12.2013, GZ 220-1305430-ha, betreffend K K wegen des Verdachtes des Vergehens gemäß Paragraph 88, Absatz 4, StGB hervorgeht, begab sich der Beschuldigte aufgrund der Fahrweise bzw der überhöhten Geschwindigkeit des K K in die Mitte der Straße und versuchte, mit deutlich sichtbaren Gesten K K als Lenker des blauen Renault Megane zum Verringern der Fahrgeschwindigkeit zu bewegen. Der Beschuldigte selbst gab anlässlich seiner damaligen Zeugeneinvernahme vor der Stadtpolizei F am 01.10.2013 an, dass er sich auf die Straße begeben habe, um K K deutlich sichtbar zu machen, dass er langsam fahren solle. K K gab damals als Beschuldigter vor der Stadtpolizei F am 01.10.2013 an, dass ihm damals nicht aufgefallen sei, dass in diesem Bereich das Befahren der Straße nur mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt sei. Dies sei sein Fehler gewesen. Er habe dies erst bemerkt, als ihn ein Polizist auf das Zusatzschild aufmerksam gemacht habe. W L hat anlässlich der ergänzenden Zeugeneinvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft F am 11.03.2014 angegeben, dass ihm bekannt sei, dass der Beschuldigte als Hausmeister bei der Berufsschule beschäftigt sei. Der Beschuldigte sei auf die Fahrbahn getreten, um den Fahrzeuglenker darauf aufmerksam zu machen, dass er langsamer fahre solle. Er sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die Absicht gehabt habe, den Fahrzeuglenker dazu zu bewegen, die Geschwindigkeit zu verringern. Daraus ergibt sich, dass sich der Beschuldigte nicht als Fußgänger – um eine Wegstrecke zurückzulegen – auf die Fahrbahn der Rgasse begeben hat, sondern zum Zwecke einer konkreten Gefahrenabwehr. Insofern fehlt dem Beschuldigten die Fußgängereigenschaft und er kann somit nicht nach § 76 Abs 1 StVO bestraft werden.Daraus ergibt sich, dass sich der Beschuldigte nicht als Fußgänger – um eine Wegstrecke zurückzulegen – auf die Fahrbahn der Rgasse begeben hat, sondern zum Zwecke einer konkreten Gefahrenabwehr. Insofern fehlt dem Beschuldigten die Fußgängereigenschaft und er kann somit nicht nach Paragraph 76, Absatz eins, StVO bestraft werden.
  6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.123.14

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.