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§ 50§ 52§ 25a§ 102§ 57a§ 21§ 57§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum02.04.2014 GeschäftszahlLVwG-1-734/13 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung das Wort „Krad“ durch das Wort „Kleinkraftrad“ ersetzt wird.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung das Wort „Krad“ durch das Wort „Kleinkraftrad“ ersetzt wird.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch zehn Euro zu bezahlen; daher ergibt sich im vorliegenden Fall ein Kostenbeitrag von 14 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch zehn Euro zu bezahlen; daher ergibt sich im vorliegenden Fall ein Kostenbeitrag von 14 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
- Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe sich als Lenkerin, obwohl es ihr zumutbar gewesen wäre, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihr verwendete Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXX den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche. Das „Krad“ sei am 14.04.2013, um 15.00 Uhr, in A, Sstraße, Einfahrt O, von ihr verwendet worden, wobei festgestellt worden sei, dass keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei. Die Gültigkeit der Plakette YC32162, mit der Lochung 06/2012, sei abgelaufen gewesen.
- Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe sich als Lenkerin, obwohl es ihr zumutbar gewesen wäre, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihr verwendete Fahrzeug mit dem Kennzeichen römisch 30 den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche. Das „Krad“ sei am 14.04.2013, um 15.00 Uhr, in A, Sstraße, Einfahrt O, von ihr verwendet worden, wobei festgestellt worden sei, dass keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei. Die Gültigkeit der Plakette YC32162, mit der Lochung 06 aus 2012,, sei abgelaufen gewesen. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 102 Abs 1 iVm § 36 lit e und § 57a Abs 5 des Kraftfahrgesetzes (KFG). Es wurde eine Geldstrafe von 70 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e und Paragraph 57 a, Absatz 5, des Kraftfahrgesetzes (KFG). Es wurde eine Geldstrafe von 70 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
- Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, im Vorgehen von VB/S E sowie Insp M sei nichts anderes als eine Ermahnung im Sinne des – damals noch in Geltung gestandenen – § 21 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu erblicken. Diesbezüglich sei die Einvernahme einer Zeugin beantragt worden. Die Nichtbehandlung des Beweisantrages stelle einen Verfahrensmangel dar, der geeignet sei, die Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides herbeizuführen. Mit der ausgesprochenen Ermahnung sei das Delikt der Beschuldigten strafrechtlich sanktioniert worden. Eine neuerliche Bestrafung im Wege des angefochtenen Bescheides widerspreche dem Verbot der Doppelbestrafung.
- Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, im Vorgehen von VB/S E sowie Insp M sei nichts anderes als eine Ermahnung im Sinne des – damals noch in Geltung gestandenen – Paragraph 21, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu erblicken. Diesbezüglich sei die Einvernahme einer Zeugin beantragt worden. Die Nichtbehandlung des Beweisantrages stelle einen Verfahrensmangel dar, der geeignet sei, die Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides herbeizuführen. Mit der ausgesprochenen Ermahnung sei das Delikt der Beschuldigten strafrechtlich sanktioniert worden. Eine neuerliche Bestrafung im Wege des angefochtenen Bescheides widerspreche dem Verbot der Doppelbestrafung.
- Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Am 14.04.2013 um 15.00 Uhr fand in A auf der Sstraße, Einfahrt O, eine (von der Polizeiinspektion A durchgeführte) Verkehrskontrolle statt. Dabei wurde festgestellt, dass am gegenständlichen Kleinkraftrad mit dem Kennzeichen XXX keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Begutachtungsplakette YC32162 mit der Lochung 06/2012 war abgelaufen. Die Beschuldigte war zum angeführten Zeitpunkt und am angeführten Ort Lenkerin des gegenständlichen Fahrzeuges. Im Zuge dieser Kontrolle hat die Beschuldigte angegeben, sie habe den Roller vorgeführt, die Werkstatt müsse die Lochung falsch vorgenommen haben und der Vorführbericht müsse Zuhause sein. Die Beschuldigte wurde von VB/S E aufgefordert, den Vorführbericht spätestens bis zum Abend desselben Tages bei der Polizeiinspektion A vorzulegen.Am 14.04.2013 um 15.00 Uhr fand in A auf der Sstraße, Einfahrt O, eine (von der Polizeiinspektion A durchgeführte) Verkehrskontrolle statt. Dabei wurde festgestellt, dass am gegenständlichen Kleinkraftrad mit dem Kennzeichen römisch 30 keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Begutachtungsplakette YC32162 mit der Lochung 06 aus 2012, war abgelaufen. Die Beschuldigte war zum angeführten Zeitpunkt und am angeführten Ort Lenkerin des gegenständlichen Fahrzeuges. Im Zuge dieser Kontrolle hat die Beschuldigte angegeben, sie habe den Roller vorgeführt, die Werkstatt müsse die Lochung falsch vorgenommen haben und der Vorführbericht müsse Zuhause sein. Die Beschuldigte wurde von VB/S E aufgefordert, den Vorführbericht spätestens bis zum Abend desselben Tages bei der Polizeiinspektion A vorzulegen. Am Tag nach der gegenständlichen Verkehrskontrolle (= 15.04.2013) erschien die Beschuldigte auf dem Posten der Polizeiinspektion A, sie konnte jedoch keinen gültigen Vorführbericht vorweisen. Daraufhin führte Insp M eine Fahrzeugkontrolle vor Ort durch und stellte einen Bemängelungsschein hinsichtlich des abgefahrenen hinteren Reifens sowie der abgelaufenen Begutachtungsplakette aus. Auf dem Bemängelungsschein wurde der Beschuldigten ein Zeitraum von zwei Wochen (bis 30.04.2013) gewährt, um die Mängel zu beheben. Dabei erwähnte Insp M nicht, dass mit der Behebung der beiden Mängel von einer Anzeige abgesehen wird. Am 17.04.2013 wurde gegen die Beschuldigte Anzeige erstattet. 4.
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beschuldigte im Wesentlichen angegeben, Frau E habe bei der Kontrolle zu ihr gesagt, sie solle den Vorführbericht bis Montag bringen, dann würde das passen. Ihr sei „es so vorgekommen“, als ob Frau E sie verwarnen würde. Sie sei am darauffolgenden Tag auf dem Posten der Polizeiinspektion A erschienen; sie habe jedoch keinen Vorführbericht vorlegen können. Damals sei Frau E, die die Kontrolle durchgeführt habe, nicht auf dem Posten gewesen. Frau J M habe ihr Mofa kontrolliert und ihr im Rahmen des Gespräches einen Bemängelungsschein ausgestellt. Aus diesem Bemängelungsschein gehe hervor, dass sie sich bereit erkläre, bis zum 30.04.2013 die Behebung der angeführten Mängel nachzuweisen. Damals habe Frau M zu ihr gesagt: „Wenn das, was auf dem Bemängelungsschein angeführt wurde, behoben wird, dann ist es erledigt“. Zum Kontrollzeitpunkt am 14.04.2013 habe sie Frau E noch gefragt, ob sie etwas zahlen müsse. Daraufhin habe diese geantwortet: „Nein, das lassen wir gut sein“. Die einvernommene Zeugin M K hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung zusammengefasst angegeben, bei der damaligen Kontrolle am 14.04.2013 habe ihre Freundin die Zulassung oder den Führerschein vergessen gehabt. Sie habe gehört, was die Polizistin mit ihrer Freundin gesprochen habe. Die Polizistin, die das Mofa ihrer Freundin kontrolliert habe, habe aufgezählt, was am Mofa nicht stimmen würde. Einerseits habe sie angeführt, dass der Reifen abgefahren sei und andererseits hätte ihre Freundin keine gültige Begutachtungsplakette am Moped gehabt. Die Polizistin habe gemeint, dass ihre Freundin das in Ordnung bringen solle. Als sie dann auf den Posten gegangen seien (sie wisse nicht mehr, ob dies am gleichen oder an einem anderen Tag gewesen sei), sei dort Frau M anwesend gewesen. Diese habe dann ihre Freundin darauf hingewiesen, dass sie die Mängel bis zu einem bestimmten Zeitpunkt beheben müsse. Direkt bei der Kontrolle habe ihre Freundin die Polizistin auch gefragt, ob sie etwas zahlen müsse, weil sie eines der Dokumente vergessen habe. Die Polizistin habe dann daraufhin gemeint, das sei ok, das würde passen. Als sie am 15.04.2013 auf der Polizeiinspektion A gewesen seien, habe Frau M zu ihnen bzw zu ihrer Freundin gesagt, dass sie binnen der angegebenen Zeit die Mängel beheben und dies gegenüber der Polizeiinspektion A binnen dieser Frist nachweisen solle. Frau M habe zu ihrer Freundin gemeint, sie müsse diese Mängel beheben bzw erledigen. Sie hätten „danach das Gefühl“ gehabt, dass es erledigt sei, wenn diese Mängel behoben werden würden. Frau M habe keinen Hinweis dahingehend getätigt, dass die Anzeige später kommen oder dass ihre Freundin von der Bezirkshauptmannschaft hören würde. Bei der mündlichen Verhandlung gab VB/S L E als Zeugin ua an, sie habe die im erstinstanzlichen Verwaltungsakt enthaltene Anzeige vom 17.04.2013 zusammen mit einem Arbeitskollegen verfasst; diese Anzeige sei richtig und vollständig. Ihr sei auch die Stellungnahme der Polizeiinspektion A vom 29.05.2013 bekannt. Sie könne sich noch an die damalige Kontrolle erinnern. Die letzte Lochung bei der Begutachtungsplakette sei vom Juni 2012 gewesen. Auch habe die Beschuldigte keinen Zulassungsschein dabei gehabt. Die Beschuldigte habe daraufhin gemeint, dass die Plakette vermutlich falsch gelocht sei, dass dies ein Fehler der Werkstätte sei. Frau W habe damals bejaht, einen Vorführbericht daheim zu haben. Aus diesem Grund hätten sie vereinbart, dass sie bis zum Abend desselben Tages den Vorführbericht auf dem Posten der Polizeiinspektion A vorweisen solle. Sie sei mit der Beschuldigten so verblieben, dass sie dann weiterschauen würden, sobald Frau W den Vorführbericht auf den Posten gebracht habe. Zum Kontrolltermin habe sie Frau W nicht ermahnt und habe auch nicht gesagt: „Das lassen wir gut sein“. Sie könne sich nicht mehr erinnern, ob sie damals Frau W darauf hingewiesen habe, dass eine Anzeige erstattet werden würde, wenn sie den Vorführbericht nicht nachweisen würde. Sie habe damals Anzeige erstattet, weil die Beschuldigte nicht am selben Tag noch den Vorführbericht auf dem Posten vorgelegt habe. Bevor sie die Anzeige verfasst habe, habe Frau M zu ihr gesagt, dass Frau W auf dem Posten gewesen sei. Sie habe sich daraufhin bei Frau M erkundigt, ob die Beschuldigte einen Vorführbericht vorgelegt habe; dies habe Frau M verneint. Bei ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung gab B W als Zeugin im Wesentlichen an, ihre Tochter habe am Sonntag von ihnen (gemeint: von ihr und ihrem Mann) den Auftrag erhalten, am darauf folgenden Tag zur Polizeiinspektion A zu gehen, um abzuklären, ob der Vorfall eine Anzeige nach sich ziehen werde. Nachdem das Gespräch zwischen ihrer Tochter und Frau M am 15.04.2013 stattgefunden habe, sei ihre Tochter nach Hause gekommen und habe gemeint, es gebe keine Anzeige, wenn diese Mängel innerhalb der gesetzten Frist behoben würden. Nach der Kontrolle am 14.04.2013 sei ihre Tochter heimgekommen und habe gefragt, wo der Vorführbericht sei. Sie habe ihr dann geschildert, dass sie in eine Polizeikontrolle gekommen sei. Ihre Tochter habe daraufhin gemeint, sie müsse den Vorführbericht bis spätestens morgen auf den Posten bringen. Ihr Mann habe gemeint, wenn sie den Vorführbericht nicht finden würden, dann würden sie am nächsten Tag zur Firma H in M gehen und den Vorführbericht noch einmal ausstellen lassen. Sie seien der Meinung gewesen, dass das Moped vorgeführt gewesen sei. Es sei dann aber so gewesen, dass es versehentlich nicht vorgeführt worden sei. Die Werkstatt H in M habe dann nachgeschaut; der letzte Vorführbericht sei vom Juni 2012 gewesen. 4.
- Der unter Pkt
- festgestellte Sachverhalt blieb – bis auf die Fristsetzung zur Vorlage des Vorführberichtes und die vermeintliche Aussage der Insp M am 15.04.2013 in Bezug auf ein Absehen von einer Anzeige – unbestritten. Die getroffene Feststellung hinsichtlich der Fristsetzung zur Vorlage des Vorführberichts ergibt sich aus den nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben der Zeugin VB/S L E in der Verhandlung. Das Verwaltungsgericht schenkt in diesem Zusammenhang den Angaben der Zeugin E mehr Glauben als der Verantwortung der Beschwerdeführerin: Die Zeugin unterliegt auf Grund ihrer verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und muss bei deren Verletzung mit einer strafrechtlichen und auch dienstrechtlichen Sanktion rechnen, während die Beschuldigte ihre Verantwortung ohne eine derartige Pflicht bzw Sanktion frei wählen kann. Außerdem gibt es im gegenständlichen Fall keinen Anlass für die Annahme, dass die Zeugin E die ihr unbekannte Beschuldigte hätte wahrheitswidrig belasten wollen. Bei der Aussage der Zeugin B W handelt es sich nicht um direkte Wahrnehmungen – B W war weder bei der Verkehrskontrolle vor Ort noch begleitete sie ihre Tochter am Tag darauf zur Polizeiinspektion A –, weshalb das Gericht diesen Aussagen (im Gegensatz zur Aussage der Zeugin E) keine wesentliche Bedeutung beimisst. Die Feststellung zur nicht getroffenen Aussage von Insp M in Bezug auf ein Absehen von einer Anzeige im Zuge der Fahrzeugkontrolle am 15.04.2013 ergeben sich aus der Stellungnahme der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 29.05.2013 sowie aus der Aussage der Zeugin M K, die diesbezüglich angab, sie und die Beschuldigte hätten, nachdem sie am 15.04.2013 auf der Polizeiinspektion A gewesen seien, „das Gefühl gehabt“, dass es erledigt sei, wenn die Mängel behoben werden. 5.
- Nach § 134 Abs 1 KFG idF BGBl I Nr 43/2013 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.5.
- Nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2013, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
§ 102Abs 1 KFG id
F BGBl I Nr 43/2013 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; […].
Paragraph 102, Absatz eins, KFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2013, darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; […]. Nach § 36 lit e KFG idF BGBl Nr 103/1997 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist.Nach Paragraph 36, Litera e, KFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 103 aus 1997, dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 82, 83 und 104 Absatz 7, über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (Paragraph 57 a,) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter Paragraph 57 a, Absatz eins b, fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist.
§ 57aAbs 5 KFG id
F BGBl I Nr 43/2013 hat der Ermächtigte eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen, sofern das
Abs 1 vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigung verursacht werden können; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der
Abs 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem
Abs 4 ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ermächtigte hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, dass für das Fahrzeug
Abs 3 noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.
Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2013, hat der Ermächtigte eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen, sofern das
Absatz eins, vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigung verursacht werden können; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der
Absatz 3, für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem
Absatz 4, ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ermächtigte hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, dass für das Fahrzeug
Absatz 3, noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.
§ 21Abs 1 VSt
G idF BGBl I Nr 33/2013 kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nach § 21 Abs 2 VStG idF BGBl I Nr 33/2013 können die Organe der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige, unter den in Abs 1 angeführten Voraussetzungen, absehen; sie können den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.Nach Paragraph 21, Absatz 2, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, können die Organe der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige, unter den in Absatz eins, angeführten Voraussetzungen, absehen; sie können den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen. 5.
- Im gegenständlichen Fall blieb unbestritten, dass die Beschuldigte das ihr gegenständlich vorgeworfene Delikt verwirklicht hat. Die Beschwerdeführerin hat sich im Wesentlichen dahingehend verantwortet, dass sie von VB/S E sowie Insp M bereits im Sinne des – damals noch in Geltung gestandenen - § 21 Abs 2 VStG ermahnt worden sei.5.
- Im gegenständlichen Fall blieb unbestritten, dass die Beschuldigte das ihr gegenständlich vorgeworfene Delikt verwirklicht hat. Die Beschwerdeführerin hat sich im Wesentlichen dahingehend verantwortet, dass sie von VB/S E sowie Insp M bereits im Sinne des – damals noch in Geltung gestandenen - Paragraph 21, Absatz 2, VStG ermahnt worden sei. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes steht fest, dass die Beschuldigte bei der Kontrolle am 14.04.2013 um 15:00 Uhr von E nicht im Sinne des § 21 Abs 2 VStG idF BGBl I Nr 33/2013 ermahnt wurde. Vielmehr wurde ihr Gelegenheit geboten, den Vorführbericht im Laufe des Tages vorzulegen und damit ihre glaubwürdig geschilderte Erstverantwortung, sie habe den Roller vorgeführt, die Lochung müsse falsch vorgenommen worden sein, unter Beweis zu stellen.Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes steht fest, dass die Beschuldigte bei der Kontrolle am 14.04.2013 um 15:00 Uhr von E nicht im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, ermahnt wurde. Vielmehr wurde ihr Gelegenheit geboten, den Vorführbericht im Laufe des Tages vorzulegen und damit ihre glaubwürdig geschilderte Erstverantwortung, sie habe den Roller vorgeführt, die Lochung müsse falsch vorgenommen worden sein, unter Beweis zu stellen. Ob E der Beschuldigten aufgetragen hat, am selben oder bis zum darauffolgenden Tag den Vorführbericht vorzulegen, spielt in Anbetracht der Tatsache, dass dieser an keinem der beiden Tage vorgelegt werden konnte, für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalt ohnehin keine Rolle. „Sichert das die Fahrzeugkontrolle durchführende Organ der öffentlichen Aufsicht dem Lenker Straffreiheit für den Fall der rechtzeitigen Vorlage des Verbandszeuges zu, so geht daraus einwandfrei hervor, dass das genannte Organ den Lenker noch nicht
§ 21Abs 2 VSt
G „abgemahnt“ hat. Damit liegt auch keine abschließende Erledigung vor, die nach dem Grundsatz „ne bis in idem“ die weitere Strafverfolgung des Lenkers wegen der ihm angelasteten Tat durch die Verwaltungsstrafbehörde ausschlösse“ (so wörtlich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.1989, 85/18/0153). Gleiches hat somit auch zu gelten, wenn – wie im vorliegenden Fall – kein Nachweis über die zeitgerechte Vorführung des Fahrzeuges erbracht werden kann und behauptet wird, der Vorführbericht müsse zu Hause liegen.„Sichert das die Fahrzeugkontrolle durchführende Organ der öffentlichen Aufsicht dem Lenker Straffreiheit für den Fall der rechtzeitigen Vorlage des Verbandszeuges zu, so geht daraus einwandfrei hervor, dass das genannte Organ den Lenker noch nicht
Paragraph 21, Absatz 2, VStG „abgemahnt“ hat. Damit liegt auch keine abschließende Erledigung vor, die nach dem Grundsatz „ne bis in idem“ die weitere Strafverfolgung des Lenkers wegen der ihm angelasteten Tat durch die Verwaltungsstrafbehörde ausschlösse“ (so wörtlich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.1989, 85/18/0153). Gleiches hat somit auch zu gelten, wenn – wie im vorliegenden Fall – kein Nachweis über die zeitgerechte Vorführung des Fahrzeuges erbracht werden kann und behauptet wird, der Vorführbericht müsse zu Hause liegen. „Im Übrigen spricht die durch den Meldungsleger in der Folge erstattete Anzeige mit aller Deutlichkeit dagegen, dass er sich damit begnügen wollte, den Fahrzeuglenker bloß auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens aufmerksam zu machen“ (ebenfalls wortwörtlich VwGH 28.10.1988, 88/18/0225). Auch die Vorgehensweise von Insp M, die am 15.04.2013 einen sog Bemängelungsschein ausgestellt hat, in dem eine Frist zur Mängelbehebung gesetzt wurde, stellt keine Ermahnung iS des § 21 Abs 2 VStG idF BGBl I Nr 33/2013 dar. Vielmehr handelt es sich bei einem Bemängelungsschein lediglich um einen (internen) Kontrollschein (der in weiterer Folge der überprüfenden Dienststelle übermittelt wird; s dazu den diesbezüglich lautenden Klammerausdruck nach dem Wort „Bemängelungsschein“). Wird die Mängelbehebung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht nachgewiesen, so sind vonseiten der zuständigen Dienststelle unter Umständen weitere Handlungsschritte nötig (zB Kennzeichenabnahme
§ 57
Abs 8 KFG), weshalb eine Frist zur Behebung der Mängel gesetzt wird.Auch die Vorgehensweise von Insp M, die am 15.04.2013 einen sog Bemängelungsschein ausgestellt hat, in dem eine Frist zur Mängelbehebung gesetzt wurde, stellt keine Ermahnung iS des Paragraph 21, Absatz 2, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, dar. Vielmehr handelt es sich bei einem Bemängelungsschein lediglich um einen (internen) Kontrollschein (der in weiterer Folge der überprüfenden Dienststelle übermittelt wird; s dazu den diesbezüglich lautenden Klammerausdruck nach dem Wort „Bemängelungsschein“). Wird die Mängelbehebung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht nachgewiesen, so sind vonseiten der zuständigen Dienststelle unter Umständen weitere Handlungsschritte nötig (zB Kennzeichenabnahme
Paragraph 57, Absatz 8, KFG), weshalb eine Frist zur Behebung der Mängel gesetzt wird. Unabhängig davon hat im vorliegenden Fall die Beschuldigte das Kleinkraftrad im öffentlichen Verkehr verwendet, ohne dass eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs 5 und 6 KFG) am Fahrzeug angebracht gewesen ist. Insbesondere dieses Inbetriebnehmen (ohne gültige Begutachtungsplakette) hat in weiterer Folge zu der Anzeige geführt. Das Ausstellen eines Mängelbehebungsscheines ist davon gesondert zu betrachten und ist jedenfalls nicht als „Abmahnung“ iS des § 21 Abs 2 VStG idF BGBl I Nr 33/2013 zu werten. Auch hat Insp M der Beschuldigten gegenüber nicht den Standpunkt vertreten, dass mit der Behebung der Mängel von einer Anzeige abgesehen wird (s Schreiben der Landespolizeidirektion vom 29.05.2013 sowie Zeugenaussagen von Insp M und M K).Unabhängig davon hat im vorliegenden Fall die Beschuldigte das Kleinkraftrad im öffentlichen Verkehr verwendet, ohne dass eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (Paragraph 57 a, Absatz 5 und 6 KFG) am Fahrzeug angebracht gewesen ist. Insbesondere dieses Inbetriebnehmen (ohne gültige Begutachtungsplakette) hat in weiterer Folge zu der Anzeige geführt. Das Ausstellen eines Mängelbehebungsscheines ist davon gesondert zu betrachten und ist jedenfalls nicht als „Abmahnung“ iS des Paragraph 21, Absatz 2, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, zu werten. Auch hat Insp M der Beschuldigten gegenüber nicht den Standpunkt vertreten, dass mit der Behebung der Mängel von einer Anzeige abgesehen wird (s Schreiben der Landespolizeidirektion vom 29.05.2013 sowie Zeugenaussagen von Insp M und M K). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Ermahnung nach § 21 Abs 2 VStG idF BGBl I Nr 33/2013 ohnehin nicht möglich gewesen wäre, da die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG (= geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Tat) im gegenständlichen Fall nicht vorgelegen haben: Von einem geringfügigen Verschulden und den unbedeutenden Folgen der Tat hätte man allenfalls ausgehen können, wenn sich die Erstverantwortung der Beschuldigten als wahr erwiesen hätte und die Plakette lediglich falsch gelocht worden wäre, nicht jedoch wenn das Kleinkraftrad gar nicht vorgeführt worden ist.Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Ermahnung nach Paragraph 21, Absatz 2, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, ohnehin nicht möglich gewesen wäre, da die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, VStG (= geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Tat) im gegenständlichen Fall nicht vorgelegen haben: Von einem geringfügigen Verschulden und den unbedeutenden Folgen der Tat hätte man allenfalls ausgehen können, wenn sich die Erstverantwortung der Beschuldigten als wahr erwiesen hätte und die Plakette lediglich falsch gelocht worden wäre, nicht jedoch wenn das Kleinkraftrad gar nicht vorgeführt worden ist. 6.
§ 19VSt
G iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.
Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die übertretene Rechtsvorschrift dient dazu, dass nur zugelassene Fahrzeuge im Straßenverkehr verwendet werden; diesem Schutzzweck wurde zuwidergehandelt. Als Verschuldensform ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Als Milderungsgrund wurde bei der Strafbemessung berücksichtigt, dass die Beschuldigte nicht einschlägig verwaltungsrechtlich vorbestraft ist. Zu ihren persönlichen Verhältnissen hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 25.10.2013 angegeben, dass ihr monatliches Nettoeinkommen derzeit 575 Euro betrage. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.
- Die Korrektur der Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgte zwecks der Behebung eines Tippfehlers.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.734.13