Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Otto Pathy über die Beschwerde des C P, F, gegen das Straferkenntnis
Bezirkshauptmannschaft F vom 06.06.2013, Zl X-9-2013/15701, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird
Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird
Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung Angefochtenes Straferkenntnis 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe folgende Verwaltungsübertretung begangen: „Sie haben als Inhaber des Waffengeschäftes P in F, zu verantworten, dass in
Geschäftsräumlichkeit in F, 26 Glieder eines Stachelhalsbandes in Verkehr gebracht wurden, indem diese zu Verkaufszwecken im Geschäft bereitgehalten wurden, obwohl das In-Verkehr-Bringen,
Erwerb und
Besitz von Gegenständen, die gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 lit. a Tierschutzgesetz nicht verwendet werden dürfen – darunter fallen auch Stachelhalsbänder – verboten ist.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe folgende Verwaltungsübertretung begangen: „Sie haben als Inhaber des Waffengeschäftes P in F, zu verantworten, dass in
Geschäftsräumlichkeit in F, 26 Glieder eines Stachelhalsbandes in Verkehr gebracht wurden, indem diese zu Verkaufszwecken im Geschäft bereitgehalten wurden, obwohl das In-Verkehr-Bringen,
Erwerb und
Besitz von Gegenständen, die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, Tierschutzgesetz nicht verwendet werden dürfen – darunter fallen auch Stachelhalsbänder – verboten ist. Tatzeit: 11.04.2013, 15.00 Uhr Tatort: F Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 38 Abs 3 iVm § 5 Abs 4 Tierschutzgesetz“Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, Tierschutzgesetz“ Es wurde eine Geldstrafe von 150 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Stunden festgesetzt. Außerdem wurden im angefochtenen Straferkenntnis die 26 Glieder eines Stachelhalsbandes gemäß § 40 Abs 1 Tierschutzgesetz für verfallen erklärt.Außerdem wurden im angefochtenen Straferkenntnis die 26 Glieder eines Stachelhalsbandes gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Tierschutzgesetz für verfallen erklärt. Nach Auffassung
Behörde sind die einzelnen Glieder als Bestandteile eines Stachelhalsbandes auch selbst als Stachelhalsband anzusehen. Die Behörde hat daher das In-Verkehr-Bringen und Besitzen dieser einzelnen Glieder als Verstoß gegen § 5 Abs 4 Tierschutzgesetz angesehen.Nach Auffassung
Behörde sind die einzelnen Glieder als Bestandteile eines Stachelhalsbandes auch selbst als Stachelhalsband anzusehen. Die Behörde hat daher das In-Verkehr-Bringen und Besitzen dieser einzelnen Glieder als Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz 4, Tierschutzgesetz angesehen. Berufung (ab 1.1.2014 Beschwerde) 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat
Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. Sie lautet wie folgt: „Ich berufe gegen das Straferkenntnis vom 06.06.2013, da ich nur die Einzelteile
Glieder angeboten habe. Für ein Stachelhalsband braucht es ein spezielles Mittelstück, welches ich nicht im Sortiment habe. Ohne dieses Mittelstück sind diese Teile nicht als Stachelhalsband verwendbar. Dass die Glieder bei den anderen Halsbändern aufgehängt wurden hat den Grund, dass ich sonst keinen passenden Platz hätte, da sie noch weniger zu den Waffen oder zum Fischerzubehör passen.“ Sachverhalt 3.
Beschwerdeführer ist Inhaber eines Waffengeschäftes in F. In diesem Geschäft wurden 26 Glieder eines Stachelhalsbandes zu Verkaufszwecken bereitgehalten. Diese Glieder sind Teil eines funktionsfähigen Stachelhalsbandes. In
zum Verkauf angebotenen Form kann das Gliederband nicht als Stachelhalsband verwendet werden. Die Glieder können mit Hilfe einer Kette oder eines Bandes und einer Öse sehr rasch zu einem funktionierenden Stachelhalsband ausgebaut werden. Die einzelnen Glieder des Stachelhalsbandes können auch als Armschmuck verwendet werden. Erwägungen zur Feststellung des Sachverhaltes: 4.
festgestellte Sachverhalt wird aufgrund des Akteninhaltes als erwiesen angenommen. Es ist unstrittig, dass
Beschwerdeführer die Glieder eines Stachelhalsbandes zu Verkaufszwecken in seinem Geschäft bereitgehalten hat. Die Feststellungen zu den Gliedern des Stachelhalsbandes stützen sich auf die Stellungnahme des Amtstierarztes
Bezirkshauptmannschaft F vom 08.05.2013: „Die 26 sichergestellten und zur Begutachtung vorgelegten Glieder eines Stachelhalsbandes sind tatsächlich nur Teil eines funktionsfähigen Stachelhalsbandes. In
vorgelegten Form kann das Gliederband nicht als Stachelhalsband bezeichnet und verwendet werden. Allerdings kann ein Teil dieser Glieder mit Hilfe einer Kette oder eines Bandes und einer Öse sehr rasch zu einem funktionierenden Stachelhalsband ausgebaut werden. So wie die Gliederkette vorgelegt wurde ist es durchaus möglich und glaubhaft, dass Teile
Glieder als Armschmuck Verwendung finden. Da aber eine missbräuchliche Verwendung als Stachelhalsband nicht ausgeschlossen werden kann, sollten auch
Erwerb und
Besitz von Stachelhalsbandteilen … unter das Verbot fallen. Auch ein Gewehr ohne Zielfernrohr und Munition ist funktionslos, bleibt aber trotzdem eine Waffe.“ Die Behörde hat sich im angefochtenen Straferkenntnis auch auf diese Stellungnahme bezogen.
Beschwerdeführer hat dieser Stellungnahme nicht ausdrücklich widersprochen. Maßgebliche Rechtsvorschriften 5.
I Nr. 118/2004 in
Fassung BGBl. I Nr. 114/2012, lautet:5.
Paragraph 5, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in
Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,, lautet: „
Erwerb und
Besitz von Gegenständen, die gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind
Erwerb und
Besitz von Korallenhalsbändern für die in Abs. 3 Z 4 genannten Zwecke.
Erwerb und
Besitz von Gegenständen, die gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind
Erwerb und
Besitz von Korallenhalsbändern für die in Absatz 3, Ziffer 4, genannten Zwecke.
I Nr. 118/2004 in
Fassung BGBl. I Nr. 114/2012, lautet:
Paragraph 38, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in
Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,, lautet: „
Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.
Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von
Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von
Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
Abs. 1 bis 3 ist auch zu bestrafen, wer es duldet, dass eine seiner Aufsicht oder Erziehung unterstehende nicht deliktsfähige Person diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Anordnungen zuwiderhandelt, obwohl er die Tat hätte verhindern können.
Absatz eins bis 3 ist auch zu bestrafen, wer es duldet, dass eine seiner Aufsicht oder Erziehung unterstehende nicht deliktsfähige Person diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Anordnungen zuwiderhandelt, obwohl er die Tat hätte verhindern können.
Versuch ist strafbar.
Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen
Übertretung für das Wohlbefinden
gehaltenen Tiere unbedeutend sind. Die Behörde hat den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unter den in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen können die Kontrollorgane gemäß § 35 von
Erstattung einer Anzeige, erforderlichenfalls nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch den Beanstandeten, absehen; sie haben den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.
Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen
Übertretung für das Wohlbefinden
gehaltenen Tiere unbedeutend sind. Die Behörde hat den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unter den in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen können die Kontrollorgane gemäß Paragraph 35, von
Erstattung einer Anzeige, erforderlichenfalls nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch den Beanstandeten, absehen; sie haben den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
I Nr. 118/2004, lautet:
Paragraph 40, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, lautet: „
Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.„
Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.
bisherige Halter hat
Behörde die durch die vorläufige Verwahrung verbundenen Kosten sowie die Kosten
Tötung zu ersetzen. Einen erzielten Erlös hat die Behörde dem bisherigen Eigentümer unter Abzug
für das Tier aufgewendeten Kosten auszufolgen.“ Rechtliche Beurteilung 6. Stachelhalsbänder sind Halsbänder, die an
Innenseite mit Stacheln versehen sind, die durch Zug – unabhängig ob dieser von Mensch oder Tier ausgeübt wird – zusammengezogen werden und zu starken Schmerzen, möglicherweise auch zu Verletzungen im Halsbereich führen (vgl. Herbrüggen/Randl/Raschauer/Wessely (Hg), Österreichisches Tierschutzrecht, Band 1, 2. Auflage, Wien 2006, Seite 41 letzter Absatz). 6. Stachelhalsbänder sind Halsbänder, die an
Innenseite mit Stacheln versehen sind, die durch Zug – unabhängig ob dieser von Mensch oder Tier ausgeübt wird – zusammengezogen werden und zu starken Schmerzen, möglicherweise auch zu Verletzungen im Halsbereich führen vergleiche Herbrüggen/Randl/Raschauer/Wessely (Hg), Österreichisches Tierschutzrecht, Band 1, 2. Auflage, Wien 2006, Seite 41 letzter Absatz). Stachelhalsbänder sind Gegenstände, die gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 lit. a Tierschutzgesetz nicht verwendet werden dürfen. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 4 Tierschutzgesetz ist somit das In-Verkehr-Bringen,
Erwerb und
Besitz von Stachelhalsbändern verboten.Stachelhalsbänder sind Gegenstände, die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, Tierschutzgesetz nicht verwendet werden dürfen. Nach dem Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 4, Tierschutzgesetz ist somit das In-Verkehr-Bringen,
Erwerb und
Besitz von Stachelhalsbändern verboten. Dieser Wortlaut erlaubt es nicht, das Verbot auch auf die Bestandteile (Glieder) eines Stachelhalsbandes auszudehnen. Ein Stachelhalsband ist etwas anderes als ein Glied oder mehrere Glieder, aus denen ein Stachelhalsband besteht. Ein Bestandteil (oder mehrere Bestandteile) eines Stachelhalsbandes können daher nicht als Stachelhalsband angesehen und bezeichnet werden. Auch
Amtstierarzt ist in seiner Stellungnahme
Ansicht, dass „in
vorgelegten Form das Gliederband nicht als Stachelhalsband bezeichnet und verwendet werden [kann]“. Selbst bei einer weiten Auslegung des Begriffes „Stachelhalsband“ können die einzelnen Glieder nicht darunter subsumiert werden. Die Auffassung
Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis, wonach „die einzelnen Glieder als Bestandteile auch selbst als Stachelhalsband anzusehen [sind]“, findet nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts im Wortlaut des § 5 Abs 4 Tierschutzgesetz keine Deckung.Die Auffassung
Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis, wonach „die einzelnen Glieder als Bestandteile auch selbst als Stachelhalsband anzusehen [sind]“, findet nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts im Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 4, Tierschutzgesetz keine Deckung. 7. Im Unterschied zu anderen gesetzlichen Regelungen (zB § 2 Abs 2 Waffengesetz) enthält das Tierschutzgesetz keine ausdrückliche Regelung, wonach das Verbot des § 5 Abs 4 auch auf Teile jener Gegenstände anzuwenden ist,
en Verwendung in § 5 Abs 2 Z 3 Tierschutzgesetz verboten wird.7. Im Unterschied zu anderen gesetzlichen Regelungen (zB Paragraph 2, Absatz 2, Waffengesetz) enthält das Tierschutzgesetz keine ausdrückliche Regelung, wonach das Verbot des Paragraph 5, Absatz 4, auch auf Teile jener Gegenstände anzuwenden ist,
en Verwendung in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Tierschutzgesetz verboten wird. 8. Die Auffassung
Erstbehörde, wonach „die einzelnen Glieder als Bestandteile auch selbst als Stachelhalsband anzusehen [sind]“, würde es erfordern, den § 5 Abs 4 analog auch auf die Bestandteile von Stachelhalsbänder anzuwenden. Das würde aber dem im Strafverfahren geltenden Analogieverbot widersprechen.8. Die Auffassung
Erstbehörde, wonach „die einzelnen Glieder als Bestandteile auch selbst als Stachelhalsband anzusehen [sind]“, würde es erfordern, den Paragraph 5, Absatz 4, analog auch auf die Bestandteile von Stachelhalsbänder anzuwenden. Das würde aber dem im Strafverfahren geltenden Analogieverbot widersprechen. 9. Die Erstbehörde hat ihre Meinung auch damit begründet, dass „eine Verwendung als Schmuck [ist] nicht auszuschließen ist, stellt jedoch sicherlich nicht den Hauptverwendungszweck dar.“ Wie die einzelnen Glieder des Stachelhalsbandes verwendet werden können, ist nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts nicht entscheidend. Auch ein Hundehalsband kann – aus welchen Gründen auch immer – von einem Menschen getragen werden, dennoch bleibt es ein Hundehalsband. Dasselbe gilt für ein Stachelhalsband oder für dessen Bestandteile. Es spielt daher keine Rolle, ob die Glieder des Stachelhalsbandes auch als Armschmuck verwendet werden können. Entscheidend ist allein, ob diese Glieder als Stachelhalsband anzusehen sind und daher unter das Verbot des § 5 Abs 4 Tierschutzgesetz fallen. Das ist aber – wie oben dargelegt – nicht
Fall.Es spielt daher keine Rolle, ob die Glieder des Stachelhalsbandes auch als Armschmuck verwendet werden können. Entscheidend ist allein, ob diese Glieder als Stachelhalsband anzusehen sind und daher unter das Verbot des Paragraph 5, Absatz 4, Tierschutzgesetz fallen. Das ist aber – wie oben dargelegt – nicht
Fall. 10. Im angefochtenen Straferkenntnis wurden die 26 Glieder des Stachelhalsbandes für verfallen erklärt. Nach § 40 Abs 1 Tierschutzgesetz können nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die zur Übertretung dieses Bundesgesetzes verwendet wurden. Das war hier nicht
Fall. Mit
Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses wird daher auch die darin ausgesprochene Verfallserklärung aufgehoben.10. Im angefochtenen Straferkenntnis wurden die 26 Glieder des Stachelhalsbandes für verfallen erklärt. Nach Paragraph 40, Absatz eins, Tierschutzgesetz können nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die zur Übertretung dieses Bundesgesetzes verwendet wurden. Das war hier nicht
Fall. Mit
Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses wird daher auch die darin ausgesprochene Verfallserklärung aufgehoben. Zulässigkeit
Revision 11. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war,
im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob sich das Verbot des § 5 Abs 4 Tierschutzgesetz auch auf Teile von Gegenständen erstreckt,
en Verwendung gemäß § 5 Abs 3 lit. a Tierschutzgesetz verboten ist.11. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war,
im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob sich das Verbot des Paragraph 5, Absatz 4, Tierschutzgesetz auch auf Teile von Gegenständen erstreckt,
en Verwendung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Litera a, Tierschutzgesetz verboten ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.522.13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.