Vm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Birgit König über den Antrag des Dr. S A, F, auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 14.12.2012 auf dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 23.04.2012, Zl X-9-2012/08628, zu Recht erkannt:
GVG wird dem Antrag Folge gegeben und die Vollstreckbarkeitsbestätigung durch die Bezirkshauptmannschaft F vom 14.12.2012 auf dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 23.04.2012, Zl X-9-2012/08628, aufgehoben.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird dem Antrag Folge gegeben und die Vollstreckbarkeitsbestätigung durch die Bezirkshauptmannschaft F vom 14.12.2012 auf dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 23.04.2012, Zl X-9-2012/08628, aufgehoben. Gegen diese Entscheidung ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung
Abs 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) eingebracht und vorgebracht, die Vollstreckung sei unzulässig, das Erkenntnis sei ihm nie zugestellt worden. Er sei die gesamte Post in der Zeit vom 23.04.2012 bis zum 21.06.2012 durchgegangen und habe das Erkenntnis nicht aufgefunden. Es sei zwar eine Mitarbeiterin wegen Pflichtversäumnissen entlassen worden, was allerdings nicht gleichzeitig bedeute, dass Zustellungen übersehen worden seien. Hätte er ein Straferkenntnis erhalten, so hätte er dieses an den UVS weitergezogen, es hätte sich dann die Unschuld erwiesen.2. Der Beschwerdeführer hat am 15.01.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft F eine Berufung (gilt seit 01.01.2014 als Beschwerde)
Paragraph 10, Absatz 2, Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) eingebracht und vorgebracht, die Vollstreckung sei unzulässig, das Erkenntnis sei ihm nie zugestellt worden. Er sei die gesamte Post in der Zeit vom 23.04.2012 bis zum 21.06.2012 durchgegangen und habe das Erkenntnis nicht aufgefunden. Es sei zwar eine Mitarbeiterin wegen Pflichtversäumnissen entlassen worden, was allerdings nicht gleichzeitig bedeute, dass Zustellungen übersehen worden seien. Hätte er ein Straferkenntnis erhalten, so hätte er dieses an den UVS weitergezogen, es hätte sich dann die Unschuld erwiesen. Ein Bescheid, der eine Leistungspflicht anordne, sei nie erlassen worden. Nur ein tauglicher Bescheid, der mit Bestimmtheit einen Leistungsbefehl vorsehe, sei eine taugliche Grundlage für ein Vollstreckungsverfahren. Ein solcher Bescheid liege dem bekämpften Rückstandsausweis nicht vor. Die Kammer habe lediglich ausgesprochen, dass sie die Befreiung ablehne. Sie hätte darauf anschließend in einem weiteren Bescheid die Leistungsverpflichtung des Beschwerdeführers festsetzen müssen. Dies sei nicht geschehen. Die Erlassung einer Vollstreckungsverfügung sei somit unzulässig. Nur ein in Rechtskraft erwachsener Bescheid, der ein Leistungsbegehren festsetze, die erforderliche Bestimmtheit des Leistungsbefehls vorausgesetzt, sei taugliche Grundlage für die Erlassung eines Rückstandsausweises und für ein Vollstreckungsverfahren. Die vollstreckte Forderung decke sich nicht mit dem Straferkenntnis. Es werde wohl kaum anzunehmen sein, dass bei derart geringen Vergehen eine derart hohe Strafe verhängt werde. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, die Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 14.12.2012 aufzuheben, die Vollstreckung des Erkenntnisses vom 23.04.2012 für unzulässig zu erklären, die Zustellung des Straferkenntnisses vorzunehmen und die Exekution des Bezirksgerichtes F, 5 E …/12y, einzustellen. Mit Schreiben vom 18.03.2013 hat die Bezirkshauptmannschaft F diese Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Unabhängigen Verwaltungssenat (seit 01.01.2014 Landesverwaltungsgericht) vorgelegt. 3. Folgender Sachverhalt steht fest: Dr. S A, F, wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 23.04.2012, Zl X-9-2012/08628, wegen zwei Übertretungen des Bundesluftreinhaltegesetzes bestraft und wurde über ihn eine Geldstrafe von insgesamt 400 Euro verhängt und wurde er zur Zahlung von Strafverfahrenskosten in der Höhe von 40 Euro verpflichtet. Dieses Straferkenntnis wurde vom Beschwerdeführer am 27.04.2012 persönlich übernommen. Gegen dieses Straferkenntnis hat Dr. S A rechtzeitig Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg erhoben. Mit Erkenntnis vom 03.10.2012, Zl UVS-1-532/E8-2012, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt und wurden dem Berufungswerber Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren in der Höhe von 80 Euro vorgeschrieben. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 31.10.2012 (durch persönliche Übernahme) zugestellt. Das Land Vorarlberg, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft F, hat am 14.12.2012 beim Bezirksgericht F einen Exekutionsantrag (Forderungsexekution nach § 294a EO und Fahrnisexekution) gegen Dr. S A eingebracht wegen 1.170,00 Euro. Als Exekutionstitel wurden das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 23.04.2012, Zl X-9-2012/08628, bestätigt durch das Erkenntnis des UVS vom 03.10.2012, wegen einer Kapitalforderung in der Höhe von 520,00 Euro, und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 28.04.2010, Zl X-9-2009/26387, bestätigt durch das Erkenntnis des UVS vom 07.06.2011, wegen einer Kapitalforderung in der Höhe von 650,00 Euro, angegeben.Das Land Vorarlberg, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft F, hat am 14.12.2012 beim Bezirksgericht F einen Exekutionsantrag (Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO und Fahrnisexekution) gegen Dr. S A eingebracht wegen 1.170,00 Euro. Als Exekutionstitel wurden das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 23.04.2012, Zl X-9-2012/08628, bestätigt durch das Erkenntnis des UVS vom 03.10.2012, wegen einer Kapitalforderung in der Höhe von 520,00 Euro, und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 28.04.2010, Zl X-9-2009/26387, bestätigt durch das Erkenntnis des UVS vom 07.06.2011, wegen einer Kapitalforderung in der Höhe von 650,00 Euro, angegeben. Weiters hat die Bezirkshauptmannschaft F am 14.12.2012 auf dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 23.04.2012, Zl X-9-2012/08628, eine Bestätigung angebracht, wonach dieser Bescheid – Rückstandsnachweis – keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliege. Die Kapitalforderung in der Höhe von 520 Euro wurde in der Folge beglichen und hat die Bezirkshauptmannschaft F mit Schreiben vom 05.03.2014 beim Bezirksgericht F die Einstellung des gegenständlichen Exekutionsverfahrens
Abs 6 Exekutionsordnung beantragt.Die Kapitalforderung in der Höhe von 520 Euro wurde in der Folge beglichen und hat die Bezirkshauptmannschaft F mit Schreiben vom 05.03.2014 beim Bezirksgericht F die Einstellung des gegenständlichen Exekutionsverfahrens
Paragraph 39, Absatz 6, Exekutionsordnung beantragt.
F BGBl I Nr 137/2001, Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen waren, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO. Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO waren bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.5.1. Nach der im Zeitpunkt der Anbringung der Vollstreckbarkeitsbestätigung (14.12.2012) geltenden Rechtslage waren
Paragraph 3, Absatz 2, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr 53 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 137 aus 2001,, Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen waren, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, EO. Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des Paragraph 35, EO waren bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Nach der im Zeitpunkt der Anbringung der Vollstreckbarkeitsbestätigung geltenden Rechtslage konnte
Abs 2 VVG die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn die Vollstreckung unzulässig war oder die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmte oder die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen waren oder mit § 2 im Widerspruch standen.Nach der im Zeitpunkt der Anbringung der Vollstreckbarkeitsbestätigung geltenden Rechtslage konnte
Paragraph 10, Absatz 2, VVG die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn die Vollstreckung unzulässig war oder die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmte oder die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen waren oder mit Paragraph 2, im Widerspruch standen. Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der im § 1 Z 13 oder im § 3 Abs 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1925, BGBl Nr 276, angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind
Abs 4 Exekutionsordnung (EO) Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle einzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der im Paragraph eins, Ziffer 13, oder im Paragraph 3, Absatz 2, des Gesetzes vom 21. Juli 1925, Bundesgesetzblatt Nr 276, angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind
Paragraph 7, Absatz 4, Exekutionsordnung (EO) Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle einzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. 5.2. Eine Vollstreckbarkeitsbestätigung ist kein Bescheid, sondern eine Beurkundung. Über einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung hat
Gegen die Vollstreckbarkeitsbestätigung stehen Rechtsmittel im engeren Sinne nicht offen (vgl Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, S 329f). Eine Berufung
Abs 2 VVG gegen die Anbringung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung war somit nicht möglich, weshalb die Berufung (Beschwerde) als unzulässig zurückzuweisen war.5.2. Eine Vollstreckbarkeitsbestätigung ist kein Bescheid, sondern eine Beurkundung. Über einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung hat
Paragraph 7, Absatz 4, EO die Titelbehörde zu entscheiden. Gegen die Vollstreckbarkeitsbestätigung stehen Rechtsmittel im engeren Sinne nicht offen vergleiche Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, S 329f). Eine Berufung
Paragraph 10, Absatz 2, VVG gegen die Anbringung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung war somit nicht möglich, weshalb die Berufung (Beschwerde) als unzulässig zurückzuweisen war. 5.
Abs 2 VVG gegen die Anbringung der Vollstreckbarkeitsbestätigung eingebracht, gleichzeitig aber die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung beantragt.5.4. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar eine unzulässige Berufung
Paragraph 10, Absatz 2, VVG gegen die Anbringung der Vollstreckbarkeitsbestätigung eingebracht, gleichzeitig aber die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung beantragt. Wenn der Exekutionstitel von einer Berufungsbehörde ausgeht, so ist auch diese Behörde zuständig, über die Rechtmäßigkeit der erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit
GH vom 25.06.1996, Zl 95/09/0215, wurde hinsichtlich des Sachverhaltes ausgeführt, dass die Erstbehörde das Original des Berufungsbescheides mit einer Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen hat. Der VwGH hat keine Rechtswidrigkeit darin erkannt, dass die Berufungsbehörde feststellt hat, dass die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Bescheides der Berufungsbehörde von der Behörde erster Instanz bestätigt wurde.Wenn der Exekutionstitel von einer Berufungsbehörde ausgeht, so ist auch diese Behörde zuständig, über die Rechtmäßigkeit der erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit
Paragraph 7, Absatz 4, EO zu entscheiden. Im Erkenntnis des VwGH vom 25.06.1996, Zl 95/09/0215, wurde hinsichtlich des Sachverhaltes ausgeführt, dass die Erstbehörde das Original des Berufungsbescheides mit einer Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen hat. Der VwGH hat keine Rechtswidrigkeit darin erkannt, dass die Berufungsbehörde feststellt hat, dass die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Bescheides der Berufungsbehörde von der Behörde erster Instanz bestätigt wurde.
F BGBl I Nr 58/2010, sind Exekutionstitel im Sinne dieses Gesetzes in Angelegenheiten des öffentlichen Rechtes ergangene rechtskräftige Erkenntnisse des Reichsgerichtes, der Verwaltungsbehörden oder anderer hiezu berufener öffentlicher Organe, sofern die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist.
Paragraph eins, Ziffer 12, EO in der zum Zeitpunkt der Anbringung der Vollstreckbarkeitsbestätigung geltenden Fassung, RGBl Nr 79 aus 1896,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2010,, sind Exekutionstitel im Sinne dieses Gesetzes in Angelegenheiten des öffentlichen Rechtes ergangene rechtskräftige Erkenntnisse des Reichsgerichtes, der Verwaltungsbehörden oder anderer hiezu berufener öffentlicher Organe, sofern die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist. Im Zusammenhang mit einer Berufungsentscheidung ist somit nicht der erstinstanzliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen, sondern der Bescheid der Berufungsbehörde. Im vorliegenden Fall wurde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 23.04.2012, Zl X-9-2012/08628, durch das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 03.10.2012, Zl UVS-1-532/E8-2012, bestätigt, wodurch zusätzliche Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren in der Höhe von insgesamt 80 Euro entstanden sind. Der rechtskräftige Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO ist somit im vorliegenden Fall das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 03.10.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.