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{'item': 'LVwG-1-742/R1-2013'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum21.05.2014 GeschäftszahlLVwG-1-742/R1-2013 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

dem Flächenwidmungsplan in einem Wohngebiet, in dem die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung nicht zulässig sei. Es liege auch keine Bewilligung der Gemeinde zur Nutzung dieser Wohnung als Ferienwohnung vor. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 57 Abs 1 lit e iVm § 16 Raumplanungsgesetz (RPG), LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 28/

  1. Es wurde eine Geldstrafe von 5.000 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden festgesetzt.
  2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die Wohnung Top 3, O, Wohnanlage A, in L a A, GST-NR römisch 30 , GB L, zumindest in der Zeit von 29.12.2011 bis 30.07.2012, jedenfalls am 29.12.2011 und 10.02.2012, als Ferienwohnung genutzt. Er habe die Wohnung nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs, sondern während des Urlaubes und zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt. Das Objekt befinde sich

dem Flächenwidmungsplan in einem Wohngebiet, in dem die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung nicht zulässig sei. Es liege auch keine Bewilligung der Gemeinde zur Nutzung dieser Wohnung als Ferienwohnung vor. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 16, Raumplanungsgesetz (RPG), Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2011,. Es wurde eine Geldstrafe von 5.000 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden festgesetzt. 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des bekämpften Straferkenntnisses vor. Die Bezirkshauptmannschaft B habe ohne jegliche Ermittlungsgrundlage die Nutzung des Beschwerdeführers der Wohnung Top 3, O, in L a A in der Zeit vom 29.12.2011 bis 30.07.2012 festgestellt. Trotz ständiger Beobachtung des Hauses durch das Ermittlungsorgan seien lediglich am 29.12.2011 und 10.02.2012 Feststellungen dahingehend gemacht worden, dass sich der Beschwerdeführer an diesen Tagen in L befunden habe. Dem widersprechend habe die Bezirkshauptmannschaft B festgestellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum 29.12.2011 bis 30.07.2012 die Wohnung als Ferienwohnung bewohnt habe. Erst am 11.10.2012 sei dem Beschwerdeführer die Aufforderung zur Rechtfertigung zugesandt worden. Bei einer Ferienwohnungsnutzung am 29.12.2011 und 10.02.2012 wäre deshalb das vorgeworfene Delikt bereits verjährt. Um ein diesbezügliches Ergebnis zu vermeiden, seien offensichtlich Feststellungen getroffen worden, die jeglicher Grundlage entbehren und ohne jedes Ermittlungsergebnis erfolgt seien. Die Bezirkshauptmannschaft B stütze das Straferkenntnis auf unbegründete sowie unbelegte Vermutungen und Spekulationen anstelle auf konkrete Beweisergebnisse. Wenn sich der Beschuldigte am 29.12.2011 und am 10.02.2012 jeweils für einen Tag in der Wohnung Top 3, O in L a A aufgehalten habe, spreche dies absolut nicht dafür, dass er Urlaub gemacht habe und dies zu Erholungszwecken geschehen sei. Da er am 29.12.2011 alleine, ohne Beisein der Familie und am 10.02.2012 in Begleitung zweier fremder Personen angetroffen worden sei, spreche dies für eine geschäftliche Nutzung und nicht für einen Urlaub für Erholungszwecke. Es widerspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass mit einer eintägigen Nutzung ein Erholungszweck beabsichtigt sei. Aus den ständigen Kontrollen der Gemeinde L ergebe sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer bis auf den 29.12.2011 und am 10.02.2012 trotz insgesamt 33 Kontrollen nie in seiner Wohnung Top 3 in L angetroffen wurde. Die Feststellungen der Bezirkshauptmannschaft B in ihrem Straferkenntnis würden somit in vollem Widerspruch zu den Erhebungsergebnissen der Kontrolleure stehen. Das Argument der Bezirkshauptmannschaft B, es sei nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer eine geschäftliche Tätigkeit in der Wohnung ausübe, sei verwunderlich, da die Behörde dem widersprechend davon ausgehe, dass gegenständliche Wohnung ständig für Ferienzwecke benutzt worden sei. Der Beschuldigte könne nicht dafür bestraft werden, wenn er die Wohnung im Tatzeitraum nur zwei Mal für geschäftliche Zwecke genutzt habe. Strafbar sei ausschließlich die tatsächlich erfolgte Nutzung für Ferienwohnzwecke, welche aber nicht vorliege. Der Beschwerdeführer betreibe in gegenständlicher Wohnung in L eine Schuhhandelsvertretung, allerdings noch nicht im vorgesehenen Ausmaß. Dafür müsste er öfters physisch anwesend sein, was ihm bisher aufgrund anderweitiger beruflicher Unabkömmlichkeit nicht möglich gewesen sei. Er räume ein, dass er die Wohnung für diese Zwecke nur ganz sporadisch benutze, doch sei dies in keiner Weise verwerflich, denn es stehe einem Unternehmer frei, in welchem Umfang er geschäftliche Aktivitäten an einem Standort ausübe. Dem Vorbringen der Bezirkshauptmannschaft B, dass der Standort L geographisch nicht günstig gelegen und absolut untauglich für die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers sei, müsse entschieden widersprochen werden. Die Entscheidung, ob ein Firmensitz am Bodensee, in L oder sonst wo bezogen werde, müsse dem Beschwerdeführer überlassen werden. Der Standort L sei für die beiden wichtigen Märkte Norditalien und Schweiz gleichermaßen gut erreichbar und erweise sich für die vom Beschwerdeführer beabsichtigten Zwecke langfristig jedenfalls als richtig. In der Beweiswürdigung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft B werde der Kontrollbericht vollkommen übergangen, welcher anführe, dass der Beschuldigte am 10.02.2012 unter Hinweis auf seine Schuhhandelsvertretung auf ein Treffen mit Geschäftspartnern hingewiesen habe. Diese Verantwortung des Beschwerdeführers könne durch einen Zeugen bestätigt werden, mit welchem am 10.02.2012 eine geschäftliche Besprechung stattgefunden habe. Es würden keinerlei Beweisergebnisse vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass die gegenständliche Wohnung vom Beschuldigten während des genannten Zeitraumes als Ferienwohnung benützt worden sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 10.02.2012 vom Kontrollorgan um 16.59 Uhr in Schikleidung angetroffen worden sei, ließe nicht den Schluss zu, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 29.12.2011 bis zum 30.07.2012 die gegenständliche Wohnung als Ferienwohnung benutzt habe. Die Bezirkshauptmannschaft gehe davon aus, dass eine Ferienwohnungsnutzung dann vorliege, wenn die Wohnung nicht für Hauptwohnsitzzwecke verwendet werde, also zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes. Die Widmung einer Wohnung für Ferienwohnzwecke sei

den gesetzlichen Bestimmungen nur dann erforderlich, wenn die Nutzung der Wohnung ausschließlich für Ferienzwecke und Erholungszwecke erfolge. Die Nutzung einer Wohnung für geschäftliche Zwecke, aber auch für Zweitwohnsitze, sei jedenfalls gestattet. Dies ergebe sich aus den Anforderungen der Europäischen Union und dem Recht auf freien Aufenthalt, das einen Anspruch darauf garantiere, dass ein Zweitwohnsitz genutzt werden könne. § 16 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes stelle eine Einschränkung der Europäischen Grundfreiheiten, insbesondere der Kapitalverkehrsfreiheit, des Niederlassungsrechtes und des Rechtes auf freien Aufenthalt dar. Diesbezügliche Beschränkungen seien nur dann zulässig und wirksam, wenn die Voraussetzungen dazu eingehalten seien. Die ständige Judikatur des EuGH spreche davon, dass Ermessensentscheidungen oder ermessensähnliche Entscheidungen bei Beschränkungen von Grundverkehrsfreiheiten absolut unzulässig seien. In diesem Zusammenhang, aber auch gemäß dem europäischen Diskriminierungsverbot sei es unzulässig, dass EU-Bürger unterschiedlich behandelt und damit unmittelbar oder mittelbar diskriminiert würden. Während dem unmittelbaren Grundstücksnachbarn aus Österreich die Ferienwohnungswidmung für dessen Grundstück erteilt worden sei, sei sie dem Beschwerdeführer als deutschem Staatsbürger nicht erteilt worden. Dies bei gleichem Sachverhalt und gleicher Rechtslage. Auch einer anderen österreichischen Staatsbürgerin sei die Ferienwohnungswidmung erteilt worden, weil in der Umgebung überwiegend Ferienwohnungen vorhanden seien. Durch diese Sachverhalte ergebe sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer diskriminiert und benachteiligt werde. Dies sei nicht zulässig. Der EuGH fordere eindeutig, dass die Voraussetzungen, unter welchen eine Bewilligung zu erlangen sei, klar und eindeutig aus dem Gesetz hervorzukommen hätten sowie transparent und systematisch sein müssten. Dies zur Erreichung der gesetzten Ziele. Die diesbezüglichen Vorschriften dürften auch nicht unverhältnismäßig sein. Diese Kriterien erfülle § 16 Abs 1 Vorarlberger Raumplanungsgesetz nicht. Darüber hinaus bringe § 16 Abs 4a Vorarlberger Raumplanungsgesetz eine erleichterte Nutzung für Ferienwohnungen, die an das Wohnsitzkriterium anknüpfe, was regelmäßig eine Diskriminierung darstelle, weil dadurch hauptsächlich Österreicher begünstigt würden.Paragraph 16, des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes stelle eine Einschränkung der Europäischen Grundfreiheiten, insbesondere der Kapitalverkehrsfreiheit, des Niederlassungsrechtes und des Rechtes auf freien Aufenthalt dar. Diesbezügliche Beschränkungen seien nur dann zulässig und wirksam, wenn die Voraussetzungen dazu eingehalten seien. Die ständige Judikatur des EuGH spreche davon, dass Ermessensentscheidungen oder ermessensähnliche Entscheidungen bei Beschränkungen von Grundverkehrsfreiheiten absolut unzulässig seien. In diesem Zusammenhang, aber auch gemäß dem europäischen Diskriminierungsverbot sei es unzulässig, dass EU-Bürger unterschiedlich behandelt und damit unmittelbar oder mittelbar diskriminiert würden. Während dem unmittelbaren Grundstücksnachbarn aus Österreich die Ferienwohnungswidmung für dessen Grundstück erteilt worden sei, sei sie dem Beschwerdeführer als deutschem Staatsbürger nicht erteilt worden. Dies bei gleichem Sachverhalt und gleicher Rechtslage. Auch einer anderen österreichischen Staatsbürgerin sei die Ferienwohnungswidmung erteilt worden, weil in der Umgebung überwiegend Ferienwohnungen vorhanden seien. Durch diese Sachverhalte ergebe sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer diskriminiert und benachteiligt werde. Dies sei nicht zulässig. Der EuGH fordere eindeutig, dass die Voraussetzungen, unter welchen eine Bewilligung zu erlangen sei, klar und eindeutig aus dem Gesetz hervorzukommen hätten sowie transparent und systematisch sein müssten. Dies zur Erreichung der gesetzten Ziele. Die diesbezüglichen Vorschriften dürften auch nicht unverhältnismäßig sein. Diese Kriterien erfülle Paragraph 16, Absatz eins, Vorarlberger Raumplanungsgesetz nicht. Darüber hinaus bringe Paragraph 16, Absatz 4 a, Vorarlberger Raumplanungsgesetz eine erleichterte Nutzung für Ferienwohnungen, die an das Wohnsitzkriterium anknüpfe, was regelmäßig eine Diskriminierung darstelle, weil dadurch hauptsächlich Österreicher begünstigt würden. Eine Bestrafung des Beschwerdeführers, die auf § 16 Vorarlberger Raumplanungsgesetz und einer angeblichen Nutzung für Ferienwohnzwecke beruhe, sei nicht zulässig, weil eine diesbezügliche Beschränkung

EU-Recht unwirksam sei.Eine Bestrafung des Beschwerdeführers, die auf Paragraph 16, Vorarlberger Raumplanungsgesetz und einer angeblichen Nutzung für Ferienwohnzwecke beruhe, sei nicht zulässig, weil eine diesbezügliche Beschränkung

EU-Recht unwirksam sei.

  1. In dieser Angelegenheit wurde am 04.11.2013 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Bei der Wohnung in O, Wohnanlage A, Top 3, in L, handelt es sich um die Eigentumswohnung des Beschwerdeführers. Diese hat eine Wohnfläche von ca 100 m² und erstreckt sich über drei Stockwerke. Ein Raum der Wohnung wird als Schlafzimmer verwendet, die restlichen Räumlichkeiten sind als Büro eingerichtet. Es gibt keine Lager- oder Verkaufsräumlichkeiten. Auf dem Briefkasten der Wohnung befindet sich ein Schild mit der Aufschrift „CHS C H Schuhhandelsvertretung“, die Klingel ist nicht beschriftet. Der Beschwerdeführer hat am 02.01.2009 in O, Wohnanlage A, Top 3, in L, einen Nebenwohnsitz angemeldet, sein Hauptwohnsitz ist in H. Er ist geschäftsführender Gesellschafter des Unternehmens I GmbH mit Sitz in Deutschland. Dieses produziert vornehmlich in Osteuropa und Fernost Schuhe und vertreibt diese an europäische Einzelhandelskonzerne. In Ergänzung zum Unternehmen I GmbH hat der Beschwerdeführer die CHS C H Schuhhandelsvertretung gegründet, welche ihren Sitz an der genannten Adresse in L hat. Wegen seiner geschäftlichen Tätigkeiten für die I GmbH ist der Beschwerdeführer ca 200 Tage im Jahr unterwegs.Der Beschwerdeführer hat am 02.01.2009 in O, Wohnanlage A, Top 3, in L, einen Nebenwohnsitz angemeldet, sein Hauptwohnsitz ist in H. Er ist geschäftsführender Gesellschafter des Unternehmens römisch eins GmbH mit Sitz in Deutschland. Dieses produziert vornehmlich in Osteuropa und Fernost Schuhe und vertreibt diese an europäische Einzelhandelskonzerne. In Ergänzung zum Unternehmen römisch eins GmbH hat der Beschwerdeführer die CHS C H Schuhhandelsvertretung gegründet, welche ihren Sitz an der genannten Adresse in L hat. Wegen seiner geschäftlichen Tätigkeiten für die römisch eins GmbH ist der Beschwerdeführer ca 200 Tage im Jahr unterwegs. Die Eintragung der CHS C H Schuhhandelsvertretung in das Gewerberegister (Gewerbeberechtigung: Handelsgewerbe und Handelsagent) durch die Bezirkshauptmannschaft B erfolgte am 03.06.
  2. Die Anmeldung der Steuernummer für H C R erfolgte am 18.08.2009, der Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer wurde am 19.08.2009 eingereicht. Ein im Jänner 2010 an den Beschwerdeführer gerichteter Betriebseröffnungsbogen, der an genannte Adresse in L geschickt wurde, blieb, wie auch ein diesbezügliches Erinnerungsschreiben im Mai 2010, unbeantwortet. In den Jahren 2009 bis 2013 wurden keine Tourismusbeitragserklärungen durch den Beschwerdeführer abgegeben. Rechnungen, Buchhaltungsunterlagen bzw Steuerbescheide die CHS C H Schuhhandelsvertretung betreffend wurden nicht vorgelegt. Dies mit dem Hinweis, dass der Beschuldigte die Buchhaltung wegen eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht offenlegen möchte. Die in Rede stehende Wohnung hat dem Beschuldigten nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient, sondern wurde von ihm jedenfalls auch zu Erholungszwecken zeitweilig benützt.
  3. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aktenlage, aufgrund der Angaben des Beschuldigten sowie des Zeugen M B als erwiesen angenommen. Aufgrund der Aktenlage ergibt sich, dass zur Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Wohnung des Beschwerdeführers Überprüfungen der Wohnung durchgeführt wurden. Im Zeitraum vom 29.12.2011 bis 30.07.2012 wurden an 33 Terminen an 32 Tagen in 27 verschiedenen Kalenderwochen an unterschiedlichen Wochentagen und Uhrzeiten Kontrollen durchgeführt. Am 29.12.2011, um 16.52 Uhr, und am 10.02.2012, um 16.59 Uhr, wurde der Beschwerdeführer persönlich angetroffen. Bei der Kontrolle am 10.02.2012 wurde der Beschwerdeführer in Begleitung zweier weiterer Personen in Schibekleidung angetroffen. Sowohl am 29.12.2011 als auch am 10.02.2012 gab der Beschwerdeführer an, keine Zeit für eine Unterhaltung mit dem zuständigen Kontrollorgan der Gemeinde L zu haben. Am 23.01.2012 und am 25.01.2012 war dem Kontrollorgan ein Klingeln an der Haustüre nicht möglich, da sowohl Einfahrt als auch Eingang völlig zugeschneit waren und weder Spuren im Schnee zu erkennen, noch die Einfahrt durch Schneeräumfahrzeuge geräumt war. Bei der Kontrolle am 15.03.2012, 20.17 Uhr, brannte Licht in der Wohnung und befanden sich Gegenstände vor der Wohnungstüre. Am 16.06.2012, um 21.45 Uhr, am 27.06.2012, um 18.55 Uhr, und am 16.07.2012, um 12.53 Uhr, waren alle Jalousien auf der Terrassenseite geschlossen, es wurde trotz Klingelns niemand angetroffen. Bei den übrigen Kontrollen am 12.01.2012, 17.29 Uhr, am 01.02.2012, 17.38 Uhr, am 28.02.2012, 18.04 Uhr, am 07.03.2012, 18.12 Uhr, am 21.03.2012, 19.26 Uhr, am 31.03.2012, 20.17 Uhr, am 03.04.2012, 19.25 Uhr, am 17.04.2012, 15.00 Uhr, am 20.04.2012, 20.33 Uhr, am 24.04.2012, 18.21 Uhr, am 01.05.2012, 20.27 Uhr, am 06.05.2012, 20.48 Uhr, am 12.05.2012, 18.49 Uhr, am 18.05.2012, 21.15 Uhr, am 22.05.2012, 18.38 Uhr, am 01.06.2012, 20.37 Uhr, am 08.06.2012, 15.08 Uhr, am 20.06.2012, 16.27 Uhr, 06.07.2012, 14.20 Uhr, am 09.07.2012, 15.54 Uhr, am 19.07.2012, 14.34 Uhr, am 23.07.2012, 12.52 Uhr und am 30.07.2012, 12.45 Uhr, wurde vom zuständigen Kontrollbeamten an der Wohnungstüre geklingelt, jedoch öffnete niemand die Türe. Der Vertreter des Beschwerdeführers gab in der mündlichen Verhandlung am 04.11.2013 an: Der Beschwerdeführer „[...] war im vorgeworfenen Tatzeitraum lediglich zwei Mal in L. Er war jeweils nur einen Tag in L. Die Familie war nicht mit in L. Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers ist in H. Der Beschwerdeführer ist ca 200 Tage im Jahr unterwegs, dies geschäftlich. Belege für diese Reisetätigkeit werden binnen zwei Wochen vorgelegt.“ Weiters gab er an: „Die Wohnung in L ist im Wesentlichen als Büro eingerichtet, es gibt aber eine Schlafstelle. Die Wohnung erstreckt sich über drei Stockwerke. Ein Raum ist als Schlafzimmer eingerichtet. Im Rest der Wohnung befinden sich Büroräumlichkeiten. Es gibt keine Lager- oder Verkaufsräumlichkeiten, der Beschwerdeführer ist im Großhandel tätig. Es gibt also nur Büroräumlichkeiten. [...] Von L aus betreut der Beschwerdeführer Kunden in Italien, in der Schweiz und in Österreich. Er betreut eine spezielle Produktlinie von diesem Büro in L aus. Der Beschwerdeführer schätzt die Ruhe in L, um arbeiten und Geschäftspartner zu empfangen.“ Über Frage, ob hinsichtlich des Standortes in L eine Buchhaltung bzw Steuerbescheide existieren, gab der Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2013 an, dass diese Unterlagen binnen zwei Wochen beigebracht würde, sollten solche existieren. Ob es Rechnungen an den Beschuldigten betreffend die gegenständliche Adresse geben würde, konnte der Vertreter des Beschwerdeführers nicht angeben, aber auch solche Rechnungen würden

gereicht werden. Mit Schreiben vom 15.11.2013 gab der Vertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass an die Firma CFS zahlreiche Rechnungen vorhanden seien, doch wolle der Beschwerdeführer seine Buchhaltung nicht wegen eines Verwaltungsstrafverfahrens offenlegen. In der mündlichen Verhandlung gab der Zeuge M B (Kontrollorgan der Gemeinde L) an: „Der in den Aufzeichnungen festgehaltene Sachverhalt entspricht dem, was ich bei meinen Kontrollen festgestellt habe. Es ist richtig, dass ich den Beschwerdeführer in diesem Zeitraum zwei Mal persönlich angetroffen habe. Dies war einmal am 10.02.2012 und am 29.12.2011. Es haben in beiden Fällen sehr kurze Gespräche stattgefunden, dies im Umfang von ca zwei Sätzen. Am 29.12.2011 habe ich zuvor Schuhe vor der Wohnungstüre festgestellt, geöffnet hat niemand. Deshalb habe ich dann um 16.52 Uhr eine weitere Kontrolle durchgeführt. Die Haupteingangstüre beim gegenständlichen Gebäude ist aus Glas. Man kann somit schon von außen sehen, wenn Schuhe vor der Wohnungstüre stehen. Am 10.02.2012 waren der Beschwerdeführer und zwei weitere Personen anwesend. Herr H hat sich in Begleitung zweier männlicher Personen befunden. Alle drei hatten Schikleidung an.[...]sie hatten Schischuhe an und Schi in der Hand. Die Personen sind gerade aus Richtung Hotel „S“ zum Objekt O gelaufen.“ Auf Vorhalt der handschriftlichen Aufzeichnung vom 29.12.2011 gab der Zeuge weiter an: „Der Beschwerdeführer hat zu mir damals gesagt, sie seien die nächsten zwei Wochen hier. Ich habe ihm daraufhin meine Handy-Nummer gegeben und ihn gebeten, er möge sich bei mir melden. Er hat sich nicht bei mir gemeldet. Die nächste Kontrolle habe ich am 12.01.2012 durchgeführt. Bei dieser Kontrolle habe ich niemanden angetroffen. Das Gespräch mit dem Beschwerdeführer hat, soweit ich mich heute noch erinnern kann, an der Haupteingangstüre stattgefunden. Ich war nicht in der Wohnung drinnen.“ Weiters gab der Zeuge an: „Ich kann mich heute nicht mehr daran erinnern, ob der Beschwerdeführer damals gesagt hat, „er“ sei noch zwei Wochen hier oder „wir“ seien noch zwei Wochen hier. Wenn ich in meinen Aufzeichnungen jedoch geschrieben habe „sind“, dann gehe ich davon aus, dass der Beschwerdeführer „wir“ gesagt hat. Wir haben nicht darüber gesprochen, was der Zweck des Aufenthaltes in L war.“ Anzahl, Datum und Uhrzeit der durchgeführten Kontrollen lassen sich den Aufzeichnungen des Kontrollorgans der Gemeinde L im Zeitraum 29.12.2011 bis 30.07.2012 sowie dessen Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2013

vollziehbar entnehmen. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass es als erwiesen anzusehen ist, dass sich der Beschuldigte während des Tatzeitraumes jedenfalls auch zu Erholungszwecken im hier in Rede stehenden Objekt aufgehalten hat. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die gegenständliche Wohnung diene (allein) dem Betrieb des Unternehmens CHS C H Schuhhandelsvertretung, sind nicht glaubwürdig. Die Beobachtungen des Zeugen B und der Umstand, dass vom Beschuldigten keine Rechnungen an das Unternehmen CHS C H Schuhhandelsvertretung bzw von diesem Unternehmen vorgelegt wurden, und der Umstand, dass auch keine Unterlagen bezüglich der Buchhaltung oder Steuerbescheide oä vorgelegt wurden, lassen den Schluss zu, dass am gegenständlichen Standort ein Gewerbe angemeldet wurde, um die Nutzung des in Rede stehenden Objektes als Ferienwohnung zu verschleiern. 5.

§ 16Abs 1 Raumplanungsgesetz (RPG), LGBl Nr 39/1996, id

F LGBl Nr 33/2005, können in Kern-, Wohn- und Mischgebieten besondere Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (§ 28) auch oder nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen. Auf anderen als solchen Flächen kann in Wohn-, Kern- und Mischgebieten die Errichtung von Ferienwohnungen durch die Gemeindevertretung bewilligt werden, wenn dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Bewilligung der Gemeindevertretung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf von der Landesregierung nur versagt werden, wenn die Bewilligung rechtswidrig ist.5.

Paragraph 16, Absatz eins, Raumplanungsgesetz (RPG), Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2005,, können in Kern-, Wohn- und Mischgebieten besondere Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (Paragraph 28,) auch oder nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen. Auf anderen als solchen Flächen kann in Wohn-, Kern- und Mischgebieten die Errichtung von Ferienwohnungen durch die Gemeindevertretung bewilligt werden, wenn dadurch die Erreichung der im Paragraph 2, genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Bewilligung der Gemeindevertretung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf von der Landesregierung nur versagt werden, wenn die Bewilligung rechtswidrig ist.

§ 16

Abs 2 RPG gelten als Ferienwohnung Wohnungen oder Wohnräume, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sondern während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt werden. Nicht als Ferienwohnung gelten Wohnungen und Wohnräume, die Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung dienen. Verfügungsrechte über Wohnungen und Wohnräume, die über den üblichen gastgewerblichen Beherbergungsvertrag hinausgehen, schließen die Annahme einer gewerblichen Beherbergung jedenfalls aus.

Paragraph 16, Absatz 2, RPG gelten als Ferienwohnung Wohnungen oder Wohnräume, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sondern während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt werden. Nicht als Ferienwohnung gelten Wohnungen und Wohnräume, die Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung dienen. Verfügungsrechte über Wohnungen und Wohnräume, die über den üblichen gastgewerblichen Beherbergungsvertrag hinausgehen, schließen die Annahme einer gewerblichen Beherbergung jedenfalls aus.

§ 16

Abs 3 RPG ist die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung – abgesehen von der Ausnahme

Abs 4 – nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllt sind.

Paragraph 16, Absatz 3, RPG ist die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung – abgesehen von der Ausnahme

Absatz 4, – nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt sind. Gemäß § 16 Abs 4 RPG kann die Gemeinde bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdigender Umstände auf Antrag die Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnungen bewilligen, wenn dadurch die Erreichung der in § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird.Gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RPG kann die Gemeinde bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdigender Umstände auf Antrag die Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnungen bewilligen, wenn dadurch die Erreichung der in Paragraph 2, genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Gemäß § 16 Abs 4a RPG dürfen Wohnungen und Wohnräume, die dem Wohnungseigentümer

weislich mindestens fünf Jahre zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient haben, von diesem und seinen Familienangehörigen als Ferienwohnungen benutzt werden. Dieses Recht geht – ungeachtet der Dauer der ganzjährigen Nutzung durch den Erblasser – auf die Rechtsnachfolger von Todes wegen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, über. Wer sich auf eine solche Berechtigung beruft, hat auf Verlangen der Gemeinde

zuweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gemeinde kann durch Bescheid feststellen, ob für diese Person die Berechtigung zur Nutzung als Ferienwohnung gegeben ist. Abs 4 letzter Satz gilt sinngemäß.Gemäß Paragraph 16, Absatz 4 a, RPG dürfen Wohnungen und Wohnräume, die dem Wohnungseigentümer

weislich mindestens fünf Jahre zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient haben, von diesem und seinen Familienangehörigen als Ferienwohnungen benutzt werden. Dieses Recht geht – ungeachtet der Dauer der ganzjährigen Nutzung durch den Erblasser – auf die Rechtsnachfolger von Todes wegen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, über. Wer sich auf eine solche Berechtigung beruft, hat auf Verlangen der Gemeinde

zuweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gemeinde kann durch Bescheid feststellen, ob für diese Person die Berechtigung zur Nutzung als Ferienwohnung gegeben ist. Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß.

§ 57Abs 1 lit e RPG, LGBl Nr 39/1996, id

F LGBl Nr 58/2001, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen den Bestimmungen des § 16 Wohnungen oder Wohnräume als Ferienwohnung nutzt oder zur Nutzung als Ferienwohnung überlässt.

Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, RPG, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2001,, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen den Bestimmungen des Paragraph 16, Wohnungen oder Wohnräume als Ferienwohnung nutzt oder zur Nutzung als Ferienwohnung überlässt.

§ 57

Abs 2 lit b RPG sind Verwaltungsübertretungen

Abs 1 lit e von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis 35.000 Euro zu bestrafen.

Paragraph 57, Absatz 2, Litera b, RPG sind Verwaltungsübertretungen

Absatz eins, Litera e, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis 35.000 Euro zu bestrafen.

§ 57

Abs 4 RPG dauert im Falle der Nutzung oder der Überlassung von Wohnungen und Wohnräumen zur Nutzung als Ferienwohnung (Abs 1 lit

  1. e)die Strafbarkeit an, solange die Nutzung als Ferienwohnung fortdauert, und im Falle der Begründung und Aufrechterhaltung eines gemäß § 16 Abs 3 verbotenen ständigen Wohnsitzes (Abs 1 lit
  2. f)bis zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands.

Paragraph 57, Absatz 4, RPG dauert im Falle der Nutzung oder der Überlassung von Wohnungen und Wohnräumen zur Nutzung als Ferienwohnung (Absatz eins, Litera e,) die Strafbarkeit an, solange die Nutzung als Ferienwohnung fortdauert, und im Falle der Begründung und Aufrechterhaltung eines gemäß Paragraph 16, Absatz 3, verbotenen ständigen Wohnsitzes (Absatz eins, Litera f,) bis zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands. Dem Einwand, das vorgeworfene Verwaltungsstrafdelikt sei bei einer Ferienwohnungsnutzung am 29.12.2011 und 10.02.2012 jedenfalls verjährt, ist zu entgegnen, dass

§ 57

Abs 4 RPG die Strafbarkeit im Falle der Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnung (Abs 1 lit e) andauert, solange die Nutzung als Ferienwohnung fortdauert. Damit wird klargestellt, dass es sich um ein Dauerdelikt handelt, das so lange anhält, als der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, was sich insbesondere auf die Verjährung auswirkt.Dem Einwand, das vorgeworfene Verwaltungsstrafdelikt sei bei einer Ferienwohnungsnutzung am 29.12.2011 und 10.02.2012 jedenfalls verjährt, ist zu entgegnen, dass

Paragraph 57, Absatz 4, RPG die Strafbarkeit im Falle der Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnung (Absatz eins, Litera e,) andauert, solange die Nutzung als Ferienwohnung fortdauert. Damit wird klargestellt, dass es sich um ein Dauerdelikt handelt, das so lange anhält, als der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, was sich insbesondere auf die Verjährung auswirkt. Im Motivenbericht (17 BlgLT

  1. LT, 4) zur Bestimmung des § 16 RPG (vormals § 14 Abs 12 und 13 RPG) wird ausgeführt, dass als Ferienwohnung alle Wohnungen und Wohnräume gelten sollen, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dienen, sondern während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt werden. Diese Bestimmung decke sich weitgehend mit den im § 1 Abs 2 Z 4 des Mietrechtsgesetzes (MRG) angeführten Elementen hinsichtlich der Unterscheidung „ganzjährig gegebener Wohnbedarf“ und „Freizeitgestaltung“. Im Unterschied zum Mietrechtsgesetz, das auf den Vertragszweck abstelle, sei im Raumplanungsgesetz aber die tatsächliche Verwendung maßgebend. Nicht als Ferienwohnung würden Wohnungen und Wohnräume gelten, die der Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes dienten. Der Begriff „ganzjähriger Wohnbedarf“ verlange nicht, dass die Wohnung während des ganzen Jahres dauernd benutzt werde. Eine Zweitwohnung, die nicht zu Urlaubs-, Ferien- oder sonstigen Erholungszwecken verwendet werde, gelte nicht als Ferienwohnung (zB berufsbedingte Wohnnutzung, Wohnungen für Studenten, vorübergehende berufsbedingte Abwesenheit).Im Motivenbericht (17 BlgLT
  2. LT, 4) zur Bestimmung des Paragraph 16, RPG (vormals Paragraph 14, Absatz 12 und 13 RPG) wird ausgeführt, dass als Ferienwohnung alle Wohnungen und Wohnräume gelten sollen, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dienen, sondern während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt werden. Diese Bestimmung decke sich weitgehend mit den im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, des Mietrechtsgesetzes (MRG) angeführten Elementen hinsichtlich der Unterscheidung „ganzjährig gegebener Wohnbedarf“ und „Freizeitgestaltung“. Im Unterschied zum Mietrechtsgesetz, das auf den Vertragszweck abstelle, sei im Raumplanungsgesetz aber die tatsächliche Verwendung maßgebend. Nicht als Ferienwohnung würden Wohnungen und Wohnräume gelten, die der Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes dienten. Der Begriff „ganzjähriger Wohnbedarf“ verlange nicht, dass die Wohnung während des ganzen Jahres dauernd benutzt werde. Eine Zweitwohnung, die nicht zu Urlaubs-, Ferien- oder sonstigen Erholungszwecken verwendet werde, gelte nicht als Ferienwohnung (zB berufsbedingte Wohnnutzung, Wohnungen für Studenten, vorübergehende berufsbedingte Abwesenheit). § 1 Abs 2 Z 4 Mietrechtsgesetz (MRG) war im Zeitpunkt der Erstellung des oben erwähnten Motivenberichtes in der Fassung BGBl Nr 520/1981, zuletzt geändert durch BGBl Nr 68/1991, in Kraft. Diese Bestimmung hatte zum Inhalt, dass Wohnungen oder Wohnräume, die vom Mieter bloß als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung oder der Freizeitgestaltung gemietet werden, nicht in den Anwendungsbereich des MRG fallen.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Mietrechtsgesetz (MRG) war im Zeitpunkt der Erstellung des oben erwähnten Motivenberichtes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 520 aus 1981,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr 68 aus 1991,, in Kraft. Diese Bestimmung hatte zum Inhalt, dass Wohnungen oder Wohnräume, die vom Mieter bloß als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung oder der Freizeitgestaltung gemietet werden, nicht in den Anwendungsbereich des MRG fallen. Mit der Novelle BGBl Nr 800/1993 wurde § 1 Abs 2 Z 4 MRG insofern erweitert, als klargestellt wurde, dass eine Zweitwohnung iS der Z 4 dann vorliegt, wenn daneben ein gewöhnlicher Aufenthalt iS von § 66 Jurisdiktionsnorm (JN) besteht. Dass es sich dabei um eine Klarstellung handelte, ist den Beilagen zu den Stenographischen Protokollen zu entnehmen (1268 BlgNR
  3. GP).Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 800 aus 1993, wurde Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, MRG insofern erweitert, als klargestellt wurde, dass eine Zweitwohnung iS der Ziffer 4, dann vorliegt, wenn daneben ein gewöhnlicher Aufenthalt iS von Paragraph 66, Jurisdiktionsnorm (JN) besteht. Dass es sich dabei um eine Klarstellung handelte, ist den Beilagen zu den Stenographischen Protokollen zu entnehmen (1268 BlgNR
  4. GP).

§ 66Abs 2 Jurisdiktionsnorm (JN), RGBl Nr 111/1895, id

F BGBl Nr 135/1983, bestimmt sich der Aufenthalt einer Person ausschließlich

tatsächlichen Umständen. Bei der Beurteilung, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, sind seine Dauer und seine Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen.

Paragraph 66, Absatz 2, Jurisdiktionsnorm (JN), RGBl Nr 111 aus 1895,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 135 aus 1983,, bestimmt sich der Aufenthalt einer Person ausschließlich

tatsächlichen Umständen. Bei der Beurteilung, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, sind seine Dauer und seine Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Für die Beurteilung, ob es sich bei der Verwendung einer Wohnung um die Verwendung als Ferienwohnung handelt, ist somit zunächst ausschlaggebend, ob es sich um eine Zweitwohnung iS des § 1 Abs 2 Z 4 MRG handelt. Für das Vorliegen einer Zweitwohnung muss daneben ein gewöhnlicher Aufenthalt iS des § 66 JN bestehen.Für die Beurteilung, ob es sich bei der Verwendung einer Wohnung um die Verwendung als Ferienwohnung handelt, ist somit zunächst ausschlaggebend, ob es sich um eine Zweitwohnung iS des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, MRG handelt. Für das Vorliegen einer Zweitwohnung muss daneben ein gewöhnlicher Aufenthalt iS des Paragraph 66, JN bestehen. Der OGH hat zum Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ ausgeführt, dass sich der Aufenthalt einer Person ausschließlich

den tatsächlichen Umständen bestimme. Bei der Beurteilung, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen sei, seien seine Dauer und seine Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigten. Daran habe auch die verfassungsgesetzliche Definition des Begriffes „Hauptwohnsitz“ in Art 6 Abs 3 B-VG, welche mit Wirkung ab 01.01.1996 in allen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften den Begriff des „ordentlichen Wohnsitzes“ ersetze, nichts geändert. Der gewöhnliche Aufenthalt hänge daher zunächst nur von der tatsächlichen physischen Anwesenheit ab. Der faktische Aufenthalt allein genüge freilich nicht. Die örtliche Nahebeziehung müsse vielmehr eine höhere Intensität erreichen. Für die Qualifizierung des Aufenthaltes als „gewöhnlich“ seien seine Dauer und Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigten. Auf ein bloß voluntatives Element („Verbleibeabsicht“) komme es nicht an. Nur vorübergehende bzw kurzfristige Aufenthalte an anderen Aufenthaltsorten würden der Beurteilung eines Aufenthaltes als „gewöhnlich“ nicht entgegenstehen. Das ergebe sich bereits aus dem üblichen Wortsinn von „gewöhnlich“ und den in § 66 Abs 2 JN enthaltenen allgemeinen Kriterien. Der OGH hat zur Frage des Gerichtsstandes weiter ausgeführt, das Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthaltes iS des § 66 JN sei dann nicht erfüllt, wenn sich jemand, der einen Wohnsitz im Ausland habe, jährlich nur einmal durch ein bis drei Monate an einem bestimmten Ort im Inland aufhalte, sich die übrige Zeit jedoch ausschließlich im Ausland befinde (vgl zum Ganzen OGH, 18.02.1999, 10 Ob S 28/99m).Der OGH hat zum Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ ausgeführt, dass sich der Aufenthalt einer Person ausschließlich

den tatsächlichen Umständen bestimme. Bei der Beurteilung, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen sei, seien seine Dauer und seine Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigten. Daran habe auch die verfassungsgesetzliche Definition des Begriffes „Hauptwohnsitz“ in Artikel 6, Absatz 3, B-VG, welche mit Wirkung ab 01.01.1996 in allen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften den Begriff des „ordentlichen Wohnsitzes“ ersetze, nichts geändert. Der gewöhnliche Aufenthalt hänge daher zunächst nur von der tatsächlichen physischen Anwesenheit ab. Der faktische Aufenthalt allein genüge freilich nicht. Die örtliche Nahebeziehung müsse vielmehr eine höhere Intensität erreichen. Für die Qualifizierung des Aufenthaltes als „gewöhnlich“ seien seine Dauer und Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigten. Auf ein bloß voluntatives Element („Verbleibeabsicht“) komme es nicht an. Nur vorübergehende bzw kurzfristige Aufenthalte an anderen Aufenthaltsorten würden der Beurteilung eines Aufenthaltes als „gewöhnlich“ nicht entgegenstehen. Das ergebe sich bereits aus dem üblichen Wortsinn von „gewöhnlich“ und den in Paragraph 66, Absatz 2, JN enthaltenen allgemeinen Kriterien. Der OGH hat zur Frage des Gerichtsstandes weiter ausgeführt, das Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthaltes iS des Paragraph 66, JN sei dann nicht erfüllt, wenn sich jemand, der einen Wohnsitz im Ausland habe, jährlich nur einmal durch ein bis drei Monate an einem bestimmten Ort im Inland aufhalte, sich die übrige Zeit jedoch ausschließlich im Ausland befinde vergleiche zum Ganzen OGH, 18.02.1999, 10 Ob S 28/99m). Der Beschwerdeführer hat seit dem 15.10.2010 in L einen Nebenwohnsitz gemeldet und räumt zudem ein, dass er die Wohnung Top 3 in L bisher nur sehr sporadisch genutzt hat. Somit steht unzweifelhaft fest, dass es sich bei der gegenständlichen Wohnung nicht um den gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers iS von § 66 JN handelt, weshalb

den dargestellten Ausführungen davon auszugehen ist, dass die gegenständliche Wohnung nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs im Sinne der Bestimmung des § 16 Abs 2 RPG dient.Der Beschwerdeführer hat seit dem 15.10.2010 in L einen Nebenwohnsitz gemeldet und räumt zudem ein, dass er die Wohnung Top 3 in L bisher nur sehr sporadisch genutzt hat. Somit steht unzweifelhaft fest, dass es sich bei der gegenständlichen Wohnung nicht um den gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers iS von Paragraph 66, JN handelt, weshalb

den dargestellten Ausführungen davon auszugehen ist, dass die gegenständliche Wohnung nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs im Sinne der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, RPG dient. Es ist somit weiters die Frage zu prüfen, ob die gegenständliche Wohnung zu Urlaubs-, Ferien- oder sonstigen Erholungszwecken verwendet wurde.

den oben wiedergegebenen Materialien gilt als Zweitwohnung, die nicht zur Urlaubs-, Ferien- oder sonstigen Erholungszwecken verwendet wird, eine Wohnung dann, wenn sie berufsbedingt genutzt wird, wenn sie als Wohnung für Studenten dient oder in vergleichbaren Fällen.

den Angaben des Beschwerdeführers wird die Wohnung in L für berufliche Zwecke genützt. An diesem Standort sei es ihm möglich, alle erforderlichen geschäftlichen Tätigkeiten für die CHS C H Schuhhandelsvertretung abzuwickeln. Diese würde Kunden- und Lieferkontakte in Österreich, in der Schweiz und in Norditalien unterhalten, weshalb der Standort L geographisch günstig gelegen sei. Der wenig frequentierte Standort O ermögliche es ihm, ungestört Geschäftskonzepte zu erarbeiten. Dieser Standort eigne sich hervorragend, Geschäftskontakte in angenehmer Atmosphäre anzubahnen und zu pflegen und Geschäftsabschlüsse vorzubereiten. Die Tätigkeit für die CHS C H Schuhhandelsvertretung könne somit unter besten Voraussetzungen von der Wohnung Top 3 in O ausgeübt werden. Dazu ist auszuführen, dass es auch dann, wenn in der gegenständlichen Wohnung gearbeitet wird bzw sie den Tätigkeiten des alltäglichen Lebens dient, noch nicht bedeutet, dass es sich dadurch um eine berufsbedingte Wohnungsnutzung handelt. Eine berufsbedingte Wohnungsnutzung wäre nur dann gegeben, wenn berufsbezogene Umstände, wie etwa die geographische Lage der Arbeitsstätte in L oder in der nahen Umgebung, vorliegen, aufgrund derer sich die Notwendigkeit ergeben würde, gerade in L zu wohnen. Solche Umstände sind im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht hervorgekommen. Die dargestellte berufliche Tätigkeit könnte an jedem anderen Ort auch durchgeführt werden. Eine besondere örtliche Nahebeziehung zwischen beruflicher Tätigkeit und dem Wohnort L besteht somit nicht. Auch dass die Wohnung zu vergleichbaren Zwecken wie einer berufsbedingten Nutzung verwendet worden wäre, kann nicht erkannt werden. Die Nutzung der Wohnung ist damit zum Bereich der Freizeitgestaltung im Sinne der oben zitierten Erläuterungen zu § 16 RPG zuzurechnen. An dieser rechtlichen Beurteilung kann auch die Aussage eines Zeugen, zu beruflichen Zwecken beim Beschwerdeführer in L gewesen zu sein, nichts ändern, weshalb auf die Einvernahme des Zeugen Dr. R verzichtet wurde.Dazu ist auszuführen, dass es auch dann, wenn in der gegenständlichen Wohnung gearbeitet wird bzw sie den Tätigkeiten des alltäglichen Lebens dient, noch nicht bedeutet, dass es sich dadurch um eine berufsbedingte Wohnungsnutzung handelt. Eine berufsbedingte Wohnungsnutzung wäre nur dann gegeben, wenn berufsbezogene Umstände, wie etwa die geographische Lage der Arbeitsstätte in L oder in der nahen Umgebung, vorliegen, aufgrund derer sich die Notwendigkeit ergeben würde, gerade in L zu wohnen. Solche Umstände sind im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht hervorgekommen. Die dargestellte berufliche Tätigkeit könnte an jedem anderen Ort auch durchgeführt werden. Eine besondere örtliche Nahebeziehung zwischen beruflicher Tätigkeit und dem Wohnort L besteht somit nicht. Auch dass die Wohnung zu vergleichbaren Zwecken wie einer berufsbedingten Nutzung verwendet worden wäre, kann nicht erkannt werden. Die Nutzung der Wohnung ist damit zum Bereich der Freizeitgestaltung im Sinne der oben zitierten Erläuterungen zu Paragraph 16, RPG zuzurechnen. An dieser rechtlichen Beurteilung kann auch die Aussage eines Zeugen, zu beruflichen Zwecken beim Beschwerdeführer in L gewesen zu sein, nichts ändern, weshalb auf die Einvernahme des Zeugen Dr. R verzichtet wurde. Selbst wenn die Anwesenheit des Beschwerdeführer am 29.12.2011 und am 10.02.2012 auch beruflichen Zwecken gedient hat, begründet der der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Begleitung zweier Personen in Schibekleidung angetroffen wurde, die Annahme, dass der Aufenthalt nicht nur aus beruflichen Gründen erfolgte sondern auch zur Freizeitgestaltung diente. Der Berufungswerber bringt nun vor, eine Bestrafung hätte nicht erfolgen dürfen, weil er auf Grund unionsrechtlicher Bestimmungen die Wohnung als Ferienwohnung nützen dürfe. Dazu ist Folgendes auszuführen: Das Landesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der EuGH in seinen Entscheidungen zu Be-stimmungen in Grundverkehrsgesetzen festgehalten hat, dass sich Bestimmungen, die die Errichtung von Zweitwohnungen aus raumplanerischen Erfordernissen in bestimmten Gebieten untersagen, im Rahmen der Vorschriften des EG-Vertrages über den freien Kapitalverkehr halten müssen. Die Ausübung des Rechts, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates Immobilien zu erwerben, zu nutzen und darüber zu verfügen, das, wie sich aus Art 44 Abs 2 lit e EG (jetzt Art 50 AEUV) ergebe, die notwendige Ergänzung der Niederlassungsfreiheit darstelle, führe zu Kapitalverkehr. Der EuGH führt weiter aus, dass die in den Grundverkehrsgesetzen enthaltenen Maßnahmen den freien Kapitalverkehr einschränken. Der EuGH sieht eine solche Beschränkung jedoch dann als zulässig an, wenn die nationalen Vorschriften in nicht diskriminierender Weise ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel verfolgen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, dh wenn sich das gleiche Ergebnis mit anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen nicht erreichen ließe. Weiters führte der EuGH aus, dass hinsichtlich der ersten Voraussetzung Beschränkungen der Errichtung von Zweitwohnungen in einem bestimmten geographischen Gebiet, die ein Mitgliedsstaat in Verfolgung raumplanerischer Ziele zur Erhaltung einer dauerhaft ansässigen Bevölkerung und einer vom Tourismus unabhängigen Wirtschaftstätigkeit verfügt, als Beitrag zu einem im allgemeinen Interesse liegenden Ziel angesehen werden können.Das Landesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der EuGH in seinen Entscheidungen zu Be-stimmungen in Grundverkehrsgesetzen festgehalten hat, dass sich Bestimmungen, die die Errichtung von Zweitwohnungen aus raumplanerischen Erfordernissen in bestimmten Gebieten untersagen, im Rahmen der Vorschriften des EG-Vertrages über den freien Kapitalverkehr halten müssen. Die Ausübung des Rechts, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates Immobilien zu erwerben, zu nutzen und darüber zu verfügen, das, wie sich aus Artikel 44, Absatz 2, Litera e, EG (jetzt Artikel 50, AEUV) ergebe, die notwendige Ergänzung der Niederlassungsfreiheit darstelle, führe zu Kapitalverkehr. Der EuGH führt weiter aus, dass die in den Grundverkehrsgesetzen enthaltenen Maßnahmen den freien Kapitalverkehr einschränken. Der EuGH sieht eine solche Beschränkung jedoch dann als zulässig an, wenn die nationalen Vorschriften in nicht diskriminierender Weise ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel verfolgen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, dh wenn sich das gleiche Ergebnis mit anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen nicht erreichen ließe. Weiters führte der EuGH aus, dass hinsichtlich der ersten Voraussetzung Beschränkungen der Errichtung von Zweitwohnungen in einem bestimmten geographischen Gebiet, die ein Mitgliedsstaat in Verfolgung raumplanerischer Ziele zur Erhaltung einer dauerhaft ansässigen Bevölkerung und einer vom Tourismus unabhängigen Wirtschaftstätigkeit verfügt, als Beitrag zu einem im allgemeinen Interesse liegenden Ziel angesehen werden können.

den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend die Novellierung der Bestimmungen hinsichtlich der Ferienwohnungen durch LGBl Nr 27/1993 (17 BlgLT 25. GP 3) dienen diese Regelungen insbesondere gemeinde- als auch landesentwicklungspolitischen Zielsetzungen: Dies ist zum einen die Erhaltung der derzeitigen Fremdenverkehrsstruktur, weiter die Hintanhaltung infrastruktureller Probleme (Erschließung durch Wasser, Abwasser, Straßen) und insbesondere auch der Zielsetzung, dass durch Ferienwohnungsgebietswidmungen Bauflächen für Dauerwohnsitze verloren gehen. Diese Zielsetzungen sind sachlich und

vollziehbar. Zum einen wird die Infrastruktur für bestimmte Ortsteile von den Gemeinden auf Grund der Flächenwidmungspläne geplant und bereitgestellt. Diese Planung wird unterlaufen, wenn die betreffenden Flächen anders als im Flächenwidmungsplan vorgesehen genutzt werden. Leicht

vollziehbar ist, dass Dauerwohnsitze andere Anforderungen an die Infrastruktur stellen wie etwa Ferienwohnungen.

den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend die Novellierung der Bestimmungen hinsichtlich der Ferienwohnungen durch Landesgesetzblatt Nr 27 aus 1993, (17 BlgLT 25. Gesetzgebungsperiode 3) dienen diese Regelungen insbesondere gemeinde- als auch landesentwicklungspolitischen Zielsetzungen: Dies ist zum einen die Erhaltung der derzeitigen Fremdenverkehrsstruktur, weiter die Hintanhaltung infrastruktureller Probleme (Erschließung durch Wasser, Abwasser, Straßen) und insbesondere auch der Zielsetzung, dass durch Ferienwohnungsgebietswidmungen Bauflächen für Dauerwohnsitze verloren gehen. Diese Zielsetzungen sind sachlich und

vollziehbar. Zum einen wird die Infrastruktur für bestimmte Ortsteile von den Gemeinden auf Grund der Flächenwidmungspläne geplant und bereitgestellt. Diese Planung wird unterlaufen, wenn die betreffenden Flächen anders als im Flächenwidmungsplan vorgesehen genutzt werden. Leicht

vollziehbar ist, dass Dauerwohnsitze andere Anforderungen an die Infrastruktur stellen wie etwa Ferienwohnungen. Weiters ist es eine notorische Tatsache, dass gerade in Fremdenverkehrsorten in Skigebieten eine große

frage

Ferienwohnungen besteht, was zur Folge hat, dass Wohnflächen, bedingt durch die begrenzten Ressourcen im alpinen Gebiet und auch durch die gehobene Käuferschicht, zu sehr hohen Preisen gehandelt werden. Dies verhindert den Erwerb von Wohnflächen durch die ortsansässige Bevölkerung zur Begründung eines dauerhaften Aufenthalts, soweit diese nicht in der Lage ist, die hohen Preise zu bezahlen. Aus den Erläuternden Bemerkungen lässt sich weiter erschließen, dass es Ziel des Gesetzgebers ist, die bestehende Fremdenverkehrsstruktur zu erhalten. Es sollte verhindert werden, dass Hotel- und Pensionszimmer in Ferienwohnungen umgewandelt werden (vgl

  1. BlgLT
  2. GP 3).Aus den Erläuternden Bemerkungen lässt sich weiter erschließen, dass es Ziel des Gesetzgebers ist, die bestehende Fremdenverkehrsstruktur zu erhalten. Es sollte verhindert werden, dass Hotel- und Pensionszimmer in Ferienwohnungen umgewandelt werden vergleiche
  3. BlgLT
  4. Gesetzgebungsperiode 3). Diese drei Zielsetzungen verfolgen jedenfalls im Allgemeininteresse liegende Ziele. Schon deshalb sind sie mit der oben erwähnten Rechtsprechung des EuGH in Einklang zu bringen. Hinsichtlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist auszuführen, dass nicht erkennbar ist, wie sich das gleiche Ergebnis mit anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen erreichen ließe. Diesbezüglich hat auch der Beschuldigte selbst kein Vorbringen erstattet. Das Landesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass die im gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Kapitalverkehrsfreiheit unionsrechtlich unbedenklich sind (vgl zum Ganzen auch VwGH 06.10.2011, Zl 2009/06/0020).Diese drei Zielsetzungen verfolgen jedenfalls im Allgemeininteresse liegende Ziele. Schon deshalb sind sie mit der oben erwähnten Rechtsprechung des EuGH in Einklang zu bringen. Hinsichtlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist auszuführen, dass nicht erkennbar ist, wie sich das gleiche Ergebnis mit anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen erreichen ließe. Diesbezüglich hat auch der Beschuldigte selbst kein Vorbringen erstattet. Das Landesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass die im gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Kapitalverkehrsfreiheit unionsrechtlich unbedenklich sind vergleiche zum Ganzen auch VwGH 06.10.2011, Zl 2009/06/0020). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, § 16 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes stelle eine Einschränkung der Europäischen Grundfreiheiten des Niederlassungsrechtes und des Rechtes auf freien Aufenthalt dar, ist auszuführen, dass es sich lediglich bei der Niederlassungsfreiheit um eine Grundfreiheit des Binnenmarktes handelt. Die Niederlassungsfreiheit umfasst grundsätzlich das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie zur Gründung und Leitung von Unternehmen

den für die Angehörigen des Aufnahmestaates geltenden Bestimmungen. Inwieweit dieses Recht des Beschwerdeführers durch die Regelungen des Raumplanungsgesetzes betreffend Ferienwohnungen beeinträchtigt sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht näher dargetan.Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Paragraph 16, des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes stelle eine Einschränkung der Europäischen Grundfreiheiten des Niederlassungsrechtes und des Rechtes auf freien Aufenthalt dar, ist auszuführen, dass es sich lediglich bei der Niederlassungsfreiheit um eine Grundfreiheit des Binnenmarktes handelt. Die Niederlassungsfreiheit umfasst grundsätzlich das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie zur Gründung und Leitung von Unternehmen

den für die Angehörigen des Aufnahmestaates geltenden Bestimmungen. Inwieweit dieses Recht des Beschwerdeführers durch die Regelungen des Raumplanungsgesetzes betreffend Ferienwohnungen beeinträchtigt sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht näher dargetan. Zum weiters geltend gemachten – und vom Beschwerdeführer nicht näher konkretisierten – „Recht des freien Aufenthalts“ ist auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer selbstverständlich unbenommen bleibt, sich im Rahmen der rechtlichen Schranken in Österreich aufzuhalten und sich niederzulassen. Aus dem angesprochenen Recht ergibt sich allerdings keine Berechtigung, Bauobjekte widmungswidrig zu verwenden. Zum Vorbringen, die Bestimmungen des § 16 RPG stellten Einschränkungen der Europäischen Grundfreiheiten dar, da Ermessensentscheidungen oder ermessensähnliche Entscheidungen bei Beschränkungen der Grundfreiheiten unzulässig seinen, ist auszuführen, dass sich dieses Vorbringen nur auf die Bewilligungstatbestände in § 16 Abs 1 zweiter Satz ff, Abs 4 und Abs 4a RPG beziehen kann, da nur im Rahmen dieser Bewilligungsverfahren der Behörde vom Gesetzgeber Ermessen eingeräumt wird. Folge einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit dieser Bewilligungsbestimmungen wäre, dass diese unangewendet zu bleiben hätten (vgl dazu VwGH 23.10.2013, Zl 2012/03/0102, und die dort angeführten Hinweise auf Literatur und Rechtsprechung). Durch diesen Umstand wäre für den Beschwerdeführer allerdings nichts gewonnen. Wenn die genannten Bestimmungen unangewendet bleiben, ist eine rechtmäßige Nutzung der Wohnung als Ferienwohnung nur möglich, wenn eine entsprechende Widmung

§ 16Abs 1 erster Satz RPG vorliegt.

Eine solche Widmung lag im Tatzeitraum aber unstrittigerweise nicht vor.Zum Vorbringen, die Bestimmungen des Paragraph 16, RPG stellten Einschränkungen der Europäischen Grundfreiheiten dar, da Ermessensentscheidungen oder ermessensähnliche Entscheidungen bei Beschränkungen der Grundfreiheiten unzulässig seinen, ist auszuführen, dass sich dieses Vorbringen nur auf die Bewilligungstatbestände in Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz ff, Absatz 4 und Absatz 4 a, RPG beziehen kann, da nur im Rahmen dieser Bewilligungsverfahren der Behörde vom Gesetzgeber Ermessen eingeräumt wird. Folge einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit dieser Bewilligungsbestimmungen wäre, dass diese unangewendet zu bleiben hätten vergleiche dazu VwGH 23.10.2013, Zl 2012/03/0102, und die dort angeführten Hinweise auf Literatur und Rechtsprechung). Durch diesen Umstand wäre für den Beschwerdeführer allerdings nichts gewonnen. Wenn die genannten Bestimmungen unangewendet bleiben, ist eine rechtmäßige Nutzung der Wohnung als Ferienwohnung nur möglich, wenn eine entsprechende Widmung

Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz RPG vorliegt. Eine solche Widmung lag im Tatzeitraum aber unstrittigerweise nicht vor. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gar keinen Antrag auf eine individuelle Ausnahme von der Flächenwidmung gestellt hat. Schon aus diesem Grund scheidet eine Diskriminierung, wie sie in den den genannten Fällen von Einzelgenehmigungen zugrunde liegenden Sachverhalten an sich möglich wäre, aus (vgl VwGH 06.10.2011, 2009/06/0020).Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gar keinen Antrag auf eine individuelle Ausnahme von der Flächenwidmung gestellt hat. Schon aus diesem Grund scheidet eine Diskriminierung, wie sie in den den genannten Fällen von Einzelgenehmigungen zugrunde liegenden Sachverhalten an sich möglich wäre, aus vergleiche VwGH 06.10.2011, 2009/06/0020). Da davon auszugehen ist, dass die gegenständliche Wohnung im Tatzeitraum als Ferienwohnung im Sinne des § 16 Abs 2 RPG genutzt wurde, obwohl dies

den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes nicht zulässig war, ist der Beschwerdeführer

den Bestimmungen des § 57 Abs 1 lit e iVm § 16 RPG zu bestrafen.Da davon auszugehen ist, dass die gegenständliche Wohnung im Tatzeitraum als Ferienwohnung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, RPG genutzt wurde, obwohl dies

den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes nicht zulässig war, ist der Beschwerdeführer

den Bestimmungen des Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 16, RPG zu bestrafen. 6. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die

dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die

dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der übertretenen Norm ist, die im § 2 RPG genannten Raumplanungsziele zu verwirklichen. Insbesondere soll diese Regelung infrastrukturelle Probleme im Zusammenhang mit der Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnungen vermeiden und verhindern, dass Bauflächen für Dauerwohnsitze verloren gehen. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer diesem Schutzzweck erheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform ist von Vorsatz auszugehen, da der Beschuldigte die in Rede stehende Wohnung jedenfalls auch als Ferienwohnung nutzen wollte. Milderungs- und Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.Schutzzweck der übertretenen Norm ist, die im Paragraph 2, RPG genannten Raumplanungsziele zu verwirklichen. Insbesondere soll diese Regelung infrastrukturelle Probleme im Zusammenhang mit der Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnungen vermeiden und verhindern, dass Bauflächen für Dauerwohnsitze verloren gehen. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer diesem Schutzzweck erheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform ist von Vorsatz auszugehen, da der Beschuldigte die in Rede stehende Wohnung jedenfalls auch als Ferienwohnung nutzen wollte. Milderungs- und Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer ist Vorsitzender der Geschäftsführung der I GmbH, einem Unternehmen, das weltweit an mehreren Standorten tätig ist. Es kann in diesem Falle von einem überdurchschnittlichen Einkommen ausgegangen werden. Bei einer Einschätzung der diesbezüglichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, der auch Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Ferienwohnung in L ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Bestrafung in der festgesetzten Höhe schuld-, tat- und vermögensangemessen ist. Aus generalpräventiven Überlegungen heraus erscheint die Bestrafung erforderlich, da die Umgehung dieser Regelungen des Raumplanungsgesetzes die Verwirklichung der Raumplanungsziele stark beeinträchtigt und die sehr schwere Überprüfbarkeit der Einhaltung der Regelungen über Ferienwohnungen zu einer Missachtung dieser Bestimmungen verleitet.Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer ist Vorsitzender der Geschäftsführung der römisch eins GmbH, einem Unternehmen, das weltweit an mehreren Standorten tätig ist. Es kann in diesem Falle von einem überdurchschnittlichen Einkommen ausgegangen werden. Bei einer Einschätzung der diesbezüglichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, der auch Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Ferienwohnung in L ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Bestrafung in der festgesetzten Höhe schuld-, tat- und vermögensangemessen ist. Aus generalpräventiven Überlegungen heraus erscheint die Bestrafung erforderlich, da die Umgehung dieser Regelungen des Raumplanungsgesetzes die Verwirklichung der Raumplanungsziele stark beeinträchtigt und die sehr schwere Überprüfbarkeit der Einhaltung der Regelungen über Ferienwohnungen zu einer Missachtung dieser Bestimmungen verleitet. 7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.742.R1.2013

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