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LVwG-343-002/R14-Ü-2014

Obsah (5)§ 28§ 4§ 25a§ 30§ 31

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum17.06.2014 GeschäftszahlLVwG-343-002/R14-Ü-2014 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat:

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat: „

§ 4Abs 4 und § 30 Abs 1 Straßengesetz, LGBl Nr 79/2012 id

F LGBl Nr 44/2013, wird festgestellt, dass der „Sweg“, der ausgehend von der Gemeindestraße „Hstraße“ über die GST-NRn www, xxx, yyy und zzz sowie über einen schmalen Streifen des GST-NR uuu zu GST-NR vvv (alter Schießstand), alle GB W, führt, eine dem Gemeingebrauch gewidmete Weganlage darstellt und damit eine öffentliche Privatstraße ist. Der Gemeingebrauch ist auf die Zufahrt zu GST-NR vvv, GB W, beschränkt.“„

Paragraph 4, Absatz 4 und Paragraph 30, Absatz eins, Straßengesetz, Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, wird festgestellt, dass der „Sweg“, der ausgehend von der Gemeindestraße „Hstraße“ über die GST-NRn www, xxx, yyy und zzz sowie über einen schmalen Streifen des GST-NR uuu zu GST-NR vvv (alter Schießstand), alle GB W, führt, eine dem Gemeingebrauch gewidmete Weganlage darstellt und damit eine öffentliche Privatstraße ist. Der Gemeingebrauch ist auf die Zufahrt zu GST-NR vvv, GB W, beschränkt.“ Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des D G, vertreten durch M, P & Partner Rechtsanwälte, D, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde W vom 22.10.2013, der auf Grundlage des § 4 Abs 4 Straßengesetz, LGBl Nr 79/2012, erlassen wurde, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. In Letzterem wurde unter Punkt
  2. des Spruches die Feststellung getroffen, dass der sogenannte „Sweg“, der ausgehend von der Gemeindestraße „Hstraße“ über GST-NR www, xxx, yyy und ttt (richtig: zzz) sowie einen schmalen Streifen des GST-NR uuu zu GST-NR vvv (Alter Schießstand) führt, eine dem Gemeingebrauch gewidmete Weganlage sei. In Punkt
  3. des Spruches wurde der Gemeingebrauch eingeschränkt auf die Zufahrt zu GST-NR vvv. In Punkt
  4. des Spruches wurde festgestellt, dass diese Weganlage eine öffentliche Privatstraße iSd § 30 Abs 1 Straßengesetz sei und in Punkt
  5. dem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Lokalaugenscheines keine Folge gegeben.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des D G, vertreten durch M, P & Partner Rechtsanwälte, D, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde W vom 22.10.2013, der auf Grundlage des Paragraph 4, Absatz 4, Straßengesetz, Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2012,, erlassen wurde, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. In Letzterem wurde unter Punkt
  7. des Spruches die Feststellung getroffen, dass der sogenannte „Sweg“, der ausgehend von der Gemeindestraße „Hstraße“ über GST-NR www, xxx, yyy und ttt (richtig: zzz) sowie einen schmalen Streifen des GST-NR uuu zu GST-NR vvv (Alter Schießstand) führt, eine dem Gemeingebrauch gewidmete Weganlage sei. In Punkt
  8. des Spruches wurde der Gemeingebrauch eingeschränkt auf die Zufahrt zu GST-NR vvv. In Punkt
  9. des Spruches wurde festgestellt, dass diese Weganlage eine öffentliche Privatstraße iSd Paragraph 30, Absatz eins, Straßengesetz sei und in Punkt
  10. dem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Lokalaugenscheines keine Folge gegeben. Das Feststellungsverfahren nach dem Straßengesetz wurde durch die Marktgemeinde W von Amts wegen eingeleitet, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.07.2013 gegenüber der Marktgemeinde W ein Benützungsverbot des Schießstandweges ausgesprochen hat. Der Beschwerdeführer vertrat im Hinblick auf die Zufahrt zu dem im Alleineigentum der Marktgemeinde W stehenden GST-NR vvv, GB W, die Auffassung, dass von einer prekaristischen Nutzung seiner Grundstücke (GST-NRn www und xxx, beide GB W) als Zufahrtsweg auszugehen sei, während die Marktgemeinde W der Rechtsansicht folgte, dass es sich bei der Zufahrt zu GST-NR vvv (Alter Schießstand) um eine öffentliche Privatstraße im Sinne des Straßengesetzes handle.
  11. Gegen den Berufungsbescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung (gilt seit 01.01.2014 als Beschwerde) erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor: 2.1 Die Berufungskommission vermeine, dass die Rechtsprechung des VwGH betreffend das Ergreifen von Abwehrmaßnahmen analog zu § 1488 ABGB (nur) das stillschweigende Entstehen eines Gemeingebrauchs verhindere. Derartiges sei der Rechtsprechung des VwGH in keiner Weise zu entnehmen. Nach dieser Bestimmung werde das Recht der Dienstbarkeit durch den Nichtgebrauch verjährt, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetze und der Berechtigte durch drei aufeinander folgende Jahre sein Recht nicht geltend gemacht habe. Die Bestimmung differenziere nicht nach dem Entstehungsgrund der Dienstbarkeit. Außerdem setze sie logischer Weise eine einmal entstandene Servitut voraus und regle nicht deren Verhinderung, sondern einen Fall ihres Untergangs. Dienstbarkeiten könnten sohin im Sinne dieser Bestimmung verjähren, wenn sie vormals eingeräumt worden seien, ausdrücklich oder auch stillschweigend. Es stehe unstrittig fest, dass durch entsprechende Tafeln die Widersetzungshandlung stattgefunden habe und mehr als drei Jahre lang dagegen nicht eingeschritten worden sei. Durch die entsprechenden Hinweisschilder sei die Zufahrt zu bestimmten Hausnummern und Grundstücken gestattet worden, darüber hinaus habe ein allgemeines Fahrverbot gegolten. Die Hinweisschilder, die länger als drei Jahre vor der Einleitung des Feststellungsverfahrens angebracht worden seien, seien unwidersprochen geblieben. Selbst wenn – was bestritten bleibe – tatsächlich im Schreiben vom 04.09.1977 eine ausdrückliche (eingeschränkte) Widmung zum Gemeingebrauch erfolgt wäre, sei dieser zwischenzeitlich verjährt.2.1 Die Berufungskommission vermeine, dass die Rechtsprechung des VwGH betreffend das Ergreifen von Abwehrmaßnahmen analog zu Paragraph 1488, ABGB (nur) das stillschweigende Entstehen eines Gemeingebrauchs verhindere. Derartiges sei der Rechtsprechung des VwGH in keiner Weise zu entnehmen. Nach dieser Bestimmung werde das Recht der Dienstbarkeit durch den Nichtgebrauch verjährt, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetze und der Berechtigte durch drei aufeinander folgende Jahre sein Recht nicht geltend gemacht habe. Die Bestimmung differenziere nicht nach dem Entstehungsgrund der Dienstbarkeit. Außerdem setze sie logischer Weise eine einmal entstandene Servitut voraus und regle nicht deren Verhinderung, sondern einen Fall ihres Untergangs. Dienstbarkeiten könnten sohin im Sinne dieser Bestimmung verjähren, wenn sie vormals eingeräumt worden seien, ausdrücklich oder auch stillschweigend. Es stehe unstrittig fest, dass durch entsprechende Tafeln die Widersetzungshandlung stattgefunden habe und mehr als drei Jahre lang dagegen nicht eingeschritten worden sei. Durch die entsprechenden Hinweisschilder sei die Zufahrt zu bestimmten Hausnummern und Grundstücken gestattet worden, darüber hinaus habe ein allgemeines Fahrverbot gegolten. Die Hinweisschilder, die länger als drei Jahre vor der Einleitung des Feststellungsverfahrens angebracht worden seien, seien unwidersprochen geblieben. Selbst wenn – was bestritten bleibe – tatsächlich im Schreiben vom 04.09.1977 eine ausdrückliche (eingeschränkte) Widmung zum Gemeingebrauch erfolgt wäre, sei dieser zwischenzeitlich verjährt. 2.2 Die Marktgemeinde W habe selbst mit Schreiben vom 02.06.1998 ausdrücklich erklärt, dass sie die Zufahrt zum alten Schießstand ausschließlich im Rahmen einer prekaristischen Duldung ausübe bzw ausüben lasse und „kein Recht“ gegeben sei. Wäre die Marktgemeinde W tatsächlich der Auffassung gewesen, dass bereits 1977 eine ausdrückliche Widmung zum Gemeingebrauch stattgefunden habe, wäre die Erklärung laut Schreiben vom 02.06.1998 schlicht sinnlos, weil sie eine Duldung der Zufahrt nicht benötigt hätte. Es werde in diesem Schreiben die „Gesprächsbereitschaft“ darüber gelobt, dem Rassekleintierzuchtverein eine Zufahrtsmöglichkeit zu ermöglichen. Tatsächlich sei dies unmittelbar nachfolgend im Sinne eines jederzeit widerrufbaren Prekariums umgesetzt worden. Die von der Marktgemeinde W angenommene ausdrückliche Widmung zum Gemeingebrauch gebe es nicht. Im Übrigen falle auf, dass in keiner Weise dargestellt werde, wie das Schreiben vom 04.09.1977 dem Einschreiter zugerechnet werden könne. Da sich der Gemeingebrauch überwiegend auf sein Grundeigentum beziehen würde, komme diesem Umstand entscheidende Bedeutung zu. Es sei mehr als nur vertretbar, sich als Gemeinde an solchen Kosten (Wegerhaltung) zu beteiligen, wenn der Weg in öffentlichem Interesse über Jahrzehnte hinweg benützt worden sei (Gastwirtschaft, Schießstand, Vereinslokal). Dies habe nichts mit der Frage zu tun, wer unter welchen Bedingungen jemals berechtigt gewesen sei, den Weg zu benützen. Der Widerruf (der Bestätigung einer bloß prekaristischen Benutzung) im Schreiben vom 30.11.1999 könne nicht die Bedeutung haben, die vormalige Vereinbarung einseitig zu beseitigen, wobei hier offen bleiben müsse, ob/wie der Einschreiter von jenem Schreiben betroffen gewesen sei. Eine Anfechtung habe nie stattgefunden bzw wurde dies von der Gemeinde verabsäumt. Dies hätte aber nichts daran geändert, dass die Marktgemeinde W aus Anlass ihres Schreibens vom 02.06.1998 selbst nicht von einem Gemeingebrauch ausgegangen sei, sondern bestätigt habe, kein wie immer geartetes Recht zur Benutzung des Weges zu besitzen. Zu erwägen sei, dass das auf dem GST-NR vvv befindliche Gebäude die gesamte Grundstücksfläche beanspruche. Das bedeute ua, dass es dort auch keinerlei Parkplatz geben könne. Zu diesem Grundstück könne nicht zugefahren werden. Der Gemeingebrauch beziehe sich auf die Verkehrsfläche und nicht auf das Grundstück. Diese Tatsache vertrage sich nicht mit der behördlichen Feststellung (arg. Spruchpunkt 2: „…eingeschränkt auf die Zufahrt zum GST-NR vvv). 2.3 Aus den Feststellungen des bekämpften Bescheides sei nicht ersichtlich, dass von jeder Person und ohne ausdrückliche Einwilligung der gegenständliche Weg benützt worden wäre. Das Gegenteil sei der Fall. Die nördlich des Grundstückes des Einschreiters liegenden Anwohner hätten den Weg ausschließlich auf Basis von Berechtigungen (worunter auch die Benützung aus dem Titel des Notweges zu subsumieren sei) benutzt. Nach den getroffenen Feststellungen benützten alle den Weg aufgrund einer ausdrücklichen Bewilligung. Es finde sich keine Feststellung, wer darüber hinaus und in welchem relevanten Zeitraum unwidersprochen den Weg benutzt hätte. Die Erfüllung des Tatbestandes nach dem gesetzlichen Wortlaut sei nicht erfüllt, es verbiete sich die bescheidmäßige Feststellung des Gemeingebrauchs. Ihr fehle ein tragfähiger Sachverhalt. Unverständlich sei schließlich, weshalb die Berufungskommission beiläufig zum Ausdruck bringe, dass überdies auf dem Schießstandweg ein öffentliches Gehrecht bestehe. Dies sei aber – so die Behörde – nicht Gegenstand des Verfahrens. Im Übrigen halte der Vorstellungswerber seine angenommenen Standpunkte vollumfänglich aufrecht und sei die Feststellung des Gemeingebrauchs rechtswidrig. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu, die Sache zur allfälligen Verfahrensergänzung sowie zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zweiter oder erster Instanz zurückzuverweisen.
  12. Folgender Sachverhalt steht fest: 3.1 Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer ua der GST-NRn www und xxx. Als Nutzungsart des GST-NR www scheint im Grundbuch sonstige Fläche (Parkplätze) auf, bei GST-NR xxx ergibt sich als Nutzung – zum Teil – Straße. Das GST-NR www bildet den Beginn des Sweges, der zunächst östlich abzweigend von der Gemeindestraße Hstraße ca 20 m auf diesem Grundstück verläuft, um sich dann als Hauptast Richtung Norden bis zu GST-NR vvv (Alter Schießstand) im Eigentum der Marktgemeinde W, zu erstrecken. Der Hauptast des Sweges verläuft ua auch auf GST-NR xxx. Auf beiden Liegenschaften des Beschwerdeführers lasten diverse Dienstbarkeiten. Auf GST-NR www ua die Dienstbarkeit des Gehens, Fahrens und Wendens zugunsten der GST-NR uuu im Eigentum von G und H M, die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes zugunsten des GST-NR xxx im Eigentum des Beschwerdeführers (Vertrag vom 23.01.2008), die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes zugunsten des GST-NR yyy im Eigentum von R M und H G sowie zugunsten des GST-NR zzz im Eigentum von H G (Urteil vom 29.08.2012). Auf GST-NR xxx lastet ua ebenfalls die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes zugunsten des GST-NR yyy im Eigentum von R M und H G sowie zugunsten des GST-NR zzz im Eigentum von H G (Urteil vom 29.08.2012). Bei den begünstigten Liegenschaften handelt es sich jeweils um Grundstücke, über die der Sweg ebenfalls verläuft. Es wurden ein Fahrverbotsschild mit der Aufschrift „Privatweg“ und dem Hinweis „Zufahrt zu Hstraße … gestattet“ und ein Hinweisschild „Zufahrt Hstraße …“ angebracht. Es ist unstrittig, dass diese Beschilderung des Sweges länger als drei Jahre vor Einleitung des Feststellungsverfahrens erfolgte. 3.2 Das Objekt auf GST-NR vvv diente bis zum Jahr 1975 als S. Seit 1981 ist das Objekt an den Rassekleintierzuchtverein als Vereinslokal verpachtet. Der Schützengilde W steht allerdings das Recht zu, den Schießstand ein bis zwei Mal jährlich für Schießzwecke zu verwenden. 3.3 Mit Schreiben vom 15.08.1974 traten G und H M, A (verstorbener Vater des Beschwerdeführers) und H G sowie A und B G als Eigentümer und Benützungsberechtigte des von der Hofsteigstraße in W zum S führenden Privatweges (Sweg) an den damaligen Bürgermeister von W sowie mehrere Gemeinderäte mit dem Ansuchen heran, wonach sich die Gemeinde an den Kosten für die Staubfreimachung in Höhe von etwa 50.000 Schilling beteiligen solle. Begründend wurde ausgeführt, dass der erwähnte Weg auch als Zufahrtsweg zum Gemeindeschießstand benützt und durch seine Staubfreimachung ein Beitrag zur Reinhaltung der Ortskanalisation geleistet werde. Aus einem Schreiben des Bürgermeisters vom 12.09.1974 ergibt sich, dass der Gemeindevorstand das Vorbringen behandelt hat und die Auffassung vertrat, dass die Subventionierung eines Privatweges nicht möglich sei. Dieser private Zugangsweg stelle nicht einmal eine eigene Wegparzelle dar, sondern sei nur als Dienstbarkeit vorhanden. Es treffe zu, dass der Weg auch als Zufahrt zum Gemeindeschießstand verwendet werde, allerdings werde der derzeitige Schießstand künftig nur noch ein oder zwei Mal in Betrieb sein, weshalb die Gemeinde nicht in der Lage sei, Kostenbeiträge für die Asphaltierung zu übernehmen. Mit einem weiteren Schreiben vom 04.09.1977 richteten A G, G M und A G mit Bezug auf das Schreiben vom 15.08.1974 ein neuerliches Ansuchen an die Gemeinde W, sich an der Staubfreimachung des von der Hstraße zum alten Schießstand führendes Weges zu beteiligen. Der Begründung der bisherigen Ablehnung der Subventionierung müsse entgegengehalten werden, dass der erwähnte Weg als Zufahrt zur gemeindeeigenen Bauparzelle vvv mit gemeindeeigenem Schießstand diene und dadurch – wenn auch in beschränktem Umfang – ein öffentlicher Weg sei. Außerdem werde der Schießstand in Zukunft nicht nur der Schützengilde, sondern auch dem neu gegründeten Rassekleintierzuchtverein als Vereinslokal dienen und der Zufahrtsweg somit wieder in vermehrtem Maß Vereins- und somit auch Gemeindeinteressen dienen. Um neuerliche Entscheidung werde ersucht und könne die Staubfreimachung gleichzeitig mit der von der Gemeinde angeblich in Auftrag gegebenen Neubeschichtung der Hstraße erfolgen. Nach einer Begehung, zu der die Marktgemeinde W im Juni 1979 einlud, richtete die zwischenzeitlich gebildete Weggemeinschaft G, G, M, B, M, alle Hstraße, mit Schreiben vom 22.07.1983 ein neuerliches Ansuchen um Kostenbeteiligung für die Wasserableitungs- und Belagsarbeiten des Sweges an den Gemeindevorstand der Gemeinde W. Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass sich die Unterfertigten nach der Begehung im Juni 1979 zu einer Weggemeinschaft zusammengeschlossen hätten und die Finanzierung der Entwässerungsanlage und der Straßenbelagsarbeiten mit einhelligem Beschluss anteilsmäßig aufgeteilt worden sei. Was noch fehle sei der Feinbelag inklusive Porenverschluss, welcher der Weggemeinschaft mit 36.000 Schilling offeriert worden sei. Da diese Straße keine reine Privatstraße, sondern zugleich ein öffentlicher Gehweg zum Anschlussgehweg in Richtung M sei und außerdem auch als Zufahrt zum gemeindeeigenen Vereinsgebäude auf Gp vvv diene, werde die Gemeinde ersucht, die noch ausständigen Kosten für den Feinbelag zu übernehmen. Dies sei ein einmaliges Ansuchen und solle keine weiteren Verpflichtungen seitens der Gemeinde für die Straßeninstandhaltung darstellen. Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde W gewährte der Weggemeinschaft laut Protokoll vom 22.08.1983 letztlich einen Baukostenbeitrag in Höhe von ca 36.000 Schilling zum Ausbau des alten Sweges. Begründend wurde ausgeführt, dass die Mitfinanzierung dieser Straßenerstellungsarbeiten deshalb erfolge, weil der Sweg keine reine Privatstraße, sondern auch ein öffentlicher Gehweg sei und zudem das gemeindeeigene Gebäude auf Gp vvv durch diesen Weg erschlossen werde. Dieser Beschluss wurde einstimmig gefasst. 3.4 Mit Schreiben der Marktgemeinde W vom 02.06.1998 an Frau B G bedankte sich die Marktgemeinde W für die Gesprächsbereitschaft, dem Rassekleintierzuchtverein eine Zufahrt samt Parkgelegenheit auf dem Grundstück von Frau G für den alten Schießstand zu ermöglichen. Die Gemeinde erkläre sich mit einer prekaristischen Duldung gegen jederzeitigen Widerruf einverstanden und bestätige, dass aus dieser Einräumung kein wie immer geartetes Recht für die Marktgemeinde W oder den jeweiligen Inhaber des alten Schießstandes erwachse. Die Möglichkeit der Ersitzung einer Dienstbarkeit werde ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 30.11.1999 teilte die Marktgemeinde W Frau B G mit, dass die Zusicherung vom 02.06.1998 auf Grundlage des seinerzeitigen Wissenstandes gemacht worden sei, wonach ein Zufahrtsrecht zum alten Schießstand nie bestanden habe. Zwischenzeitlich stelle ein aufgefundenes Aktstück den Sachverhalt völlig verändert dar. Mit Schreiben vom 04.09.1977 sei von den Familien G, M und G ein Ansuchen an die Gemeinde gerichtet worden, in dem von den Antragstellern erklärt worden sei, dass es sich beim Sweg um einen öffentlichen Weg, wenn auch in eingeschränktem Maße, handle. Es werde ersucht, die Zusicherung vom 02.06.1998 als gegenstandslos anzusehen, zumal der beschriebene Sachverhalt bekannt sein habe müssen. Der Öffentlichkeitscharakter des Weges – und um einen öffentlichen Weg handle es sich aufgrund der Erklärung vom 04.09.1977 – könne nach dem Straßengesetz nur durch förmlichen Bescheid aufgehoben werden. Das Schreiben vom 04.09.1977 wurde in Kopie beigelegt. 3.5 Der Beschwerdeführer unterbreitete der Marktgemeinde W anlässlich einer mit dem Bürgermeister geführten Besprechung am 07.12.2012 das Angebot über ein geduldetes, auf ein Mal im Monat eingeschränktes Fahrrecht für die Mitglieder des Kleintierzuchtvereines auf dem Zufahrtsweg zum Alten Schießstand. Dieses Angebot wurde vom Beschwerdeführer am 20.06.2013 im Rahmen einer sechs Punkte umfassenden Regelung wiederholt. Die Marktgemeinde W hielt den aus ihrer Sicht inakzeptablen Bedingungen in den Schreiben vom 08.01.2013 und 28.06.2013 unter Hinweis auf das Schreiben der seinerzeitigen Wegeigentümer vom 04.09.1977 entgegen, dass eine Widmung für den Gemeingebrauch vorliege und damit der Sweg eine öffentliche Privatstraße und eine Auflassung nur mit Zustimmung der Behörde möglich sei. Darüber hinaus eine Dienstbarkeit am Weg zu begründen, sei zwar grundsätzlich möglich, scheine aber aufgrund der Aktenlage nicht zweckmäßig. 3.6 Nach Ausspruch des Benützungsverbotes durch den Beschwerdeführer leitete die Marktgemeinde W mit Schreiben vom 08.07.2013 das Feststellungsverfahren

Straßengesetz ein und zog die Eigentümer des Straßengrundes diesem Verfahren bei. In den Stellungnahmen wurde mehrfach auf einen Vertrag aus dem Jahr 1974 über die Aufschlüsselung der Erhaltungs- und Folgekosten verwiesen, der 2003 um neue Grundeigentümer erweitert worden sei, weiters wurden diverse Dienstbarkeitsverträge und ein Urteil des Bezirksgerichtes B angeführt. Ua wurde ausgeführt, dass der Weg immer als Zufahrtsweg bzw Zugangsweg zum Schießstand bzw nachher zum Vereinslokal des Rassekleintierzuchtvereines benützt worden sei. Der Beschwerdeführer äußerte sich in der Stellungnahme vom 23.07.2013, beantragte einen Lokalaugenschein und legte ua einen Auseinandersetzungsvertrag vom 12.08.1957 sowie Lichtbilder der Straßentafeln vor. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen. 5. Folgende Bestimmungen des Straßengesetzes, LGBl Nr 79/2012 idF LGBl Nr 44/2013, sind im vorliegenden Fall maßgebend:5. Folgende Bestimmungen des Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, sind im vorliegenden Fall maßgebend:

§ 4

Abs 1 Straßengesetz ist der Gemeingebrauch einer Straße, die jeder Person unter den gleichen Bedingungen und innerhalb der durch die Art der Straße sowie durch die straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften festgelegten Grenzen ohne ausdrückliche Bewilligung zustehende Benützung der unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen einer Straße zum Fußgänger-, Radfahrer- oder Fahrzeugverkehr sowie zum Reiten oder Viehtrieb.

Paragraph 4, Absatz eins, Straßengesetz ist der Gemeingebrauch einer Straße, die jeder Person unter den gleichen Bedingungen und innerhalb der durch die Art der Straße sowie durch die straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften festgelegten Grenzen ohne ausdrückliche Bewilligung zustehende Benützung der unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen einer Straße zum Fußgänger-, Radfahrer- oder Fahrzeugverkehr sowie zum Reiten oder Viehtrieb.

§ 4

Abs 4 Straßengesetz hat, wenn strittig ist, ob und in welchem Umfang eine Straße dem Gemeingebrauch gewidmet ist, hierüber die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. In diesem Verfahren haben der Eigentümer des Straßengrundes und derjenige, der die Straße bisher erhalten hat, die Rechte einer Partei. In einem solchen Verfahren ist die Gemeinde, durch deren Gebiet die Straße führt, anzuhören.

Paragraph 4, Absatz 4, Straßengesetz hat, wenn strittig ist, ob und in welchem Umfang eine Straße dem Gemeingebrauch gewidmet ist, hierüber die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. In diesem Verfahren haben der Eigentümer des Straßengrundes und derjenige, der die Straße bisher erhalten hat, die Rechte einer Partei. In einem solchen Verfahren ist die Gemeinde, durch deren Gebiet die Straße führt, anzuhören.

§ 30

Abs 1 Straßengesetz sind alle dem Gemeingebrauch gewidmeten Straßen, die nicht Bundes-, Landes-, Gemeinde- oder Genossenschaftsstraßen sind, öffentliche Privatstraßen. Für diese Straßen ist es ohne Bedeutung, ob sie vom Eigentümer ausdrücklich als solche erklärt oder stillschweigend dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Eine stillschweigende Widmung liegt vor, wenn der Eigentümer der Straße den Gemeingebrauch auf dieser Straße durch mindestens 20 Jahre geduldet hat, ohne dass er durch Absperrungen, Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass er den Gemeingebrauch nicht oder nur vorübergehend duldet. Durch eine bloße Änderung des Verlaufes der Straße wird die Erklärung oder stillschweigende Widmung nicht ausgeschlossen.

Paragraph 30, Absatz eins, Straßengesetz sind alle dem Gemeingebrauch gewidmeten Straßen, die nicht Bundes-, Landes-, Gemeinde- oder Genossenschaftsstraßen sind, öffentliche Privatstraßen. Für diese Straßen ist es ohne Bedeutung, ob sie vom Eigentümer ausdrücklich als solche erklärt oder stillschweigend dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Eine stillschweigende Widmung liegt vor, wenn der Eigentümer der Straße den Gemeingebrauch auf dieser Straße durch mindestens 20 Jahre geduldet hat, ohne dass er durch Absperrungen, Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass er den Gemeingebrauch nicht oder nur vorübergehend duldet. Durch eine bloße Änderung des Verlaufes der Straße wird die Erklärung oder stillschweigende Widmung nicht ausgeschlossen.

§ 31

Abs 1 Straßengesetz ist Straßenerhalter der öffentlichen Privatstraßen der Eigentümer des Straßengrundes. Dadurch werden gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen anderer zur Straßenerhaltung nicht berührt.

Paragraph 31, Absatz eins, Straßengesetz ist Straßenerhalter der öffentlichen Privatstraßen der Eigentümer des Straßengrundes. Dadurch werden gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen anderer zur Straßenerhaltung nicht berührt.

§ 31

Abs 3 Straßengesetz dürfen öffentliche Privatstraßen nur mit Bewilligung der Behörde aufgelassen werden. […].

Paragraph 31, Absatz 3, Straßengesetz dürfen öffentliche Privatstraßen nur mit Bewilligung der Behörde aufgelassen werden. […]. 5.1 Strittig ist im Beschwerdeverfahren, ob der Hauptast des Sweges von den Eigentümern des Straßengrundes dem Gemeingebrauch gewidmet wurde und dadurch eine öffentliche Privatstraße entstanden ist. Die Widmung des Grundeigentümers kann nach dem Wortlaut des § 30 Abs 1 Straßengesetz entweder eine ausdrückliche Erklärung oder eine – in dieser Bestimmung näher umschriebene – stillschweigende Widmung sein. Eine Öffentlicherklärung durch einen konstitutiven Akt der Gemeinde ist hingegen nicht vorgesehen (VwGH 21.06.2005, 2004/06/0098).5.1 Strittig ist im Beschwerdeverfahren, ob der Hauptast des Sweges von den Eigentümern des Straßengrundes dem Gemeingebrauch gewidmet wurde und dadurch eine öffentliche Privatstraße entstanden ist. Die Widmung des Grundeigentümers kann nach dem Wortlaut des Paragraph 30, Absatz eins, Straßengesetz entweder eine ausdrückliche Erklärung oder eine – in dieser Bestimmung näher umschriebene – stillschweigende Widmung sein. Eine Öffentlicherklärung durch einen konstitutiven Akt der Gemeinde ist hingegen nicht vorgesehen (VwGH 21.06.2005, 2004/06/0098). Wem gegenüber die ausdrückliche Erklärung durch den Grundeigentümer abgegeben werden muss, ist dem Straßengesetz nicht zu entnehmen. Ebenso wenig, ob diese Erklärung schriftlich abzugeben ist oder einen bestimmten Mindestinhalt zu enthalten hat. Das Verwaltungsgericht geht aber davon aus, dass durch die Formulierung „ausdrückliche Erklärung“ zum Ausdruck gebracht wird, dass in diesem Fall die Widmung zum Gemeingebrauch vom Eigentümer des Straßengrundes tatsächlich gewollt ist. Andernfalls die Unterscheidung zur stillschweigenden Widmung, wonach der Gemeingebrauch durch Duldung des Grundeigentümers eintritt, sofern er das Entstehen einer öffentlichen Privatstraße nicht durch entsprechende Handlungen verhindert, nicht erforderlich gewesen wäre. Im vorliegenden Fall wird eine ausdrückliche Erklärung der Eigentümer des Straßengrundes seitens der Behörde angenommen. Aus der Chronologie der vorliegenden Schreiben der damaligen Straßeneigentümer lässt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes durchaus der Wille zur „Öffentlicherklärung“ des Sweges erkennen: Schon im Schreiben vom 15.08.1974 wurde der Öffentlichkeitscharakter des Weges hervorgehoben, indem erklärt wurde, der Weg werde auch als Zufahrtsweg zum Gemeindeschießstand benützt und seine Staubfreimachung diene der Reinhaltung der Ortskanalisation. Als Folge der ursprünglichen Ablehnung der Subventionierung der Staubfreimachung dieses Weges wurde im Schreiben vom 04.09.1977 ausdrücklich erklärt, dass der erwähnte Weg – wenn auch in beschränktem Umfang – ein öffentlicher Weg sei. Im Schreiben vom 22.07.1983 wurde wiederum argumentiert, dass der Sweg keine reine Privatstraße sei, sondern zugleich ein öffentlicher Gehweg zum Anschlussgehweg in Richtung M und er außerdem auch als Zufahrt zum gemeindeeigenen Vereinsgebäude diene. Die Benützung des Sweges durch die Öffentlichkeit – vorgebracht wurde ua, der Weg würde durch den Rassekleintierzuchtverein wieder in vermehrtem Maß Vereins – und somit auch Gemeindeinteressen dienen – wurde bewusst als Argument dafür eingesetzt, um die Mitfinanzierung der erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen der Straße durch die Marktgemeinde W zu erreichen. Alle Schreiben wurden entweder an die Straßenbehörde (Schreiben vom 15.08.1974 an den Bürgermeister), die Gemeinde (Schreiben vom 04.09.1977) oder an den Gemeindevorstand der Gemeinde W (Schreiben vom 22.07.1983) gerichtet. Es handelt sich somit um nach außen abgegebene Erklärungen. Um die Finanzierung durch die öffentliche Hand zu rechtfertigen, wurde von den damaligen Straßeneigentümern die schon bisher durch einen unbestimmten Personenkreis erfolgte Benutzung des Sweges – als Gehweg (Richtung M) bzw als Zufahrt zum Vereinsgebäude – wiederholt ins Treffen geführt. Diesen Schreiben kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes der Gehalt einer Willenserklärung beigemessen werden, den Sweg als öffentliche Privatstraße zu qualifizieren. Es wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass der Weg in öffentlichem Interesse (Gastwirtschaft, Schießstand, Vereinslokal) über Jahrzehnte hinweg benützt wurde. Die als ausdrückliche Erklärung zu wertenden Schreiben wurden von den damaligen Eigentümern des Straßengrundes, ua des Vaters des Beschwerdeführers und Vorgängers im Grundeigentum, abgegeben. Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf seine Straßenteilstücke an diese Erklärung seines Rechtsvorgängers gebunden. 5.2 Nachdem im konkreten Fall von einer ausdrücklichen Widmung der Straßeneigentümer zum Gemeingebrauch auszugehen ist, ist eine öffentliche Privatstraße bereits entstanden. Das Aufstellen des Fahrverbotsschildes „Privatweg – Zufahrt zu Hstraße … bis … gestattet“ bzw des Hinweisschildes „Zufahrt Hstraße …“ konnte nicht dazu führen, dass diese Eigenschaft wieder verloren geht, auch wenn diese Tafeln länger als drei Jahre vor Einleitung des Feststellungsverfahrens im Juli 2013 Bestand hatten. Vielmehr hätte es der Bewilligung der Straßenbehörde

§ 31

Abs 3 Straßengesetz bedurft, um die bereits entstandene öffentliche Privatstraße wieder aufzulassen. Daraus folgt, dass der einmal durch ausdrückliche Widmung der Straßeneigentümer entstandene Gemeingebrauch nicht durch die vom Beschwerdeführer als Hinderungshandlungen qualifizierten Maßnahmen wieder aufgehoben werden konnte.5.2 Nachdem im konkreten Fall von einer ausdrücklichen Widmung der Straßeneigentümer zum Gemeingebrauch auszugehen ist, ist eine öffentliche Privatstraße bereits entstanden. Das Aufstellen des Fahrverbotsschildes „Privatweg – Zufahrt zu Hstraße … bis … gestattet“ bzw des Hinweisschildes „Zufahrt Hstraße …“ konnte nicht dazu führen, dass diese Eigenschaft wieder verloren geht, auch wenn diese Tafeln länger als drei Jahre vor Einleitung des Feststellungsverfahrens im Juli 2013 Bestand hatten. Vielmehr hätte es der Bewilligung der Straßenbehörde

Paragraph 31, Absatz 3, Straßengesetz bedurft, um die bereits entstandene öffentliche Privatstraße wieder aufzulassen. Daraus folgt, dass der einmal durch ausdrückliche Widmung der Straßeneigentümer entstandene Gemeingebrauch nicht durch die vom Beschwerdeführer als Hinderungshandlungen qualifizierten Maßnahmen wieder aufgehoben werden konnte. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur analogen Anwendung des § 1488 ABGB. In seinem Erkenntnis vom 10.10.1995, Zl 95/10/0192, führte der Verwaltungsgerichtshof zu § 10 Abs 1 des Oberösterreichisches Landesstraßengesetzes 1991 ua aus, dass auch dieses selbst keinen Hinweis darauf gebe, in welchem Rahmen der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Setzen der Maßnahmen, die die Wegbenützung behindert haben, und der Einleitung des Feststellungsverfahrens bestehen müsse. Zu § 40 Abs 1 lit b des Landesstraßengesetzes Salzburg 1972 führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.06.1999, Zl 98/06/0039, weiters aus, dass es nicht angehen könne, dass Hinderungsmaßnahmen des Grundeigentümers nach Ablauf dieser 20-jährigen Frist jedenfalls unterbrechend wirkten, weil es nicht auf das Ergebnis eines "Wettlaufes" zwischen der einschreitenden Behörde und dem Hindernisse setzenden Grundeigentümer ankommen könne. Im ebenfalls bereits genannten Erkenntnis […] habe der Verwaltungsgerichtshof […] ausgesprochen, dass im Falle der Behinderung des Gemeingebrauches die Bestimmung des § 1488 ABGB analog heranzuziehen sei. Es komme also darauf an, ob und inwieweit schon drei Jahre vor der Einleitung des Feststellungsverfahrens die Wegbenützung behindert worden sei. Rechtlich beurteilt hat der Verwaltungsgerichtshof jeweils nicht die ausdrückliche Widmung des Straßengrundes durch den Grundeigentümer zum Gemeingebrauch, sondern das Entstehen einer öffentlichen Privatstraße – unabhängig vom Willen des Grundeigentümers – durch allgemeine Nutzung während eines bestimmten Zeitraumes. Die auf § 1488 ABGB gestützte Argumentation des Beschwerdeführers der Verjährung des – hier ausdrücklich erklärten – Gemeingebrauchs, geht daher ins Leere. Ob die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Kennzeichnungen für den Ausschluss des öffentlichen Verkehrs ausreichend wären, war daher auch nicht weiter zu prüfen.Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur analogen Anwendung des Paragraph 1488, ABGB. In seinem Erkenntnis vom 10.10.1995, Zl 95/10/0192, führte der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 10, Absatz eins, des Oberösterreichisches Landesstraßengesetzes 1991 ua aus, dass auch dieses selbst keinen Hinweis darauf gebe, in welchem Rahmen der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Setzen der Maßnahmen, die die Wegbenützung behindert haben, und der Einleitung des Feststellungsverfahrens bestehen müsse. Zu Paragraph 40, Absatz eins, Litera b, des Landesstraßengesetzes Salzburg 1972 führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.06.1999, Zl 98/06/0039, weiters aus, dass es nicht angehen könne, dass Hinderungsmaßnahmen des Grundeigentümers nach Ablauf dieser 20-jährigen Frist jedenfalls unterbrechend wirkten, weil es nicht auf das Ergebnis eines "Wettlaufes" zwischen der einschreitenden Behörde und dem Hindernisse setzenden Grundeigentümer ankommen könne. Im ebenfalls bereits genannten Erkenntnis […] habe der Verwaltungsgerichtshof […] ausgesprochen, dass im Falle der Behinderung des Gemeingebrauches die Bestimmung des Paragraph 1488, ABGB analog heranzuziehen sei. Es komme also darauf an, ob und inwieweit schon drei Jahre vor der Einleitung des Feststellungsverfahrens die Wegbenützung behindert worden sei. Rechtlich beurteilt hat der Verwaltungsgerichtshof jeweils nicht die ausdrückliche Widmung des Straßengrundes durch den Grundeigentümer zum Gemeingebrauch, sondern das Entstehen einer öffentlichen Privatstraße – unabhängig vom Willen des Grundeigentümers – durch allgemeine Nutzung während eines bestimmten Zeitraumes. Die auf Paragraph 1488, ABGB gestützte Argumentation des Beschwerdeführers der Verjährung des – hier ausdrücklich erklärten – Gemeingebrauchs, geht daher ins Leere. Ob die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Kennzeichnungen für den Ausschluss des öffentlichen Verkehrs ausreichend wären, war daher auch nicht weiter zu prüfen. Anzumerken ist, dass sich das angebrachte Fahrverbotsschild mit der Aufschrift „Privatweg“ lediglich auf das Fahren mit Fahrzeugen beschränkt und somit der Fußgängerverkehr, der ebenfalls zum öffentlichen Verkehr zählt (vgl VwGH 20.06.2001, 99/06/0187), jedenfalls zulässig wäre.Anzumerken ist, dass sich das angebrachte Fahrverbotsschild mit der Aufschrift „Privatweg“ lediglich auf das Fahren mit Fahrzeugen beschränkt und somit der Fußgängerverkehr, der ebenfalls zum öffentlichen Verkehr zählt vergleiche VwGH 20.06.2001, 99/06/0187), jedenfalls zulässig wäre. 5.3 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die nördlich des Grundstücks des Einschreiters liegenden Anwohner benützten den Weg ausschließlich auf Basis von entsprechenden Berechtigungen und es finde sich keine Feststellung, wer darüber hinaus den Weg benutzt hätte. Der Tatbestand des Gemeingebrauchs sei daher nicht festgestellt. Fest steht, dass auf beiden Grundstücken des Beschwerdeführers GST-NRn www und xxx Dienstbarkeiten des Geh- und Fahrrechtes zugunsten von Anrainern lasten, die auf unterschiedliche Titel zurückgehen. Das Bestehen von Servituten schließt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Feststellung der Öffentlichkeit nicht aus (VwGH 18.10.2012, 2010/06/0178). Dieser Rechtssatz geht auf das Erkenntnis vom 22.02.1966, Zl 1605/65, zum Kärntner Straßengesetz 1955 zurück. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin ausgeführt, dass die Feststellung der Öffentlichkeit nicht im Interesse eines bestimmten Personenkreises liege. Durch diese Feststellung werde vielmehr klargestellt, dass der Gemeingebrauch (die Benützung durch jedermann) zulässig sei. Es sei daher belanglos, ob die Servitutsberechtigten durch die Öffentlicherklärung bessergestellt werden würden. Allerdings – so der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis zum Landesstraßengesetz Salzburg 1972 – könne der Gemeingebrauch nicht (allein) durch bestimmte, auf besonderen Rechtstiteln des Privatrechtes oder des öffentlichen Rechtes beruhende Wegerechte begründet werden. Soweit daher Servitute für die gegenständlichen Wegparzellen durch Kaufvertrag […] eingeräumt worden seien, komme dem daraus erfließenden Gebrauch für die hier maßgebende Frage keine Bedeutung zu (VwGH 17.12.1998, 98/06/0085). Im konkreten Fall ist für das im Eigentum der Marktgemeinde W stehende Objekt auf GST-NR vvv (alter Schießstand bzw Vereinslokal des Rassekleintierzuchtvereins) jedenfalls auf den Grundstücken des Beschwerdeführers keine Dienstbarkeit des Gehens oder Fahrens, die einen wesentlichen Teil des Schießstandweges bilden, einverleibt. Daraus folgt, dass die Zufahrt bzw der Zugang zu diesem Grundstück aktuell nicht durch eine Servitut befriedigt wird. Dass der Sweg über Jahrzehnte in öffentlichem Interesse benützt wurde – zunächst für eine offenbar früher bestandene Gastwirtschaft, in der Folge für den Schießstand und das Vereinslokal – führt der Beschwerdeführer selbst an. Das Vorliegen eines qualifizierten (dringenden) Verkehrsbedürfnisses ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (VwGH 21.06.2005, 2004/06/0098). Es ist somit davon auszugehen, dass seit je her ein Gemeingebrauch des Schießstandweges – als Zufahrt bzw Zugang zum Objekt auf GST-NR vvv – gegeben war. 5.4 Die Argumentation des Beschwerdeführers, das Schreiben der Marktgemeinde W an Frau B G vom 02.06.1998 sei eine Vereinbarung über die prekaristische Nutzung der Liegenschaft von Frau G gewesen und hätte durch das Schreiben der Marktgemeinde W vom 30.11.1999 gegenüber Frau B G nicht einfach widerrufen werden können, hat im gegebenen Zusammenhang keine Relevanz. Abgesehen davon, dass die Aufklärung des Irrtums durch die Marktgemeinde W mit Schreiben vom 30.11.1999 laut Aktenlage von Frau G offenbar unwidersprochen blieb, würde das Bestehen eines Prekariums auf einem Teil des Sweges (Grundstück von Frau G) nach der in Punkt 5.3. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Gemeingebrauch nicht ausschließen, soweit der Sweg – darüber hinaus – durch jede Person unter den gleichen Bedingungen ohne ausdrückliche Bewilligung ua zum Fußgänger-, Radfahrer- oder Fahrzeugverkehr benützt worden ist. Dies ist hier der Fall. 5.5 Zu der vom Beschwerdeführer beeinspruchten Einschränkung des Gemeingebrauches auf die Zufahrt zu GST-NR vvv in Punkt 2. des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides, ist auszuführen, dass der Gemeingebrauch grundsätzlich

§ 4Abs 2 Straßengesetz nur durch den Straßenerhalter beschränkt werden darf.

Im konkreten Fall wurde die Beschränkung des Gemeingebrauches durch die Straßeneigentümer selbst in den Schreiben vom 04.09.1977 und vom 22.07.1983 vorgenommen, indem der Weg als Zufahrt zur gemeindeeigenen Bauparzelle vvv mit gemeindeeigenem Schießstand und – später neu gegründetem Rassekleintierzuchtverein als Vereinslokal – erklärt wurde. Die Behörde hat daher lediglich jenen Umfang des Gemeingebrauchs festgeschrieben, der durch die Straßenerhalter selbst in ihrer ausdrücklichen Erklärung festgelegt wurde. Dass diese Beschränkung nicht zulässig wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Warum zu GST-NR vvv – wie der Beschwerdeführer meint – nicht zugefahren werden und daher der Gemeingebrauch nicht ausgeübt werden könnte, ist nicht nachvollziehbar.5.5 Zu der vom Beschwerdeführer beeinspruchten Einschränkung des Gemeingebrauches auf die Zufahrt zu GST-NR vvv in Punkt 2. des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides, ist auszuführen, dass der Gemeingebrauch grundsätzlich

Paragraph 4, Absatz 2, Straßengesetz nur durch den Straßenerhalter beschränkt werden darf. Im konkreten Fall wurde die Beschränkung des Gemeingebrauches durch die Straßeneigentümer selbst in den Schreiben vom 04.09.1977 und vom 22.07.1983 vorgenommen, indem der Weg als Zufahrt zur gemeindeeigenen Bauparzelle vvv mit gemeindeeigenem Schießstand und – später neu gegründetem Rassekleintierzuchtverein als Vereinslokal – erklärt wurde. Die Behörde hat daher lediglich jenen Umfang des Gemeingebrauchs festgeschrieben, der durch die Straßenerhalter selbst in ihrer ausdrücklichen Erklärung festgelegt wurde. Dass diese Beschränkung nicht zulässig wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Warum zu GST-NR vvv – wie der Beschwerdeführer meint – nicht zugefahren werden und daher der Gemeingebrauch nicht ausgeübt werden könnte, ist nicht nachvollziehbar. 5.6 Im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wurde in der Feststellung über den Verlauf des Schießstandweges irrtümlicherweise das GST-NR ttt angeführt. Dieses Grundstück existiert nicht. Berührt wird allerdings das GST-NR zzz, weshalb der Spruch zu berichtigen war. Im Übrigen hat die Erstbehörde bereits in der Begründung des Bescheides dargelegt, aus welchen Gründen die Durchführung des beantragten Lokalaugenscheines keine Bedeutung für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes gehabt hätte. Ein bescheidmäßiger Abspruch über die Ablehnung des Beweisantrages ist nicht erforderlich. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

  1. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, was unter ausdrücklicher Erklärung des Eigentümers als öffentliche Privatstraße im Sinne des § 30 Abs 1 Straßengesetz, LGBl Nr 79/2012 idF LGBl Nr 44/2013, zu verstehen ist, fehlt. Weiters ist diese Rechtsfrage nicht auf den konkreten Einzelfall beschränkt.
  2. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, was unter ausdrücklicher Erklärung des Eigentümers als öffentliche Privatstraße im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Straßengesetz, Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, zu verstehen ist, fehlt. Weiters ist diese Rechtsfrage nicht auf den konkreten Einzelfall beschränkt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.343.002.R14.Ü.2014

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