GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat:
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat: „
F LGBl Nr 44/2013, wird festgestellt, dass der „Sweg“, der ausgehend von der Gemeindestraße „Hstraße“ über die GST-NRn www, xxx, yyy und zzz sowie über einen schmalen Streifen des GST-NR uuu zu GST-NR vvv (alter Schießstand), alle GB W, führt, eine dem Gemeingebrauch gewidmete Weganlage darstellt und damit eine öffentliche Privatstraße ist. Der Gemeingebrauch ist auf die Zufahrt zu GST-NR vvv, GB W, beschränkt.“„
Paragraph 4, Absatz 4 und Paragraph 30, Absatz eins, Straßengesetz, Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, wird festgestellt, dass der „Sweg“, der ausgehend von der Gemeindestraße „Hstraße“ über die GST-NRn www, xxx, yyy und zzz sowie über einen schmalen Streifen des GST-NR uuu zu GST-NR vvv (alter Schießstand), alle GB W, führt, eine dem Gemeingebrauch gewidmete Weganlage darstellt und damit eine öffentliche Privatstraße ist. Der Gemeingebrauch ist auf die Zufahrt zu GST-NR vvv, GB W, beschränkt.“ Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung
Straßengesetz ein und zog die Eigentümer des Straßengrundes diesem Verfahren bei. In den Stellungnahmen wurde mehrfach auf einen Vertrag aus dem Jahr 1974 über die Aufschlüsselung der Erhaltungs- und Folgekosten verwiesen, der 2003 um neue Grundeigentümer erweitert worden sei, weiters wurden diverse Dienstbarkeitsverträge und ein Urteil des Bezirksgerichtes B angeführt. Ua wurde ausgeführt, dass der Weg immer als Zufahrtsweg bzw Zugangsweg zum Schießstand bzw nachher zum Vereinslokal des Rassekleintierzuchtvereines benützt worden sei. Der Beschwerdeführer äußerte sich in der Stellungnahme vom 23.07.2013, beantragte einen Lokalaugenschein und legte ua einen Auseinandersetzungsvertrag vom 12.08.1957 sowie Lichtbilder der Straßentafeln vor. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen. 5. Folgende Bestimmungen des Straßengesetzes, LGBl Nr 79/2012 idF LGBl Nr 44/2013, sind im vorliegenden Fall maßgebend:5. Folgende Bestimmungen des Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, sind im vorliegenden Fall maßgebend:
Abs 1 Straßengesetz ist der Gemeingebrauch einer Straße, die jeder Person unter den gleichen Bedingungen und innerhalb der durch die Art der Straße sowie durch die straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften festgelegten Grenzen ohne ausdrückliche Bewilligung zustehende Benützung der unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen einer Straße zum Fußgänger-, Radfahrer- oder Fahrzeugverkehr sowie zum Reiten oder Viehtrieb.
Paragraph 4, Absatz eins, Straßengesetz ist der Gemeingebrauch einer Straße, die jeder Person unter den gleichen Bedingungen und innerhalb der durch die Art der Straße sowie durch die straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften festgelegten Grenzen ohne ausdrückliche Bewilligung zustehende Benützung der unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen einer Straße zum Fußgänger-, Radfahrer- oder Fahrzeugverkehr sowie zum Reiten oder Viehtrieb.
Abs 4 Straßengesetz hat, wenn strittig ist, ob und in welchem Umfang eine Straße dem Gemeingebrauch gewidmet ist, hierüber die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. In diesem Verfahren haben der Eigentümer des Straßengrundes und derjenige, der die Straße bisher erhalten hat, die Rechte einer Partei. In einem solchen Verfahren ist die Gemeinde, durch deren Gebiet die Straße führt, anzuhören.
Paragraph 4, Absatz 4, Straßengesetz hat, wenn strittig ist, ob und in welchem Umfang eine Straße dem Gemeingebrauch gewidmet ist, hierüber die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. In diesem Verfahren haben der Eigentümer des Straßengrundes und derjenige, der die Straße bisher erhalten hat, die Rechte einer Partei. In einem solchen Verfahren ist die Gemeinde, durch deren Gebiet die Straße führt, anzuhören.
Abs 1 Straßengesetz sind alle dem Gemeingebrauch gewidmeten Straßen, die nicht Bundes-, Landes-, Gemeinde- oder Genossenschaftsstraßen sind, öffentliche Privatstraßen. Für diese Straßen ist es ohne Bedeutung, ob sie vom Eigentümer ausdrücklich als solche erklärt oder stillschweigend dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Eine stillschweigende Widmung liegt vor, wenn der Eigentümer der Straße den Gemeingebrauch auf dieser Straße durch mindestens 20 Jahre geduldet hat, ohne dass er durch Absperrungen, Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass er den Gemeingebrauch nicht oder nur vorübergehend duldet. Durch eine bloße Änderung des Verlaufes der Straße wird die Erklärung oder stillschweigende Widmung nicht ausgeschlossen.
Paragraph 30, Absatz eins, Straßengesetz sind alle dem Gemeingebrauch gewidmeten Straßen, die nicht Bundes-, Landes-, Gemeinde- oder Genossenschaftsstraßen sind, öffentliche Privatstraßen. Für diese Straßen ist es ohne Bedeutung, ob sie vom Eigentümer ausdrücklich als solche erklärt oder stillschweigend dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Eine stillschweigende Widmung liegt vor, wenn der Eigentümer der Straße den Gemeingebrauch auf dieser Straße durch mindestens 20 Jahre geduldet hat, ohne dass er durch Absperrungen, Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass er den Gemeingebrauch nicht oder nur vorübergehend duldet. Durch eine bloße Änderung des Verlaufes der Straße wird die Erklärung oder stillschweigende Widmung nicht ausgeschlossen.
Abs 1 Straßengesetz ist Straßenerhalter der öffentlichen Privatstraßen der Eigentümer des Straßengrundes. Dadurch werden gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen anderer zur Straßenerhaltung nicht berührt.
Paragraph 31, Absatz eins, Straßengesetz ist Straßenerhalter der öffentlichen Privatstraßen der Eigentümer des Straßengrundes. Dadurch werden gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen anderer zur Straßenerhaltung nicht berührt.
Abs 3 Straßengesetz dürfen öffentliche Privatstraßen nur mit Bewilligung der Behörde aufgelassen werden. […].
Paragraph 31, Absatz 3, Straßengesetz dürfen öffentliche Privatstraßen nur mit Bewilligung der Behörde aufgelassen werden. […]. 5.1 Strittig ist im Beschwerdeverfahren, ob der Hauptast des Sweges von den Eigentümern des Straßengrundes dem Gemeingebrauch gewidmet wurde und dadurch eine öffentliche Privatstraße entstanden ist. Die Widmung des Grundeigentümers kann nach dem Wortlaut des § 30 Abs 1 Straßengesetz entweder eine ausdrückliche Erklärung oder eine – in dieser Bestimmung näher umschriebene – stillschweigende Widmung sein. Eine Öffentlicherklärung durch einen konstitutiven Akt der Gemeinde ist hingegen nicht vorgesehen (VwGH 21.06.2005, 2004/06/0098).5.1 Strittig ist im Beschwerdeverfahren, ob der Hauptast des Sweges von den Eigentümern des Straßengrundes dem Gemeingebrauch gewidmet wurde und dadurch eine öffentliche Privatstraße entstanden ist. Die Widmung des Grundeigentümers kann nach dem Wortlaut des Paragraph 30, Absatz eins, Straßengesetz entweder eine ausdrückliche Erklärung oder eine – in dieser Bestimmung näher umschriebene – stillschweigende Widmung sein. Eine Öffentlicherklärung durch einen konstitutiven Akt der Gemeinde ist hingegen nicht vorgesehen (VwGH 21.06.2005, 2004/06/0098). Wem gegenüber die ausdrückliche Erklärung durch den Grundeigentümer abgegeben werden muss, ist dem Straßengesetz nicht zu entnehmen. Ebenso wenig, ob diese Erklärung schriftlich abzugeben ist oder einen bestimmten Mindestinhalt zu enthalten hat. Das Verwaltungsgericht geht aber davon aus, dass durch die Formulierung „ausdrückliche Erklärung“ zum Ausdruck gebracht wird, dass in diesem Fall die Widmung zum Gemeingebrauch vom Eigentümer des Straßengrundes tatsächlich gewollt ist. Andernfalls die Unterscheidung zur stillschweigenden Widmung, wonach der Gemeingebrauch durch Duldung des Grundeigentümers eintritt, sofern er das Entstehen einer öffentlichen Privatstraße nicht durch entsprechende Handlungen verhindert, nicht erforderlich gewesen wäre. Im vorliegenden Fall wird eine ausdrückliche Erklärung der Eigentümer des Straßengrundes seitens der Behörde angenommen. Aus der Chronologie der vorliegenden Schreiben der damaligen Straßeneigentümer lässt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes durchaus der Wille zur „Öffentlicherklärung“ des Sweges erkennen: Schon im Schreiben vom 15.08.1974 wurde der Öffentlichkeitscharakter des Weges hervorgehoben, indem erklärt wurde, der Weg werde auch als Zufahrtsweg zum Gemeindeschießstand benützt und seine Staubfreimachung diene der Reinhaltung der Ortskanalisation. Als Folge der ursprünglichen Ablehnung der Subventionierung der Staubfreimachung dieses Weges wurde im Schreiben vom 04.09.1977 ausdrücklich erklärt, dass der erwähnte Weg – wenn auch in beschränktem Umfang – ein öffentlicher Weg sei. Im Schreiben vom 22.07.1983 wurde wiederum argumentiert, dass der Sweg keine reine Privatstraße sei, sondern zugleich ein öffentlicher Gehweg zum Anschlussgehweg in Richtung M und er außerdem auch als Zufahrt zum gemeindeeigenen Vereinsgebäude diene. Die Benützung des Sweges durch die Öffentlichkeit – vorgebracht wurde ua, der Weg würde durch den Rassekleintierzuchtverein wieder in vermehrtem Maß Vereins – und somit auch Gemeindeinteressen dienen – wurde bewusst als Argument dafür eingesetzt, um die Mitfinanzierung der erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen der Straße durch die Marktgemeinde W zu erreichen. Alle Schreiben wurden entweder an die Straßenbehörde (Schreiben vom 15.08.1974 an den Bürgermeister), die Gemeinde (Schreiben vom 04.09.1977) oder an den Gemeindevorstand der Gemeinde W (Schreiben vom 22.07.1983) gerichtet. Es handelt sich somit um nach außen abgegebene Erklärungen. Um die Finanzierung durch die öffentliche Hand zu rechtfertigen, wurde von den damaligen Straßeneigentümern die schon bisher durch einen unbestimmten Personenkreis erfolgte Benutzung des Sweges – als Gehweg (Richtung M) bzw als Zufahrt zum Vereinsgebäude – wiederholt ins Treffen geführt. Diesen Schreiben kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes der Gehalt einer Willenserklärung beigemessen werden, den Sweg als öffentliche Privatstraße zu qualifizieren. Es wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass der Weg in öffentlichem Interesse (Gastwirtschaft, Schießstand, Vereinslokal) über Jahrzehnte hinweg benützt wurde. Die als ausdrückliche Erklärung zu wertenden Schreiben wurden von den damaligen Eigentümern des Straßengrundes, ua des Vaters des Beschwerdeführers und Vorgängers im Grundeigentum, abgegeben. Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf seine Straßenteilstücke an diese Erklärung seines Rechtsvorgängers gebunden. 5.2 Nachdem im konkreten Fall von einer ausdrücklichen Widmung der Straßeneigentümer zum Gemeingebrauch auszugehen ist, ist eine öffentliche Privatstraße bereits entstanden. Das Aufstellen des Fahrverbotsschildes „Privatweg – Zufahrt zu Hstraße … bis … gestattet“ bzw des Hinweisschildes „Zufahrt Hstraße …“ konnte nicht dazu führen, dass diese Eigenschaft wieder verloren geht, auch wenn diese Tafeln länger als drei Jahre vor Einleitung des Feststellungsverfahrens im Juli 2013 Bestand hatten. Vielmehr hätte es der Bewilligung der Straßenbehörde
Abs 3 Straßengesetz bedurft, um die bereits entstandene öffentliche Privatstraße wieder aufzulassen. Daraus folgt, dass der einmal durch ausdrückliche Widmung der Straßeneigentümer entstandene Gemeingebrauch nicht durch die vom Beschwerdeführer als Hinderungshandlungen qualifizierten Maßnahmen wieder aufgehoben werden konnte.5.2 Nachdem im konkreten Fall von einer ausdrücklichen Widmung der Straßeneigentümer zum Gemeingebrauch auszugehen ist, ist eine öffentliche Privatstraße bereits entstanden. Das Aufstellen des Fahrverbotsschildes „Privatweg – Zufahrt zu Hstraße … bis … gestattet“ bzw des Hinweisschildes „Zufahrt Hstraße …“ konnte nicht dazu führen, dass diese Eigenschaft wieder verloren geht, auch wenn diese Tafeln länger als drei Jahre vor Einleitung des Feststellungsverfahrens im Juli 2013 Bestand hatten. Vielmehr hätte es der Bewilligung der Straßenbehörde
Paragraph 31, Absatz 3, Straßengesetz bedurft, um die bereits entstandene öffentliche Privatstraße wieder aufzulassen. Daraus folgt, dass der einmal durch ausdrückliche Widmung der Straßeneigentümer entstandene Gemeingebrauch nicht durch die vom Beschwerdeführer als Hinderungshandlungen qualifizierten Maßnahmen wieder aufgehoben werden konnte. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur analogen Anwendung des § 1488 ABGB. In seinem Erkenntnis vom 10.10.1995, Zl 95/10/0192, führte der Verwaltungsgerichtshof zu § 10 Abs 1 des Oberösterreichisches Landesstraßengesetzes 1991 ua aus, dass auch dieses selbst keinen Hinweis darauf gebe, in welchem Rahmen der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Setzen der Maßnahmen, die die Wegbenützung behindert haben, und der Einleitung des Feststellungsverfahrens bestehen müsse. Zu § 40 Abs 1 lit b des Landesstraßengesetzes Salzburg 1972 führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.06.1999, Zl 98/06/0039, weiters aus, dass es nicht angehen könne, dass Hinderungsmaßnahmen des Grundeigentümers nach Ablauf dieser 20-jährigen Frist jedenfalls unterbrechend wirkten, weil es nicht auf das Ergebnis eines "Wettlaufes" zwischen der einschreitenden Behörde und dem Hindernisse setzenden Grundeigentümer ankommen könne. Im ebenfalls bereits genannten Erkenntnis […] habe der Verwaltungsgerichtshof […] ausgesprochen, dass im Falle der Behinderung des Gemeingebrauches die Bestimmung des § 1488 ABGB analog heranzuziehen sei. Es komme also darauf an, ob und inwieweit schon drei Jahre vor der Einleitung des Feststellungsverfahrens die Wegbenützung behindert worden sei. Rechtlich beurteilt hat der Verwaltungsgerichtshof jeweils nicht die ausdrückliche Widmung des Straßengrundes durch den Grundeigentümer zum Gemeingebrauch, sondern das Entstehen einer öffentlichen Privatstraße – unabhängig vom Willen des Grundeigentümers – durch allgemeine Nutzung während eines bestimmten Zeitraumes. Die auf § 1488 ABGB gestützte Argumentation des Beschwerdeführers der Verjährung des – hier ausdrücklich erklärten – Gemeingebrauchs, geht daher ins Leere. Ob die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Kennzeichnungen für den Ausschluss des öffentlichen Verkehrs ausreichend wären, war daher auch nicht weiter zu prüfen.Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur analogen Anwendung des Paragraph 1488, ABGB. In seinem Erkenntnis vom 10.10.1995, Zl 95/10/0192, führte der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 10, Absatz eins, des Oberösterreichisches Landesstraßengesetzes 1991 ua aus, dass auch dieses selbst keinen Hinweis darauf gebe, in welchem Rahmen der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Setzen der Maßnahmen, die die Wegbenützung behindert haben, und der Einleitung des Feststellungsverfahrens bestehen müsse. Zu Paragraph 40, Absatz eins, Litera b, des Landesstraßengesetzes Salzburg 1972 führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.06.1999, Zl 98/06/0039, weiters aus, dass es nicht angehen könne, dass Hinderungsmaßnahmen des Grundeigentümers nach Ablauf dieser 20-jährigen Frist jedenfalls unterbrechend wirkten, weil es nicht auf das Ergebnis eines "Wettlaufes" zwischen der einschreitenden Behörde und dem Hindernisse setzenden Grundeigentümer ankommen könne. Im ebenfalls bereits genannten Erkenntnis […] habe der Verwaltungsgerichtshof […] ausgesprochen, dass im Falle der Behinderung des Gemeingebrauches die Bestimmung des Paragraph 1488, ABGB analog heranzuziehen sei. Es komme also darauf an, ob und inwieweit schon drei Jahre vor der Einleitung des Feststellungsverfahrens die Wegbenützung behindert worden sei. Rechtlich beurteilt hat der Verwaltungsgerichtshof jeweils nicht die ausdrückliche Widmung des Straßengrundes durch den Grundeigentümer zum Gemeingebrauch, sondern das Entstehen einer öffentlichen Privatstraße – unabhängig vom Willen des Grundeigentümers – durch allgemeine Nutzung während eines bestimmten Zeitraumes. Die auf Paragraph 1488, ABGB gestützte Argumentation des Beschwerdeführers der Verjährung des – hier ausdrücklich erklärten – Gemeingebrauchs, geht daher ins Leere. Ob die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Kennzeichnungen für den Ausschluss des öffentlichen Verkehrs ausreichend wären, war daher auch nicht weiter zu prüfen. Anzumerken ist, dass sich das angebrachte Fahrverbotsschild mit der Aufschrift „Privatweg“ lediglich auf das Fahren mit Fahrzeugen beschränkt und somit der Fußgängerverkehr, der ebenfalls zum öffentlichen Verkehr zählt (vgl VwGH 20.06.2001, 99/06/0187), jedenfalls zulässig wäre.Anzumerken ist, dass sich das angebrachte Fahrverbotsschild mit der Aufschrift „Privatweg“ lediglich auf das Fahren mit Fahrzeugen beschränkt und somit der Fußgängerverkehr, der ebenfalls zum öffentlichen Verkehr zählt vergleiche VwGH 20.06.2001, 99/06/0187), jedenfalls zulässig wäre. 5.3 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die nördlich des Grundstücks des Einschreiters liegenden Anwohner benützten den Weg ausschließlich auf Basis von entsprechenden Berechtigungen und es finde sich keine Feststellung, wer darüber hinaus den Weg benutzt hätte. Der Tatbestand des Gemeingebrauchs sei daher nicht festgestellt. Fest steht, dass auf beiden Grundstücken des Beschwerdeführers GST-NRn www und xxx Dienstbarkeiten des Geh- und Fahrrechtes zugunsten von Anrainern lasten, die auf unterschiedliche Titel zurückgehen. Das Bestehen von Servituten schließt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Feststellung der Öffentlichkeit nicht aus (VwGH 18.10.2012, 2010/06/0178). Dieser Rechtssatz geht auf das Erkenntnis vom 22.02.1966, Zl 1605/65, zum Kärntner Straßengesetz 1955 zurück. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin ausgeführt, dass die Feststellung der Öffentlichkeit nicht im Interesse eines bestimmten Personenkreises liege. Durch diese Feststellung werde vielmehr klargestellt, dass der Gemeingebrauch (die Benützung durch jedermann) zulässig sei. Es sei daher belanglos, ob die Servitutsberechtigten durch die Öffentlicherklärung bessergestellt werden würden. Allerdings – so der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis zum Landesstraßengesetz Salzburg 1972 – könne der Gemeingebrauch nicht (allein) durch bestimmte, auf besonderen Rechtstiteln des Privatrechtes oder des öffentlichen Rechtes beruhende Wegerechte begründet werden. Soweit daher Servitute für die gegenständlichen Wegparzellen durch Kaufvertrag […] eingeräumt worden seien, komme dem daraus erfließenden Gebrauch für die hier maßgebende Frage keine Bedeutung zu (VwGH 17.12.1998, 98/06/0085). Im konkreten Fall ist für das im Eigentum der Marktgemeinde W stehende Objekt auf GST-NR vvv (alter Schießstand bzw Vereinslokal des Rassekleintierzuchtvereins) jedenfalls auf den Grundstücken des Beschwerdeführers keine Dienstbarkeit des Gehens oder Fahrens, die einen wesentlichen Teil des Schießstandweges bilden, einverleibt. Daraus folgt, dass die Zufahrt bzw der Zugang zu diesem Grundstück aktuell nicht durch eine Servitut befriedigt wird. Dass der Sweg über Jahrzehnte in öffentlichem Interesse benützt wurde – zunächst für eine offenbar früher bestandene Gastwirtschaft, in der Folge für den Schießstand und das Vereinslokal – führt der Beschwerdeführer selbst an. Das Vorliegen eines qualifizierten (dringenden) Verkehrsbedürfnisses ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (VwGH 21.06.2005, 2004/06/0098). Es ist somit davon auszugehen, dass seit je her ein Gemeingebrauch des Schießstandweges – als Zufahrt bzw Zugang zum Objekt auf GST-NR vvv – gegeben war. 5.4 Die Argumentation des Beschwerdeführers, das Schreiben der Marktgemeinde W an Frau B G vom 02.06.1998 sei eine Vereinbarung über die prekaristische Nutzung der Liegenschaft von Frau G gewesen und hätte durch das Schreiben der Marktgemeinde W vom 30.11.1999 gegenüber Frau B G nicht einfach widerrufen werden können, hat im gegebenen Zusammenhang keine Relevanz. Abgesehen davon, dass die Aufklärung des Irrtums durch die Marktgemeinde W mit Schreiben vom 30.11.1999 laut Aktenlage von Frau G offenbar unwidersprochen blieb, würde das Bestehen eines Prekariums auf einem Teil des Sweges (Grundstück von Frau G) nach der in Punkt 5.3. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Gemeingebrauch nicht ausschließen, soweit der Sweg – darüber hinaus – durch jede Person unter den gleichen Bedingungen ohne ausdrückliche Bewilligung ua zum Fußgänger-, Radfahrer- oder Fahrzeugverkehr benützt worden ist. Dies ist hier der Fall. 5.5 Zu der vom Beschwerdeführer beeinspruchten Einschränkung des Gemeingebrauches auf die Zufahrt zu GST-NR vvv in Punkt 2. des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides, ist auszuführen, dass der Gemeingebrauch grundsätzlich
Im konkreten Fall wurde die Beschränkung des Gemeingebrauches durch die Straßeneigentümer selbst in den Schreiben vom 04.09.1977 und vom 22.07.1983 vorgenommen, indem der Weg als Zufahrt zur gemeindeeigenen Bauparzelle vvv mit gemeindeeigenem Schießstand und – später neu gegründetem Rassekleintierzuchtverein als Vereinslokal – erklärt wurde. Die Behörde hat daher lediglich jenen Umfang des Gemeingebrauchs festgeschrieben, der durch die Straßenerhalter selbst in ihrer ausdrücklichen Erklärung festgelegt wurde. Dass diese Beschränkung nicht zulässig wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Warum zu GST-NR vvv – wie der Beschwerdeführer meint – nicht zugefahren werden und daher der Gemeingebrauch nicht ausgeübt werden könnte, ist nicht nachvollziehbar.5.5 Zu der vom Beschwerdeführer beeinspruchten Einschränkung des Gemeingebrauches auf die Zufahrt zu GST-NR vvv in Punkt 2. des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides, ist auszuführen, dass der Gemeingebrauch grundsätzlich
Paragraph 4, Absatz 2, Straßengesetz nur durch den Straßenerhalter beschränkt werden darf. Im konkreten Fall wurde die Beschränkung des Gemeingebrauches durch die Straßeneigentümer selbst in den Schreiben vom 04.09.1977 und vom 22.07.1983 vorgenommen, indem der Weg als Zufahrt zur gemeindeeigenen Bauparzelle vvv mit gemeindeeigenem Schießstand und – später neu gegründetem Rassekleintierzuchtverein als Vereinslokal – erklärt wurde. Die Behörde hat daher lediglich jenen Umfang des Gemeingebrauchs festgeschrieben, der durch die Straßenerhalter selbst in ihrer ausdrücklichen Erklärung festgelegt wurde. Dass diese Beschränkung nicht zulässig wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Warum zu GST-NR vvv – wie der Beschwerdeführer meint – nicht zugefahren werden und daher der Gemeingebrauch nicht ausgeübt werden könnte, ist nicht nachvollziehbar. 5.6 Im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wurde in der Feststellung über den Verlauf des Schießstandweges irrtümlicherweise das GST-NR ttt angeführt. Dieses Grundstück existiert nicht. Berührt wird allerdings das GST-NR zzz, weshalb der Spruch zu berichtigen war. Im Übrigen hat die Erstbehörde bereits in der Begründung des Bescheides dargelegt, aus welchen Gründen die Durchführung des beantragten Lokalaugenscheines keine Bedeutung für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes gehabt hätte. Ein bescheidmäßiger Abspruch über die Ablehnung des Beweisantrages ist nicht erforderlich. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.