GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als Spruchpunkt I. behoben wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es in Spruchpunkt II. heißt: “(§ 30 Abs 1 iVm § 24 Abs 1 Z 1, § 25 Abs 1, § 26 Abs 1 Z 1 und § 29 FSG)“ und „…laut Führerschein des Straßenverkehrsamtes des Kanton Z vom 22.04.1996“.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als Spruchpunkt römisch eins. behoben wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es in Spruchpunkt römisch zwei. heißt: “(Paragraph 30, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 29, FSG)“ und „…laut Führerschein des Straßenverkehrsamtes des Kanton Z vom 22.04.1996“. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I.
Vm § 24 Abs 1 Z 1 und § 25 Abs 1 und 3 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1 A2, A und B auf die Dauer von drei Monaten entzogen. Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer
Vm § 25 Abs 1 und § 26 Abs 1 Z 1 FSG das Recht aberkannt, von seiner ausländischen Lenkberechtigung für die Klassen A, A1, B, B1, BE, D1, D1E, F, G und M laut dem Führerschein des Straßenverkehrsamtes des Kantons Z vom 08.03.2006, für die Dauer von drei Monaten (berechnet ab Zustellung des Bescheides) in Österreich Gebrauch zu machen.
Spruchpunkt III. wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 25, Absatz eins und 3 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1 A2, A und B auf die Dauer von drei Monaten entzogen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 30, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins und Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, FSG das Recht aberkannt, von seiner ausländischen Lenkberechtigung für die Klassen A, A1, B, B1, BE, D1, D1E, F, G und M laut dem Führerschein des Straßenverkehrsamtes des Kantons Z vom 08.03.2006, für die Dauer von drei Monaten (berechnet ab Zustellung des Bescheides) in Österreich Gebrauch zu machen.
Spruchpunkt römisch drei. wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. 2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, es sei richtig, dass der Beschwerdeführer
Urteil des Landesgerichtes F vom 17.09.2013, GZ xxx, wegen der Vergehen des Suchtmittelhandels und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt worden sei. Richtig sei auch, dass diese strafbaren Handlungen als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 11 FSG gelten würden. Das Vorliegen einer bestimmten Tatsache alleine könne jedoch lediglich ein Indiz für die Verkehrsunzuverlässigkeit eines Fahrzeuglenkers sein. Die bestimmte Tatsache bedürfe jedenfalls noch einer Wertung anhand der Kriterien des § 7 Abs 4 FSG. Zu beurteilen seien dabei die Verwerflichkeit der bestimmten Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit. Eine Wertung im Sinne des § 7 Abs 4 FSG habe die Behörde unterlassen und sei der gegenständliche Bescheid damit mangelhaft. Die belangte Behörde führe lediglich aus, dass die Verbrechen nach § 28 SMG wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen als verwerflich anzusehen seien. Die Tatsache, dass der Stellungnahme des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, dass die von ihm begangenen Taten nicht übermäßig verwerflich seien, zeige der Behörde, dass er das Unrecht der Vergehen noch nicht erkannt habe. Die belangte Behörde verkenne, dass Taten, die unter Strafandrohung stehen, grundsätzlich verwerflich seien, allenfalls keine Strafsanktionen notwendig wären. Die belangte Behörde verkenne auch, dass eine Verurteilung in strafrechtlicher Hinsicht durch das Gericht und nicht durch die Verwaltungsbehörde zu erfolgen habe. Der Beschwerdeführer habe im Strafverfahren ein voll umfassendes reumütiges Geständnis abgelegt und damit sehr wohl das Unrecht seiner Tat eingesehen und anerkannt. Richtigerweise hätte die belangte Behörde hingegen berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer die Suchtgifte lediglich selbst konsumiert habe und damit die Gefahr für die Gesundheit anderer Personen wesentlich geringer zu veranschlagen sei, als beispielsweise im Falle des Erzeugens einer großen Suchtgiftmenge mit der Absicht, sie in Verkehr zu setzen. Zu berücksichtigen sei weiters, dass der Eigenkonsum im Zusammenhang mit einer damals schweren Erkrankung gestanden habe und der Konsum von Suchtmitteln lediglich der Milderung der physischen und psychischen Schmerzen gedient habe. Diese Umstände seien vom Strafgericht als mildernd berücksichtigt worden. Auch im gegenständlichen Verwaltungsverfahren hätten diese Umstände berücksichtigt werden müssen. Richtigerweise sei die Verwerflichkeit der Taten wie bereits in der Stellungnahme aufgezeigt, in Anbetracht der besonderen Umstände lediglich gering. Die Wertung der bestimmten Tatsachen
Abs 4 FSG hätte somit beim Beschwerdeführer folgende Ergebnisse erbringen müssen:2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, es sei richtig, dass der Beschwerdeführer
Urteil des Landesgerichtes F vom 17.09.2013, GZ xxx, wegen der Vergehen des Suchtmittelhandels und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt worden sei. Richtig sei auch, dass diese strafbaren Handlungen als bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG gelten würden. Das Vorliegen einer bestimmten Tatsache alleine könne jedoch lediglich ein Indiz für die Verkehrsunzuverlässigkeit eines Fahrzeuglenkers sein. Die bestimmte Tatsache bedürfe jedenfalls noch einer Wertung anhand der Kriterien des Paragraph 7, Absatz 4, FSG. Zu beurteilen seien dabei die Verwerflichkeit der bestimmten Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit. Eine Wertung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG habe die Behörde unterlassen und sei der gegenständliche Bescheid damit mangelhaft. Die belangte Behörde führe lediglich aus, dass die Verbrechen nach Paragraph 28, SMG wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen als verwerflich anzusehen seien. Die Tatsache, dass der Stellungnahme des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, dass die von ihm begangenen Taten nicht übermäßig verwerflich seien, zeige der Behörde, dass er das Unrecht der Vergehen noch nicht erkannt habe. Die belangte Behörde verkenne, dass Taten, die unter Strafandrohung stehen, grundsätzlich verwerflich seien, allenfalls keine Strafsanktionen notwendig wären. Die belangte Behörde verkenne auch, dass eine Verurteilung in strafrechtlicher Hinsicht durch das Gericht und nicht durch die Verwaltungsbehörde zu erfolgen habe. Der Beschwerdeführer habe im Strafverfahren ein voll umfassendes reumütiges Geständnis abgelegt und damit sehr wohl das Unrecht seiner Tat eingesehen und anerkannt. Richtigerweise hätte die belangte Behörde hingegen berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer die Suchtgifte lediglich selbst konsumiert habe und damit die Gefahr für die Gesundheit anderer Personen wesentlich geringer zu veranschlagen sei, als beispielsweise im Falle des Erzeugens einer großen Suchtgiftmenge mit der Absicht, sie in Verkehr zu setzen. Zu berücksichtigen sei weiters, dass der Eigenkonsum im Zusammenhang mit einer damals schweren Erkrankung gestanden habe und der Konsum von Suchtmitteln lediglich der Milderung der physischen und psychischen Schmerzen gedient habe. Diese Umstände seien vom Strafgericht als mildernd berücksichtigt worden. Auch im gegenständlichen Verwaltungsverfahren hätten diese Umstände berücksichtigt werden müssen. Richtigerweise sei die Verwerflichkeit der Taten wie bereits in der Stellungnahme aufgezeigt, in Anbetracht der besonderen Umstände lediglich gering. Die Wertung der bestimmten Tatsachen
Paragraph 7, Absatz 4, FSG hätte somit beim Beschwerdeführer folgende Ergebnisse erbringen müssen: Der Beschwerdeführer habe Suchtmittel nur selbst konsumiert und zwar zur Linderung der damaligen Erkrankung. Durch den Eigenkonsum habe zu keiner Zeit eine Gefahr für andere Personen bestanden. Der letzte Konsum von Suchtmitteln habe im Juni 2013 stattgefunden und liege somit mehr als sieben Monate zurück. Seit Juni 2013 habe sich der Beschwerdeführer wohl verhalten und insbesondere einen vollkommenen Sinneswandel aufgezeigt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes hätte die Behörde auf Grund der festgestellten bestimmten Tatsachen und deren Wertung zu beurteilen und zu entscheiden gehabt, ob der Beschwerdeführer in der Zukunft die Verkehrssicherheit gefährden oder sich sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde oder nicht. Die Behörde hätte also eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Lenkers im Straßenverkehr erstellen müssen. Auch diese Prognose fehle und sei der Bescheid damit mangelhaft. In diesem Zusammenhang hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Schweiz habe und mittlerweile nur sehr selten in Österreich sei. Schlussendlich führe die Behörde aus, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten sei. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid sei daher die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Auch diese standartmäßige Formulierung zeige, dass sich die Behörde nicht mit dem Einzelfall auseinandergesetzt habe. Für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gebe es keine Veranlassung. Bereits durch das Wohlverhalten seit Juni 2013 habe der Beschwerdeführer ausreichend dargelegt, dass er gewillt sei, die Vorschriften und Gesetze der Republik Österreich einzuhalten. Schlussendlich sei der Beschwerdeführer der Ansicht, dass durch die Umschreibung der österreichischen Lenkberechtigung in eine ausländische Lenkberechtigung die österreichische Lenkberechtigung auch rein formal nicht mehr entzogen werden könne.
Abs 1 SMG bis 17.11.2015 unter Bestimmung von gesundheitsbezogenen Maßnahmen nach § 11 Abs 2 Z 1 bis 5 SMG aufgeschoben.Mit Beschluss des Landesgerichtes F, GZ: xxx vom 13.03.2014, wurde die ausgesprochene Freiheitsstrafe
Paragraph 39, Absatz eins, SMG bis 17.11.2015 unter Bestimmung von gesundheitsbezogenen Maßnahmen nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 SMG aufgeschoben. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und war laut ZMR-Auszug bis zum 11.11.1987 mit seinem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Seinen Wohnsitz hat er seither in die Schweiz verlegt. Laut den Administrativakten des Straßenverkehrsamtes Kanton Z wurde ihm sein Führerschein am 22.04.1996 in einen Schweizer Führerausweis umgeschrieben. Dabei ist aus dem Auszug des Administrativaktes ersichtlich, dass die Schweizer Behörde auf das Ausstellungdatum des Führerscheins durch die Bezirkshauptmannschaft F Bezug nimmt. Dieses Datum ist im Schweizer Administrativakt als Prüfdatum eingetragen. Es wurde somit der österreichische Führerschein des Beschwerdeführers in einen Schweizer Führerschein umgeschrieben und der österreichische Führerschein an die österreichische Führerscheinbehörde rückübermittelt. Der Beschwerdeführer hat keinen Wohnsitz in Österreich und ist im Besitz einer ausländischen Lenkberechtigung. 4.1.
Abs 3 FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:4.1.
Paragraph 23, Absatz 3, FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des
keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, nachgewiesen ist und 4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung
entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung
Paragraph 11, Absatz 4, nachgewiesen wird oder 5. angenommen werden kann, dass die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.
Abs 1 FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.
Paragraph 30, Absatz eins, FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz eins, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen. Nach § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen (Z 1) oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung einzuschränken (Z 2).Nach Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen (Ziffer eins,) oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung einzuschränken (Ziffer 2,).
Abs 1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die:
Paragraph 3, Absatz eins, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die:
oder § 31 Abs 2 bis 4 Suchtmittelgesetz (SMG) begangen hat.Der Paragraph 7, Absatz 3, FSG führt beispielhaft jene bestimmten Tatsachen an, auf Grund derer bei entsprechender Wertung die Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen werden muss. Nach der Ziffer 11, hat als solche Tatsache insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung
Paragraph 28 a, oder Paragraph 31, Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz (SMG) begangen hat. Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.Nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Nach § 25 Abs 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs 3 Z 14 und 15.Nach Paragraph 25, Absatz 3, FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, Nach § 26 Abs 1 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung
VO 1960 begangen wird, und wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde. Wenn jedochNach Paragraph 26, Absatz eins, FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen wird, und wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde. Wenn jedoch
GH 20.04.2010, 2008/11/0130).Die Behörde war daher nicht berechtigt, eine Entziehung der Lenkberechtigung auszusprechen, da zum einen, wie oben ausgeführt, eine solche nicht mehr existiert und zum anderen Besitzern einer ausländischen Lenkberechtigung, die keinen Wohnsitz in Österreich haben, nur nach Paragraph 30, Absatz eins, FSG das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden kann, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Aus den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 30, Absatz eins, FSG (Blg 1203, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist zu entnehmen, dass, wenn der Betreffende keinen Wohnsitz in Österreich hat, nur ein Lenkverbot mit Geltung für das österreichische Hoheitsgebiet ausgesprochen werden kann. Eine Entziehung
Paragraph 24, Absatz eins, FSG kommt daher nicht in Betracht vergleiche VwGH 20.04.2010, 2008/11/0130). 5.
Selbst wenn die Maßnahmen zur Entwöhnung erfolgreich waren und der Inhaber der Lenkberechtigung jetzt nicht mehr an Suchtmittel gewöhnt ist, ist daraus für ihn im vorliegenden Verfahren nichts zu gewinnen, weil im gegebenen Zusammenhang nicht der Konsum, sondern die Bestimmung zum Inverkehrsetzen von Suchtmitteln seine Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich gezogen hat (vgl VwGH 23.04.2002, 2001/11/0389).Es spielt keine entscheidende Rolle, dass das Strafgericht zur Entwöhnung von der Sucht
Paragraph 39, Absatz eins, SMG einen Strafaufschub gewährt hat. Selbst wenn die Maßnahmen zur Entwöhnung erfolgreich waren und der Inhaber der Lenkberechtigung jetzt nicht mehr an Suchtmittel gewöhnt ist, ist daraus für ihn im vorliegenden Verfahren nichts zu gewinnen, weil im gegebenen Zusammenhang nicht der Konsum, sondern die Bestimmung zum Inverkehrsetzen von Suchtmitteln seine Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich gezogen hat vergleiche VwGH 23.04.2002, 2001/11/0389). Bei der Bemessung der Dauer der Aberkennung des Rechtes, von der österreichischen Lenkberechtigung ist die Behörde von einer Entzugsdauer von drei Monaten ausgegangen. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer im Jahr 2012 bereits wegen einer Übertretung nach § 20 Abs 1 iVm § 52 lit a Z 11 StVO rechtskräftig bestraft worden ist. Diese Bestrafung stellt eine bestimmte Tatsache des § 7 Abs 3 Z 4 FSG dar, welche
Abs 1 Z 1 FSG, wenn sie zum im vorliegenden Fall genannten Delikt hinzukommt, eine Mindestentzugsdauer von drei Monaten vorsieht.Bei der Bemessung der Dauer der Aberkennung des Rechtes, von der österreichischen Lenkberechtigung ist die Behörde von einer Entzugsdauer von drei Monaten ausgegangen. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer im Jahr 2012 bereits wegen einer Übertretung nach Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11, StVO rechtskräftig bestraft worden ist. Diese Bestrafung stellt eine bestimmte Tatsache des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG dar, welche
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, FSG, wenn sie zum im vorliegenden Fall genannten Delikt hinzukommt, eine Mindestentzugsdauer von drei Monaten vorsieht. 6. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden die in § 26 FSG umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung insofern eine Ausnahme von § 24 Abs 1 und § 25 FSG, als die Wertung (im Sinne des § 7 Abs 4 FSG) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat. Dieser Grundsatz gilt auch für diejenigen in § 26 FSG geregelten Fälle, in denen beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmals eine Übertretung
VO begangen wurde und sich die Behörde mit der in § 26 Abs 2 FSG genannten Mindestdauer begnügt (vgl VwGH 23.03.2004, 2004/11/0008).6. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden die in Paragraph 26, FSG umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung insofern eine Ausnahme von Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 25, FSG, als die Wertung (im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat. Dieser Grundsatz gilt auch für diejenigen in Paragraph 26, FSG geregelten Fälle, in denen beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmals eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO begangen wurde und sich die Behörde mit der in Paragraph 26, Absatz 2, FSG genannten Mindestdauer begnügt vergleiche VwGH 23.03.2004, 2004/11/0008). Da es sich im gegenständlichen Fall bei der Aberkennung des Rechtes, von der ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, um eine Mindestentziehungsdauer im Sinne des § 26 Abs 1 Z 1 handelt, konnte von einer Wertung im Sinne des § 7 Abs 4 FSG abgesehen werden. Da es sich im gegenständlichen Fall bei der Aberkennung des Rechtes, von der ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, um eine Mindestentziehungsdauer im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, handelt, konnte von einer Wertung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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