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{'item': 'LVwG-450-001/14'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§§ 15§§ 19§ 13§ 39§ 35§ 14

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum23.06.2014 GeschäftszahlLVwG-450-001/14 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durc

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer

§§ 15

Abs 1 und 14 Abs 1 Z 3 lit f und Z 4 des Passgesetzes der Reisepass und

§§ 19

Abs 2, 15 Abs 1 und 14 Abs 1 Z 3 lit f und Z 4 des Passgesetzes der Personalausweis, jeweils mit Zustellung des Bescheides, entzogen (Spruchpunkte I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, den entzogenen Reisepass unverzüglich der Behörde vorzulegen (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde

§ 13Abs 2 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt IV.).1. Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer

Paragraphen 15, Absatz eins und 14 Absatz eins, Ziffer 3, Litera f und Ziffer 4, des Passgesetzes der Reisepass und

Paragraphen 19, Absatz 2, 15, Absatz eins und 14 Absatz eins, Ziffer 3, Litera f und Ziffer 4, des Passgesetzes der Personalausweis, jeweils mit Zustellung des Bescheides, entzogen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, den entzogenen Reisepass unverzüglich der Behörde vorzulegen (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes F vom 21.01.2014 der Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster und zweiter Fall und Abs 3 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG rechtskräftig schuldig erkannt worden sei. Im vorliegenden Fall sei entscheidungswesentlich die Aus- und Einfuhr von zumindest 45 Gramm Heroin, beinhaltend jedenfalls mehr als 3 Gramm reine Heroinbase, vorwiegend zum persönlichen Gebrauch. Als Deliktszeitraum sei ein Zeitraum vom August 2012 bis 27.08.2013, sohin ca. ein Jahr, festgestellt worden.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes F vom 21.01.2014 der Vergehen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster und zweiter Fall und Absatz 3, SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG rechtskräftig schuldig erkannt worden sei. Im vorliegenden Fall sei entscheidungswesentlich die Aus- und Einfuhr von zumindest 45 Gramm Heroin, beinhaltend jedenfalls mehr als 3 Gramm reine Heroinbase, vorwiegend zum persönlichen Gebrauch. Als Deliktszeitraum sei ein Zeitraum vom August 2012 bis 27.08.2013, sohin ca. ein Jahr, festgestellt worden.

Beschluss des Landesgerichtes F vom 12.03.2014 sei der Vollzug der Freiheitsstrafe (in der Dauer von acht Monaten)

§ 39

Abs 1 SMG aufgeschoben worden, da sich der Beschwerdeführer einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterziehe. Dementsprechend seien auch die weiters im angefochtenen Bescheid genannten Vorwürfe von der Staatsanwaltschaft F

§ 35

SMG nicht mehr weiterverfolgt worden.

Beschluss des Landesgerichtes F vom 12.03.2014 sei der Vollzug der Freiheitsstrafe (in der Dauer von acht Monaten)

Paragraph 39, Absatz eins, SMG aufgeschoben worden, da sich der Beschwerdeführer einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterziehe. Dementsprechend seien auch die weiters im angefochtenen Bescheid genannten Vorwürfe von der Staatsanwaltschaft F

Paragraph 35, SMG nicht mehr weiterverfolgt worden. Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit in stationärer Drogenentzugstherapie in der Einrichtung L. Nach Abschluss der stationären Therapie sei ein längerer Auslandsaufenthalt in S geplant, da Auslandsaufenthalte stets zu einer Besserung des Krankheitsbildes beigetragen hätten. Ausgehend von diesem Sachverhalt erweise sich die Entziehung des Reisepasses als rechtswidrig. Der Beschwerdeführer sei in seinem unionsrechtlich zustehenden Recht auf Freizügigkeit eingeschränkt und in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gewährung eines Reisepasses verletzt worden. Für die Verwirklichung des Passversagungsgrundes

§ 14

Abs 1 Z 3 lit f Passgesetz sei es erforderlich, dass die Annahme gerechtfertigt sei, der Passwerber werde entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge erzeugen, einführen, ausführen oder in Verkehr setzen. Im Rahmen der Beurteilung, ob diese Annahme gerechtfertigt sei, sei eine Prognose über das künftige Verhalten anzustellen, wobei als Grundlage dafür insbesondere das gesamte bisherige Verhalten der Partei heranzuziehen ist. Unstrittig sei der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden, eine die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigende Menge, nämlich zumindest 45 Gramm Heroin, beinhaltend jedenfalls mehr als 3 Gramm reine Heroinbase, für seinen persönlichen Gebrauch eingeführt zu haben. Von einer vom Gesetz klar geforderten „großen Menge" könne schon unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden, zumal es sich bei gegenständlicher Menge jedenfalls nicht um eine das 15-fache der Grenzmenge übersteigende Menge gehandelt habe. Von einer großen Menge des Suchtgiftes Heroin könne erst dann ausgegangen werden, wenn Gegenstand der Verurteilung des Beschwerdeführers eine über 45 Gramm reine Heroinbase übersteigende Menge gewesen wäre (das 15-fache der Grenzmenge von 3 Gramm, vgl. Punkt 1. des Anhanges der Suchtgift­Grenzmengenverordnung). Beim Beschwerdeführer sei lediglich eine 3 Gramm (leicht) übersteigende Menge festgestellt worden. Die belangte Behörde habe sich darüber hinaus in ihrer Entscheidung in keiner Weise damit auseinandergesetzt, ob vom Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne der Vorgaben der RL 2004/38/EG ausgehe und ob diese Annahme auch für die Zukunft gerechtfertigt sei. Dabei hätte sich die Behörde insbesondere darauf konzentrieren müssen, ob die Straftaten des Passinhabers dergestalt gewesen seien, dass aufgrund der Art der Tatbegehungen begründet angenommen werden könne, der Passinhaber werde hinkünftig weitere Straftaten im Sinne des § 14 Abs 1 Z 3 lit f PassG begehen. Tatsächlich lägen keinerlei Tatsachen vor, welche die Annahme einer derzeit noch drohenden Gefahr durch den Beschwerdeführer rechtfertigen würden, zumal sich dieser in stationärer Drogenentzugstherapie befinde und zumindest im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides in keiner Weise eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt sei. Auch könne der Ansicht der Behörde, wonach es auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen bei der Versagung eines Reisepasses nicht ankomme, nicht beigetreten werden. Durch die Einfuhr und den Eigenkonsum von Suchtmitteln durch den Beschwerdeführer sei jedenfalls die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich nicht beeinträchtigt worden.Ausgehend von diesem Sachverhalt erweise sich die Entziehung des Reisepasses als rechtswidrig. Der Beschwerdeführer sei in seinem unionsrechtlich zustehenden Recht auf Freizügigkeit eingeschränkt und in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gewährung eines Reisepasses verletzt worden. Für die Verwirklichung des Passversagungsgrundes

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, Passgesetz sei es erforderlich, dass die Annahme gerechtfertigt sei, der Passwerber werde entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge erzeugen, einführen, ausführen oder in Verkehr setzen. Im Rahmen der Beurteilung, ob diese Annahme gerechtfertigt sei, sei eine Prognose über das künftige Verhalten anzustellen, wobei als Grundlage dafür insbesondere das gesamte bisherige Verhalten der Partei heranzuziehen ist. Unstrittig sei der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden, eine die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigende Menge, nämlich zumindest 45 Gramm Heroin, beinhaltend jedenfalls mehr als 3 Gramm reine Heroinbase, für seinen persönlichen Gebrauch eingeführt zu haben. Von einer vom Gesetz klar geforderten „großen Menge" könne schon unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden, zumal es sich bei gegenständlicher Menge jedenfalls nicht um eine das 15-fache der Grenzmenge übersteigende Menge gehandelt habe. Von einer großen Menge des Suchtgiftes Heroin könne erst dann ausgegangen werden, wenn Gegenstand der Verurteilung des Beschwerdeführers eine über 45 Gramm reine Heroinbase übersteigende Menge gewesen wäre (das 15-fache der Grenzmenge von 3 Gramm, vergleiche Punkt

  1. des Anhanges der Suchtgift­Grenzmengenverordnung). Beim Beschwerdeführer sei lediglich eine 3 Gramm (leicht) übersteigende Menge festgestellt worden. Die belangte Behörde habe sich darüber hinaus in ihrer Entscheidung in keiner Weise damit auseinandergesetzt, ob vom Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne der Vorgaben der RL 2004/38/EG ausgehe und ob diese Annahme auch für die Zukunft gerechtfertigt sei. Dabei hätte sich die Behörde insbesondere darauf konzentrieren müssen, ob die Straftaten des Passinhabers dergestalt gewesen seien, dass aufgrund der Art der Tatbegehungen begründet angenommen werden könne, der Passinhaber werde hinkünftig weitere Straftaten im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, PassG begehen. Tatsächlich lägen keinerlei Tatsachen vor, welche die Annahme einer derzeit noch drohenden Gefahr durch den Beschwerdeführer rechtfertigen würden, zumal sich dieser in stationärer Drogenentzugstherapie befinde und zumindest im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides in keiner Weise eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt sei. Auch könne der Ansicht der Behörde, wonach es auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen bei der Versagung eines Reisepasses nicht ankomme, nicht beigetreten werden. Durch die Einfuhr und den Eigenkonsum von Suchtmitteln durch den Beschwerdeführer sei jedenfalls die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich nicht beeinträchtigt worden.
  2. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest: Mit Urteil des Landesgerichtes F vom 24.01.2014, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, I.) im Zeitraum August 2012 bis 27.08.2013 Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG)römisch eins.) im Zeitraum August 2012 bis 27.08.2013 Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 45 Gramm Heroin, beinhaltend jedenfalls mehr als 3 Gramm reine Heroinbase, im Zuge regelmäßiger grenzüberschreitender Transporte von der Schweiz nach Vorarlberg aus- und eingeführt zu haben, wobei er an ein Suchmittel gewöhnt sei und die Straftaten vorwiegend deshalb begangen habe, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen; II.) im Zeitraum 2009 bis 27.08.2013 in Vorarlberg Suchtgift erworben und besessen zu haben, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen habe, und zwar unerhobene Mengen Heroin und Kokain (aus Inlandsbezügen) konsumiert und ca 25 ml Methadon (vom Schwarzmarkt bezogen) vorrätig gehalten zu haben.römisch zwei.) im Zeitraum 2009 bis 27.08.2013 in Vorarlberg Suchtgift erworben und besessen zu haben, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen habe, und zwar unerhobene Mengen Heroin und Kokain (aus Inlandsbezügen) konsumiert und ca 25 ml Methadon (vom Schwarzmarkt bezogen) vorrätig gehalten zu haben. Hierdurch habe er begangen: zu I.) das Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, zweiter und dritter Fall, und Abs 3 SMG,zu römisch eins.) das Vergehen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, zweiter und dritter Fall, und Absatz 3, SMG, zu II.) die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1, erster und zweiter Fall, und Abs 2 SMG.zu römisch zwei.) die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, erster und zweiter Fall, und Absatz 2, SMG. Der Beschwerdeführer wurde hierfür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Mit Beschluss des Landesgerichtes F vom 12.03.2014, wurde dem Beschwerdeführer Strafaufschub

§ 39

Abs 1 SMG gewährt und eine gesundheitsbezogene Maßnahme (ua eine bis zu sechs Monate dauernde stationäre Therapie) bestimmt.Mit Beschluss des Landesgerichtes F vom 12.03.2014, wurde dem Beschwerdeführer Strafaufschub

Paragraph 39, Absatz eins, SMG gewährt und eine gesundheitsbezogene Maßnahme (ua eine bis zu sechs Monate dauernde stationäre Therapie) bestimmt. Betreffend eines zur Anzeige gebrachten Vorfalles vom 30.01.2014 (Erwerb und Besitz von ca. 2,4 Gramm Heroin, wovon ca. 1,6 Gramm Heroin dem Eigenkonsum dienten) erfolgte eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft F an den Beschwerdeführer, wonach diese

§ 35

SMG vorläufig für eine Probezeit von einem Jahr von der Verfolgung zurücktritt, wenn sich der Beschwerdeführer - näher umschriebener - gesundheitsbezogener Maßnahmen unterzieht (siehe Schreiben Staatsanwaltschaft F vom 10.04.2014).Betreffend eines zur Anzeige gebrachten Vorfalles vom 30.01.2014 (Erwerb und Besitz von ca. 2,4 Gramm Heroin, wovon ca. 1,6 Gramm Heroin dem Eigenkonsum dienten) erfolgte eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft F an den Beschwerdeführer, wonach diese

Paragraph 35, SMG vorläufig für eine Probezeit von einem Jahr von der Verfolgung zurücktritt, wenn sich der Beschwerdeführer - näher umschriebener - gesundheitsbezogener Maßnahmen unterzieht (siehe Schreiben Staatsanwaltschaft F vom 10.04.2014). Der Beschwerdeführer absolviert derzeit eine stationäre Drogenentzugstherapie in der Therapiestation L, die bis Ende Juli 2014 andauert. 4.

§ 19Abs 2 des Passgesetzes (Pass

G) sind auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personalausweisen, sowie auf die Abnahme von Personalausweisen die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der §§ 9 Abs 7 und 15 Abs 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind.4.

Paragraph 19, Absatz 2, des Passgesetzes (PassG) sind auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personalausweisen, sowie auf die Abnahme von Personalausweisen die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der Paragraphen 9, Absatz 7 und 15 Absatz 5, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind.

§ 15Abs 1 Pass

G ist ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.

Paragraph 15, Absatz eins, PassG ist ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.

§ 14Abs 1 Z 3 lit f Pass

G sind die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, PassG sind die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.

§ 14Abs 1 Z 4 Pass

G sind die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Passwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, PassG sind die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Passwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde. Wie bereits erwähnt, wurde der Beschwerdeführer wegen der Einfuhr von zumindest 45 Gramm Heroin im Zuge von regelmäßigen grenzüberschreitenden Transporten von der Schweiz nach Vorarlberg, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, verurteilt. Im Urteil wurde weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge eingeführt hat. Eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einer „großen Menge“ – eine solche liegt

§ 28

Abs 2 SMG vor, wenn das 15-fache der Grenzmenge (nach dem Anhang der Suchtgift-Grenzmengenverordnung liegt die Grenzmenge bei Heroin bei 3,0 Gramm) überschritten wird – erfolgte nicht. Um von einer großen Menge des Suchtgiftes Heroin im Sinne der Suchtgift-Grenzmengenverordnung sprechen zu können, wäre, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes (§ 1 der Suchtgift-Grenzmengenverordnung), das Einführen einer reinen Heroinbase von 45 Gramm von der S nach V notwendig gewesen, wovon vorliegenden falls aber nicht ausgegangen werden konnte. Die im Sinne der Suchtgift- Grenzmengenverordnung angegebene Menge von 3,0 Gramm reinem Heroin wurde lediglich um ca. das Dreifache überschritten (siehe Anlass-Bericht der LPD V vom 06.08.2013 an die StA F). Weitere einschlägige Verurteilungen nach dem SMG liegen beim Beschwerdeführer nicht vor.Wie bereits erwähnt, wurde der Beschwerdeführer wegen der Einfuhr von zumindest 45 Gramm Heroin im Zuge von regelmäßigen grenzüberschreitenden Transporten von der Schweiz nach Vorarlberg, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, verurteilt. Im Urteil wurde weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge eingeführt hat. Eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einer „großen Menge“ – eine solche liegt

Paragraph 28, Absatz 2, SMG vor, wenn das 15-fache der Grenzmenge (nach dem Anhang der Suchtgift-Grenzmengenverordnung liegt die Grenzmenge bei Heroin bei 3,0 Gramm) überschritten wird – erfolgte nicht. Um von einer großen Menge des Suchtgiftes Heroin im Sinne der Suchtgift-Grenzmengenverordnung sprechen zu können, wäre, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes (Paragraph eins, der Suchtgift-Grenzmengenverordnung), das Einführen einer reinen Heroinbase von 45 Gramm von der S nach römisch fünf notwendig gewesen, wovon vorliegenden falls aber nicht ausgegangen werden konnte. Die im Sinne der Suchtgift- Grenzmengenverordnung angegebene Menge von 3,0 Gramm reinem Heroin wurde lediglich um ca. das Dreifache überschritten (siehe Anlass-Bericht der LPD römisch fünf vom 06.08.2013 an die StA F). Weitere einschlägige Verurteilungen nach dem SMG liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Aufgrund des – unter obigem Punkt 3. – festgestellten Sachverhaltes liegen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, der Beschwerdeführer wolle den Reisepass dazu benützen, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge einzuführen oder in Verkehr zu setzen. Auch von einer den Drogendelikten grundsätzlich innewohnenden Wiederholungsgefahr kann gegenständlich nicht gesprochen werden, da der Beschwerdeführer bereits vor seiner Verurteilung mit einer ambulanten Drogentherapie begonnen hat und die mittlerweile angetretene stationäre Therapie noch bis Ende Juli 2014 andauern wird. Auch im Hinblick auf diesen Aspekt kann die in einem Passentziehungsverfahren

§ 14Abs 1 Z 3 lit f Pass

G zu erstellende Zukunftsprognose hinsichtlich der Annahme von Tatsachen, wonach der Beschwerdeführer beabsichtige, Suchtgift in einer großen Menge einzuführen, nicht getroffen werden (vgl VwGH 06.09.2012, 2011/18/0223). Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer derzeit einer stationären Drogenentzugstherapie unterzieht, ist ein Hinweis darauf, dass dieser die ernsthafte Absicht hat, von strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit Drogen Abstand zu nehmen. Mit dem Zurückdrängen der Drogensucht werden auch die Gründe für die Beschaffung illegaler Drogen, die überwiegend dem Eigenkonsum des Beschwerdeführers dienten, zurückgedrängt werden. Im konkreten Fall ist nämlich nicht davon auszugehen, dass die Beschaffung der Drogen aus Gründen der Finanzierung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers oder in Bereicherungsabsicht erfolgte.Aufgrund des – unter obigem Punkt 3. – festgestellten Sachverhaltes liegen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, der Beschwerdeführer wolle den Reisepass dazu benützen, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge einzuführen oder in Verkehr zu setzen. Auch von einer den Drogendelikten grundsätzlich innewohnenden Wiederholungsgefahr kann gegenständlich nicht gesprochen werden, da der Beschwerdeführer bereits vor seiner Verurteilung mit einer ambulanten Drogentherapie begonnen hat und die mittlerweile angetretene stationäre Therapie noch bis Ende Juli 2014 andauern wird. Auch im Hinblick auf diesen Aspekt kann die in einem Passentziehungsverfahren

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, PassG zu erstellende Zukunftsprognose hinsichtlich der Annahme von Tatsachen, wonach der Beschwerdeführer beabsichtige, Suchtgift in einer großen Menge einzuführen, nicht getroffen werden vergleiche VwGH 06.09.2012, 2011/18/0223). Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer derzeit einer stationären Drogenentzugstherapie unterzieht, ist ein Hinweis darauf, dass dieser die ernsthafte Absicht hat, von strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit Drogen Abstand zu nehmen. Mit dem Zurückdrängen der Drogensucht werden auch die Gründe für die Beschaffung illegaler Drogen, die überwiegend dem Eigenkonsum des Beschwerdeführers dienten, zurückgedrängt werden. Im konkreten Fall ist nämlich nicht davon auszugehen, dass die Beschaffung der Drogen aus Gründen der Finanzierung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers oder in Bereicherungsabsicht erfolgte. Es kann auch nicht vom Vorliegen des von der Behörde herangezogenen weiteren Entziehungstatbestandes nach der Z 4 des Abs 1 des § 14 PassG ausgegangen werden. Gründe dafür, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden könnte, dazu gehört - hinsichtlich der Gefährdung der inneren Sicherheit - insbesondere die Gefährdung der Volksgesundheit (vgl VwGH 11.10.2001, 2001/18/0193) und - hinsichtlich der Gefährdung der äußeren Sicherheit - etwa die Annahme einer „allgemeinen Gefahr“ oder eines „gefährlichen Angriffs“ iSd § 16 Abs 1 SPG (vgl dazu VwGH 24.03.1998, 96/18/0475), konnten nicht erhoben werden. Das bloße Durchführen von grenzüberschreitenden Suchtgifttransporten allein zwecks Einfuhr von Suchtgift zum überwiegenden Eigenkonsum, wobei zwar im konkreten Fall die „Grenzmenge“ überschritten, aber eine „große Menge“ iSd § 14 Abs 1 Z 3 lit f PassG bei Weitem nicht erreicht wurde, genügt für die Annahme derartiger Gründe ohne das Hinzutreten weiterer relevanter Umstände - entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der Vertreterin der Behörde in der mündlichen Verhandlung - nicht.Es kann auch nicht vom Vorliegen des von der Behörde herangezogenen weiteren Entziehungstatbestandes nach der Ziffer 4, des Absatz eins, des Paragraph 14, PassG ausgegangen werden. Gründe dafür, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden könnte, dazu gehört - hinsichtlich der Gefährdung der inneren Sicherheit - insbesondere die Gefährdung der Volksgesundheit vergleiche VwGH 11.10.2001, 2001/18/0193) und - hinsichtlich der Gefährdung der äußeren Sicherheit - etwa die Annahme einer „allgemeinen Gefahr“ oder eines „gefährlichen Angriffs“ iSd Paragraph 16, Absatz eins, SPG vergleiche dazu VwGH 24.03.1998, 96/18/0475), konnten nicht erhoben werden. Das bloße Durchführen von grenzüberschreitenden Suchtgifttransporten allein zwecks Einfuhr von Suchtgift zum überwiegenden Eigenkonsum, wobei zwar im konkreten Fall die „Grenzmenge“ überschritten, aber eine „große Menge“ iSd Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, PassG bei Weitem nicht erreicht wurde, genügt für die Annahme derartiger Gründe ohne das Hinzutreten weiterer relevanter Umstände - entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der Vertreterin der Behörde in der mündlichen Verhandlung - nicht. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den in der Beschwerde gestellten Antrag, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufzuheben. Der Beschwerde war sohin Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. 5. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.5. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.450.001.14

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