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{'item': 'LVwG-1-685/13'}

Obsah (7)§ 50§ 25a§ 45§ 2§ 53§ 31Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum24.06.2014 GeschäftszahlLVwG-1-685/13 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch

§ 50des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz 4, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe einen Gehsteig durch Abstellen eines Fahrzeuges (mit dem amtlichen Kennzeichen xxx) benutzt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten sei. Als Tatzeit wurde der 12.05.2012, 22.26 Uhr, und als Tatort wurde D, Rgasse, westseitig dem Lokal „T-Bar“, angegeben. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 8 Abs 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Anstelle einer Geldstrafe und einer Ersatzfreiheitsstrafe wurde eine Ermahnung

§ 45Abs 1 letzter Satz des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) ausgesprochen.Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 8, Absatz 4, der Straßenverkehrsordnung (StVO). Anstelle einer Geldstrafe und einer Ersatzfreiheitsstrafe wurde eine Ermahnung

Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) ausgesprochen.

  1. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig das Rechtsmittel eines Einspruches erhoben, das vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg als Berufung gewertet wurde. Da der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg nicht bis zum 31.12.2013 entschieden hat, ist das Landesverwaltungsgericht hiefür zuständig und wird dieses Rechtsmittel nunmehr als Beschwerde gewertet (s Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG). In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass er Einspruch gegen das oben angeführte Straferkenntnis erhebe. Selbstverständlich nicht wegen der Höhe der Strafe, sondern deswegen, weil der Tatbestand nicht dem § 8 Abs 4 StVO entspreche, wenn auch der Vertreter der Sicherheitswache D, Herr F, anderer Meinung zu sein scheine. Nebenbei sei die gesamte Sache längst verjährt. Er wünsche sich, dass dies geklärt werde, zumal es in D Dutzende ähnliche Fälle gebe, die allesamt nicht geahndet würden und offensichtlich die Sicherheitswache nicht interessieren würden.
  2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig das Rechtsmittel eines Einspruches erhoben, das vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg als Berufung gewertet wurde. Da der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg nicht bis zum 31.12.2013 entschieden hat, ist das Landesverwaltungsgericht hiefür zuständig und wird dieses Rechtsmittel nunmehr als Beschwerde gewertet (s Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG). In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass er Einspruch gegen das oben angeführte Straferkenntnis erhebe. Selbstverständlich nicht wegen der Höhe der Strafe, sondern deswegen, weil der Tatbestand nicht dem Paragraph 8, Absatz 4, StVO entspreche, wenn auch der Vertreter der Sicherheitswache D, Herr F, anderer Meinung zu sein scheine. Nebenbei sei die gesamte Sache längst verjährt. Er wünsche sich, dass dies geklärt werde, zumal es in D Dutzende ähnliche Fälle gebe, die allesamt nicht geahndet würden und offensichtlich die Sicherheitswache nicht interessieren würden.
  3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Im Rahmen eines Nachtjournaldienstes wurde vonseiten der Stadtpolizei D festgestellt, dass am 12.05.2012 um 22.26 Uhr ein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx westseitig entlang dem Lokal „T-Bar“ auf dem Gehsteig abgestellt worden ist. Der Beschuldigte hat dieses Fahrzeug, welches auf seine Schwester, R M K F, zugelassen war, zuvor auf dieser Fläche geparkt. Der Gehsteig, auf der das Fahrzeug stand, war mit Kopfsteinpflaster versehen. Diese Fläche war weder mit einer Bodenmarkierung versehen noch war ein Hinweiszeichen angebracht, wonach das Parken in diesem Bereich erlaubt gewesen wäre.
  4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 18.06.2014, als erwiesen angenommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist der Beschuldigte (trotz ordnungsgemäßer Ladung) nicht erschienen. Der im Rahmen der Verhandlung einvernommene Zeuge BI A G gab ua an, dass er die damalige Anzeige vom 15.05.2012 verfasst habe. Der Inhalt sei richtig und vollständig. Das Foto, das in der Lichtbildbeilage enthalten sei, auf dem der rote Skoda erkennbar sei, sei zum Tatzeitpunkt gemacht worden. Die weiteren Fotos, die in der Lichtbildbeilage enthalten seien, habe er im Nachhinein angefertigt. Insbesondere deshalb, da die Bezirkshauptmannschaft D noch eine genaue Tatortbeschreibung angefordert habe. Das Schreiben vom 02.07.2012 stamme ebenfalls von ihm; auch hier sei der Inhalt richtig und vollständig. Der Vorfall liege zwar schon zwei Jahre zurück; er könne sich aber schon noch in groben Zügen an den Vorfall erinnern. Auf dem Lichtbild sei erkennbar, dass auf der Fläche, auf der Herr F geparkt habe, keine Bodenmarkierung vorhanden und auch kein Hinweiszeichen angebracht gewesen sei, wonach das Parken in diesem Bereich erlaubt gewesen wäre. Seiner Meinung nach habe Herr Dr. F erkennen können, dass es sich hiebei um einen Gehsteig gehandelt habe, dies deshalb, da dieser Bereich gepflastert gewesen sei. Diese Fläche bezeichne er als Gehfläche, da diese Fläche breiter als der übliche Gehsteig sei. Dies sei baulich so gegeben, dass die gesamte Fläche westseitig des Lokals „T-Bar“ von der Straße her bis zum Haus durchgehend mit Kopfsteinpflaster versehen gewesen sei und nach wie vor sei. Der bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ebenfalls einvernommene Zeuge GI L F gab im Wesentlichen an, dass er bei dieser Beanstandung, die sein Kollege GI G gemacht habe, selber gar nicht vor Ort gewesen sei. Es gebe aber eine Organstrafverfügung, die vorangegangen ausgestellt worden sei und auf die sich vermutlich Herr Dr. F berufe; diese Organstrafverfügung sei vom 17.02.
  5. Er wolle in diesem Zusammenhang anmerken, dass es die Fußgängerzone in D (heuer) seit 25 Jahren gebe. Der Tatort sei vom Brunnen von der Fußgängerzone ca 120 m bis 130 m entfernt. Vom Beginn der Fußgängerzone seien es etwa 90 m. Es sei also eine absolute Kernzone der Fußgängerzone. Er sei seit 01.01.1995 im Dienst und es sei nie die Überlegung gewesen, dass es sich bei der gegenständlichen Fläche um keinen Gehsteig handeln könnte. Er vermute, dass Herr Dr. F aufgrund der damaligen Organstrafverfügung aus dem Jahr 2011 mit der Bezirkshauptmannschaft D Rücksprache gehalten habe. Darüber habe er keine Kenntnis erlangt. Vermutlich sei der damalige Fall verjährt. Aufgrund dessen könne aber nicht argumentiert werden, dass „diese Frage in allen Instanzen verloren“ worden sei. Nach dem Straßengesetz gelte eine Fläche nach 20 Jahren als öffentlich genutzte Fläche, wenn der Eigentümer dies so zulasse. Diese Fläche sei nie mit einer Bodenmarkierung gekennzeichnet gewesen, wonach das Parken erlaubt gewesen wäre. Auch sei in diesem Bereich nie ein Hinweiszeichen („Parken“) aufgestellt gewesen. Im vorderen Bereich dieses Gehsteiges seien, wie dies auch aus den Bildern Nr 3 und Nr 4 hervorgehe, mehrere Betonböller angebracht worden, die eben zeigen sollten, dass hier das Parken nicht erlaubt sei. 5.
  6. Nach § 8 Abs 4 erster Satz StVO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl Nr 518/1994, ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten.5.
  7. Nach Paragraph 8, Absatz 4, erster Satz StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 518 aus 1994,, ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten.

§ 2Abs 1 Z 10 St

VO idF BGBl I Nr 92/1998 ist ein Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen abgegrenzter Teil der Straße.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 92 aus 1998, ist ein Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen abgegrenzter Teil der Straße. 5.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der glaubwürdigen Zeugenaussage des Polizeibeamten BI G sowie aufgrund der von ihm zum Tatzeitpunkt angefertigten Lichtbildbeilage (Bild Nr 1) steht fest, dass das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx auf einer Fläche westseitig entlang dem Lokal „T-Bar“ abgestellt war. Der Lenker befand sich bei der Kontrolle nicht mehr im Fahrzeug. Bei einer deutlich gegenüber der Fahrbahn abgegrenzten Fläche kann es sich grundsätzlich nur um einen für den Fußgängerverkehr bestimmten Teil der Straße handeln (VwGH 15.05.1990, 89/02/0108). Fest steht, dass es sich bei der hier gegenständlichen Fläche um einen Gehsteig handelte (und auch nach wie vor handelt). Dies ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der äußeren Merkmale, wie hier aufgrund der Kopfsteinpflasterung, die für jedermann deutlich erkennbar war (VwGH 20.01.1986, 85/02/0192). Aus Bild Nr 1 ist ersichtlich, dass keine Bodenmarkierung im Sinne des § 23 Abs 2 letzter Satz StVO vorgesehen war, die das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen erlaubt. Weiters ist auch auf dieser Lichtbildbeilage erkennbar, dass kein Hinweiszeichen (mit dem Zeichen „Parken“)

§ 53Abs 1 Z 1a St

VO angebracht war, welches einen Parkplatz oder einen Parkstreifen kennzeichnet.Aus Bild Nr 1 ist ersichtlich, dass keine Bodenmarkierung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, letzter Satz StVO vorgesehen war, die das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen erlaubt. Weiters ist auch auf dieser Lichtbildbeilage erkennbar, dass kein Hinweiszeichen (mit dem Zeichen „Parken“)

Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins a, StVO angebracht war, welches einen Parkplatz oder einen Parkstreifen kennzeichnet. Wie aus den Erläuterungen zu § 8 Abs 4 StVO hervorgeht, ist es grundsätzlich verboten, Gehsteige mit Fahrzeugen aller Art zu benützen (s Pürstl, StVO-ON, E 24, sowie ZVR 1991/58). Im vorliegenden Fall liegt keine Ausnahme des § 8 Abs 4 Z 1 bis 3 StVO vor. Wird ein Fahrzeug auf einem Gehsteig abgestellt, kann nicht davon gesprochen werden, dass lediglich der Gehsteig überquert worden sei. Wie aus den Erläuterungen zu Paragraph 8, Absatz 4, StVO hervorgeht, ist es grundsätzlich verboten, Gehsteige mit Fahrzeugen aller Art zu benützen (s Pürstl, StVO-ON, E 24, sowie ZVR 1991/58). Im vorliegenden Fall liegt keine Ausnahme des Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 StVO vor. Wird ein Fahrzeug auf einem Gehsteig abgestellt, kann nicht davon gesprochen werden, dass lediglich der Gehsteig überquert worden sei. Die Bestimmung des § 8 Abs 4 StVO ist eine Schutznorm, deren Zweck in der Vermeidung jedweder Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern liegt. Es ist für die rechtliche Qualifikation als Gehsteig unerheblich, ob die in Rede stehende Verkehrsfläche auch von anderen Fahrzeugen regelmäßig als „Parkfläche“ benützt wird und ob ein solches rechtswidriges Verhalten allenfalls schon während eines langen Zeitraumes behördlich geduldet wurde (VwGH 15.05.1990, 89/02/0108).Die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, StVO ist eine Schutznorm, deren Zweck in der Vermeidung jedweder Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern liegt. Es ist für die rechtliche Qualifikation als Gehsteig unerheblich, ob die in Rede stehende Verkehrsfläche auch von anderen Fahrzeugen regelmäßig als „Parkfläche“ benützt wird und ob ein solches rechtswidriges Verhalten allenfalls schon während eines langen Zeitraumes behördlich geduldet wurde (VwGH 15.05.1990, 89/02/0108). Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschuldigte gegen § 8 Abs 4 erster Satz StVO verstoßen hat.Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschuldigte gegen Paragraph 8, Absatz 4, erster Satz StVO verstoßen hat. 5.3. Der Umstand, dass „die gesamte Sache“ längst verjährt sei, wie dies vom Beschwerdeführer vorgebracht worden ist, ist nicht zutreffend.

§ 31Abs 1 und 2 VSt

G in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, BGBl I Nr 20/2009, betrug die Verjährungsfrist sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist (= sechs Monate) von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Unter einer „Verfolgungshandlung“ im Sinne des § 32 Abs 2 VStG idF BGBl I Nr 158/1998 ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (zB Strafverfügung) gemeint.5.3. Der Umstand, dass „die gesamte Sache“ längst verjährt sei, wie dies vom Beschwerdeführer vorgebracht worden ist, ist nicht zutreffend.

Paragraph 31, Absatz eins und 2 VStG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 20 aus 2009,, betrug die Verjährungsfrist sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist (= sechs Monate) von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Unter einer „Verfolgungshandlung“ im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 158 aus 1998, ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (zB Strafverfügung) gemeint. Im vorliegenden Fall wurde von der Bezirkshauptmannschaft D als Tatzeit der 12.05.2012 angeführt. Aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt geht hervor, dass einen Monat später, am 12.06.2012, die Strafverfügung vonseiten der Bezirkshauptmannschaft D erlassen wurde. Eine Verjährung ist demnach nicht eingetreten. Fest steht, dass das Landesverwaltungsgericht innerhalb der 15-Monatsfrist ab Einlangen der Beschwerde (s § 43 Abs 1 VwGVG) „in der Sache“ entscheidet und die dreijährige Entscheidungsfrist nach § 31 Abs 3 erster Satz VStG (idF BGBl I Nr 20/2009) iVm § 38 VwGVG noch nicht abgelaufen ist; somit ist der Einwand der Verjährung nicht berechtigt.Fest steht, dass das Landesverwaltungsgericht innerhalb der 15-Monatsfrist ab Einlangen der Beschwerde (s Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG) „in der Sache“ entscheidet und die dreijährige Entscheidungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 3, erster Satz VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 20 aus 2009,) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG noch nicht abgelaufen ist; somit ist der Einwand der Verjährung nicht berechtigt. 5.4. Dem Einwand, wonach es in D Dutzende ähnliche Fälle gebe, die allesamt nicht geahndet und offensichtlich die Sicherheitswache nicht interessieren würden, ist entgegenzuhalten, dass es eine „Gleichheit im Unrecht“ nicht gibt (VwGH 23.06.2008, 2007/05/0150). 6.

§ 45Abs 1 letzter Satz VSt

G, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.6.

Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind (§ 45 Abs 1 Z 4 VStG).Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind (Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG). Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zu der vergleichbaren Bestimmung des § 21 Abs 1 VStG idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013).Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,). Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall den Fußgängerverkehr nicht erheblich beeinträchtigt hat, ist die belangte Behörde von einer geringen Intensität der Beeinträchtigung ausgegangen und da das Verschulden des Beschuldigten gering war, konnte eine Ermahnung ausgesprochen werden. 7. Aufgrund des Umstandes, dass der Gesetzgeber bei einer Ermahnung nicht den Begriff des Straferkenntnisses verwendete (s dazu den Wortlaut des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG, wonach „die Behörde mit Bescheid eine Ermahnung erteilen“ kann, waren keine Verfahrenskosten im Sinne des § 52 Abs 1 und 2 VwGVG vorzuschreiben.7. Aufgrund des Umstandes, dass der Gesetzgeber bei einer Ermahnung nicht den Begriff des Straferkenntnisses verwendete (s dazu den Wortlaut des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG, wonach „die Behörde mit Bescheid eine Ermahnung erteilen“ kann, waren keine Verfahrenskosten im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG vorzuschreiben. 8.

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Er-kenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden (s § 99 Abs 3 lit a StVO). Auch wurde im Erkenntnis keine Geldstrafe, sondern lediglich eine Ermahnung ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten

Art 133

Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.8.

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Er-kenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden (s Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO). Auch wurde im Erkenntnis keine Geldstrafe, sondern lediglich eine Ermahnung ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten

Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ist daher nicht zulässig. European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.685.13

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.