GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz 4, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe einen Gehsteig durch Abstellen eines Fahrzeuges (mit dem amtlichen Kennzeichen xxx) benutzt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten sei. Als Tatzeit wurde der 12.05.2012, 22.26 Uhr, und als Tatort wurde D, Rgasse, westseitig dem Lokal „T-Bar“, angegeben. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 8 Abs 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Anstelle einer Geldstrafe und einer Ersatzfreiheitsstrafe wurde eine Ermahnung
G) ausgesprochen.Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 8, Absatz 4, der Straßenverkehrsordnung (StVO). Anstelle einer Geldstrafe und einer Ersatzfreiheitsstrafe wurde eine Ermahnung
Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) ausgesprochen.
VO idF BGBl I Nr 92/1998 ist ein Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen abgegrenzter Teil der Straße.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 92 aus 1998, ist ein Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen abgegrenzter Teil der Straße. 5.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der glaubwürdigen Zeugenaussage des Polizeibeamten BI G sowie aufgrund der von ihm zum Tatzeitpunkt angefertigten Lichtbildbeilage (Bild Nr 1) steht fest, dass das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx auf einer Fläche westseitig entlang dem Lokal „T-Bar“ abgestellt war. Der Lenker befand sich bei der Kontrolle nicht mehr im Fahrzeug. Bei einer deutlich gegenüber der Fahrbahn abgegrenzten Fläche kann es sich grundsätzlich nur um einen für den Fußgängerverkehr bestimmten Teil der Straße handeln (VwGH 15.05.1990, 89/02/0108). Fest steht, dass es sich bei der hier gegenständlichen Fläche um einen Gehsteig handelte (und auch nach wie vor handelt). Dies ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der äußeren Merkmale, wie hier aufgrund der Kopfsteinpflasterung, die für jedermann deutlich erkennbar war (VwGH 20.01.1986, 85/02/0192). Aus Bild Nr 1 ist ersichtlich, dass keine Bodenmarkierung im Sinne des § 23 Abs 2 letzter Satz StVO vorgesehen war, die das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen erlaubt. Weiters ist auch auf dieser Lichtbildbeilage erkennbar, dass kein Hinweiszeichen (mit dem Zeichen „Parken“)
VO angebracht war, welches einen Parkplatz oder einen Parkstreifen kennzeichnet.Aus Bild Nr 1 ist ersichtlich, dass keine Bodenmarkierung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, letzter Satz StVO vorgesehen war, die das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen erlaubt. Weiters ist auch auf dieser Lichtbildbeilage erkennbar, dass kein Hinweiszeichen (mit dem Zeichen „Parken“)
Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins a, StVO angebracht war, welches einen Parkplatz oder einen Parkstreifen kennzeichnet. Wie aus den Erläuterungen zu § 8 Abs 4 StVO hervorgeht, ist es grundsätzlich verboten, Gehsteige mit Fahrzeugen aller Art zu benützen (s Pürstl, StVO-ON, E 24, sowie ZVR 1991/58). Im vorliegenden Fall liegt keine Ausnahme des § 8 Abs 4 Z 1 bis 3 StVO vor. Wird ein Fahrzeug auf einem Gehsteig abgestellt, kann nicht davon gesprochen werden, dass lediglich der Gehsteig überquert worden sei. Wie aus den Erläuterungen zu Paragraph 8, Absatz 4, StVO hervorgeht, ist es grundsätzlich verboten, Gehsteige mit Fahrzeugen aller Art zu benützen (s Pürstl, StVO-ON, E 24, sowie ZVR 1991/58). Im vorliegenden Fall liegt keine Ausnahme des Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 StVO vor. Wird ein Fahrzeug auf einem Gehsteig abgestellt, kann nicht davon gesprochen werden, dass lediglich der Gehsteig überquert worden sei. Die Bestimmung des § 8 Abs 4 StVO ist eine Schutznorm, deren Zweck in der Vermeidung jedweder Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern liegt. Es ist für die rechtliche Qualifikation als Gehsteig unerheblich, ob die in Rede stehende Verkehrsfläche auch von anderen Fahrzeugen regelmäßig als „Parkfläche“ benützt wird und ob ein solches rechtswidriges Verhalten allenfalls schon während eines langen Zeitraumes behördlich geduldet wurde (VwGH 15.05.1990, 89/02/0108).Die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, StVO ist eine Schutznorm, deren Zweck in der Vermeidung jedweder Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern liegt. Es ist für die rechtliche Qualifikation als Gehsteig unerheblich, ob die in Rede stehende Verkehrsfläche auch von anderen Fahrzeugen regelmäßig als „Parkfläche“ benützt wird und ob ein solches rechtswidriges Verhalten allenfalls schon während eines langen Zeitraumes behördlich geduldet wurde (VwGH 15.05.1990, 89/02/0108). Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschuldigte gegen § 8 Abs 4 erster Satz StVO verstoßen hat.Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschuldigte gegen Paragraph 8, Absatz 4, erster Satz StVO verstoßen hat. 5.3. Der Umstand, dass „die gesamte Sache“ längst verjährt sei, wie dies vom Beschwerdeführer vorgebracht worden ist, ist nicht zutreffend.
G in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, BGBl I Nr 20/2009, betrug die Verjährungsfrist sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist (= sechs Monate) von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Unter einer „Verfolgungshandlung“ im Sinne des § 32 Abs 2 VStG idF BGBl I Nr 158/1998 ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (zB Strafverfügung) gemeint.5.3. Der Umstand, dass „die gesamte Sache“ längst verjährt sei, wie dies vom Beschwerdeführer vorgebracht worden ist, ist nicht zutreffend.
Paragraph 31, Absatz eins und 2 VStG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 20 aus 2009,, betrug die Verjährungsfrist sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist (= sechs Monate) von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Unter einer „Verfolgungshandlung“ im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 158 aus 1998, ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (zB Strafverfügung) gemeint. Im vorliegenden Fall wurde von der Bezirkshauptmannschaft D als Tatzeit der 12.05.2012 angeführt. Aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt geht hervor, dass einen Monat später, am 12.06.2012, die Strafverfügung vonseiten der Bezirkshauptmannschaft D erlassen wurde. Eine Verjährung ist demnach nicht eingetreten. Fest steht, dass das Landesverwaltungsgericht innerhalb der 15-Monatsfrist ab Einlangen der Beschwerde (s § 43 Abs 1 VwGVG) „in der Sache“ entscheidet und die dreijährige Entscheidungsfrist nach § 31 Abs 3 erster Satz VStG (idF BGBl I Nr 20/2009) iVm § 38 VwGVG noch nicht abgelaufen ist; somit ist der Einwand der Verjährung nicht berechtigt.Fest steht, dass das Landesverwaltungsgericht innerhalb der 15-Monatsfrist ab Einlangen der Beschwerde (s Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG) „in der Sache“ entscheidet und die dreijährige Entscheidungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 3, erster Satz VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 20 aus 2009,) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG noch nicht abgelaufen ist; somit ist der Einwand der Verjährung nicht berechtigt. 5.4. Dem Einwand, wonach es in D Dutzende ähnliche Fälle gebe, die allesamt nicht geahndet und offensichtlich die Sicherheitswache nicht interessieren würden, ist entgegenzuhalten, dass es eine „Gleichheit im Unrecht“ nicht gibt (VwGH 23.06.2008, 2007/05/0150). 6.
G, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.6.
Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind (§ 45 Abs 1 Z 4 VStG).Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind (Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG). Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zu der vergleichbaren Bestimmung des § 21 Abs 1 VStG idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013).Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,). Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall den Fußgängerverkehr nicht erheblich beeinträchtigt hat, ist die belangte Behörde von einer geringen Intensität der Beeinträchtigung ausgegangen und da das Verschulden des Beschuldigten gering war, konnte eine Ermahnung ausgesprochen werden. 7. Aufgrund des Umstandes, dass der Gesetzgeber bei einer Ermahnung nicht den Begriff des Straferkenntnisses verwendete (s dazu den Wortlaut des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG, wonach „die Behörde mit Bescheid eine Ermahnung erteilen“ kann, waren keine Verfahrenskosten im Sinne des § 52 Abs 1 und 2 VwGVG vorzuschreiben.7. Aufgrund des Umstandes, dass der Gesetzgeber bei einer Ermahnung nicht den Begriff des Straferkenntnisses verwendete (s dazu den Wortlaut des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG, wonach „die Behörde mit Bescheid eine Ermahnung erteilen“ kann, waren keine Verfahrenskosten im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG vorzuschreiben. 8.
GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Er-kenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden (s § 99 Abs 3 lit a StVO). Auch wurde im Erkenntnis keine Geldstrafe, sondern lediglich eine Ermahnung ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten
Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.8.
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Er-kenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden (s Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO). Auch wurde im Erkenntnis keine Geldstrafe, sondern lediglich eine Ermahnung ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten
ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.685.13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.