Obsah (4)
§ 16a§ 51§ 45§ 3RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum25.06.2014 GeschäftszahlLVwG-1-002/14 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch
stehende Verwaltungsübertretung(
- en)begangen: Am 20.09.2013 wurden bei einer angeordneten Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten (Lokal J) H, Rstraße, mehrere Waffen festgestellt. Unter anderem wurde im Büro auf dem Schreibtisch eine geladene Luftdruckpistole, Marke Walther, Mod. CP99, Kal. 4,5 mm, freiliegend festgestellt. Im Büro stand im hinteren Teil eine Couch, bei welcher unter einem Kissen liegend ein geladenes Luftdruckgewehr, Marke Diana, Mod. 34 T06, Kal. 4,5 mm, festgestellt wurde, obwohl Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren sind. Weiters wurde Munition für die angeführten Waffen in einem Regal offen aufbewahrt. , Unter anderem wurde im Büro auf dem Schreibtisch eine geladene Luftdruckpistole, Marke Walther, Mod. CP99, Kal. 4,5 mm, freiliegend festgestellt. Im Büro stand im hinteren Teil eine Couch, bei welcher unter einem Kissen liegend ein geladenes Luftdruckgewehr, Marke Diana, Mod. 34 T06, Kal. 4,5 mm, festgestellt wurde, obwohl Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren sind. Weiters wurde Munition für die angeführten Waffen in einem Regal offen aufbewahrt. Tatzeit: 20.09.2013 Tatort: H, Rstraße Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 16a iVm. § 51 Abs. 1 Z 9 Waffengesetz 1996Paragraph 16 a, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 9, Waffengesetz 1996 Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
- en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich Gemäß Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 500,00 140 Stunden § 51 Abs. 1 Ziffer 9 Waffengesetz 1996Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 9 Waffengesetz 1996 Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 50,00 Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG Strafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 550,00“ 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, das Büro sei versperrt gewesen. Zu diesem hätten nur er und der Leiter des Standortes dieses Unternehmens, R C, Zugang. Beide seien bei der Kontrolle nicht anwesend gewesen. Die Finanzpolizei habe den Schlüsseldienst beigezogen. Die Behauptung, dass mehrere Personen einen Schlüssel besitzen, stimme nicht. Es sei in diesem Lokal einmal zu einem schweren Raubüberfall mit einer schwer verletzten Person gekommen. Durch die Videoüberwachung alleine könne einer entsprechend bedrohlichen Situation nicht angemessen begegnet werden. Auch eine Zutrittskontrolle reiche nicht aus. Um sich angemessen in Notwehr wehren zu können, sei es notwendig, dass die Waffen geladen und griffbereit seien. Bei den gegenständlichen Waffen handle es sich um eine geladene Luftdruckpistole und ein geladenes Luftdruckgewehr. § 3 Abs. 1 der zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung sei nicht anwendbar.Es sei in diesem Lokal einmal zu einem schweren Raubüberfall mit einer schwer verletzten Person gekommen. Durch die Videoüberwachung alleine könne einer entsprechend bedrohlichen Situation nicht angemessen begegnet werden. Auch eine Zutrittskontrolle reiche nicht aus. Um sich angemessen in Notwehr wehren zu können, sei es notwendig, dass die Waffen geladen und griffbereit seien. Bei den gegenständlichen Waffen handle es sich um eine geladene Luftdruckpistole und ein geladenes Luftdruckgewehr. Paragraph 3, Absatz eins, der zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung sei nicht anwendbar. Sollte die Rechtsmittelbehörde davon ausgehen, dass eine nicht ganz sichere Verwahrung vorliege, werde vorgebracht, dass das Verschulden des Beschuldigten in diesem Fall gering wäre und eine Ermahnung genüge. 3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Am 20.09.2013 wurde bei einer Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten im Wettlokal „J“ in H, Rstraße, im abgesperrten Büro auf dem Schreibtisch eine geladene Luftdruckpistole der Marke Walther, Modell CP99, Kaliber 4,5 mm, freiliegend festgestellt. Zudem befand sich auf einer Couch unter einem Kissen liegend ein geladenes Luftdruckgewehr der Marke Diana, Modell 34 T06, Kaliber 4,5 mm. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er am 20.09.2013 während der Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten im Wettlokal „J“ in H nicht anwesend gewesen sei. Dieses Lokal sei im Jahre 2010, allenfalls auch 2012, überfallen worden. Einen oder zwei Monate später habe er dann die gegenständlichen Waffen sowie eine Gaspistole der Marke Colt Goverment 1911 A1, Kaliber 9 mm, bei einem Waffenhändler in F gekauft. Diesbezüglich habe er keine Rechnungen oder Unterlagen. Der Waffenhändler habe ihm erklärt, dass der Kauf schon zu lange zurückliege und er deshalb keine Unterlagen mehr herausgeben könne. Die Waffen habe er deshalb gekauft, damit bei einem allfälligen weiteren Überfall allenfalls Angst eingeflößt werden könnte. Die Geschäftsräumlichkeiten würden videoüberwacht und die Eingangstüre sei versperrt. Zum Büro hätten lediglich er und der Lokalinhaber R C Zutritt; nur sie beide hätten einen Schlüssel. Im Wettlokal seien gleichzeitig immer zwei Personen im Lokal, die aber zum Büro keinen Zutritt hätten. Normalerweise habe er das Büro immer abgesperrt, es könne sein, dass er das Absperren einmal vergessen habe. Es sei ihm damals nicht bewusst gewesen, dass er für die Aufbewahrung der Waffen einen Schrank benötige. Zwischenzeitlich habe er sich einen Waffenschrank besorgt. Zu diesem Waffenschrank habe nur er einen Schlüssel. RI M W hat als Zeuge in der mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht ausgesagt, dass er am 20.09.2013 gemeinsam mit einem Kollegen zum Schutz der Finanzpolizei im Wettlokal „J“ anwesend gewesen sei. Die Durchsuchung habe am Vormittag begonnen und bis zum
mittag gedauert. Zum Zeitpunkt ihres Eintreffens im Wettlokal seien zwei Angestellte dort gewesen. Von einer Finanzpolizistin sei ihm mitgeteilt worden, dass hinter der Bar eine Gaspistole in einer Schublade gefunden worden sei. Die Finanzbeamtin habe dann ins Büro gehen wollen, um Unterlagen sicherzustellen. Der Bruder des Herrn C sei gekommen, dieser habe einen Schlüssel zum Büro gehabt. Er wisse nicht mehr, ob Genannter das Büro aufgesperrt habe, oder ob bereits der Schlüsseldienst gerufen worden sei.
dem dann die Türe zum Büro geöffnet worden sei, sei von den Finanzpolizisten festgestellt worden, dass im Büro zwei Waffen liegen. Er habe die Waffen deshalb mitgenommen, weil ihm bekannt gewesen sei, dass der Partner des Beschuldigten, R C, ein Waffenverbot habe. Für ihn sei zunächst nicht zu klären gewesen, wem die Waffen gehören. Der Beschuldigte sei am 23.09.2013 bei ihm gewesen und habe erklärt, dass die Waffen ihm gehören. Die Rechnungen für die Waffen werde er bei der BH vorlegen. Er habe dem Beschuldigten dann gesagt, dass er die Waffen sicher zu verwahren habe. Der Zeuge erklärte abschließend, dass er dezidiert angeben könne, dass ihm am 20.09.2013 bewusst gewesen sei, dass ein Waffenverbot gegen den Partner des Beschuldigten bestehe. Da ihm der Beschuldigte am 23.09.2013 erklärt habe, dass ihm die Waffen gehören, habe er von einem Waffenverbot in seinem Bericht nichts erwähnt. Die Angaben des Zeugen W waren glaubwürdig und
vollziehbar; das Landesverwaltungsgericht hat keine Zweifel an der Aussage des genannten Zeugen. 5.
§ 16aWaffengesetz 1996 idg
F sind Schusswaffen und Munition sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.5.
Paragraph 16 a, Waffengesetz 1996 idgF sind Schusswaffen und Munition sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.
§ 51Abs.
1 Z 9 Waffengesetz begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung Schusswaffen nicht gemäß § 16a sicher verwahrt.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 9, Waffengesetz begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung Schusswaffen nicht gemäß Paragraph 16 a, sicher verwahrt.
§ 45
Z 3 Waffengesetz sind die obigen Bestimmungen auch auf die gegenständlichen Waffen anzuwenden.
Paragraph 45, Ziffer 3, Waffengesetz sind die obigen Bestimmungen auch auf die gegenständlichen Waffen anzuwenden.
§ 3Abs.
1 der zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn der Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.
Paragraph 3, Absatz eins, der zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn der Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt. § 3 Abs. 2 bestimmt, dass für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition insbesondere folgende Umstände maßgeblich sind:Paragraph 3, Absatz 2, bestimmt, dass für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition insbesondere folgende Umstände maßgeblich sind:
- Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);
- Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;
- Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff vor Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
- Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens teilt das Landesverwaltungsgericht die Auffassung der Behörde, dass von einer sicheren Verwahrung nicht ausgegangen werden kann, wenn Waffen zwar in einem abgesperrten Büro, dort aber frei zugänglich, aufbewahrt werden. Im konkreten Fall hatte neben dem Beschuldigten auch R C, gegen welchen seit 19.07.2001 ein rechtskräftiges Waffenverbot besteht, einen Schlüssel zu diesem Büro. Zudem hatte auch der Bruder des R C einen Schlüssel zu gegenständlichem Büro. Im Übrigen hat der Beschuldigte eingeräumt, dass es auch einmal vorkommen habe können, dass er vergessen habe, die Türe abzusperren. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann im konkreten Fall nicht von einer „sicheren Verwahrung“ im Sinne des Waffengesetzes ausgegangen werden.
- Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die vom Beschuldigten übertretene Rechtsvorschrift des Waffengesetzes soll gewährleisten, dass Waffen sorgfältig verwahrt werden, um jegliche damit in Zusammenhang stehende Gefahren ausschließen zu können. Dem Beschuldigten ist zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten. Milderungs- und Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen. Der Beschuldigte verfügt
seinen eigenen Angaben über ein monatliches Nettoeinkommen von ca 1.200 Euro und hat kein Vermögen. Unter Zugrundelegung dieser Angaben erachtet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe nicht als überhöht. 7.
§ 45Abs. 1 Z 4 VSt
G idF BGBl I Nr 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.7.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
§ 45Abs. 1 letzter Satz VSt
G kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4,, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Im vorliegenden Fall kann nicht davon gesprochen werden, dass das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zu der vergleichbaren Bestimmung des § 21 Abs. 1 VStG idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013). Die Übertretung ist weder als geringfügig noch als unbedeutend anzusehen. Es kann hier nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, weshalb die Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht zur Anwendung gelangt.Im vorliegenden Fall kann nicht davon gesprochen werden, dass das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt vergleiche VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,). Die Übertretung ist weder als geringfügig noch als unbedeutend anzusehen. Es kann hier nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, weshalb die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht zur Anwendung gelangt.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.002.14