Obsah (9)
§ 50§ 64§ 25a§ 16§ 58§ 15§ 16a§ 19§ 52RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum25.06.2014 GeschäftszahlLVwG-1-913/E7-2013 Text Im Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 800 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dassGemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 800 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass o in der Tatumschreibung die Wortfolge „zumindest in der Zeit von 22.2.1974 bis jedenfalls am 19.4.2013“ durch die Wortfolge „vom 20.11.1993 bis 19.04.2013“ zu ersetzen ist und die Angabe „Tatzeit: 19.04.2013“ zu entfallen hat und o die verletzte Verwaltungsvorschrift wie folgt zu lauten: „
- a)im Tatzeitraum vom 20.11.1993 bis 31.07.1996: § 50 Abs 1 lit e Raumplanungsgesetz, LGBl Nr 27/1993, im Tatzeitraum vom 20.11.1993 bis 31.07.1996: Paragraph 50, Absatz eins, Litera e, Raumplanungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 27 aus 1993,,
- b)im Tatzeitraum vom 01.08.1996 bis 06.08.1996: § 50 Abs 1 lit e Raumplanungsgesetz, LGBl Nr 27/1993 idF LGBl Nr 34/1996, im Tatzeitraum vom 01.08.1996 bis 06.08.1996: Paragraph 50, Absatz eins, Litera e, Raumplanungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 27 aus 1993, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 34 aus 1996,,
- c)im Tatzeitraum vom 07.08.1996 bis 19.04.2013: § 57 Abs 1 lit e Raumplanungsgesetz, LGBl Nr 39/1996“.im Tatzeitraum vom 07.08.1996 bis 19.04.2013: Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, Raumplanungsgesetz, LGBl Nr 39/1996“. Der
§ 64Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VSt
G) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 80 Euro.Der
Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 80 Euro. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(
- en)begangen: Sie haben das Wohnhaus S, D Aweg 9 zumindest in der Zeit von 22.2.1974 bis jedenfalls am 19.4.2013 als Ferienwohnung genutzt. Sie haben die Wohnung nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes, sondern während des Urlaubes und zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt. Das Objekt befindet sich nach dem Flächenwidmungsplan in einem Wohngebiet, in dem die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung nicht zulässig ist. Es liegt auch keine Bewilligung der Gemeinde zur Nutzung dieser Wohnung als Ferienwohnung vor. Tatzeit: 19.04.2013 Tatort: Ss, D Weg 9 Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 57 Abs 1 lit. e iVm. § 16 Raumplanungsgesetz LGBl. Nr. 39/1996 idF. LGBl. Nr. 72/2012Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 16, Raumplanungsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2012, Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
- en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich
Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1.000,00 13 Stunden § 57 Abs 2 lit. b RaumplanungsgesetzParagraph 57, Absatz 2, Litera b, Raumplanungsgesetz Zu Freiheitsstrafe
Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 100,00 Strafverfahrenskosten
§ 64Abs.1+2 VSt
G Strafverfahrenskosten
Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 1.100,00“
- Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung (gilt seit 01.01.2014 als Beschwerde) erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, für das gegenständliche Wohnhaus sei die Baubewilligung für alle Wohnzwecke (also auch für Ferienwohnzwecke) erteilt worden. Dies zu einem Zeitpunkt, als die einschränkenden Bestimmungen für Ferienwohnungen des Raumplanungsgesetzes, welche erstmals 1974 in Kraft getreten seien, noch gar nicht gegolten hätten. Die Baubewilligung für das Wohnhaus sei dementsprechend auch nicht eingeschränkt auf Hauptwohnsitze, sondern für Wohnzwecke generell erteilt worden. Es sei deshalb richtigerweise davon auszugehen, dass er nicht nur von Anfang an das Gebäude als Ferienwohnung bis heute verwendet habe, sondern auch davon, dass diese Nutzung rechtmäßig erfolgt sei. Die Rechtsauffassung der Behörde, dass aufgrund Art II Abs 2 LGBl Nr 27/1993 eine rechtmäßige Ferienwohnungsnutzung unrechtmäßig geworden sei, wenn nicht innerhalb von einem halben Jahr die Anzeige dieser Nutzung bei der Gemeinde eingegangen sei und danach von der Behörde kein Widerspruch dagegen erhoben worden sei, sei vollkommen verfehlt. Maßgeblich sei vielmehr § 58 Raumplanungsgesetz. Dort sei ausdrücklich festgelegt, dass eine rechtmäßige Nutzung auch für Ferienwohnsitzzwecke nach wie vor zulässig bleibe. Dies auch dann, wenn nachträglich eine Widmung für das Grundstück festgelegt werde, die der bis dahin ausgeübten rechtmäßigen Nutzung widerspreche. Dies gelte also auch für den Fall, dass eine rechtmäßige Baubewilligung für eine Nutzung, auch für Ferienwohnzwecke, vorliege. Wenn danach durch die Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes für Ferienwohnungen besondere Widmungen erforderlich würden, werde dadurch die bis dahin bestehende rechtmäßige Nutzung nicht rechtswidrig. Dies gelte umso mehr, wenn die entsprechende Nutzung über Jahrzehnte hindurch von Anfang gegeben sei. Für Ferienwohnungen sei diesbezüglich lediglich eine Erweiterung der Nutzfläche für Ferienwohnzwecke um 50 % nicht zulässig. Diese Bestimmung habe jedenfalls auch die Bestimmung nach Art II Abs 2 LGBl Nr 27/1993 derogiert. Mit dieser Bestimmung sollten zudem damals auch rechtswidrige Ferienwohnungsnutzungen im Zusammenhang mit dem EWR-Betritt und in weiterer Folge mit dem EU-Beitritt Österreichs saniert werden. Der Sinn und Zweck dieser Bestimmung sei es aber nicht gewesen, bis dahin bestehende rechtmäßige Ferienwohnungsnutzungen ohne rechtzeitige Anzeige unrechtmäßig werden zu lassen. Eine diesbezügliche Bestimmung wäre zusätzlich auch verfassungswidrig und willkürlich. Dies umso mehr, als sie eine derart kurze Frist von sechs Monaten vorgesehen habe, welche zusätzlich auch andere EWR-Bürger und EU-Bürger grob benachteiligt hätte. Er sei zwar nicht Mitglied eines anderen EU-Staates oder eines anderen EWR-Staates, sondern Österreicher. Nach dem Gleichheitsgrundsatz ergebe sich aber auch, dass auch Österreicher ebenfalls nicht schlechter behandelt werden dürften als Bürger anderer EWR-Staaten bzw EU-Staaten. Er sei daher rechtmäßig zur Nutzung des gegenständlichen Wohnhauses als Ferienwohnung von Anfang an berechtigt gewesen.
- Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung (gilt seit 01.01.2014 als Beschwerde) erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, für das gegenständliche Wohnhaus sei die Baubewilligung für alle Wohnzwecke (also auch für Ferienwohnzwecke) erteilt worden. Dies zu einem Zeitpunkt, als die einschränkenden Bestimmungen für Ferienwohnungen des Raumplanungsgesetzes, welche erstmals 1974 in Kraft getreten seien, noch gar nicht gegolten hätten. Die Baubewilligung für das Wohnhaus sei dementsprechend auch nicht eingeschränkt auf Hauptwohnsitze, sondern für Wohnzwecke generell erteilt worden. Es sei deshalb richtigerweise davon auszugehen, dass er nicht nur von Anfang an das Gebäude als Ferienwohnung bis heute verwendet habe, sondern auch davon, dass diese Nutzung rechtmäßig erfolgt sei. Die Rechtsauffassung der Behörde, dass aufgrund Artikel römisch zwei, Absatz 2, Landesgesetzblatt Nr 27 aus 1993, eine rechtmäßige Ferienwohnungsnutzung unrechtmäßig geworden sei, wenn nicht innerhalb von einem halben Jahr die Anzeige dieser Nutzung bei der Gemeinde eingegangen sei und danach von der Behörde kein Widerspruch dagegen erhoben worden sei, sei vollkommen verfehlt. Maßgeblich sei vielmehr Paragraph 58, Raumplanungsgesetz. Dort sei ausdrücklich festgelegt, dass eine rechtmäßige Nutzung auch für Ferienwohnsitzzwecke nach wie vor zulässig bleibe. Dies auch dann, wenn nachträglich eine Widmung für das Grundstück festgelegt werde, die der bis dahin ausgeübten rechtmäßigen Nutzung widerspreche. Dies gelte also auch für den Fall, dass eine rechtmäßige Baubewilligung für eine Nutzung, auch für Ferienwohnzwecke, vorliege. Wenn danach durch die Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes für Ferienwohnungen besondere Widmungen erforderlich würden, werde dadurch die bis dahin bestehende rechtmäßige Nutzung nicht rechtswidrig. Dies gelte umso mehr, wenn die entsprechende Nutzung über Jahrzehnte hindurch von Anfang gegeben sei. Für Ferienwohnungen sei diesbezüglich lediglich eine Erweiterung der Nutzfläche für Ferienwohnzwecke um 50 % nicht zulässig. Diese Bestimmung habe jedenfalls auch die Bestimmung nach Artikel römisch zwei, Absatz 2, Landesgesetzblatt Nr 27 aus 1993, derogiert. Mit dieser Bestimmung sollten zudem damals auch rechtswidrige Ferienwohnungsnutzungen im Zusammenhang mit dem EWR-Betritt und in weiterer Folge mit dem EU-Beitritt Österreichs saniert werden. Der Sinn und Zweck dieser Bestimmung sei es aber nicht gewesen, bis dahin bestehende rechtmäßige Ferienwohnungsnutzungen ohne rechtzeitige Anzeige unrechtmäßig werden zu lassen. Eine diesbezügliche Bestimmung wäre zusätzlich auch verfassungswidrig und willkürlich. Dies umso mehr, als sie eine derart kurze Frist von sechs Monaten vorgesehen habe, welche zusätzlich auch andere EWR-Bürger und EU-Bürger grob benachteiligt hätte. Er sei zwar nicht Mitglied eines anderen EU-Staates oder eines anderen EWR-Staates, sondern Österreicher. Nach dem Gleichheitsgrundsatz ergebe sich aber auch, dass auch Österreicher ebenfalls nicht schlechter behandelt werden dürften als Bürger anderer EWR-Staaten bzw EU-Staaten. Er sei daher rechtmäßig zur Nutzung des gegenständlichen Wohnhauses als Ferienwohnung von Anfang an berechtigt gewesen. § 16 Raumplanungsgesetz sei eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit nach EU-Recht. Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit müssten jedenfalls bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Wenn diese nicht erfüllt würden, seien die Beschränkungen absolut unwirksam. Die Grundsätze für Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit würden es verbieten, dass die Erteilung einer Ferienwohnungsbewilligung
§ 16
Abs 1 Raumplanungsgesetz vom Ermessen oder einer ermessensähnlichen Entscheidung der Gemeinde abhängig gemacht werde. Dies ermögliche es nämlich, dass willkürlich Mitgliedern anderer EU-Staaten die Bewilligung verweigert werde, während sie Österreichern gewährt werde. Darüber hinaus sei auch § 16 Abs 4a Raumplanungsgesetz nach EU-Recht unzulässig. Nach dieser Bestimmung werde anknüpfend an den Hauptwohnsitz eine erleichterte Ferienwohnungsnutzung ermöglicht. Dabei handle es sich um eine mittelbare Diskriminierung nach EU-Recht.Paragraph 16, Raumplanungsgesetz sei eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit nach EU-Recht. Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit müssten jedenfalls bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Wenn diese nicht erfüllt würden, seien die Beschränkungen absolut unwirksam. Die Grundsätze für Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit würden es verbieten, dass die Erteilung einer Ferienwohnungsbewilligung
Paragraph 16, Absatz eins, Raumplanungsgesetz vom Ermessen oder einer ermessensähnlichen Entscheidung der Gemeinde abhängig gemacht werde. Dies ermögliche es nämlich, dass willkürlich Mitgliedern anderer EU-Staaten die Bewilligung verweigert werde, während sie Österreichern gewährt werde. Darüber hinaus sei auch Paragraph 16, Absatz 4 a, Raumplanungsgesetz nach EU-Recht unzulässig. Nach dieser Bestimmung werde anknüpfend an den Hauptwohnsitz eine erleichterte Ferienwohnungsnutzung ermöglicht. Dabei handle es sich um eine mittelbare Diskriminierung nach EU-Recht. Die Verwendung eines Objektes, welches dem Raumplanungsgesetz widerspreche, sei ursprünglich kein Dauerdelikt gewesen. Früher sei festgelegt gewesen, dass die Bestrafung eines Zustandes, welcher dem Raumplanungsgesetz widerspreche, nach drei Jahren verjähre. Die Verjährung sollte also nicht erst dann eintreten, wenn die im Raumplanungsgesetz widersprechende Nutzung wiederum hergestellt werde. Die hier vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach dem Raumplanungsgesetz, welche seit 1972 bestehe, sei jedenfalls auch verjährt.
- Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Mit dem an den Bürgermeister der Gemeinde S gerichteten Bauansuchen vom 19.05.1971 hat der Beschuldigte gemeinsam mit seiner Ehegattin H S um Baugenehmigung für die „Erbauung eines Wohnhauses“ auf der Bauparzelle XXX/1, KG S, angesucht. Gleichzeitig mit dem Bauansuchen wurden dem Bürgermeister Baupläne und die Baubeschreibung für den „Wohnhaus-Neubau“ vorgelegt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 23.07.1971, Zl 153-0, wurde die beantragte baupolizeiliche Genehmigung für die „Errichtung eines Wohnhauses“ erteilt. Der Benützungsbewilligungsbescheid für das „Wohnhaus“ erging am 27.12.
- Das GST-NR .XXXX GB S ist nach dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde S als Baufläche-Wohngebiet („BW“) ohne Zusatzwidmung für Ferienwohnungen gewidmet. Diese Widmung besteht unverändert seit der Erlassung des Flächenwidmungsplanes. Es liegt auch keine Bewilligung der Gemeindevertretung von S für die Errichtung von Ferienwohnungen an diesem Standort vor. Es wurde auch nicht die Nutzung des Wohnhauses auf dem GST-NR XXXX als Ferienwohnung von der Marktgemeinde S bewilligt.Das GST-NR .XXXX GB S ist nach dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde S als Baufläche-Wohngebiet („BW“) ohne Zusatzwidmung für Ferienwohnungen gewidmet. Diese Widmung besteht unverändert seit der Erlassung des Flächenwidmungsplanes. Es liegt auch keine Bewilligung der Gemeindevertretung von S für die Errichtung von Ferienwohnungen an diesem Standort vor. Es wurde auch nicht die Nutzung des Wohnhauses auf dem GST-NR römisch 40 als Ferienwohnung von der Marktgemeinde S bewilligt. Das Wohnhaus wurde vom Beschuldigten, seiner Ehegattin, seinen zwei Töchtern sowie seinen Schwiegereltern erstmals zu Weihnachten 1973 genutzt. Die Nutzung erfolgte von Anfang an bis zum heutigen Tage ausschließlich zu Urlaubs- und Ferienzwecken, und zwar in der Regel zu Weihnachten und Ostern sowie im Sommer. Dies, obwohl der Beschuldigte und seine Familie in S seit 22.02.1974 den Hauptwohnsitz angemeldet haben. Eine schriftliche Anzeige der Ferienwohnungsnutzung an die Marktgemeinde S
der Übergangsbestimmung des Art II Abs 2 der Raumplanungsgesetz-Novelle LGBl Nr 27/1993 wurde nicht erstattet.Eine schriftliche Anzeige der Ferienwohnungsnutzung an die Marktgemeinde S
der Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, der Raumplanungsgesetz-Novelle Landesgesetzblatt Nr 27 aus 1993, wurde nicht erstattet.
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des eingeholten Bauaktes der Marktgemeinde S und der mündlichen Beschwerdeverhandlung als erwiesen angenommen. Dieser Sachverhalt ist im Übrigen unbestritten. 5.
- Nach § 16 Abs 1 Raumplanungsgesetz (RPG), LGBl Nr 39/1996 idF LGBl Nr 33/2005, können in Kern-, Wohn- und Mischgebieten besondere Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (§ 28) auch oder nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen. Auf anderen als solchen Flächen kann in Wohn-, Kern- und Mischgebieten die Errichtung von Ferienwohnungen durch die Gemeindevertretung bewilligt werden, wenn dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Bewilligung der Gemeindevertretung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf von der Landesregierung nur versagt werden, wenn die Bewilligung rechtswidrig ist.5.
- Nach Paragraph 16, Absatz eins, Raumplanungsgesetz (RPG), Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2005,, können in Kern-, Wohn- und Mischgebieten besondere Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (Paragraph 28,) auch oder nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen. Auf anderen als solchen Flächen kann in Wohn-, Kern- und Mischgebieten die Errichtung von Ferienwohnungen durch die Gemeindevertretung bewilligt werden, wenn dadurch die Erreichung der im Paragraph 2, genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Bewilligung der Gemeindevertretung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf von der Landesregierung nur versagt werden, wenn die Bewilligung rechtswidrig ist. Nach § 16 Abs 2 RPG gelten als Ferienwohnung Wohnungen oder Wohnräume, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sondern während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt werden. Nicht als Ferienwohnung gelten Wohnungen und Wohnräume, die Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung dienen. Verfügungsrechte über Wohnungen und Wohnräume, die über den üblichen gastgewerblichen Beherbergungsvertrag hinausgehen, schließen die Annahme einer gewerblichen Beherbergung jedenfalls aus.Nach Paragraph 16, Absatz 2, RPG gelten als Ferienwohnung Wohnungen oder Wohnräume, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sondern während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt werden. Nicht als Ferienwohnung gelten Wohnungen und Wohnräume, die Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung dienen. Verfügungsrechte über Wohnungen und Wohnräume, die über den üblichen gastgewerblichen Beherbergungsvertrag hinausgehen, schließen die Annahme einer gewerblichen Beherbergung jedenfalls aus. Nach § 16 Abs 3 RPG ist die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung – abgesehen von der Ausnahme nach Abs 4 – nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllt sind. Nach Paragraph 16, Absatz 3, RPG ist die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung – abgesehen von der Ausnahme nach Absatz 4, – nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt sind. Nach § 16 Abs 4 RPG kann die Gemeinde bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdigender Umstände auf Antrag die Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnungen bewilligen, wenn dadurch die Erreichung der in § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Nach Paragraph 16, Absatz 4, RPG kann die Gemeinde bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdigender Umstände auf Antrag die Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnungen bewilligen, wenn dadurch die Erreichung der in Paragraph 2, genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird.
§ 16
Abs 4a RPG dürfen Wohnungen und Wohnräume, die dem Wohnungseigentümer nachweislich mindestens fünf Jahre zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient haben, von diesem und seinen Familienangehörigen als Ferienwohnungen benutzt werden. Dieses Recht geht – ungeachtet der Dauer der ganzjährigen Nutzung durch den Erblasser – auf die Rechtsnachfolger von Todes wegen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, über. Wer sich auf eine solche Berechtigung beruft, hat auf Verlangen der Gemeinde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gemeinde kann durch Bescheid feststellen, ob für diese Person die Berechtigung zur Nutzung als Ferienwohnung gegeben ist. Abs 4 letzter Satz gilt sinngemäß.
Paragraph 16, Absatz 4 a, RPG dürfen Wohnungen und Wohnräume, die dem Wohnungseigentümer nachweislich mindestens fünf Jahre zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient haben, von diesem und seinen Familienangehörigen als Ferienwohnungen benutzt werden. Dieses Recht geht – ungeachtet der Dauer der ganzjährigen Nutzung durch den Erblasser – auf die Rechtsnachfolger von Todes wegen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, über. Wer sich auf eine solche Berechtigung beruft, hat auf Verlangen der Gemeinde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gemeinde kann durch Bescheid feststellen, ob für diese Person die Berechtigung zur Nutzung als Ferienwohnung gegeben ist. Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß. Nach § 57 Abs 1 lit e RPG, LGBl Nr 39/1996 idF LGBl Nr 58/2001, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen den Bestimmungen des § 16 Wohnungen oder Wohnräume als Ferienwohnung nutzt oder zur Nutzung als Ferienwohnung überlässt.Nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, RPG, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2001,, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen den Bestimmungen des Paragraph 16, Wohnungen oder Wohnräume als Ferienwohnung nutzt oder zur Nutzung als Ferienwohnung überlässt. Nach § 57 Abs 2 lit b RPG sind Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 lit e von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis 35.000 Euro zu bestrafen.Nach Paragraph 57, Absatz 2, Litera b, RPG sind Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera e, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis 35.000 Euro zu bestrafen. Nach § 57 Abs 4 RPG dauert im Falle der Nutzung oder der Überlassung von Wohnungen und Wohnräumen zur Nutzung als Ferienwohnung (Abs 1 lit e) die Strafbarkeit an, solange die Nutzung als Ferienwohnung fortdauert, und im Falle der Begründung und Aufrechterhaltung eines
§ 16
Abs 3 verbotenen ständigen Wohnsitzes (Abs 1 lit f) bis zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands.Nach Paragraph 57, Absatz 4, RPG dauert im Falle der Nutzung oder der Überlassung von Wohnungen und Wohnräumen zur Nutzung als Ferienwohnung (Absatz eins, Litera e,) die Strafbarkeit an, solange die Nutzung als Ferienwohnung fortdauert, und im Falle der Begründung und Aufrechterhaltung eines
Paragraph 16, Absatz 3, verbotenen ständigen Wohnsitzes (Absatz eins, Litera f,) bis zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands.
§ 58Abs 1 RPG, LGBl Nr 39/1996 id
F LGBl Nr 35/2008, sind, soweit der Abs 2 nichts anderes bestimmt, Zu- und Umbauten und wesentliche Änderungen in der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen ungeachtet einer widersprechenden Widmung zulässig, wenn sie der Weiterführung des zur Zeit der Erlassung des Flächenwidmungsplanes rechtmäßig ausgeübten Nutzung dienen und dadurch keine wesentlichen zusätzlichen Gefahren oder Belästigungen für die Einwohner entstehen und der Gebietscharakter nicht gestört wird. Die Gesamtgeschossfläche darf keinesfalls über das Ausmaß von 50 vH der bei der Erlassung des Flächenwidmungsplanes bestehenden Gesamtgeschossfläche erweitert werden.
Paragraph 58, Absatz eins, RPG, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2008,, sind, soweit der Absatz 2, nichts anderes bestimmt, Zu- und Umbauten und wesentliche Änderungen in der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen ungeachtet einer widersprechenden Widmung zulässig, wenn sie der Weiterführung des zur Zeit der Erlassung des Flächenwidmungsplanes rechtmäßig ausgeübten Nutzung dienen und dadurch keine wesentlichen zusätzlichen Gefahren oder Belästigungen für die Einwohner entstehen und der Gebietscharakter nicht gestört wird. Die Gesamtgeschossfläche darf keinesfalls über das Ausmaß von 50 vH der bei der Erlassung des Flächenwidmungsplanes bestehenden Gesamtgeschossfläche erweitert werden.
§ 58
Abs 2 RPG gilt der Abs 1 bei Einkaufszentren und sonstigen Handelsbetrieben nicht für Bauvorhaben
§ 15
Abs 8 zweiter Satz und bei publikumsintensiven Veranstaltungsstätten nicht für Bauvorhaben
§ 16aAbs 2.
Er gilt auch nicht für die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum bei Ferienwohnungen. Bei ganzjährig bewohnten, ehemals landwirtschaftlichen Gebäuden in Freiflächen dürfen außerhalb des bestehenden Gebäudes Zubauten nicht errichtet werden. Ein Ausbau des an den Wohnteil unmittelbar anschließenden Wirtschaftsteiles ist jedoch zulässig. Zubauten zu Gebäuden im Freihaltegebiet sind zulässig, soweit sie für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 18 Abs 3 notwendig sind.
Paragraph 58, Absatz 2, RPG gilt der Absatz eins, bei Einkaufszentren und sonstigen Handelsbetrieben nicht für Bauvorhaben
Paragraph 15, Absatz 8, zweiter Satz und bei publikumsintensiven Veranstaltungsstätten nicht für Bauvorhaben
Paragraph 16 a, Absatz 2, Er gilt auch nicht für die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum bei Ferienwohnungen. Bei ganzjährig bewohnten, ehemals landwirtschaftlichen Gebäuden in Freiflächen dürfen außerhalb des bestehenden Gebäudes Zubauten nicht errichtet werden. Ein Ausbau des an den Wohnteil unmittelbar anschließenden Wirtschaftsteiles ist jedoch zulässig. Zubauten zu Gebäuden im Freihaltegebiet sind zulässig, soweit sie für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, notwendig sind.
Art II Abs 2 des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl Nr 27/1993 idF LGBl Nr 34/1996, dürfen vor dem 01.12.1992 baubehördlich bewilligte Wohnungen und Wohnräume,
Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 27 aus 1993, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 34 aus 1996,, dürfen vor dem 01.12.1992 baubehördlich bewilligte Wohnungen und Wohnräume,
- a)die vor dem 01.12.1992 nachweislich regelmäßig als Ferienwohnung benutzt wurden oder
- b)im Zusammenhang mit Gastgewerbebetrieben, in denen nachweislich vor dem 01.12.1992 über den üblichen gastgewerblichen Beherbergungsvertrag hinaus gehende Verfügungsrechte eingeräumt wurden, als Ferienwohnung im Sinne des § 14 Abs 15 des Raumplanungsgesetzes benutzt werden, wenn der Eigentümer innerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes schriftliche Anzeige
Abs 3 an die Gemeinde erstattet und die Gemeinde die Nutzung der Ferienwohnung nicht
Abs 4 untersagt und – bei noch nicht errichteten Wohnungen und Wohnräumen –
Abs 5 festgestellt wird, dass die Verwendung entsprechend dem
lit b eingeräumten Verfügungsrecht zulässig gewesen wäre. Verfügungsrechte, die über den üblichen gastgewerblichen Beherbergungsvertrag hinausgehen und die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeräumt wurde, sind jedenfalls nach § 14 dieses Gesetzes zu behandeln.als Ferienwohnung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 15, des Raumplanungsgesetzes benutzt werden, wenn der Eigentümer innerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes schriftliche Anzeige
Absatz 3, an die Gemeinde erstattet und die Gemeinde die Nutzung der Ferienwohnung nicht
Absatz 4, untersagt und – bei noch nicht errichteten Wohnungen und Wohnräumen –
Absatz 5, festgestellt wird, dass die Verwendung entsprechend dem
Litera b, eingeräumten Verfügungsrecht zulässig gewesen wäre. Verfügungsrechte, die über den üblichen gastgewerblichen Beherbergungsvertrag hinausgehen und die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeräumt wurde, sind jedenfalls nach Paragraph 14, dieses Gesetzes zu behandeln. 5.2.
§ 50Abs 1 lit e des bis 06.08.1996 in Geltung gestandenen Raumplanungsgesetzes, LGBl Nr 15/1973 id
F LGBl Nr 34/1996, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen den Bestimmungen des § 14 Abs 12 bis 16 Wohnungen oder Wohnräume als Ferienwohnung nutzt oder zur Nutzung als Ferienwohnung überlässt.5.2.
Paragraph 50, Absatz eins, Litera e, des bis 06.08.1996 in Geltung gestandenen Raumplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1973, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 34 aus 1996,, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 12 bis 16 Wohnungen oder Wohnräume als Ferienwohnung nutzt oder zur Nutzung als Ferienwohnung überlässt.
§ 50Abs 4 des Raumplanungsgesetzes, LGBl Nr 15/1973 id
F LGBl Nr 34/1996, dauert im Falle der Nutzung oder der Überlassung von Wohnungen und Wohnräumen zur Nutzung als Ferienwohnung (Abs 1 lit e) die Strafbarkeit an, solange die Nutzung als Ferienwohnung fortdauert.
Paragraph 50, Absatz 4, des Raumplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1973, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 34 aus 1996,, dauert im Falle der Nutzung oder der Überlassung von Wohnungen und Wohnräumen zur Nutzung als Ferienwohnung (Absatz eins, Litera e,) die Strafbarkeit an, solange die Nutzung als Ferienwohnung fortdauert. 5.
- Dass das gegenständliche Wohnhaus vom Beschuldigten immer als Ferienhaus genutzt wurde, ist unstrittig und wurde vom Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung auch mehrfach bekräftigt. Weiters ist unstrittig, dass das gegenständliche Grundstück keine Ferienwohnungswidmung aufweist und keine Bewilligung nach § 16 Abs 1 oder 4 Raumplanungsgesetz vorliegt.5.
- Dass das gegenständliche Wohnhaus vom Beschuldigten immer als Ferienhaus genutzt wurde, ist unstrittig und wurde vom Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung auch mehrfach bekräftigt. Weiters ist unstrittig, dass das gegenständliche Grundstück keine Ferienwohnungswidmung aufweist und keine Bewilligung nach Paragraph 16, Absatz eins, oder 4 Raumplanungsgesetz vorliegt. Der Beschuldigte hat sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass das Wohnhaus ursprünglich für sämtliche Wohnzwecke (somit auch für Ferienwohnzwecke) bewilligt worden sei. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass erstmals in dem am 01.07.1973 in Kraft getretenen Raumplanungsgesetz, LGBl Nr 15/1973, Bestimmungen über Ferienwohnhäuser enthalten waren; damals wurde in § 14 Abs 6 Raumplanungsgesetz festgelegt, dass die Errichtung von Ferienwohnhäusern nur dann zulässig ist, wenn hiefür eine spezielle Widmung oder eine Bewilligung der Gemeindevertretung vorliegt. Zwar ist diese Bestimmung erst nach Erteilung der gegenständlichen Baubewilligung in Kraft getreten. Dennoch kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, die Errichtung des gegenständlichen Wohnhauses sei (auch) für Ferienwohnzwecke genehmigt worden. Dies deshalb, da sich hiefür aus dem gesamten Bauakt, insbesondere auch aus dem Bauansuchen samt Baubeschreibung und Bauplänen, keine Anhaltspunkte ergeben. Vielmehr ist in allen Dokumenten des Bauaktes ausdrücklich nur von der Errichtung eines „Wohnhauses“ die Rede. Auch aus der Größe (129 m² Wohnnutzfläche) und der in der Baubeschreibung und den Bauplänen dargelegten Ausführung des Wohnhauses kann nicht darauf geschlossen werden, dass es sich bei dem Objekt um ein Ferienwohnhaus handelt. Dies gilt auch in Bezug auf die Ausführung der Heizung (örtliche Kachelofenfeuerung kombiniert mit elektrischen Konvektoren).Dazu ist zunächst festzuhalten, dass erstmals in dem am 01.07.1973 in Kraft getretenen Raumplanungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1973,, Bestimmungen über Ferienwohnhäuser enthalten waren; damals wurde in Paragraph 14, Absatz 6, Raumplanungsgesetz festgelegt, dass die Errichtung von Ferienwohnhäusern nur dann zulässig ist, wenn hiefür eine spezielle Widmung oder eine Bewilligung der Gemeindevertretung vorliegt. Zwar ist diese Bestimmung erst nach Erteilung der gegenständlichen Baubewilligung in Kraft getreten. Dennoch kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, die Errichtung des gegenständlichen Wohnhauses sei (auch) für Ferienwohnzwecke genehmigt worden. Dies deshalb, da sich hiefür aus dem gesamten Bauakt, insbesondere auch aus dem Bauansuchen samt Baubeschreibung und Bauplänen, keine Anhaltspunkte ergeben. Vielmehr ist in allen Dokumenten des Bauaktes ausdrücklich nur von der Errichtung eines „Wohnhauses“ die Rede. Auch aus der Größe (129 m² Wohnnutzfläche) und der in der Baubeschreibung und den Bauplänen dargelegten Ausführung des Wohnhauses kann nicht darauf geschlossen werden, dass es sich bei dem Objekt um ein Ferienwohnhaus handelt. Dies gilt auch in Bezug auf die Ausführung der Heizung (örtliche Kachelofenfeuerung kombiniert mit elektrischen Konvektoren). Im Jahre 1993 wurde sodann erstmals durch die Raumplanungsgesetz-Novelle LGBl Nr 27/1993 auch die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung einer Regelung unterzogen. Nach Art II Abs 2 lit a dieser am 19.05.1993 in Kraft getretenen Novelle durften vor dem 01.12.1992 baubehördlich bewilligte Wohnungen, die vor dem 01.12.1992 nachweislich regelmäßig als Ferienwohnung benutzt wurden, als Ferienwohnung benutzt werden, wenn eine schriftliche Anzeige erstattet wurde. Nach dieser Bestimmung hätte die Ehegattin des Beschuldigten als Eigentümerin des Wohnhauses die Möglichkeit gehabt, durch eine Anzeige das von ihr und ihrer Familie entgegen der erteilten Baubewilligung als Ferienwohnhaus genutzte Wohnhaus weiterhin als Ferienwohnhaus zu nutzen. Von dieser Möglichkeit hat sie keinen Gebrauch gemacht. Der Beschuldigte war daher nach Ablauf der ungenützt verstrichenen Anzeigefrist entgegen seiner Auffassung zu einer Nutzung des Wohnhauses als Ferienwohnhaus nicht mehr berechtigt. Im Übrigen hat die Marktgemeinde S – nach den Angaben ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung – damals in einer Hauswurfsendung darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer diesbezüglichen Anzeige bestehe; weiters habe es in diversen Tageszeitungen diesbezügliche Mitteilungen gegeben. Der Beschuldigte hat nicht vorgebracht, dass seine Ehegattin keine Kenntnis von einer solchen Anzeigemöglichkeit gehabt habe, er stellt sich aber auf den Standpunkt, dass er (und seine Familie) von Anfang an bis zum heutigen Tag berechtigt gewesen seien, das gegenständliche Wohnhaus als Ferienwohnhaus zu nutzen; dies auch ohne Anzeige nach der Übergangsbestimmung des Art II Abs 2 der Raumplanungsgesetz-Novelle LGBl Nr 27/
- Dass eine solche Nutzung nach Ablauf der Frist für die Anzeige an die Gemeinde nicht mehr zulässig war, wurde aber bereits oben dargetan. Im Jahre 1993 wurde sodann erstmals durch die Raumplanungsgesetz-Novelle Landesgesetzblatt Nr 27 aus 1993, auch die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung einer Regelung unterzogen. Nach Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera a, dieser am 19.05.1993 in Kraft getretenen Novelle durften vor dem 01.12.1992 baubehördlich bewilligte Wohnungen, die vor dem 01.12.1992 nachweislich regelmäßig als Ferienwohnung benutzt wurden, als Ferienwohnung benutzt werden, wenn eine schriftliche Anzeige erstattet wurde. Nach dieser Bestimmung hätte die Ehegattin des Beschuldigten als Eigentümerin des Wohnhauses die Möglichkeit gehabt, durch eine Anzeige das von ihr und ihrer Familie entgegen der erteilten Baubewilligung als Ferienwohnhaus genutzte Wohnhaus weiterhin als Ferienwohnhaus zu nutzen. Von dieser Möglichkeit hat sie keinen Gebrauch gemacht. Der Beschuldigte war daher nach Ablauf der ungenützt verstrichenen Anzeigefrist entgegen seiner Auffassung zu einer Nutzung des Wohnhauses als Ferienwohnhaus nicht mehr berechtigt. Im Übrigen hat die Marktgemeinde S – nach den Angaben ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung – damals in einer Hauswurfsendung darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer diesbezüglichen Anzeige bestehe; weiters habe es in diversen Tageszeitungen diesbezügliche Mitteilungen gegeben. Der Beschuldigte hat nicht vorgebracht, dass seine Ehegattin keine Kenntnis von einer solchen Anzeigemöglichkeit gehabt habe, er stellt sich aber auf den Standpunkt, dass er (und seine Familie) von Anfang an bis zum heutigen Tag berechtigt gewesen seien, das gegenständliche Wohnhaus als Ferienwohnhaus zu nutzen; dies auch ohne Anzeige nach der Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, der Raumplanungsgesetz-Novelle Landesgesetzblatt Nr 27 aus 1993,. Dass eine solche Nutzung nach Ablauf der Frist für die Anzeige an die Gemeinde nicht mehr zulässig war, wurde aber bereits oben dargetan. Selbst wenn man die Auffassung vertreten sollte, dass Ferienwohnungen, die als solche baubehördlich bewilligt worden waren, keiner Anzeige nach der Übergangsbestimmung bedurft hätten, wäre für den Beschuldigten nichts gewonnen, da – wie oben dargetan – dies auf das gegenständliche Wohnhaus nicht zutrifft, weil sich aus dem gesamten Bauakt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich um ein Ferienwohnhaus handelt. Soweit sich der Beschuldigte auf § 58 Raumplanungsgesetz stützt, ist ihm entgegen zu halten, dass diese durch die Raumplanungsgesetz-Novelle LGBl Nr 34/1996 geschaffene Bestimmung („Bestandsregelung“) als Ersatz für die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen „Verbalen Bestimmungen“ des Raumplanungsgesetzes geschaffen wurde. Dies ergibt sich aus dem Motivenbericht zu dieser Bestimmung (vgl Blg 8/1996, XXVI. LT). Aus dem Motivenbericht ist aber nicht ableitbar, dass mit der Bestandsregelung eine Ferienwohnungsnutzung, die auf Grund des Art II Abs 2 der Raumplanungsgesetz-Novelle LGBl Nr 27/1993 mangels schriftlicher Anzeige ab 20.11.1993 unzulässig wurde, mit In-Kraft-Treten der Bestandsregelung wieder zulässig werden sollte. Es ist dem Gesetzgeber nicht zuzusinnen, dass er mit der Bestandsregelung die Ferienwohnungsnutzungen abgeändert regeln wollte, obwohl er bereits mit der Raumplanungsgesetz-Novelle LGBl Nr 27/1993 die Ferienwohnungsnutzungen einer umfassenden Regelung unterzogen hat. Von der behaupteten Derogation des Art II Abs 2 der Raumplanungsgesetz-Novelle LGBl Nr 27/1993 ist nicht auszugehen.Soweit sich der Beschuldigte auf Paragraph 58, Raumplanungsgesetz stützt, ist ihm entgegen zu halten, dass diese durch die Raumplanungsgesetz-Novelle Landesgesetzblatt Nr 34 aus 1996, geschaffene Bestimmung („Bestandsregelung“) als Ersatz für die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen „Verbalen Bestimmungen“ des Raumplanungsgesetzes geschaffen wurde. Dies ergibt sich aus dem Motivenbericht zu dieser Bestimmung vergleiche Blg 8 aus 1996,, römisch 26 . LT). Aus dem Motivenbericht ist aber nicht ableitbar, dass mit der Bestandsregelung eine Ferienwohnungsnutzung, die auf Grund des Artikel römisch zwei, Absatz 2, der Raumplanungsgesetz-Novelle Landesgesetzblatt Nr 27 aus 1993, mangels schriftlicher Anzeige ab 20.11.1993 unzulässig wurde, mit In-Kraft-Treten der Bestandsregelung wieder zulässig werden sollte. Es ist dem Gesetzgeber nicht zuzusinnen, dass er mit der Bestandsregelung die Ferienwohnungsnutzungen abgeändert regeln wollte, obwohl er bereits mit der Raumplanungsgesetz-Novelle Landesgesetzblatt Nr 27 aus 1993, die Ferienwohnungsnutzungen einer umfassenden Regelung unterzogen hat. Von der behaupteten Derogation des Artikel römisch zwei, Absatz 2, der Raumplanungsgesetz-Novelle Landesgesetzblatt Nr 27 aus 1993, ist nicht auszugehen. Zum Vorbringen, die Bestimmungen des § 16 RPG stellten Einschränkungen der Europäischen Grundfreiheiten dar, da Ermessensentscheidungen oder ermessensähnliche Entscheidungen bei Beschränkungen der Grundfreiheiten unzulässig seien, ist auszuführen, dass sich dieses Vorbringen nur auf die Bewilligungstatbestände in § 16 Abs 1 zweiter Satz ff und Abs 4 RPG beziehen kann, da nur im Rahmen dieser Bewilligungsverfahren der Behörde vom Gesetzgeber Ermessen eingeräumt wird. Folge einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit dieser Bewilligungsbestimmungen wäre, dass diese unangewendet zu bleiben hätten (vgl dazu VwGH 23.10.2013, Zl 2012/03/0102, und die dort angeführten Hinweise auf Literatur und Rechtsprechung). Durch diesen Umstand wäre somit für den Beschuldigten nichts gewonnen. Wenn die genannten Bestimmungen unangewendet bleiben, ist eine rechtmäßige Nutzung des Wohnhauses als Ferienwohnung nur möglich, wenn eine entsprechende Widmung nach § 16 Abs 1 erster Satz RPG vorliegt. Eine solche Widmung lag im Tatzeitraum aber unstrittigerweise nicht vor. Weiters lag zum Tatzeitpunkt auch keine rechtskräftige Versagung hinsichtlich des Antrages des Beschuldigten und seiner Ehegattin
§ 16
Abs 1 und 4 Raumplanungsgesetz vom 15.02.2013 vor.Zum Vorbringen, die Bestimmungen des Paragraph 16, RPG stellten Einschränkungen der Europäischen Grundfreiheiten dar, da Ermessensentscheidungen oder ermessensähnliche Entscheidungen bei Beschränkungen der Grundfreiheiten unzulässig seien, ist auszuführen, dass sich dieses Vorbringen nur auf die Bewilligungstatbestände in Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz ff und Absatz 4, RPG beziehen kann, da nur im Rahmen dieser Bewilligungsverfahren der Behörde vom Gesetzgeber Ermessen eingeräumt wird. Folge einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit dieser Bewilligungsbestimmungen wäre, dass diese unangewendet zu bleiben hätten vergleiche dazu VwGH 23.10.2013, Zl 2012/03/0102, und die dort angeführten Hinweise auf Literatur und Rechtsprechung). Durch diesen Umstand wäre somit für den Beschuldigten nichts gewonnen. Wenn die genannten Bestimmungen unangewendet bleiben, ist eine rechtmäßige Nutzung des Wohnhauses als Ferienwohnung nur möglich, wenn eine entsprechende Widmung nach Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz RPG vorliegt. Eine solche Widmung lag im Tatzeitraum aber unstrittigerweise nicht vor. Weiters lag zum Tatzeitpunkt auch keine rechtskräftige Versagung hinsichtlich des Antrages des Beschuldigten und seiner Ehegattin
Paragraph 16, Absatz eins und 4 Raumplanungsgesetz vom 15.02.2013 vor. Dem Einwand, das vorgeworfene Verwaltungsstrafdelikt sei verjährt, ist zu entgegnen, dass nach § 57 Abs 4 RPG und der Vorgängerbestimmung des § 50 Abs 4 Raumplanungsgesetz, LGBl Nr 15/1973 idF LGBl Nr 34/1996, die Strafbarkeit im Falle der Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnung (Abs 1 lit e) andauert, solange die Nutzung als Ferienwohnung fortdauert. Damit wird klargestellt, dass es sich um ein Dauerdelikt handelt, das so lange anhält, als der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand besteht, was sich insbesondere auf die Verjährung auswirkt.Dem Einwand, das vorgeworfene Verwaltungsstrafdelikt sei verjährt, ist zu entgegnen, dass nach Paragraph 57, Absatz 4, RPG und der Vorgängerbestimmung des Paragraph 50, Absatz 4, Raumplanungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1973, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 34 aus 1996,, die Strafbarkeit im Falle der Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnung (Absatz eins, Litera e,) andauert, solange die Nutzung als Ferienwohnung fortdauert. Damit wird klargestellt, dass es sich um ein Dauerdelikt handelt, das so lange anhält, als der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand besteht, was sich insbesondere auf die Verjährung auswirkt. Der Tatzeitraum war einzuschränken, da erst nach Ablauf der Frist für eine Anzeige nach Art II Abs 2 der Raumplanungsgesetz-Novelle LGBl Nr 27/1993 die (weitere) Nutzung als Ferienwohnung unzulässig wurde.Der Tatzeitraum war einzuschränken, da erst nach Ablauf der Frist für eine Anzeige nach Artikel römisch zwei, Absatz 2, der Raumplanungsgesetz-Novelle Landesgesetzblatt Nr 27 aus 1993, die (weitere) Nutzung als Ferienwohnung unzulässig wurde. 6.
§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt
G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.
Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der übertretenen Norm ist, die im § 2 RPG genannten Raumplanungsziele zu verwirklichen. Insbesondere soll diese Regelung infrastrukturelle Probleme im Zusammenhang mit der Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung vermeiden und verhindern, dass Bauflächen für Dauerwohnsitze verloren gehen. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte diesem Schutzzweck in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Als Verschulden war Vorsatz anzunehmen, da der Beschuldigte das Wohnhaus nur zu Urlaubs- und Ferienzwecken nutzen wollte. Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Als erschwerend war nichts zu werten. Schutzzweck der übertretenen Norm ist, die im Paragraph 2, RPG genannten Raumplanungsziele zu verwirklichen. Insbesondere soll diese Regelung infrastrukturelle Probleme im Zusammenhang mit der Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung vermeiden und verhindern, dass Bauflächen für Dauerwohnsitze verloren gehen. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte diesem Schutzzweck in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Als Verschulden war Vorsatz anzunehmen, da der Beschuldigte das Wohnhaus nur zu Urlaubs- und Ferienzwecken nutzen wollte. Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Als erschwerend war nichts zu werten. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse hat der Beschuldigte angegeben, eine monatliche Pension von ca 3.200 Euro netto zu beziehen. Er sei Hälfteeigentümer einer Wohnung und habe Grundbesitz. Schulden habe er keine. Sorgepflichtig sei er gegenüber seiner Ehegattin. Die Strafe war herabzusetzen, weil der Tatzeitraum erheblich einzuschränken war. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die nunmehr festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. 7. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt
§ 52Abs 8 Vw
GVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe.7. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe.
- Die Änderungen im Spruch des behördlichen Straferkenntnisses dienen einerseits der Einschränkung des Tatzeitraumes und andererseits der Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift, die sich im inkriminierten Tatzeitraum geändert hat.
- Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt. Dies betrifft insbesondere die Fragen, ob im gegenständlichen Fall eine Anzeigepflicht nach Art II Abs 2 der Raumplanungsgesetz-Novelle LGBl Nr 27/1993 bestanden hat und ob der Beschuldigte sich auf die Bestandsregelung des § 58 RPG stützen kann.
- Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt. Dies betrifft insbesondere die Fragen, ob im gegenständlichen Fall eine Anzeigepflicht nach Artikel römisch zwei, Absatz 2, der Raumplanungsgesetz-Novelle Landesgesetzblatt Nr 27 aus 1993, bestanden hat und ob der Beschuldigte sich auf die Bestandsregelung des Paragraph 58, RPG stützen kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.913.E7.2013