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{'item': 'LVwG-318-039/R15-2014'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 26§ 13a§ 23§ 42§ 17§ 41§ 13

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum07.07.2014 GeschäftszahlLVwG-318-039/R15-2014 TextBeschluss Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr

§ 28Abs 1 i

Vm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. G vom 21.01.2014, Zl XXX, wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer, die sich auf den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes beziehen,

§ 26Abs 2 Baugesetz als unzulässig zurückgewiesen. Der A H gemeinnützige Wohnbau- und Siedlungsgesellschaft mb

H, F, wurde mit diesem Bescheid

§§ 28

und 29 Baugesetz die baupolizeiliche Bewilligung zur Errichtung einer Wohnanlage auf Gst-Nr XXX, GB XXX St. G, erteilt. Mit Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde St. G vom 20.03.2014, Zl XXX, wurde den Berufungen der jetzigen Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. G vom 21.01.2014, Zl römisch 30 , wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer, die sich auf den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes beziehen,

Paragraph 26, Absatz 2, Baugesetz als unzulässig zurückgewiesen. Der A H gemeinnützige Wohnbau- und Siedlungsgesellschaft mbH, F, wurde mit diesem Bescheid

Paragraphen 28 und 29 Baugesetz die baupolizeiliche Bewilligung zur Errichtung einer Wohnanlage auf Gst-Nr römisch 30 , GB römisch 30 St. G, erteilt. Mit Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde St. G vom 20.03.2014, Zl römisch 30 , wurde den Berufungen der jetzigen Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. 2. Gegen diesen Berufungsbescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig jeweils gleichlautende Beschwerden erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, sie seien der Auffassung, dass die von ihnen erhobenen Einwendungen hinreichend klar als Einwendungen

§ 26

Abs 1 lit c Vorarlberger Baugesetz anzusehen seien, sie sohin ausreichend den Immissionsschutz geltend gemacht hätten. Die Behörde hätte sich daher inhaltlich damit auseinandersetzen müssen, ebenso mit den bezughabenden Anträgen, was allerdings unterblieben sei.2. Gegen diesen Berufungsbescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig jeweils gleichlautende Beschwerden erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, sie seien der Auffassung, dass die von ihnen erhobenen Einwendungen hinreichend klar als Einwendungen

Paragraph 26, Absatz eins, Litera c, Vorarlberger Baugesetz anzusehen seien, sie sohin ausreichend den Immissionsschutz geltend gemacht hätten. Die Behörde hätte sich daher inhaltlich damit auseinandersetzen müssen, ebenso mit den bezughabenden Anträgen, was allerdings unterblieben sei. Vorsorglich werde jedoch weiters gerügt, dass die Behörden ihren Verpflichtungen zur Rechtsbelehrung

§ 13aAVG nicht hinreichend nachgekommen seien.

Zwar seien die Beschwerdeführer im Rahmen der Kundmachung darauf hingewiesen worden, dass rechtzeitig dem Gesetz entsprechende Einwendungen zu erheben seien. Tatsächlich hätten sie Einwendungen erhoben. Wäre nunmehr die Behörde erster Instanz der Auffassung gewesen, dass diese von vornherein unzureichend und sohin nicht geeignet gewesen seien, die Parteistellung zu begründen, wäre sie verpflichtet gewesen, auf diesen Umstand hinzuweisen. Es entspreche zwar der höchstgerichtlichen Judikatur, dass es nicht Aufgabe der Behörde sei, inhaltliche Mängel von Parteieingaben zu beseitigen oder Parteien zu beraten bzw diese zur Erhebung bestimmter Einwendungen und deren inhaltlichen Ausgestaltung anzuleiten. Davon zu unterscheiden sei jedoch der insbesondere anwaltlich nicht vertretenen Parteien gegenüber zu erwartende Hinweis, dass die Einwendungen unzureichend seien, sodass die Partei die Möglichkeit erlange, ihr Vorbringen zu ergänzen bzw zu verbessern. Derartige Hinweise seien im Verfahren erster und zweiter Instanz unterblieben. Dies begründe einen Verfahrensmangel, dem auch die nötige Relevanz zukomme. Sie liege auf der Hand, zumal die Behörden die Einwendungen durchgängig als unzureichend und nicht geeignet, die Parteistellung zu begründen, zurückgewiesen hätten, somit inhaltlich nicht behandelt hätten. Gegenteiligenfalls hätten sie zu den Bauantrag abweisenden Entscheidungen kommen können.Vorsorglich werde jedoch weiters gerügt, dass die Behörden ihren Verpflichtungen zur Rechtsbelehrung

Paragraph 13 a, AVG nicht hinreichend nachgekommen seien. Zwar seien die Beschwerdeführer im Rahmen der Kundmachung darauf hingewiesen worden, dass rechtzeitig dem Gesetz entsprechende Einwendungen zu erheben seien. Tatsächlich hätten sie Einwendungen erhoben. Wäre nunmehr die Behörde erster Instanz der Auffassung gewesen, dass diese von vornherein unzureichend und sohin nicht geeignet gewesen seien, die Parteistellung zu begründen, wäre sie verpflichtet gewesen, auf diesen Umstand hinzuweisen. Es entspreche zwar der höchstgerichtlichen Judikatur, dass es nicht Aufgabe der Behörde sei, inhaltliche Mängel von Parteieingaben zu beseitigen oder Parteien zu beraten bzw diese zur Erhebung bestimmter Einwendungen und deren inhaltlichen Ausgestaltung anzuleiten. Davon zu unterscheiden sei jedoch der insbesondere anwaltlich nicht vertretenen Parteien gegenüber zu erwartende Hinweis, dass die Einwendungen unzureichend seien, sodass die Partei die Möglichkeit erlange, ihr Vorbringen zu ergänzen bzw zu verbessern. Derartige Hinweise seien im Verfahren erster und zweiter Instanz unterblieben. Dies begründe einen Verfahrensmangel, dem auch die nötige Relevanz zukomme. Sie liege auf der Hand, zumal die Behörden die Einwendungen durchgängig als unzureichend und nicht geeignet, die Parteistellung zu begründen, zurückgewiesen hätten, somit inhaltlich nicht behandelt hätten. Gegenteiligenfalls hätten sie zu den Bauantrag abweisenden Entscheidungen kommen können. Zum Immissionsschutz hätten die Beschwerdeführer schon in ihrer Berufung vom 05.02.2014 darauf hingewiesen, dass die bewilligte Anzahl von Stellplätzen über der gesetzlichen Mindestanzahl liege.

höchstgerichtlicher Judikatur könne daher selbst bei Errichtung eines bloßen Wohnobjektes nicht mehr ohne weiteres von Ortsüblichkeit ausgegangen werden, sondern sei vielmehr zu prüfen, ob eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn zu erwarten sei (VwGH 18.06.2003, 2001/06/0149). Zur Beurteilung der Ortsüblichkeit wäre es unabdingbar gewesen, ein lärmtechnisches und nachfolgend ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, um das Maß der Immissionen festzustellen bzw deren Belästigungswirkung auf den menschlichen Organismus zu beurteilen. Indem dies in Verkennung der Rechtslage unterlassen worden sei, leide auch das Berufungsverfahren an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Hätte die Behörde die bezeichneten Gutachten eingeholt, hätte sie zu einem anderen Bescheid, insbesondere zur Abweisung des Bauansuchens, gelangen können. Der Vollständigkeit halber sei anzufügen, dass die zur Frage des Orts- und Landschaftsbildes eingeholte Stellungnahme im Lichte des § 50a Vorarlberger Baugesetz offenkundig unzureichend gewesen sei. Der Sachverständige sei selbst von Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes ausgegangen, habe sie sie aber als „nicht unzumutbar" bezeichnet. Diese Beurteilung sei jedenfalls insoweit gesetzeswidrig, als das Kriterium der Zumutbarkeit gar nicht normiert sei. Das gegenständliche Bauwerk berühre mit seiner Höhe von mehr als zwölf Metern die Interessen des Schutzes des Orts­ und Landschaftsbildes besonders (siehe Verordnung der Landesregierung, LGBl Nr 140/2008). Das eingeholte Gutachten sei daher ohne weiteres unschlüssig und unzureichend, was zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in objektiver Hinsicht führen müsse.Der Vollständigkeit halber sei anzufügen, dass die zur Frage des Orts- und Landschaftsbildes eingeholte Stellungnahme im Lichte des Paragraph 50 a, Vorarlberger Baugesetz offenkundig unzureichend gewesen sei. Der Sachverständige sei selbst von Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes ausgegangen, habe sie sie aber als „nicht unzumutbar" bezeichnet. Diese Beurteilung sei jedenfalls insoweit gesetzeswidrig, als das Kriterium der Zumutbarkeit gar nicht normiert sei. Das gegenständliche Bauwerk berühre mit seiner Höhe von mehr als zwölf Metern die Interessen des Schutzes des Orts­ und Landschaftsbildes besonders (siehe Verordnung der Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr 140 aus 2008,). Das eingeholte Gutachten sei daher ohne weiteres unschlüssig und unzureichend, was zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in objektiver Hinsicht führen müsse.

Sachverhalt (siehe Bescheid der Bauverwaltung M vom 21.01.2014, Seite 2, letzter Absatz) liege das Grundstück/Objekt laut Gefahrenzonenplan der Gemeinde St. G in der gelben sowie in der roten Gefahrenzone (WG, WR). In der roten Gefahrenzone bestehe ein Bauverbot (jedenfalls für ein neu zu errichtendes Gebäude). Ausgehend von dieser behördlichen Feststellung ergebe sich ohne Erfordernis weiterer Ausführungen die Unzulässigkeit der dem Bewilligungsantrag zugrunde liegenden Bauführung (vergleiche hiezu die Information der Vorarlberger Landesregierung zum Gefahrenzonenplan der Wasserbauverwaltung des Landes). In diesem Zusammenhang falle auf, dass in der die dem Bewilligungsbescheid zugrunde gelegten Stellungnahme des wildbach- und lawinentechnischen Sachverständigen ausschließlich darauf eingegangen werde, dass das Grundstück „in der gelben Zone des Rbaches“ liege. Hieraus sei zu folgen, dass die Bewilligung der Bebauung in der roten Zone sich nicht einmal auf eine sachverständige Beurteilung berufen könne. Darüber hinaus ergebe sich eine Widersprüchlichkeit der Bescheidbegründung, indem die Behörde im Sachverhalt auf die gelbe wie auch die rote Zone hinweise, nachfolgend aber erkennbar bloß auf Überlegungen zur gelben Zone (Sachverständiger) abstelle. Ein derartiger Bescheid sei von vornherein grob mangelhaft, in Wahrheit nicht überprüfbar und somit rechtswidrig. In der gelben Zone laut Gefahrenzonenplan sei zwar eine Bebauung nicht von vornherein gänzlich ausgeschlossen. Neue Baulandwidmungen seien aber nur dann möglich, wenn vor der tatsächlichen Bebauung Schutzmaßnahmen getroffen würden. Hiezu werde auf eine sachverständige Äußerung verwiesen, wonach durch die Querneigung des Carports der Abfluss seitlich am Gebäude in der geplanten Mulde vorbeigeleitet werde, wenn es zu Überflutungen und Vermurungen komme bzw sei ein ausreichender Schutz für das Gebäude vorhanden. Nun bedürfe es keiner weiteren Ausführungen, dass auch Überschwemmungen bzw Vermurungen im Bereich des Carports zu erheblichen Schäden führen könnten. Allein deshalb erscheine die Bewilligung der Bautätigkeit in der gelben Zone im vorliegenden Fall nicht zulässig. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, wohin selbst dann, wenn die beschriebene Ableitung sich realisieren lassen sollte, das Wasser bzw die Vermurung geleitet werde, welche weiteren Schäden drohen könnten etc. Die vorliegende sachverständige Stellungnahme stelle jedenfalls kein Gutachten im Sinne der ständigen Judikatur des VwGH dar, wonach ein ordnungsgemäßer Befund zu erheben und schließlich die fachkundige Stellungnahme hiezu abzugeben sei. Die Behörde wäre verhalten gewesen, ein Sachverständigengutachten einzuholen und sich mit diesem inhaltlich auseinanderzusetzen, was nicht geschehen sei. Auch unter diesem Blickwinkel würden sich sowohl der Bescheid der Baubehörde in erster Instanz als auch der Berufungskommission als objektiv rechtswidrig erweisen. Die gegenständliche Bebauung sei ausschließlich dadurch möglich geworden, dass die Gemeindevertretung der Gemeinde St. G in ihrer Sitzung vom 09.02.2012 (siehe Protokoll Punkt 3.i) die Umwidmung einer Teilfläche des GST-NR XXX von FL im BM (525 m2) zur Errichtung einer Wohnanlage einstimmig beschlossen habe. Das Protokoll lasse keinerlei sachorientierte Erwägungen betreffend diese Umwidmung erkennen (im Unterschied zu einer ganzen Reihe weiterer, anlässlich jener Sitzung vorgenommener Umwidmungen).

§ 23

RPG dürfe der Flächenwidmungsplan nur aus wichtigen Gründen geändert werden und zwar bei Änderung der maßgeblichen Rechtslage oder bei wesentlicher Änderung der für die Raumplanung bedeutsamen Verhältnisse. In diesem Zusammenhang erweise sich eine offenkundige Rechtswidrigkeit des Umwidmungsaktes und damit auch der angefochtenen Bescheide.Die gegenständliche Bebauung sei ausschließlich dadurch möglich geworden, dass die Gemeindevertretung der Gemeinde St. G in ihrer Sitzung vom 09.02.2012 (siehe Protokoll Punkt 3.i) die Umwidmung einer Teilfläche des GST-NR römisch 30 von FL im BM (525 m2) zur Errichtung einer Wohnanlage einstimmig beschlossen habe. Das Protokoll lasse keinerlei sachorientierte Erwägungen betreffend diese Umwidmung erkennen (im Unterschied zu einer ganzen Reihe weiterer, anlässlich jener Sitzung vorgenommener Umwidmungen).

Paragraph 23, RPG dürfe der Flächenwidmungsplan nur aus wichtigen Gründen geändert werden und zwar bei Änderung der maßgeblichen Rechtslage oder bei wesentlicher Änderung der für die Raumplanung bedeutsamen Verhältnisse. In diesem Zusammenhang erweise sich eine offenkundige Rechtswidrigkeit des Umwidmungsaktes und damit auch der angefochtenen Bescheide. Dass eine Änderung der maßgeblichen Rechtslage Anlass für die gegenständliche Umwidmung gewesen sein könnte, sei in keiner Weise ersichtlich. Diese Legitimation für die vorgenommene Planänderung scheide daher von vornherein aus. Zu prüfen bleibe die denkbare Grundlage der wesentlichen Änderung der für die Raumplanung bedeutsamen Verhältnisse. Dass eine solche Änderung eingetreten sein sollte, werde seitens der Behörden nicht einmal behauptet, geschweige denn dargestellt, worin eine solche Änderung gelegen haben könnte. Auch sei aus Anlass der Verordnungserlassung (Änderung des Flächenwidmungsplans) nicht ersichtlich, dass bzw von welchen sachorientierten und gesetzeskonformen Grundlagen der Verordnungsgeber (Gemeindevertretung) ausgegangen wäre. Nach Auffassung der Beschwerdeführer sei hier von glatt unvertretbarem Behördenverhalten auszugehen, mit der Folge der offenkundigen Gesetzwidrigkeit der bezeichneten Änderung des Flächenwidmungsplans bzw der Umwidmung. Der Verfassungsgerichtshof fordere in ständiger Judikatur zur Klärung der Voraussetzungen für eine Änderung des Flächenwidmungsplans eine „entsprechende Grundlagenforschung (VfGH 04.12.2006, V 59/06). Außerdem habe der Verfassungsgerichtshof (Erkenntnis vom 09.03.2006, V 47/04) ausgesprochen, dass den Vorschriften des Raumplanungsrechtes über die Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen für rechtsverbindliche Planungen besondere Bedeutung zukomme. In solchen Fällen habe er im Verordnungsprüfungsverfahren zu prüfen, ob der Verordnungsgeber die im Gesetz zur Gewinnung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage vorgesehene Vorgangsweise eingehalten habe. Insbesondere sei zur Durchführung der im § 2 RPG angeführten Raumplanungsziele die Durchführung einer Grundlagenforschung - unabhängig, ob vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen oder nicht - unabdingbar. Eine taugliche Grundlagenforschung sei hingegen im vorliegenden Fall in keiner Weise dokumentiert (zum Erfordernis der Dokumentation siehe VfGH zu V 59/06). Tatsächlich aber sei von einer bloßen unsachlichen Anlasswidmung auszugehen, um die Bebauung des gegenständlichen Grundstücks mit der beantragten Wohnanlage zu ermöglichen.Dass eine Änderung der maßgeblichen Rechtslage Anlass für die gegenständliche Umwidmung gewesen sein könnte, sei in keiner Weise ersichtlich. Diese Legitimation für die vorgenommene Planänderung scheide daher von vornherein aus. Zu prüfen bleibe die denkbare Grundlage der wesentlichen Änderung der für die Raumplanung bedeutsamen Verhältnisse. Dass eine solche Änderung eingetreten sein sollte, werde seitens der Behörden nicht einmal behauptet, geschweige denn dargestellt, worin eine solche Änderung gelegen haben könnte. Auch sei aus Anlass der Verordnungserlassung (Änderung des Flächenwidmungsplans) nicht ersichtlich, dass bzw von welchen sachorientierten und gesetzeskonformen Grundlagen der Verordnungsgeber (Gemeindevertretung) ausgegangen wäre. Nach Auffassung der Beschwerdeführer sei hier von glatt unvertretbarem Behördenverhalten auszugehen, mit der Folge der offenkundigen Gesetzwidrigkeit der bezeichneten Änderung des Flächenwidmungsplans bzw der Umwidmung. Der Verfassungsgerichtshof fordere in ständiger Judikatur zur Klärung der Voraussetzungen für eine Änderung des Flächenwidmungsplans eine „entsprechende Grundlagenforschung (VfGH 04.12.2006, römisch fünf 59/06). Außerdem habe der Verfassungsgerichtshof (Erkenntnis vom 09.03.2006, römisch fünf 47/04) ausgesprochen, dass den Vorschriften des Raumplanungsrechtes über die Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen für rechtsverbindliche Planungen besondere Bedeutung zukomme. In solchen Fällen habe er im Verordnungsprüfungsverfahren zu prüfen, ob der Verordnungsgeber die im Gesetz zur Gewinnung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage vorgesehene Vorgangsweise eingehalten habe. Insbesondere sei zur Durchführung der im Paragraph 2, RPG angeführten Raumplanungsziele die Durchführung einer Grundlagenforschung - unabhängig, ob vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen oder nicht - unabdingbar. Eine taugliche Grundlagenforschung sei hingegen im vorliegenden Fall in keiner Weise dokumentiert (zum Erfordernis der Dokumentation siehe VfGH zu römisch fünf 59/06). Tatsächlich aber sei von einer bloßen unsachlichen Anlasswidmung auszugehen, um die Bebauung des gegenständlichen Grundstücks mit der beantragten Wohnanlage zu ermöglichen. Dazu komme, dass die gegenständliche Umwidmung ausschließlich aus Anlass der geplanten Errichtung der beantragten Wohnanlage erfolgt sei, was bereits aus der Textierung des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 09.02.2012 zwanglos zu entnehmen sei (arg.: „....zur Errichtung einer Wohnanlage"). § 3 RPG fordere, dass bei der Raumplanung alle berührten Interessen unter Berücksichtigung der im § 2 angeführten Ziele so gegeneinander abzuwägen seien, dass sie dem Gesamtwohl der Bevölkerung am besten entspreche. Die Planung sei außerdem unter möglichster Schonung des Privateigentums durchzuführen. Für die Durchführung der gesetzlich zwingend geforderten Interessenabwägung fehle im vorliegenden Fall jedweder objektive Anhaltspunkt. Geradezu diametral zu dieser gesetzlichen Bestimmung werde das „Gesamtwohl der Bevölkerung" außer Acht gelassen und lediglich das subjektive Einzelinteresse eines Bauwerbers gefördert. Dies entspreche nicht nur nicht dem Gesetz, sondern laufe seinen Intentionen glatt zuwider.Dazu komme, dass die gegenständliche Umwidmung ausschließlich aus Anlass der geplanten Errichtung der beantragten Wohnanlage erfolgt sei, was bereits aus der Textierung des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 09.02.2012 zwanglos zu entnehmen sei (arg.: „....zur Errichtung einer Wohnanlage"). Paragraph 3, RPG fordere, dass bei der Raumplanung alle berührten Interessen unter Berücksichtigung der im Paragraph 2, angeführten Ziele so gegeneinander abzuwägen seien, dass sie dem Gesamtwohl der Bevölkerung am besten entspreche. Die Planung sei außerdem unter möglichster Schonung des Privateigentums durchzuführen. Für die Durchführung der gesetzlich zwingend geforderten Interessenabwägung fehle im vorliegenden Fall jedweder objektive Anhaltspunkt. Geradezu diametral zu dieser gesetzlichen Bestimmung werde das „Gesamtwohl der Bevölkerung" außer Acht gelassen und lediglich das subjektive Einzelinteresse eines Bauwerbers gefördert. Dies entspreche nicht nur nicht dem Gesetz, sondern laufe seinen Intentionen glatt zuwider. Weiters stellten die Beschwerdeführer den Antrag, der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und regten an, das Landesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Prüfung der Verordnung der Gemeindevertretung von St. G vom 09.02.2012, mittels welcher die Umwidmung einer Teilfläche des GST-NR XXX, KG St. G, von FL in BM im Ausmaß von 525 m2 zur Errichtung einer Wohnanlage vorgenommen worden sei, wegen Gesetzeswidrigkeit sowie Verfassungswidrigkeit stellen.Weiters stellten die Beschwerdeführer den Antrag, der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und regten an, das Landesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Prüfung der Verordnung der Gemeindevertretung von St. G vom 09.02.2012, mittels welcher die Umwidmung einer Teilfläche des GST-NR römisch 30 , KG St. G, von FL in BM im Ausmaß von 525 m2 zur Errichtung einer Wohnanlage vorgenommen worden sei, wegen Gesetzeswidrigkeit sowie Verfassungswidrigkeit stellen. 3. Folgender Sachverhalt steht fest: Die A H gemeinnützige Wohnungsbau- und Siedlungsgesellschaft mbH, F, beantragte am 24.10.2013 die Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnanlage mit 20 Wohneinheiten, bestehend aus Unter-, Erd,- und vier Obergeschossen und einer abgestuften Carportanlage mit 20 Stellplätzen sowie 6 oberirdischen Stellplätzen für Besucher auf dem GST-NR XXX, KG St. G. Talseitig (südlich) der Wohnanlage ist ein Kinderspielplatz vorgesehen. Die vorgeschriebenen Bauabstände gegenüber den angrenzenden Grundstücken werden alle eingehalten. Die Zufahrt zum Baugrundstück erfolgt von der L XXX über die Nachbarliegenschaften GST-NRN XXX, XXX und XXX. Diesbezüglich wurde ein Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen.Die A H gemeinnützige Wohnungsbau- und Siedlungsgesellschaft mbH, F, beantragte am 24.10.2013 die Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnanlage mit 20 Wohneinheiten, bestehend aus Unter-, Erd,- und vier Obergeschossen und einer abgestuften Carportanlage mit 20 Stellplätzen sowie 6 oberirdischen Stellplätzen für Besucher auf dem GST-NR römisch 30 , KG St. G. Talseitig (südlich) der Wohnanlage ist ein Kinderspielplatz vorgesehen. Die vorgeschriebenen Bauabstände gegenüber den angrenzenden Grundstücken werden alle eingehalten. Die Zufahrt zum Baugrundstück erfolgt von der L römisch 30 über die Nachbarliegenschaften GST-NRN römisch 30 , römisch 30 und römisch 30 . Diesbezüglich wurde ein Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen. Die Beschwerdeführer G H, K R, H J H, Dr. G D W, D und S I GmbH, K S, K Z, Dr. K-H H, P A M H, S P-S, R v d W, Dr. R S, U R, Dr. B J v d B, H H und K v d B-K sind Miteigentümer der GST-NRN XXX, XXX, XXX, alle KG St. G. Diese Grundstücke grenzen nördlich an das Baugrundstück. Die Beschwerdeführerinnen D und S I GmbH sowie N sind Miteigentümer des GST-NR XXX, KG St. G, welches westlich an die Bauliegenschaft angrenzt.Die Beschwerdeführer G H, K R, H J H, Dr. G D W, D und S römisch eins GmbH, K S, K Z, Dr. K-H H, P A M H, S P-S, R v d W, Dr. R S, U R, Dr. B J v d B, H H und K v d B-K sind Miteigentümer der GST-NRN römisch 30 , römisch 30 , römisch 30 , alle KG St. G. Diese Grundstücke grenzen nördlich an das Baugrundstück. Die Beschwerdeführerinnen D und S römisch eins GmbH sowie N sind Miteigentümer des GST-NR römisch 30 , KG St. G, welches westlich an die Bauliegenschaft angrenzt. Der Bürgermeister der Gemeinde St. G, vertreten durch die Bauverwaltung M, hat ua alle Beschwerdeführer am 06.11.2013 zur mündlichen Verhandlung am Donnerstag, 28.11.2013, um 14.15 Uhr, an Ort und Stelle des Bauvorhabens schriftlich persönlich geladen. Die Ladungen sind ordnungsgemäß zugestellt worden. In der Ladung ist folgender Zusatz für Anrainer und sonstige Beteiligte enthalten: „Allfällige Einwendungen können von den Parteien des Verfahrens bis spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung schriftlich bei der Gemeinde St. G oder während der Verhandlung vorgebracht werden. Werden von einer Partei keine Einwendungen erhoben, so hat dies

§ 42

AVG zur Folge, dass die betreffende Person ihre Parteistellung verliert.“Der Bürgermeister der Gemeinde St. G, vertreten durch die Bauverwaltung M, hat ua alle Beschwerdeführer am 06.11.2013 zur mündlichen Verhandlung am Donnerstag, 28.11.2013, um 14.15 Uhr, an Ort und Stelle des Bauvorhabens schriftlich persönlich geladen. Die Ladungen sind ordnungsgemäß zugestellt worden. In der Ladung ist folgender Zusatz für Anrainer und sonstige Beteiligte enthalten: „Allfällige Einwendungen können von den Parteien des Verfahrens bis spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung schriftlich bei der Gemeinde St. G oder während der Verhandlung vorgebracht werden. Werden von einer Partei keine Einwendungen erhoben, so hat dies

Paragraph 42, AVG zur Folge, dass die betreffende Person ihre Parteistellung verliert.“ Bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung gingen bei der Behörde folgende Stellungnahmen ein: K und U R, jeweils gleichlautend: „Hiermit lege ich Einspruch gegen oben genanntes Bauvorhaben ein – da es nicht sein kann, dass ich eine Wohnung gehobenen Standards erwerbe, und gleichzeitig ein Jahr später Sozialwohnungen mit der gleichen Zufahrt zugelassen werden sollen. Wie sollen denn diverse Appartements vermietet werden – wenn Sozialwohnungen da entstehen – auch finde ich, dass diese Wohnungen dort Fehl am Platz sind. Mehrere verschiedene Vermieter von Ferienwohnungen, Hotels usw. sind in diesem Gebiet und unmittelbar vorhanden. Die Gemeinde St. G möchte ja auch Gästetaxe kassieren? Wie soll das von statten gehen?“ E M N: „Bezug der Ladung vom 6.11.2013 möchte ich E M N Einspruch machen. 1) Ich bitte um genaue Überprüfung der gesetzlichen Abstände und der Bauhöhe 2) Den Bau vielleicht niedriger zu gestalten 3) 4 Stockwerke sind eine erhebliche Höhe, ist das im Baurecht von St. G überhaupt möglich? 4) Während der Bauzeit wegen einer eigenen Zufahrt von hinten her zu überlegen. Da die Zufahrt vom G neu gemacht wurde und sich in der Straße eine Heizung befindet, und es wahrscheinlich offensichtlich ist, wenn diese während der Bauzeit mit den schweren LKW befahren wird Schäden davon tragen wird. Ich bin dafür, dass es auch diesbezüglich eine schriftliche Zusage der Beteiligung der Instandhaltungskosten geben muss. 5) Vielleicht wäre es möglich, in den Monaten Juli und August eine Baupause einzurichten, da die App G Anlage erst letzten Sommer das erste Mal vermietet hat und die Vermietung sehr zaghaft angelaufen ist. 6) Auch über die Einhaltung der Bauzeiten (z.B. ab 8 Uhr) sollte nachgedacht werden, da sich ja Gäste in der App Anlage G befinden. 7) Auch die Errichtung eines Sichtschutzes während der Bauzeit würde ich empfehlen. 8) Da sich manche Sachen in der Gemeinde sehr schnell verbreiten, und mir zu Ohren gekommen ist, dass man die Wohnungen dann auch für Personalwohnungen verwenden möchte, bitte ich auch, dies zu klären. 9) Ich denke, dass der geplante Bau eine Wertminderung unserer Wohnungen darstellt. 10) Auch über einen grünen Sichtschutz nach Errichtung der Anlage, seitens der Betreiber sollte gesprochen werden.“ Dr. G D W, Dr. B v d B, K Z, jeweils gleichlautend: „Die A H V GmbH, F, hat die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Wohnanlage auf dem Grundstuck in St. G, GST-NR XXX („Bauvorhaben“), beantragt. Über das Ansuchen zu diesem Bauvorhaben wird

Ihrer Ladung vom

  1. November 2013 am
  2. November eine mündliche Verhandlung anberaumt. Da ich nicht persönlich an dieser Verhandlung teilnehmen kann, möchte ich Unterfertigter, auf diesem Wege als prospektiver Anrainer des geplanten Baus und Miteigentümer der Ferienwohnanlage Sstraße, St. G (GST-NR XXX, XXX, XXX), Einspruch gegen das o.g. Bauvorhaben erheben. Dieser Einspruch gegen dieses Bauvorhaben gründet sich auf nachfolgende Argumente.„Die A H römisch fünf GmbH, F, hat die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Wohnanlage auf dem Grundstuck in St. G, GST-NR römisch 30 („Bauvorhaben“), beantragt. Über das Ansuchen zu diesem Bauvorhaben wird

Ihrer Ladung vom

  1. November 2013 am
  2. November eine mündliche Verhandlung anberaumt. Da ich nicht persönlich an dieser Verhandlung teilnehmen kann, möchte ich Unterfertigter, auf diesem Wege als prospektiver Anrainer des geplanten Baus und Miteigentümer der Ferienwohnanlage Sstraße, St. G (GST-NR römisch 30 , römisch 30 , römisch 30 ), Einspruch gegen das o.g. Bauvorhaben erheben. Dieser Einspruch gegen dieses Bauvorhaben gründet sich auf nachfolgende Argumente.
  3. Die zwei Gebäude der Ferienwohnanlage in der Sstraße, mit gemeinsamer, eigener Zufahrt, bilden eine geschlossene, verbundene Einheit, die durch das Bauvorhaben, insbesondere durch die gemeinsame Nutzung der Zufahrtsstraße, aufgebrochen wird. Dies bedeutet nicht nur eine Wertminderung der bestehenden Anlage und verminderte Attraktivität für die Bewohner (Eigentümer und Mieter), sondern, durch schlechtere Auslastung der Ferienwohnungen (insbesondere in der Bauphase), auch einen geringeren wirtschaftlichen Nutzen für die Gemeinde.
  4. Ein möglicher Erwerb des für das Bauvorhaben vorgesehenen Grundstücks von der A H V GmbH durch den Erbauer und derzeitigen Mehrheitseigentümer der Ferienwohnlage, D & S, und allfälliger Bau eines dritten Ferienwohnungsgebäude, das sich harmonisch in diese bestehende Ferienwohnungseinheit (mit derzeit zwei Gebäuden) einfügte, wäre deshalb zu überprüfen und zu verhandeln.
  5. Ein möglicher Erwerb des für das Bauvorhaben vorgesehenen Grundstücks von der A H römisch fünf GmbH durch den Erbauer und derzeitigen Mehrheitseigentümer der Ferienwohnlage, D & S, und allfälliger Bau eines dritten Ferienwohnungsgebäude, das sich harmonisch in diese bestehende Ferienwohnungseinheit (mit derzeit zwei Gebäuden) einfügte, wäre deshalb zu überprüfen und zu verhandeln.
  6. Damit wäre die Wahrung eines einheitlichen Ortsbildes (

§ 17Bau

G) gesichert und positive wirtschaftliche Auswirkungen des Gesamtprojekts der Ferienwohnanlage auf den Ort in Aussicht gestellt.3. Damit wäre die Wahrung eines einheitlichen Ortsbildes (

Paragraph 17, BauG) gesichert und positive wirtschaftliche Auswirkungen des Gesamtprojekts der Ferienwohnanlage auf den Ort in Aussicht gestellt.

  1. Das derzeitig geplante Bauvorhaben übertrifft in der Anzahl der Stockwerke sowie im Ausmaß die umstehenden Gebäude. Dies wäre nicht nur im Hinblick auf o.a. Wahrung eines einheitlichen Ortsbildes (§ 17 BauG) zu überprüfen, sondern es sollte auch eine weitere genaue Untersuchung der Einhaltung der gesetzlichen Abstände und der Bauhöhe vorgenommen und die Ergebnisse den Anrainern im Detail bekanntgemacht werden.
  2. Das derzeitig geplante Bauvorhaben übertrifft in der Anzahl der Stockwerke sowie im Ausmaß die umstehenden Gebäude. Dies wäre nicht nur im Hinblick auf o.a. Wahrung eines einheitlichen Ortsbildes (Paragraph 17, BauG) zu überprüfen, sondern es sollte auch eine weitere genaue Untersuchung der Einhaltung der gesetzlichen Abstände und der Bauhöhe vorgenommen und die Ergebnisse den Anrainern im Detail bekanntgemacht werden.
  3. In diesem Sinne sollte über die Möglichkeit, den geplanten Bau niedriger und in größerem Abstand zu errichten, verhandelt werden.
  4. Aus o.g. Gründen ist auch zu überprüfen, inwieweit zu den angrenzende Gebäuden des geplanten Baus eine entsprechende Abgrenzung bzw. ein Sichtschutz („grüner Zaun“) zu installieren ist, dessen Kosten durch den Antragsteller des Bauvorhabens zu tragen wären.
  5. Aus Sicherheitsgründen wäre insbesondere die Errichtung einer Abgrenzung gegenüber Dritten zu den gemeinsam benutzten und derzeit offenen Freizeiteinrichtungen der Ferienwohnungen dringend zu empfehlen.
  6. Zudem stellte die Nutzung der Zufahrtsstraße durch Dritte eine potentielle Gefährdung querender Fußgänger, insbesondere von Kindern, dar, die sich zwischen den zwei Ferienwohnanlagen zur Nutzung der gemeinsamen Freizeiteinrichtungen sowie des Restaurants bewegen. Die Errichtung einer separaten, eigenen Zufahrtsstraße zum geplanten Bauvorhaben wäre deshalb dringend gefordert.
  7. Bei Nutzung der Zufahrtsstraße durch Bewohner des geplanten Baus wäre jedenfalls ein Kostenanteil (Investitionen und laufende Kosten) für die bestehende Straßenheizung in entsprechender Höhe vom Antragsteller einzufordern, neben freilich allen anderen laufenden und Instandhaltungskosten.
  8. Die Benutzung der Zufahrtsstraße durch Baufahrzeuge wäre zu untersagen, da die Zufahrt mit einer Straßenheizung ausgestattet und nicht für den Verkehr schwerer Fahrzeuge geeignet ist. Bei Beschädigung wäre ein entsprechender Schadenersatz einzufordern.
  9. Um den Betrieb der angrenzenden Ferienwohnungen in der Sstraße nicht unmäßig zu beeinträchtigen, wären Bauzeiten auf Tagesbasis sowie saisonmäßig (Baubeginn in Nachsaison, rasche Fertigstellung des Rohbaus vor Beginn der Wintersaison, sowie Baupause in der sommerlichen Hochsaison) zwischen dem Antragsteller bzw. Bauherrn und den Eigentümern der Ferienwohnanlage abzustimmen. Allenfalls sind Verhandlungen über Kompensationszahlungen für entgangene Ferienwohnungs-Mieteinnahmen zu führen. Mit der Bitte um Kenntnisnahme meines Einspruchs zum Bauvorhaben sowie entsprechender Berücksichtigung dieser Argumente und dem Ersuchen um dringende Klärung der dabei angeführten offenen Fragen verbleibe ich …“ H J H und P A M H erstatteten ebenfalls eine solche gleichlautende Stellungnahme. H und G H: „Wir können am
  10. Nov. 2013 zur mündlichen Verhandlung leider nicht vor Ort sein und haben bereits H R v d W eine Vollmacht erteilt. Als Gründe für den Einspruch bringen wir vor:
  11. Die Höhe des geplanten Gebäudes ist gigantisch. Dadurch fügt sich der geplante Bau nicht harmonisch in die Natur und Umgebung ein.
  12. Die Nutzung der Zufahrtsstraße stellt eine unzumutbare Härte für die Nutzer (Eigentümer und Mieter) des Appart G dar. Die Nutzungsfrequenz des Weges wird sich stark erhöhen. Anders als die Feriengäste, die ihr Auto oftmals den ganzen Urlaub über in der Garage stehen lassen, werden die Bewohner des geplanten Gebäudes rege die Straße für ihre alltäglichen Fahrten nutzen. Zum einen wird dadurch der Charakter der Anlage quasi zerrissen, da sich in beiden Gebäudeteilen jeweils Bereiche befinden, die die Feriengäste gemeinsam nutzen (im Übrigen auch nicht ungefährlich für die vielen Kinder der Feriengäste). Zum anderen wird die Erholungsqualität (Ruhe und Entspannung) des Appart G stark darunter leiden. Für die Bauzeit des geplanten Objekts sehen wir die Zufahrt schlichtweg als ungeeignet an.
  13. Wir als Eigentümer haben uns für lange Zeit zur Vermietung und zur Erzielung eines Gewinns mit dieser Ferienwohnung verpflichtet, ansonsten droht uns die Zahlung der Umsatzsteuer an die österreichischen Finanzbehörden (Thema Liebhaberei). Es wird viel schwieriger werden, die Wohnungen (noch 60 Prozent) zu verkaufen, somit fehlen Einnahmen aus der Eigennutzung. Die Vermietung im Sommer, die für den Erfolg sehr wichtig ist, wird ungemein schwerer, es fehlen weitere Einnahmen. Der wirtschaftliche Erfolg des Projekts ist unserer Meinung nach in Gefahr.
  14. Eine Bebauung des Grundstücks durch D & S mit zusätzlichen Ferienwohnungen zur bestehenden Anlage würde die bestehende Anlage abrunden und hätte positive Auswirkungen für die Betriebsgemeinschaft und für die Gemeinde. Eventuell hat die Gemeinde die Möglichkeit, die Alpenländische bei der Wahl eines geeigneteren Grundstücks zu unterstützen. Abschließend möchten wir Sie bitten, unsere Gründe als „Teilzeit-St. G“ in dieser Sache ernst zu nehmen und auch Verständnis für unsere Belange zu haben. Wir möchten auch weiterhin mit viel Freude zu Ihnen kommen und unseren Urlaub in St. G verbringen.“ S P-S und K S: „Da wir am
  15. November nicht persönlich an der Verhandlung teilnehmen können, möchten wir hiermit form- und fristgerecht Einspruch im Vorfeld der Verhandlung am 28.11.2013 einlegen. Unsere Begründung ist wie folgt:
  16. Entgegen der Stellungnahme des Amtssachverständigen, vertreten wir die Meinung, dass das geplante Gebäude nicht einer Ausführung entspricht, die sich harmonisch ins Ortsbild einfügt. Das Gebäude ist derzeit zu hoch geplant. Die Lagezeichnung weist in der Summe 6 Stockwerke (sichtbar von der Bachseite) auf. Warum wird hier nicht auf die Form und Höhe von G 1 verwiesen?
  17. Laut bisherigem Bauplan sollen 19 Wohnungen gebaut werden, in denen ca. 40 Personen wohnen werden. Zusätzlich müssen wir mit ca. 30 PKWs rechnen müssen. Sind hierfür die Stellplätze in genügender Anzahl geplant und die Zufahrten geeignet? Die Folgen sind “wildes Parken“ und vor allem die Gefahren in der sehr engen Auffahrt / Einfahrt zur Sstraße, insbesondere für Kinder, die im Hotel aber auch in der neuen Wohnanlage wohnen.
  18. Wir wollen auch der Stellungnahme bzgl. des Punktes “abgestufte Verteilung auf den Hangverlauf“ widersprechen. Aus den Plänen ist ersichtlich, dass das Sstraßenniveau bei 878 m üNN liegt. G 2 hat eine Höhe von 886 m üNN (8 Meter). Obwohl der Bauplan auf einer Höhe von 868 m üNN mit dem EG beginnt hat er eine Gesamthöhe von 882 m üNN (14,3 Meter plus sichtbares KG von 2,9 m). So ein hohes Gebäude sehen wir in dieser schönen schützenwerten Landschaft eher in der Nähe der Liftstation, aber nicht neben der sehr schönen Kirche. 4.

§ 26

Nachbarschaftsrechte weisen wir auf die wirtschaftlichen Folgen/ Auswirkungen eines solchen Bauprojekts wie z.B. eingeschränkte Erträge während der Bauzeit, Benutzung der engen, technisch sicher nicht für Baufahrzeuge ausgelegten Nutzung der Zufahrtstrasse, etc. hin.4.

Paragraph 26, Nachbarschaftsrechte weisen wir auf die wirtschaftlichen Folgen/ Auswirkungen eines solchen Bauprojekts wie z.B. eingeschränkte Erträge während der Bauzeit, Benutzung der engen, technisch sicher nicht für Baufahrzeuge ausgelegten Nutzung der Zufahrtstrasse, etc. hin. Zusammenfassend möchten wir um die Kenntnisnahme unserer Hinweise bitten. Es muss jetzt nach einem für alle beteiligten Parteien akzeptablen Kompromiss im Sinne der Gemeinde St. G gesucht werden. Bei Fragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.“ Bei der mündlichen Verhandlung gaben folgende Beschwerdeführer nachstehende Erklärungen ab: R v d W, für sich selbst und als Bevollmächtigter für E B: Er schloss sich der Stellungnahme des Dr. G D W vollinhaltlich an. Ergänzend führte er Folgendes aus: „Ich habe ½ Mio € in St. G investiert. Dass jetzt ein sozialer Wohnbau südseitig des G realisiert werden soll, bedeutet, dass ich persönlich finanziellen Verlust erleide. Es wird seitens der Eigentümer ein Anwalt konsultiert werden, um die rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen.“ F D als Vertreter der D und S I GmbH: F D als Vertreter der D und S römisch eins GmbH: Er schloss sich der Stellungnahme des Dr. G D W vollinhaltlich an. Dr. K-H H: Er schloss sich den Punkten 1 (Gebäudehöhe) und 2 (Belastung durch die Zufahrtsstraße) der Stellungnahme von H und G H an. Ergänzend führte er Folgendes aus: „Der Bauträger, der hier baut, muss Verantwortung übernehmen. Es gibt bei der bestehenden Ferienwohnanlage ein ungesichertes Schwimmbad – es besteht Gefahr für Leib und Leben – speziell für Kinder. Diese Gefahr ist jedenfalls durch den Bauträger des gegenständlichen Projekts in den Griff zu bekommen und der Pool entsprechend zu sichern, sodass die Eigentümergemeinschaft der Ferienwohnanlage nicht in eine Gefährdungshaftung gelangt. Weiters möchte auch ich mir das Thema Schadenersatz vorbehalten, da es für mich nicht nachvollziehbar ist, dass, nachdem eine schöne Anlage gebaut wurde – und es stand auch die Stadt dahinter – nun dieser Klotz hier hineingesetzt werden soll. Dies stellt eine massive Wertminderung dar. Ich behalte mir Schadensersatzforderungen wegen Wertminderung und des damit verbundenen Einnahmenverlustes vor. Es besteht die Gefahr, dass wir in das Thema der Liebhaberei fallen, sofern nicht ein entsprechender wirtschaftlicher Ertrag erzielt wird. Die Aussichten auf Ertrag werden durch das gegenständliche Bauvorhaben massiv reduziert. Das Thema der anwaltlichen Unterstützung wird gleich den Vorrednern gesehen. Die Unterlagen dieser Verhandlung sollten für unseren Anwalt zur Verfügung stehen und ihre Interessen sollten durch einen Anwalt vertreten werden.“ 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen. Er wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. 5.1. Nach § 26 Abs 1 Baugesetz (BauG), LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 17/2014, hat der Nachbar im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen:5.1. Nach Paragraph 26, Absatz eins, Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2014,, hat der Nachbar im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen: a) § 4 Abs 3, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist;a) Paragraph 4, Absatz 3,, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist; (Schutz des Nachbargrundstückes vor einer Gefährdung durch Naturgefahren bzw elementaren Ereignissen) b) §§ 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen;b) Paragraphen 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen; (Abstandsvorschriften) c) § 8; c) Paragraph 8,; (Immissionsschutz) d) die Festlegungen des Bebauungsplanes über die Baugrenze, die Baulinie und die Höhe des Bauwerks, soweit das Bauwerk nicht mehr als 20 Meter vom unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Nachbargrundstück entfernt ist.

Abs 2 dieser Bestimmung sind Einwendungen des Nachbarn, mit denen die Verletzung anderer als in Abs 1 genannter öffentlich-rechtlicher Vorschriften behauptet wird, als unzulässig zurückzuweisen.

Absatz 2, dieser Bestimmung sind Einwendungen des Nachbarn, mit denen die Verletzung anderer als in Absatz eins, genannter öffentlich-rechtlicher Vorschriften behauptet wird, als unzulässig zurückzuweisen.

Abs 3 zweiter Satz sind Einwendungen, die sich auf das Privatrecht stützen und hinsichtlich derer ein Übereinkommen nicht zustande kommt, auf den Rechtsweg zu verweisen.

Absatz 3, zweiter Satz sind Einwendungen, die sich auf das Privatrecht stützen und hinsichtlich derer ein Übereinkommen nicht zustande kommt, auf den Rechtsweg zu verweisen. Die von den Beschwerdeführern eingewandte Nichtvereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Orts- und Landschaftsbild, der Umstand, dass das Bauobjekt in einer Gefahrenzone liegen würde sowie eine vermeintlich gesetzeswidrige Umwidmung des gegenständlichen Grundstückes in Bauland sind keine der im § 26 Abs 1 BauG taxativ angeführten Nachbarrechte. Diese Punkte können von den Beschwerdeführern als Nachbarn somit nicht geltend gemacht werden, weshalb auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht näher eingegangen werden braucht. Auch wirtschaftliche Folgen bzw. Auswirkungen wie die angesprochene Wertminderung oder die von einzelnen Beschwerdeführern eingewendete schlechtere Vermietbarkeit sind keine Nachbarschaftsrechte im Sinne des § 26 Abs 1 BauG.Die von den Beschwerdeführern eingewandte Nichtvereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Orts- und Landschaftsbild, der Umstand, dass das Bauobjekt in einer Gefahrenzone liegen würde sowie eine vermeintlich gesetzeswidrige Umwidmung des gegenständlichen Grundstückes in Bauland sind keine der im Paragraph 26, Absatz eins, BauG taxativ angeführten Nachbarrechte. Diese Punkte können von den Beschwerdeführern als Nachbarn somit nicht geltend gemacht werden, weshalb auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht näher eingegangen werden braucht. Auch wirtschaftliche Folgen bzw. Auswirkungen wie die angesprochene Wertminderung oder die von einzelnen Beschwerdeführern eingewendete schlechtere Vermietbarkeit sind keine Nachbarschaftsrechte im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, BauG. Nach § 4 Abs 3 erster Satz BauG, LGBl Nr 52/2001, darf ein Baugrundstück nur so bebaut werden, dass weder das Bauwerk selbst noch Nachbargrundstücke durch Lawinen, Wasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen udgl gefährdet werden.Nach Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, darf ein Baugrundstück nur so bebaut werden, dass weder das Bauwerk selbst noch Nachbargrundstücke durch Lawinen, Wasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen udgl gefährdet werden.

der eindeutigen Formulierung im § 26 Abs 1 lit a BauG hat der Nachbar nur ein Recht, die Einhaltung der Bestimmung des § 4 Abs 3 BauG geltend zu machen, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist.

der eindeutigen Formulierung im Paragraph 26, Absatz eins, Litera a, BauG hat der Nachbar nur ein Recht, die Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, BauG geltend zu machen, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist. Unabhängig von der Frage der Präklusion (siehe unten) wurde in der Beschwerde nicht ausgeführt, inwiefern durch die Bebauung mit Gefährdungen der Grundstücke der Beschwerdeführer zu rechnen sei. Auch ist dies aus dem Akt nicht ableitbar. Vielmehr beschränken sich die Ausführungen der Beschwerdeführer auf die Gefährdungen des Baugrundstückes selber. Nach § 8 Abs 1 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 29/2011, dürfen Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen keinen Verwendungszweck haben, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn erwarten lässt. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen.Nach Paragraph 8, Absatz eins, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2011,, dürfen Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen keinen Verwendungszweck haben, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn erwarten lässt. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen. Bei der Bestimmung des § 8 Abs 1 BauG handelt es sich nicht um einen allgemeinen Immissionsschutz der Nachbarn zur Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes, sondern um eine spezielle Regelung für Bauwerke sowie ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen mit einem aus dem Ortsüblichen herausfallenden Verwendungszweck. Bei der Beurteilung der Frage, ob durch ein Bauvorhaben das ortsübliche Ausmaß an Belästigungen überschritten wird oder nicht, ist im Sinne der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs insbesondere auch die am Standort des Bauvorhabens bestehende Flächenwidmung maßgebend. Ist demnach durch einen Flächenwidmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie festgelegt, so sind die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen und zwar auch dann, wenn sie zB das Ausmaß der in der unmittelbaren Nähe eines anderen Gebäudes feststellbaren Immissionen übersteigen (German/Bertsch, Das Vorarlberg Baugesetz, 2. Auflage, S 58f, mit zahlreichen Judikaturzitaten).Bei der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, BauG handelt es sich nicht um einen allgemeinen Immissionsschutz der Nachbarn zur Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes, sondern um eine spezielle Regelung für Bauwerke sowie ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen mit einem aus dem Ortsüblichen herausfallenden Verwendungszweck. Bei der Beurteilung der Frage, ob durch ein Bauvorhaben das ortsübliche Ausmaß an Belästigungen überschritten wird oder nicht, ist im Sinne der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs insbesondere auch die am Standort des Bauvorhabens bestehende Flächenwidmung maßgebend. Ist demnach durch einen Flächenwidmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie festgelegt, so sind die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen und zwar auch dann, wenn sie zB das Ausmaß der in der unmittelbaren Nähe eines anderen Gebäudes feststellbaren Immissionen übersteigen (German/Bertsch, Das Vorarlberg Baugesetz, 2. Auflage, S 58f, mit zahlreichen Judikaturzitaten). Grundsätzlich ist das Vorbringen der Beschwerdeführer zutreffend, dass bei einer Errichtung von Stellplätzen über das gesetzliche Mindestausmaß hinaus zu prüfen ist, ob eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn zu erwarten ist. Es ist jedoch noch zu klären, ob die Beschwerdeführer mit dieser in der Berufung erstmals vorgebrachten Einwendung präkludiert sind. 5.2.

§ 41Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991, id

F BGBl I Nr 33/2013, hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.5.2.

Paragraph 41, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

§ 41

Abs 2 AVG ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die

§ 42eintretenden Folgen zu enthalten.

Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

Paragraph 41, Absatz 2, AVG ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die

Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben. Nach § 42 Abs 1 AVG hat, wurde eine mündliche Verhandlung

§ 41Abs.

1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

§ 41

Abs 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG hat, wurde eine mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Nach § 42 Abs 2 AVG erstreckt sich, wenn eine mündliche Verhandlung nicht

Abs 1 kundgemacht wurde, die darin bezeichnete Rechtsfolge nur für jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.Nach Paragraph 42, Absatz 2, AVG erstreckt sich, wenn eine mündliche Verhandlung nicht

Absatz eins, kundgemacht wurde, die darin bezeichnete Rechtsfolge nur für jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben. Da im vorliegenden Fall jedenfalls die Beschwerdeführer rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben, braucht nicht mehr weiter geprüft werden, ob die mündliche Verhandlung

§ 41Abs 1 zweiter Satz AVG und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

Da im vorliegenden Fall jedenfalls die Beschwerdeführer rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben, braucht nicht mehr weiter geprüft werden, ob die mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG und in geeigneter Form kundgemacht wurde. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass, wenn von einer Partei keine Einwendungen erhoben werden, dies

§ 42

AVG zur Folge hat, dass die betreffende Person ihre Parteistellung verliert.In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass, wenn von einer Partei keine Einwendungen erhoben werden, dies

Paragraph 42, AVG zur Folge hat, dass die betreffende Person ihre Parteistellung verliert. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht und dadurch seine Parteistellung im Sinne des § 42 AVG behalten hat (vgl auch VwGH 30.05.2006, 2002/06/0117 m.w.N).Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht und dadurch seine Parteistellung im Sinne des Paragraph 42, AVG behalten hat vergleiche auch VwGH 30.05.2006, 2002/06/0117 m.w.N). Hinsichtlich einer Lärmbelästigung durch Kraftfahrzeuge haben lediglich die Beschwerdeführer H und G H sowie Dr. K-H H rechtzeitig Einwendungen erhoben. Diese bezogen sich jedoch nicht auf Immissionen vom Bauobjekt selber, sondern auf solche von der Zufahrtsstraße. Abgesehen davon, dass in der gegenständlichen Beschwerde Immissionen von der Zufahrtsstraße gar nicht mehr gerügt werden, ist auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl 31.01.2008, vgl 2007/06/0144) zu verweisen. Demnach kommt den Nachbarn kein Mitspracherecht dahingehend zu, dass durch den Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen keine Beeinträchtigungen, wie etwa Lärmbelästigungen, entstehen. Dasselbe gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts auch für (zumindest schon bestehende) Privatstraßen, die außerhalb des Baugrundstückes liegen. Im Übrigen besteht auf den Grundstücken der Beschwerdeführer und somit auch auf der Zufahrtsstraße ein verbüchertes Geh- und Fahrrecht zugunsten der Bauwerberin. Ob die Zufahrtsstraße öffentlich ist, braucht nicht mehr geprüft werden.Hinsichtlich einer Lärmbelästigung durch Kraftfahrzeuge haben lediglich die Beschwerdeführer H und G H sowie Dr. K-H H rechtzeitig Einwendungen erhoben. Diese bezogen sich jedoch nicht auf Immissionen vom Bauobjekt selber, sondern auf solche von der Zufahrtsstraße. Abgesehen davon, dass in der gegenständlichen Beschwerde Immissionen von der Zufahrtsstraße gar nicht mehr gerügt werden, ist auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche 31.01.2008, vergleiche 2007/06/0144) zu verweisen. Demnach kommt den Nachbarn kein Mitspracherecht dahingehend zu, dass durch den Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen keine Beeinträchtigungen, wie etwa Lärmbelästigungen, entstehen. Dasselbe gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts auch für (zumindest schon bestehende) Privatstraßen, die außerhalb des Baugrundstückes liegen. Im Übrigen besteht auf den Grundstücken der Beschwerdeführer und somit auch auf der Zufahrtsstraße ein verbüchertes Geh- und Fahrrecht zugunsten der Bauwerberin. Ob die Zufahrtsstraße öffentlich ist, braucht nicht mehr geprüft werden. Das konkrete subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung behauptet wird, das heißt, welcher Art dieses Recht ist, muss aus der Einwendung jedenfalls erkennbar sein. Einwendungen müssen aber nicht begründet werden, weil die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht genügt. Eine Begründung kann zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, § 42 Rz 33, mit Judikaturhinweisen). Laut Hauer, „Der Nachbar im Baurecht“ (

  1. Auflage), S 127, muss gefordert werden, dass wenigstens erkennbar ist, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben des Bauwerbers wendet, welche Rechtsverletzung behauptet wird.Das konkrete subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung behauptet wird, das heißt, welcher Art dieses Recht ist, muss aus der Einwendung jedenfalls erkennbar sein. Einwendungen müssen aber nicht begründet werden, weil die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht genügt. Eine Begründung kann zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 42, Rz 33, mit Judikaturhinweisen). Laut Hauer, „Der Nachbar im Baurecht“ (
  2. Auflage), S 127, muss gefordert werden, dass wenigstens erkennbar ist, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben des Bauwerbers wendet, welche Rechtsverletzung behauptet wird. Im vorliegenden Fall kann nicht davon gesprochen werden, dass die Einwendungen der Beschwerdeführer H und H bezüglich Lärmbelästigung auf der Zufahrtsstraße solche im Sinn des subjektiven Rechtes nach § 8 BauG (kein Verwendungszweck, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn erwarten lässt) waren und diese durch das Berufungs- sowie durch das Beschwerdevorbringen lediglich näher präzisiert worden wären. Im vorliegenden Fall besteht nämlich derzeit bereits eine Zufahrt von der Landesstraße zum GST-NR XXX, GB St. G und wird diese künftig auch von den Bewohnern des gegenständlichen Bauobjektes benutzt. Die Zufahrtsstraße selber ist somit gar nicht Teil des gegenständlichen Bauvorhabens. Die Einwendungen der Beschwerdeführer H und H waren somit als unzulässige Einwendungen hinsichtlich der Lärmsituation auf bereits bestehenden Verkehrsflächen zu qualifizieren.Im vorliegenden Fall kann nicht davon gesprochen werden, dass die Einwendungen der Beschwerdeführer H und H bezüglich Lärmbelästigung auf der Zufahrtsstraße solche im Sinn des subjektiven Rechtes nach Paragraph 8, BauG (kein Verwendungszweck, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn erwarten lässt) waren und diese durch das Berufungs- sowie durch das Beschwerdevorbringen lediglich näher präzisiert worden wären. Im vorliegenden Fall besteht nämlich derzeit bereits eine Zufahrt von der Landesstraße zum GST-NR römisch 30 , GB St. G und wird diese künftig auch von den Bewohnern des gegenständlichen Bauobjektes benutzt. Die Zufahrtsstraße selber ist somit gar nicht Teil des gegenständlichen Bauvorhabens. Die Einwendungen der Beschwerdeführer H und H waren somit als unzulässige Einwendungen hinsichtlich der Lärmsituation auf bereits bestehenden Verkehrsflächen zu qualifizieren. Bei den übrigen Beschwerdeführern stellt sich die Frage der rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen betreffend Immissionen ohnehin nicht, da sich aus deren Stellungnahmen bzw Vorbringen in der mündlichen Verhandlung kein Vorbringen entnehmen lässt, das nur annähernd als Rüge einer Immissionsbelastung qualifiziert werden könnte. Dasselbe gilt hinsichtlich aller Beschwerdeführer für ein Vorbringen bezüglich einer Gefährdung durch Naturgewalten. Nachdem die Beschwerdeführer mangels rechtzeitiger Erhebung zulässiger Einwendungen ihre Parteistellung verloren haben, war die Beschwerde hinsichtlich sämtlicher Beschwerdeführer als unzulässig zurückzuweisen. 5.
  3. Die Beschwerdeführer wenden weiters ein, dass die Behörde ihrer Manuduktionspflicht

§ 13aAVG nicht nachgekommen sei.

Im konkreten Fall ist jedoch kein Verstoß gegen die Manuduktionspflicht erkennbar, da nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die Behörde zwar den Beteiligten

§ 13a

AVG die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben hat, sie aber nicht in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beraten und insbesondere nicht anzuleiten hat, welche Behauptungen sie zB in ihren Einwendungen aufzustellen haben, um mit ihrem Begehren durchzudringen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG,

  1. Auflage 2014, § 13a, Rz 6, mit Judikaturhinweisen). Ausschließlich auf letzteres will das Beschwerdevorbringen aber hinaus.5.
  2. Die Beschwerdeführer wenden weiters ein, dass die Behörde ihrer Manuduktionspflicht

Paragraph 13 a, AVG nicht nachgekommen sei. Im konkreten Fall ist jedoch kein Verstoß gegen die Manuduktionspflicht erkennbar, da nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die Behörde zwar den Beteiligten

Paragraph 13 a, AVG die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben hat, sie aber nicht in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beraten und insbesondere nicht anzuleiten hat, welche Behauptungen sie zB in ihren Einwendungen aufzustellen haben, um mit ihrem Begehren durchzudringen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG,

  1. Auflage 2014, Paragraph 13 a,, Rz 6, mit Judikaturhinweisen). Ausschließlich auf letzteres will das Beschwerdevorbringen aber hinaus. 5.
  2. Das Verwaltungsgericht sieht auch keinen Anlass, einen Verordnungsprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof wegen gegenständlicher Umwidmung zu stellen. Der Umstand, dass der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung Anlass für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes ist, lässt für sich allein noch nicht auf die Gesetzeswidrigkeit der vorgenommenen Änderung schließen (vgl Hauer, Der Nachbar im Baurecht,
  3. Auflage, S 199, mit Judikaturhinweisen). Aufgrund dessen, dass das betreffende Grundstück an 2 ½ Seiten der Grundstücksgrenzen unmittelbar an Bauland-Mischgebiet anschließt, kann auch nicht von einer Splitterwidmung gesprochen werden. Das Verwaltungsgericht erkennt auch nicht, warum aufgrund der raumplanungsrechtlichen Bestimmungen (§ 13 RPG) die betreffenden Flächen nicht als Bauflächen gewidmet werden hätte dürfen. Inwiefern keine entsprechende Grundlagenforschung durchgeführt worden wäre, führen die Beschwerdeführer nicht näher aus. Sie beziehen sich lediglich auf das Protokoll der Gemeindevertretungssitzung. Alleine aufgrund des Protokolls kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass keine Grundlagenforschung vorgenommen worden wäre. Im Protokoll wird nämlich nur festgehalten, welche Flächen umgewidmet werden, jedoch nicht, wie die Gemeindevertretung zu diesem Beschluss gekommen ist. Nur weil bei anderen Umwidmungen nähere Erläuterungen im Protokoll enthalten sind, bedeutet dies nicht, dass in diesem Umwidmungsverfahren kein Vorverfahren wegen gegenständlicher Verordnungsänderung durchgeführt worden wäre. Der Antrag auf Beischaffung des Verordnungsaktes kommt somit einem Erkundungsbeweis gleich.5.
  4. Das Verwaltungsgericht sieht auch keinen Anlass, einen Verordnungsprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof wegen gegenständlicher Umwidmung zu stellen. Der Umstand, dass der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung Anlass für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes ist, lässt für sich allein noch nicht auf die Gesetzeswidrigkeit der vorgenommenen Änderung schließen vergleiche Hauer, Der Nachbar im Baurecht,
  5. Auflage, S 199, mit Judikaturhinweisen). Aufgrund dessen, dass das betreffende Grundstück an 2 ½ Seiten der Grundstücksgrenzen unmittelbar an Bauland-Mischgebiet anschließt, kann auch nicht von einer Splitterwidmung gesprochen werden. Das Verwaltungsgericht erkennt auch nicht, warum aufgrund der raumplanungsrechtlichen Bestimmungen (Paragraph 13, RPG) die betreffenden Flächen nicht als Bauflächen gewidmet werden hätte dürfen. Inwiefern keine entsprechende Grundlagenforschung durchgeführt worden wäre, führen die Beschwerdeführer nicht näher aus. Sie beziehen sich lediglich auf das Protokoll der Gemeindevertretungssitzung. Alleine aufgrund des Protokolls kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass keine Grundlagenforschung vorgenommen worden wäre. Im Protokoll wird nämlich nur festgehalten, welche Flächen umgewidmet werden, jedoch nicht, wie die Gemeindevertretung zu diesem Beschluss gekommen ist. Nur weil bei anderen Umwidmungen nähere Erläuterungen im Protokoll enthalten sind, bedeutet dies nicht, dass in diesem Umwidmungsverfahren kein Vorverfahren wegen gegenständlicher Verordnungsänderung durchgeführt worden wäre. Der Antrag auf Beischaffung des Verordnungsaktes kommt somit einem Erkundungsbeweis gleich. 5.
  6. Eine Präklusion im Sinn des § 42 AVG bewirkt, dass den Nachbarn hinsichtlich nicht erhobener Einwendungen gegen das Bauvorhaben keine Parteistellung zukommt (vgl ua VwGH 05.12.2000, 99/06/0199). Wenn Nachbarn keine Einwendungen im Sinne der ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte erheben, ist dies mit dem Verlust der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren verbunden. Verliert jedoch eine solche Person die Parteistellung, so ist diese Rechtsfolge nicht nur von den Behörden, sondern auch von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts (und auch vom Verwaltungsgericht) zu beachten (vgl VwGH 16.05.2006, 2005/05/0345). Dass die Berufungsbehörde dies aber nicht beachtet und der Berufung keine Folge gegeben anstatt diese zurückgewiesen hat, stellt jedoch keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihren Rechten dar.5.
  7. Eine Präklusion im Sinn des Paragraph 42, AVG bewirkt, dass den Nachbarn hinsichtlich nicht erhobener Einwendungen gegen das Bauvorhaben keine Parteistellung zukommt vergleiche ua VwGH 05.12.2000, 99/06/0199). Wenn Nachbarn keine Einwendungen im Sinne der ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte erheben, ist dies mit dem Verlust der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren verbunden. Verliert jedoch eine solche Person die Parteistellung, so ist diese Rechtsfolge nicht nur von den Behörden, sondern auch von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts (und auch vom Verwaltungsgericht) zu beachten vergleiche VwGH 16.05.2006, 2005/05/0345). Dass die Berufungsbehörde dies aber nicht beachtet und der Berufung keine Folge gegeben anstatt diese zurückgewiesen hat, stellt jedoch keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihren Rechten dar. 5.
  8. Zum Antrag der Beschwerdeführer, ihrer Beschwerde möge aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, ist festzuhalten, dass

§ 13Abs 1 Vw

GVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Bescheidbeschwerde ex lege aufschiebende Wirkung hat. Nachdem die Beschwerde mangels Parteistellung der Beschwerdeführer unzulässig war, ist auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – schon aufgrund der mangelnden Parteistellung – als unzulässig zu qualifizieren. Nachdem die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde, erübrigte sich jedoch ein Absprechen über die aufschiebende Wirkung.5.6. Zum Antrag der Beschwerdeführer, ihrer Beschwerde möge aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, ist festzuhalten, dass

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Bescheidbeschwerde ex lege aufschiebende Wirkung hat. Nachdem die Beschwerde mangels Parteistellung der Beschwerdeführer unzulässig war, ist auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – schon aufgrund der mangelnden Parteistellung – als unzulässig zu qualifizieren. Nachdem die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde, erübrigte sich jedoch ein Absprechen über die aufschiebende Wirkung.

  1. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.318.039.R15.2014

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