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LVwG-402-001/E8-2011

Obsah (4)§ 28§ 25a§§ 46§ 10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum07.07.2014 GeschäftszahlLVwG-402-001/E8-2011 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde

§§ 46und 51 Abs 1 i

Vm §§ 3 und 10 Abs 1, Abs 2 Z 3, Abs 4, 5 und 7 des Apothekengesetzes dem Ansuchen des Beschwerdeführers zur Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in B, Kstraße, mit dem im Sachverhalt angeführten Standort in B - das ist das Gebiet eingeschlossen von den Straßenzügen Fstraße ausgehend von der L bis zur F-R-Kreuzung, J-H-Straße und weiter die Astraße bis zur Fgasse mit Fortsetzung über den R bis zur Kreuzung mit der Kstraße und von dort in gedachter Linie an den Ausgangspunkt zurück, alle genannten Straßen immer beidseitig - keine Folge gegeben und dieses Ansuchen abgewiesen.1. Mit angefochtenem Bescheid wurde

Paragraphen 46 und 51 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 3 und 10 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 4, 5 und 7 des Apothekengesetzes dem Ansuchen des Beschwerdeführers zur Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in B, Kstraße, mit dem im Sachverhalt angeführten Standort in B - das ist das Gebiet eingeschlossen von den Straßenzügen Fstraße ausgehend von der L bis zur F-R-Kreuzung, J-H-Straße und weiter die Astraße bis zur Fgasse mit Fortsetzung über den R bis zur Kreuzung mit der Kstraße und von dort in gedachter Linie an den Ausgangspunkt zurück, alle genannten Straßen immer beidseitig - keine Folge gegeben und dieses Ansuchen abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung - zusammengefasst - damit, dass ein Bedarf an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nicht bestehe, da sich das Versorgungspotenzial der drei Innenstadtapotheken von B (S-Apotheke, L-Apotheke und B-Apotheke), das gemeinsam zu berechnen sei, bei Neuerrichtung der beantragten Apotheke auf 15.575 und damit auf unter 16.500 Einwohner bzw Einwohnergleichwerte belaufen würde. Im Einzelnen wurden für das Versorgungspotenzial dieser drei Apotheken 6.638 ständige Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern, 95 Einwohnergleichwerte aufgrund von Nebenwohnsitzen im Versorgungsgebiet, 357 Einwohnergleichwerte aufgrund der Einpendler ins Versorgungsgebiet, 197 Einwohnergleichwerte aufgrund der Fremdennächtigungen im Versorgungsgebiet, 3.133 Einwohnergleichwerte aufgrund der Ambulanzpatienten des LKH B, 380 Einwohnergleichwerte aufgrund der Patienten des IVF-Institutes Dr. Z und 4.775 Einwohnergleichwerte aufgrund der Einzelhandelskunden der B Innenstadt berücksichtigt. 2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung (gilt seit 01.01.2014 als Beschwerde) erhoben und beantragt, seinem Konzessionsansuchen zu entsprechen. Begründend führt er aus, die angefochtene Entscheidung sei umfangreich und habe sich die Behörde offenbar mit den verschiedenen technischen Unterlagen, nämlich dem Kammergutachten sowie der vom Antragsteller vorgelegten CIMA-Analyse ausführlich auseinandergesetzt, zum Teil noch eigene Berechnungen angestellt. Die Vorschriften des § 10 ApG und die dazu ergangene Rechtsprechung seien zum Teil schwer nachzuvollziehen, würden auf lokale Gegebenheiten wenig Bezug nehmen, seien sophistisch und wahrscheinlich auch veraltet. Ob alle in § 10 ApG genannten Voraussetzungen dem Gemeinschaftsrecht entsprechen würden, werde noch darzulegen sein.Die Vorschriften des Paragraph 10, ApG und die dazu ergangene Rechtsprechung seien zum Teil schwer nachzuvollziehen, würden auf lokale Gegebenheiten wenig Bezug nehmen, seien sophistisch und wahrscheinlich auch veraltet. Ob alle in Paragraph 10, ApG genannten Voraussetzungen dem Gemeinschaftsrecht entsprechen würden, werde noch darzulegen sein. Der Beschwerdeführer wolle nun in B, Kstraße 1 (beim E), sohin in der Nähe der F-R-Kreuzung, eine Apotheke errichten. Ohne zunächst auf die Bestimmungen des ApG genau einzugehen, sei es offensichtlich, dass die im vorliegenden Fall verglichenen Apotheken, nämlich die Lapotheke, die Bapotheke und die Sapotheke in B davon praktisch nicht tangiert sein könnten. Die zu errichtende Apotheke liege in einem ganz anderen Stadtteil, verfüge über eine ganz andere Besucherfrequenz, sei am Stadtrand angesiedelt, wo allerdings durch viele Neu- und Zubauten in der Nähe des E viele Menschen wohnen würden, die in ihrer Nähe eine Apotheke haben wollten. Diese unjuristischen Überlegungen seien zunächst gestreift, weil es prima vista keinen Grund gebe anzunehmen, dass durch diese am Stadtrand zu errichtende Apotheke die Kundenfrequenz der drei etablierten Apotheken in B beeinträchtigt werden könnte. Mit allen nur möglichen Argumenten hätten die etablierten Apotheken alles vorgebracht, um die Errichtung der Apotheke zu verhindern, hätten nicht davor zurückgescheut, den Konzessionswerber mit unsachlichen Argumenten schlecht zu machen und hätten sich sogar in die Behauptung verstiegen, B sei keine Fremdenverkehrsgemeinde. Der Behörde sei auch zu konzedieren, dass sie offenbar von der eingangs eingenommenen Haltung abgegangen sei, wisse man, dass die BH B den Vertreter des Antragstellers mit Schreiben vom 17.09.2010 wissen habe lassen, dass aufgrund des beantragten Standorts klar absehbar sei, dass nicht mit einem Bewilligungsbescheid gerechnet werden könne. Es sei offenkundig, dass die zu errichtende Apotheke (Khalde) ein großes, lokal entstehendes Einzugsgebiet habe. Diese Apotheke werde ihrer primären Aufgabe, Nahversorger mit sozialer Funktion zu sein, gerecht. Die vielen Neubauten rund um die Khalde, aber auch das nahegelegene Altersheim würden geradezu nach der Errichtung einer neuen Apotheke in diesem Gebiet verlangen. Dies sei wahrscheinlich auch der Grund dafür, wieso die Stadt B ausdrücklich die Errichtung der neuen Apotheke an dem vom Antragsteller begehrten Standort begrüße. Die vom Antragsteller vorgelegte Potenzial- und Standortanalyse, mit welcher sich die Bezirkshauptmannschaft B in ihrem ablehnenden Bescheid ausführlieh auseinandergesetzt habe, stelle keineswegs ein Gefälligkeitsgutachten für den Antragsteller dar. Die Behörde räume entgegen der im Ermittlungsverfahren geäußerten Bedenken auch ein, dass diese Studie Gutachtensqualität habe. Die C GmbH in R mache laufend entsprechende Gutachten. Die C GmbH sei das Kompetenzzentrum für Stadt- und Regionalentwicklung und Marketing im öffentlichen Sektor im gesamten deutschsprachigen Raum. Sie habe zum Beispiel im Auftrag des Landes Vorarlberg die Untersuchung KAVO 2009 für Vorarlberg durchgeführt. Es gebe überhaupt keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass deren Analysen objektiv seien. Die Bezirkshauptmannschaft B komme selbst zum Ergebnis, dass zum Teil der CIMA­Analyse zu folgen sei und nicht dem Kammergutachten, besonders beim sogenannten einzelhandelsbezogenen Kundenpotenzial. Zum Teil stelle die Behörde ja - wenn auch nicht richtig -eigene Berechnungen an. Darauf werde noch einzugehen sein (einzelhandelsbezogenes Kundenpotenzial und Ambulanzen). Auf Seite 36 zeige die Bewilligungsbehörde in anschaulicher Form eine Gegenüberstellung der von ihr vorgenommenen Berechnung. Sie komme dabei auf ein Versorgungspotenzial von 15.575 für die drei innerstädtischen Apotheken. Dies sei schon deswegen interessant, weil das Kammergutachten lediglich auf 10.180 komme. Offenbar sehe sich die Apothekerkammer eher als Vertreter der etablierten Apotheken. Im Einzelnen: Bei den ständigen Einwohnern seien Kammergutachten und CIMA-Analyse gleich. Dies werde von der Konzessionsbehörde übernommen (6.638). Bei den Nebenwohnsitzen folge die Konzessionsbehörde der CIMA-Analyse

(95). Bei den Einpendlern/Beschäftigten folge die Konzessionsbehörde dem Kammergutachten
(357). Die CIMA-Analyse errechne hier 734 Personen. Die Bewilligungsbehörde führe auf Seite 27, vorletzter Absatz, aus, dass die der CIMA-Analyse zugrunde gelegte Verhältnisrechnung nicht nachvollziehbar sei. Es sei daher vom Kammergutachten auszugehen. Aus welchen Gründen die CIMA-Analyse diesbezüglich unrichtig sein soll, werde allerdings nicht dargelegt. Insoweit sei der angefochtene Bescheid mangelhaft, da das von der Behörde vorgetragene Argument, wonach die Verhältnisrechnung der CIMA-Analyse nicht nachvollziehbar sei, nicht begründet werde. Die CIMA habe sich in ihrer Potenzial- und Standortanalyse ausgewählter Apotheken auf Seite 19 ausführlich mit den Arbeitsstätten und Beschäftigten auseinandergesetzt. Die CIMA-Studie greife ja auch auf den angewandten Faktor des Kammergutachtens zurück (14 %). Nach der CIMA-Studie und dem Kammergutachten würden 14 % der Erwerbseinpendler zu den potenziell zu versorgenden Personen zählen. Der Anteil der Einpendler werde mit 5.381 angenommen. Betrachte man die Seite 19 der CIMA-Expertise, gebe es eigentlich keinen vernünftigen Grund, wieso diesen Überlegungen nicht gefolgt werden solle. Kritik sei vielmehr an der Berechnung im Kammergutachten zu üben, da - wie bereits in der Äußerung vom 05.11.2010 dargelegt - die vom Kammergutachter herangezogene Annahme von durchschnittlich 7,8 Apothekenbesuchen der Gesamtbevölkerung an ihrem Hauptwohnsitz an 365 möglichen Nutzungstagen nicht richtig sei. In „Fokus Wirtschaft“ Nr. 2/10 vom 06.09.2010 des Österreichischen Apothekerverbandes, Seite 4,
  1. Absatz, werde wirtschaftlich - was nachzuvollziehen sei - nur mit 300 Öffnungstagen gerechnet. Insoweit nunmehr die Bezirkshauptmannschaft B in der bekämpften Entscheidung auf Seite 27,
  2. Absatz, dem Kammergutachten folge, sei zunächst darauf verwiesen, dass die im Kammergutachten auch genannte Zahl von 12,25 (durchschnittlicher Besuch eines Österreichers in der Apotheke) schon deswegen fragwürdig sei, weil im Kammergutachten auf Seite 7 eine andere Zahl erwähnt werde, nämlich 7,8 Besuche. Das Kammergutachten habe nämlich die konkreten Verhältnisse in B nicht berücksichtigt. Die Beschäftigten würden keineswegs nur 1,67-mal pro Jahr eine Apotheke aufsuchen. Der österreichweite Schlüssel könne nicht für B herangezogen werden. Diesbezüglich werde auf die Anlage des Gutachtens der Kammer (GFK Austria Health Care), Seite 4, verwiesen. Zwar werde in der Studie GFK Austria Health Care vom 19.10.2009 angenommen, dass jeder Österreicher im Jahr durchschnittlich 12,25-mal eine Apotheke aufsuche. Allerdings sei der Studie die Zahl von 1,67, wonach Berufstätige eine Apotheke in der Nähe ihres Arbeitsplatzes aufsuchen würden, die nicht die wohnsitznächste sei, nicht abzuleiten. Aus der Studie gehe nicht hervor, ob in Wohnsitznähe sich eine Apotheke befinde oder nicht. Das Ergebnis sei ein gemittelter Wert aller Pendlersituationen Österreichs. Nochmals sei darauf verwiesen, dass die auf Seite 10 des Kammergutachtens genannten Zahlen mit sich selbst im Widerspruch seien (
  3. Absatz). Der Kammergutachter führe auch gar nicht aus, wie er auf die Zahl von 1,67 komme. Wisse man, dass auf Seite 7 des Kammergutachtens davon die Rede sei, dass die Apothekennutzungswahrscheinlichkeit der Gesamtbevölkerung am Hauptwohnsitz bei 7,8 Apothekenbesuchen liegen solle, gebe es taugliche Gründe, an den Berechnungen im Kammergutachten zu zweifeln (vgl Seite 7, zweitletzter Absatz).Insoweit nunmehr die Bezirkshauptmannschaft B in der bekämpften Entscheidung auf Seite 27,
  4. Absatz, dem Kammergutachten folge, sei zunächst darauf verwiesen, dass die im Kammergutachten auch genannte Zahl von 12,25 (durchschnittlicher Besuch eines Österreichers in der Apotheke) schon deswegen fragwürdig sei, weil im Kammergutachten auf Seite 7 eine andere Zahl erwähnt werde, nämlich 7,8 Besuche. Das Kammergutachten habe nämlich die konkreten Verhältnisse in B nicht berücksichtigt. Die Beschäftigten würden keineswegs nur 1,67-mal pro Jahr eine Apotheke aufsuchen. Der österreichweite Schlüssel könne nicht für B herangezogen werden. Diesbezüglich werde auf die Anlage des Gutachtens der Kammer (GFK Austria Health Care), Seite 4, verwiesen. Zwar werde in der Studie GFK Austria Health Care vom 19.10.2009 angenommen, dass jeder Österreicher im Jahr durchschnittlich 12,25-mal eine Apotheke aufsuche. Allerdings sei der Studie die Zahl von 1,67, wonach Berufstätige eine Apotheke in der Nähe ihres Arbeitsplatzes aufsuchen würden, die nicht die wohnsitznächste sei, nicht abzuleiten. Aus der Studie gehe nicht hervor, ob in Wohnsitznähe sich eine Apotheke befinde oder nicht. Das Ergebnis sei ein gemittelter Wert aller Pendlersituationen Österreichs. Nochmals sei darauf verwiesen, dass die auf Seite 10 des Kammergutachtens genannten Zahlen mit sich selbst im Widerspruch seien (
  5. Absatz). Der Kammergutachter führe auch gar nicht aus, wie er auf die Zahl von 1,67 komme. Wisse man, dass auf Seite 7 des Kammergutachtens davon die Rede sei, dass die Apothekennutzungswahrscheinlichkeit der Gesamtbevölkerung am Hauptwohnsitz bei 7,8 Apothekenbesuchen liegen solle, gebe es taugliche Gründe, an den Berechnungen im Kammergutachten zu zweifeln vergleiche Seite 7, zweitletzter Absatz). Anders stelle sich die Situation bei dem einzelhandelsbezogenen Kundenpotenzial dar. Während die Apothekerkammer dies in ihrer Expertise überhaupt nicht berücksichtige und die CIMA-Analyse dagegen auf 6.723 Personen komme, stelle die Konzessionsbehörde eine eigene Berechnung an und komme lediglich auf 4.775 Personen. Diese Berechnung sei falsch. Zunächst weise die Behörde (zu Recht) darauf hin (vgl Seite 31,
  6. Absatz), dass im Gegensatz zum Kammergutachten bei der Berechnung des Kundenpotenzials der drei innerstädtischen Apotheken das Markt- und Einzugsgebiet des B Einzelhandels nach § 10 Abs 5 ApG zu werten sei. Dabei sei die Analyse der CIMA ohnehin besonders vorsichtig. Auf Seite 22 werde zur Frage des einzelhandelsbezogenen Kundenpotenzials das Marktgebiet mit 123.171 Personen angesehen und hievon die Einpendler von 11.118 in Abzug gebracht, sodass ein Kundenpotential von 112.053 verbleibe.Anders stelle sich die Situation bei dem einzelhandelsbezogenen Kundenpotenzial dar. Während die Apothekerkammer dies in ihrer Expertise überhaupt nicht berücksichtige und die CIMA-Analyse dagegen auf 6.723 Personen komme, stelle die Konzessionsbehörde eine eigene Berechnung an und komme lediglich auf 4.775 Personen. Diese Berechnung sei falsch. Zunächst weise die Behörde (zu Recht) darauf hin vergleiche Seite 31,
  7. Absatz), dass im Gegensatz zum Kammergutachten bei der Berechnung des Kundenpotenzials der drei innerstädtischen Apotheken das Markt- und Einzugsgebiet des B Einzelhandels nach Paragraph 10, Absatz 5, ApG zu werten sei. Dabei sei die Analyse der CIMA ohnehin besonders vorsichtig. Auf Seite 22 werde zur Frage des einzelhandelsbezogenen Kundenpotenzials das Marktgebiet mit 123.171 Personen angesehen und hievon die Einpendler von 11.118 in Abzug gebracht, sodass ein Kundenpotential von 112.053 verbleibe. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.05.2008, Zl 2007/10/0029, sei dieser von seiner Judikatur hinsichtlich der Berücksichtigung von Auspendlern bei der Ermittlung der ständigen Einwohner abgegangen. Auspendler seien daher von den ständigen Einwohnern nicht abzuziehen. Würde man daher die 6% vom gesamten Marktgebiet (Kundenpotential) von 123.171 berechnen und nicht nur von 112.053 (vgl Seite 25), dann ergebe sich ein Einwohnergleichwert von noch mehr, nämlich nicht 6.723, sondern 7.
  8. Die CIMA Analyse komme jedenfalls der tatsächlichen Situation näher als die von der Behörde selbst angestellte Berechnung.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.05.2008, Zl 2007/10/0029, sei dieser von seiner Judikatur hinsichtlich der Berücksichtigung von Auspendlern bei der Ermittlung der ständigen Einwohner abgegangen. Auspendler seien daher von den ständigen Einwohnern nicht abzuziehen. Würde man daher die 6% vom gesamten Marktgebiet (Kundenpotential) von 123.171 berechnen und nicht nur von 112.053 vergleiche Seite 25), dann ergebe sich ein Einwohnergleichwert von noch mehr, nämlich nicht 6.723, sondern 7.
  9. Die CIMA Analyse komme jedenfalls der tatsächlichen Situation näher als die von der Behörde selbst angestellte Berechnung. Auf Seite 22, vorletzter Absatz, der bekämpften Entscheidung würden bei der Berechnung von Einwohnergleichwerten aus Einpendlern die Berechnungsdaten nicht korrekt zitiert (5.381 Differenz Einpendler x 0,14 Apothekenbesuchszahl = 153,3 Einwohnergleichwerte). Richtig stelle sich die Berechnung nach den heranzuziehenden Quellen dar wie folgt: 8.535 Auspendler/17.632 Erwerbstätige gesamt x 11.118 Einpendler gesamt x (11,67 x 1.000: 12,25 ApoBesZahl) : 1.000 = 733,68, gerundet
  10. Auf Seite 26,
  11. Absatz, führe die Behörde bei der Ermittlung von Bewohnern im Versorgungspolygon aus, dass sie sich aufgrund der nachvollziehbaren Darstellungen dem Ergebnis der WIGeoGIS mit 6.638 Personen anschließe; und zwar wegen des Angebotes von Ärzten in der B Innenstadt, insbesondere der Fachärzte und des insgesamt umfangreichen medizinischen Angebotes. Diese Überlegungen seien unrichtig, denn die Bewohner hätten mit der Facharztdichte nichts zu tun. Es gelte hier ausschließlich die Bestimmung des § 10 Abs 5 ApG (gemeint wohl: Abs 4) und nicht § 10 Abs 5 leg cit und geschehe sohin die Ermittlung der Anzahl der Bewohner im direkten Versorgungspolygon der bestehenden Apotheken anhand nachvollziehbarer Zählungen.Auf Seite 26,
  12. Absatz, führe die Behörde bei der Ermittlung von Bewohnern im Versorgungspolygon aus, dass sie sich aufgrund der nachvollziehbaren Darstellungen dem Ergebnis der WIGeoGIS mit 6.638 Personen anschließe; und zwar wegen des Angebotes von Ärzten in der B Innenstadt, insbesondere der Fachärzte und des insgesamt umfangreichen medizinischen Angebotes. Diese Überlegungen seien unrichtig, denn die Bewohner hätten mit der Facharztdichte nichts zu tun. Es gelte hier ausschließlich die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, ApG (gemeint wohl: Absatz 4,) und nicht Paragraph 10, Absatz 5, leg cit und geschehe sohin die Ermittlung der Anzahl der Bewohner im direkten Versorgungspolygon der bestehenden Apotheken anhand nachvollziehbarer Zählungen. Ähnlich unrichtig seien die auf Seite 27 im zweiten Absatz bei der Ermittlung von Einwohnergleichwerten aus Zweitwohnsitzinhabern von der Behörde angestellten Berechnungen, insoweit diese ausführe, dass sie sich der CIMA-Analyse laut WIGeoGIS mit 95 Personen anschließe. Inhaber von Zweitwohnsitzen hätten mit der Facharztdichte nichts zu tun. Auch hier gelte wieder § 10 Abs 4 ApG und nicht Abs
  13. Zu ermitteln seien sohin die Einwohnergleichwerte durch Umsetzung der Inhaber von Zweitwohnsitzen im direkten Versorgungspolygon der bestehenden Apotheken anhand nachvollziehbarer Zählungen mit dem Nutzungsschüssel der Apothekennutzung.Ähnlich unrichtig seien die auf Seite 27 im zweiten Absatz bei der Ermittlung von Einwohnergleichwerten aus Zweitwohnsitzinhabern von der Behörde angestellten Berechnungen, insoweit diese ausführe, dass sie sich der CIMA-Analyse laut WIGeoGIS mit 95 Personen anschließe. Inhaber von Zweitwohnsitzen hätten mit der Facharztdichte nichts zu tun. Auch hier gelte wieder Paragraph 10, Absatz 4, ApG und nicht Absatz 5, Zu ermitteln seien sohin die Einwohnergleichwerte durch Umsetzung der Inhaber von Zweitwohnsitzen im direkten Versorgungspolygon der bestehenden Apotheken anhand nachvollziehbarer Zählungen mit dem Nutzungsschüssel der Apothekennutzung. Im
  14. Absatz auf Seite 27 (Berechnung von Einwohnergleichwerten aus Einpendlern) meine die Behörde, dass die von der CIMA-Analyse zugrunde gelegte Verhältnisrechnung nicht nachvollziehbar sei. Von insgesamt 11.118 Einpendlern würden der Innenstadt nur 2.622 Köpfe zugeteilt. Wo verblieben die restlichen 8.496 Personen? B habe nämlich insgesamt 17.632 Erwerbstätige. Für die von der Behörde selbst angestellte Auslegung würden sachliche Gründe nicht genannt. Dies widerspreche dem Gemeinschaftsrecht, welches klar definierte Berechnungen für die Bedarfsermittlung fordere und die freie Interpretation als damit unvereinbar erkläre (C-169/07). Auf Seite 28 letzter Absatz (Berechnung von Einwohnergleichwerten aus Ambulanzzahlen) nenne die Behörde 46.149 Ambulanzbesuche laut CIMA-Analyse. Diese Zahl sei willkürlich und ohne weitere Erklärung verändert worden. Aufgrund eines früheren Einwandes der Konzessionsgegner (etablierte Innenstadtapotheken) seien die Zahlen der Röntgenambulanz aus der Berechnung herausgenommen worden. Aus der Studie der GfK Austria vom 29.03.2010 gehe nicht hervor, dass bei der Heranziehung des Umrechnungsfaktors bestimmte Ambulanzen nicht berücksichtigt werden dürften. Bei den in dieser Studie (GfK Austria) ermittelten Werten handle es sich um österreichweit gemittelte Faktoren, die unabhängig vom tatsächlichen Versorgungsangebot anzuwenden seien, es sei denn, es lägen detaillierte Nachforschungsergebnisse vor, was offensichtlich nicht der Fall sei. Die Kritik der Behörde an der Berechnung der Einwohnergleichwerte der CIMA sei falsch. Die CIMA-Berechnung sei vielmehr richtig, nämlich: 48.065 Ambulanzbesuche x 0,54 x 1,54 : 12,25 = 3.262,9, gerundet 3.
  15. Die von der Behörde angestellte Überlegung (vgl Seite 33, Mitte), wonach die Ermittlung des angeführten einzelhandelsbezogenen Kundenpotenzials von 123.171 nicht nachvollziehbar sei, übersehe, dass die CIMA eine Quelle für ihre Berechnung nenne, nämlich die Kaufkraftstrom­ und Einzelhandelsstrukturuntersuchung Vorarlberg, Detailuntersuchung B.Die von der Behörde angestellte Überlegung vergleiche Seite 33, Mitte), wonach die Ermittlung des angeführten einzelhandelsbezogenen Kundenpotenzials von 123.171 nicht nachvollziehbar sei, übersehe, dass die CIMA eine Quelle für ihre Berechnung nenne, nämlich die Kaufkraftstrom­ und Einzelhandelsstrukturuntersuchung Vorarlberg, Detailuntersuchung B. Ausgehend von der CIMA-Analyse (Versorgungspotenzial 17.687) wäre der Bedarf des Beschwerdeführers gegeben. Würde man anstelle der in der GfK-Studie angenommenen durchschnittlichen 12,25 Apothekenbesuche des Österreichers pro Jahr die im Kammergutachten auf Seite 7, vorletzter Absatz, erwähnte Zahl von 7,8 Apothekenbesuchen pro Jahr heranziehen (vgl zuvor Seite 6,
  16. Absatz dieses Rechtsmittels), ergebe sich bei den Einpendlern anstelle des errechneten Wertes von 734 Einwohnergleichwerten ein Wert von 1.152 und bei den Ambulanzbesuchen statt 3.263 ein Wert von 5.
  17. Diese beiden Werte allein würden im Zusammenhang mit den von der Behörde auf Seite 36 sonst genannten Zahlen des Versorgungspotenziales bereits zeigen, dass der Bedarf an der Neuerrichtung der beantragten Apotheke als gegeben anzusehen sei. Bei der von der Behörde selbst angestellten Berechnung werde die notwendige Zahl von 16.500 lediglich um 925 unterschritten. Diese unsicheren Berechnungen dürften nicht zur Abweisung des gestellten Konzessionsbegehrens führen. Bei der Bedarfsprüfung komme es ausschließlich auf das nach objektiven Umständen zu prognostizierende Kundenverhalten an. Das Apothekengesetz stelle aber auch auf die prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotenziale zur betreffenden Apotheke ab, das heiße, es sei notwendig, die aktuelle Situation zu erfassen. In Wirklichkeit gebe es kein objektiviertes Kundenverhalten. Es gebe nur verschiedene statistische Unterlagen und aufgrund dieser Parameter vorgenommene Berechnungen, welche seitens des Kammergutachters - wie nicht nur vom Rechtsmittelwerber, sondern auch von der Behörde dargelegt - falsch seien. Das einzelhandelsbezogene Kundenpotenzial - welches bei der Bedarfsberechnung eine große Rolle spiele - werde im Kammergutachten gar nicht berücksichtigt. Die von der Behörde selbst vorgenommene Berechnung gründe sich nicht auf wissenschaftliche Erkenntnisse. Es sei davon auszugehen, dass ein Institut wie die CIMA, das laufend entsprechende Analysen erstelle, die Berechnung wesentlich besser vornehmen könne. Diese Untersuchung sei im Auftrag des Landes Vorarlberg und der Wirtschaftskammer durchgeführt und weder im Jahre 2001 noch im Jahre 2009 beanstandet worden.Ausgehend von der CIMA-Analyse (Versorgungspotenzial 17.687) wäre der Bedarf des Beschwerdeführers gegeben. Würde man anstelle der in der GfK-Studie angenommenen durchschnittlichen 12,25 Apothekenbesuche des Österreichers pro Jahr die im Kammergutachten auf Seite 7, vorletzter Absatz, erwähnte Zahl von 7,8 Apothekenbesuchen pro Jahr heranziehen vergleiche zuvor Seite 6,
  18. Absatz dieses Rechtsmittels), ergebe sich bei den Einpendlern anstelle des errechneten Wertes von 734 Einwohnergleichwerten ein Wert von 1.152 und bei den Ambulanzbesuchen statt 3.263 ein Wert von 5.
  19. Diese beiden Werte allein würden im Zusammenhang mit den von der Behörde auf Seite 36 sonst genannten Zahlen des Versorgungspotenziales bereits zeigen, dass der Bedarf an der Neuerrichtung der beantragten Apotheke als gegeben anzusehen sei. Bei der von der Behörde selbst angestellten Berechnung werde die notwendige Zahl von 16.500 lediglich um 925 unterschritten. Diese unsicheren Berechnungen dürften nicht zur Abweisung des gestellten Konzessionsbegehrens führen. Bei der Bedarfsprüfung komme es ausschließlich auf das nach objektiven Umständen zu prognostizierende Kundenverhalten an. Das Apothekengesetz stelle aber auch auf die prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotenziale zur betreffenden Apotheke ab, das heiße, es sei notwendig, die aktuelle Situation zu erfassen. In Wirklichkeit gebe es kein objektiviertes Kundenverhalten. Es gebe nur verschiedene statistische Unterlagen und aufgrund dieser Parameter vorgenommene Berechnungen, welche seitens des Kammergutachters - wie nicht nur vom Rechtsmittelwerber, sondern auch von der Behörde dargelegt - falsch seien. Das einzelhandelsbezogene Kundenpotenzial - welches bei der Bedarfsberechnung eine große Rolle spiele - werde im Kammergutachten gar nicht berücksichtigt. Die von der Behörde selbst vorgenommene Berechnung gründe sich nicht auf wissenschaftliche Erkenntnisse. Es sei davon auszugehen, dass ein Institut wie die CIMA, das laufend entsprechende Analysen erstelle, die Berechnung wesentlich besser vornehmen könne. Diese Untersuchung sei im Auftrag des Landes Vorarlberg und der Wirtschaftskammer durchgeführt und weder im Jahre 2001 noch im Jahre 2009 beanstandet worden. Im Zusammenhang mit den aus § 10 Abs 5 ApG sich ergebenden Ermittlungsaufgaben sei auf die aus § 10 Abs 7
  20. Satz ApG erfließende, der Verpflichtung der Behörde zur Einholung eines Gutachtens korrespondierende Verpflichtung der Österreichischen Apothekerkammer zu verweisen, der Behörde im Rahmen des Gutachtens die Grundlagen der Entscheidung über die Bedarfsfrage zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung komme insbesondere im Zusammenhang mit der Ermittlung jener für die Zusammensetzung des Versorgungspotenzials einer Apotheke maßgeblichen Faktoren zum Tragen, deren Feststellung entsprechendes Erfahrungswissen und die Kenntnis empirisch ermittelter Daten voraussetze, die durch entsprechende allgemeine Untersuchungen ermittelt und verbreitet werden könnten. Dies bedeute aber nichts anderes, als dass Gutachten - soweit sie nicht offensichtlich falsch seien - herangezogen werden müssten, da die Sachverständigen über das entsprechende Erfahrungswissen und die Kenntnis empirisch ermittelter Daten hätten. Dass die Behörde diesbezüglich eigene Berechnungen anstelle, sei nicht vorgesehen, auch dann nicht, wenn im Kammergutachten hinsichtlich des Kundenpotenzials überhaupt nichts ausgeführt werde, in der grundsätzlich unbedenklichen Potenzial- und Standortanalyse der ClMA aber auf entsprechende Kaufkraftstrom- und Einzelhandelsstrukturuntersuchungen verwiesen werde und sogar noch eine Detailuntersuchung für B vorliege.Im Zusammenhang mit den aus Paragraph 10, Absatz 5, ApG sich ergebenden Ermittlungsaufgaben sei auf die aus Paragraph 10, Absatz 7,
  21. Satz ApG erfließende, der Verpflichtung der Behörde zur Einholung eines Gutachtens korrespondierende Verpflichtung der Österreichischen Apothekerkammer zu verweisen, der Behörde im Rahmen des Gutachtens die Grundlagen der Entscheidung über die Bedarfsfrage zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung komme insbesondere im Zusammenhang mit der Ermittlung jener für die Zusammensetzung des Versorgungspotenzials einer Apotheke maßgeblichen Faktoren zum Tragen, deren Feststellung entsprechendes Erfahrungswissen und die Kenntnis empirisch ermittelter Daten voraussetze, die durch entsprechende allgemeine Untersuchungen ermittelt und verbreitet werden könnten. Dies bedeute aber nichts anderes, als dass Gutachten - soweit sie nicht offensichtlich falsch seien - herangezogen werden müssten, da die Sachverständigen über das entsprechende Erfahrungswissen und die Kenntnis empirisch ermittelter Daten hätten. Dass die Behörde diesbezüglich eigene Berechnungen anstelle, sei nicht vorgesehen, auch dann nicht, wenn im Kammergutachten hinsichtlich des Kundenpotenzials überhaupt nichts ausgeführt werde, in der grundsätzlich unbedenklichen Potenzial- und Standortanalyse der ClMA aber auf entsprechende Kaufkraftstrom- und Einzelhandelsstrukturuntersuchungen verwiesen werde und sogar noch eine Detailuntersuchung für B vorliege. Bei der KAVO Vorarlberg 2009 befinde sich die zahlenmäßige Darstellung des Einzugsgebietes, so wie sie auch in der ClMA-Analyse auf Seite 23 grafisch dargestellt sei. Die Quelle für die Einwohnerzahlen sei die Statistik Austria. Die Studie der CIMA gehe bei der Berechnung des einzelhandelsbezogenen Kundenpotenzials durchgehend von 123.171 Personen aus. Von denen würden 11.118 Einpendler abgezogen. Von der sich dann errechnenden Personenzahl von 112.053 würden 6 % - gleich der Behörde - berechnet, um dann auf die - richtige - Zahl von 6.723 zu kommen. Die Behörde hingegen differenziere für die Berechnung des einzelhandelbezogenen Kundenpotenzials zwischen KFR-Bedarfsgütern (kurzfristige Bedarfsgüter) und MFR-Bedarfsgütern (mittelfristigen Bedarfsgüter). Die Berechnung der kurzfristigen Bedarfsgüter (KFR) könne grundsätzlich nachvollzogen werden, zum einen, weil die innerstädtischen Bewohner von 6.638 in Abzug gebracht würden und in der Folge von der sich errechneten Zahl von 44.044 6% berechnet würden, um dann auf 2.643 Personen bzw Einwohnergleichwerten zu kommen. Nicht nachvollziehbar sei indes die falsche Berechnung für MFR-Bedarfsgüter auf den Seiten 34 unten und
  22. Dies aus zwei Gründen: Zum einen würden dort von den richtig errechneten 91.098 Personen (37.800 x 2,41) die Bewohner des Kernmarktgebietes nicht in Abzug gebracht (6.638), sodass die Ausgangszahl richtigerweise 84.460 betragen müsse und nicht 91.
  23. Zum anderen sei es völlig verfehlt, von der errechneten Zahl, sei es 91.098 (Seite 35,
  24. Absatz,
  25. Zeile) oder richtig von 84.460 (unter Berücksichtigung der Personen im Innenstadtbereich) nur 39 % heranzuziehen. Richtigerweise müssten von 84.460 6 % berechnet werden, dies seien 5.
  26. Zusätzlich zu den auf Seite 34 oben des bekämpften Bescheides richtig errechneten 2.643 an Personen oder Einwohnergleichwerten ergebe dies die Zahl von 7.710,60, die noch etwas höher sei als jene in der CIMA-Analyse (6.723). Der Abzug an Kaufkraftzuflüssen (39 %) - offensichtlich folgend der KAVO-Analyse Vorarlberg, Seite 40 - sei falsch, unlogisch und inkonsequent. Konsequent sei diesbezüglich die CIMA-Berechnung, weil sie Kaufkraftzuflüsse unberücksichtigt lasse, weil ja die Summe der Kaufkraftzuflüsse, nämlich im kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen Bedarf 99 % (fast 100 %) ergebe und eine Multiplikation mit diesem Faktor keine Reduktion erbringe. Die von der Behörde auf Seite 35 gemachte Reduktion der 91.098 Personen bzw. Einwohnergleichwerten um 0,39 sei wie dargelegt sohin nicht sachgerecht. Würde man nämlich die von der Behörde bei den kurzfristigen Bedarfsgütern (KFR) angestellte Berechnung 50.682 Personen und die bei den mittelfristigen Bedarfsgütern (MFR) errechnete Personenanzahl von 91.098 addieren, so käme man auf 141.780 und dann entsprechend der Kaufkraftzuflüsse-Analyse für diese beiden laut Grafik 69 % (30 % für kurzfristige und 39 % für mittelfristige Bedarfsgüter) berechnen, errechne sich eine Zahl von 97.828,
  27. 6 % hievon seien 5.870, also immer noch wesentlich mehr als die von der Konzessionsbehörde angenommenen 4.
  28. Nach dieser Berechnung käme man zum Ergebnis, dass - selbst wenn man für Einpendler/Beschäftigte gleich dem Kammergutachten nur 357 Einwohner heranziehe - auf insgesamt 16.670 komme, sodass der Bedarf für die Neuerrichtung der beantragten Apotheke gegeben sei, da sich das Versorgungspotenzial der drei innerstädtischen Apotheken bei Neuerrichtung auf insgesamt mehr als 16.500 Einwohner bzw Einwohnergleichwerte belaufen würde. Die Daten, die in der CIMA-Analyse für das einzelhandelsbezogene Kundenpotenzial herangezogen würden, würden offenbar nicht allein auf der KAVO Vorarlberg 2009, sondern auch auf den Daten der Statistik Austria und den Detailuntersuchungen der KAVO 2009 für B basieren. Die Behörde habe ausgehend von der Information des klassischen Einzugsgebietes die Bewohner im Einzugsgebiet der drei Innenstadtapotheken zum Abzug gebracht, dieser Vorgang gelte nicht nur für die kurzfristigen Bedarfsgüter, sondern auch für die mittelfristigen Bedarfsgüter. Kaufkraftabflüsse dürften dabei nicht nach Gutdünken in der einen Gruppe nicht, in der anderen Gruppe schon abgezogen werden. Die Bezirkshauptmannschaft B stoße sich offensichtlich daran, dass ein errechneter Wert (Kundenpotenzial) eine annähernd gleich große Zahl darstelle wie ein gemessener Wert (Einwohnerzahlen). Die Behörde sei nicht befugt, solche Zahlen frei zu interpretieren. Es könne durchaus vorkommen, dass annähernd gleich große Polygone mit gleicher Bevölkerungsdichte höchst unterschiedliche Versorgungspotenziale ergeben könnten. Dies hänge davon ab, ob weitere Versorgungserreger öffentlichen Interesses in unmittelbarer Nähe seien. Als Beispiel seien hier die Bapotheke und die St. G Apotheke genannt. Beide Apotheken hätten annähernd gleich große Bewohnerzahlen in ihrem Einzugsgebiet, die Frequenzerreger ,,Ärzte und Geschäfte“ seien aber nachweislich anders verteilt, was dem tatsächlichen Geschäftsalltag eher entspreche. Aus diesem Grund sei die Berücksichtigung von zusätzlichen Kennzahlen zur Ermittlung des Versorgungspotenzials im Apothekengesetz (§ 10) auch vorgesehen und die Behörde müsse sich wertungsfrei daran halten. Nach dieser Berechnung käme man zum Ergebnis, dass - selbst wenn man für Einpendler/Beschäftigte gleich dem Kammergutachten nur 357 Einwohner heranziehe - auf insgesamt 16.670 komme, sodass der Bedarf für die Neuerrichtung der beantragten Apotheke gegeben sei, da sich das Versorgungspotenzial der drei innerstädtischen Apotheken bei Neuerrichtung auf insgesamt mehr als 16.500 Einwohner bzw Einwohnergleichwerte belaufen würde. Die Daten, die in der CIMA-Analyse für das einzelhandelsbezogene Kundenpotenzial herangezogen würden, würden offenbar nicht allein auf der KAVO Vorarlberg 2009, sondern auch auf den Daten der Statistik Austria und den Detailuntersuchungen der KAVO 2009 für B basieren. Die Behörde habe ausgehend von der Information des klassischen Einzugsgebietes die Bewohner im Einzugsgebiet der drei Innenstadtapotheken zum Abzug gebracht, dieser Vorgang gelte nicht nur für die kurzfristigen Bedarfsgüter, sondern auch für die mittelfristigen Bedarfsgüter. Kaufkraftabflüsse dürften dabei nicht nach Gutdünken in der einen Gruppe nicht, in der anderen Gruppe schon abgezogen werden. Die Bezirkshauptmannschaft B stoße sich offensichtlich daran, dass ein errechneter Wert (Kundenpotenzial) eine annähernd gleich große Zahl darstelle wie ein gemessener Wert (Einwohnerzahlen). Die Behörde sei nicht befugt, solche Zahlen frei zu interpretieren. Es könne durchaus vorkommen, dass annähernd gleich große Polygone mit gleicher Bevölkerungsdichte höchst unterschiedliche Versorgungspotenziale ergeben könnten. Dies hänge davon ab, ob weitere Versorgungserreger öffentlichen Interesses in unmittelbarer Nähe seien. Als Beispiel seien hier die Bapotheke und die St. G Apotheke genannt. Beide Apotheken hätten annähernd gleich große Bewohnerzahlen in ihrem Einzugsgebiet, die Frequenzerreger ,,Ärzte und Geschäfte“ seien aber nachweislich anders verteilt, was dem tatsächlichen Geschäftsalltag eher entspreche. Aus diesem Grund sei die Berücksichtigung von zusätzlichen Kennzahlen zur Ermittlung des Versorgungspotenzials im Apothekengesetz (Paragraph 10,) auch vorgesehen und die Behörde müsse sich wertungsfrei daran halten. Unklar definierte Vorgaben mit Deutungsfreiheiten entsprächen nicht dem Gemeinschaftsrecht und seien unzulässig. Dies falle vor allem deswegen auf, als ja auch in der bekämpften Entscheidung die Bezirkshauptmannschaft B zum Schluss komme, dass der Gutachter der Apothekerkammer eine unvollständige Analyse abgegeben habe, die zudem falsch sei. Auch in seiner Entscheidung vom 01.06.2010 vertrete der EuGH die Ansicht, dass die nationalen Gerichte darüber zu befinden hätten, ob die Mindestanforderungen des Mindestabstandes und der Zahl der zu versorgenden Personen in ihren gesetzlichen Definitionen so gewählt seien, dass es zu einer gleichmäßigen Verteilung von Apotheken in allen Siedlungsgebieten kommen könne. Dies sei unter der aktuellen Fassung des ApG nicht gewährleistet, da die Mindestanforderung 500 m Mindestabstand und 5.500 zu versorgende Bewohner für jede angrenzende, bestehende Apotheke bis zu einem Maximalabstand von vier Straßenkilometern gelte. Diese Zahl sei bereits vom Verwaltungsgerichtshof als zu hoch beurteilt und der Regierung zur Korrektur vorgelegt worden. Endlich verweise der Rechtsmittelwerber auf eine eben ergangene Entscheidung des EuGH vom 24.03.2011, C-400/08, in welcher deutlich zum Ausdruck komme, dass rein wirtschaftliche Ziele wie sie im ApG definiert würden, kein zwingender Grund des Allgemeininteresses sein könnten. Die hier in Rede stehenden Vorschriften des ApG würden indes rein wirtschaftlichen Zwecken folgen, würden sie doch dem Schutz der etablierten Apotheken dienen, wenn gefordert werde, dass die umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken weiterhin mindestens 5.500 Personen zu versorgen hätten.
  29. Zur Beschwerde haben die Inhaber der L-Apotheke, B, mit Schriftsatz vom 24.08.2011, der B-Apotheke, B, mit Schriftsatz vom 31.08.2011, und der S-Apotheke, B, sowie der L-Apotheke, H, mit gemeinsamem Schriftsatz vom 02.09.2011 eine Stellungnahme erstattet, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegentreten.
  30. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer hat mit Antrag vom 14.09.2009 um eine Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in B an dem im obigen Pkt
  31. näher umschriebenen Standort mit der Betriebsstätte in B, Kstraße (Areal E Khalde) angesucht. Die Straßenentfernung zwischen der Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke des Beschwerdeführers und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke, das ist die S-Apotheke in B, Kstraße, beträgt auf verkehrsüblichen Wegen, wenn die Strecke über die J-H-Straße und die Rstraße gewählt wird, 1,9 km, und wenn die direktere Strecke über die Gstraße und die Kstraße gewählt wird, 1,4 km. In Folge der Neuerrichtung der Apotheke würde sich die Zahl der von den Betriebsstätten der bestehenden öffentlichen Apotheken in der Innenstadt von B, das sind die B-Apotheke in der Bstraße, die L-Apotheke in der Rstraße sowie die S-Apotheke in der Kstraße, aus gemeinsam weiterhin zu versorgenden Personen verringern und nur 15.966 betragen. Die Zahl der ständigen Einwohner im künftigen Versorgungsgebiet der drei genannten Apotheken, das sind mangels gesondert zu berücksichtigenden Besonderheiten des Verkehrs jene, deren Wegstrecke zu diesen Apotheken im Vergleich zu anderen Apotheken bzw der neu zu errichtenden Apotheke am kürzesten ist, beträgt 6.
  32. Dazu kommen noch 953 Personen mit Zweitwohnsitz, die mit 102 Einwohnergleichwerten zu rechnen sind. Weiters kommen dazu 5.753 Einpendler mit Wohnsitz außerhalb von B, die mit 514 Einwohnergleichwerten zu rechnen sind. Überdies sind 70.917 Touristennächtigungen zu berücksichtigen, die 109 Einwohnergleichwerte bedeuten. Da auch bei Neuerrichtung der Apotheke des Beschwerdeführers die drei genannten Apotheken die dem Landeskrankenhaus B nächstgelegenen wären, sind auch die Ambulanzpatienten dieser Krankenanstalt zu berücksichtigen. Bei 50.448 ambulant behandelten Patienten ergeben sich 4.636 Einwohnergleichwerte. Schließlich sind die Einzelhandelskunden der B Innenstadt zu berücksichtigen, die maximal 4.127 Einwohnergleichwerte ergeben.
  33. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen. 5.
  34. In dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 13.06.2013 wird ausgeführt wie folgt: „Zur Frage des Bedarfes an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nimmt die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Vorarlberg)

§ 10Abs. 7 Apothekengesetz (Ap

G) idgF wie folgt gutachtlich Stellung:„Zur Frage des Bedarfes an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nimmt die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Vorarlberg)

Paragraph 10, Absatz 7, Apothekengesetz (ApG) idgF wie folgt gutachtlich Stellung: I. Grundlagenrömisch eins. Grundlagen

§ 10Abs. 1 Ap

G ist die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke zu erteilen, wenn in der Gemeinde des Standortes der geplanten öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat sowie Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.

Paragraph 10, Absatz eins, ApG ist die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke zu erteilen, wenn in der Gemeinde des Standortes der geplanten öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat sowie Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.

§ 10Abs. 2 Ap

G besteht ein solcher Bedarf nicht, wenn

Paragraph 10, Absatz 2, ApG besteht ein solcher Bedarf nicht, wenn , ● sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, bestehen, odersich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG (volle Planstellen) die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, bestehen, oder ● die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 Meter beträgt, oder ● die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5.500 betragen wird.

§ 10Abs. 3 Ap

G besteht ein Bedarf auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke eine ärztliche Hausapotheke und eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens 1 ½ besetzten Vertragsstellen nach Abs. 2 Z. 1 entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach § 342 Abs. 1 ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.

Paragraph 10, Absatz 3, ApG besteht ein Bedarf auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke eine ärztliche Hausapotheke und eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens 1 ½ besetzten Vertragsstellen nach Absatz 2, Ziffer eins, entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist. Zu versorgende Personen sind primär die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der zu prüfenden öffentlichen Apotheke, die aufgrund der örtlichen Verhältnisse aus dieser öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden. Beträgt die ermittelte Zahl dieser ständigen Einwohner weniger als 5.500, so sind auch die aufgrund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 5 ApG).Zu versorgende Personen sind primär die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der zu prüfenden öffentlichen Apotheke, die aufgrund der örtlichen Verhältnisse aus dieser öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden. Beträgt die ermittelte Zahl dieser ständigen Einwohner weniger als 5.500, so sind auch die aufgrund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen (Paragraph 10, Absatz 5, ApG). Bei der Gruppe der Zweitwohnungsbesitzer und der Pendler ist im konkreten Einzelfall festzustellen, in welchem Umfang durch sie der Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründet wird, wobei lokalen, strukturellen und betrieblichen Gegebenheiten ein besonderes Augenmerk zuzuwenden ist. II. Methoderömisch zwei. Methode Das gegenständliche Gutachten basiert hinsichtlich der ständigen Einwohner, die den umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken im Falle der Neuerrichtung verbleiben, auf digitalen Landkarten von Österreich (GEO Atlas/StreetMap Address, Datenstand September 2012). Diese Karten sind aus den digitalen Straßendaten der Firma Teleatlas abgeleitet und um zusätzliche Inhalte (Einbahninformationen, Adressdaten, Landes-, Bezirks- und Gemeindegrenzen, Zählsprengelinformationen, Straßenkategorisierungen etc.) von Geomarketing angereichert und stehen in allen – individuell wählbaren – Maßstäben zur Verfügung, sodass im Bedarfsfall Ausschnittsvergrößerungen zur exakten Dokumentation des ermittelten Versorgungspolygons möglich sind. Die Darstellung und die Ermittlung der jeweiligen Versorgungspolygone der einzelnen Apotheken erfolgt auf Basis einiger speziell für die Österreichische Apothekerkammer programmierten Tools des Programmpaketes ArcView Version 10.

  1. Dazu gehören unter anderen Funktionen, wie die automatische Ermittlung eines 500-Meter- bzw. 4-Kilometer-Polygons unter Berücksichtigung sämtlicher öffentlicher Fuß- bzw. Straßenverbindungen. Bei Entfernungen bis zu 500 Metern – ausgehend von der jeweils untersuchten Betriebsstätte – werden auch Fußwege programmtechnisch berücksichtigt. Bei größeren Entfernungen werden ausschließlich ganzjährig befahrbare Straßenverbindungen herangezogen. Weiters ermöglicht dieses Programm jede Art von Entfernungsmessungen und automatisierte Entfernungshalbierungen auf Basis individueller Routenwahl (über jede mögliche Straßenverbindung). Die auf den Grundsätzen des Apothekengesetzes und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erstellten Versorgungspolygone werden elektronisch an Statistik Austria übermittelt. Dort wird die Anzahl der in dem jeweils so erstellten Polygon wohnenden Personen – getrennt nach Haupt- und Nebenwohnsitzen – erhoben und als Gesamtzahl je Polygon rückübermittelt. Die Einwohnerzahlen der Hauptwohnsitze entstammen der Statistik des Bevölkerungsstandes vom Jänner 2012, die der Zweitwohnsitze entstammen dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) vom Jänner
  2. III. Befundrömisch drei. Befund
  3. Neu zu errichtende öffentliche Apotheke in B Nach den vorliegenden Unterlagen und ergänzenden Ermittlungen befindet sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke. Somit konnten Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, unterbleiben.Nach den vorliegenden Unterlagen und ergänzenden Ermittlungen befindet sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke. Somit konnten Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, unterbleiben.
  4. Bestehende öffentliche B-Apotheke, L-Apotheke und S-Apotheke, alle in B Aufgrund der geringen Entfernung zwischen den Betriebsstätten der o.a. bestehenden öffentlichen Apotheken ist eine konkrete Zuordnung des jeweiligen Versorgungspotentials bei lebensnaher Betrachtung nicht möglich, da derart geringe Entfernungsunterschiede im Regelfall die Entscheidung der Personen, die eine oder die andere Apotheke aufzusuchen, nicht beeinflussen. Das Versorgungspotential für diese drei Apotheken wurde deshalb gemeinsam überprüft. Diese Vorgangsweise stützt sich auf das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis Zl. 94/10/0123 vom 23.1.1995, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausführt, dass „diese Vorgangsweise dann in Betracht kommt, wenn die Zurechnung einer bestimmten Personengruppe zum Versorgungspotential einer der in Betracht kommenden Apotheken im Rahmen einer nachvollziehbaren Prognoseentscheidung bei lebensnaher Betrachtung nicht möglich ist, weil die für die Zuordnung des Apothekenpublikums ausschlaggebenden Umstände in Ansehung beider (aller) in Betracht kommenden Apotheken gleiches Gewicht haben.“ Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke werden nach den ho. vorliegenden Ermittlungsergebnissen und ergänzenden Erhebungen in der Versorgung aus den o.a. bestehenden öffentlichen Apotheken in B gemeinsam 6.478 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben. Hierbei wurden die 6.478 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom
  5. März 2013; vgl. Anlage 1) des blauen Polygons (vgl. Anlage 2 und 3) berücksichtigt.Hierbei wurden die 6.478 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom
  6. März 2013; vergleiche Anlage 1) des blauen Polygons vergleiche Anlage 2 und 3) berücksichtigt. Die Zuteilung der Personen erfolgte unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher örtlicher Verhältnisse. Im konkreten Fall waren keine geographischen oder verkehrstechnischen Besonderheiten zu beachten, sodass bei der Zuteilung die Entfernung, die von den zu versorgenden Personen zur jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheke zurückzulegen sein wird, ausschlaggebend war. Da die Zahl der weiterhin in der Versorgung aus den o.a. bestehenden öffentlichen Apotheken in B verbleibenden "ständigen Einwohner" gemeinsam 16.500 unterschreitet, sind im konkreten Fall weitere Ermittlungen hinsichtlich zusätzlich zu versorgender Personen

§ 10Abs. 5 Ap

G erforderlich:Da die Zahl der weiterhin in der Versorgung aus den o.a. bestehenden öffentlichen Apotheken in B verbleibenden "ständigen Einwohner" gemeinsam 16.500 unterschreitet, sind im konkreten Fall weitere Ermittlungen hinsichtlich zusätzlich zu versorgender Personen

Paragraph 10, Absatz 5, ApG erforderlich: Im oben umschriebenen Versorgungsgebiet haben 953 Personen ihren Zweitwohnsitz (lt. Statistik Austria vom

  1. März 2013; vgl. Anlage 1). Diese Personen sind je nach Inanspruchnahme des Zweitwohnsitzes aliquot zu berücksichtigen.Im oben umschriebenen Versorgungsgebiet haben 953 Personen ihren Zweitwohnsitz (lt. Statistik Austria vom
  2. März 2013; vergleiche Anlage 1). Diese Personen sind je nach Inanspruchnahme des Zweitwohnsitzes aliquot zu berücksichtigen. Die Ermittlung, in welchem Umfang durch die Gruppe der Zweitwohnungsbesitzer der Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründet wird, ist im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand möglich (Einzelbefragungen). Aus diesem Grund hat die Österreichische Apothekerkammer im Sinne der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH, Zl. 2001/10/0105 vom
  3. April 2002) eine Studie beim Fessel-GFK-Institut für Marktforschung (siehe beiliegende Studie 02/143.868) in Auftrag gegeben, die einerseits die durchschnittliche Nutzungsdauer von Zweitwohnsitzen – differenziert nach städtischen, ländlichen und Fremdenverkehrs-Gebieten – erhebt und andererseits feststellt, in welchem Ausmaß Zweitwohnungsbesitzer Apothekenleistungen in der dem Zweitwohnsitz nächstgelegenen Apotheke in Anspruch nehmen.Aus diesem Grund hat die Österreichische Apothekerkammer im Sinne der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH, Zl. 2001/10/0105 vom
  4. April 2002) eine Studie beim Fessel-GFK-Institut für Marktforschung (siehe beiliegende Studie 02/143.868) in Auftrag gegeben, die einerseits die durchschnittliche Nutzungsdauer von Zweitwohnsitzen – differenziert nach städtischen, ländlichen und Fremdenverkehrs-Gebieten – erhebt und andererseits feststellt, in welchem Ausmaß Zweitwohnungsbesitzer Apothekenleistungen in der dem Zweitwohnsitz nächstgelegenen Apotheke in Anspruch nehmen. Diese aktuelle Erhebung basiert auf einer Sekundäranalyse einer Studie, die das Fessel-GFK-Institut für Marktforschung bereits im Jahr 1997 im Auftrag der Österreichischen Apothekerkammer durchgeführt hat. Befragt wurden dabei insgesamt 4.000 Österreicherinnen und Österreicher ab 16 Jahre. Für die Sekundäranalyse wurden zunächst die Gemeinden, in denen die Befragten mit Zweitwohnsitzen ihren Zweitwohnsitz haben, in vier Gruppen klassifiziert (anhand der Postleitzahlen): ● Fremdenverkehrsgemeinden (Verhältnis Fremdennächtigungen pro Jahr zu Hauptwohnsitzen mindestens 10:1)Fremdenverkehrsgemeinden (Verhältnis Fremdennächtigungen pro Jahr zu Hauptwohnsitzen mindestens 10:1), ● WienWien, ● Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern (welche sich nicht in einem Umkreis von 20 Straßenkilometern um eine Gemeinde mit mehr als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen befinden), exklusive Fremdenverkehrsgemeinden undGemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern (welche sich nicht in einem Umkreis von 20 Straßenkilometern um eine Gemeinde mit mehr als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen befinden), exklusive Fremdenverkehrsgemeinden und, ● Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern (Gemeinden mit mehr als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen bzw. Gemeinden mit weniger als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen, die in einem Straßenverbindungs-Umkreis von 20 km um solche Gemeinden gelegen sind), exklusive Wien und Fremdenverkehrsgemeinden Nach diesen Segmentierungsmerkmalen wurde dann eine Verrechnung des Datenbestandes in Hinblick auf die Nutzungsdauer des Zweitwohnsitzes pro Jahr vorgenommen. Diese Datenanalyse hat das folgende Ergebnis erbracht. Die durchschnittliche Nutzungsdauer des Zweitwohnsitzes (Mittelwerte der tagesgenauen Erhebung) pro Jahr beträgt im Durchschnitt über alle Zweitwohnsitz-Gemeindetypen 47,1 Tage und im Detail ● in Fremdenverkehrsgemeinden 38,9 Tage ● in Wien 46,6 Tage ● in Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern 47,9 Tage ● in Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern 51,3 Tage Umgerechnet in Prozent beträgt die Nutzung von Zweitwohnsitzen inUmgerechnet in Prozent beträgt die Nutzung von Zweitwohnsitzen in, ● Fremdenverkehrsgemeinden (Verhältnis Fremdennächtigungen pro Jahr zu Hauptwohnsitzen mindestens 10:1) 10,7 % ● Wien 12,8 % ● Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern (welche sich nicht in einem Umkreis von 20 Straßenkilometern um eine Gemeinde mit mehr als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen befinden), exklusive Fremdenverkehrsgemeinden 13,1 % ● Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern (Gemeinden mit mehr als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen bzw. Gemeinden mit weniger als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen, die in einem Straßenverbindungs-Umkreis von 20 km um solche Gemeinden gelegen sind), exklusive Wien und Fremdenverkehrsgemeinden 14,1 % Zusätzlich zur durchschnittlichen Nutzungsdauer des Zweitwohnsitzes ermöglicht die Sekundäranalyse aber auch Aussagen zur Häufigkeit eines Apothekenbesuchs am Zweitwohnsitz. Die Nutzer von Zweitwohnsitzen besuchen im Schnitt 1,01-mal pro Jahr eine Apotheke an ihrem Zweitwohnsitz. Verglichen mit der – oben beschriebenen – Nutzungshäufigkeit des Zweitwohnsitzes pro Jahr, erbringt das eine Nutzungswahrscheinlichkeit pro Aufenthaltstag von 0,
  5. Dieser Wert entspricht exakt der Apotheken-Nutzungswahrscheinlichkeit der Gesamtbevölkerung an ihrem Hauptwohnsitz. Dort liegt der Wert bei 0,
  6. Die 953 Personen mit Zweitwohnsitz des oben angeführten Versorgungsgebietes sind demnach zu 10,7 % (= 102 „Einwohnergleichwerte“) dem gemeinsamen Versorgungspotential der o.a. bestehenden öffentlichen Apotheken in B zuzurechnen. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Fremdenverkehrs vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass „Fremdennächtigungen bei der Bedarfsbeurteilung grundsätzlich nicht heranzuziehen sind. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen es sich um ausgesprochene Fremdenverkehrszentren handelt.“ Im Falle der Stadt B kann aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer bei einer Gesamteinwohnerzahl von 28.007 und einer Jahresnächtigungszahl von 306.603 im Jahr 2011 (Quelle: Statistik Austria, „Tourismus in Österreich, 2011“) von einem Fremdenverkehrszentrum gesprochen werden. Die Zuteilung der Fremdennächtigungen erfolgt im gleichen Verhältnis wie die Zuteilung der ständigen Einwohner: Für das Jahr 2011 sind in der Stadt B demnach 70.917 Fremdennächtigungen zu berücksichtigen. Zur Frage, in welchem Ausmaß Fremdennächtigungen bei der Bedarfsbeurteilung heranzuziehen sind, vertritt die Österreichische Apothekerkammer folgende Auffassung: Im Sinne der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verwendung eines „Divisors 365“, dessen Grundlagen in Ansehung des Zusammenhangs zwischen Fremdennächtigung und Inanspruchnahme von Apothekenleistungen nicht dargelegt werden, keine ausreichende Begründung für eine entsprechende Berücksichtigung.

dieser Judikatur bedarf es bezüglich des Ausmaßes, in dem Fremdennächtigungen bei der Bedarfsprüfung äquivalent zu berücksichtigen sind, vielmehr (allgemeiner) empirischer Untersuchungsergebnisse, die belegen, in welchem Ausmaß Fremdennächtigungen für eine Inanspruchnahme von Apothekenleistungen in Frage kommen, wobei solche Untersuchungen freilich nicht für jeden Einzelfall angestellt werden müssen. In Betracht kommen durchaus auch allgemein gültige Kennzahlen, sofern sie auf empirischen Untersuchungen mit (statistischen) Methoden beruhen, die gewährleisten, dass sie den erwähnten Zusammenhang ausreichend widerspiegeln. In diesem Sinne sah sich die Österreichische Apothekerkammer veranlasst, eine empirische Studie (vgl. Anlage) unter Anwendung retrograder Betrachtungsweisen (tatsächliche Nächtigungszahlen und tatsächliche Apothekenumsätze) zu erstellen. An Hand 27 typischer Fremdenverkehrsgemeinden wurde der Zusammenhang zwischen Nächtigungszahlen und Apothekenumsätzen jeweils pro Monat ermittelt. Übliche saisonale Schwankungen, die sich durch Grippewellen, Sommerurlaube von Ärzten, Weihnachtsferien, weniger Tage im Monat etc. zurückführen lassen, wurden entsprechend statistisch berücksichtigt. Die Teiluntersuchungen im Rahmen der genannten Studie für Gemeinden mit besonders hohen Nächtigungszahlen haben ebenso wenig markante Abweichungen hervorgebracht, wie eine Spezialuntersuchung für typische Sommer- bzw. Winterfremdenverkehrs-gemeinden. Der im Rahmen dieser Studie ermittelte Divisor von 650 kann demnach aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer bei der in typischen Fremdenverkehrsgemeinden erforderlichen Umrechnung von Jahresnächtigungszahlen auf so genannte „Einwohnergleichwerte“ herangezogen werden. Die Jahresnächtigungszahlen von 70.917 sind demnach durch 650 – d.h. 650 Jahresnächtigungen entsprechen einer Person, die das ganze Jahr hindurch anwesend ist – zu dividieren, um den Fremdenverkehr im Sinne des Apothekengesetzes und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend zu berücksichtigen.Im Sinne der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verwendung eines „Divisors 365“, dessen Grundlagen in Ansehung des Zusammenhangs zwischen Fremdennächtigung und Inanspruchnahme von Apothekenleistungen nicht dargelegt werden, keine ausreichende Begründung für eine entsprechende Berücksichtigung.

dieser Judikatur bedarf es bezüglich des Ausmaßes, in dem Fremdennächtigungen bei der Bedarfsprüfung äquivalent zu berücksichtigen sind, vielmehr (allgemeiner) empirischer Untersuchungsergebnisse, die belegen, in welchem Ausmaß Fremdennächtigungen für eine Inanspruchnahme von Apothekenleistungen in Frage kommen, wobei solche Untersuchungen freilich nicht für jeden Einzelfall angestellt werden müssen. In Betracht kommen durchaus auch allgemein gültige Kennzahlen, sofern sie auf empirischen Untersuchungen mit (statistischen) Methoden beruhen, die gewährleisten, dass sie den erwähnten Zusammenhang ausreichend widerspiegeln. In diesem Sinne sah sich die Österreichische Apothekerkammer veranlasst, eine empirische Studie vergleiche Anlage) unter Anwendung retrograder Betrachtungsweisen (tatsächliche Nächtigungszahlen und tatsächliche Apothekenumsätze) zu erstellen. An Hand 27 typischer Fremdenverkehrsgemeinden wurde der Zusammenhang zwischen Nächtigungszahlen und Apothekenumsätzen jeweils pro Monat ermittelt. Übliche saisonale Schwankungen, die sich durch Grippewellen, Sommerurlaube von Ärzten, Weihnachtsferien, weniger Tage im Monat etc. zurückführen lassen, wurden entsprechend statistisch berücksichtigt. Die Teiluntersuchungen im Rahmen der genannten Studie für Gemeinden mit besonders hohen Nächtigungszahlen haben ebenso wenig markante Abweichungen hervorgebracht, wie eine Spezialuntersuchung für typische Sommer- bzw. Winterfremdenverkehrs-gemeinden. Der im Rahmen dieser Studie ermittelte Divisor von 650 kann demnach aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer bei der in typischen Fremdenverkehrsgemeinden erforderlichen Umrechnung von Jahresnächtigungszahlen auf so genannte „Einwohnergleichwerte“ herangezogen werden. Die Jahresnächtigungszahlen von 70.917 sind demnach durch 650 – d.h. 650 Jahresnächtigungen entsprechen einer Person, die das ganze Jahr hindurch anwesend ist – zu dividieren, um den Fremdenverkehr im Sinne des Apothekengesetzes und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend zu berücksichtigen. Die 70.917 Fremdennächtigungen entsprechen demnach 109 „Einwohnergleichwerten“. Weiter ist festzustellen, dass im Landeskrankenhaus B im Jahr 2011 insgesamt 50.448 Patienten ambulant behandelt wurden (vgl. Anlage 4); dieser Personenkreis wird von keiner Anstaltsapotheke versorgt. Im Sinne des § 10 Abs. 5 Apothekengesetz sind die auf Grund der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen. Da das Ausmaß des dadurch hervorgerufenen Bedarfs im Einzelfall nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre, hat die Österreichische Apothekerkammer eine allgemeine, österreichweit gültige Studie bei der Firma GfK Austria („Apothekennutzung durch Patienten, die eine Ambulanz aufgesucht haben - Erweitert Jänner 2013“; vgl. beiliegende Studie) in Auftrag gegeben. An Hand von 2.000 repräsentativen Interviews, die von zahlreichen Qualitätssicherungsmaßnahmen begleitet wurden, kommt die Studie zu folgendem Ergebnis:Weiter ist festzustellen, dass im Landeskrankenhaus B im Jahr 2011 insgesamt 50.448 Patienten ambulant behandelt wurden vergleiche Anlage 4); dieser Personenkreis wird von keiner Anstaltsapotheke versorgt. Im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, Apothekengesetz sind die auf Grund der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen. Da das Ausmaß des dadurch hervorgerufenen Bedarfs im Einzelfall nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre, hat die Österreichische Apothekerkammer eine allgemeine, österreichweit gültige Studie bei der Firma GfK Austria („Apothekennutzung durch Patienten, die eine Ambulanz aufgesucht haben - Erweitert Jänner 2013“; vergleiche beiliegende Studie) in Auftrag gegeben. An Hand von 2.000 repräsentativen Interviews, die von zahlreichen Qualitätssicherungsmaßnahmen begleitet wurden, kommt die Studie zu folgendem Ergebnis: Jeder Österreicher und jede Österreicherin sucht pro Jahr im Durchschnitt 11,86 Mal eine Apotheke auf. 3,32 Mal/Jahr wird die Ambulanz von Ambulanzbesuchern durchschnittlich frequentiert. Durchschnittlich suchen Ambulanzbesucher eine Apotheke in der Nähe der Ambulanz, die nicht die Wohnsitznächste ist, 1,36 Mal pro Jahr auf. Um das spezifische Einkaufsverhalten in einer Apotheke in der Nähe einer Ambulanz im Vergleich zum ständigen Einwohner zu berücksichtigen, wird im Verhältnis 2,18 zu 2,72 Packungen gewichtet. Unter Heranziehung dieser Zahlen auf den gegenständlichen Fall entsprechen die genannten 50.448 Patienten 4.636 „Einwohnergleichwerten“. Ebenso kann in der Stadt B von einer Anzahl von 11.780 Einpendlern ausgegangen werden (vgl. Anlage 5). Da aus den Unterlagen im Akt keine genaue Anzahl von Beschäftigten im Versorgungsgebiet hervorgeht, erfolgt die Zuteilung der Einpendler im gleichen Verhältnis wie die Zuteilung der ständigen Einwohner:Ebenso kann in der Stadt B von einer Anzahl von 11.780 Einpendlern ausgegangen werden vergleiche Anlage 5). Da aus den Unterlagen im Akt keine genaue Anzahl von Beschäftigten im Versorgungsgebiet hervorgeht, erfolgt die Zuteilung der Einpendler im gleichen Verhältnis wie die Zuteilung der ständigen Einwohner: Somit sind für den Teil des blauen Polygons, der in B liegt, demnach 2.725 Einpendler zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom

  1. Oktober 1995, Zl. 95/10/0003, ausgeführt, dass konkrete, entsprechend begründete Feststellungen erforderlich sind, in welchem Ausmaß Beschäftigte von der zu prüfenden Apotheke voraussichtlich zu versorgen wären und in welcher Relation der dadurch hervorgerufene Bedarf zu dem durch die ständigen Einwohner im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 1 Apothekengesetz hervorgerufenen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen wäre. Da die Ermittlung des dadurch hervorgerufenen Bedarfs im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand (Einzelbefragungen) möglich wäre, hat die Österreichische Apothekerkammer im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Studie bei der GfK Austria („Apothekennutzung in der Nähe des Arbeitsplatzes - Erweitert Jänner 2013“; vgl. beiliegende Studie) in Auftrag gegeben. An Hand von 2.000 repräsentativen Interviews, die von zahlreichen Qualitätssicherungsmaßnahmen begleitet wurden, kommt die Studie zu folgendem Ergebnis:Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom
  2. Oktober 1995, Zl. 95/10/0003, ausgeführt, dass konkrete, entsprechend begründete Feststellungen erforderlich sind, in welchem Ausmaß Beschäftigte von der zu prüfenden Apotheke voraussichtlich zu versorgen wären und in welcher Relation der dadurch hervorgerufene Bedarf zu dem durch die ständigen Einwohner im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Apothekengesetz hervorgerufenen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen wäre. Da die Ermittlung des dadurch hervorgerufenen Bedarfs im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand (Einzelbefragungen) möglich wäre, hat die Österreichische Apothekerkammer im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Studie bei der GfK Austria („Apothekennutzung in der Nähe des Arbeitsplatzes - Erweitert Jänner 2013“; vergleiche beiliegende Studie) in Auftrag gegeben. An Hand von 2.000 repräsentativen Interviews, die von zahlreichen Qualitätssicherungsmaßnahmen begleitet wurden, kommt die Studie zu folgendem Ergebnis: Jeder Österreicher und jede Österreicherin sucht pro Jahr im Durchschnitt 11,86 Mal eine Apotheke auf. Für 49 % aller Berufstätigen ist die dem Arbeitsplatz nächstgelegene Apotheke zugleich die dem Wohnsitz nächstgelegene Apotheke. Durchschnittlich besuchen Berufstätige eine Apotheke in der Nähe des Arbeitsplatzes, die nicht die wohnsitznächste ist, 1,05 Mal pro Jahr auf. Um das spezifische Einkaufsverhalten in einer Apotheke in der Nähe des Arbeitsplatzes im Vergleich zum ständigen Einwohner zu berücksichtigen, wird im Verhältnis 2,74 zu 2,72 Packungen gewichtet. Unter Heranziehung dieser Zahlen auf den gegenständlichen Fall entsprechen die genannten 2.725 Arbeitnehmer 243 „Einwohnergleichwerten“. Das gemeinsame Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen B-Apotheke, L-Apotheke und S-Apotheke in B stellt sich somit wie folgt dar: Versorgungsgebiet Versorgungspotential blaues Polygon ständige Einwohner 6.478 Personen mit Zweitwohnsitz (im o.a. Versorgungsgebiet) Einwohnergleichwerte 102 Fremdennächtigungen (im o.a. Versorgungsgebiet) Einwohnergleichwerte 109 Ambulant behandelte Patienten (im o.a. Versorgungsgebiet) Einwohnergleichwerte 4.636 Beschäftigte Einwohnergleichwerte 243 Summe 11.568 IV. Gutachtenrömisch vier. Gutachten
  3. Neu zu errichtende öffentliche Apotheke in B Aufgrund des o.a. Befundes befindet sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke. Somit konnten Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach § 342 Abs.1 ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, unterbleiben.Aufgrund des o.a. Befundes befindet sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke. Somit konnten Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, unterbleiben.
  4. Bestehende öffentliche B-Apotheke, L-Apotheke und S-Apotheke, alle in B Aufgrund des o.a. Befundes werden die o.a. bestehenden öffentlichen Apotheken in B im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in B gemeinsam weniger als 16.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 6.478 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie 5.090 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.Aufgrund des o.a. Befundes werden die o.a. bestehenden öffentlichen Apotheken in B im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in B gemeinsam weniger als 16.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 6.478 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie 5.090 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG. V. Schlussbemerkungenrömisch fünf. Schlussbemerkungen Zusammenfassend und abschließend ist festzustellen, dass aufgrund des Befundes und den daraus resultierenden gutachtlichen Erwägungen der Bedarf an der angesuchten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in B (Kstraße) nicht gegeben ist, da die Zahl der von den Betriebsstätten der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung verringert und zumindest für zwei der untersuchten Apotheken weniger als 5.500 betragen wird. Da sich das gemeinsame Versorgungspotential der drei untersuchten bestehenden öffentlichen Apotheken in B bei Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke verringert und unter 16.500 betragen wird, konnte im konkreten Fall auf eine allfällige Untersuchung der zukünftigen Versorgungspotentiale weiterer umliegender öffentlicher Apotheken verzichtet werden, da diese am Ergebnis des Gutachtens nichts abzuändern vermag.“ 5.
  5. Im Behördenverfahren hat der Beschwerdeführer die „Potenzial- und Standortanalyse ausgewählter bestehender Apotheken in B“ vom Oktober 2010 (im Folgenden kurz: CIMA-Analyse), erstellt von der C GmbH in R, vorgelegt. Diese kommt hinsichtlich des Kundenpotenziales der drei Innenstadt-Apotheken (B-Apotheke, L-Apotheke und S-Apotheke) zu folgenden Zahlen: Versorgungsgebiet Versorgungspotenzial ständige Einwohner im Polygon der B-, L-, S-Apotheke 6.638 Personen mit Zweitwohnsitz 95 Beschäftigte 734 Nächtigungsgäste 197 Ambulant behandelte Patienten 3.240 Konsumenten aus dem einzelhandels- bedingten Marktgebiet 6.723 Summe 17.627 5.
  6. Hinsichtlich des Kundenpotenzials aufgrund der ständigen Einwohner und der Personen mit Zweitwohnsitz im gemeinsamen Versorgungsgebiet der drei Innenstadtapotheken folgt das Landesverwaltungsgericht vollumfänglich dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, welches insoweit nachvollziehbar und schlüssig ist. Die Apothekerkammer hat für die Ermittlung der Zahl der Hauptwohnsitze und Nebenwohnsitze die aktuellsten bei der Statistik Austria verfügbaren Zahlen mit Stand Jänner 2012 herangezogen, während die CIMA-Analyse hier auf Zahlen aus den Jahren 2001, 2009 und 2010 zurückgreift. Das Landesverwaltungsgericht legt somit die aktuellen Zahlen der Statistik Austria seiner Entscheidung zugrunde. Somit ergeben sich 6.478 ständige Einwohner und 953 Personen mit Nebenwohnsitz, die zu berücksichtigen sind.

der von der Apothekerkammer vorgelegten Studie des Fessel-GfK-Institutes betreffend die „Nutzungsdauer von Zweitwohnsitzen“, auf die sich im Übrigen auch die CIMA-Analyse stützt, entsprechen den 953 Personen mit Nebenwohnsitz bei Anwendung des in der Studie belegten Umrechnungsfaktors von 10,7 % in Fremdverkehrsgemeinden, zu denen B zu zählen ist, 102 Einwohnergleichwerte. 5.

  1. Hinsichtlich der Touristennächtigungen folgt das Landesverwaltungsgericht ebenfalls dem Gutachten der Apothekerkammer. In diesem Gutachten werden die aktuelleren Nächtigungszahlen herangezogen, und zwar jene des Jahres
  2. Die CIMA-Analyse verwendet demgegenüber Nächtigungszahlen des Tourismusjahres 2008/
  3. Außerdem werden im Gutachten der Apothekerkammer die Touristennächtigungen dem Versorgungsgebiet im gleichen Verhältnis zugerechnet wie die ständigen Einwohner (siehe dazu die rechtlichen Ausführungen im Pkt 6.
  4. unten). Demgegenüber ist die Zurechnung in der CIMA-Analyse nicht nachvollziehbar, weil die Gesamtanzahl der B Beherbergungsbetriebe aller Art (vom Hotel bis zur Ferienwohnung) auf das Versorgungsgebiet einerseits und das Gebiet außerhalb des Versorgungsgebietes andererseits aufgeteilt wurde und

diesem Verhältnis die Touristennächtigungen dem Versorgungsgebiet zugerechnet wurden. Bei dieser Zurechnung lediglich nach der Anzahl der Beherbergungsbetriebe bleibt völlig unberücksichtigt, wie viele Fremdenbetten in diesen Betrieben vorhanden sind. Die Zurechnung ist daher nicht sachgerecht.5.

  1. Hinsichtlich der Touristennächtigungen folgt das Landesverwaltungsgericht ebenfalls dem Gutachten der Apothekerkammer. In diesem Gutachten werden die aktuelleren Nächtigungszahlen herangezogen, und zwar jene des Jahres
  2. Die CIMA-Analyse verwendet demgegenüber Nächtigungszahlen des Tourismusjahres 2008 aus 2009,. Außerdem werden im Gutachten der Apothekerkammer die Touristennächtigungen dem Versorgungsgebiet im gleichen Verhältnis zugerechnet wie die ständigen Einwohner (siehe dazu die rechtlichen Ausführungen im Pkt 6.
  3. unten). Demgegenüber ist die Zurechnung in der CIMA-Analyse nicht nachvollziehbar, weil die Gesamtanzahl der B Beherbergungsbetriebe aller Art (vom Hotel bis zur Ferienwohnung) auf das Versorgungsgebiet einerseits und das Gebiet außerhalb des Versorgungsgebietes andererseits aufgeteilt wurde und

diesem Verhältnis die Touristennächtigungen dem Versorgungsgebiet zugerechnet wurden. Bei dieser Zurechnung lediglich nach der Anzahl der Beherbergungsbetriebe bleibt völlig unberücksichtigt, wie viele Fremdenbetten in diesen Betrieben vorhanden sind. Die Zurechnung ist daher nicht sachgerecht. Unter Anwendung des auch in der CIMA-Analyse verwendeten Divisors „650“, der sich nachvollziehbar aus der Studie „Berücksichtigung des Fremdenverkehrs bei der Bedarfsprüfung im Konzessionsverfahren für neu zu errichtende öffentliche Apotheken“ der Österreichischen Apothekerkammer ergibt, errechnen sich aus den insgesamt 70.917 zu berücksichtigenden Touristennächtigungen 109 Einwohnergleichwerte. Ungeachtet dessen sei erwähnt, dass sich das Gutachten der Apothekerkammer sowie die CIMA-Analyse hinsichtlich der Touristennächtigungen lediglich um 88 Einwohnergleichwerte unterscheiden und selbst eine Anrechnung dieser zusätzlichen 88 Einwohnergleichwerte schlussendlich nicht bewirken würde, dass die Zahl der künftig von den drei Innenstadtapotheken aus zu versorgenden Personen über 16.500 angehoben wird. 5.

  1. Hinsichtlich des Kundenpotenzials der Ambulanzpatienten des Landeskrankenhauses B stützt sich das Landesverwaltungsgericht auf das insoweit schlüssige und nachvollziehbare Kammergutachten, das aufgrund der neuen Studie der GfK Austria vom Jänner 2013 zur „Apothekennutzung durch Patienten, die eine Ambulanz aufgesucht haben“ beruht. Bei dieser Studie handelt es sich nicht um jene Ambulanzstudie, auf die sich das VwGH-Erkenntnis vom 27.03.2014, 2013/10/0209, bezieht. Das Kammergutachten basiert außerdem auf den letztverfügbaren Ambulanzzahlen des Jahres 2011, die im Übrigen höher sind als jene in der CIMA-Analyse verwendeten Zahlen. Aufgrund der 50.448 Ambulanzpatienten errechnen sich auf der Grundlage der im Kammergutachten ausgewiesenen Faktoren 4.636 Einwohnergleichwerte. 5.
  2. Hinsichtlich der Zahl der zu berücksichtigenden Einpendler geht die Apothekerkammer davon aus, dass diese aus der Gesamtzahl der Einpendler in B aliquot dem Anteil der ständigen Einwohner im Versorgungsgebiet (blaues Polygon) an der Gesamteinwohnerzahl zu berechnen ist. Dies ist jedoch nicht schlüssig, da sich die Verteilung der Einwohner und Einpendler, vor allem in Orten mit größeren Industriegebieten, stark unterscheiden kann. In der CIMA-Analyse ist demgegenüber in dem dort berechneten Polygon, das mit dem von der Apothekerkammer berechneten annähernd deckungsgleich ist, die Anzahl der im Polygon beschäftigten Personen ermittelt worden und aufgrund des Verhältnisses dieser Zahl zu der gesamten Beschäftigtenzahl in B die Anzahl der Einpendler im Versorgungsgebiet berechnet worden. Diese Berechnungsmethode erscheint dem Landesverwaltungsgericht nachvollziehbar und sachgerecht.

der von der Apothekerkammer vorgelegten Erwerbsstatistik 2010 sind in B 17.477 Personen beschäftigt. Laut der vom Beschwerdeführer vorgelegten CIMA-Analyse sind im Versorgungsgebiet 8.535 Personen beschäftigt, das sind 48,83% der in ganz B beschäftigten Personen. Laut Erwerbsstatistik 2010 pendeln 11.780 Personen nach B ein. Entsprechend dem Verhältnis der Beschäftigten im Versorgungsgebiet zu der gesamten Zahl der in B beschäftigten Personen ergibt sich damit eine Zahl von 5.753 Einpendler im Versorgungsgebiet. Die Berechnung der Einwohnergleichwerte aus dieser Zahl erfolgt aufgrund der GfK Austria-Studie „Apothekennutzung in der Nähe des Arbeitsplatzes“ vom Jänner 2013, die auch die Apothekerkammer ihrem Gutachten zugrunde gelegt hat. In dieser ist angeführt: „Die Studie ergibt, dass ein Beschäftigter, der nicht bereits als ständiger Einwohner erfasst ist, die Apotheke in der Nähe des Arbeitsplatzes im Verhältnis 1,05 zu 11,86 Mal im Vergleich zu einem ständigen Einwohner aufsucht. Aufgrund der etwas höheren Packungsanzahl im Vergleich zum Apothekenbesuch des ständigen Einwohners ist der Besuch mit 1,01 zu multiplizieren. Im Verhältnis zur Apothekennutzung des ständigen Einwohners, der insgesamt 11,86 mal pro Jahr eine Apotheke besucht, resultiert ein Faktor (1,05 : 11,86 x 1,01 = 0,0894), in welchem Ausmaß beschäftigte ständigen Einwohner gleichzusetzen sind (Einwohnergleichwerte)“. Demnach ergeben die 5.753 Einpendler im Versorgungsgebiet der drei innerstädtischen B Apotheken multipliziert mit dem Faktor 0,0894 eine gerundete Zahl von 514 Einwohnergleichwerten, die dem Versorgungspotenzial hinzuzählen sind. Wenn der Beschwerdeführer anmerkt, dass nach den Studien der GfK Austria 2010 jeder Berufstätige eine Apotheke, die nicht die wohnsitznächste ist, 1,67-mal im Jahr aufgesucht hat, drei Jahre später aber nur mehr 1,05-mal im Jahr, und somit diesen Rückgang bezweifelt, ist ihm zu entgegnen, dass dies durchaus nachvollziehbar erscheint. Zum einen ist die Zahl der gesamten Apothekenbesuche je Einwohner und Jahr im Vergleich zu 2010 leicht zurückgegangen (11,86-mal im Jahr 2013 im Vergleich zu 12,25-mal im Jahr 2010). Zudem ist notorisch, dass das Apothekennetz in Österreich kontinuierlich dichter wird, und es somit der Denklogik entspricht, dass Berufstätige vermehrt die wohnsitznächste Apotheke aufsuchen anstatt eine Apotheke, die in der Nähe des Arbeitsplatzes liegt. Zudem ist der Beschwerdeführer dem Kammergutachten und der GfK-Studie insoweit nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Weiters hatte auch die CIMA-Analyse keine Einwände gegen die Berechnung der Einwohnergleichwerte aufgrund solcher Studien und ging bei der Berechnung von einer solchen aus. Die Inhaber der S-Apotheke sowie der L-Apotheke meinen, das Privatgutachten sei nicht richtig, weil es unterstelle, dass 48 % der in B Erwerbstägigen im Untersuchungsgebiet, also in der Innenstadt arbeiteten, sodass dies auch für 48 % der Einpendler zutreffen müsse. Diese Schlussfolgerung sei aber unzutreffend, weil gerade die großen B Arbeitgeber eben nicht im Zentrum und damit nicht im Einzugsgebiet der innerstädtischen Apotheken liegen würden. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass es nur dann nicht nachvollziehbar wäre, dass 48 % der Beschäftigten laut dem Privatgutachten, das auf das System WIGeoGIS und auf Daten der Statistik Austria gestützt ist, im Polygon der drei innerstädtischen Apotheken arbeiten, wenn nicht auch im Zentrum große Arbeitgeber ansässig wären, was aber der Fall ist. 5.

  1. Was die Einzelhandelskunden der B Innenstadt anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte CIMA-Analyse eine Kundenfrequenz von rund 60.000 Personen pro Woche nennt. Auf diese Zahl stützt sich auch der Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen. Der Beschwerdeführer hat im Behördenverfahren auch eine Studie der GfK Austria betreffend die „Apothekennutzung durch Besucher von Einkaufs- oder Fachmarktzentren“ aus dem Jahre 2009 vorgelegt. Diese kommt zu folgendem Ergebnis: „Die zu berücksichtigende jährliche Besucherfrequenz eines Einkaufs- oder Fachmarktzentrums dividiert durch die durchschnittliche Anzahl von Einkaufs- oder Fachmarktzentrenbesuchen je Einkaufs- oder Fachmarktzentrumsbesucher (= 40,46) ergibt die Anzahl der unterschiedlichen Einkaufs- oder Fachmarktzentrumsnutzer. Diese Zahl wird bereinigt um die Personen, die schon als ständige Einwohner Berücksichtigung finden. Die verbleibenden Besucher nutzen die Apotheken in der Nähe eines Einkaufs- oder Fachmarktzentrums im Durchschnitt 0,78 Mal pro Jahr. Im Verhältnis zur Apothekennutzung des ständigen Einwohners, der insgesamt 12,25 Mal pro Jahr eine Apotheke besucht, resultiert ein Faktor (0,78 : 12,25 = 0,0636), in welchem Ausmaß Besucher des Einkaufs- oder Fachmarktzentrums ständigen Einwohnern gleichzusetzen sind (Einwohnergleichwerte).“ Eine Frequenz pro Woche von 60.000 Kunden bedeutet eine Frequenz pro Jahr von 3.120.000 Kunden. Diese Kundenfrequenz dividiert durch die durchschnittliche Anzahl von Einkaufs- oder Fachmarktzentrumsbesuchen pro Jahr (40,46) ergibt eine Anzahl von 77.113 Kunden pro Jahr. Abzüglich der ständigen Einwohner von 6.478, die ja bereits gesondert berücksichtigt sind, ergeben sich 70.635 Kunden pro Jahr. Der in der genannten Studie der GfK Austria angeführte Rechengang ist aber insofern nicht völlig schlüssig, als von der Gesamtkundenzahl lediglich die ständigen Einwohner im Polygon abgezogen werden. Unter den Kunden der betreffenden Geschäfte befinden sich neben den ständigen Einwohnern aber jedenfalls auch zahlreiche Personen, die ständig ihren Arbeitsplatz in der Nähe haben und als Einpendler gesondert berücksichtigt werden. Die Annahme, dass die Einpendler die Einkaufszentren nicht frequentieren, wovon die GfK-Studie offensichtlich ausgeht, ist aber völlig lebensfremd. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass nach Abzug der Zahl der Einpendler von 5.753 effektiv 64.882 Kunden pro Jahr verbleiben, die als zusätzliches Kundenpotenzial der Innenstadtapotheken berücksichtigt werden. Diese Zahl multipliziert mit dem in der GfK-Studie genannten Umrechnungsfaktor von 0,0636 ergibt gerundet 4.127 Einwohnergleichwerte. Bei dieser Zahl handelt es sich um einen maximal anzunehmenden Wert. Dies deshalb, weil sich in der Hauptgeschäftsstraße der B Innenstadt, der Kstraße, keine der in Betracht kommenden Apotheken befindet. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist somit zu erwarten, dass sich bei steigender Entfernung der Apotheke von den Geschäften die Zahl der Apothekenbesuche eher reduzieren wird, keinesfalls aber zunehmen wird. Zugunsten des Beschwerdeführers wird aber der in der GfK-Studie zugrunde gelegte Umrechnungsfaktor voll berücksichtigt. Selbst wenn man bei der Berechnung gänzlich unberücksichtigt ließe, dass auch die gesondert berücksichtigten Einpendler die Geschäfte der B Innenstadt frequentieren (wovon auszugehen ist), und man daher die Zahl der Geschäftskunden bei 70.635 pro Jahr ansetzen würde, wären die Einwohngleichwerte nur um 365 zu erhöhen, was schlussendlich auch nicht genügen würde, um eine positive Bedarfsfeststellung zu treffen. Die CIMA-Analyse, die auf 6.723 Einwohnergleichwerte kommt, ist demgegenüber nicht schlüssig. Diese geht nämlich nicht von der tatsächlichen Kundenfrequenz in der B Innenstadt aus, sondern von einem theoretischen Kundenpotenzial von 112.053 Personen (definiertes Marktgebiet abzüglich der Einpendlerzahl). Diese Personenanzahl wird mit dem Umrechnungsfaktor von 0,06 (wie in der obgenannten GfK-Studie) multipliziert und werden auf diese Weise die Einwohnergleichwerte berechnet. Sämtliche Einwohner der Gemeinden des Bezirkes D und im nördlichsten Teil des Bezirkes F werden in der CIMA-Analyse als Kundenpotenzial von B gesehen. Da diese Personen zu gleichartigen Geschäften in D aber einen viel kürzeren Weg zurücklegen müssen, ist es nicht nachvollziehbar, warum auch die Einwohner dieser Gemeinden als Kundenpotenzial für die B Innenstadt in Frage kommen, noch mehr, warum jeder der dortigen Einwohner tatsächlich die B Innenstadt als Kunde aufsuchen sollte. Wie in der CIMA-Analyse selber ausgeführt wird, handelt es sich bei den 112.053 Personen um ein Kundenpotenzial der B Innenstadt. Die GfK-Studie geht jedoch von tatsächlich vorhandenen Geschäftskunden aus. In der CIMA-Analyse fehlt somit ein entscheidender Schritt, nämlich die Berechnung, wie viele der 112.053 potenziellen Kunden tatsächlich die Geschäfte in der B Innenstadt aufsuchen. Aus demselben Grund ist auch die von der Bezirkshauptmannschaft B im angefochtenen Bescheid gewählte Berechnungsweise, wo noch zwischen dem Einzugsbereich von kurzfristigen Bedarfsgütern und mittelfristigen Bedarfsgütern unterschieden wird, nicht schlüssig, da ebenfalls von allen Einwohnern als tatsächliche Kunden ausgegangen wird. 5.
  2. Die Entfernung zwischen der Betriebsstätte der geplanten Apotheke des Beschwerdeführers und der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke (S-Apotheke) ergibt sich aus einer Berechnung auf der Internetseite maps.google.com.
  3. Dies ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: 6.1.

§ 10Abs 1 Apothekengesetz (Ap

G), RGBl Nr 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 41/2006,6.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Apothekengesetz (ApG), RGBl Nr 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 41 aus 2006,, ist die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke zu erteilen, wenn

  1. in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und
  2. ein Bedarf an einer neu zu errichtenden Apotheke besteht. Nach § 10 Abs 2 ApG besteht ein Bedarf nicht, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, ApG besteht ein Bedarf nicht, wenn
  3. sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, odersich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder
  4. die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt oder
  5. die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5.500 betragen wird. Nach § 10 Abs 4 ApG sind zu versorgende Personen

Abs 2 Z 3 die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.Nach Paragraph 10, Absatz 4, ApG sind zu versorgende Personen

Absatz 2, Ziffer 3, die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden. Nach § 10 Abs 5 ApG sind, wenn die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Abs 4 weniger als 5.500 beträgt, die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.Nach Paragraph 10, Absatz 5, ApG sind, wenn die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Absatz 4, weniger als 5.500 beträgt, die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten. Nach § 10 Abs 7 ApG ist zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ein Gutachten der österreichischen Apothekerkammer einzuholen.Nach Paragraph 10, Absatz 7, ApG ist zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ein Gutachten der österreichischen Apothekerkammer einzuholen. 6.2. Die Voraussetzung für die Erteilung einer Konzession im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 ApG - in der Gemeinde des Standortes muss ein Arzt seinen ständigen Berufssitz haben - ist erfüllt.6.2. Die Voraussetzung für die Erteilung einer Konzession im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, ApG - in der Gemeinde des Standortes muss ein Arzt seinen ständigen Berufssitz haben - ist erfüllt. 6.3. Hinsichtlich der Bedarfsprüfung

§ 10Abs 1 Z 2 i

Vm Abs 2 Z 3 ApG ist vorrangig zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 10 Abs 2 Z 3 ApG aus europarechtlichen Gründen angewendet werden kann.6.3. Hinsichtlich der Bedarfsprüfung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, ApG ist vorrangig zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG aus europarechtlichen Gründen angewendet werden kann. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in jüngster Vergangenheit in der Rechtssache Sokoll-Seebacher, Zl C-367/12, mit Urteil vom 13.02.2014 ausgesprochen, dass Art 49 AEUV, insbesondere das Gebot der Kohärenz bei der Verfolgung des angestrebten Ziels, dahin auszulegen ist, dass er einer mitgliedsstaatlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die als essenzielles Kriterium bei der Prüfung des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eine starre Grenze von „weiterhin zu versorgenden Personen“ festlegt, entgegensteht, weil die zuständigen nationalen Behörden keine Möglichkeit haben, von dieser Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen.Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in jüngster Vergangenheit in der Rechtssache Sokoll-Seebacher, Zl C-367/12, mit Urteil vom 13.02.2014 ausgesprochen, dass Artikel 49, AEUV, insbesondere das Gebot der Kohärenz bei der Verfolgung des angestrebten Ziels, dahin auszulegen ist, dass er einer mitgliedsstaatlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die als essenzielles Kriterium bei der Prüfung des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eine starre Grenze von „weiterhin zu versorgenden Personen“ festlegt, entgegensteht, weil die zuständigen nationalen Behörden keine Möglichkeit haben, von dieser Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer zieht nun aus dem obzitierten EuGH-Urteil den Schluss, im vorliegenden Fall bräuchte eine Bedarfsprüfung nicht durchgeführt werden und sei somit die Konzession ohne Weiteres zu erteilen. Die Unionsrechtswidrigkeit liegt

EuGH jedoch nicht generell am österreichischen Bedarfsprüfungssystem, sondern darin, dass eine starre Grenze von 5.500 weiterhin zu versorgenden Personen festgelegt ist und die Behörden keine Möglichkeit haben, von dieser Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen. Nach Rn 50 dieses Urteils besteht bei Anwendung des Kriteriums der Zahl der weiterhin zu versorgenden Personen die Gefahr, dass für bestimmte Personen, die in ländlichen und abgelegenen Regionen außerhalb der Versorgungsgebiete bestehender Apotheken wohnen, kein gleicher und angemessener Zugang zu Apothekendienstleistungen sichergestellt ist. Die Unionsrechtswidrigkeit wird somit schon durch eine Interpretation, nach der diese Bestimmung im Falle von solchen örtlichen Besonderheiten nicht angewendet wird, beseitigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 27.03.2014, Zl 2013/10/0209, mit dem obzitierten EuGH-Urteil im Detail auseinandergesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof führt aus, dass das Unionsrecht der Abweisung eines Apothekenkonzessionsantrages wegen Verringerung des Kundenpotenzials einer benachbarten Apotheke auf unter 5.500 zu versorgende Personen entgegensteht, wenn die neu beantragte Apotheke erforderlich ist, um der in bestimmten ländlichen und abgelegenen Gebieten wohnhaften Bevölkerung die zumutbare Erreichbarkeit einer Arzneimittelabgabestelle zu gewährleisten. Liegen diese Voraussetzungen vor, so haben die Gerichte und Behörden nach den dargestellten Grundsätzen des Unionsrechts bei der Entscheidung über den Konzessionsantrag die Bestimmung des § 10 Abs 2 Z 3 ApG unangewendet zu lassen und die Konzession – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – ohne Rücksicht auf eine allfällige Einschränkung des Kundenpotenzials der benachbarten Apotheke auf unter 5.500 zu versorgende Personen zu erteilen. Ist die Erteilung der beantragten Konzession nicht bereits aus diesen Gründen unionsrechtlich erforderlich, so ist § 10 Abs 2 Z 3 ApG – der in diesem Fall auch nach den im VwGH-Erkenntnis wiedergegebenen Ausführungen des EuGH nicht unionsrechtswidrig ist – weiterhin anzuwenden.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 27.03.2014, Zl 2013/10/0209, mit dem obzitierten EuGH-Urteil im Detail auseinandergesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof führt aus, dass das Unionsrecht der Abweisung eines Apothekenkonzessionsantrages wegen Verringerung des Kundenpotenzials einer benachbarten Apotheke auf unter 5.500 zu versorgende Personen entgegensteht, wenn die neu beantragte Apotheke erforderlich ist, um der in bestimmten ländlichen und abgelegenen Gebieten wohnhaften Bevölkerung die zumutbare Erreichbarkeit einer Arzneimittelabgabestelle zu gewährleisten. Liegen diese Voraussetzungen vor, so haben die Gerichte und Behörden nach den dargestellten Grundsätzen des Unionsrechts bei der Entscheidung über den Konzessionsantrag die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG unangewendet zu lassen und die Konzession – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – ohne Rücksicht auf eine allfällige Einschränkung des Kundenpotenzials der benachbarten Apotheke auf unter 5.500 zu versorgende Personen zu erteilen. Ist die Erteilung der beantragten Konzession nicht bereits aus diesen Gründen unionsrechtlich erforderlich, so ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG – der in diesem Fall auch nach den im VwGH-Erkenntnis wiedergegebenen Ausführungen des EuGH nicht unionsrechtswidrig ist – weiterhin anzuwenden. Somit ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob die vom Konzessionsansuchen des Beschwerdeführers umfasste Apotheke erforderlich ist, um der in ländlichen und abgelegenen Gebieten wohnhaften Bevölkerung die zumutbare Erreichbarkeit einer Arzneimittelabgabestelle zu gewährleisten. Dies ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes aus vorliegenden Gründen nicht der Fall: Beim Siedlungsgebiet W, in dem die Betriebsstätte der beantragten Apotheke liegen soll, handelt es sich um einen Stadtteil von B, also um kein ländliches und abgelegenes Gebiet, da bei einer Entfernung von nicht einmal 2 km von der nächsten Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke keinesfalls von einem abgelegenen Gebiet gesprochen werden kann. Weiters schließt das Siedlungsgebiet von B unmittelbar an die Siedlungsgebiete der Gemeinden H, L, W, K und L an, wobei für die dort wohnhafte Bevölkerung bereits eine Apothekeninfrastruktur vorhanden ist, die zumindest eine zumutbare Erreichbarkeit einer Arzneimittelabgabestelle gewährleistet. Im obzitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.03.2014, Zl 2013/10/0209, ging es um eine neu zu errichtende Apotheke im Stadtgebiet von Krems, in dem schon mehrere Apotheken bestehen. Dort betrug die Entfernung der Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke zur Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke 1,6 Straßenkilometer. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser örtlichen Situation ausgeführt, dass sich somit der Anfahrtsweg für die Bevölkerung durch die Neuerrichtung der beantragten Apotheke maximal um 1,6 km verkürzen kann und es von Vornherein auszuschließen ist, dass dies erforderlich ist, um für die Bevölkerung eines bestimmten abgelegenen ländlichen Gebietes einen zumutbaren Anfahrtsweg zu gewährleisten. Diese vom Verwaltungsgerichtshof beurteilte örtliche Situation ist annähernd ident mit der im vorliegenden Fall. Es kann somit auch hier nicht davon gesprochen werden, dass die neu beantragte Apotheke erforderlich ist, um für die Bevölkerung eines bestimmten abgelegenen und ländlichen Gebietes die zumutbare Erreichbarkeit einer Arzneimittelabgabestelle zu gewährleisten. Da der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgeführt hat, dass sich der Anfahrtsweg für die Bevölkerung nur um die Entfernung zwischen der geplanten und der bestehenden Apotheken-Betriebsstätte verkürzen würde, ist es auch nicht relevant, ob es sich allenfalls bei Gebieten, für die die beantragte Apotheke des Beschwerdeführers die nächstgelegene wäre (wie etwa F oder L), um abgelegene und ländliche Gebiete handelt. Es kommt nämlich nur darauf an, ob sich der Anfahrtsweg für die Bevölkerung solcher Gebiete durch die Errichtung der neuen Apotheke wesentlich verkürzt. Der Beschwerdeführer zieht auch einen Vergleich zwischen Pinsdorf (Anlassfall des Vorabentscheidungsverfahrens, der zum EuGH-Urteil vom 13.02.2014 geführt hat) und W. Ein solcher ist jedoch nicht anzustellen, da der EuGH im Vorabentscheidungsverfahren nur generell die Vereinbarkeit der österreichischen Gesetzeslage mit dem Europarecht geprüft hat, jedoch nicht, inwieweit die Bedenken auf den Einzelfall Pinsdorf zutreffen. Der EuGH hat somit nicht ausgeführt, dass der beantragten Apotheke von Frau S-S in Pinsdorf die Konzession zu erteilen wäre. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes O vom 21.02.2014 im EuGH-Anlassfall Pinsdorf, in dem das Gericht ausgesprochen hat, dass wegen der Unionsrechtswidrigkeit des § 10 Abs 2 Z 3 des Apothekengesetzes (Anmerkung: jedenfalls unabhängig von der örtlichen Situation) keine Bedarfsprüfung durchgeführt werden muss, und das Gericht die Apothekenkonzession erteilt hat, ist durch die nachfolgende obzitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes überholt.Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes O vom 21.02.2014 im EuGH-Anlassfall Pinsdorf, in dem das Gericht ausgesprochen hat, dass wegen der Unionsrechtswidrigkeit des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, des Apothekengesetzes (Anmerkung: jedenfalls unabhängig von der örtlichen Situation) keine Bedarfsprüfung durchgeführt werden muss, und das Gericht die Apothekenkonzession erteilt hat, ist durch die nachfolgende obzitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes überholt. Die Bestimmung des § 10 Abs 2 Z 3 ApG ist somit im vorliegenden Fall anzuwenden.Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG ist somit im vorliegenden Fall anzuwenden. 6.

  1. Zur Zulässigkeit der Anwendung der Divisionsmethode im vorliegenden Fall ist Folgendes auszuführen: Grundsätzlich ist das Versorgungspotenzial für jede beteiligte Apotheke nach den Gesichtspunkten der örtlichen Nähe und Erreichbarkeit für sich zu berechnen. Wenn sich aber die Polygone mehrerer Apotheken nahezu gänzlich decken, ist die Auffassung nicht zu beanstanden, es seien die Unterschiede in der Erreichbarkeit der Apotheken so geringfügig, dass sie bei lebensnaher Betrachtung nicht den Ausschlag für die Zurechnung zur einen oder zur anderen Apotheke geben könnten. Folglich begegnet auch die Anwendung der sogenannten „Divisionsmethode“ in einem solchen Fall keinen Bedenken (VwGH 14.05.2002, 2001/10/0181). Die Betriebsstätte der L-Apotheke ist von jener der S-Apotheke nur ca 175 m entfernt. Die Betriebsstätte der B-Apotheke ist von jener der L-Apotheke ca 430 m entfernt. Dies sind Entfernungen, die sich auf den Fußweg, teilweise in Fußgängerzonen beziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrmals (vgl zuletzt 18.04.2012, 2010/10/0254) festgehalten, dass eine Anwendung der Divisionsmethode bei der Bedarfsprüfung bei einer Entfernung von wesentlich weniger als 500 m zwischen den in einem Stadtzentrum situierten Betriebsstätten der beteiligten Apotheken, die eine andere Art der Zuordnung nahezu unmöglich macht, zulässig ist. Aufgrund der geringen Entfernungen zwischen der S-Apotheke und der L-Apotheke einerseits sowie der B-Apotheke und der L-Apotheke andererseits ist davon auszugehen, dass die Entfernung dieser Apotheken wesentlich weniger als 500 m beträgt und somit die Divisionsmethode zulässig ist. Die Entfernung zwischen der L-Apotheke und der B-Apotheke beträgt wie erwähnt ca 430 m, somit ca 14 % weniger als 500 m. Es kann daher davon gesprochen werden, dass die Entfernung wesentlich weniger als 500 m beträgt. Dies trifft umso mehr auf die Distanz von 175 m zwischen der L-Apotheke und der S-Apotheke zu.Die Betriebsstätte der L-Apotheke ist von jener der S-Apotheke nur ca 175 m entfernt. Die Betriebsstätte der B-Apotheke ist von jener der L-Apotheke ca 430 m entfernt. Dies sind Entfernungen, die sich auf den Fußweg, teilweise in Fußgängerzonen beziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrmals vergleiche zuletzt 18.04.2012, 2010/10/0254) festgehalten, dass eine Anwendung der Divisionsmethode bei der Bedarfsprüfung bei einer Entfernung von wesentlich weniger als 500 m zwischen den in einem Stadtzentrum situierten Betriebsstätten der beteiligten Apotheken, die eine andere Art der Zuordnung nahezu unmöglich macht, zulässig ist. Aufgrund der geringen Entfernungen zwischen der S-Apotheke und der L-Apotheke einerseits sowie der B-Apotheke und der L-Apotheke andererseits ist davon auszugehen, dass die Entfernung dieser Apotheken wesentlich weniger als 500 m beträgt und somit die Divisionsmethode zulässig ist. Die Entfernung zwischen der L-Apotheke und der B-Apotheke beträgt wie erwähnt ca 430 m, somit ca 14 % weniger als 500 m. Es kann daher davon gesprochen werden, dass die Entfernung wesentlich weniger als 500 m beträgt. Dies trifft umso mehr auf die Distanz von 175 m zwischen der L-Apotheke und der S-Apotheke zu. Aufgrund der Anwendung der Divisionsmethode hinsichtlich der drei Innenstadtapotheken müsste eine Anzahl von 16.500 von weiterhin zu versorgenden Personen erreicht werden, damit im Sinne des § 10 Abs 2 Z 3 ApG ein Bedarf für die beantragte Apotheke bestünde. Da für Teile von B, für die derzeit eine der drei Innenstadtapotheken die nächstgelegene ist, künftig die beantragte Apotheke die nächstgelegene wäre, verringert sich die Zahl der von den Betriebsstätten der drei Innenstadtapotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen in Folge der Neuerrichtung.Aufgrund der Anwendung der Divisionsmethode hinsichtlich der drei Innenstadtapotheken müsste eine Anzahl von 16.500 von weiterhin zu versorgenden Personen erreicht werden, damit im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG ein Bedarf für die beantragte Apotheke bestünde. Da für Teile von B, für die derzeit eine der drei Innenstadtapotheken die nächstgelegene ist, künftig die beantragte Apotheke die nächstgelegene wäre, verringert sich die Zahl der von den Betriebsstätten der drei Innenstadtapotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen in Folge der Neuerrichtung. 6.
  2. Zu den ständigen Einwohnern iS des § 10 Abs 4 ApG ist auszuführen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der ständige Einwohner als zu versorgende Person gilt, ohne dass im Einzelfall festgestellt werden müsste, in welchem Ausmaß durch ihn ein Bedarf an einer öffentlichen Apotheke (mit)begründet wird (vgl VwGH 18.04.2012, 2010/10/0254). Die Zahl der ständigen Einwohner im Versorgungsgebiet ist somit 1:1 der Berechnung der zu versorgenden Personen zugrunde zu legen. Überlegungen hinsichtlich der ärztlichen Versorgung im blauen Polygon, wie sie von der Bezirkshauptmannschaft angestellt wurden, gehen in diesem Zusammenhang fehl.6.
  3. Zu den ständigen Einwohnern iS des Paragraph 10, Absatz 4, ApG ist auszuführen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der ständige Einwohner als zu versorgende Person gilt, ohne dass im Einzelfall festgestellt werden müsste, in welchem Ausmaß durch ihn ein Bedarf an einer öffentlichen Apotheke (mit)begründet wird vergleiche VwGH 18.04.2012, 2010/10/0254). Die Zahl der ständigen Einwohner im Versorgungsgebiet ist somit 1:1 der Berechnung der zu versorgenden Personen zugrunde zu legen. Überlegungen hinsichtlich der ärztlichen Versorgung im blauen Polygon, wie sie von der Bezirkshauptmannschaft angestellt wurden, gehen in diesem Zusammenhang fehl. 6.
  4. Da die Zahl der ständigen Einwohner, die künftig von den drei innerstädtischen Apotheken versorgt werden würde, unter 16.500 beträgt, sind im Sinne des § 10 Abs 5 ApG die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zusätzlich zu berücksichtigen.6.
  5. Da die Zahl der ständigen Einwohner, die künftig von den drei innerstädtischen Apotheken versorgt werden würde, unter 16.500 beträgt, sind im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zusätzlich zu berücksichtigen. Zu den

§ 10

Abs 5 Apothekengesetz zu versorgenden Personen wurden im angefochtenen Bescheid Personen mit Zweitwohnsitz, Einpendler, Nächtigungstouristen, Ambulanzpatienten des Landeskrankenhauses B sowie des IVF-Institutes Prof. Dr. Z und Einzelhandelskunden gezählt.Zu den

Paragraph 10, Absatz 5, Apothekengesetz zu versorgenden Personen wurden im angefochtenen Bescheid Personen mit Zweitwohnsitz, Einpendler, Nächtigungstouristen, Ambulanzpatienten des Landeskrankenhauses B sowie des IVF-Institutes Prof. Dr. Z und Einzelhandelskunden gezählt. 6.

  1. Hinsichtlich der Personen mit Zweitwohnsitz ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass Internatsschüler, die laut Vorbringen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 05.08.2013 nicht berücksichtigt worden seien, üblicherweise am Schulort einen Zweitwohnsitz angemeldet haben. Diese Personen sind somit im Kammergutachten bereits berücksichtigt. 6.
  2. Was die Berücksichtigung der Nächtigungstouristen als zusätzliches Kundenpotenzial anbelangt, wenden sich die Inhaber der S-Apotheke und der L-Apotheke gegen die Rechtsauffassung, dass es sich bei B um ein Fremdenverkehrszentrum handelt und daher Fremdennächtigungen bei den zu versorgenden Personen zu berücksichtigen sind. In der Stellungnahme zur Beschwerde führen diese mitbeteiligten Parteien jedoch selber aus, dass in B auf jeden Einwohner im Jahr elf Fremdennächtigungen entfallen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 14.12.2007, 2005/10/0228, ausgeführt, dass gegen die Auffassung der dort belangten Behörde, ab jährlich zehn Fremdennächtigungen pro Einwohner in einer Gemeinde erlange der Fremdenverkehr eine Bedeutung, die eine nähere Untersuchung, welche Auswirkungen damit auf den Bedarf nach Arzneimittelversorgung verbunden sind, angezeigt erscheinen lasse, keine Einwände bestehen. Somit wurden von der Bezirkshauptmannschaft und von der Apothekerkammer in ihrem Gutachten die Nächtigungstouristen bei der Ermittlung der weiterhin zu versorgenden Personen zu Recht berücksichtigt. Unerheblich ist der Umstand, ob aus Gründen des Fremdenverkehrs gesonderte Ladenöffnungszeiten erlaubt wurden. Ebenso unerheblich ist, dass B Bürger auch auswärts nächtigen. Die ständigen Einwohner sind nämlich, wie schon unter Punkt 6.
  3. erwähnt, jedenfalls zur Gänze in die Berechnung des Kundenpotenzials einzubeziehen, gleich wie oft bzw wie lange sie urlaubsbedingt abwesend sind. Hinsichtlich der Zuteilung der Touristennächtigungen ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.10.2010, 2008/10/0199, die dort ebenfalls von der Apothekerkammer und von der belangten Behörde vorgenommene Zuteilung der Touristennächtigungen im gleichen Verhältnis wie die ständigen Einwohner nicht beanstandet hat. 6.
  4. Laut VwGH-Judikatur (vgl VwGH 23.01.1995, 94/10/0123) sind Ambulanzpatienten als Einfluter im Sinne des § 10 Abs 5 ApG zu berücksichtigen. Es trifft nicht zu, dass die geplante Apotheke die dem Landeskrankenhaus B nächstgelegene ist. Wenn sich die Inhaber der S-Apotheke sowie der L-Apotheke in ihrer Gegenäußerung zur Beschwerde auf mit Google-Maps ermittelte Entfernungen beziehen, so wurde offenbar die Luftlinie gemessen. Die Apothekerkammer, die Entfernungen über 500 m ausschließlich nach ganzjährig befahrbaren Straßenverbindungen berechnet, hat ausgeführt, dass das Landeskrankenhaus B im ermittelten Versorgungsgebiet der drei innerstädtischen öffentlichen Apotheken in B liegt. Da im § 10 Abs 4 ApG bei der Polygonziehung ausschließlich auf die Straßenkilometer abgestellt wird, ist klar, dass die Polygone nicht nach luftlinienmäßiger Entfernung berechnet werden dürfen. Im Übrigen sind die mitbeteiligten Parteien der Polygonberechnung durch die Apothekerkammer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.6.
  5. Laut VwGH-Judikatur vergleiche VwGH 23.01.1995, 94/10/0123) sind Ambulanzpatienten als Einfluter im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG zu berücksichtigen. Es trifft nicht zu, dass die geplante Apotheke die dem Landeskrankenhaus B nächstgelegene ist. Wenn sich die Inhaber der S-Apotheke sowie der L-Apotheke in ihrer Gegenäußerung zur Beschwerde auf mit Google-Maps ermittelte Entfernungen beziehen, so wurde offenbar die Luftlinie gemessen. Die Apothekerkammer, die Entfernungen über 500 m ausschließlich nach ganzjährig befahrbaren Straßenverbindungen berechnet, hat ausgeführt, dass das Landeskrankenhaus B im ermittelten Versorgungsgebiet der drei innerstädtischen öffentlichen Apotheken in B liegt. Da im Paragraph 10, Absatz 4, ApG bei der Polygonziehung ausschließlich auf die Straßenkilometer abgestellt wird, ist klar, dass die Polygone nicht nach luftlinienmäßiger Entfernung berechnet werden dürfen. Im Übrigen sind die mitbeteiligten Parteien der Polygonberechnung durch die Apothekerkammer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Landesverwaltungsgericht tritt auch der Auffassung der Apothekerkammer bei, dass sämtliche ambulant behandelte Patienten zu berücksichtigen sind und nicht einzelne Fachrichtungen von Ambulanzen aus der Zählung ausgeschieden werden dürfen. In der GfK-Studie wurde nämlich dezidiert gefragt, wie oft die Personen, die eine Ambulanz aufgesucht haben, in den letzten zwölf Monaten eine Apotheke in der Nähe einer Ambulanz aufgesucht haben, die mit diesem Besuch der Ambulanz in unmittelbarem Zusammenhang stand. Im Übrigen wurde diese Frage von 73 % der Befragten mit „nie“ beantwortet. Die Befragung bezog sich nicht auf Patienten bestimmter Ambulanzen. Da Röntgenambulanzen in verschiedenen Krankenhäusern geführt werden, geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass auch Patienten solcher Ambulanzen befragt wurden. Zwar erscheint es für das Landesverwaltungsgericht nicht unschlüssig, dass nach dem Besuch einer Röntgenambulanz nicht unbedingt Medikamente eingekauft werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass solche Personen in der Umfrage ohnehin angegeben haben, dass sie nach dem Ambulanzbesuch keine Apotheke aufgesucht haben und dass somit schon in der Berechnung der Ambulanzbesuche auf den Umstand Rücksicht genommen wurde, dass bei einzelnen Fachrichtungen von Ambulanzen mehr, bei anderen weniger Apothekenbesuche vorkommen. Würde man daher bestimmte Besuche von Ambulanzen herausrechnen, würde das Ergebnis verzerrt. Es erfolgte daher durch die Apothekerkammer zu Recht eine Zurechnung aller Ambulanzpatienten des Landeskrankenhauses B zum Versorgungspotenzial der drei innerstädtischen Apotheken. 6.
  6. Zu den Patientinnen des IVF-Institutes Prof. Dr. Z ist vorab grundsätzlich anzumerken, dass die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat und daher auch Einfluter zu berücksichtigen hat, deren Einbeziehung vom Konzessionswerber nicht verlangt wurde. Entgegen dem Vorbringen der Inhaber der S-Apotheke sowie der L-Apotheke läge somit im Falle einer Einbeziehung der im genannten Institut behandelten Patientinnen in das Kundenpotenzial der drei innerstädtischen Apotheken keine Überschreitung des Antrages vor. Die Apothekerkammer hat in ihrem Gutachten auf § 5a IVF-Fonds-Gesetz hingewiesen, wonach sämtliche Vertragsanstalten des IVF-Fonds berechtigt sind, die für die Durchführung der IVF-Behandlung erforderlichen Arzneimittel vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Groß-händler zu beziehen, im Rahmen des Arzneimittelvorrates diese Arzneimittel vorrätig zu halten und diese Arzneimittel an die Fonds-Patientinnen abzugeben. Die Apothekerkammer folgert daraus, dass davon ausgegangen werden könne, dass die Patientinnen des Institutes Prof. Dr. Z die benötigten Arzneimittel auch dort beziehen und nicht von den B Apotheken. Weiters weist die Apothekerkammer darauf hin, dass von den öffentlichen Apotheken mit dem IVF-Fonds auch keine Rezepte mehr verrechnet würden. Die Ausführungen der Apothekerkammer sind schlüssig und nachvollziehbar, sodass entgegen dem angefochtenen Bescheid die vom IVF-Institut Prof. Dr. Z behandelten Patientinnen unberücksichtigt zu bleiben haben.Die Apothekerkammer hat in ihrem Gutachten auf Paragraph 5 a, IVF-Fonds-Gesetz hingewiesen, wonach sämtliche Vertragsanstalten des IVF-Fonds berechtigt sind, die für die Durchführung der IVF-Behandlung erforderlichen Arzneimittel vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Groß-händler zu beziehen, im Rahmen des Arzneimittelvorrates diese Arzneimittel vorrätig zu halten und diese Arzneimittel an die Fonds-Patientinnen abzugeben. Die Apothekerkammer folgert daraus, dass davon ausgegangen werden könne, dass die Patientinnen des Institutes Prof. Dr. Z die benötigten Arzneimittel auch dort beziehen und nicht von den B Apotheken. Weiters weist die Apothekerkammer darauf hin, dass von den öffentlichen Apotheken mit dem IVF-Fonds auch keine Rezepte mehr verrechnet würden. Die Ausführungen der Apothekerkammer sind schlüssig und nachvollziehbar, sodass entgegen dem angefochtenen Bescheid die vom IVF-Institut Prof. Dr. Z behandelten Patientinnen unberücksichtigt zu bleiben haben. 6.
  7. Da im Sinne des § 10 Abs 5 ApG auch die auf Grund der Beschäftigung im Versorgungsgebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen sind, hat die Bezirkshauptmannschaft richtigerweise auch die Einpendler berücksichtigt. Dass nur die Einpendler und nicht die Gesamtbeschäftigten im Versorgungsgebiet zu berücksichtigen sind, rührt daher, da es sonst zu einer Doppelzählung der Personen käme, die am Arbeitsort wohnen. 6.
  8. Da im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG auch die auf Grund der Beschäftigung im Versorgungsgebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen sind, hat die Bezirkshauptmannschaft richtigerweise auch die Einpendler berücksichtigt. Dass nur die Einpendler und nicht die Gesamtbeschäftigten im Versorgungsgebiet zu berücksichtigen sind, rührt daher, da es sonst zu einer Doppelzählung der Personen käme, die am Arbeitsort wohnen. Aufgrund der Formulierung des § 10 Abs 5 ApG ist davon auszugehen, dass die tatsächlich beschäftigten Personen zu berücksichtigen sind. Die Apothekerkammer führt aus, dass sie die Auffassung vertrete, dass eine Zurechnung aliquot dem Anteil der ständigen Einwohner (Hauptwohnsitze) insofern gerechtfertigt sei, als die Zahl der Hauptwohnsitze generell Hauptanknüpfungspunkt für die Berechnung des Versorgungspotenzials sei. In § 10 Abs 5 ApG sind jedoch die ständigen Einwohner gerade nicht Anknüpfungspunkt. Entgegen den Ausführungen der Inhaberin der L-Apotheke ist im Übrigen keine apothekenrechtliche Judikatur vorhanden,

der die Zuteilung der Einpendler im selben Verhältnis wie die Aufteilung der Einwohner erfolgen müsste.Aufgrund der Formulierung des Paragraph 10, Absatz 5, ApG ist davon auszugehen, dass die tatsächlich beschäftigten Personen zu berücksichtigen sind. Die Apothekerkammer führt aus, dass sie die Auffassung vertrete, dass eine Zurechnung aliquot dem Anteil der ständigen Einwohner (Hauptwohnsitze) insofern gerechtfertigt sei, als die Zahl der Hauptwohnsitze generell Hauptanknüpfungspunkt für die Berechnung des Versorgungspotenzials sei. In Paragraph 10, Absatz 5, ApG sind jedoch die ständigen Einwohner gerade nicht Anknüpfungspunkt. Entgegen den Ausführungen der Inhaberin der L-Apotheke ist im Übrigen keine apothekenrechtliche Judikatur vorhanden,

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