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LVwG-458-019/R4-2014

Obsah (6)Art 8§ 81§ 41a§ 44b§ 11§ 10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum07.07.2014 GeschäftszahlLVwG-458-019/R4-2014 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

barschaftshilfe regelmäßig am Erwerbsleben teilnehmen. Die Beschwerdeführer seien mittlerweile überdurchschnittlich integriert und auch sozialisiert. Die Beschwerdeführer würden die Voraussetzungen des § 41a Abs 9 NAG idF vor BGBl I Nr 87/2012 zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erfüllen. Es würde einerseits kein Erteilungshindernis im Sinne der Z 1 vorliegen. Andererseits hätten sämtliche Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt. Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 NAG diene das Modul 1 dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Gemäß dem gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen stehe das Kompetenzniveau A für elementare Sprachverwendung und das Kompetenzniveau B für selbständige Sprachverwendung. Diese Kompetenzniveaus seien wiederum unterteilt in A1 und A2 bzw B1 und B2. Die Beschwerdeführer G und A Ar würden

weislich über Sprachkenntnisse des Kompetenzniveaus B1, die Beschwerdeführerin A As über Sprachkenntnisse des Niveau A2 verfügen. Gemäß § 14b Abs 2 Z 5 NAG werde das Modul 2 der Integrationsvereinbarung dadurch erfüllt, dass das Unterrichtsfach „Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen werde. Der Beschwerdeführer R A habe

weislich das Unterrichtsfach „Deutsch" im Polytechnischen Lehrgang positiv abgeschlossen, weshalb gemäß § 14a Abs 4 NAG auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt sei. Überdies würden im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzung § 41a Abs 9 Z 2 NAG vorliegen, diesbezüglich werde jedoch auf die

folgenden Ausführungen verwiesen.2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, sie würden sich seit dem 09.08.2010 im Staatsgebiet der Republik Österreich aufhalten. Sie hätten sich seit Beginn ihres Aufenthaltes vorbildlich darum bemüht, schnellstmöglich die Sprache des Aufnahmestaates zu erlernen, sich in dessen Gesellschaft zu integrieren und am Gesellschaftsleben teilzunehmen. Sämtliche Beschwerdeführer würden inzwischen über sehr gute Sprachkenntnisse verfügen. Die Beschwerdeführer A und R A würden erfolgreich Schulen besuchen. G und A Ar würden über die

barschaftshilfe regelmäßig am Erwerbsleben teilnehmen. Die Beschwerdeführer seien mittlerweile überdurchschnittlich integriert und auch sozialisiert. Die Beschwerdeführer würden die Voraussetzungen des Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erfüllen. Es würde einerseits kein Erteilungshindernis im Sinne der Ziffer eins, vorliegen. Andererseits hätten sämtliche Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG diene das Modul 1 dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Gemäß dem gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen stehe das Kompetenzniveau A für elementare Sprachverwendung und das Kompetenzniveau B für selbständige Sprachverwendung. Diese Kompetenzniveaus seien wiederum unterteilt in A1 und A2 bzw B1 und B2. Die Beschwerdeführer G und A Ar würden

weislich über Sprachkenntnisse des Kompetenzniveaus B1, die Beschwerdeführerin A As über Sprachkenntnisse des Niveau A2 verfügen. Gemäß Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 5, NAG werde das Modul 2 der Integrationsvereinbarung dadurch erfüllt, dass das Unterrichtsfach „Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen werde. Der Beschwerdeführer R A habe

weislich das Unterrichtsfach „Deutsch" im Polytechnischen Lehrgang positiv abgeschlossen, weshalb gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt sei. Überdies würden im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzung Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer 2, NAG vorliegen, diesbezüglich werde jedoch auf die

folgenden Ausführungen verwiesen. Die belangte Behörde würde im angefochtenen Bescheid zunächst richtig festhalten, dass jedenfalls eine beachtliche Integration der Beschwerdeführer vorliegen würde. Sie führe dann aber rechtsirrig aus, dass seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 29.04.2013 kein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs 3 NAG hervorgekommen sei und somit die Anträge der Beschwerdeführer gemäß § 44b Abs 1 Z 1 NAG abzuweisen gewesen seien.Die belangte Behörde würde im angefochtenen Bescheid zunächst richtig festhalten, dass jedenfalls eine beachtliche Integration der Beschwerdeführer vorliegen würde. Sie führe dann aber rechtsirrig aus, dass seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 29.04.2013 kein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG hervorgekommen sei und somit die Anträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG abzuweisen gewesen seien. Die Beschwerdeführer würden sich seit 09.08.2010 in Österreich befinden und hätten bereits aufgrund ihres nahezu 3 ½- jährigen Aufenthaltes ein relevantes Familienleben entwickelt, welches auch den regelmäßigen Kontakt zu den aufenthaltsberechtigten Geschwistern der Beschwerdeführerin A Ar umfasse. Ebenso würden die Beschwerdeführer über erhebliche private Anknüpfungspunkte und somit über ein relevantes Privatleben im Aufnahmestaat verfügen, was sich auch aus den dem gegenständlichen Antrag beigefügten Urkunden

vollziehen lasse. Unabhängig davon sei dies auch vom Asylgerichtshof festgestellt worden. Es entspreche daher der Logik, dass sich sowohl das Familienleben als auch private Anknüpfungspunkte, sohin das Familien- und das Privatleben der Beschwerdeführer, mit der Fortdauer ihres Aufenthaltes verfestigen und weiter ausbauen lassen würden. Die belangte Behörde berufe sich im angefochtenen Bescheid jedoch überwiegend auf die Feststellungen des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes, mit dem die Beschwerdeführer rechtskräftig ausgewiesen worden seien. Dabei bleibe aber unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführer zuletzt am 21.11.2012 befragt worden seien und das Ergebnis dieser Befragung der Entscheidung des Asylgerichtshofes zugrunde gelegt worden ist. So sei bereits aufgrund des Zeitablaufes von 15 Monaten von einem maßgeblich geänderten Sachverhalt auszugehen. Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH sei eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulasse, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet hätten, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten könne. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf § 44b Abs 1 NAG 2005: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte

Art 8

MRK) müsse also zumindest möglich sein, wobei die Behörde in dieser Hinsicht eine Prognose zu treffen habe. Für diese Prognose sei dann eine Gesamtbetrachtung anzustellen.Die belangte Behörde berufe sich im angefochtenen Bescheid jedoch überwiegend auf die Feststellungen des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes, mit dem die Beschwerdeführer rechtskräftig ausgewiesen worden seien. Dabei bleibe aber unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführer zuletzt am 21.11.2012 befragt worden seien und das Ergebnis dieser Befragung der Entscheidung des Asylgerichtshofes zugrunde gelegt worden ist. So sei bereits aufgrund des Zeitablaufes von 15 Monaten von einem maßgeblich geänderten Sachverhalt auszugehen. Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH sei eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulasse, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet hätten, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten könne. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG 2005: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte

Artikel 8

, MRK) müsse also zumindest möglich sein, wobei die Behörde in dieser Hinsicht eine Prognose zu treffen habe. Für diese Prognose sei dann eine Gesamtbetrachtung anzustellen. In der angefochtenen Entscheidung würden jedoch wesentliche Umstände bzw Neuerungen unberücksichtigt bleiben. So habe beispielsweise keine Beachtung gefunden, dass sämtliche Beschwerdeführer ihre Sprachkenntnisse weiter verbessert, sich die privaten Anknüpfungspunkte erweitert und das Familienleben intensiviert hätten. Der Beschwerdeführer R A verfüge nunmehr über einen Schulabschluss, der es ihm ermögliche, eine Lehrstelle anzutreten bzw besuche er, da er eine ihm angebotene Lehrstelle als Tischler aufgrund seines Aufenthaltsstatus nicht annehmen habe können, nunmehr eine berufsbildende Schule. Überdies sei er Mitglied in einem Sportverein seiner Wohnortgemeinde und nehme dort rege am Vereinsleben teil, was zu einer relevanten Erweiterung der privaten Anknüpfungspunkte führe. Die Beschwerdeführerin A As absolviere derzeit einen Externistenlehrgang zur Erlangung eines Hauptschulabschlusses. Den Großteil der Prüfungen hierfür habe sie bereits erfolgreich absolviert. Überdies sei bei ihr nun eine schwere Zöliakie (Gluten-Unverträglichkeit) diagnostiziert worden. Die einzige Behandlungsmöglichkeit dieser chronischen Erkrankung bestehe im Einhalten einer strengen Diät, eine ursächliche Behandlung sei derzeit nicht möglich. Das Einhalten einer solchen Diät sei der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland aber nicht möglich, da entsprechende Lebensmittel für diese Diät, die im Aufnahmestaat in jedem Supermarkt erhältlich seien, entweder nicht existierten oder unerschwinglich seien. Bei Nichteinhalten der Diät entstehe eine Entzündung der Dünndarmschleimhaut mit oft ausgedehnter Zerstörung der Darmepithelzellen, wodurch Nährstoffe nur schlecht aufgenommen würden und in Folge Gewichtsverlust, Durchfall, Erbrechen, Appetitlosigkeit, Müdigkeit, Depressionen drohen würden. Eine nicht therapierte Zöliakie erhöhe auch die Gefahr des Non-Hodgkin-Lymphoms (ein Lymphknoten-Krebs) und von Karzinomen des Verdauungstraktes. Dies sei in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt worden. All diese Umstände seien

der letzten Befragung im Jahr 2012 eingetreten, weshalb unter Bedachtnahme auf die damals maßgebend erachteten Erwägungen die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich gewesen sei. Eine wie von der Rechtsprechung geforderte diesbezügliche Prognose habe die belangte Behörde jedoch nicht angestellt, weshalb der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet sei. Unterlassen einer inhaltlichen Neubewertung: Im Übrigen begründe die belangte Behörde ihre Entscheidung erkennbar mit der Argumentation des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes, führe dann jedoch aus, dass der Antrag nicht mehr zurückgewiesen werden dürfe, wenn aufgrund der vorgebrachten Umstände die Notwendigkeit einer Neubeurteilung betreffend Art 8 EMRK nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, unabhängig davon, ob diese Neubeurteilung zu einer Titelerteilung oder Antragsabweisung führe. Vielmehr sei in diesen Fällen eine inhaltliche Neubewertung der integrationsbegründenden Umstände iSd des Art 8 EMRK vorzunehmen, auf Basis deren Ergebnis der Antrag abzuweisen oder der Aufenthaltstitel zu erteilen sei. Gerade eine solche inhaltliche Neubewertung sei seitens der belangten Behörde jedoch nicht durchgeführt worden, obwohl aus dem Parteivorbringen die Notwendigkeit einer Neubeurteilung betreffend Art 8 EMRK nicht von vornherein ausgeschlossen werden könnte. Das Subsumieren des gegenständlichen Sachverhaltes unter die Argumentation des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes, das im Übrigen auf den Ergebnissen eines länger zurückliegenden Ermittlungsverfahren basiere, erfülle jedenfalls nicht die Voraussetzungen einer inhaltlichen Neubewertung der integrationsbegründenden Umstände, sohin der Lebensverhältnisse der Beschwerdeführer. Vielmehr hätten die im Beschwerdepunkt zuvor angeführten wesentlichen Umstände und Neuerungen, wie die Verbesserung der Sprachkenntnisse, Verfestigung und Erweiterung der Integration bzw der privaten Anknüpfungspunkte, die Arbeitsplatzzusagen, etc entsprechend inhaltlich neu bewertet werden müssen. Da die belangte Behörde dies verkannt habe und diese inhaltliche Neubewertung nicht vorgenommen habe, habe sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.Im Übrigen begründe die belangte Behörde ihre Entscheidung erkennbar mit der Argumentation des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes, führe dann jedoch aus, dass der Antrag nicht mehr zurückgewiesen werden dürfe, wenn aufgrund der vorgebrachten Umstände die Notwendigkeit einer Neubeurteilung betreffend Artikel 8, EMRK nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, unabhängig davon, ob diese Neubeurteilung zu einer Titelerteilung oder Antragsabweisung führe. Vielmehr sei in diesen Fällen eine inhaltliche Neubewertung der integrationsbegründenden Umstände iSd des Artikel 8, EMRK vorzunehmen, auf Basis deren Ergebnis der Antrag abzuweisen oder der Aufenthaltstitel zu erteilen sei. Gerade eine solche inhaltliche Neubewertung sei seitens der belangten Behörde jedoch nicht durchgeführt worden, obwohl aus dem Parteivorbringen die Notwendigkeit einer Neubeurteilung betreffend Artikel 8, EMRK nicht von vornherein ausgeschlossen werden könnte. Das Subsumieren des gegenständlichen Sachverhaltes unter die Argumentation des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes, das im Übrigen auf den Ergebnissen eines länger zurückliegenden Ermittlungsverfahren basiere, erfülle jedenfalls nicht die Voraussetzungen einer inhaltlichen Neubewertung der integrationsbegründenden Umstände, sohin der Lebensverhältnisse der Beschwerdeführer. Vielmehr hätten die im Beschwerdepunkt zuvor angeführten wesentlichen Umstände und Neuerungen, wie die Verbesserung der Sprachkenntnisse, Verfestigung und Erweiterung der Integration bzw der privaten Anknüpfungspunkte, die Arbeitsplatzzusagen, etc entsprechend inhaltlich neu bewertet werden müssen. Da die belangte Behörde dies verkannt habe und diese inhaltliche Neubewertung nicht vorgenommen habe, habe sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Interessenabwägung zwischen Privat- und Familienleben und Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung: Die belangte Behörde führe im angefochtenen Bescheid aus, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art 8 EMRK erwirken könne. Ebenso halte sie fest, dass aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles

wie vor davon auszugehen sei, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art 8 EMRK überwiege. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass es zwar zutreffe, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukomme. Demgegenüber sei in der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber auch bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von einer Unverhältnismäßigkeit einer auf einen bloß unrechtmäßigen Aufenthalt gestützten Aufenthaltsbeendigung ausgegangen worden. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt habe, um sich sozial und beruflich zu integrieren, seien ausnahmsweise solche Aufenthaltsbeendigungen auch

so einem langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen worden. Im vorliegenden Fall würden sich die Beschwerdeführer zwar nicht mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet befinden, hätten aber die Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich

weislich und intensiv dafür genutzt, sich überdurchschnittlich gesellschaftlich und beruflich zu integrieren. Eine Aufenthaltsbeendigung erscheine im vorliegenden Fall aufgrund der erwähnten Umstände daher völlig unverhältnismäßig, da sich aus der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes der berechtigte Schluss ziehen lasse, dass bei der Interessenabwägung zwischen Privat- und Familienleben und Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung der sozialen und beruflichen Integration eines Fremden ein größeres Gewicht als der Dauer des unrechtmäßigen Auslandsaufenthaltes beizumessen sei. Wobei der Ordnung halber darauf hingewiesen werde, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer erst seit April 2013 unrechtmäßig sei. Aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse sei auch davon auszugehen, dass jedenfalls die Beschwerdeführer G und A Ar

Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels umgehend eine Fixanstellung erhalten würden, somit aus der Grundversorgung ausscheiden würden und für den Erhalt ihrer Familie selber sorgen könnten.Die belangte Behörde führe im angefochtenen Bescheid aus, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK erwirken könne. Ebenso halte sie fest, dass aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles

wie vor davon auszugehen sei, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Artikel 8, EMRK überwiege. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass es zwar zutreffe, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukomme. Demgegenüber sei in der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber auch bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von einer Unverhältnismäßigkeit einer auf einen bloß unrechtmäßigen Aufenthalt gestützten Aufenthaltsbeendigung ausgegangen worden. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt habe, um sich sozial und beruflich zu integrieren, seien ausnahmsweise solche Aufenthaltsbeendigungen auch

so einem langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen worden. Im vorliegenden Fall würden sich die Beschwerdeführer zwar nicht mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet befinden, hätten aber die Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich

weislich und intensiv dafür genutzt, sich überdurchschnittlich gesellschaftlich und beruflich zu integrieren. Eine Aufenthaltsbeendigung erscheine im vorliegenden Fall aufgrund der erwähnten Umstände daher völlig unverhältnismäßig, da sich aus der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes der berechtigte Schluss ziehen lasse, dass bei der Interessenabwägung zwischen Privat- und Familienleben und Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung der sozialen und beruflichen Integration eines Fremden ein größeres Gewicht als der Dauer des unrechtmäßigen Auslandsaufenthaltes beizumessen sei. Wobei der Ordnung halber darauf hingewiesen werde, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer erst seit April 2013 unrechtmäßig sei. Aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse sei auch davon auszugehen, dass jedenfalls die Beschwerdeführer G und A Ar

Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels umgehend eine Fixanstellung erhalten würden, somit aus der Grundversorgung ausscheiden würden und für den Erhalt ihrer Familie selber sorgen könnten. Der angefochtene Bescheid stelle daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer dar. Dies alles habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, weshalb der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet sei. Zumutbarkeit des Familienlebens im Heimatstaat: In der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde bleibe weiters unberücksichtigt, dass bei Unzumutbarkeit des Familienlebens im gemeinsamen Heimatstaat ein Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig ist. Dem öffentlichen Interesse müsse dann aber an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beigemessen werden, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden. Den Beschwerdeführern sei aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer G A im Jahre 2008 als Oppositioneller in Polizeigewahrsam vergewaltigt worden sei, ein Familienleben im Heimatstaat nicht zumutbar. Er sei

der Entlassung aus der Haft von Unbekannten mit dem Umbringen bedroht worden. Durch seine Vergewaltigung gelte er in seinem Heimatstaat als geschändet und sei so wie seine Familie dem Spott, dem Hohn und den Beleidigungen der Dorfbewohner ausgesetzt. Der Asylgerichtshof selbst stelle in seinem Erkenntnis, welches die belangte Behörde zur Untermauerung ihres Rechtsstandpunktes heranziehe, fest, dass trotz der Entkriminalisierung homosexueller Handlungen unter Erwachsenen Homosexuelle im Heimatland der Beschwerdeführer

wie vor gesellschaftlichem Druck ausgesetzt wären. Die gesellschaftliche Haltung ihnen gegenüber sei unfreundlich. Homosexualität werde in der Gesellschaft als Krankheit angesehen. Die gesellschaftliche Diskriminierung habe negative Auswirkungen auf den Arbeitsplatz, familiäre Beziehungen und Zugang zu Bildung und medizinischer Versorgung. Homosexuelle Personen würden sich weiterhin Gewalt und gesellschaftlicher Diskriminierung gegenüber sehen. Es sei daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Schändung des Beschwerdeführers G A durch andere Männer dieselbe Diskriminierung zur Folge habe, wie jene aufgrund von Homosexualität. Den Beschwerdeführern sei daher ein Familien- und Privatleben im Heimatstaat nicht mehr zumutbar. Ebenso sei aus den zuvor genannten Gründen eine Berufsausübung und Rückkehr ins Erwerbsleben ohne Aussicht auf Erfolg. Da sämtliche Beschwerdeführer unbescholten seien, könne dem öffentlichen Interesse an der aufenthaltsbeendigenden Maßnahme folglich kein so großes Interesse beigemessen werden, dass ein Eingriff wie der gegenständliche in das Familienleben der Beschwerdeführer gerechtfertigt wäre. Auch dies sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden, weshalb der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet sei. Aus den oben angeführten Gründen ergebe sich klar und eindeutig, dass entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs 3 NAG sehr wohl ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliege und die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 11 Abs 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer im Sinne des Art 8 EMRK geboten sei. Da die belangte Behörde dies nicht erkannt und berücksichtigt habe, habe sie den angefochtenen Bescheid in seiner Gesamtheit mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.Aus den oben angeführten Gründen ergebe sich klar und eindeutig, dass entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG sehr wohl ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliege und die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten sei. Da die belangte Behörde dies nicht erkannt und berücksichtigt habe, habe sie den angefochtenen Bescheid in seiner Gesamtheit mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Anwendung nicht von vornherein ausgeschlossen sei, dass sie zu einem anderslautenden, für die Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätte kommen können. Die belangte Behörde habe gegen

folgende Verfahrensvorschriften verstoßen: Unterlassen der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen: Die belangte Behörde habe es unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu erheben, festzustellen und die notwendigen Beweise aufzunehmen, obwohl sie dazu gemäß §§ 37 iVm 39 AVG von Amts wegen verpflichtet sei. Die Beschwerdeführer seien demgegenüber ihrer sie treffenden Mitwirkungspflicht

gekommen, da sie zahlreiche Urkunden vorgelegt und ihre Einvernahme beantragt hätten, um ihr Parteivorbringen zu untermauern. Bei Beachtung der vorgelegten Urkunden sowie der Einvernahme der Parteien hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen können, dass sehr wohl ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Art 8 EMRK vorliege. Die belangte Behörde habe jedoch im Wesentlichen lediglich die Feststellungen aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes übernommen, obwohl das Ermittlungsverfahren des Asylgerichtshofes bereits sehr lange zurückliege und aufgrund Zeitablaufes wesentliche Sachverhaltsänderungen eingetreten seien.Die belangte Behörde habe es unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu erheben, festzustellen und die notwendigen Beweise aufzunehmen, obwohl sie dazu gemäß Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 AVG von Amts wegen verpflichtet sei. Die Beschwerdeführer seien demgegenüber ihrer sie treffenden Mitwirkungspflicht

gekommen, da sie zahlreiche Urkunden vorgelegt und ihre Einvernahme beantragt hätten, um ihr Parteivorbringen zu untermauern. Bei Beachtung der vorgelegten Urkunden sowie der Einvernahme der Parteien hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen können, dass sehr wohl ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Artikel 8, EMRK vorliege. Die belangte Behörde habe jedoch im Wesentlichen lediglich die Feststellungen aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes übernommen, obwohl das Ermittlungsverfahren des Asylgerichtshofes bereits sehr lange zurückliege und aufgrund Zeitablaufes wesentliche Sachverhaltsänderungen eingetreten seien. Die Beschwerdeführer hätten, wie bereits ausgeführt, mittlerweile weitere Sprachkurse abgeschlossen und ihre Sprachkenntnisse erheblich verbessert. Die Beschwerdeführer G und A Ar würden, wie bereits der Asylgerichtshof festgestellt habe, am Erwerbsleben teilnehmen und seien somit entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl am Arbeitsmarkt integriert. Der Arbeitsmarkt sei der reale oder gedachte Ort, an dem die

frage

Arbeitskräften mit dem Selbstangebot von Arbeitskräften zusammentreffe. Die von den Beschwerdeführern im Rahmen der

barschaftshilfe erbrachten Arbeitsleistungen seien dieser Definition folgend, trotz der fehlenden Entlohnung, Teil des Arbeitsmarktes, da diese Arbeitsleistungen dort

gefragt seien und über die

barschaftshilfe erfüllt würden. Überdies würde unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer R A mittlerweile die 9. Schulstufe erfolgreich absolviert habe und damit die Voraussetzungen zum Antritt einer Lehrstelle erfülle. Eine solche sei ihm bereits angeboten worden und habe er diese ausschließlich aufgrund seines derzeitigen Aufenthaltsstatus nicht antreten können. Ebenso habe der Umstand keine Beachtung gefunden, dass er Mitglied in einem Sportverein sei und an dessen Vereinsleben regelmäßig teilnehme. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin A As zielstrebig das Erreichen eines Externisten-Hauptschulabschlusses anstrebe und bereits den größten Teil der Prüfungen hierfür abgelegt habe und dass sie derzeit an einer schweren Stoffwechselerkrankung leide. Die Beschwerdeführer seien überdurchschnittlich sozialisiert und integriert. Dass sich diese Umstände durch die Fortdauer des Aufenthaltes verstärken und weiter ausbauen würden, leuchte ein. Ebenso hätten sich die familiären Bande zu den in Österreich befindlichen und aufenthaltsberechtigten Geschwistern der Beschwerdeführerin A Ar weiter gefestigt. Aussagekräftige Feststellungen zu all diesen angeführten Umständen sowie zu deren konkreten Auswirkungen auf das Familien­ und Privatleben der Beschwerdeführer würden jedoch fehlen. Zudem seien keine Erhebungen und Feststellungen darüber erfolgt, ob den Beschwerdeführern im Heimatstaat ein Familien- und Privatleben überhaupt zumutbar sei. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt reiche in Zusammenschau mit diesen und den oben angeführten Gründen folglich nicht aus, um das Landesverwaltungsgericht in die Lage zu versetzen, die rechtsrichtige Anwendung des Gesetzes zu überprüfen. Die belangte Behörde hätte ein ausführlicheres Ermittlungsverfahren durchführen und die Beschwerdeführer persönlich einvernehmen müssen. Bei einer umfassenden Ermittlung des Sachverhaltes hätte die belangte Behörde zu dem Schluss gelangen müssen, dass sehr wohl ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Art 8 EMRK vorliege, die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Antragsteller darstelle und insgesamt die Voraussetzungen zur Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot plus Karte" iSd § 41a Abs 9 NAG vorliegen würden. Der Sachverhalt sei sohin in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Auch insoweit sei der Bescheid der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet.Die Beschwerdeführer hätten, wie bereits ausgeführt, mittlerweile weitere Sprachkurse abgeschlossen und ihre Sprachkenntnisse erheblich verbessert. Die Beschwerdeführer G und A Ar würden, wie bereits der Asylgerichtshof festgestellt habe, am Erwerbsleben teilnehmen und seien somit entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl am Arbeitsmarkt integriert. Der Arbeitsmarkt sei der reale oder gedachte Ort, an dem die

frage

Arbeitskräften mit dem Selbstangebot von Arbeitskräften zusammentreffe. Die von den Beschwerdeführern im Rahmen der

barschaftshilfe erbrachten Arbeitsleistungen seien dieser Definition folgend, trotz der fehlenden Entlohnung, Teil des Arbeitsmarktes, da diese Arbeitsleistungen dort

gefragt seien und über die

barschaftshilfe erfüllt würden. Überdies würde unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer R A mittlerweile die 9. Schulstufe erfolgreich absolviert habe und damit die Voraussetzungen zum Antritt einer Lehrstelle erfülle. Eine solche sei ihm bereits angeboten worden und habe er diese ausschließlich aufgrund seines derzeitigen Aufenthaltsstatus nicht antreten können. Ebenso habe der Umstand keine Beachtung gefunden, dass er Mitglied in einem Sportverein sei und an dessen Vereinsleben regelmäßig teilnehme. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin A As zielstrebig das Erreichen eines Externisten-Hauptschulabschlusses anstrebe und bereits den größten Teil der Prüfungen hierfür abgelegt habe und dass sie derzeit an einer schweren Stoffwechselerkrankung leide. Die Beschwerdeführer seien überdurchschnittlich sozialisiert und integriert. Dass sich diese Umstände durch die Fortdauer des Aufenthaltes verstärken und weiter ausbauen würden, leuchte ein. Ebenso hätten sich die familiären Bande zu den in Österreich befindlichen und aufenthaltsberechtigten Geschwistern der Beschwerdeführerin A Ar weiter gefestigt. Aussagekräftige Feststellungen zu all diesen angeführten Umständen sowie zu deren konkreten Auswirkungen auf das Familien­ und Privatleben der Beschwerdeführer würden jedoch fehlen. Zudem seien keine Erhebungen und Feststellungen darüber erfolgt, ob den Beschwerdeführern im Heimatstaat ein Familien- und Privatleben überhaupt zumutbar sei. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt reiche in Zusammenschau mit diesen und den oben angeführten Gründen folglich nicht aus, um das Landesverwaltungsgericht in die Lage zu versetzen, die rechtsrichtige Anwendung des Gesetzes zu überprüfen. Die belangte Behörde hätte ein ausführlicheres Ermittlungsverfahren durchführen und die Beschwerdeführer persönlich einvernehmen müssen. Bei einer umfassenden Ermittlung des Sachverhaltes hätte die belangte Behörde zu dem Schluss gelangen müssen, dass sehr wohl ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Artikel 8, EMRK vorliege, die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Antragsteller darstelle und insgesamt die Voraussetzungen zur Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot plus Karte" iSd Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG vorliegen würden. Der Sachverhalt sei sohin in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Auch insoweit sei der Bescheid der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet. Verstoß gegen das Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit: Die belangte Behörde wäre, hätte sie den Sachverhalt entsprechend dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit ermittelt, zum Ergebnis gelangt, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Art 8 EMRK vorliege und die Beschwerdeführer die Voraussetzung zur Erteilung einer Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung gemäß § 41a Abs 9 NAG idF vor dem BGBl I Nr 87/2012 erfüllen würden.Die belangte Behörde wäre, hätte sie den Sachverhalt entsprechend dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit ermittelt, zum Ergebnis gelangt, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Artikel 8, EMRK vorliege und die Beschwerdeführer die Voraussetzung zur Erteilung einer Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, erfüllen würden. Die belangte Behörde habe jedoch das gesamte Ermittlungsverfahren einseitig durchgeführt. Sie habe sich mit den für die Beschwerdeführer positiven Sachverhaltselementen nicht oder nur teilweise auseinandergesetzt. Die belangte Behörde stütze ihren Rechtsstandpunkt im angefochtenen Bescheid überwiegend auf die Argumentation des Asylgerichtshofes. Diese Vorgehensweise sei jedoch verfehlt. Es sei auch im Interesse der der belangten Behörde obliegenden Erforschung der materiellen Wahrheit unzulässig, sich mit den vom Asylgerichtshof durchgeführten Erhebungen und getroffenen Feststellungen zu begnügen und damit das Vorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhaltes zu verneinen. So führe die belangte Behörde aus, dass den vorgelegten Einstellungszusagen im vorliegenden Fall keine wesentliche Bedeutung zukommen könne, da es sich bei den beabsichtigten Tätigkeiten nicht um Arbeiten für qualifizierte Fachkräfte handle. Dies sei jedoch unrichtig. Im Rahmen der gebotenen Erforschung der materiellen Wahrheit hätte die belangte Behörde feststellen können und müssen, dass der Beschwerdeführer G A aufgrund seiner Ausbildung, nämlich einem abgeschlossenen Studium der Landmaschinentechnik, eine sogenannte Schlüsselarbeitskraft für den Mangelberuf Landmaschinenbauer (Landmaschinentechnik) sei und somit auch die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung „Rot-Weiß-Rot Karte" gemäß § 41 NAG erfülle. Die für ihn vorliegende Arbeitsplatzzusage der Fa W Landmaschinentechnik sei zudem einschlägig. Ein entsprechender Antrag der vorgenannten Unternehmung auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung beim AMS sei bereits eingebracht worden. Dies alles sei aber erkennbar nicht berücksichtigt worden. Wie bereits im vorigen Beschwerdepunkt ausgeführt, hätten die Beschwerdeführer dargetan und auch belegt, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliege und somit die Voraussetzungen zur Erteilung der sogenannten „Rot-Weiß-Rot plus Karte“ vorliegen würden. Das Ermittlungsverfahren sei aber trotz eines entsprechenden Parteiverbringens und Urkundenvorlage einseitig durchgeführt worden und habe es die belangte Behörde ohne eine

vollziehbare Begründung unterlassen, von Amts wegen entsprechende Ermittlungen durchzuführen. Damit habe sie gegen das Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen und den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.Die belangte Behörde habe jedoch das gesamte Ermittlungsverfahren einseitig durchgeführt. Sie habe sich mit den für die Beschwerdeführer positiven Sachverhaltselementen nicht oder nur teilweise auseinandergesetzt. Die belangte Behörde stütze ihren Rechtsstandpunkt im angefochtenen Bescheid überwiegend auf die Argumentation des Asylgerichtshofes. Diese Vorgehensweise sei jedoch verfehlt. Es sei auch im Interesse der der belangten Behörde obliegenden Erforschung der materiellen Wahrheit unzulässig, sich mit den vom Asylgerichtshof durchgeführten Erhebungen und getroffenen Feststellungen zu begnügen und damit das Vorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhaltes zu verneinen. So führe die belangte Behörde aus, dass den vorgelegten Einstellungszusagen im vorliegenden Fall keine wesentliche Bedeutung zukommen könne, da es sich bei den beabsichtigten Tätigkeiten nicht um Arbeiten für qualifizierte Fachkräfte handle. Dies sei jedoch unrichtig. Im Rahmen der gebotenen Erforschung der materiellen Wahrheit hätte die belangte Behörde feststellen können und müssen, dass der Beschwerdeführer G A aufgrund seiner Ausbildung, nämlich einem abgeschlossenen Studium der Landmaschinentechnik, eine sogenannte Schlüsselarbeitskraft für den Mangelberuf Landmaschinenbauer (Landmaschinentechnik) sei und somit auch die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung „Rot-Weiß-Rot Karte" gemäß Paragraph 41, NAG erfülle. Die für ihn vorliegende Arbeitsplatzzusage der Fa W Landmaschinentechnik sei zudem einschlägig. Ein entsprechender Antrag der vorgenannten Unternehmung auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung beim AMS sei bereits eingebracht worden. Dies alles sei aber erkennbar nicht berücksichtigt worden. Wie bereits im vorigen Beschwerdepunkt ausgeführt, hätten die Beschwerdeführer dargetan und auch belegt, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliege und somit die Voraussetzungen zur Erteilung der sogenannten „Rot-Weiß-Rot plus Karte“ vorliegen würden. Das Ermittlungsverfahren sei aber trotz eines entsprechenden Parteiverbringens und Urkundenvorlage einseitig durchgeführt worden und habe es die belangte Behörde ohne eine

vollziehbare Begründung unterlassen, von Amts wegen entsprechende Ermittlungen durchzuführen. Damit habe sie gegen das Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen und den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Unterbliebene Aufnahme beantragter Beweise/Verletzung des Rechts auf Parteiengehör: Erst mit bzw

der Einvernahme der Beschwerdeführer zu ihren persönlichen Verhältnissen wäre eine endgültige Feststellung dahingehend möglich gewesen, ob maßgeblich geänderte Verhältnisse vorliegen bzw nicht vorliegen würden. In der Stellungnahme vom 14.10.2013 hätten die Beschwerdeführer daher ausdrücklich ihre Einvernahme zum Beweis dafür beantragt, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Art 8 EMRK vorliege. Die Beschwerdeführer seien jedoch von der belangten Behörde nicht einvernommen worden, da laut deren Ansicht kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliege. Dies stelle einerseits einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, da damit gegen die die Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen werde. Überdies stelle dieses Vorgehen auch eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar. Durch die Einvernahme der Beschwerdeführer hätte nämlich geklärt werden können, dass aus den bereits an anderer Stelle der Beschwerdeschrift angeführten Gründen sehr wohl ein maßgeblich geänderter Sachverhalt in Bezug auf das Privat­ und Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliege.Erst mit bzw

der Einvernahme der Beschwerdeführer zu ihren persönlichen Verhältnissen wäre eine endgültige Feststellung dahingehend möglich gewesen, ob maßgeblich geänderte Verhältnisse vorliegen bzw nicht vorliegen würden. In der Stellungnahme vom 14.10.2013 hätten die Beschwerdeführer daher ausdrücklich ihre Einvernahme zum Beweis dafür beantragt, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Artikel 8, EMRK vorliege. Die Beschwerdeführer seien jedoch von der belangten Behörde nicht einvernommen worden, da laut deren Ansicht kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliege. Dies stelle einerseits einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, da damit gegen die die Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen werde. Überdies stelle dieses Vorgehen auch eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar. Durch die Einvernahme der Beschwerdeführer hätte nämlich geklärt werden können, dass aus den bereits an anderer Stelle der Beschwerdeschrift angeführten Gründen sehr wohl ein maßgeblich geänderter Sachverhalt in Bezug auf das Privat­ und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliege. Durch dieses Vorgehen der belangten Behörde liege auch ein Verstoß gegen das Recht auf Parteiengehör vor. Das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs sei Voraussetzung eines gesetzesmäßigen Verwaltungsverfahrens. Es sei von Amts wegen zu beachten und gehöre zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung. Wie zuvor ausgeführt, hätten die Beschwerdeführer bei Gewährung des Parteiengehörs sehr wohl darlegen können, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliege, da sich das Familien- und Privatleben aufgrund der bereits langen Dauer des Aufenthaltes, der verbesserten Sprachkenntnisse, der Teilhabe am Erwerbs- sowie Gemeindeleben etc. und der damit zwangsläufig einhergehenden überdurchschnittlichen Integration weiter gefestigt habe. Es würden sohin zwei wesentliche Verfahrensfehler vorliegen, die, hätte die belangte Behörde gesetzeskonform gehandelt, zu einem für die Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis geführt hätten und wodurch der Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet sei. Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit von Ausländern untereinander:

Lehre und Judikatur gelte der Gleichheitssatz nicht nur im Verhältnis der Österreicher untereinander, sondern auch im Verhältnis der Fremden untereinander. Im Ergebnis würden damit vor allem das Sachlichkeitsgebot und das umfassende Willkürverbot auch für Nichtstaatsbürger wirksam. Deren Ungleichbehandlung sei also nur dann und insoweit zulässig, als hierfür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig sei. Ein Bescheid verletze sohin das verfassungsgesetzliche gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander, wenn die Behörde Willkür übe. Unter Willkür werde auch eine qualifizierte Rechtswidrigkeit verstanden. Das heiße, Willkür liege nicht nur bei einem absichtlichen Zufügen von Unrecht vor, sondern auch dann, wenn der Bescheid durch ein gehäuftes Verkennen der Rechtslage oder Verkennen der Rechtslage in einem entscheidenden Punkt in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch stehe. Auch denkunmögliche Gesetzesanwendung sei ein Indiz für Willkür. Zudem sei Willkür anzunehmen, wenn die Behörde so fehlerhaft vorgegangen sei, dass dies mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe gestellt werden könne. In der neueren Rechtsprechung sei insbesondere die gravierende Verletzung von Verfahrensvorschriften als Willkür gedeutet worden. Diese liege beispielsweise beim Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes, vor. Ein willkürliches Vorgehen liege auch dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründe, denen jeglicher Begründungswert fehle. Ein solches willkürliches Verhalten sei der belangten Behörde vorzuwerfen. Im Rahmen ihrer Interessenabwägung komme die belangte Behörde zum Schluss, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt seit der am 29.04.2013 erfolgten Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht hervorkomme. Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles sei

wie vor davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art 8 EMRK überwiegen würde. Worauf diese Feststellung beruhe, werde jedoch in keiner Weise

vollziehbar dargetan. Es möge zwar richtig sein, dass der Asylgerichtshof den gesundheitlichen Aspekt als auch die Rückkehrperspektive, verwandtschaftliche Kontakte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen, erhebliche private Anknüpfungspunkte samt sehr guter Deutschkenntnisse gewertet habe, diese Wertung beruhe jedoch auf Ermittlungsergebnissen aus dem Zeitraum zwischen der Einreise der Beschwerdeführer und deren letzter Befragung im Jahr 2012. Die belangte Behörde habe aber erkennbar keine Ermittlungstätigkeiten hinsichtlich der geänderten Umstände und der eingetretenen Neuerungen angestellt, welche bereits aus der erforderlichen inhaltlichen Neubewertung der integrationsbegründenden Umstände iSd Art 8 EMRK geboten gewesen wären. Wie sich aus dem umfassenden Parteivorbringen sowie den vorgelegten Urkunden ergebe, würden die Beschwerdeführer nunmehr sehr wohl über ein relevantes Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK verfügen, das eine aufenthaltsbeendende Maßnahme als unverhältnismäßig erscheinen lasse. Hätte die belangte Behörde entsprechende Ermittlungen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder zumindest in Form einer Aufforderung zur Stellungnahme zu den persönlichen Lebensumständen der Beschwerdeführer in Österreich getätigt, hätte sie weitere in der Zwischenzeit entstandene Tat-sachen in ihre Interessenabwägung einfließen lassen müssen und sich nicht mit der Argumentation des Asylgerichtshofes begnügen dürfen. Dieses Unterlassen der Ermittlungstätigkeit in einem wesentlichen Punkt führe dazu, dass die Beschwerdeführer in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt seien.Im Rahmen ihrer Interessenabwägung komme die belangte Behörde zum Schluss, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt seit der am 29.04.2013 erfolgten Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht hervorkomme. Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles sei

wie vor davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Artikel 8, EMRK überwiegen würde. Worauf diese Feststellung beruhe, werde jedoch in keiner Weise

vollziehbar dargetan. Es möge zwar richtig sein, dass der Asylgerichtshof den gesundheitlichen Aspekt als auch die Rückkehrperspektive, verwandtschaftliche Kontakte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen, erhebliche private Anknüpfungspunkte samt sehr guter Deutschkenntnisse gewertet habe, diese Wertung beruhe jedoch auf Ermittlungsergebnissen aus dem Zeitraum zwischen der Einreise der Beschwerdeführer und deren letzter Befragung im Jahr 2012. Die belangte Behörde habe aber erkennbar keine Ermittlungstätigkeiten hinsichtlich der geänderten Umstände und der eingetretenen Neuerungen angestellt, welche bereits aus der erforderlichen inhaltlichen Neubewertung der integrationsbegründenden Umstände iSd Artikel 8, EMRK geboten gewesen wären. Wie sich aus dem umfassenden Parteivorbringen sowie den vorgelegten Urkunden ergebe, würden die Beschwerdeführer nunmehr sehr wohl über ein relevantes Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK verfügen, das eine aufenthaltsbeendende Maßnahme als unverhältnismäßig erscheinen lasse. Hätte die belangte Behörde entsprechende Ermittlungen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder zumindest in Form einer Aufforderung zur Stellungnahme zu den persönlichen Lebensumständen der Beschwerdeführer in Österreich getätigt, hätte sie weitere in der Zwischenzeit entstandene Tat-sachen in ihre Interessenabwägung einfließen lassen müssen und sich nicht mit der Argumentation des Asylgerichtshofes begnügen dürfen. Dieses Unterlassen der Ermittlungstätigkeit in einem wesentlichen Punkt führe dazu, dass die Beschwerdeführer in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt seien. Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens: Das Recht auf Achtung des Privatlebens solle

der EMRK dem Einzelnen einen privaten Bereich sichern, in dem er seine Persönlichkeit frei entwickeln und entfalten könne. Es gewährleiste so einen umfassenden Schutz der unmittelbaren Persönlichkeitssphäre. Daher könne der Entzug oder die Nichtgewährung einer Aufenthaltsberechtigung in das Privat- und Familienleben eingreifen. Ein Bescheid verletze Art 8 MRK, wenn er ohne jede Rechtsgrundlage ergehe, oder wenn er auf einer dem Art 8 MRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhe, oder wenn die Behörde eine verfassungsrechtliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise anwenden würde. Letzteres liege vor, wenn die Behörde einen mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellenden schweren Fehler begehe oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs 1 MRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 MRK nicht gedeckten Inhalt unterstelle. Das damit angesprochene Gebot einer grundrechtskonformen Gesetzesanwendung verlange von der erlassenden Behörde eine Abwägung zwischen den in Art 8 Abs 2 EMRK umschriebenen öffentlichen Interessen und den familiären und sonstigen privaten Interessen der Partei. Die Behörde unterstelle fremdenrechtlichen Bestimmungen einen verfassungswidrigen Inhalt, wenn sie nicht prüfe, ob die dort nominierten Gründe für die Versagung von Aufenthaltsbewilligungen, sofern sie in das Privat- und Familienleben eingreifen würden, aus den in Art 8 Abs 2 MRK umschriebenen Interessen notwendig seien und dabei nicht auch auf die konkreten privaten und familiären Interessen Bedacht nehme. Der Umstand allein, dass sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, was im vorliegenden Fall auch seitens der belangten Behörde moniert werde, rechtfertige eine Ausweisung noch nicht.Ein Bescheid verletze Artikel 8, MRK, wenn er ohne jede Rechtsgrundlage ergehe, oder wenn er auf einer dem Artikel 8, MRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhe, oder wenn die Behörde eine verfassungsrechtliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise anwenden würde. Letzteres liege vor, wenn die Behörde einen mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellenden schweren Fehler begehe oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Artikel 8, Absatz eins, MRK widersprechenden und durch Artikel 8, Absatz 2, MRK nicht gedeckten Inhalt unterstelle. Das damit angesprochene Gebot einer grundrechtskonformen Gesetzesanwendung verlange von der erlassenden Behörde eine Abwägung zwischen den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK umschriebenen öffentlichen Interessen und den familiären und sonstigen privaten Interessen der Partei. Die Behörde unterstelle fremdenrechtlichen Bestimmungen einen verfassungswidrigen Inhalt, wenn sie nicht prüfe, ob die dort nominierten Gründe für die Versagung von Aufenthaltsbewilligungen, sofern sie in das Privat- und Familienleben eingreifen würden, aus den in Artikel 8, Absatz 2, MRK umschriebenen Interessen notwendig seien und dabei nicht auch auf die konkreten privaten und familiären Interessen Bedacht nehme. Der Umstand allein, dass sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, was im vorliegenden Fall auch seitens der belangten Behörde moniert werde, rechtfertige eine Ausweisung noch nicht. Den bisherigen Ausführungen folgend, wiege das Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens bzw. am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls schwerer, als jenes des Aufnahmestaates an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführer hätten sich, wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, vorbildlich um Integration in die Gesellschaft des Aufnahmestaates bemüht und seien diesbezüglich erwiesenermaßen auch überdurchschnittlich erfolgreich gewesen. Sie würden zudem am Erwerbsleben teilnehmen bzw Schulen besuchen. Überdies würden aufrechte Beschäftigungszusagen bestehen, sodass zumindest die Beschwerdeführer G und A Ar

der Erteilung eines Aufenthaltstitels selbsterhaltungsfähig seien und auch für den Lebensunterhalt ihrer Kinder, der Beschwerdeführer As und R A, sorgen könnten. Es wäre somit auch das wirtschaftliche Wohl des Aufnahmestaates iSd Art 8 Abs 2 EMRK nicht gefährdet. Den Beschwerdeführern sei zudem aufgrund der tragischen Ereignisse, die dem Beschwerdeführer G A widerfahren seien, eine Rückkehr bzw. ein Familien- und Privatleben im Heimatstaat nicht zumutbar. Da sämtliche Beschwerdeführer unbescholten seien, könne im Sinne einer Interessenabwägung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Aufnahmestaates iSd Art 8 Abs 2 EMRK nicht erkannt werden, weshalb das Interesse des Aufnahmestaates an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die berechtigen Interessen der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens überwiegen sollte. Vielmehr sei der durch die belangte Behörde vorgenommene Eingriff in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Beschwerdeführer aus den in der Beschwerdeschrift angeführten Gründen jedenfalls unverhältnismäßig. Die belangte Behörde hätte vielmehr näher zu begründen, warum sie unter Berücksichtigung des jeweils zu entscheidenden Einzelfalles zur Auffassung gelange, dass eine Ausweisung dringend geboten sei. Die Begründung der belangten Behörde, dass aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles

wie vor davon auszugehen sei, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwiege, reiche jedoch nicht aus, da sich daraus jedenfalls ergebe, dass die belangte Behörde die zwingend erforderliche Interessenabwägung nicht vorgenommen habe. Dass die belangte Behörde anführe, dass es ihr nicht zustehe, ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu bewerten und die Argumentation des Asylgerichtshofes in sich schlüssig und

vollziehbar sei, bestätige lediglich, dass eine Interessenabwägung durch die belangte Behörde nicht erfolgt sei. Die belangte Behörde übersehe dabei nämlich, dass sie das Verfahren

dem NAG zu führen habe und folglich auch sie die erforderliche Interessenabwägung vorzunehmen habe. Sich auf die Argumentation des Asylgerichtshofes zu beschränken, reiche jedenfalls nicht aus. Aus den oben angeführten Gründen habe die belangte Behörde eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Bestimmung denkunmöglich angewendet und somit das verfassungsgesetzliche gewährleistete Recht der Beschwerdeführer auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt.Den bisherigen Ausführungen folgend, wiege das Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens bzw. am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls schwerer, als jenes des Aufnahmestaates an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführer hätten sich, wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, vorbildlich um Integration in die Gesellschaft des Aufnahmestaates bemüht und seien diesbezüglich erwiesenermaßen auch überdurchschnittlich erfolgreich gewesen. Sie würden zudem am Erwerbsleben teilnehmen bzw Schulen besuchen. Überdies würden aufrechte Beschäftigungszusagen bestehen, sodass zumindest die Beschwerdeführer G und A Ar

der Erteilung eines Aufenthaltstitels selbsterhaltungsfähig seien und auch für den Lebensunterhalt ihrer Kinder, der Beschwerdeführer As und R A, sorgen könnten. Es wäre somit auch das wirtschaftliche Wohl des Aufnahmestaates iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht gefährdet. Den Beschwerdeführern sei zudem aufgrund der tragischen Ereignisse, die dem Beschwerdeführer G A widerfahren seien, eine Rückkehr bzw. ein Familien- und Privatleben im Heimatstaat nicht zumutbar. Da sämtliche Beschwerdeführer unbescholten seien, könne im Sinne einer Interessenabwägung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Aufnahmestaates iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht erkannt werden, weshalb das Interesse des Aufnahmestaates an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die berechtigen Interessen der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens überwiegen sollte. Vielmehr sei der durch die belangte Behörde vorgenommene Eingriff in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Beschwerdeführer aus den in der Beschwerdeschrift angeführten Gründen jedenfalls unverhältnismäßig. Die belangte Behörde hätte vielmehr näher zu begründen, warum sie unter Berücksichtigung des jeweils zu entscheidenden Einzelfalles zur Auffassung gelange, dass eine Ausweisung dringend geboten sei. Die Begründung der belangten Behörde, dass aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles

wie vor davon auszugehen sei, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Artikel 8, EMRK überwiege, reiche jedoch nicht aus, da sich daraus jedenfalls ergebe, dass die belangte Behörde die zwingend erforderliche Interessenabwägung nicht vorgenommen habe. Dass die belangte Behörde anführe, dass es ihr nicht zustehe, ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu bewerten und die Argumentation des Asylgerichtshofes in sich schlüssig und

vollziehbar sei, bestätige lediglich, dass eine Interessenabwägung durch die belangte Behörde nicht erfolgt sei. Die belangte Behörde übersehe dabei nämlich, dass sie das Verfahren

dem NAG zu führen habe und folglich auch sie die erforderliche Interessenabwägung vorzunehmen habe. Sich auf die Argumentation des Asylgerichtshofes zu beschränken, reiche jedenfalls nicht aus. Aus den oben angeführten Gründen habe die belangte Behörde eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Bestimmung denkunmöglich angewendet und somit das verfassungsgesetzliche gewährleistete Recht der Beschwerdeführer auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt. 3.

Durchführung einer mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest: Der Erstbeschwerdeführer (A G) ist am XXX, die Zweitbeschwerdeführerin (A Ar) am XXX, der Drittbeschwerdeführer (A R) am XXX und die Viertbeschwerdeführerin (A As) am XXX geboren. Alle Beschwerdeführer wurden in A geboren und sind a Staatsangehörige.Der Erstbeschwerdeführer (A G) ist am römisch 30 , die Zweitbeschwerdeführerin (A Ar) am römisch 30 , der Drittbeschwerdeführer (A R) am römisch 30 und die Viertbeschwerdeführerin (A As) am römisch 30 geboren. Alle Beschwerdeführer wurden in A geboren und sind a Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Der Drittbeschwerdeführer ist der gemeinsame Sohn, die Viertbeschwerdeführerin die gemeinsame Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin sind ledig. Die Schwester sowie der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin wohnen in V. Die Zweitbeschwerdeführerin steht in Kontakt mit diesen Personen.Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Der Drittbeschwerdeführer ist der gemeinsame Sohn, die Viertbeschwerdeführerin die gemeinsame Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin sind ledig. Die Schwester sowie der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin wohnen in römisch fünf. Die Zweitbeschwerdeführerin steht in Kontakt mit diesen Personen. Zwei Schwestern des Erstbeschwerdeführers leben noch in A. Weiters leben der Onkel des Erstbeschwerdeführers und die Neffen bzw Nichten in A. Ebenfalls wohnen die Eltern und die Schwestern, eine Tante und ein Onkel der Zweitbeschwerdeführerin in A. Die Beschwerdeführer sind,

dem sie bisher in A lebten, im August 2010 illegal

Österreich eingereist und haben am 09.08.2010 beim Bundesasylamt jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2011 wurden die Asylanträge gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen, der Status als subsidiär Schutzberechtigte in Bezug auf den Herkunftsstaat A gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zugesprochen und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus Österreich

A ausgewiesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2011 wurden die Asylanträge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, der Status als subsidiär Schutzberechtigte in Bezug auf den Herkunftsstaat A gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zugesprochen und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus Österreich

A ausgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.04.2013 gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 10, 10 Abs 1 Z 2 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.04.2013 gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer 10, 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführer sind der sie treffenden Verpflichtung, binnen 14 Tagen

Rechtskraft dieser Ausweisung das österreichische Bundesgebiet zu verlassen, nicht

gekommen. Sie haben am 14.08.2013 die verfahrensgegenständlichen Anträge bei der Behörde gestellt. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind derzeit nicht berufstätig, da ihnen

den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes keine Beschäftigung erlaubt ist. Sie arbeiten jedoch in einem

barschaftshilfeprojekt der C mit. Dem Erstbeschwerdeführer, der Diplom-Ingenieur der Landwirtschaftstechnik ist, wurde von der Firma W in S eine Tätigkeit als Landmaschinentechniker, vollzeitbeschäftigt, bei einer Entlohnung von brutto 1.500 Euro, angeboten. Die Zweitbeschwerdeführerin hat eine Einstellungszusage eines B Hotels als Stubenmädchen vorgelegt. Weiters verfügt die Zweitbeschwerdeführerin über eine Einstellungszusage als Teilzeitraumpflegerin bei der Gemeinde S. Der Drittbeschwerdeführer besucht derzeit die Handelsschule in B. Die Viertbeschwerdeführerin hat Externistenprüfungen für den Hauptschulabschluss absolviert und das entsprechende Abschlusszeugnis vom 28.05.2014 vorgelegt; sie hat die Zusage, im kommenden Schuljahr die HTL D (

  1. Klasse der Fachschule für Textiltechnik/Ausbildungszweig Bekleidungstechnik) besuchen zu dürfen. Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B
  2. Der Drittbeschwerdeführer hat weiters vorgebracht, in der 1b-Mannschaft des FC S zu spielen. Das letzte Meisterschaftsspiel hat er am 15.06.2013 bestritten. Der Erstbeschwerdeführer ist im Besitz eines Hauses und von landwirtschaftlichen Grundstücken in seiner Heimat A. Der Erstbeschwerdeführer wurde während einer Haft im Jahr 2008 in A,

dem er wegen der Teilnahme an einer Demonstration in Polizeigewahrsam genommen worden war, von Mithäftlingen vergewaltigt. In A besteht die Möglichkeit, dass Wehrdienstpflichtige einen militärischen Ersatzdienst, nämlich einen solchen ohne Ausbildung an der Waffe oder einen Arbeitsdienst, der nicht in Verbindung mit den Streitkräften steht, absolvieren. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aktenlage und der von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen sowie des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Der Erstbeschwerdeführer gab in der Verhandlung an, er sei bis zur Einreise

Österreich am 06.08.2010 in A aufhältig gewesen. Er habe zwei Schwestern, die in A leben würden. Er habe mit einer Schwester Kontakt, dies aber nicht so oft. Mit der anderen Schwester habe er keinen Kontakt. Richtig sei, dass er vor seiner Einreise

Österreich in A in einem landwirtschaftlichen Betrieb tätig gewesen sei. Er besitze landwirtschaftliche Grundstücke in A, ebenso ein Wohnhaus. In Österreich hätten sie Verwandte, nämlich die Schwester und der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin. Sie würden seit Dezember 2010 in S wohnen. Sie würden jeden Monat ein Taschengeld von der C erhalten. Es gebe auch ein

barschaftshilfeprojekt. Dadurch hätten seine Frau und er Arbeit. Aus dieser Tätigkeit würden sie auch etwas erhalten. Seit der Anhörung vor dem Asylgerichtshof hätten sich sowohl seine Deutschkenntnisse als auch jene der Zweitbeschwerdeführerin insofern verbessert, als diese nunmehr auf der Stufe B1 liegen würden, zuvor seien sie auf Stufe A2 gewesen. Der Drittbeschwerdeführer besuche aktuell die Handelsschule in B. Die Beurteilung im Fach Deutsch liege bei „Befriedigend“. Die Viertbeschwerdeführerin absolviere die Externistenprüfung an der Mittelschule in D. Auf seine eventuelle Rückkehr

A angesprochen, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er diesbezüglich schon einige Interviews gegeben habe und erklärt habe, was mit ihm und seiner Familie passieren würde. Wenn sie

A zurückkehren würden, würden sie sich im gleichen Zustand befinden, in dem sie sich befunden hätten, als sie

Österreich gekommen seien. Mittlerweile sei noch ein weiteres Problem dazugekommen. Der Drittbeschwerdeführer sei 18 Jahre alt und müsse ins Militär. Er sei sich sicher, dass sein Leben dort gefährdet wäre. Diejenigen Leute, mit denen er Probleme gehabt habe, hätten ihm das versprochen. Wenn sie

A zurückkehren würden, könne er nicht mehr in der Gemeinde bzw im Dorf arbeiten. Er könne nicht in diesem Ort bleiben, das sei unmöglich. Dies aufgrund jener Dinge, die ihm geschehen seien. Wenn der Drittbeschwerdeführer den Militärdienst ableisten müsste, so könnte der Dienst an der Grenze verrichtet werden. Dieses Gebiet sei sehr gefährlich. Dort sterbe fast jeden Tag bzw jede Woche ein Soldat. Eine offizielle Statistik aus dem Jahre 2013 belege, dass 30 Soldaten umgekommen seien und acht Soldaten hätten Selbstmord begangen. Wenn er von der Grenze gesprochen habe, so handle es sich um die Region B. Diese Grenze umfasse hauptsächlich das Grenzgebiet zu A. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, ihre Schwester wohne in B, ihr Bruder wohne in H. Sie könne nicht genau sagen, seit wann sich diese Verwandten in Österreich befinden würden. Zuerst sei ihre Schwester

Österreich gekommen, dies ungefähr vor sieben oder acht Jahren. Ihr Bruder sei vor fünf Jahren

Österreich gekommen. Sie unterhalte zu diesen Geschwistern regelmäßig Kontakt, dies fast jeden Tag.

  1. Hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes folgt das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen dem Vorbringen der Beschwerdeführer. Die Feststellung, dass der Drittbeschwerdeführer das letzte Fußballmeisterschaftsspiel am 15.06.2013 bestritten hat, erfolgte durch Einsichtnahme in das Fußball-Online-System des Österreichischen Fußballverbandes. Die Informationen betreffend einen Wehrersatzdienst in A ergaben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für A vom 27.01.
  2. Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Verwandte in A haben, stützt sich auf deren Angaben in der Verhandlung und die im obzitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes getroffenen Feststellungen. Nicht folgen kann das Verwaltungsgericht jedoch dem Vorbringen, dass aufgrund des Umstandes, dass der Erstbeschwerdeführer in A vergewaltigt wurde, die Beschwerdeführer dem Spott, dem Hohn und der Beleidigungen der anderen Mitbewohner ausgesetzt sein würden. Die Beschwerdeführer stützen sich in ihrer Argumentation darauf, dass sich laut Erkenntnis des Asylgerichtshofes in A homosexuelle Personen Gewalt und gesellschaftlicher Diskriminierung gegenüber sehen würden. Der Schluss, den die Beschwerdeführer dahingehend ziehen, dass dies auch auf Männer zutreffe, die, obwohl sie nicht homosexuell sind, von einem Mann vergewaltigt wurden, ist nur eine Mutmaßung. Inwiefern eine derartige Mutmaßung zutreffend sein soll, wurde im Übrigen nicht näher dargelegt. Es ist auch nicht

vollziehbar, aufgrund welcher Umstände eine Berufsausübung - trotz der erlittenen Vergewaltigung - im Heimatstaat nicht mehr möglich sein sollte. Selbst wenn im Heimatdorf ein Leben für die Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar wäre, bestünde die Möglichkeit, sich in einem anderen Teil A niederzulassen. Dass dies grundsätzlich nicht möglich wäre, wurde von den Beschwerdeführern in der Beschwerde nicht einmal behauptet. 6. Gemäß § 81 Abs 23 NAG sind ua Verfahren gemäß § 41a Abs 9 NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012, welche vor dem 01.10.2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs 1 anhängig wurden und am 31.12.2013 noch anhängig sind, auch

Ablauf des 31.12.2013 von der Behörde gemäß § 3 Abs 1

den Bestimmungen des Bundesgesetzes idF vor dem BGBl I Nr 87/2012 zu Ende zu führen.6. Gemäß Paragraph 81, Absatz 23, NAG sind ua Verfahren gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012,, welche vor dem 01.10.2013 bei der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und am 31.12.2013 noch anhängig sind, auch

Ablauf des 31.12.2013 von der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins,

den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, zu Ende zu führen.

§ 81

Abs 25 NAG kann gegen eine Entscheidung

diesem Bundesgesetz vom

  1. Jänner bis zum Ablauf des
  2. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden, wenn gegen diese die eine Berufung zulässig ist, diese vor Ablauf des
  3. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des
  4. Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des
  5. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
  6. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG.

Paragraph 81, Absatz 25, NAG kann gegen eine Entscheidung

diesem Bundesgesetz vom

  1. Jänner bis zum Ablauf des
  2. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden, wenn gegen diese die eine Berufung zulässig ist, diese vor Ablauf des
  3. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des
  4. Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des
  5. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
  6. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

§ 81Abs 26 NAG sind alle mit Ablauf des 31.

Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

diesem Bundesgesetz, ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

diesem Bundesgesetz, ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, zu Ende zu führen.

§ 81

Abs 27 NAG fällt, wenn eine Entscheidung

diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012

Ablauf des 31. Dezember 2013 durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof behoben wird, dieses Verfahren an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht zurück, das

diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 zu entscheiden hat.

Paragraph 81, Absatz 27, NAG fällt, wenn eine Entscheidung

diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012,

Ablauf des 31. Dezember 2013 durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof behoben wird, dieses Verfahren an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht zurück, das

diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, zu entscheiden hat.

§ 41aAbs 9 NAG id

F vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn

  1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,
  2. kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt,
  3. dies gemäß § 11 Abs 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
  4. dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  5. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
  6. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.

§ 44bAbs 1 NAG id

F vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 sind, wenn kein Fall des § 44a Abs 1 vorliegt, Anträge ua gemäß § 41 Abs 9 NAG als unzulässig zurückzuweisen, wennNach Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, sind, wenn kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vorliegt, Anträge ua gemäß Paragraph 41, Absatz 9, NAG als unzulässig zurückzuweisen, wenn

  1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde oder
  2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils aufgrund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 Asylgesetz 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist oder
  3. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG jeweils aufgrund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Asylgesetz 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist oder
  4. die Landespolizeidirektion

einer Befassung gemäß Abs 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils aufgrund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist3. die Landespolizeidirektion

einer Befassung gemäß Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils aufgrund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

§ 44bAbs 3 NAG id

F vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 begründen Anträge ua gemäß § 41a Abs 9 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht

diesem Bundesgesetz.

Paragraph 44 b, Absatz 3, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, begründen Anträge ua gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, kein Aufenthalts- oder Bleiberecht

diesem Bundesgesetz.

§ 11

Abs 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

  1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
  3. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  4. ….
  5. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs 1 oder 2) vorliegt;
  6. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; …..

§ 11

Abs 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch ua auf Achtung seines Privat- und Familienlebens.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch ua auf Achtung seines Privat- und Familienlebens.

Art 8

Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 7. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Zugunsten der Beschwerdeführer waren folgende Umstände zu berücksichtigen: - dass sie sich von August 2010 bis April 2013, wenngleich nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung

dem Asylgesetz, legal in Österreich aufhielten; - ein Privatleben im Sinne des Vorhandenseins von Verwandten der Zweitbeschwerdeführerin in Vorarlberg sowie hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers der Umstand, dass dieser in Österreich eine Schule besucht und in einem Fußballverein aktiv tätig ist; - dass sich die Beschwerdeführer in Österreich integrierten, insbesondere, dass sie sich Deutschkenntnisse angeeignet haben; - die strafgerichtliche Unbescholtenheit sämtlicher Beschwerdeführer. Zu Ungunsten der Beschwerdeführer fallen folgende Umstände ins Gewicht: - dass seit der im Mai 2013 eingetretenen Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes, mit welcher auch eine Ausweisung ausgesprochen wurde, der Aufenthalt sämtlicher Beschwerdeführer nicht mehr legal ist; - dass Bindungen zum Heimatstaat der Beschwerdeführer vorhanden sind, es leben dort Verwandte und der Erstbeschwerdeführer verfügt auch noch über Immobilien; der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin sind erst als Jugendliche

Österreich gekommen, sämtliche Beschwerdeführer haben bis zu ihrer Einreise

Österreich in A gelebt, sodass davon auszugehen ist, dass Erfahrungen mit der dortigen Kultur und dem dortigen Leben vorhanden sind, zudem haben alle Beschwerdeführer sehr gute Sprachkenntnisse in ihrer Muttersprache; - die illegale Einreise

Österreich; - dass sich sämtliche Beschwerdeführer spätestens seit Juli 2011, somit seit drei Jahren, im Klaren waren, dass das Bundesasylamt ihre Asylanträge in Erstinstanz abgelehnt hat und sie somit nicht unbedingt mit einem weiteren Aufenthalt in Österreich rechnen durften, umso mehr trifft dies auf die Zeit

der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes im Mai 2013 zu; Neutral zu bewerten ist das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens. Ein solches besteht nämlich nur hinsichtlich der Familienmitglieder untereinander, die aber alle von der Nichterteilung des Aufenthaltstitels im selben Ausmaß betroffen sind, womit keiner der Beschwerdeführer Familienmitglieder in Österreich zurücklassen muss. Das Familienleben kann daher genau so auch im Heimatstaat fortgesetzt werden (in diese Richtung EGMR in Cruz Varas gg Schweden, EGMR 20.3.1991, Appl Nr 15576/89). Eine Abwägung dieser Gesichtspunkte führt zu folgendem Ergebnis: Im Erkenntnis vom 22.01.2014, 2012/22/0245, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass den persönlichen Interessen des dortigen Beschwerdeführers das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften gegenübersteht, das von Fremden grundsätzlich fordert,

Abweisung ihrer Asylanträge den rechtmäßigen Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wieder herzustellen. Der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ca siebenjährige inländische Aufenthalt des Beschwerdeführers führe auch in Verbindung mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht dazu, dass dem Beschwerdeführer zur Vermeidung eines unzulässigen Eingriffes

Art 8

EMRK entgegen den genannten öffentlichen Interessen ein Aufenthaltstitel erteilt werden müsste.Im Erkenntnis vom 22.01.2014, 2012/22/0245, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass den persönlichen Interessen des dortigen Beschwerdeführers das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften gegenübersteht, das von Fremden grundsätzlich fordert,

Abweisung ihrer Asylanträge den rechtmäßigen Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wieder herzustellen. Der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ca siebenjährige inländische Aufenthalt des Beschwerdeführers führe auch in Verbindung mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht dazu, dass dem Beschwerdeführer zur Vermeidung eines unzulässigen Eingriffes

Artikel 8

, EMRK entgegen den genannten öffentlichen Interessen ein Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Diese Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes ist umso mehr auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt zu übertragen, da der Aufenthalt hier nicht einmal vier Jahre, somit deutlich weniger als in dem obzitierten Erkenntnis, betragen hat. Die von den Beschwerdeführern zitierte Entscheidung des VwGH vom 03.10.2013, 2013/22/0199, ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Wie die Beschwerdeführer selbst ausführen, hat sich der dortige Beschwerdeführer mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet aufgehalten und ist dieser vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilende Fall somit nicht mit dem vorliegenden Fall zu vergleichen. Im Erkenntnis vom 19.02.2014, 2013/22/0037, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass durch die Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels kein Eingriff in das Familienleben, bezogen auf die Kernfamilie des dortigen Beschwerdeführers, vorliege, weil die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers (Ehegattin und die minderjährigen Kinder) aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19.02.2014, 2013/22/0037, festgehalten, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Abweisung eines Antrages

§ 41aAbs 9 NAG (id

F vor BGBl Nr I Nr 87/2012) auf die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers auf Niveau A2 sowie auf die Einstellungszusagen ausreichend Bedacht genommen habe und zutreffend zum Ergebnis gekommen ist, dass die dadurch erzielte Integration keinen solchen Grad erreicht habe, dass dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wäre.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19.02.2014, 2013/22/0037, festgehalten, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Abweisung eines Antrages

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Nr römisch eins Nr 87 aus 2012,) auf die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers auf Niveau A2 sowie auf die Einstellungszusagen ausreichend Bedacht genommen habe und zutreffend zum Ergebnis gekommen ist, dass die dadurch erzielte Integration keinen solchen Grad erreicht habe, dass dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wäre. Dieser Sachverhalt ist mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt gut vergleichbar (Dauer des Asylverfahrens in zwei Instanzen von etwas mehr als drei Jahren). Alleine die etwas besseren Deutschkenntnisse im vorliegenden Fall geben

Ansicht des Verwaltungsgerichtes keinen Anlass für eine andere Beurteilung. Im Erkenntnis vom 20.08.2013, 2012/22/0105, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass bei einer vergangenen Zeit zwischen Eintritt der Rechtskraft der Ausweisung bis zu den erstinstanzlichen Entscheidungen im Niederlassungsverfahren von ca einem halben Jahr bei den geltend gemachten Umständen, nämlich Verbesserung der Deutschkenntnisse und Vorliegen von Einstellungszusagen, nicht davon gesprochen werden könne, dass Sachverhaltsänderungen vorliegen würden, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei den hier anzustellenden Prognosen den Schluss zugelassen hätten, es wäre eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in Rechten

Art 8EMRK zumindest möglich.

Somit ist unschwer erkennbar, dass der Verwaltungsgerichtshof allein Deutschkenntnisse und Einstellungszusagen nicht als einen Grund für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels

§ 41a

Abs 9 NAG sieht.Im Erkenntnis vom 20.08.2013, 2012/22/0105, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass bei einer vergangenen Zeit zwischen Eintritt der Rechtskraft der Ausweisung bis zu den erstinstanzlichen Entscheidungen im Niederlassungsverfahren von ca einem halben Jahr bei den geltend gemachten Umständen, nämlich Verbesserung der Deutschkenntnisse und Vorliegen von Einstellungszusagen, nicht davon gesprochen werden könne, dass Sachverhaltsänderungen vorliegen würden, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei den hier anzustellenden Prognosen den Schluss zugelassen hätten, es wäre eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in Rechten

Artikel 8, EMRK zumindest möglich.

Somit ist unschwer erkennbar, dass der Verwaltungsgerichtshof allein Deutschkenntnisse und Einstellungszusagen nicht als einen Grund für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG sieht. Auch im Erkenntnis vom 26.06.2013, 2013/22/0142, hat der Verwaltungsgerichtshof deponiert, dass eine Beschäftigungszusage, ein Schulbesuch eines Kindes sowie Sprachdiplome kein Grund für eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes sind. Im Erkenntnis vom 26.11.2009, 2008/18/0720, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Umstände, dass jemand gut deutsch spreche und sich einen Freundeskreis aufgebaut habe, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen. Im Erkenntnis vom 25.02.2010, 2010/18/0029 hat der Verwaltungsgerichtshof dies auch auf den Umstand, wenn jemand dazu noch vielfältig sozial vernetzt ist, ausgeweitet.

Schrefler-König/Huber, Asylrecht, Rz 36 zu § 10 Asylgesetz, hat der Hinweis auf die Mitwirkung in Sportvereinen (zB örtliche Fußballmannschaft) in der österreichischen Heimatgemeinde des Antragstellers in die Interessenabwägung einzufließen, reicht aber für sich betrachtet nicht aus, eine Verletzung des Privatlebens im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK zu begründen. Dasselbe gilt für die Vorlage von privaten Bestätigungsschreiben (Unterschriftenlisten), wonach der Antragsteller in der jeweiligen Gemeinde gut integriert sei. Vielmehr müssen bei der erforderlichen Prüfung die in § 10 Abs 2 Asylgesetz genannten Parameter (Anmerkung des Verwaltungsgerichtes: die identisch sind mit denen in § 11 Abs 3 NAG) gegen die in Art 8 Abs 2 EMRK normierten Interessen abgewogen werden.

Schrefler-König/Huber, Asylrecht, Rz 36 zu Paragraph 10, Asylgesetz, hat der Hinweis auf die Mitwirkung in Sportvereinen (zB örtliche Fußballmannschaft) in der österreichischen Heimatgemeinde des Antragstellers in die Interessenabwägung einzufließen, reicht aber für sich betrachtet nicht aus, eine Verletzung des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu begründen. Dasselbe gilt für die Vorlage von privaten Bestätigungsschreiben (Unterschriftenlisten), wonach der Antragsteller in der jeweiligen Gemeinde gut integriert sei. Vielmehr müssen bei der erforderlichen Prüfung die in Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz genannten Parameter (Anmerkung des Verwaltungsgerichtes: die identisch sind mit denen in Paragraph 11, Absatz 3, NAG) gegen die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK normierten Interessen abgewogen werden. Bachmann, Das Bleiberecht - eine vorläufige Bilanz, migraLex 2010, 95 (98ff), verweist auf einen stark restriktiven Schutz des Privat- und Familienlebens in der Rechtsprechung des EGMR zu Art 8 EMRK für Fälle mit Asylbezug und darauf, dass dieser eine Ausweisung nur in besonderen Ausnahmefällen als unzulässig erachte (mit Judikaturhinweisen). Auf S 101 führt der Autor aus, dass sich der VwGH stark an der oben geschilderten Rechtsprechung des EGMR orientiere. So verneine die überwiegende Mehrheit der veröffentlichten Entscheidungen des VwGH zum humanitären Bleiberecht seit der Novelle BGBl I 2009/29 in Bezug auf die genannte Frage eine unzulässige Beeinträchtigung der Interessen der Betroffenen

dem Maßstab des Art 8 EMRK.Bachmann, Das Bleiberecht - eine vorläufige Bilanz, migraLex 2010, 95 (98ff), verweist auf einen stark restriktiven Schutz des Privat- und Familienlebens in der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 8, EMRK für Fälle mit Asylbezug und darauf, dass dieser eine Ausweisung nur in besonderen Ausnahmefällen als unzulässig erachte (mit Judikaturhinweisen). Auf S 101 führt der Autor aus, dass sich der VwGH stark an der oben geschilderten Rechtsprechung des EGMR orientiere. So verneine die überwiegende Mehrheit der veröffentlichten Entscheidungen des VwGH zum humanitären Bleiberecht seit der Novelle BGBl römisch eins 2009/29 in Bezug auf die genannte Frage eine unzulässige Beeinträchtigung der Interessen der Betroffenen

dem Maßstab des Artikel 8, EMRK. Im Erkenntnis vom 17.04.2013, 2013/22/0040, hat der Verwaltungsgerichthof festgehalten, dass der dortige Beschwerdeführer durch seinen Verbleib in Österreich trotz Abweisung seines Asylbegehrens und trotz Erlassung einer Ausweisung den geltenden Einwanderungsbestimmungen zuwidergehandelt hat. Sein Verhalten stelle somit eine relevante Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar.

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den die Ausreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten öffentlichen Interesses – ein hoher Stellenwert zu. Das sich

dem Gesagten ergebende öffentliche Interesse habe die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles gegen die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers (Anm. des Verwaltungsgerichtes: dieser machte in der Beschwerde kein Familienleben geltend, auf das Familienleben im hier zu beurteilenden Fall ist jedoch, wie oben ausgeführt, nicht einzugehen, da sämtliche Beschwerdeführer von der Nichterteilung des Aufenthaltstitels betroffen sind) abzuwägen. Selbst unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von Kenntnissen der deutschen Sprache seien die vom dortigen Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände insgesamt nicht von einem solchen Gewicht, dass unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK ein Aufenthaltstitel hätte erteilt und akzeptiert werden müssen, da er mit seinem Verhalten letztlich versuche, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Bei der Bewertung des Interesses des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich habe die belangte Behörde im Sinne des § 11 Abs 3 Z 8 NAG auch berücksichtigen dürfen, dass dieser auf Grundlage der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung, die ihm während des Asylverfahrens zugekommen sei, nicht damit rechnen habe dürfen, er werde dauernd in Österreich bleiben können. Dies gelte umso mehr für die Zeit ab Rechtskraft der gegen ihn erlassenen Ausweisung. Dass die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer nicht habe angelastet werden können, ändere an dieser Beurteilung nichts, zumal sich das Ausmaß der während der Zeit, die die Prüfung seines Asylbegehrens insgesamt in Anspruch genommen habe, erfolgten Integration nicht als dergestalt darstelle, dass ein aus Art 8 EMRK resultierender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu bejahen gewesen wäre.Im Erkenntnis vom 17.04.2013, 2013/22/0040, hat der Verwaltungsgerichthof festgehalten, dass der dortige Beschwerdeführer durch seinen Verbleib in Österreich trotz Abweisung seines Asylbegehrens und trotz Erlassung einer Ausweisung den geltenden Einwanderungsbestimmungen zuwidergehandelt hat. Sein Verhalten stelle somit eine relevante Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar.

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den die Ausreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten öffentlichen Interesses – ein hoher Stellenwert zu. Das sich

dem Gesagten ergebende öffentliche Interesse habe die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles gegen die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers Anmerkung des Verwaltungsgerichtes: dieser machte in der Beschwerde kein Familienleben geltend, auf das Familienleben im hier zu beurteilenden Fall ist jedoch, wie oben ausgeführt, nicht einzugehen, da sämtliche Beschwerdeführer von der Nichterteilung des Aufenthaltstitels betroffen sind) abzuwägen. Selbst unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von Kenntnissen der deutschen Sprache seien die vom dortigen Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände insgesamt nicht von einem solchen Gewicht, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein Aufenthaltstitel hätte erteilt und akzeptiert werden müssen, da er mit seinem Verhalten letztlich versuche, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Bei der Bewertung des Interesses des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich habe die belangte Behörde im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 8, NAG auch berücksichtigen dürfen, dass dieser auf Grundlage der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung, die ihm während des Asylverfahrens zugekommen sei, nicht damit rechnen habe dürfen, er werde dauernd in Österreich bleiben können. Dies gelte umso mehr für die Zeit ab Rechtskraft der gegen ihn erlassenen Ausweisung. Dass die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer nicht habe angelastet werden können, ändere an dieser Beurteilung nichts, zumal sich das Ausmaß der während der Zeit, die die Prüfung seines Asylbegehrens insgesamt in Anspruch genommen habe, erfolgten Integration nicht als dergestalt darstelle, dass ein aus Artikel 8, EMRK resultierender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu bejahen gewesen wäre. Der dortige Beschwerdeführer war seit acht Jahren durchgehend in Österreich, war selbstständig erwerbstätig, verfügte über Kenntnisse der deutschen Sprache Niveau A2 und brachte eine Einstellungszusage bei. Auch das war für den Verwaltungsgerichtshof kein Grund, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Umso mehr muss dies auch für den vorliegenden Fall gelten. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74

(858), ist der Ansicht, dass die Interessenabwägung nicht ohne Berücksichtigung des Umstandes erfolgen kann, inwieweit der Asylwerber tatsächlich verfolgt wurde und sein Asylantrag aussichtsreich war: So wird das öffentliche Interesse an der Ausweisung bei Asylwerbern schwerer wiegen, die chancenlose bzw bloß wirtschaftlich motivierte Anträge gestellt haben, als bei Asylwerbern, die einen offensichtlich aussichtsreichen Antrag gestellt haben und deren Asylgrund erst im Laufe des Asylverfahrens - etwa durch den Zusammenbruch des Regimes, wie zB im I - weggefallen ist. Letzteren kann auch nicht ernsthaft unterstellt werden, sie hätten während des Asylverfahrens trotz ihrer asylrelevanten Verfolgung nicht mit dem Verbleib in Österreich rechnen dürfen.Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74
(858), ist der Ansicht, dass die Interessenabwägung nicht ohne Berücksichtigung des Umstandes erfolgen kann, inwieweit der Asylwerber tatsächlich verfolgt wurde und sein Asylantrag aussichtsreich war: So wird das öffentliche Interesse an der Ausweisung bei Asylwerbern schwerer wiegen, die chancenlose bzw bloß wirtschaftlich motivierte Anträge gestellt haben, als bei Asylwerbern, die einen offensichtlich aussichtsreichen Antrag gestellt haben und deren Asylgrund erst im Laufe des Asylverfahrens - etwa durch den Zusammenbruch des Regimes, wie zB im römisch eins - weggefallen ist. Letzteren kann auch nicht ernsthaft unterstellt werden, sie hätten während des Asylverfahrens trotz ihrer asylrelevanten Verfolgung nicht mit dem Verbleib in Österreich rechnen dürfen. Im vorliegenden Fall ging der Asylgerichtshof (siehe S. 110) davon aus, dass der Kontakt zu den in Österreich auf Grund der aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, die den Beschwerdeführern Österreich ausdrücklich "empfahlen", der eigentliche Initiator für eine Ausreise der Beschwerdeführer und die Asylantragstellung war, um über dieses Verfahren einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Zudem wurde ihrem Vorbringen wenig Glauben geschenkt, unter anderem (betreffend der angeblichen Beschimpfungen etc. durch die Bevölkerung) aufgrund des langen Aufenthalts

der Vergewaltigung bis zum Verlassen des Landes (2 Jahre) sowie dem als nicht lebensnah und unglaubwürdig anzusehenden Vorbringen, die ganze Großstadt J würde im Jahre 2013 erfahren, dass der Erstbeschwerdeführer im Jahre 2008 Opfer einer Vergewaltigung geworden sei. Es erschien objektiv gesehen von Anfang an wenig wahrscheinlich, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Asylverfahren in den wesentlichen Punkten Glauben geschenkt wird. Dies muss sich

Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch auf die Beantwortung der Frage auswirken, ob die Beschwerdeführer auch schon während des erstinstanzlichen Asylverfahrens und damit seit ihrer illegalen Einreise mit einem weiteren Aufenthalt in Österreich rechnen durften. Bei einem wenig glaubwürdigen und damit wenig chancenreichem Vorbringen wie im vorliegenden Fall ist dies wohl zu verneinen. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 30.04.2009, 2008/21/0035 ausgeführt, dass, wenn sich die Beschwerdeführer aber auf (von Anfang an) nicht berechtigte Asylanträge, stützen, ihnen - neben dem rechtswidrigen Verbleib

Abschluss der Asylverfahren im Bundesgebiet - weiters die illegale Einreise zum Vorwurf zu machen ist. Auch entspricht es der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der sich auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag gegründet hatte. Somit sieht der Verwaltungsgerichtshof einen eingeschränkten Schutz des Privat- und Familienlebens für Personen, die von Anfang an nicht berechtigte Asylanträge gestellt haben. Im Erkenntnis vom 24.09.2009, 2008/18/0493, hat der Verwaltungsgerichthof ausgeführt, dass ein bloß auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Falle der Stellung eines Asylantrages rechtmäßiger Aufenthalt nicht mit einem auf Grund einer ausdrücklichen Bewilligung zur Niederlassung rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden gleichzusetzen sei. So vermittelt eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung einen unsicheren Rechtsstatus, dem bei der Abwägung iSd Art. 8 MRK ein geringerer Stellenwert zukommt als einer Bewilligung zur Niederlassung.Im Erkenntnis vom 24.09.2009, 2008/18/0493, hat der Verwaltungsgerichthof ausgeführt, dass ein bloß auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Falle der Stellung eines Asylantrages rechtmäßiger Aufenthalt nicht mit einem auf Grund einer ausdrücklichen Bewilligung zur Niederlassung rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden gleichzusetzen sei. So vermittelt eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung einen unsicheren Rechtsstatus, dem bei der Abwägung iSd Artikel 8, MRK ein geringerer Stellenwert zukommt als einer Bewilligung zur Niederlassung. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25.3.2010, 2010/21/0064, festgehalten, dass (spätestens)

der erstinstanzlichen Abweisung der Asylanträge die dortigen Beschwerdeführer - auch wenn sie subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollten - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung ihrer Anträge von einem nicht gesicherten Aufenthaltsstatus ausgehen hätten müssen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (siehe nunmehr § 66 Abs 2 Z 8 FPG, der gleichlautend mit § 11 Abs 3 Z 8 NAG ist). Auch der EGMR stellt in seiner Judikatur darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist. Ist das der Fall, so bewirke eine Ausweisung des ausländischen Familienangehörigen nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art 8 EMRK.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25.3.2010, 2010/21/0064, festgehalten, dass (spätestens)

der erstinstanzlichen Abweisung der Asylanträge die dortigen Beschwerdeführer - auch wenn sie subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollten - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung ihrer Anträge von einem nicht gesicherten Aufenthaltsstatus ausgehen hätten müssen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (siehe nunmehr Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 8, FPG, der gleichlautend mit Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 8, NAG ist). Auch der EGMR stellt in seiner Judikatur darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist. Ist das der Fall, so bewirke eine Ausweisung des ausländischen Familienangehörigen nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK.

dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt waren die Beschwerdeführer bereits über acht Jahre in Österreich und hat das Asylverfahren sieben Jahre gedauert. Zwar wurde im Verfahren eine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht erwiesen. Jedoch ist im vorliegenden Fall die Aufenthaltsdauer wesentlich geringer und auch die Dauer des Asylverfahrens kürzer, was

Ansicht des Verwaltungsgerichtes diesen Umstand mehr als aufwiegt. Freilich hat es nicht zur Konsequenz, dass der während eines unsicheren Aufenthaltsstatus erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes privates bzw. familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung führen könnte (vgl VwGH 17.9.2012, 2011/23/0458). Im erwähnten Fall war aber die Beschwerdeführerin mit einem Österreicher verheiratet, sodass dieser Rechtssatz nicht zwingend bedeutet, dass im hier zu beurteilenden Fall die beantragten Aufenthaltstitel erteilt werden hätte müssen.Freilich hat es nicht zur Konsequenz, dass der während eines unsicheren Aufenthaltsstatus erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes privates bzw. familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung führen könnte vergleiche VwGH 17.9.2012, 2011/23/0458). Im erwähnten Fall war aber die Beschwerdeführerin mit einem Österreicher verheiratet, sodass dieser Rechtssatz nicht zwingend bedeutet, dass im hier zu beurteilenden Fall die beantragten Aufenthaltstitel erteilt werden hätte müssen. Überdies ist der Vollständigkeit halber noch anzumerken, dass bereits bei der Prüfung durch die Asylbehörde bzw damals durch den Asylgerichtshof, ob die Voraussetzungen für eine Ausweisung gemäß § 10 Abs 2 Asylgesetz 2005 in der zum Zeitpunkt der Erlassung des die Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnisses geltenden Fassung vorliegen, die Weichen für oder gegen die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gestellt wurden. Würde eine Ausweisung eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen, wäre sie unzulässig. Die Kriterien

§ 10

Abs 2 Z 2 Asylgesetz 2005, anhand deren eine solche Unzulässigkeit geprüft wurde, waren dieselben wie in § 11 Abs 3 NAG, die auch im Aufenthaltstitelverfahren einschlägig sind. Wenn gemäß § 10 Abs 5 Asylgesetz 2005 ausgesprochen wird, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist, hat die Niederlassungsbehörde

der Bestimmung des § 44a Abs 1 NAG idF vor BGBl Nr I Nr 87/2012 einen Aufenthaltstitel gemäß § 41a Abs 9 NAG idF vor BGBl Nr I Nr 87/2012 von Amts wegen zu erteilen. Wenn jedoch - wie im vorliegenden Fall - der Asylgerichtshof zum Schluss gekommen ist, dass eine Ausweisung zulässig ist, hätte den Beschwerdeführern schon bewusst sein können, dass sie aufgrund Art 8 EMRK kein Bleiberecht erlangen können. Sie hätten daher die Ausweisung respektieren und das Land verlassen müssen. Es ist klarerweise nicht Erfolg versprechend, wenn diese rechtskräftige Ausweisung ignoriert wird, die Beschwerdeführer illegal in Österreich bleiben, dann drei Monate später einen Antrag auf Aufenthaltstitel

§ 41a

Abs 9 NAG stellen und vorbringen, während ihres illegalen Aufenthaltes hätten sich ihre Deutschkenntnisse verbessert. Somit kann der Integration während der Dauer des gegenständlichen Aufenthaltstitelverfahrens nur geringe Bedeutung zugemessen werden, da ja die Antragstellung den Beschwerdeführern kein vorläufiges Aufenthaltsrecht verschafft hat und somit der Aufenthalt während dieser Zeit illegal war.Überdies ist der Vollständigkeit halber noch anzumerken, dass bereits bei der Prüfung durch die Asylbehörde bzw damals durch den Asylgerichtshof, ob die Voraussetzungen für eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz 2005 in der zum Zeitpunkt der Erlassung des die Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnisses geltenden Fassung vorliegen, die Weichen für oder gegen die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gestellt wurden. Würde eine Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen, wäre sie unzulässig. Die Kriterien

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, anhand deren eine solche Unzulässigkeit geprüft wurde, waren dieselben wie in Paragraph 11, Absatz 3, NAG, die auch im Aufenthaltstitelverfahren einschlägig sind. Wenn gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 2005 ausgesprochen wird, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist, hat die Niederlassungsbehörde

der Bestimmung des Paragraph 44 a, Absatz eins, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Nr römisch eins Nr 87 aus 2012, einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Nr römisch eins Nr 87 aus 2012, von Amts wegen zu erteilen. Wenn jedoch - wie im vorliegenden Fall - der Asylgerichtshof zum Schluss gekommen ist, dass eine Ausweisung zulässig ist, hätte den Beschwerdeführern schon bewusst sein können, dass sie aufgrund Artikel 8, EMRK kein Bleiberecht erlangen können. Sie hätten daher die Ausweisung respektieren und das Land verlassen müssen. Es ist klarerweise nicht Erfolg versprechend, wenn diese rechtskräftige Ausweisung ignoriert wird, die Beschwerdeführer illegal in Österreich bleiben, dann drei Monate später einen Antrag auf Aufenthaltstitel

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG stellen und vorbringen, während ihres illegalen Aufenthaltes hätten sich ihre Deutschkenntnisse verbessert. Somit kann der Integration während der Dauer des gegenständlichen Aufenthaltstitelverfahrens nur geringe Bedeutung zugemessen werden, da ja die Antragstellung den Beschwerdeführern kein vorläufiges Aufenthaltsrecht verschafft hat und somit der Aufenthalt während dieser Zeit illegal war. Zum Vorbringen, wonach die Viertbeschwerdeführerin an Zöliakie leidet und diese in A durch die Vermeidung bestimmter Lebensmittel nicht behandelt werden kann, ist Folgendes auszuführen: Die Behauptung, dass entsprechende Diätlebensmittel in A entweder nicht existieren oder unerschwinglich sind, wurde nicht belegt. Auch der Staatendokumentation ist Derartiges nicht zu entnehmen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa 29.06.2010, 2010/18/0167) zu verweisen. Dort wird ausgeführt, dass

der Judikatur des EGMR im Allgemeinen kein Fremder ein Recht darauf habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art 3 EMRK, so etwa, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Davon war im vorliegenden Fall nicht auszugehen.Die Behauptung, dass entsprechende Diätlebensmittel in A entweder nicht existieren oder unerschwinglich sind, wurde nicht belegt. Auch der Staatendokumentation ist Derartiges nicht zu entnehmen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa 29.06.2010, 2010/18/0167) zu verweisen. Dort wird ausgeführt, dass

der Judikatur des EGMR im Allgemeinen kein Fremder ein Recht darauf habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK, so etwa, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Davon war im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Im Hinblick darauf, dass in A die Ableistung eines Wehrersatzdienstes möglich ist, ist auf das allgemein gehaltene und wenig konkrete Vorbringen des Drittbeschwerdeführers, wonach er durch die Ableistung des Militärdienstes in A in seinem Leben gefährdet wäre, nicht mehr einzugehen. Wenn Kontakte zu den in Österreich befindlichen Geschwistern der Zweitbeschwerdeführerin geltend gemacht werden und in diesem Zusammenhang das Vorhandensein eines Privatlebens ins Treffen geführt wird, ist zu erwidern, dass es nicht unmöglich ist, dass die Geschwister die Beschwerdeführer in A besuchen. Auch der Umstand, dass sämtliche Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind, kann nicht dazu führen, dass eine Interessensabwägung im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK zu deren Gunsten ausfallen müsste. Unter öffentlicher Ordnung ist nämlich, wie der Wortlaut des Art 8 Abs 2 EMRK unschwer erkennen lässt, nicht nur die Verhinderung von strafbaren Handlungen zu subsumieren, sondern auch ein geordnetes Fremdenwesen.Auch der Umstand, dass sämtliche Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind, kann nicht dazu führen, dass eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu deren Gunsten ausfallen müsste. Unter öffentlicher Ordnung ist nämlich, wie der Wortlaut des Artikel 8, Absatz 2, EMRK unschwer erkennen lässt, nicht nur die Verhinderung von strafbaren Handlungen zu subsumieren, sondern auch ein geordnetes Fremdenwesen. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - kommt ein hoher Stellenwert zu (VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348).Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - kommt ein hoher Stellenwert zu (VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348). Das Landesverwaltungsgericht erkennt zwar an, dass die Viertbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer Schulen besuchten bzw. Externi

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