GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als in der Tatumschreibung an die Stelle der Worte „aufgrund der ethischen Zugehörigkeit“ die Worte „aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit und des Geschlechts“ zu treten haben. Als Rechtsgrundlage ist statt „§ 45 Abs 1 letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz“ anzuführen: „§ 37 Abs 1 Gleichbehandlungsgesetz“.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als in der Tatumschreibung an die Stelle der Worte „aufgrund der ethischen Zugehörigkeit“ die Worte „aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit und des Geschlechts“ zu treten haben. Als Rechtsgrundlage ist statt „§ 45 Absatz eins, letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz“ anzuführen: „§ 37 Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz“. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
BG) niemand Wohnraum in diskriminierender Weise inserieren oder durch Dritte inserieren lassen dürfe. Das in diskriminierender Weise verwendete Merkmal könne die Bezugnahme auf die ethnische Zugehörigkeit oder/und auf das Geschlecht sein, denn § 31 Abs 1 GlBG verbiete Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts und der ethnischen Herkunft beim Zugang zu und der Versorgung mit Wohnraum. Inhaltlich sei die Behörde dem Antrag der Anwältin für die Gleichbehandlung insoweit gefolgt, als sie in der Formulierung „bevorzugt an Inländer“ eine Verwaltungsübertretung durch verbotene Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit nach § 36 iVm § 37 Abs 1 GlBG erblickt und eine Ermahnung ausgesprochen habe. Die Behörde habe den Antrag der Anwältin für die Gleichbehandlung jedoch insoweit unerledigt gelassen, als sie über die geltend gemachte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts keine Feststellungen getroffen und insbesondere auch nicht ausgesprochen habe, dass die Formulierung „bevorzugt an Inländer“ (zusätzlich auch) eine verbotene Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nach § 36 iVm § 37 Abs 1 GlBG und somit eine Verwaltungsübertretung darstelle. Die Behörde hätte daher im gegenständlichen Fall auszusprechen gehabt, dass die Formulierung „bevorzugt an Inländer“ eine Diskriminierung sowohl aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit als auch aufgrund des Geschlechts darstelle. Zweck der Bestimmung des § 36 GlBG sei es somit, zu erreichen, dass sich sowohl Männer als auch Frauen gleichermaßen tatsächlich von einem Wohnungsinserat angesprochen fühlten und sich in der Folge auch unter gleichen Voraussetzungen für die ausgeschriebene Wohnung bewerben bzw sich dafür gezielt interessieren könnten. Insofern sei der Antrag der Gleichbehandlungsanwältin unvollständig erledigt und das GlBG unrichtig ausgelegt worden.2. Gegen diesen Bescheid hat die Gleichbehandlungsanwaltschaft Österreich, der nach Paragraph 37, Absatz 2, Gleichbehandlungsgesetz Parteistellung zukommt, Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen - zusammengefasst - vorgebracht, dass
Paragraph 36, Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) niemand Wohnraum in diskriminierender Weise inserieren oder durch Dritte inserieren lassen dürfe. Das in diskriminierender Weise verwendete Merkmal könne die Bezugnahme auf die ethnische Zugehörigkeit oder/und auf das Geschlecht sein, denn Paragraph 31, Absatz eins, GlBG verbiete Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts und der ethnischen Herkunft beim Zugang zu und der Versorgung mit Wohnraum. Inhaltlich sei die Behörde dem Antrag der Anwältin für die Gleichbehandlung insoweit gefolgt, als sie in der Formulierung „bevorzugt an Inländer“ eine Verwaltungsübertretung durch verbotene Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit nach Paragraph 36, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, GlBG erblickt und eine Ermahnung ausgesprochen habe. Die Behörde habe den Antrag der Anwältin für die Gleichbehandlung jedoch insoweit unerledigt gelassen, als sie über die geltend gemachte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts keine Feststellungen getroffen und insbesondere auch nicht ausgesprochen habe, dass die Formulierung „bevorzugt an Inländer“ (zusätzlich auch) eine verbotene Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nach Paragraph 36, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, GlBG und somit eine Verwaltungsübertretung darstelle. Die Behörde hätte daher im gegenständlichen Fall auszusprechen gehabt, dass die Formulierung „bevorzugt an Inländer“ eine Diskriminierung sowohl aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit als auch aufgrund des Geschlechts darstelle. Zweck der Bestimmung des Paragraph 36, GlBG sei es somit, zu erreichen, dass sich sowohl Männer als auch Frauen gleichermaßen tatsächlich von einem Wohnungsinserat angesprochen fühlten und sich in der Folge auch unter gleichen Voraussetzungen für die ausgeschriebene Wohnung bewerben bzw sich dafür gezielt interessieren könnten. Insofern sei der Antrag der Gleichbehandlungsanwältin unvollständig erledigt und das GlBG unrichtig ausgelegt worden. Auch sei vorgebracht worden, dass eine Ermahnung oder Bestrafung auf die Strafbestimmung des § 37 GlBG (als lex specialis zu ehemals § 21 Abs 1 VStG, nunmehr zu § 45 Abs 1 letzter Satz VStG) zu stützen sei. Die Behörde habe einerseits ausgesprochen, dass eine Ermahnung
BG ausgesprochen werde, andererseits und zusätzlich habe sie jedoch ausgesprochen, dass die Rechtsgrundlage für die erteilte Ermahnung § 45 Abs 1 letzter Satz VStG sei.Auch sei vorgebracht worden, dass eine Ermahnung oder Bestrafung auf die Strafbestimmung des Paragraph 37, GlBG (als lex specialis zu ehemals Paragraph 21, Absatz eins, VStG, nunmehr zu Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG) zu stützen sei. Die Behörde habe einerseits ausgesprochen, dass eine Ermahnung
Paragraph 37, Absatz eins, GlBG ausgesprochen werde, andererseits und zusätzlich habe sie jedoch ausgesprochen, dass die Rechtsgrundlage für die erteilte Ermahnung Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG sei. 3. Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:
BG darf niemand aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat, oder der ethnischen Zugehörigkeit unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden.
Paragraph 31, Absatz eins, GlBG darf niemand aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat, oder der ethnischen Zugehörigkeit unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden.
BG liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person aufgrund eines in § 31 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
Paragraph 32, Absatz eins, GlBG liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person aufgrund eines in Paragraph 31, genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
BG darf niemand Wohnraum in diskriminierender Weise inserieren oder durch Dritte inserieren lassen.
Paragraph 36, erster Satz GlBG darf niemand Wohnraum in diskriminierender Weise inserieren oder durch Dritte inserieren lassen. Nach § 37 Abs 1 leg cit ist, wer Wohnraum entgegen den Bestimmungen des § 36 in diskriminierender Weise inseriert, auf Antrag des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen oder des/der Regionalanwaltes/Regionalanwältin beim ersten Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ermahnen und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.Nach Paragraph 37, Absatz eins, leg cit ist, wer Wohnraum entgegen den Bestimmungen des Paragraph 36, in diskriminierender Weise inseriert, auf Antrag des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen oder des/der Regionalanwaltes/Regionalanwältin beim ersten Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ermahnen und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.
G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dem in § 44a Z 1 VStG enthaltenen Konkretisierungsgebot ist nur dann entsprochen, wenn die Tatumschreibung ua alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale enthält.Dem in Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG enthaltenen Konkretisierungsgebot ist nur dann entsprochen, wenn die Tatumschreibung ua alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale enthält. Das in § 36 GlBG enthaltene Gebot des diskriminierungsfreien Inserierens von Wohnraum ist im Zusammenhang mit dem in § 31 Abs 1 GlBG umschriebenen Gleichbehandlungsgebot zu sehen, wonach ua eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit etwa bei der Wohnraumversorgung hintangehalten werden soll.Das in Paragraph 36, GlBG enthaltene Gebot des diskriminierungsfreien Inserierens von Wohnraum ist im Zusammenhang mit dem in Paragraph 31, Absatz eins, GlBG umschriebenen Gleichbehandlungsgebot zu sehen, wonach ua eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit etwa bei der Wohnraumversorgung hintangehalten werden soll. Um diesem Erfordernis zu entsprechen, wäre - unter Bedachtnahme auf den inkriminierten Text des geschalteten Inserates „bevorzugt an Inländer“ - neben einer Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit auch eine solche aufgrund des Geschlechts zu erblicken und im Tatvorwurf zu umschreiben gewesen, da mit der Formulierung „Inländer“ nach dem allgemeinen Sprachverständnis nur männliche Personen angesprochen sind. Aufgrund dieser Erwägungen hielt das Landesverwaltungsgericht eine dementsprechende Präzisierung der Tatumschreibung für erforderlich. Unter einem war auch klarzustellen, dass die Rechtsgrundlage für den Ausspruch einer Ermahnung § 37 Abs 1 GlBG (als lex specialis zu der von der Behörde herangezogenen allgemeinen Bestimmung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG) ist.Aufgrund dieser Erwägungen hielt das Landesverwaltungsgericht eine dementsprechende Präzisierung der Tatumschreibung für erforderlich. Unter einem war auch klarzustellen, dass die Rechtsgrundlage für den Ausspruch einer Ermahnung Paragraph 37, Absatz eins, GlBG (als lex specialis zu der von der Behörde herangezogenen allgemeinen Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG) ist. 4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.388.R4.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.