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{'item': 'LVwG-1-126/R14-2014'}

Obsah (5)§ 50§ 52§ 25a§ 19Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum17.07.2014 GeschäftszahlLVwG-1-126/R14-2014 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es in der Tatumschreibung statt „ein dem öffentlichen Verkehr dienenden Einrichtung“ zu lauten hat „eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung“ sowie statt „ohne das nach den Tarifbestimmungen festgestellte Entgelt zu entrichten“ zu lauten hat „ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtung festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten“.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es in der Tatumschreibung statt „ein dem öffentlichen Verkehr dienenden Einrichtung“ zu lauten hat „eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung“ sowie statt „ohne das nach den Tarifbestimmungen festgestellte Entgelt zu entrichten“ zu lauten hat „ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtung festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten“.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 12 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 12 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 25.09.2013, um 14:22 Uhr den Regionalzug des Verkehrsbetriebes Mbahn Aktiengesellschaft der Linie S-B in Fahrtrichtung B benutzt und sich dadurch die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen festgesetzte Entgelt zu entrichten. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Art III Abs 1 Z 2 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG). Es wurde eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden festgesetzt.
  2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 25.09.2013, um 14:22 Uhr den Regionalzug des Verkehrsbetriebes Mbahn Aktiengesellschaft der Linie S-B in Fahrtrichtung B benutzt und sich dadurch die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen festgesetzte Entgelt zu entrichten. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 2, Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG). Es wurde eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden festgesetzt.
  3. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass er acht Minuten vor Zugabfahrt angekommen sei. Genug Zeit, sich eine Fahrkarte beim Schalter zu besorgen. Beim Schalter sei ein größerer Stau gewesen, weshalb er sich um einen Automaten umgesehen habe. Ein solcher sei aber nicht vorhanden gewesen. Eine Minute vor Zugabfahrt habe er immer noch keine Möglichkeit gehabt, einen Fahrschien zu lösen. Er sei eingestiegen, um einen Arzttermin in F nicht zu versäumen und habe gedacht, er würde eine Fahrkarte beim Schaffner lösen. Am Bahnhof in T habe dieser gefragt, wo er eingestiegen sei und er habe geantwortet „in S“. Der Schaffner habe erklärt, dass er, wenn er in T eingestiegen wäre, den Fahrschein bei ihm lösen hätte können. Dann sei er eben in T eingestiegen, der Fahrpreis bleibe der gleiche, habe er geantwortet. Der Schaffner habe ein Zettelchen von der Größe einer Viertel-Postkarte auf die Ablage beim Fenster gelegt, auf welchem er Name und Anschrift ausfüllen hätte sollen. Beim Bahnhof S A sei der Schaffner wieder gekommen und habe gefragt, ob er dieses ausgefüllt habe. Der Beschwerdeführer antwortete, das Zettelchen nütze ihm nichts, er brauche lediglich eine Fahrkarte nach F. Aus einer Entfernung von ca drei Metern habe der Schaffner ihm zugerufen, dass er die Polizei rufe, die ihn in Form von zwei Polizeiorganen in B erwartet und die Personalien aufgenommen hätten. Um einer „Verhaftung“ als „Schwarzfahrer“ zu entgehen, habe er zur Polizei gesagt, er sei in T eingestiegen. Das Einschalten der Polizei sei eine mutwillige Aktion und der Schaffner müsse in der Lage sein, die Personalien aufzunehmen. Es sei der Mbahn überdies zumutbar, wenigstens einen Fahrschein-Automaten in S aufzustellen, in B gebe es drei solche Automaten. Dieses „Gesetz“ der Mbahn sei eine Schikane.
  4. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer war am 25.09.2013 acht Minuten vor der Zugabfahrt um kurz nach 14:00 Uhr am Bahnhof in S. Der Fahrkartenschalter war zu dieser Zeit geöffnet. Es wurde gerade eine Gruppe von Personen am Fahrkartenschalter bedient. Ein Fahrkartenautomat ist am Bahnhof in S nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer bestieg um kurz nach 14:00 Uhr in S den Regionalzug der Linie S-B in Fahrtrichtung B. Sein Fahrtziel war F. Dort hatte er einen Arzttermin. Der Beschwerdeführer verfügte beim Einsteigen am Bahnhof in S über keine Fahrkarte. Der Beschwerdeführer wurde auf der Höhe der Haltestelle T von einem Schaffner der m kontrolliert. Dieser stellte fest, dass der Beschwerdeführer keine Fahrkarte mit sich führte. Da der Beschwerdeführer nach Aufforderung des Schaffners seine Personalien nicht angab, verständigte der Schaffner auf Höhe der Haltestelle S A die Polizei. Die Personalien des Beschwerdeführers wurden von zwei Polizeibeamten am Bahnhof B aufgenommen.
  5. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Zeugenaussagen des Schaffners R E sowie von Ing. K R vom Bahnservice der m, als erwiesen angenommen. Dieser Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Zeuge R E bestätigte seine Aussagen in der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft B vom 18.12.2013 und gab übereinstimmend an, dass er den Beschwerdeführer auf Höhe T kontrolliert und festgestellt habe, dass dieser keine Fahrkarte bei sich gehabt habe. Für ihn sei klar gewesen, dass der Beschwerdeführer in S zugestiegen sei. Er habe die Daten aufnehmen müssen, da das Dienstanweisung sei. Als er nach der Kontrolle des vollgefüllten Zuges zurückgekommen sei, sei der an den Beschwerdeführer übergebene Zettel auf Höhe S A noch nicht ausgefüllt gewesen. Dann habe er die Polizei verständigt, was ebenfalls Teil seiner Dienstanweisung sei. Der Zeuge Ing. K R bestätigte, dass es auf der ganzen Strecke zwischen S und B nur in B Fahrkartenautomaten gebe. Der Grund sei finanzieller Natur, da ein Fahrkartenautomat um die 80.000 Euro koste. Nach Schluss der Schalteröffnungszeiten in S (18:00 Uhr) sei noch bis 20:00 Uhr ein Zugbegleiter im Zug. Die Fahrkarte müsse vor Fahrtantritt erworben werden. Um mit einer gültigen Fahrkarte zu fahren, müsse man den Schaffner vor dem Einsteigen in den Zug ansprechen und um den Verkauf einer Fahrkarte bitten oder, gleich nachdem man sich hingesetzt habe, eine Fahrkarte bei ihm lösen. Wichtig sei einfach vor Fahrtantritt. Nach 20:00 Uhr sei kein Schaffner mehr im Zug. Da würden aber Fahrkarten in den Bahnhöfen B und S durch den Lokführer verkauft werden. Gleichzeitig könne man natürlich die Karten beim Fahrkartenautomaten lösen, den es allerdings nur in B gebe. Die m sei nur Dienstleister, Besteller sei das Land Vorarlberg, vertreten durch den Vorarlberger Verkehrsverbund, ein Teil der Bestellung komme auch über das Bundesministerium. Es sei ein Vorwurf an die m gewesen, dass das Zugpersonal nicht in der Lage sei, alle Fahrgäste – auch die zahlungswilligen – abzufertigen, weshalb es zu Einführung dieses Tarifsystems gekommen sei. Die vom Schaffner R E vollzogene Vorgangsweise ergebe sich aus den geltenden Tarifbestimmungen der m Aktiengesellschaft (Anmerkung: Personen-, Reisegepäck- und Gütertarif der Mbahn Aktiengesellschaft, gültig ab 01.08.2013). Das Landesverwaltungsgericht folgt den nachvollziehbaren Angaben dieser Zeugen, die sich auch mit den Ausführungen des Beschwerdeführers decken. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargetan, dass er acht Minuten vor Zugabfahrt am Bahnhof in S keine Karte lösen konnte, da sich am (geöffneten) Fahrkartenschalter um diese Zeit (ca 14:00 Uhr) eine Gruppe von Leuten befunden habe. Er sei durch den Bahnhof marschiert und habe einen Aufkleber entdeckt, auf dem in etwa stand „Fahre fair, löse eine Karte“. Er habe sich dann erinnert, dass man jetzt eine Fahrkarte beim Schalter lösen müsse. Als sich beim Fahrkartenschalter immer noch Leute befunden hätten, sei er eingestiegen in der Absicht, die Fahrkarte beim Schaffner zu lösen. Er habe den Arzttermin in F nicht versäumen wollen. Er empfinde die Tarifumstellung als keine großartige Errungenschaft, die neue Regelung sei einfach unglücklich und habe viel Ärger ausgelöst. 5.

Art III Abs 1 Z 2 EGVG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen der Z 1 und 2 mit einer Geldstrafe von bis zu 218 Euro zu bestrafen, wer sich die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten.5.

Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen der Ziffer eins und 2 mit einer Geldstrafe von bis zu 218 Euro zu bestrafen, wer sich die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten.

Punkt 14. des Personen-, Reisegepäck- und Gütertarif der Mbahnen Aktiengesellschaft, gültig ab 01.08.2013, hat jeder Fahrgast vor Fahrtantritt dafür zu sorgen, dass er im Besitz eines gültigen Fahrausweises ist.

Punkt

  1. leg cit ist das Lösen einer Fahrkarte nach Fahrtantritt nur dann zulässig, wenn im Abfahrtsbahnhof bzw der Abfahrtshaltestelle kein besetzter Fahrkartenschalter oder Fahrkartenautomat vorhanden ist. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer am 25.09.2013 um kurz nach 14:00 Uhr, somit während der Schalteröffnungszeiten, einen Zug der m in S Richtung B bestiegen hat. Er war dabei nicht im Besitz einer gültigen Fahrkarte. Dies wurde bei der Kontrolle durch einen Zugbegleiter der m auf Höhe der Haltestelle T auch festgestellt. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer – entgegen den zum Tatzeitpunkt geltenden Tarif- und Beförderungsbestimmungen der m, gültig ab 01.08.2013 – vor Fahrtantritt nicht im Besitz einer gültigen Fahrkarte war. Dies, obwohl es sich beim Bahnhof S um einen Abfahrtsbahnhof mit besetztem Fahrkartenschalter handelt. Das Landesverwaltungsgericht sieht es daher als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer die objektive Tatseite der im Straferkenntnis zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Dies wird vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestritten. Aber auch die subjektive Tatseite ist erfüllt. Da in den Tatbestand des Art IX Abs 1 Z 5 (jetzt: Art III Abs 1 Z 2) EGVG der „Eintritt eines Schadens“ (§ 5 Abs 1
  2. Satz VStG) aufgenommen ist (arg: „ohne das…festgesetzte Entgelt…zu entrichten“), handelt es sich bei einem Verstoß um ein Erfolgsdelikt (VwGH 02.11.1987, 87/10/0090). Dies hat zur Folge, dass die Behörde dem Täter nicht nur den objektiven Tatbestand, sondern auch das subjektive Verschulden, welches nach der Anordnung des § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zumindest in der Schuldform der Fahrlässigkeit gegeben sein muss, nachzuweisen hat (VwGH 02.05.1979, 3155/78):Aber auch die subjektive Tatseite ist erfüllt. Da in den Tatbestand des Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 5, (jetzt: Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 2,) EGVG der „Eintritt eines Schadens“ (Paragraph 5, Absatz eins,
  3. Satz VStG) aufgenommen ist (arg: „ohne das…festgesetzte Entgelt…zu entrichten“), handelt es sich bei einem Verstoß um ein Erfolgsdelikt (VwGH 02.11.1987, 87/10/0090). Dies hat zur Folge, dass die Behörde dem Täter nicht nur den objektiven Tatbestand, sondern auch das subjektive Verschulden, welches nach der Anordnung des Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zumindest in der Schuldform der Fahrlässigkeit gegeben sein muss, nachzuweisen hat (VwGH 02.05.1979, 3155/78): Eine solche Fahrlässigkeit liegt jedenfalls vor, da der Beschwerdeführer trotz Kenntnis der aktuellen Tarifregelung, auf die er durch einen Aufkleber am Bahnhof in S aufmerksam gemacht wurde und sich erinnerte, dass nunmehr eine Fahrkarte beim Schalter zu lösen wäre, eine solche nicht beim Fahrkartenschalter erwarb. Soweit eine verwaltungsrechtliche (generelle oder individuelle) Norm dem Einzelnen eine Pflicht auferlegt, ist dieser auch dazu verhalten, die entgegenstehenden Hindernisse im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu beseitigen (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, Rz 4 zu § 5 VStG). Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes wäre es dem Beschwerdeführer, der Pensionist ist, durchaus möglich und zumutbar gewesen, (noch) mehr Zeit vor der Zugabfahrt in S um kurz nach 14:00 Uhr einzuplanen, als die gegenständlichen acht Minuten, um trotz der Abfertigung einer größeren Personengruppe am Fahrkartenschalter noch rechtzeitig – vor Fahrtantritt – eine Fahrkarte lösen zu können. Der Beschwerdeführer hat kein gegenteiliges Vorbringen erstattet, welches das Landesverwaltungsgericht zur Überzeugung führen könnte, dass der Beschwerdeführer sich nicht früher am Bahnhof S hätte einfinden können, zumal die Schalteröffnungszeiten am 25.09.2013, einem Mittwoch, durchgehend, von 05:45 Uhr bis 18:00 Uhr, waren.Eine solche Fahrlässigkeit liegt jedenfalls vor, da der Beschwerdeführer trotz Kenntnis der aktuellen Tarifregelung, auf die er durch einen Aufkleber am Bahnhof in S aufmerksam gemacht wurde und sich erinnerte, dass nunmehr eine Fahrkarte beim Schalter zu lösen wäre, eine solche nicht beim Fahrkartenschalter erwarb. Soweit eine verwaltungsrechtliche (generelle oder individuelle) Norm dem Einzelnen eine Pflicht auferlegt, ist dieser auch dazu verhalten, die entgegenstehenden Hindernisse im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu beseitigen (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, Rz 4 zu Paragraph 5, VStG). Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes wäre es dem Beschwerdeführer, der Pensionist ist, durchaus möglich und zumutbar gewesen, (noch) mehr Zeit vor der Zugabfahrt in S um kurz nach 14:00 Uhr einzuplanen, als die gegenständlichen acht Minuten, um trotz der Abfertigung einer größeren Personengruppe am Fahrkartenschalter noch rechtzeitig – vor Fahrtantritt – eine Fahrkarte lösen zu können. Der Beschwerdeführer hat kein gegenteiliges Vorbringen erstattet, welches das Landesverwaltungsgericht zur Überzeugung führen könnte, dass der Beschwerdeführer sich nicht früher am Bahnhof S hätte einfinden können, zumal die Schalteröffnungszeiten am 25.09.2013, einem Mittwoch, durchgehend, von 05:45 Uhr bis 18:00 Uhr, waren. Sofern sich der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, er habe eine Minute vor Zugabfahrt immer noch keine Möglichkeit gehabt, einen Fahrschein zu lösen und deswegen den Zug ohne Fahrschein bestiegen, da er am Tattag einen Arzttermin in F wahrnehmen habe müssen, auf entschuldigenden Notstand im Sinne des § 6 VStG stützen sollte, ist dem entgegenzuhalten, dass bei Benützung eines öffentliches Verkehrsmittels – wie auch der m – mit Wartezeiten am Bahnhof vor einem Fahrkartenschalter gerechnet werden muss. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, sein Verhalten, etwa durch Einkalkulieren der für die Lösung einer Fahrkarte notwendigen Zeit, darauf einzustellen und dafür Vorsorge zu treffen. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan. Wie der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom 08.09.1969, 1708/68, ausgesprochen hat, ist eine selbstverschuldete Zwangslage kein Schuldausschließungsgrund nach § 6 VStG (vgl auch VwGH 22.04.1976, 1705/75).Sofern sich der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, er habe eine Minute vor Zugabfahrt immer noch keine Möglichkeit gehabt, einen Fahrschein zu lösen und deswegen den Zug ohne Fahrschein bestiegen, da er am Tattag einen Arzttermin in F wahrnehmen habe müssen, auf entschuldigenden Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG stützen sollte, ist dem entgegenzuhalten, dass bei Benützung eines öffentliches Verkehrsmittels – wie auch der m – mit Wartezeiten am Bahnhof vor einem Fahrkartenschalter gerechnet werden muss. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, sein Verhalten, etwa durch Einkalkulieren der für die Lösung einer Fahrkarte notwendigen Zeit, darauf einzustellen und dafür Vorsorge zu treffen. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan. Wie der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom 08.09.1969, 1708/68, ausgesprochen hat, ist eine selbstverschuldete Zwangslage kein Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 6, VStG vergleiche auch VwGH 22.04.1976, 1705/75). 6.

§ 19VSt

G, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.

Paragraph 19, VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat sich die Beförderung durch die m verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen der m festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten und damit dem Schutzzweck der Norm, das „Schwarzfahren“ zu verhindern, zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen. Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, was die Behörde ihrer Strafbemessung bereits zu Grunde gelegt hat. Erschwerungsgründe liegen keine vor. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen und die negative Beispielwirkung der Tat erachtet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde verhängte Geldstrafe, die sich im untersten Bereich dieses Strafrahmens bewegt und bereits berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer Pensionist ist, nicht für überhöht. Sorgepflichten liegen keine vor. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. 8.

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 218 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von unter 400 Euro (hier: 60 Euro) ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten

Art 133

Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.8.

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 218 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von unter 400 Euro (hier: 60 Euro) ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten

Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ist daher nicht zulässig. European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.126.R14.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.