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{'item': 'LVwG-328-001/R10-Ü-2014'}

Obsah (8)§ 279§ 25a§ 11§ 13§ 4§ 207§ 17a§ 208

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum12.08.2014 GeschäftszahlLVwG-328-001/R10-Ü-2014 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

§ 279Abs 1 i

Vm § 207 Abs 1 und 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das Recht zur Festsetzung der Abgabe ist verjährt.

Paragraph 279, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 207, Absatz eins und 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das Recht zur Festsetzung der Abgabe ist verjährt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung

  1. Mit angefochtenem Bescheid wurde die Berufung des M F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H M, gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 21.01.2013 betreffend die Vorschreibung des Kanalisationserschließungsbeitrages für das Grundstück XXX, KG D, als unbegründet abgewiesen und der Bescheid bestätigt.
  2. Mit angefochtenem Bescheid wurde die Berufung des M F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H M, gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 21.01.2013 betreffend die Vorschreibung des Kanalisationserschließungsbeitrages für das Grundstück römisch 30 , KG D, als unbegründet abgewiesen und der Bescheid bestätigt.
  3. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Abgabenkommission vertrete in ihrem Berufungsbescheid die Auffassung, dass der Kanalisations-Erschließungsbeitrag entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht verjährt sei. Auch sei er zum Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches im Jahr 2007 noch grundbücherlicher Eigentümer gewesen und sei er somit als Abgabenschuldner in Anspruch zu nehmen. Dies sei nach Auffassung des Einschreiters unzutreffend. Entgegen der Auffassung der Berufungsbehörde komme es nicht darauf an, ob das gegenständliche Grundstück im Einzugsbereich eines Sammelkanals gelegen gewesen sei. Unstrittig sei, dass der Sammelkanal zu den relevanten Zeitpunkten betriebsfertig und das Grundstück als Baufläche gewidmet gewesen sei. § 13 Abs 3 des Kanalisationsgesetzes regle ausdrücklich die Entstehung des Abgabenanspruches. Im gegenständlichen Fall richte sie sich nach der Rechtswirksamkeit der Widmung im Jahre
  4. Dass sich das Grundstück auch im Einzugsbereich befunden habe, werde vom Kanalisationsgesetz nicht als Voraussetzung für die Entstehung des Abgabenanspruches normiert. In § 13 Abs 1 werde lediglich zum Ausdruck gebracht, dass ein Erschließungsbeitrag erhoben werden dürfe, wenn ein Grundstück im Sinne des Kanalisationsgesetzes innerhalb des Einzugsbereiches eines Sammelkanals erschlossen werde. Demnach treffe es lediglich zu, dass die Erhebung des Erschließungsbeitrages unter anderem nur zulässig sei, wenn das Grundstück in den Einzugsbereichen des Sammelkanals einbezogen worden sei. Die Entstehung des Abgabenanspruches einerseits sowie die Erhebung der entsprechenden Abgabe andererseits seien rechtlich völlig getrennt zu sehende Tatbestände. Entgegen der Auffassung der Abgabenkommission komme daher bei der Beurteilung, wann der Abgabenanspruch entstanden sei, der Einbeziehung des Grundstückes in den Einzugsbereich keine Bedeutung zu. Die gegenteilige Interpretation würde schon im klaren Wortlaut des Gesetzes widersprechen.

den von der Berufungsbehörde angeführten Bestimmungen der §§ 207 bis 209 BAO erfolge die erste nach außen erkennbare Amtshandlung im Dezember 2012 im Hinblick auf die Verjährung verspätet. Die Verjährungsfrist habe bereits mit Ablauf des Jahres 2006 zu laufen begonnen, Verjährung sei Ende des Jahres 2011 eingetreten.

  1. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Abgabenkommission vertrete in ihrem Berufungsbescheid die Auffassung, dass der Kanalisations-Erschließungsbeitrag entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht verjährt sei. Auch sei er zum Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches im Jahr 2007 noch grundbücherlicher Eigentümer gewesen und sei er somit als Abgabenschuldner in Anspruch zu nehmen. Dies sei nach Auffassung des Einschreiters unzutreffend. Entgegen der Auffassung der Berufungsbehörde komme es nicht darauf an, ob das gegenständliche Grundstück im Einzugsbereich eines Sammelkanals gelegen gewesen sei. Unstrittig sei, dass der Sammelkanal zu den relevanten Zeitpunkten betriebsfertig und das Grundstück als Baufläche gewidmet gewesen sei. Paragraph 13, Absatz 3, des Kanalisationsgesetzes regle ausdrücklich die Entstehung des Abgabenanspruches. Im gegenständlichen Fall richte sie sich nach der Rechtswirksamkeit der Widmung im Jahre
  2. Dass sich das Grundstück auch im Einzugsbereich befunden habe, werde vom Kanalisationsgesetz nicht als Voraussetzung für die Entstehung des Abgabenanspruches normiert. In Paragraph 13, Absatz eins, werde lediglich zum Ausdruck gebracht, dass ein Erschließungsbeitrag erhoben werden dürfe, wenn ein Grundstück im Sinne des Kanalisationsgesetzes innerhalb des Einzugsbereiches eines Sammelkanals erschlossen werde. Demnach treffe es lediglich zu, dass die Erhebung des Erschließungsbeitrages unter anderem nur zulässig sei, wenn das Grundstück in den Einzugsbereichen des Sammelkanals einbezogen worden sei. Die Entstehung des Abgabenanspruches einerseits sowie die Erhebung der entsprechenden Abgabe andererseits seien rechtlich völlig getrennt zu sehende Tatbestände. Entgegen der Auffassung der Abgabenkommission komme daher bei der Beurteilung, wann der Abgabenanspruch entstanden sei, der Einbeziehung des Grundstückes in den Einzugsbereich keine Bedeutung zu. Die gegenteilige Interpretation würde schon im klaren Wortlaut des Gesetzes widersprechen.

den von der Berufungsbehörde angeführten Bestimmungen der Paragraphen 207 bis 209 BAO erfolge die erste nach außen erkennbare Amtshandlung im Dezember 2012 im Hinblick auf die Verjährung verspätet. Die Verjährungsfrist habe bereits mit Ablauf des Jahres 2006 zu laufen begonnen, Verjährung sei Ende des Jahres 2011 eingetreten. Im Übrigen sei nach Auffassung des Berufungswerbers § 11 Abs 4 des Kanalisationsgesetzes dahingehend zu verstehen, dass der Abgabenschuldner hinsichtlich des Erschließungsbeitrages der Grundeigentümer im Zeitpunkt der Vorschreibung sei. Unstrittig treffe dies auf den Berufungswerber nicht mehr zu. Der angefochtene Bescheid leide daher an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.Im Übrigen sei nach Auffassung des Berufungswerbers Paragraph 11, Absatz 4, des Kanalisationsgesetzes dahingehend zu verstehen, dass der Abgabenschuldner hinsichtlich des Erschließungsbeitrages der Grundeigentümer im Zeitpunkt der Vorschreibung sei. Unstrittig treffe dies auf den Berufungswerber nicht mehr zu. Der angefochtene Bescheid leide daher an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

  1. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer stellte am 17.07 2001 einen Antrag auf Umwidmung der als Freifläche Landwirtschaft gewidmeten GST-NR XXX in Baufläche. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 13.04.2006 wurde die Änderung des Flächenwidmungsplanes genehmigt. Das GST-NR XXX, KG D, ist seit dem 25.04.2006 rechtskräftig als Baufläche-Wohngebiet gewidmet. Mit Verordnung vom 29.06.2007 wurde dieses Grundstück in den Einzugsbereich der Sammelkanäle aufgenommen. Diese Verordnung ist am 30.06.2007 in Kraft getreten. Die Betriebsfertigstellung des Sammelkanals in diesem Gebiet erfolgte laut Bescheid der Abgabenkommission bereits im Jahr 1998/
  2. Das neugebildete GST-NR XXX wurde am 29.04.2010 vom Berufungswerber veräußert. Der Erhebungsbogen für den Erschließungsbeitrag wurde am 03.12.2012 dem Berufungswerber zur Prüfung übermittelt. Der Berufungswerber hat dazu keine Stellungnahme abgegeben. In weiterer Folge wurde der Kanalisationserschließungsbeitrag in Höhe von 1.222,65 Euro mit Bescheid vom 21.01.2013 festgesetzt.Der Beschwerdeführer stellte am 17.07 2001 einen Antrag auf Umwidmung der als Freifläche Landwirtschaft gewidmeten GST-NR römisch 30 in Baufläche. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 13.04.2006 wurde die Änderung des Flächenwidmungsplanes genehmigt. Das GST-NR römisch 30 , KG D, ist seit dem 25.04.2006 rechtskräftig als Baufläche-Wohngebiet gewidmet. Mit Verordnung vom 29.06.2007 wurde dieses Grundstück in den Einzugsbereich der Sammelkanäle aufgenommen. Diese Verordnung ist am 30.06.2007 in Kraft getreten. Die Betriebsfertigstellung des Sammelkanals in diesem Gebiet erfolgte laut Bescheid der Abgabenkommission bereits im Jahr 1998/
  3. Das neugebildete GST-NR römisch 30 wurde am 29.04.2010 vom Berufungswerber veräußert. Der Erhebungsbogen für den Erschließungsbeitrag wurde am 03.12.2012 dem Berufungswerber zur Prüfung übermittelt. Der Berufungswerber hat dazu keine Stellungnahme abgegeben. In weiterer Folge wurde der Kanalisationserschließungsbeitrag in Höhe von 1.222,65 Euro mit Bescheid vom 21.01.2013 festgesetzt.
  4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des Akteninhaltes als erwiesen angenommen. 5.1.

§ 11

Abs 3 sind Kanalisationsbeiträge der Erschließungsbeitrag, der Anschlussbeitrag, der Ergänzungsbeitrag und der Nachtragsbeitrag.5.1.

Paragraph 11, Absatz 3, sind Kanalisationsbeiträge der Erschließungsbeitrag, der Anschlussbeitrag, der Ergänzungsbeitrag und der Nachtragsbeitrag. Nach § 11 Abs 4 Kanalisationsgesetz ist hinsichtlich des Erschließungsbeitrages der Grundstückseigentümer Abgabenschuldner, hinsichtlich der übrigen Kanalisationsbeiträge der Anschlussnehmer.Nach Paragraph 11, Absatz 4, Kanalisationsgesetz ist hinsichtlich des Erschließungsbeitrages der Grundstückseigentümer Abgabenschuldner, hinsichtlich der übrigen Kanalisationsbeiträge der Anschlussnehmer.

§ 13

Abs 1 Kanalisationsgesetz kann für die Erschließung innerhalb des Einzugsbereiches eines Sammelkanales gelegener Grundstücke, die in einem Flächenwidmungsplan als Bauflächen oder als bebaubare Sondergebiete gewidmet sind, ein Erschließungsbeitrag erhoben werden, wenn in den Sammelkanal Schmutzwässer nicht nur vorläufig eingeleitet werden dürfen.

Paragraph 13, Absatz eins, Kanalisationsgesetz kann für die Erschließung innerhalb des Einzugsbereiches eines Sammelkanales gelegener Grundstücke, die in einem Flächenwidmungsplan als Bauflächen oder als bebaubare Sondergebiete gewidmet sind, ein Erschließungsbeitrag erhoben werden, wenn in den Sammelkanal Schmutzwässer nicht nur vorläufig eingeleitet werden dürfen. Nach § 13 Abs 3 Kanalisationsgesetz entsteht der Abgabenanspruch mit der Betriebsfertigstellung des Sammelkanales. Erfolgt die Betriebsfertigstellung jedoch vor der Widmung der betreffenden Grundstücke als Bauflächen oder als bebaubare Sondergebiete, so entsteht der Abgabenanspruch mit der Rechtswirksamkeit der Widmung.Nach Paragraph 13, Absatz 3, Kanalisationsgesetz entsteht der Abgabenanspruch mit der Betriebsfertigstellung des Sammelkanales. Erfolgt die Betriebsfertigstellung jedoch vor der Widmung der betreffenden Grundstücke als Bauflächen oder als bebaubare Sondergebiete, so entsteht der Abgabenanspruch mit der Rechtswirksamkeit der Widmung. 5.2.

§ 4

Abs 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.5.2.

Paragraph 4, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung (BAO) entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Nach § 4 Abs 3 BAO bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt.Nach Paragraph 4, Absatz 3, BAO bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. 5.3

§ 207

Abs 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.5.3

Paragraph 207, Absatz eins, BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Nach § 207 Abs 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren

§ 17a

des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Nach Paragraph 207, Absatz 2, BAO beträgt die Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem römisch zwei. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren

Paragraph 17 a, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und Paragraph 24 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre.

§ 208

Abs 1 lit a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.

Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 2, mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Absatz 2, ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.

  1. Im gegenständlichen Fall ist die Abgabenkommission in ihrem Bescheid davon ausgegangen, dass der Beginn des Abgabenanspruchs mit Erlassung der Einzugsbereichsverordnung vom 30.06.2007 entstanden ist. Dabei stützt sie sich auf § 13 Abs 1 Kanalisationsgesetz und beruft sich darauf, dass zum Zeitpunkt der Umwidmung des gegenständlichen Grundstückes in Baufläche am 13.04.2006 das Grundstück noch nicht im Einzugsbereich eines Sammelkanals gelegen sei, sodass die Voraussetzung nach § 13 Kanalisationsgesetz für die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages nicht gegeben gewesen sei. Daher habe die Verjährungsfrist nach § 208 BAO erst am 01.01.2008 begonnen und sei durch die nach außen erkennbare Amtshandlung, nämlich die Übermittlung des Erhebungsbogens im Dezember 2012 unterbrochen worden. Daher sei keine Verjährung eingetreten.
  2. Im gegenständlichen Fall ist die Abgabenkommission in ihrem Bescheid davon ausgegangen, dass der Beginn des Abgabenanspruchs mit Erlassung der Einzugsbereichsverordnung vom 30.06.2007 entstanden ist. Dabei stützt sie sich auf Paragraph 13, Absatz eins, Kanalisationsgesetz und beruft sich darauf, dass zum Zeitpunkt der Umwidmung des gegenständlichen Grundstückes in Baufläche am 13.04.2006 das Grundstück noch nicht im Einzugsbereich eines Sammelkanals gelegen sei, sodass die Voraussetzung nach Paragraph 13, Kanalisationsgesetz für die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages nicht gegeben gewesen sei. Daher habe die Verjährungsfrist nach Paragraph 208, BAO erst am 01.01.2008 begonnen und sei durch die nach außen erkennbare Amtshandlung, nämlich die Übermittlung des Erhebungsbogens im Dezember 2012 unterbrochen worden. Daher sei keine Verjährung eingetreten. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes stellt § 13 Abs 3 Kanalisationsgesetz beim Beginn des Abgabenanspruches klar auf die Betriebsfertigstellung des Sammelkanals bzw auf die Rechtswirksamkeit der Widmung der Grundstücke in Baufläche bzw bebaubare Sondergebiete ab. Auf rechtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen, wie die Einzugsbereichsverordnung stellt § 13 Abs 3 Kanalisationsgesetz nicht ab. Daher war nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall der Beginn des Abgabenanspruchs für den Erschließungsbeitrag nach § 13 Abs 3 Kanalisationsgesetz mit der Rechtswirksamkeit der Umwidmung des Grundstückes am 25.04.
  3. Die Verjährungsfrist hat somit am 01.01.2007 begonnen und ist am 31.12.2011 abgelaufen. Das Recht auf Festsetzung des Erschließungsbeitrages ist daher verjährt.Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes stellt Paragraph 13, Absatz 3, Kanalisationsgesetz beim Beginn des Abgabenanspruches klar auf die Betriebsfertigstellung des Sammelkanals bzw auf die Rechtswirksamkeit der Widmung der Grundstücke in Baufläche bzw bebaubare Sondergebiete ab. Auf rechtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen, wie die Einzugsbereichsverordnung stellt Paragraph 13, Absatz 3, Kanalisationsgesetz nicht ab. Daher war nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall der Beginn des Abgabenanspruchs für den Erschließungsbeitrag nach Paragraph 13, Absatz 3, Kanalisationsgesetz mit der Rechtswirksamkeit der Umwidmung des Grundstückes am 25.04.
  4. Die Verjährungsfrist hat somit am 01.01.2007 begonnen und ist am 31.12.2011 abgelaufen. Das Recht auf Festsetzung des Erschließungsbeitrages ist daher verjährt. Aufgrund der eingetretenen Verjährung zur Festsetzung des Abgabenanspruches war auf die übrigen Beschwerdegründe nicht mehr einzugehen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
  5. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt.
  6. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.328.001.R10.Ü.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.