← Österreich

LVwG-314-004/R3-2014

Obsah (10)§ 25a§ 129§ 1Art 14bArtikel 14§ 3§ 80§ 97§ 109§ 12

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum21.08.2014 GeschäftszahlLVwG-314-004/R3-2014 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

den §§ 3, 4 Abs 2 und 12 Abs 1 lit b und Abs 2 des Vergabenachprüfungsgesetzes wird der Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung abgewiesen.

den Paragraphen 3, 4, Absatz 2 und 12 Absatz eins, Litera b und Absatz 2, des Vergabenachprüfungsgesetzes wird der Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. In einem am 04.08.2014 beim Landesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz stellte der Antragsteller den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nach dem Vorarlberger Vergabenachprüfungsgesetz. In diesem brachte er im Wesentlichen wie folgt vor: „Rechtswidrigkeit der Ausscheidensentscheidung Das Ausscheiden des Angebots der Antragstellerin ist nach den Bestimmungen des BVergG nicht rechtmäßig erfolgt. Das Angebot war entgegen den Ausführungen des Auftraggebers betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar und die Kalkulation den Ausschreibungsbestimmungen entsprechend. Der Ausscheidensentscheidung liegt ein wesentliches Missverständnis zugrunde. Der zweite Absatz auf Seite 3 dieser angefochtenen Entscheidung (Beilage ./5) lautet nochmals wie folgt: „Ihre Ausführungen können daher nur so verstanden werden, dass Sie entgegen den Bestimmungen der Ausschreibung in der Position 031897A Az Abtragsmaterial Tragschichten Reststoffdeponie die Deponierung des Abtragsmaterials der Makadamschicht auf eine Bodenaushubdeponie kalkuliert haben, weshalb Ihr Angebot als den Ausschreibungsbestimmungen widersprechend gem § 129 Abs 1 Z 7 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG) anzusehen ist.“„Ihre Ausführungen können daher nur so verstanden werden, dass Sie entgegen den Bestimmungen der Ausschreibung in der Position 031897A Az Abtragsmaterial Tragschichten Reststoffdeponie die Deponierung des Abtragsmaterials der Makadamschicht auf eine Bodenaushubdeponie kalkuliert haben, weshalb Ihr Angebot als den Ausschreibungsbestimmungen widersprechend gem Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG) anzusehen ist.“ Die Auftraggeberin interpretierte das Angebot der Antragstellerin dahingehend, dass nicht die ausgeschriebene Leistung angeboten worden wäre, also das Angebot gegen die Ausschreibungsunterlagen verstoßen hätte. Wenn dies so wäre, so wäre die Ausscheidensentscheidung korrekt gewesen. Aber dies ist nicht richtig: Das Angebot verstößt nicht gegen die Ausschreibungsunterlagen, der Ausscheidensgrund des § 129 Abs 1 Z 7 BVergG liegt nicht vor. Die Antragstellerin hat in der Position 031897A sehr wohl die ausschreibungsgemäßen Leistungen („Aufzahlung Abtragsmaterial Tragschichten Reststoffdeponie“) angeboten. Lediglich ihre internen Kalkulationsannahmen – die selbstverständlich auf ihr eigenes Risiko gehen – gehen davon aus, dass das Material tatsächlich wiederaufbereitet werden kann und nicht oder nur zu einem geringen Teil auf eine Reststoffdeponie verführt werden muss.Aber dies ist nicht richtig: Das Angebot verstößt nicht gegen die Ausschreibungsunterlagen, der Ausscheidensgrund des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG liegt nicht vor. Die Antragstellerin hat in der Position 031897A sehr wohl die ausschreibungsgemäßen Leistungen („Aufzahlung Abtragsmaterial Tragschichten Reststoffdeponie“) angeboten. Lediglich ihre internen Kalkulationsannahmen – die selbstverständlich auf ihr eigenes Risiko gehen – gehen davon aus, dass das Material tatsächlich wiederaufbereitet werden kann und nicht oder nur zu einem geringen Teil auf eine Reststoffdeponie verführt werden muss. Mit anderen Worten: Die Antragstellerin ist in ihrer Kalkulation aufgrund ihrer Erfahrungswerte und Informationen von einer in ihren kostenmäßigen Auswirkungen sehr günstigen Situation ausgegangen. Die angebotenen Preise entsprechen dieser Situation. Wenn sich diese Situation kostenmäßig ungünstiger darstellen sollte – im Extremfall: wenn die gesamte Menge tatsächlich auf eine Reststoffdeponie verführt werden müsste – , so geht dies vollständig zu Lasten der Antragstellerin. Der angebotene Preis ändert sich nicht, da ein Einheitspreis von EUR 1,83 für die Entsorgung auf einer Reststoffdeponie angeboten wurde. Ein Bieter steht bei der Kalkulation jeder einzelnen ausgeschriebenen Leistung immer vor einer Vielzahl kalkulatorischer Möglichkeiten, abhängig von den Erfahrungen und Möglichkeiten des jeweiligen Unternehmens und seiner Mitarbeiter und sonstigen Ressourcen, und natürlich auch abhängig von allen sonstigen externen Bedingungen (Marktumfeld, Genehmigungslage, etc). Das BVergG nimmt darauf ausdrücklich in § 129 Abs 5 Rücksicht, wenn es heißt:Ein Bieter steht bei der Kalkulation jeder einzelnen ausgeschriebenen Leistung immer vor einer Vielzahl kalkulatorischer Möglichkeiten, abhängig von den Erfahrungen und Möglichkeiten des jeweiligen Unternehmens und seiner Mitarbeiter und sonstigen Ressourcen, und natürlich auch abhängig von allen sonstigen externen Bedingungen (Marktumfeld, Genehmigungslage, etc). Das BVergG nimmt darauf ausdrücklich in Paragraph 129, Absatz 5, Rücksicht, wenn es heißt: „Der Auftraggeber hat insbesondere Erläuterungen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit, des gewählten Fertigungs- oder Bauverfahrens bzw der Erbringung der Dienstleistung, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter bei der Erbringung der Leistung verfügt, die Originalität der vom Bieter angebotenen Leistung, die am Ort der Leistungserbringung geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen oder die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Bieter bei der Überprüfung entsprechend zu berücksichtigen.“ Die Kalkulation ist nie exakte Wissenschaft, sondern kann immer nur eine Prognose möglicher künftiger Ereignisverläufe und daher Kosten sein. Es ist einem Bieter bzw Kalkulanten keineswegs verboten, eine besonders günstige Konstellation der künftigen Ereignisse anzunehmen, solange dies nicht außerhalb jeglicher Erfahrungswerte liegen bzw schlicht unmöglich sind; denn nur dann würde der von der Auftraggeberin angeführte Ausscheidensgrund der nicht plausiblen Preise

§ 129Abs 1 Z 3 BVerg

G vorliegen.Die Kalkulation ist nie exakte Wissenschaft, sondern kann immer nur eine Prognose möglicher künftiger Ereignisverläufe und daher Kosten sein. Es ist einem Bieter bzw Kalkulanten keineswegs verboten, eine besonders günstige Konstellation der künftigen Ereignisse anzunehmen, solange dies nicht außerhalb jeglicher Erfahrungswerte liegen bzw schlicht unmöglich sind; denn nur dann würde der von der Auftraggeberin angeführte Ausscheidensgrund der nicht plausiblen Preise

Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG vorliegen. Die Antragstellerin gesteht zu, wie schon erwähnt, dass ihre Annahmen, die zum Preis der gegenständlichen Position geführt haben, einen sehr günstigen Ereignisverlauf voraussetzen. Dies ist aber das Recht eines Bieters in der Kalkulation eines Angebots, denn schließlich ist es auch das Risiko des Bieters, und nicht der Auftraggeberin, dass diese Annahmen auch eintreffen. Die Auftraggeberin selbst hat dies auch ausdrücklich in der Ausschreibung (Teil B.1, Punkt 1.11) festgehalten: „Die kalkulatorischen Ansätze des Bieters […] werden ergänzend zu Pkt. 7.2.2 der ÖNORM B 2110 in keinem Fall Vertragsbestandteil und werden somit auch nicht für den zu erbringenden Leistungsumfang (Bau-Soll) herangezogen.“ Gleiches bestimmt auch der hier angesprochene Punkt 7.2.2 der ÖNORM B 2110, Ausgabe 15.3.2013: „Alle vom AN auf Grundlage der Ausschreibungsunterlagen zur Preisermittlung und Ausführung getroffenen Annahmen (Kalkulationsrisiko) […] sind der Sphäre des AN zugeordnet.“ Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall der Bieter nach Überzeugung der Antragstellerin nicht nur berechtigt, sondern geradezu verpflichtet, die Möglichkeiten der Aufbereitung und Wiederverwendung des Materials zu prüfen und „auszureizen“, denn: 

§ 1

Abs 2 Abfallwirtschaftsgesetz liegt der österreichischen Abfallwirtschaft eine Hierarchie zugrunde, nach der nur die Vermeidung von Abfall gegenüber der „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ und dem „Recycling“ höherwertig ist. Die „Beseitigung“, also die Deponierung des Abbruchmaterials, steht hier an letzter Stelle, sollte also so weit wie möglich vermieden werden. Nach den weiteren Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes ist jeder mit Abfall befasste Beteiligte verpflichtet, diese Hierarchie im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten zu berücksichtigen (siehe etwa § 1 Abs 2a und viele andere Bestimmungen dieses Gesetzes, die diesen Grundsatz sehr detailliert umsetzen).

Paragraph eins, Absatz 2, Abfallwirtschaftsgesetz liegt der österreichischen Abfallwirtschaft eine Hierarchie zugrunde, nach der nur die Vermeidung von Abfall gegenüber der „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ und dem „Recycling“ höherwertig ist. Die „Beseitigung“, also die Deponierung des Abbruchmaterials, steht hier an letzter Stelle, sollte also so weit wie möglich vermieden werden. Nach den weiteren Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes ist jeder mit Abfall befasste Beteiligte verpflichtet, diese Hierarchie im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten zu berücksichtigen (siehe etwa Paragraph eins, Absatz 2 a und viele andere Bestimmungen dieses Gesetzes, die diesen Grundsatz sehr detailliert umsetzen).  In Teil B.3, Punkt 2.10 (Technische Vertragsbestimmungen) der Ausschreibung heißt es: „Ausgebauter bitumengebundener Asphalt und Betonabbruch sind grundsätzlich als recyclingfähige Materialien getrennt zu gewinnen und primär einer Wiederverwertung zuzuführen. Wenn eine primäre Wiederverwertung nicht möglich ist, so muss eine geordnete Entsorgung nachgewiesen werden.“ In Teil B.3, Punkt 4.1.2 der Ausschreibung wird Folgendes festgelegt: „Bei den herkömmlichen bituminösen Tragschichten (alle Typen AC trag) ist im Bereich der Fahrbahn die Zugabe von Asphaltrecycling bis zu 15% zulässig.“ Punkt 1.6.2 des Leistungsverzeichnisses lautet unter der Überschrift „Recycling-Baustoffe“ wie folgt: „Bei der Durchführung können die für die jeweiligen Leistungen geeigneten Recycling-Baustoffe verwendet werden. Für diese müssen die erforderlichen Qualitätsnachweise erbracht werden […].“ Auch die Auftraggeberin erlaubt und fördert daher im Sinne der Verpflichtungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz in dieser Ausschreibung die Wiederverwertung von Materialien, um die bloße Beseitigung (Deponierung) nach Möglichkeit hintanzuhalten. Demgegenüber gibt es in der gesamten Ausschreibung – angesichts des Abfallwirtschaftsgesetzes selbstverständlich – kein grundlegendes Verbot, abgetragene oder abgebrochene Materialien (nach entsprechender Aufbereitung, soweit erforderlich) wiederzuverwenden. Darüber hinaus ist die Aufbereitung von Reststoffmaterial in der Abfallwirtschaft gängige Praxis, also durchaus nichts Ungewöhnliches. Zusammengefasst hat daher die Antragstellerin in der gegenständlichen Position Folgendes getan:  Sie hat in Übereinstimmung mit ihrem Recht und ihrer Pflicht, möglichst weitgehend die Deponierung von Abfall zu reduzieren, in der Kalkulation aufgrund ihrer Erfahrungswerte einen sehr günstigen Verlauf der tatsächlichen Verhältnisse und der daraus resultierenden Kosten angenommen. Sie hat damit weder gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen noch gegen die Ausschreibung verstoßen, da eine solcher Wiederverwendung des Materials – unter der Voraussetzung, dass die Annahmen der Antragstellerin zutreffen und dies auch ordnungsgemäße nachgewiesen und belegt werden kann – nicht untersagt ist. Diese Annahmen sind weder technisch noch betriebswirtschaftlich unplausibel, sondern liegen innerhalb des auf Basis der Erfahrungswerte vorhandenen und möglichen Eintrittsszenarien. Der Ausscheidensgrund des § 129 Abs 1 Z 3 BVergG liegt daher nicht vor.Diese Annahmen sind weder technisch noch betriebswirtschaftlich unplausibel, sondern liegen innerhalb des auf Basis der Erfahrungswerte vorhandenen und möglichen Eintrittsszenarien. Der Ausscheidensgrund des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG liegt daher nicht vor.  Diese Annahmen gehen aufgrund der ausdrücklichen Bestimmungen der Ausschreibung auf eigenes Risiko der Antragstellerin und werden nicht Vertragsinhalt. Der angebotene Preis gilt daher auch für den Fall, dass die Annahmen nicht eintreffen und das Material auf eine Reststoffdeponie zu bringen ist. Die Antragstellerin hat weder die Ausschreibung noch den gegenständlichen Positionstext abgeändert, sondern die Leistung ausschreibungsgemäß angeboten. Der Ausscheidensgrund des § 129 Abs 1 Z 7 BVergG ist daher ebenfalls nicht erfüllt. Diese Annahmen gehen aufgrund der ausdrücklichen Bestimmungen der Ausschreibung auf eigenes Risiko der Antragstellerin und werden nicht Vertragsinhalt. Der angebotene Preis gilt daher auch für den Fall, dass die Annahmen nicht eintreffen und das Material auf eine Reststoffdeponie zu bringen ist. Die Antragstellerin hat weder die Ausschreibung noch den gegenständlichen Positionstext abgeändert, sondern die Leistung ausschreibungsgemäß angeboten. Der Ausscheidensgrund des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG ist daher ebenfalls nicht erfüllt. Beweis: - Ing. M L, p.A. Antragstellerin - von der Auftraggeberin vorzulegender Vergabeakt Der UVS Vorarlberg (Entscheidung vom 8.11.2012, 314-008/12) hat in einem früheren Fall zur vertieften Angebotsprüfung (Entscheidung vom 8.11.2012, 314-008/12) ausgesprochen, dass eine kalkulatorische Abweichung von der Ausschreibung im Angebot – sogar dann, wenn Kosten von einer in andere Positionen verschoben wurden – nicht zum Ausscheiden führe, da die betroffenen Positionen lediglich 1,96% des Gesamtpreises ausmachten und keine „wesentlichen“ Positionen waren. Im gegenständlichen Fall handelt es sich ebenso um eine nicht als „wesentlich“ bezeichnete Position. Darüber hinaus wurde im gegenständlichen Fall, anders als in jenem Fall, der der obigen Entscheidung zugrunde lag, unstrittig keine Verschiebung von Kosten in andere Positionen vorgenommen, sondern lediglich ein sehr günstiger Preis eingesetzt, sodass hier in der Abrechnung keinesfalls ein Schaden für die Auftraggeberin eintreten kann. Auch unter Berücksichtigung der Grundsätze dieser Judikatur ist daher das Angebot der Antragstellerin nicht auszuscheiden.“ 2. Der Auftraggeber hat eine Gegenschrift zu dem Vorbringen nach Punkt 1. erstattet und ist diesem darin entgegengetreten. 3. Das Landesverwaltungsgericht hat in gegenständlicher Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender, im Wesentlichen unbestrittener Sachverhalt steht fest: Der Auftraggeber beabsichtigt, die L. im Gemeindegebiet von S. in einem näher bezeichneten Bereich auszubauen. Aus diesem Grund hat der Auftraggeber die gegenständliche Bauleistung ausgeschrieben. Punkt 1.2. des Teiles B.2 (Baubeschreibung) der Ausschreibungsunterlagen hat folgenden Wortlaut: „Abtragsarbeiten: Im Projektbereich befinden sich im Fahrbahnbereich ca 8 bis 16 cm starke Asphaltschichten auf einer 20 cm starken makadamisierten Packlage. Zur Feststellung der Verwertungsmöglichkeit des Asphaltbestandes wurden mehrere Asphaltproben umweltanalytisch untersucht. Dabei stellte sich heraus, dass bei einer untersuchten Probe die Makadamschicht auf Grund des festgestellten Teergehaltes nicht den Anforderungen des Anhang “G“ für mineralische Baurestmassen aus dem Tiefbau des Österreichischen Baustoff Recycling Verbandes entspricht. Die Asphaltschichten werden daher mittels Flächenfräsen abgetragen. Das Fräsmaterial wird von der Straßenmeisterei übernommen. Anschließend wird die verunreinigte Makadamschicht auf eine Stärke von ca 20 cm getrennt abgetragen und auf einer geeigneten Deponie entsorgt. Zusätzlich wurde

Deponieverordnung 2008 eine „Grundlegende Charakterisierung“ der Aushubmaterialien durchgeführt. Der Untersuchungsbericht mit dem Beurteilungsnachweis des Aushubmaterials findet sich im Technischen Bericht. Das untersuchte Bodenaushubmaterial ist aufgrund der durchgeführten Untersuchungen der Abfallschlüsselnummer 31411-29 (Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung)

Anlage 5 der AbfallverzeichnisVO zuzuordnen und kann somit auf einer dafür genehmigten Bodenaushubdeponie abgelagert werden. Sämtliche Randsteine sind schonend abzutragen, zu reinigen und außerhalb des Baubereiches zu lagern. Diese Randsteine werden von der Straßenmeisterei abgeholt und wieder verwendet.“ Der Punkt 03.18 des Leistungsverzeichnisses der Ausschreibungsbestimmungen hat folgenden Wortlaut: „03.18 Abtrag ungebundene und stab. Tragschichten Ständige Vorbemerkungen 1. Wegschaffen Bei Positionen mit "Wegschaffen" gilt: Die Leistung beinhaltet auch das Trennen und Wegschaffen des anfallenden Abtragsmaterials, bei welchem die Anforderungen für die Baurestmassendeponie eingehalten werden. Dabei sind sämtliche allfällige Abgaben und Kosten (z.B. Alsag-Beitrag, Aufwendungen für Notifizierungsverfahren) mit den Einheitspreisen, sofern nicht anders definiert, abgegolten, gleichgültig ob vom Bieter eine Verwertung (z.B. Recycling) oder eine Beseitigung (z.B. Deponierung, Verbrennung) angeboten wird. Bei Überschreitung der Anforderungen werden die Mehraufwendungen für die rechtskonforme Behandlung gegen Nachweis gesondert vergütet. 03.18 09 Packlage abtragen und x. Diese Position gelangt nur zur Anwendung, wenn sie als Einzelleistung auf gesonderte Anordnung erbracht werden muss, andernfalls wird die Kubatur des Aufbruches als Abtrag verrechnet. Verrechnet wird: • das Volumen vor dem Abtrag. 03.18 09A Packlage abtragen + laden …………… ……………… ………………….. 1.000,00 m³ ……… 03.18 10 Packlage x. Diese Position gelangt nur zur Anwendung, wenn sie als Einzelleistung auf gesonderte Anordnung erbracht werden muss, andernfalls wird die Kubatur des Aufbruches als Abtrag verrechnet. Gesondert vergütet wird: • das Abtragen. Verrechnet wird: • das vor dem Abtrag ermittelte Ausmaß. 03.18 10C Packlage wegschaffen …………… ……………… ………………….. 1.000,00 m³ ……… 03.18 97 Aufzahlung auf Positionen Wegschaffen (ungebundene und stabilisierte Tragschichten) für das zur Verwertung bzw. Beseitigung wegzuschaffende Abtragsmaterial, welches die Anforderungen der entsprechenden Deponieklasse

Deponie-VO einhält oder überschreitet. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers einen Nachweis für die sachgemäße Verwertung bzw. Beseitigung vorzulegen. Die baubetrieblichen Erschwernisse sind mit den Einheitspreisen abgegolten. 03.18 97A Az Abtragsmaterial Tragschichten Reststoffdeponie Für Abtragsmaterial, dessen Belastung die Anforderungen der Baurestmassendeponie überschreitet und jene der Reststoffdeponie einhält. …………… ……………… ………………….. 1.000,00 m³ ………“ Der Auftraggeber hat den Bietern am 13.06.2014 den Prüfbericht der Fa. M vom 19.09.2012, zur Verfügung gestellt. Gegenstand dieser Untersuchung war ein Asphaltbohrkern, welcher vom gegenständlichen Baulos entnommen wurde. Hinsichtlich des Zweckes der Probennahme ist im Prüfbericht wie folgt festgehalten: „Prüfung Makadam, Umweltverträglichkeit“. Das Ergebnis der Untersuchung war ua, dass der Gehalt von PAK [Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (16-EPA)] den Wert 355 mg/kg TS aufwies. Den Ausschreibungsunterlagen war weiters der Technische Bericht vom Jänner 2014, beigelegt. Diesem Bericht ist ein Beurteilungsnachweis der Fa. W.

Deponieverordnung angeschlossen. Zufolge dieses Beurteilungsnachweises kann das untersuchte Bodenaushubmaterial auf einer Bodenaushubdeponie abgelagert werden. Das Bodenaushubmaterial stammt aus acht Baggerschurfen, wobei die Baggerschurfe 1 und 2 von der Straße und die Baggerschurfe 3 bis 8 vom Bankettbereich stammen. Insgesamt wurden zwei Sammelproben genommen. Die Sammelprobe 1 setzt sich aus den oberen Schichten, die Sammelprobe 2 aus den unteren Schichten der Baggerschurfe zusammen. Bei der Sammelprobe 1 wurden vom Baggerschurf 1 in einer Tiefe von 0,1 bis 1,5 m (0,1 bis 0,5 m: Frostkoffer; 0,5 bis 1,5 m: Sand), vom Baggerschurf 2 in einer Tiefe von 0,1 bis 0,9 m (0,1 bis 0,3 m: Frostkoffer; 0,3 bis 0,9 m: alter Boden, Schluff) und von den Baggerschurfen 3 bis 8 in einer Tiefe von ca 0,2 bis 0,5 m (im Wesentlichen Frostkoffer) Proben entnommen. Der Antragsteller hat in der Positionsnummer 03.18.10C einen Einheitspreis von 12,81 Euro und bei der Positionsnummer 03.18.97A einen Einheitspreis von 1,83 Euro angeführt. Im K7-Blatt hat der Antragsteller bei der Position 03.18.97A ua wie folgt ergänzend festgehalten: „lt J H, W, kann alles auf Bodenaushubdeponie verbracht werden!!! da minimale Überschreitung der Grenzwert… Daher Aufpreis 0,00 eur/m³ !!!“. Innerhalb der Angebotsfrist wurden von sieben Unternehmen Angebote abgegeben. Das Angebot des Antragstellers betrug unter Berücksichtigung eines Nachlasses von 3 % 1.259.999,99 Euro, wobei es sich um das billigste Angebot handelte. Das zweitbilligste Angebot wies einen Betrag von 1.291.362,95 Euro auf. Die weiteren fünf Angebote lagen preislich über diesen Angeboten. Der Auftraggeber richtete am 15.07.2014 an den Antragsteller ein Aufklärungsersuchen betreffend die Position 03.18.97A bezüglich des ungewöhnlich niedrigen Einheitspreises; gleichzeitig wurde der Antragsteller zur Bekanntgabe der ihm zur Verfügung stehenden Reststoffdeponie aufgefordert. Der Antragsteller beantwortete das Aufklärungsersuchen des Auftraggebers mit Schreiben vom 18.07.

  1. Dieses Schreiben lautet wie folgt: „Position 03.18.97A Az Abtragmaterial Tragschichten Reststoffdeponie Auf Basis der im Vorfeld der Ausschreibung durchgeführten Bodenuntersuchungen und der vorliegenden Begutachtungen und Befundungen kann das Abtragmaterial – da keine Grenzwertüberschreitungen vorliegen bzw vorhanden sind – auf einer entsprechend genehmigten Bodenaushubdeponie enddeponiert werden. Für die Enddeponierung des Abtragmaterials kommen somit mehrere Deponiebetreiber in Frage und wurde diesbezüglich im Zuge der Angebotslegung vorab keine Festlegung getroffen. In der Kalkulation wurde – auf Grund der vorliegenden Sachlage und Befundungen – lediglich ein geringer Mehraufwand für die getrennte Disponierung und Behandlung des Abtragmaterials angesetzt und kalkuliert. Eine definitive Festlegung mit gleichlaufender Preisverhandlungen kann unsererseits sinnvollerweise erst nach Auftragserteilung erfolgen. Naheliegend wäre jedoch eine Entsorgung zur Firma Z. oder zur Firma A. Im Zuge der Erstellung dieses Aufklärungsschreibens wurde unsererseits nochmals mit der Fa. W. Kontakt aufgenommen und wurde uns bestätigt, dass das im Vorfeld begutachtete Material auf einer Bodenaushubdeponie abgelagert werden kann! Sollten wider Erwarten im Baulosbereich weitere Reststoffmaterialien auftreten, so werden wir die nach AWG zu entsorgenden Materialien nach entsprechender Aufbereitung (Absieben und Aufbereitung von Teilen des Materials zu technischem Schüttmaterial) im Baustellenbereich oder bei der A einem entsprechenden Entsorger übergeben (zB Fa. H oder Fa. L oder Fa. K). Bei Aufbereitung des Materials im Vorfeld der Entsorgung ergeben sich einerseits Kosten für die Aufbereitung jedoch auch Erlöse aus der Gewinnung von technischem Schüttmaterial und entstehen auf Basis und Grundlage der ausgeschriebenen Mengen geringe Gesamtkosten als Aufzahlung für Behandlung und Disponierung bezogen auf die Grundposition. In jedem Fall werden wir Ihnen die diesbezüglichen Entsorgungsnachweise bzw. die Nachweise über die entsprechenden Materialströme (wenn unsererseits ein Entsorger bzw. die definitive Behandlung und Entsorgung des Abtragmaterials festgelegt wurde) vorlegen! Abschließend dürfen wir festhalten, dass unsere Kalkulation auf Basis der Ö-Norm B2061 erstellt bzw. ausgeführt wurde und alle Kosten für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen erforderlichen Löhne, Materialien und Geräte enthalten sind.“ Mit Schreiben vom 28.07.2014 gab der Auftraggeber dem Antragsteller bekannt, dass dessen Angebot auszuscheiden ist; dies im Wesentlichen deshalb, da der Antragsteller die Deponierung des Abtragmaterials der Makadamschicht auf eine Bodenaushubdeponie kalkuliert habe. Der vom Antragsteller bei der Position 03.18.97A angebotene Einheitspreis sei betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbar. Auf Grund des Vorliegens eines nicht plausiblen Teilpreises weise das Angebot auch eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises auf. 4.
  2. Das Vergabeverfahren, das dem gegenständlichen Vergabenachprüfungsverfahren zugrunde liegt, fällt

Art 14bAbs 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes.4.1.

Das Vergabeverfahren, das dem gegenständlichen Vergabenachprüfungsverfahren zugrunde liegt, fällt

Artikel 14b, Absatz 2, B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes.

Bei dem Auftraggeber handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 3 Abs 1 Z 1 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG). Der gegenständliche Auftrag stellt einen Bauauftrag im offenen Verfahren dar. Der geschätzte Auftragswert des Vorhabens beträgt 958.000 Euro (exkl MwSt) und ist somit dem Unterschwellenbereich zuzuordnen.Bei dem Auftraggeber handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG). Der gegenständliche Auftrag stellt einen Bauauftrag im offenen Verfahren dar. Der geschätzte Auftragswert des Vorhabens beträgt 958.000 Euro (exkl MwSt) und ist somit dem Unterschwellenbereich zuzuordnen. Das Landesverwaltungsgericht ist daher für die Behandlung des gegenständlichen Nachprüfungsantrages sachlich und örtlich zuständig. 4.2.

§ 3

Vergabenachprüfungsgesetz kann ein Unternehmer nur dann die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens beantragen, wenn er 4.2.

Paragraph 3, Vergabenachprüfungsgesetz kann ein Unternehmer nur dann die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens beantragen, wenn er

  1. a)ein Interesse an einem dem Bundesvergabegesetz unterliegenden Vertrag hat oder hatte, und
  2. b)durch die behauptete Rechtswidrigkeit einen Schaden erleidet oder zu erleiden droht. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er ein Interesse am Erhalt des gegenständlichen Auftrages hat und durch die behauptete Rechtswidrigkeit einen Schaden zu erleiden droht. Der vorliegende Nachprüfungsantrag ist daher von vornherein zulässig. 5.1. § 125 Abs 1 bis 5 BVergG 2006 lauten wie folgt:5.1. Paragraph 125, Absatz eins bis 5 BVergG 2006 lauten wie folgt: „

(1)Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen.
(2)Bei der Prüfung der Angemessenheit der Preise ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen.
(3)Der Auftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und

Abs 4 und 5 vertieft prüfen, wenn

(3)Der Auftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und

Absatz 4 und 5 vertieft prüfen, wenn

  1. Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen,
  2. Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen

§ 80Abs 4 aufweisen, oder 2.

Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen

Paragraph 80, Absatz 4, aufweisen, oder 3. nach Prüfung

Abs 2 begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen. 3. nach Prüfung

Absatz 2, begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.

(4)Bei einer vertieften Angebotsprüfung ist zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Geprüft werden kann insbesondere, ob
  1. im Preis aller wesentlichen Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze nachvollziehbar sind;
  2. der Einheitspreis (Pauschalpreis, Regiepreis) für höherwertige Leistungen grundsätzlich höher angeboten wurde als für geringerwertige Leistungen;
  3. die

§ 97

Abs 3 Z 3 geforderte oder vom Bieter

§ 109

Abs 2 vorgenommene Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist. 3. die

Paragraph 97, Absatz 3, Ziffer 3, geforderte oder vom Bieter

Paragraph 109, Absatz 2, vorgenommene Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist.

(5)Im Zuge der vertieften Angebotsprüfung muss der Auftraggeber vom Bieter eine verbindliche schriftliche – bei minderbedeutsamen Unklarheiten auch mündliche oder telefonische - Aufklärung verlangen. Die anschließende Prüfung hat unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen bzw. der vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise zu erfolgen. Der Auftraggeber hat insbesondere Erläuterungen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit des gewählten Fertigungs- oder Bauverfahrens bzw. der Erbringung der Dienstleistung, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter bei der Erbringung der Leistung verfügt, die Originalität der vom Bieter angebotenen Leistung, die am Ort der Leistungserbringung geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen oder die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Bieter bei der Überprüfung entsprechend zu berücksichtigen. Die vom Bieter erteilten Auskünfte sind der Niederschrift über die Prüfung der Angebote beizuschließen. Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich kann von der Vorgehensweise

diesem Absatz abgesehen werden.“

§ 129Abs 1 Z 7 BVerg

G 2006 hat der Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auf Grund des Ergebnisses der Prüfung Angebote auszuscheiden, die den Ausschreibungsbestimmungen widersprechen.

Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 hat der Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auf Grund des Ergebnisses der Prüfung Angebote auszuscheiden, die den Ausschreibungsbestimmungen widersprechen. 5.

  1. Der Auftraggeber ist bei der gegenständlichen Ausschreibung aufgrund des Prüfberichtes M davon ausgegangen, dass sich die unterhalb der im Baulosbereich liegenden Fahrbahn befindliche 20 cm starke makadamisierte Packlage (im Ausmaß von 1.000 m³) einen PAK-Gehalt von 355 aufweist. Der Auftraggeber hat daher in seinem Leistungsverzeichnis neben der Grundposition eine Zusatzposition (03.18.97A) aufgenommen, wonach die makadamisierte Packlage, soweit diese entsprechend erhöhte Werte aufweist, auf eine Reststoffdeponie zu verbringen ist. Der Antragsteller ist in seinem Angebot davon ausgegangen, dass die gesamte Tragschicht auf einer Bodenaushubdeponie enddeponiert werden kann. Dies ergibt sich bereits aus dem dem Angebot beigelegten K7-Blatt; in diesem ist vermerkt, dass das gesamte Bodenaushubmaterial auf eine Bodenaushubdeponie verbracht werden könne, weshalb der Aufpreis „0,00 Euro/m³“ betrage. Im Aufklärungsschreiben des Antragstellers vom 18.07.2014 wird dies bestätigt. Dort wird ausdrücklich ausgeführt, dass beim Abtragmaterial keine Grenzwertüberschreitungen vorliegen würden und dass dieses Abtragmaterial auf einer Bodenaushubdeponie enddeponiert werde. Zwar hat der Vertreter des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass er die Angabe im Aufklärungsschreiben, wonach keine Grenzwertüberschreitungen vorliegen würden, iSd Abfallwirtschaftsgesetzes gemeint habe, nach welchem Material mit einem PAK-Wert von bis zu 1.000 angenommen werden dürfe. Für das Landesverwaltungsgericht ist diese Aussage aber nicht nachvollziehbar; aus dem Aufklärungsschreiben ergibt sich zweifelsfrei, dass sich dieser Grenzwert eindeutig darauf bezieht, ob das Material auf einer Bodenaushubdeponie gelagert werden kann oder nicht. Im Übrigen ist der vom Antragsteller genannte Grenzwert auch nicht in der Ausschreibung genannt worden. Die Annahme des Antragstellers, dass die gesamte Tragschicht mangels Grenzwertüberschreitung auf einer Bodenaushubdeponie deponiert werden kann und nicht auf einer Reststoffdeponie deponiert werden muss, findet nunmehr aber in den Ausschreibungsunterlagen keine Deckung. Der Auftraggeber wollte sich gerade für den Fall einen Preis anbieten lassen, dass Material auf einer Reststoffdeponie gelagert werde muss. Dies ist schon deshalb von Bedeutung, da die Deponiekosten für Bodenaushubmaterial und Reststoffmaterial gänzlich andere Preise aufweisen; nach den seitens des Antragstellers unbestritten gebliebenen Angaben des Auftraggebers betragen die Deponiekosten für 1 t Bodenaushubmaterial ca 10 Euro und jene für Reststoffmaterial ca 80 Euro. Im Übrigen hat sich hier der Antragsteller auf den Beurteilungsnachweis der Fa. W. gestützt, der sich aber nach den Ausführungen des Auftraggebers nicht auf die Fahrbahn bezieht. Auch aus den Ausschreibungsunterlagen (Teil B.2, Punkt 1.2) ergibt sich, dass der Beurteilungsnachweis W. sich auf das Aushubmaterial bezieht, das auf einer dafür genehmigten Bodenaushubdeponie abgelagert werden kann, wohingegen sich der Prüfbericht M auf den Fahrbahnbereich bezieht, dessen verunreinigte Makadamschicht auf einer geeigneten Deponie entsorgt werden soll. Im Übrigen ergibt sich auch aus diesem Beurteilungsnachweis W. selbst, dass Gegenstand der Untersuchung ua nicht eine Packlage, sondern lediglich ein Frostkoffer ist. Auch aus den Angaben des Vertreters des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass der Antragsteller nicht davon ausgegangen ist, der Beurteilungsnachweis W. betreffe die Makadamschicht. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass dem Beurteilungsnachweis der W. teilweise auch die Fahrbahn-Tragschicht zugrunde liegen würde, hätte der Antragsteller nicht zu Recht die Annahme treffen können, dass die gesamte Tragschicht auf einer Bodenaushubdeponie verbracht werden kann. In den Ausschreibungsunterlagen wird nämlich auf die oberwähnte Untersuchung der Makadamschicht (Prüfbericht M) verwiesen, wonach diese aufgrund deren Teergehaltes nicht den Anforderungen des Anhanges „G“ für mineralische Baurestmassen aus dem Tiefbau des Österreichischen Baustoff Recycling Verbandes entspricht; der Auftraggeber hat den Bietern innerhalb der Angebotsfrist diesen Prüfbericht M übermittelt, aus welchem sich ergibt, dass der PAK-Wert 355 beträgt. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in der Ausschreibung davon die Rede ist, dass es sich bei der untersuchten Probe um eine von mehreren Asphaltproben handelt; abgesehen davon hat der Auftraggeber diesbezüglich dargetan, dass die anderen Proben bei der Probenziehung abgebrochen seien, sodass die makadamisierte Packlage bei diesen Proben nicht untersucht werden habe können. Der Antragsteller hätte somit insgesamt bei Erstellung seines Angebotes nicht davon ausgehen dürfen, dass er die gesamte Tragschicht auf einer Bodenaushubdeponie (PAK-Grenzwert laut Anhang 1, Tabelle 3 der Deponie-VO: 20) deponieren darf. Zwar ist der Antragsteller – wie soeben ausgeführt – bei seiner Kalkulation davon ausgegangen, dass die gesamte Tragschicht auf einer Bodenaushubdeponie deponiert werden kann. Der Antragsteller hat aber gleichzeitig in seinem Angebot unter der Zusatzposition 03.18.97A einen Einheitspreis von 1,83 Euro pro Kubikmeter angesetzt. Der Vertreter des Antragstellers hat diesen Umstand in der mündlichen Verhandlung einerseits dahingehend erläutert, dass es sich bei diesem Ansatz lediglich um einen Dispositionsaufwand gehandelt habe; sie seien davon ausgegangen, dass keine zusätzliche Deponierung auf einer Reststoffdeponie notwendig sei, sondern dass das Material entsprechend aufbereitet werden könne. Andererseits wurde in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter des Antragstellers und im Schreiben vom 30.07.2011 hier aber auch darauf hingewiesen, dass man davon ausgegangen sei, dass nur ein geringer Teil auf eine Reststoffdeponie verbracht werden müsse. Der Antragsteller ist demzufolge offensichtlich somit selbst davon ausgegangen, dass zumindest ein Teil des Materials auf eine Reststoffdeponie verbracht werden muss. Das Landesverwaltungsgericht geht auf Grund letzterer Angaben davon aus, dass es dem Antragsteller nicht möglich ist, das gesamte mit einem PAK-Wert von 355 belastete Material aufzubereiten und nicht auf eine Reststoffdeponie verbringen zu müssen. Der Antragsteller hat nämlich nicht nachvollziehbar darlegen können, inwiefern er das vom Auftraggeber für die Deponierung auf einer Reststoffdeponie vorgesehene Material so aufbereiten kann, dass es anschließend gänzlich als technisches Schüttmaterial weiterverwendet werden kann. Der Auftraggeber hat in diesem Zusammenhang zutreffend einerseits auf den Prüfbericht M verwiesen, wonach die Probe weder in ungebundener Form noch in gebundener Form noch als Zuschlagsstoff eingesetzt werden darf, und andererseits darauf, dass bei der gegenständlichen Makadamschicht ein teerhaltiges Material und keine bitumengebundene Schicht vorliegt. 5.
  2. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes verstößt das Angebot des Antragstellers hinsichtlich der Positionsnummer 03.18.97A gegen die Kalkulationsvorschriften und ist dieses Angebot daher als ein gegen die Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot im Sinne des § 129 Abs 1 Z 7 BVergG zu qualifizieren. 5.
  3. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes verstößt das Angebot des Antragstellers hinsichtlich der Positionsnummer 03.18.97A gegen die Kalkulationsvorschriften und ist dieses Angebot daher als ein gegen die Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot im Sinne des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG zu qualifizieren. Im vorliegenden Fall hat der Auftraggeber hinsichtlich der Positionsnummer 03.18.97A einen Einheitspreisvertrag ausgeschrieben. Die Angebotsbewertung erfolgt somit zu den vom Auftraggeber im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Mengen, die Abrechnung des Einheitsvertrages aber auf Grund der tatsächlich erbrachten Mengen. Beim Einheitspreisvertrag sind nämlich lediglich der Einheitspreis, nicht aber die Mengen verbindlich. Folge davon ist aber, dass der Abrechnungspreis vom Angebotspreis differieren kann; dies je nachdem, ob die vorgegebenen Mengen im Leistungsverzeichnis auch tatsächlich im vorgegebenen Umfang oder eben in geringerem oder größeren Umfang zu erbringen und abzurechnen sind (vgl. Öhler/Schramm in Schramm, Aicher, Fruhmann, Thienel, Kommentar zum Bundesvergabegesetz 20063, Rz 40 ff). Im vorliegenden Fall hat der Auftraggeber hinsichtlich der Positionsnummer 03.18.97A einen Einheitspreisvertrag ausgeschrieben. Die Angebotsbewertung erfolgt somit zu den vom Auftraggeber im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Mengen, die Abrechnung des Einheitsvertrages aber auf Grund der tatsächlich erbrachten Mengen. Beim Einheitspreisvertrag sind nämlich lediglich der Einheitspreis, nicht aber die Mengen verbindlich. Folge davon ist aber, dass der Abrechnungspreis vom Angebotspreis differieren kann; dies je nachdem, ob die vorgegebenen Mengen im Leistungsverzeichnis auch tatsächlich im vorgegebenen Umfang oder eben in geringerem oder größeren Umfang zu erbringen und abzurechnen sind vergleiche Öhler/Schramm in Schramm, Aicher, Fruhmann, Thienel, Kommentar zum Bundesvergabegesetz 20063, Rz 40 ff). Die spekulative Preisgestaltung ist ein Sonderfall des betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbaren Angebotspreises. Es sind aber nur derartige Preisgestaltungen von der Ausscheidungssanktion erfasst, die den Grundsätzen eines ordentlichen Unternehmers widersprechen (Öhler/Schramm, aaO). Die vom Antragsteller vorgenommene Kalkulation in der genannten Positionsnummer 03.18.97A widerspricht deshalb den Grundsätzen eines ordentlichen Unternehmers, weil der Antragsteller davon ausgegangen ist, dass die gesamte Tragschicht mangels Grenzwertüberschreitung auf einer Bodenaushubdeponie (PAK-Grenzwert: 20) abgelagert werden kann, obwohl zumindest der Prüfbericht M vorgelegen ist, nach welchem die Tragschicht einen PAK-Wert von 355 aufgewiesen hat. Der Antragsteller konnte somit nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht ausschließen, dass eine nicht unbeträchtliche Menge an entsprechend kontaminiertem Material auftreten werde. Diesen Umstand hat der Antragsteller aber bei seiner Kalkulation vollkommen außer Acht gelassen. Dazu kommt, dass der Antragsteller bei der Positionsnummer 03.18.97A zwar einen geringfügigen Betrag von 1,83 Euro pro Kubikmeter für „Disposition“ angesetzt hat, aber keine Kosten für eine von vornherein nicht festlegbare, auf einer Reststoffdeponie zu deponierenden Menge berücksichtigt hat, wofür mit einem Preis von ca 80 Euro/m³ zu rechnen ist. Der Antragsteller hat somit insgesamt damit spekuliert, dass unter der Positionsnummer 03.18.97A keine Menge abzurechnen bzw kein Material auf eine Reststoffdeponie zu verbringen sein werde. Dazu kommt, dass es im Fall der Zugrundelegung eines fiktiven, auf Grundlage der spekulativen Annahme des Antragstellers errechneten Angebotspreises des zweitbilligsten Bieters zu einem Bietersturz kommen würde. Insgesamt war daher das Angebot des Antragstellers wegen Verstoßes gegen die Kalkulationsvorschriften auszuscheiden (vgl. zB VwGH 2005/04/0001).Der Antragsteller hat somit insgesamt damit spekuliert, dass unter der Positionsnummer 03.18.97A keine Menge abzurechnen bzw kein Material auf eine Reststoffdeponie zu verbringen sein werde. Dazu kommt, dass es im Fall der Zugrundelegung eines fiktiven, auf Grundlage der spekulativen Annahme des Antragstellers errechneten Angebotspreises des zweitbilligsten Bieters zu einem Bietersturz kommen würde. Insgesamt war daher das Angebot des Antragstellers wegen Verstoßes gegen die Kalkulationsvorschriften auszuscheiden vergleiche zB VwGH 2005/04/0001). 6.

§ 12

Abs 1 lit b des Vergabenachprüfungsgesetzes ist das Landesverwaltungsgericht bis zum Zuschlag oder Widerruf zuständig, Entscheidungen des Auftraggebers für nichtig zu erklären.6.

Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, des Vergabenachprüfungsgesetzes ist das Landesverwaltungsgericht bis zum Zuschlag oder Widerruf zuständig, Entscheidungen des Auftraggebers für nichtig zu erklären.

§ 12

Abs 2 leg cit darf eine Entscheidung nur dann für nichtig erklärt werden (Abs 1 lit b), wenn sie wesentlichen Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens hat.

Paragraph 12, Absatz 2, leg cit darf eine Entscheidung nur dann für nichtig erklärt werden (Absatz eins, Litera b,), wenn sie wesentlichen Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens hat. Die Entscheidung des Auftraggebers steht auf Grund der im Punkt

  1. dargelegten Ausführungen nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes. Die Entscheidung des Auftraggebers war daher nicht für nichtig zu erklären.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  3. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.314.004.R3.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.