F LGBl Nr 44/2013, wird den Einwendungen des M K gegen die Zahlungsaufforderung der V K-Bgesellschaft m.b.H., Landeskrankenhaus B, vom 19.03.2014, Zl 2013050945, mit welcher offene Arzthonorare in Höhe von 790,90 Euro, Mahnspesen in Höhe von 30,00 Euro und Verzugszinsen in Höhe von 21,00 Euro, in Summe 841,90 Euro, zum Ersatz vorgeschrieben wurden, Folge gegeben.
Paragraph 90, Absatz 2, Vorarlberger Gesetz über Krankenanstalten (Spitalgesetz), Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2005,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, wird den Einwendungen des M K gegen die Zahlungsaufforderung der römisch fünf K-Bgesellschaft m.b.H., Landeskrankenhaus B, vom 19.03.2014, Zl 2013050945, mit welcher offene Arzthonorare in Höhe von 790,90 Euro, Mahnspesen in Höhe von 30,00 Euro und Verzugszinsen in Höhe von 21,00 Euro, in Summe 841,90 Euro, zum Ersatz vorgeschrieben wurden, Folge gegeben.
F LGBl Nr 44/2013, besteht somit keine weitere Gebührenschuld.
Paragraph 90, Absatz 3, Vorarlberger Gesetz über Krankenanstalten (Spitalgesetz), Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2005,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, besteht somit keine weitere Gebührenschuld. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit angefochtenem Bescheid wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Zahlungsaufforderung der V K-Bgesellschaft m.b.H. - Landeskrankenhaus B vom 29.10.2013, Zl 2013050945,
F, abgewiesen, mit welcher offene Ärztehonorare in der Höhe von 790,90 Euro zuzüglich Mahnspesen in der Höhe von 30,00 Euro und Verzugszinsen in Höhe von 21,00 Euro (4% ppa ab 15.12.2013 laut Rückstandsausweis vom 19.03.2014) zum Ersatz vorgeschrieben wurden (Spruchpunkt I.). Zudem wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, der V K-Bgesellschaft m.b.H. - Landeskrankenhaus B die ausgewiesenen Beträge in der Höhe von 841,90 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Spruchpunkt II.).1. Mit angefochtenem Bescheid wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Zahlungsaufforderung der römisch fünf K-Bgesellschaft m.b.H. - Landeskrankenhaus B vom 29.10.2013, Zl 2013050945,
Paragraph 90, Absatz 2, Vorarlberger Gesetz über Krankenanstalten (Spitalgesetz), Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2005, idgF, abgewiesen, mit welcher offene Ärztehonorare in der Höhe von 790,90 Euro zuzüglich Mahnspesen in der Höhe von 30,00 Euro und Verzugszinsen in Höhe von 21,00 Euro (4% ppa ab 15.12.2013 laut Rückstandsausweis vom 19.03.2014) zum Ersatz vorgeschrieben wurden (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, der römisch fünf K-Bgesellschaft m.b.H. - Landeskrankenhaus B die ausgewiesenen Beträge in der Höhe von 841,90 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Spruchpunkt römisch zwei.).
G), LGBl Nr 54/2005, idF LGBl Nr 46/2013, hat der Rechtsträger der Krankenanstalt unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot der Krankenanstalt dafür Sorge zu tragen, dass die Rechte der Patienten und Patientinnen in der Krankenanstalt beachtet werden und ihnen die Wahrnehmung ihrer Rechte in der Krankenanstalt ermöglicht wird.5.
Paragraph 30, Absatz eins, Gesetz über Krankenanstalten (SpG), Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2005,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2013,, hat der Rechtsträger der Krankenanstalt unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot der Krankenanstalt dafür Sorge zu tragen, dass die Rechte der Patienten und Patientinnen in der Krankenanstalt beachtet werden und ihnen die Wahrnehmung ihrer Rechte in der Krankenanstalt ermöglicht wird.
G hat der Rechtsträger zugunsten der Patienten und Patientinnen insbesondere sicherzustellen, dass sie über die sie voraussichtlich treffenden Kosten informiert werden, soweit es sich nicht um die gesetzlich festgelegten Kostenbeiträge und Beiträge
handelt.
Paragraph 30, Absatz 2, Litera b, SpG hat der Rechtsträger zugunsten der Patienten und Patientinnen insbesondere sicherzustellen, dass sie über die sie voraussichtlich treffenden Kosten informiert werden, soweit es sich nicht um die gesetzlich festgelegten Kostenbeiträge und Beiträge
Paragraph 85, handelt.
G, LGBl Nr 54/2005, dürfen für Leistungen in der Sonderklasse, sofern die Patienten oder Patientinnen über eigenes Verlangen in die Sonderklasse aufgenommen wurden, nur folgende Gebühren eingehoben werden:
Paragraph 79, Absatz eins, SpG, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2005,, dürfen für Leistungen in der Sonderklasse, sofern die Patienten oder Patientinnen über eigenes Verlangen in die Sonderklasse aufgenommen wurden, nur folgende Gebühren eingehoben werden: (…) d) Ärztehonorare.
G dürfen die Sondergebühren
Abs 1 lit b Z 2 bis 4 nur insoweit eingehoben werden, als die Leistungen nicht bereits in der Kalkulation nach Abs 1 lit a berücksichtigt wurden.
Paragraph 79, Absatz 2, SpG dürfen die Sondergebühren
Absatz eins, Litera b, Ziffer 2 bis 4 nur insoweit eingehoben werden, als die Leistungen nicht bereits in der Kalkulation nach Absatz eins, Litera a, berücksichtigt wurden. Von der Beschwerde ist ausschließlich die Position Ärztehonorare erfasst, weshalb auf die weiteren Gebühren und gesetzlich vorgeschriebenen Beträge nicht weiter einzugehen ist.
G, LGBl Nr 54/2005, sind die mit der Leitung einer Abteilung, eines Departments, eines Instituts oder eines Laboratoriums betrauten Personen, sowie die Konsiliarärzte und Konsiliarärztinnen berechtigt, von den Patienten oder Patientinnen der Sonderklasse ein Honorar zu verlangen (Ärztehonorar). Darüber hinaus kann der Rechtsträger der Krankenanstalt die mit der Leitung eines Fachschwerpunktes oder eines Tageklinik betrauten Personen berechtigen, Ärztehonorare zu verlangen.
Paragraph 86, Absatz eins, SpG, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2005,, sind die mit der Leitung einer Abteilung, eines Departments, eines Instituts oder eines Laboratoriums betrauten Personen, sowie die Konsiliarärzte und Konsiliarärztinnen berechtigt, von den Patienten oder Patientinnen der Sonderklasse ein Honorar zu verlangen (Ärztehonorar). Darüber hinaus kann der Rechtsträger der Krankenanstalt die mit der Leitung eines Fachschwerpunktes oder eines Tageklinik betrauten Personen berechtigen, Ärztehonorare zu verlangen. Nach § 86 Abs 2 SpG gebühren den Ärzten oder Ärztinnen des ärztlichen Dienstes vom Ärztehonorar Anteile, die ihre fachliche Qualifikation und ihre Leistung berücksichtigen. Anteile am Ärztehonorar können auch anderen besonders qualifizierten Bediensteten gewährt werden. Die Anteile sind durch die mit der Abteilungsleitung betraute Person mit Zustimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt, welcher die beteiligten Personen anzuhören hat, festzulegen. Kommt es binnen drei Monaten nicht zur Zustimmung des Rechtsträgers, so hat die Landesregierung die Aufteilung festzulegen. Diese Festlegung gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es zur Zustimmung des Rechtsträgers kommt.Nach Paragraph 86, Absatz 2, SpG gebühren den Ärzten oder Ärztinnen des ärztlichen Dienstes vom Ärztehonorar Anteile, die ihre fachliche Qualifikation und ihre Leistung berücksichtigen. Anteile am Ärztehonorar können auch anderen besonders qualifizierten Bediensteten gewährt werden. Die Anteile sind durch die mit der Abteilungsleitung betraute Person mit Zustimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt, welcher die beteiligten Personen anzuhören hat, festzulegen. Kommt es binnen drei Monaten nicht zur Zustimmung des Rechtsträgers, so hat die Landesregierung die Aufteilung festzulegen. Diese Festlegung gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es zur Zustimmung des Rechtsträgers kommt. Nach § 86 Abs 3 SpG gebührt dem Rechtsträger der Krankenanstalt für die Bereitstellung der Einrichtungen der Anstalt ein Anteil von mindestens 25 v.H. des Ärztehonorars.Nach Paragraph 86, Absatz 3, SpG gebührt dem Rechtsträger der Krankenanstalt für die Bereitstellung der Einrichtungen der Anstalt ein Anteil von mindestens 25 v.H. des Ärztehonorars. Nach § 86 Abs 4 SpG hat der Rechtsträger der Krankenanstalt die Ärztehonorare namens der Ärzte und Ärztinnen vorzuschreiben und einzubringen.Nach Paragraph 86, Absatz 4, SpG hat der Rechtsträger der Krankenanstalt die Ärztehonorare namens der Ärzte und Ärztinnen vorzuschreiben und einzubringen. Nach § 88 Abs 1 SpG, LGBl Nr 54/2005, idF LGBl Nr 63/2010, ist der Patient oder die Patientin für die Gebühren zahlungspflichtig, sofern und soweit nicht eine andere physische oder juristische Person aufgrund sozialversicherungsrechtlicher oder anderer gesetzlicher Vorschriften hiefür aufzukommen hat. Können die aufgelaufenen Gebühren auf diese Weise nicht hereingebracht werden, sind zum Ersatz die für den Patienten oder die Patientin unterhaltspflichtigen Personen heranzuziehen. In diesem Fall gilt § 10 des Mindestsicherungsgesetzes sinngemäß.Nach Paragraph 88, Absatz eins, SpG, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2005,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2010,, ist der Patient oder die Patientin für die Gebühren zahlungspflichtig, sofern und soweit nicht eine andere physische oder juristische Person aufgrund sozialversicherungsrechtlicher oder anderer gesetzlicher Vorschriften hiefür aufzukommen hat. Können die aufgelaufenen Gebühren auf diese Weise nicht hereingebracht werden, sind zum Ersatz die für den Patienten oder die Patientin unterhaltspflichtigen Personen heranzuziehen. In diesem Fall gilt Paragraph 10, des Mindestsicherungsgesetzes sinngemäß. Nach § 90 Abs 1 SpG, LGBl Nr 54/2005, idF LGBl Nr 44/2013, ist Zahlungspflichtigen, die mit der Entrichtung von Gebühren mehr als vier Wochen im Rückstand sind, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen. Die Zahlungsaufforderung hat zu enthalten: Nach Paragraph 90, Absatz eins, SpG, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2005,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, ist Zahlungspflichtigen, die mit der Entrichtung von Gebühren mehr als vier Wochen im Rückstand sind, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen. Die Zahlungsaufforderung hat zu enthalten:
G Einwendungen gegen die Position Ärztehonorare erhoben. Sein Vorbringen stützt er dabei ausdrücklich auf § 30 Abs 2 lit b SpG, welche Bestimmung den Rechtsträger der Krankenanstalt verpflichtet, Patienten über die sie voraussichtlich treffenden Kosten zu informieren. Eine ausdrückliche Information über die bereits gesetzlich der Höhe nach festgelegte Kostenbeiträge und Beiträge
LT 28.GP 61).Gegen die Zahlungsaufforderung vom 19.03.2014 werden vom Beschwerdeführer
Paragraph 90, Absatz 2, SpG Einwendungen gegen die Position Ärztehonorare erhoben. Sein Vorbringen stützt er dabei ausdrücklich auf Paragraph 30, Absatz 2, Litera b, SpG, welche Bestimmung den Rechtsträger der Krankenanstalt verpflichtet, Patienten über die sie voraussichtlich treffenden Kosten zu informieren. Eine ausdrückliche Information über die bereits gesetzlich der Höhe nach festgelegte Kostenbeiträge und Beiträge
Paragraph 85, ist nicht nötig (50 BlgLT 28.Gesetzgebungsperiode 61). Bei dem hier beschwerdegegenständlichen Ärztehonorar handelt es sich um eine Position, die
G für Leistungen in der Sonderklasse eingehoben werden dürfen. § 86 SpG regelt grundsätzlich, welche Ärzte dazu berechtigt sind, von den Patienten der Sonderklasse ein Honorar zu verlangen und welcher Anteil davon dem Rechtsträger der Krankenanstalt gebührt. Beim Ärztehonorar handelt es sich weder um gesetzlich festgesetzte Kostenbeiträge noch um Beiträge
G, weshalb der Patient über diese Kosten informiert werden muss.Bei dem hier beschwerdegegenständlichen Ärztehonorar handelt es sich um eine Position, die
Paragraph 79, Absatz eins, Litera d, SpG für Leistungen in der Sonderklasse eingehoben werden dürfen. Paragraph 86, SpG regelt grundsätzlich, welche Ärzte dazu berechtigt sind, von den Patienten der Sonderklasse ein Honorar zu verlangen und welcher Anteil davon dem Rechtsträger der Krankenanstalt gebührt. Beim Ärztehonorar handelt es sich weder um gesetzlich festgesetzte Kostenbeiträge noch um Beiträge
Paragraph 85, SpG, weshalb der Patient über diese Kosten informiert werden muss. Der Vordruck des Aufnahmeantrages beinhaltet lediglich den Hinweis, dass in der Sonderklasse Arzthonorare als Sondergebühren anfallen und dass die Höhe dieser Gebühren per Verordnung der Vorarlberger Landesregierung und durch die Honorarvereinbarung mit dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs festgelegt wird. Dieser Hinweis stellt keine geeignete Information dar, die es dem Beschwerdeführer ermöglicht, die ihn zu erwartenden Kosten abzuschätzen (VwGH 18.12.2006, 2003/11/0267). Damit hat der Rechtsträger der Krankenanstalt der Sicherung der Patientenrechte im Sinne des § 30 Abs 2 lit b SpG nicht ausreichend Rechnung getragen.Der Vordruck des Aufnahmeantrages beinhaltet lediglich den Hinweis, dass in der Sonderklasse Arzthonorare als Sondergebühren anfallen und dass die Höhe dieser Gebühren per Verordnung der Vorarlberger Landesregierung und durch die Honorarvereinbarung mit dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs festgelegt wird. Dieser Hinweis stellt keine geeignete Information dar, die es dem Beschwerdeführer ermöglicht, die ihn zu erwartenden Kosten abzuschätzen (VwGH 18.12.2006, 2003/11/0267). Damit hat der Rechtsträger der Krankenanstalt der Sicherung der Patientenrechte im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Litera b, SpG nicht ausreichend Rechnung getragen. Es wird nicht übersehen, dass in einer Reihe von Fällen, insbesondere bei Notaufnahmen, die voraussichtlich erforderlichen medizinischen Leistungen schwer abzuschätzen sein können, was einer Kostenabschätzung im Voraus Grenzen zu setzen vermag. Doch ergibt sich daraus kein Einwand gegen eine Auslegung von § 30 Abs 2 lit b SpG dahingehend, dass jedenfalls dann, wenn es sich um eine bereits seit längerem geplante Operation handelt, der Patient nur dann ausreichend über die ihn voraussichtlich treffenden Kosten informiert wird, wenn die Höhe der Ärztehonorare durch Angabe eines realistisch angesetzten Betrages oder Rahmens, allenfalls unter dem Hinweis, dass sich bei unvorhersehbaren Komplikationen zusätzliche Kosten ergeben können, bekanntgegeben wird. Gerade die Höhe der zu erwartenden Kosten ist für Patienten mit Zusatzversicherung von besonderem Interesse, weil der vom Rechtsträger bekanntgegebene Betrag vielfach Grund für eine Abklärung mit dem Versicherungsunternehmen sein wird, ob dieses die voraussichtlich anfallenden Kosten auch tatsächlich übernehmen werde (VwGH 16.06.2014, 2014/11/0032).Es wird nicht übersehen, dass in einer Reihe von Fällen, insbesondere bei Notaufnahmen, die voraussichtlich erforderlichen medizinischen Leistungen schwer abzuschätzen sein können, was einer Kostenabschätzung im Voraus Grenzen zu setzen vermag. Doch ergibt sich daraus kein Einwand gegen eine Auslegung von Paragraph 30, Absatz 2, Litera b, SpG dahingehend, dass jedenfalls dann, wenn es sich um eine bereits seit längerem geplante Operation handelt, der Patient nur dann ausreichend über die ihn voraussichtlich treffenden Kosten informiert wird, wenn die Höhe der Ärztehonorare durch Angabe eines realistisch angesetzten Betrages oder Rahmens, allenfalls unter dem Hinweis, dass sich bei unvorhersehbaren Komplikationen zusätzliche Kosten ergeben können, bekanntgegeben wird. Gerade die Höhe der zu erwartenden Kosten ist für Patienten mit Zusatzversicherung von besonderem Interesse, weil der vom Rechtsträger bekanntgegebene Betrag vielfach Grund für eine Abklärung mit dem Versicherungsunternehmen sein wird, ob dieses die voraussichtlich anfallenden Kosten auch tatsächlich übernehmen werde (VwGH 16.06.2014, 2014/11/0032). Dass es sich beim Aufenthalt des Beschwerdeführers auf der Internen Abteilung des Landeskrankenhauses B vom 18.10.2013 bis 19.10.2013 um einen medizinischen Notfall gehandelt habe, wird von der mitbeteiligten V K-Bgesellschaft m.b.H. nicht vorgebracht und ist auch nicht erkennbar. Somit ist davon auszugehen, dass es der Mitbeteiligten möglich gewesen wäre, eine Einschätzung der voraussichtlich anfallenden Kosten im Voraus vorzunehmen und damit ihrer Verpflichtung nach § 30 Abs 2 lit b SpG nachzukommen.Dass es sich beim Aufenthalt des Beschwerdeführers auf der Internen Abteilung des Landeskrankenhauses B vom 18.10.2013 bis 19.10.2013 um einen medizinischen Notfall gehandelt habe, wird von der mitbeteiligten römisch fünf K-Bgesellschaft m.b.H. nicht vorgebracht und ist auch nicht erkennbar. Somit ist davon auszugehen, dass es der Mitbeteiligten möglich gewesen wäre, eine Einschätzung der voraussichtlich anfallenden Kosten im Voraus vorzunehmen und damit ihrer Verpflichtung nach Paragraph 30, Absatz 2, Litera b, SpG nachzukommen. Wenn sich die belangte Behörde auf das Erkenntnis der Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.2000, 99/11/0283, beruft, wonach die ziffernmäßige Angabe der Höhe des LKF-Entgeltes und der Sonderentgelte (gleiches gelte für Ärztehonorare) im Zeitpunkt der Aufnahme gerade bei Notfällen nicht möglich sei, weil Art, Umfang und Dauer der erforderlichen Untersuchungen und Behandlungen regelmäßig noch nicht festständen, so ist auszuführen, dass sich dieses Erkenntnis auf § 33 Abs 2 letzter Satz SpG, LGBl Nr 1/1990, bezieht, welcher vorsieht, dass die anstaltsbedürftige Person über die sich aus der Aufnahme in die Sonderklasse ergebenden Verpflichtungen in geeigneter Weise aufzuklären ist. Demgegenüber sieht § 33 Abs 2 lit b SpG, LGBl Nr 54/2005, idF LGBl Nr 46/2013, nicht nur vor, dass der Patient über die sich aus der Aufnahme in die Sonderklasse ergebenden Verpflichtungen aufzuklären ist, vielmehr wird in dieser Bestimmung ausdrücklich angeordnet, dass sicherzustellen ist, dass der Patient über die ihn voraussichtlich treffenden Kosten informiert wird, womit nicht nur die Art der anfallenden Kosten sondern auch deren voraussichtliche Höhe gemeint ist.Wenn sich die belangte Behörde auf das Erkenntnis der Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.2000, 99/11/0283, beruft, wonach die ziffernmäßige Angabe der Höhe des LKF-Entgeltes und der Sonderentgelte (gleiches gelte für Ärztehonorare) im Zeitpunkt der Aufnahme gerade bei Notfällen nicht möglich sei, weil Art, Umfang und Dauer der erforderlichen Untersuchungen und Behandlungen regelmäßig noch nicht festständen, so ist auszuführen, dass sich dieses Erkenntnis auf Paragraph 33, Absatz 2, letzter Satz SpG, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1990,, bezieht, welcher vorsieht, dass die anstaltsbedürftige Person über die sich aus der Aufnahme in die Sonderklasse ergebenden Verpflichtungen in geeigneter Weise aufzuklären ist. Demgegenüber sieht Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, SpG, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2005,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2013,, nicht nur vor, dass der Patient über die sich aus der Aufnahme in die Sonderklasse ergebenden Verpflichtungen aufzuklären ist, vielmehr wird in dieser Bestimmung ausdrücklich angeordnet, dass sicherzustellen ist, dass der Patient über die ihn voraussichtlich treffenden Kosten informiert wird, womit nicht nur die Art der anfallenden Kosten sondern auch deren voraussichtliche Höhe gemeint ist. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich der vom Landeskrankenhaus B verwendete Vordruck bei der Verrechnung von Leistungen auf die Bestimmungen des Vorarlberger Spitalgesetzes, LGBl Nr 1/1990, in der jeweils geltenden Fassung, beruft. Dieses ist jedoch mit der Neuerlassung des Spitalgesetzes im Jahre 2005, LGBl Nr 54/2005, außer Kraft getreten. Die Aufklärungspflicht des Rechtsträgers richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Aufnahme des Beschwerdeführers in das Landeskrankenhaus B in Geltung stehenden Bestimmungen des Spitalgesetzes, LGBl Nr 54/2005.An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich der vom Landeskrankenhaus B verwendete Vordruck bei der Verrechnung von Leistungen auf die Bestimmungen des Vorarlberger Spitalgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung, beruft. Dieses ist jedoch mit der Neuerlassung des Spitalgesetzes im Jahre 2005, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2005,, außer Kraft getreten. Die Aufklärungspflicht des Rechtsträgers richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Aufnahme des Beschwerdeführers in das Landeskrankenhaus B in Geltung stehenden Bestimmungen des Spitalgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2005,. Da die V K-Bgesellschaft m.b.H. als Rechtsträger des Landeskrankenhauses B ihrer aus § 30 Abs 2 lit b SpG resultierenden Verpflichtung zur Sicherstellung, dass die Patienten über die sie voraussichtlich treffenden Kosten informiert werden, nicht nachgekommen ist, war den Einwendungen des Beschwerdeführers Folge zu leisten und spruchgemäß zu entscheiden.Da die römisch fünf K-Bgesellschaft m.b.H. als Rechtsträger des Landeskrankenhauses B ihrer aus Paragraph 30, Absatz 2, Litera b, SpG resultierenden Verpflichtung zur Sicherstellung, dass die Patienten über die sie voraussichtlich treffenden Kosten informiert werden, nicht nachgekommen ist, war den Einwendungen des Beschwerdeführers Folge zu leisten und spruchgemäß zu entscheiden. 6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.341.003.R1.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.