Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag Otto Pathy über die Beschwerde des N R, S, vertreten durch S Rechtsanwälte GmbH, D, gegen den Bescheid
Bezirkshauptmannschaft B vom 30.04.2014, Zl XXX, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag Otto Pathy über die Beschwerde des N R, S, vertreten durch S Rechtsanwälte GmbH, D, gegen den Bescheid
Bezirkshauptmannschaft B vom 30.04.2014, Zl römisch 30 , zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird
Beschwerde keine Folge gegeben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird
Beschwerde keine Folge gegeben. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung Angefochtener Bescheid 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 1 Z 1, § 7 Abs 1 und 3 Z 3 sowie § 26 Abs 2a FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und AM für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab
nachweislichen Zustellung dieses Bescheides, entzogen. Weiters wurde ausgesprochen, dass
Beschwerdeführer seinen Führerschein unverzüglich abzuliefern hat und dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen werde.1. Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz eins und 3 Ziffer 3, sowie Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und AM für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab
nachweislichen Zustellung dieses Bescheides, entzogen. Weiters wurde ausgesprochen, dass
Beschwerdeführer seinen Führerschein unverzüglich abzuliefern hat und dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen werde. Die Behörde ist davon ausgegangen,
Beschwerdeführer habe einen Verkehrsunfall auf
Autobahn verursacht und anschließend Fahrerflucht begangen. Er habe die Unfallstelle nicht abgesichert. Die Fahrbahn sei stark verschmutzt gewesen. Im Bereich
Unfallstelle sei keine künstliche Beleuchtung vorhanden gewesen. In
Nacht sei eine Geschwindigkeit bis 110 km/h erlaubt. Es sei somit für einen nachfolgenden Fahrzeuglenker unmöglich gewesen, die Unfallstelle frühzeitig zu erkennen.
Beschwerdeführer habe damit ein Verhalten gesetzt, das an sich geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Es liege eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 3 FSG vor, die seine Verkehrsunzuverlässigkeit begründe.Die Behörde ist davon ausgegangen,
Beschwerdeführer habe einen Verkehrsunfall auf
Autobahn verursacht und anschließend Fahrerflucht begangen. Er habe die Unfallstelle nicht abgesichert. Die Fahrbahn sei stark verschmutzt gewesen. Im Bereich
Unfallstelle sei keine künstliche Beleuchtung vorhanden gewesen. In
Nacht sei eine Geschwindigkeit bis 110 km/h erlaubt. Es sei somit für einen nachfolgenden Fahrzeuglenker unmöglich gewesen, die Unfallstelle frühzeitig zu erkennen.
Beschwerdeführer habe damit ein Verhalten gesetzt, das an sich geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Es liege eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG vor, die seine Verkehrsunzuverlässigkeit begründe. Beschwerde 2. Gegen diesen Bescheid hat
Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin bringt er im Wesentlichen (auszugsweise) vor: „… a) Rechtswidrigkeit des Inhalts
Unfallendlage konkret befunden hat und um welche Art von Verschmutzungen des Fahrstreifens es sich konkret gehandelt haben soll. Anhand
getroffenen Feststellungen ist nicht nachvollziehbar, warum eine Kollision mit herbeikommenden KFZ objektiv möglich gewesen wäre, bzw aus welchen Gründen das Verhalten des Beschwerdeführers geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. … - Keine Fahrerflucht … Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 4 StVO ist – bei reinem Sachschaden – nach ständiger Rechtsprechung … nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintritts eines Sachschadens, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen (bzw die Vorwerfbarkeit) von dem Eintritt eines
artigen Schadens.Voraussetzung für eine Bestrafung nach Paragraph 4, StVO ist – bei reinem Sachschaden – nach ständiger Rechtsprechung … nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintritts eines Sachschadens, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen (bzw die Vorwerfbarkeit) von dem Eintritt eines
artigen Schadens.
artige Feststellungen fehlen völlig, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass
Beschwerdeführer „Fahrerflucht“ begangen hat. … - Keine Vorwerfbarkeit Die Verkehrsunzuverlässigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung eine Charakterfrage, die im Wege
Lösung
Rechtsfrage zu beantworten ist (…). Diese Rechtsfrage kann folglich nur dann beantwortet werden, wenn geklärt ist, ob dem Beschwerdeführer die – festgestellten – Handlungen auch vorwerfbar waren. Nur dann ist ein Rückschluss auf etwaige Charaktereigenschaften des Beschwerdeführers überhaupt möglich. Diese sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, weshalb die rechtliche Subsumption
Verkehrsunzuverlässigkeit unzulässig erfolgte und die Behörde den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet hat. - Besonders gefährliche Verhältnisse – sekundärer Feststellungsmangel In Verkennung
Rechtslage hat die belangte Behörde keine Feststellungen zu den scheinbaren besonders gefährlichen Verhältnissen getroffen, obwohl § 7 Abs 1, Abs 3 FSG diese als Voraussetzungen für die Verkehrszuverlässigkeit betrachtet.In Verkennung
Rechtslage hat die belangte Behörde keine Feststellungen zu den scheinbaren besonders gefährlichen Verhältnissen getroffen, obwohl Paragraph 7, Absatz eins,, Absatz 3, FSG diese als Voraussetzungen für die Verkehrszuverlässigkeit betrachtet. Tatsächlich haben die Ermittlungsergebnisse (vgl. …) ergeben, dass sich das KFZ des Beschwerdeführers teilweise auf dem Pannenstreifen und zu einem überwiegenden Teil auf dem Grünstreifen befand. Die verkehrsuntauglichkeitsbegründende Annahme
Behörde
belangten Behörde, wonach herbeikommende KFZ aufgrund
– im Übrigen gleichwenig festgestellten Verschmutzungen – rechts ausweichen müssten und anschließend mit dem KFZ des Beschwerdeführers , welches sich im Wesentlichen auf
Grünfläche befand, ist willkürlich und keinesfalls geeignet, auch nur objektiv besonders gefährliche Verhältnisse zu begründen.Tatsächlich haben die Ermittlungsergebnisse vergleiche …) ergeben, dass sich das KFZ des Beschwerdeführers teilweise auf dem Pannenstreifen und zu einem überwiegenden Teil auf dem Grünstreifen befand. Die verkehrsuntauglichkeitsbegründende Annahme
Behörde
belangten Behörde, wonach herbeikommende KFZ aufgrund
– im Übrigen gleichwenig festgestellten Verschmutzungen – rechts ausweichen müssten und anschließend mit dem KFZ des Beschwerdeführers , welches sich im Wesentlichen auf
Grünfläche befand, ist willkürlich und keinesfalls geeignet, auch nur objektiv besonders gefährliche Verhältnisse zu begründen. Ferner gibt
Beschwerdeführer an, die Unfallstelle mit einem Pannendreieck abgesichert zu haben (vgl. …). Verschmutzungen waren nicht sichtbar. Dies ist schon wegen
Uhrzeit glaubwürdig und ist die Tatsache, dass das Pannendreieck Stunden später nicht auffindbar war, noch lange kein Grund für die Annahme, dass die Angaben des Beschwerdeführers unzutreffend wären. …Ferner gibt
Beschwerdeführer an, die Unfallstelle mit einem Pannendreieck abgesichert zu haben vergleiche …). Verschmutzungen waren nicht sichtbar. Dies ist schon wegen
Uhrzeit glaubwürdig und ist die Tatsache, dass das Pannendreieck Stunden später nicht auffindbar war, noch lange kein Grund für die Annahme, dass die Angaben des Beschwerdeführers unzutreffend wären. … Begehrt wird daher folgende Feststellung: „
PKW des Beschwerdeführers befand sich zum überwiegenden Teil auf
Grünfläche und wurde ordnungsgemäß abgesichert. Die Gefahr einer Kollision bestand nicht. Eine Verschmutzung
Fahrbahn bzw durch den Unfall verursachte Schäden kann nicht festgestellt werden.“ In eventu wird folgende Feststellung begehrt: „
PKW des Beschwerdeführers befand sich zum überwiegenden Teil auf
Grünfläche und wurde ordnungsgemäß abgesichert. Die Gefahr einer Kollision bestand nicht. Eine Verschmutzung
Fahrbahn bzw durch den Unfall verursachte Schäden waren dem Beschwerdeführer nicht erkennbar und mussten ihm auch nicht erkennbar sein“. … - Charaktereigenschaften des Beschwerdeführers … Das Verhalten des Beschwerdeführers unmittelbar nach dem Unfall war den Umständen angemessen und ist nicht geeignet, seine Verkehrszuverlässigkeit in Zweifel zu ziehen. So ist er die Unfallstelle – soweit zumutbar – abgeschritten, hat sich vergewissert, ob Schäden aufgetreten sind, konnte die scheinbaren Schäden aufgrund
Uhrzeit und fehlenden Beleuchtung schlichtweg nicht erkennen und hat überdies das Pannendreieck aufgestellt. Ferner hat er versucht, ein Abschleppdienst zu erreichen. Sachschäden hat er keine wahrgenommen; dies ist hinsichtlich
Uhrzeit auch lebensnah. … Jede weitere geforderte Maßnahme – etwa das Abschreiten
Fahrbahn, um sich über jedwede Verschmutzung zu versichern – ist nicht nur eigen- und fremdgefährdend, sondern steht auch im Widerspruch zur Rechtsordnung, die unter keinen Umständen ein eigengefährdendes Verhalten als zulässiges Alternativverhalten fordern darf. … - Ermessensüberschreitung … - Grenze zur Willkür Die belangte Behörde hat keinerlei Ermittlungen hinsichtlich
Vorwerfbarkeit (Stichwort „Charaktereigenschaft“) des angelasteten Verhaltens unternommen. … b) Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften …“
Beschwerdeführer hat daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Sachverhalt 3.
Beschwerdeführer hat am 01.02.2014 um 2.55 Uhr in L, auf
A14 (Rheintalautobahn), Km XXX, einen PKW gelenkt. Er kam mit dem PKW aus ungeklärten Gründen ins Schleudern.
PKW geriet auf eine Böschung (Erdwall) und kam auf dem Pannenstreifen und dem angrenzenden Grünbereich zum Stehen.
PKW stand quer zur Fahrbahn, die Vorderräder befanden sich auf dem Pannenstreifen,
überwiegende Teil des Fahrzeuges befand sich auf dem Grünbereich.
PKW wurde stark beschädigt. Zum Unfallzeitpunkt war es dunkel. Die Unfallstelle war nicht beleuchtet.3.
Beschwerdeführer hat am 01.02.2014 um 2.55 Uhr in L, auf
A14 (Rheintalautobahn), Km römisch 30 , einen PKW gelenkt. Er kam mit dem PKW aus ungeklärten Gründen ins Schleudern.
PKW geriet auf eine Böschung (Erdwall) und kam auf dem Pannenstreifen und dem angrenzenden Grünbereich zum Stehen.
PKW stand quer zur Fahrbahn, die Vorderräder befanden sich auf dem Pannenstreifen,
überwiegende Teil des Fahrzeuges befand sich auf dem Grünbereich.
PKW wurde stark beschädigt. Zum Unfallzeitpunkt war es dunkel. Die Unfallstelle war nicht beleuchtet. Durch den Unfall wurden zwei Leitpfosten umgefahren und ausgerissen. Es sind Flurschäden an
Böschung entstanden. Außerdem wurde Erdreich aus
Böschung auf den rechten und mittleren Fahrstreifen
Autobahn geschleudert. Die Fahrstreifen waren auf ca. 50 bis 100 Meter stark verunreinigt. Diese Schäden und die Verunreinigung
Fahrbahn waren für den Beschwerdeführer erkennbar.
Beschwerdeführer und sein Beifahrer blieben unverletzt. Nachdem sie aus dem Auto ausgestiegen sind, hat
Beschwerdeführer einen Pannendienst verständigt. Danach haben sie sich vom Unfallort entfernt.
Beschwerdeführer hat weder die Polizei noch den Straßenerhalter verständigt.
Beschwerdeführer hat keine Maßnahmen zur Absicherung
Unfallstelle getroffen; er hat kein Warndreieck (Pannendreieck) aufgestellt. Die Polizei ist kurz nach 3.00 Uhr an
Unfallstelle eingetroffen. Ein Mitarbeiter
ASFINAG ist um ca. 3.30 Uhr bei
Unfallstelle eingetroffen und hat mit den Aufräumarbeiten begonnen. Zu diesem Zeitpunkt wurde
verunfallte PKW vom Pannendienst verladen. Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Ergebnisses
mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen. In
mündlichen Verhandlung wurden als Zeugen gehört:
Polizeibeamte GI R R,
die Anzeige verfasst hat; M K,
an
Unfallstelle gehalten und die Polizei verständigt hat; J B,
Beifahrer des Beschwerdeführers; sowie D S,
Mitarbeiter
ASFINAG,
die Aufräumarbeiten an
Unfallstelle durchgeführt hat. Im Folgenden werden die einzelnen Feststellungen näher begründet, wobei vor allem strittig war, ob die Fahrbahnverunreinigung für den Beschwerdeführer erkennbar war und ob
Beschwerdeführer die Unfallstelle mit einem Warndreieck (Pannendreieck) abgesichert hat. Feststellungen zum Unfall Unstrittig ist, dass
Beschwerdeführer einen PKW gelenkt hat und dabei ins Schleudern geriet, dass es dunkel und die Unfallstelle nicht beleuchtet war und dass
Beschwerdeführer weder die Polizei noch den Straßenerhalter vom Unfall verständigt hat; unstrittig ist auch die Unfallendlage des PKW und dass
PKW stark beschädigt war.
Unfallzeitpunkt ergibt sich aus
Anzeige vom 01.02.2014 und den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers („Wenn in
Anzeige angeführt wird,
Unfall habe sich um 02.55 Uhr ereignet, dann dürfte das ziemlich genau hinkommen.“). Feststellungen zu den Schäden und Verunreinigungen Diese Feststellungen stützen sich auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben
Zeugen GI R R, M K und des ASFINAG-Mitarbeiters D S.
Polizeibeamte GI R R hat in
mündlichen Verhandlung u.a. angegeben: „… Bei den Verschmutzungen hat es sich einerseits um Fahrzeugteile gehandelt.
überwiegende Teil
Verschmutzung ist von
Böschung gekommen. Es hat sich um Erdreich und Büschen gehandelt. Das Fahrzeug ist quer auf die Böschung geschlittert und hat dann das Material auf die Fahrbahn befördert. … Abgesehen von
Böschung, die beschädigt wurde, wurden auch zwei Leitpflöcke ausgerissen. …“.
Mitarbeiter
ASFINAG, D S, hat zwei Lichtbilder vorgelegt, auf denen die Verunreinigungen zu erkennen sind, und angegeben: „… Die hauptsächliche Verunreinigung war
Dreck,
von
Böschung auf die Fahrbahn geschleudert wurde. Es ist unheimlich zäh, diesen Dreck von
Fahrbahn wegzubekommen. Deshalb habe ich auch zunächst die Kehrmaschine angefordert. Die Verunreinigung war
Länge nach auf ca 100 m ausgebreitet. Es waren
Breite nach
Pannenstreifen und zwei Fahrstreifen verunreinigt. Andere Verunreinigungen als Erdreich habe ich nicht wahrgenommen. Auf dem Pannenstreifen hat sich Öl befunden, deshalb habe ich einen Sack Ölbindemittel eingesetzt. …“.
Zeuge M K hat ebenfalls Verunreinigungen des Fahrstreifens wahrgenommen und dazu ausgeführt: „… Kurz bevor es wieder zweispurig wird, habe ich Teile und Dreck auf
Fahrbahn gesehen. … Bei den Verschmutzungen hat es sich um Dreckbollen und um Autoteile gehandelt. Ich bin auch drübergefahren und es hat mehrere Klopfer gemacht. Größere Teile als solche von 10 cm habe ich nicht gesehen. …“. Aufgrund dieser Aussagen
Zeugen und
vorgelegten Lichtbilder steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass es durch den Unfall zu den erwähnten Schäden an
Böschung und den Leitpfosten sowie zu einer Verunreinigung
Fahrbahn gekommen ist. Erkennbarkeit
Schäden und Verunreinigung Diese Feststellung stützt sich auf die Aussage des Polizeibeamten GI R,
ausgesagt hat: „Wenn man zum Beispiel auf dem Pannenstreifen neben
Fahrbahn steht und dann auf die unbeleuchtete Fahrbahn geschaut hätte, dann wären die Verschmutzungen eindeutig erkennbar gewesen. Dies auch dann, wenn keine zusätzliche Beleuchtung durch andere vorbeifahrende Fahrzeuge gegeben ist.“
Zeuge M K hat das bestätigt: „Die Verschmutzungen waren auch vom Fahrbahnrand aus wahrnehmbar, und zwar auch dann, wenn die Fahrbahn nicht beleuchtet war. Wenn man auf dem Pannenstreifen bzw neben dem Pannenstreifen steht, dann waren die Verschmutzungen auf dem rechten Fahrbahnstreifen noch erkennbar, die Verschmutzungen auf dem mittleren Fahrbahnstreifen waren aber nur noch schwer erkennbar.“
Mitarbeiter
ASFINAG hat diesen Angaben nicht ausdrücklich widersprochen, sondern lediglich angegeben: „Wenn es dunkel ist, ist es eher schwierig, die Verunreinigungen auf dem Fahrstreifen zu erkennen.“ Im Übrigen ist Folgendes anzumerken:
Beschwerdeführer hat selbst angegeben, dass andere Fahrzeuge die Unfallstelle passiert haben. Im Zuge
damit verbundenen teilweisen Beleuchtung
Unfallstelle ist ihm auch
Kühler auf dem Fahrstreifen aufgefallen. Es ist daher unwahrscheinlich, dass ihm nicht aufgefallen sein soll, dass sich – außer dem Kühler – noch weitere Verunreinigungen auf
Fahrbahn befinden. Im Hinblick auf die starke Verunreinigung
Fahrbahn mit Erdreich und die starke Beschädigung seines PKW ist es auch nicht glaubwürdig, dass
Beschwerdeführer die Flurschäden nicht bemerkt haben will, die durch den Unfall entstanden sind. Absicherung
Unfallstelle
Beschwerdeführer hat u.a. angegeben: „… Das Fahrzeug, das wir zuvor überholt haben, war ein Fahrzeug eines schweizerischen Abschleppdienstes. Dieses Fahrzeug ist auch gleich stehengeblieben,
Fahrer ist dann zu uns gekommen und hat uns gefragt, ob uns etwas passiert sei. Wir haben daraufhin gesagt, dass es uns gut gehe. Er hat uns dann gesagt, wir sollen das Pannendreieck aufstellen und einen Abschleppdienst von hier, gemeint von Österreich, anrufen. Er hat gemeint, er komme aus
Schweiz. Wir sind dann ausgestiegen,
J hat etwas rund um das Auto geschaut, und ich habe dann das Pannendreieck herausgenommen. Das Pannendreieck hat sich im Kofferraum befunden. Ich habe dann das Pannendreieck direkt auf dem Pannenstreifen aufgestellt. Ich habe das Pannendreieck ca 300 bis 400 Meter von meinem Unfallfahrzeug entfernt aufgestellt, in Richtung des ankommenden Verkehrs natürlich. Während ich das Pannendreieck aufgestellt habe, war Herr B, soweit ich mich daran erinnern kann, in
Umgebung des Unfallfahrzeuges. Ich bin dann wieder retour zum Auto. …“.
Beifahrer,
Zeuge J B, hat dazu ausgesagt: „… Wir sind ausgestiegen, haben das Auto angeschaut und Herr R hat dann ein Pannendreieck aufgestellt. Herr R hat das Pannendreieck ca 100 bis 150 Meter in Richtung B aufgestellt. Ich bin
weil beim Auto geblieben. …“.
Verantwortung des Beschwerdeführers – und damit auch seiner Behauptung, er habe die Unfallstelle abgesichert – wird aus folgenden Gründen nicht geglaubt: ●
einzige Zeuge,
ein Pannendreieck erwähnt hat, ist
Beifahrer J B. Die Aussage des Zeugen und jene des Beschwerdeführers widersprechen sich jedoch mehrfach:
Beschwerdeführer hat angegeben,
Fahrer eines Schweizer Abschleppdienstes sei stehengeblieben und habe gefragt, ob etwas passiert sei und er habe gesagt, sie sollten das Pannendreieck aufstellen.
Zeuge B hat ein solches Gespräch nicht erwähnt.
Beschwerdeführer hat angegeben, er habe einen Kühler von
Fahrbahn weggezogen („… Wir haben dann etwas herumgeschaut, ob etwas auf
Fahrbahn herumliegt. Es ist zum Beispiel
Kühler auf
Fahrbahn gelegen. Den haben wir dann von
Fahrbahn weggezogen und neben das Unfallfahrzeug hingelegt. …“).
Zeuge B konnte sich daran aber nicht mehr erinnern: „… Ich weiß nichts davon, dass ein Kühler oder irgendein ein anderer Fahrzeugteil von Herrn R oder von mir von
Fahrbahn weggenommen und neben das Auto gelegt worden ist. …“.
Beschwerdeführers hat ausgesagt: „… Es hat sicherlich, so würde ich schätzen, 20 Minuten gedauert, bis wir die Unfallstelle über die Böschung verlassen haben. …“.
Zeuge B hat demgegenüber angegeben: „… Meiner Schätzung nach hat es ca. fünf Minuten gedauert, bis wir uns vom Unfallort über die Böschung entfernt haben. …“
Beschwerdeführer hat angegeben, es seien immer wieder Fahrzeuge stehen geblieben („…Es sind zwar immer wieder Autos stehengeblieben und haben uns gefragt, ob es uns gut gehe. …“).
Zeuge B hat davon nichts mitbekommen: „…Während ich dort gestanden bin, sind keine anderen Personen stehengeblieben oder haben mich auch keine anderen Personen angesprochen. Es sind ein paar Autos vorbeigefahren. Es ist aber niemand stehengeblieben oder langsam gefahren und hat herausgerufen ob es uns gut gehe oder ähnliches. Das war nicht
Fall. …“. ●
Beschwerdeführer hat angegeben: „Wenn in
Anzeige angeführt wird,
Unfall habe sich um 02.55 Uhr ereignet, dann dürfte das ziemlich genau hinkommen.“ Es kann zwar vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, dass er sich auf die Minute genau an den Unfallzeitpunkt erinnert. Doch muss anhand dieser Aussage davon ausgegangen werden, dass sich
Unfall nicht viel früher, sondern allenfalls kurz zuvor, ereignet hat. Um 2.55 Uhr oder um 2.56 Uhr hat aber
Zeuge M K bereits von
Unfallstelle aus die Polizei verständigt (vgl. die Aussage des Zeugen GI R: „Nach nochmaliger Durchsicht meiner Unterlagen kann ich angeben, dass wir die Verständigung vom Unfall entweder um 2.55 Uhr oder um 2.56 Uhr erhalten haben.“).
Zeuge hat auch gesehen, wie zwei Personen die Unfallstelle über eine Böschung verlassen haben (bei diesen Personen kann sich nur um den Beschwerdeführer und den Beifahrer gehandelt haben, da keine anderen Personen in Frage kommen).Um 2.55 Uhr oder um 2.56 Uhr hat aber
Zeuge M K bereits von
Unfallstelle aus die Polizei verständigt vergleiche die Aussage des Zeugen GI R: „Nach nochmaliger Durchsicht meiner Unterlagen kann ich angeben, dass wir die Verständigung vom Unfall entweder um 2.55 Uhr oder um 2.56 Uhr erhalten haben.“).
Zeuge hat auch gesehen, wie zwei Personen die Unfallstelle über eine Böschung verlassen haben (bei diesen Personen kann sich nur um den Beschwerdeführer und den Beifahrer gehandelt haben, da keine anderen Personen in Frage kommen). Die Zeitspanne zwischen dem Unfall und dem Verlassen
Unfallstelle durch den Beschwerdeführer muss daher relativ kurz gewesen sein. Es ist nicht glaubwürdig, dass
Beschwerdeführer in dieser relativ kurzen Zeitspanne ein (kurzes) Gespräch mit einem Schweizer Fahrzeuglenker eines Abschleppdienstes geführt hat, nach dem Aussteigen rund um das Auto geschaut hat, dann eine Wegstrecke von zumindest 600 Meter zurückgelegt hat, um das Pannendreieck aufzustellen („Ich habe das Pannendreieck ca 300 bis 400 Meter von meinem Unfallfahrzeug entfernt aufgestellt …“), danach einen Kühler von
Fahrbahn gezogen hat und dann ein Telefonat mit einem Pannendienst geführt hat. Und das alles, obwohl er sich in einem Schockzustand befunden hat („Unmittelbar nach dem Unfall war ich in einem Schockzustand“). Folgt man diesen Angaben, dann kann
Aufenthalt an
Unfallstelle nicht nur fünf Minuten gedauert haben, wie
Zeuge J B angegeben hat. Folgt man aber den Angaben des Beschwerdeführers, dass
Aufenthalt etwa 20 Minuten gedauert hat, dann lässt sich diese Zeitangabe nicht mit
Aussage in Einklang bringen, dass
Unfall ca. um 2.55 Uhr (oder allenfalls kurz davor) passiert ist. Dann hätte sich
Beschwerdeführer nämlich um ca. 3.00 Uhr (oder kurz danach) noch am Unfallort aufgehalten und wäre mit dem Zeugen K oder auch mit
Polizei zusammengetroffen. Auch dieser Widerspruch lässt die Rechtfertigung des Beschwerdeführers wenig glaubwürdig erscheinen. ●
Zeuge M K,
noch vor
Polizei am Unfallort eingetroffen ist, hat kein Pannendreieck bemerkt („… Als ich zum Unfallort zugefahren bin, ist mir kein Pannendreieck aufgefallen. Ich habe dann ein Pannendreieck aufgestellt. …“). Auch dies ist ein Indiz dafür, dass kein Pannendreieck aufgestellt war. Auch
ASFINAG-Mitarbeiter kann sich an kein Pannendreieck erinnern: „Im Zuge
Aufräumarbeiten habe ich auch den Pannenstreifen gereinigt, so gut es gegangen ist. Dabei kann ich mich nicht an ein Pannendreieck erinnern. … Ich kann nicht sagen, ob beim gegenständlichen Unfall ein Pannendreieck gestanden ist oder nicht. …“ Ebenso ist dem Polizeibeamten kein Pannendreieck aufgefallen, als er zum Unfallort zugefahren ist. Das Landesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass
Polizeibeamte offenbar das vom Zeugen M K aufgestellte Pannendreieck übersehen hat. Daraus kann aber nur
Schluss gezogen werden, dass es möglich wäre, dass auch die anderen Zeugen das Pannendreieck übersehen haben (oder sich nicht mehr daran erinnern können). Dennoch ist es nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts eher unwahrscheinlich, dass sich keiner
Zeugen an ein Pannendreieck des Beschwerdeführers erinnern kann. Auch dieser Umstand ist daher ein Indiz dafür, dass die Rechtfertigung des Beschwerdeführers nicht richtig ist. Auch ist zu bedenken, dass
Zeuge B– wenn man seinen Angaben folgt – die ganze Zeit über beim Unfallfahrzeug geblieben. Er kann daher, da es ja dunkel war, gar nicht unmittelbar gesehen haben, ob
Beschwerdeführer in 100 Meter Entfernung tatsächlich ein Pannendreieck aufgestellt hat. Sonstige Feststellungen Die Feststellungen zum Eintreffen
Polizei und
ASFINAG an
Unfallstelle ergeben sich aus
Aussage des GI R und jener des ASFINAG-Mitarbeiters D S. Maßgebliche Rechtsvorschriften 5.
I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011, lautet:5.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2011,, lautet: „
I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013, lautet:
Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,, lautet: „
erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen
jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern
zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen; …“
I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011, lautet:
Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2011,, lautet: „
Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von
Behörde entsprechend den Erfordernissen
Verkehrssicherheit„
Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von
Behörde entsprechend den Erfordernissen
Verkehrssicherheit
Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.“ 2. die Gültigkeit
Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen.“
I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011, lautet:
Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2011,, lautet: „
erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit
letzten Übertretung begangene
artige Übertretung gilt als erstmalig begangen.“„
erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Absatz 2, eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit
letzten Übertretung begangene
artige Übertretung gilt als erstmalig begangen.“ Rechtliche Beurteilung 6. Im vorliegenden Fall hat
Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall verursacht. Durch diesen Unfall wurde die Autobahn auf eine Länge von ca. 50 bis 100 Meter stark verunreinigt. Dennoch hat er die Unfallstelle verlassen, ohne sie abzusichern und ohne die Polizei oder den Straßenerhalter zu verständigen. Zum Unfallzeitpunkt war es dunkel. Auf
Autobahn darf in
Nacht eine Geschwindigkeit von bis zu 110 km/h gefahren werden. Außerdem waren zwei Fahrstreifen verunreinigt. Unter diesen Umständen war die Verunreinigung für die anderen Verkehrsteilnehmer besonders gefährlich: Die anderen Verkehrsteilnehmer können die Verunreinigung erst spät erkennen, sodass ein Ausweichen gar nicht mehr möglich ist oder aber die Gefahr von abrupten Ausweichmanövern besteht. Außerdem muss auch im Februar mit einspurigen Kraftfahrzeugen gerechnet werden, die noch stärker gefährdet sind. Für den Beschwerdeführer war dies erkennbar. Dennoch hat er sich von
Unfallstelle entfernt, ohne entsprechende Absicherungsmaßnahmen zu treffen, insbesondere ohne ein Warndreieck aufzustellen. Dadurch hat er – in objektiver und subjektiver Hinsicht – gegen den § 4 Abs 1 lit b StVO verstoßen, und zwar unter besonders gefährlichen Verhältnissen. Es liegt somit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 3 FSG vor.Für den Beschwerdeführer war dies erkennbar. Dennoch hat er sich von
Unfallstelle entfernt, ohne entsprechende Absicherungsmaßnahmen zu treffen, insbesondere ohne ein Warndreieck aufzustellen. Dadurch hat er – in objektiver und subjektiver Hinsicht – gegen den Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, StVO verstoßen, und zwar unter besonders gefährlichen Verhältnissen. Es liegt somit eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG vor. Nach § 26 Abs 2a FSG muss in diesem Fall eine Entziehungszeit von mindestens sechs Monaten ausgesprochen werden. Für ein Unterschreiten
gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer fehlt eine gesetzliche Grundlage (vgl. VwGH vom 27.05.2014, Zl. 2013/11/0112).Nach Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG muss in diesem Fall eine Entziehungszeit von mindestens sechs Monaten ausgesprochen werden. Für ein Unterschreiten
gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer fehlt eine gesetzliche Grundlage vergleiche VwGH vom 27.05.2014, Zl. 2013/11/0112). Es musste daher spruchgemäß entschieden werden. Unzulässigkeit
Revision 7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war,
grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von
bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung
zu lösenden Rechtsfrage vor.7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war,
grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von
bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung
zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.411.054.R11.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.