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{'item': 'LVwG-411-054/R11-2014'}

Obsah (4)§ 3§ 7§ 24§ 26

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum11.09.2014 GeschäftszahlLVwG-411-054/R11-2014 TextIm Namen

Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag Otto Pathy über die Beschwerde des N R, S, vertreten durch S Rechtsanwälte GmbH, D, gegen den Bescheid

Bezirkshauptmannschaft B vom 30.04.2014, Zl XXX, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag Otto Pathy über die Beschwerde des N R, S, vertreten durch S Rechtsanwälte GmbH, D, gegen den Bescheid

Bezirkshauptmannschaft B vom 30.04.2014, Zl römisch 30 , zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird

Beschwerde keine Folge gegeben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird

Beschwerde keine Folge gegeben. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung Angefochtener Bescheid 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 1 Z 1, § 7 Abs 1 und 3 Z 3 sowie § 26 Abs 2a FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und AM für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab

nachweislichen Zustellung dieses Bescheides, entzogen. Weiters wurde ausgesprochen, dass

Beschwerdeführer seinen Führerschein unverzüglich abzuliefern hat und dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen werde.1. Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz eins und 3 Ziffer 3, sowie Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und AM für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab

nachweislichen Zustellung dieses Bescheides, entzogen. Weiters wurde ausgesprochen, dass

Beschwerdeführer seinen Führerschein unverzüglich abzuliefern hat und dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen werde. Die Behörde ist davon ausgegangen,

Beschwerdeführer habe einen Verkehrsunfall auf

Autobahn verursacht und anschließend Fahrerflucht begangen. Er habe die Unfallstelle nicht abgesichert. Die Fahrbahn sei stark verschmutzt gewesen. Im Bereich

Unfallstelle sei keine künstliche Beleuchtung vorhanden gewesen. In

Nacht sei eine Geschwindigkeit bis 110 km/h erlaubt. Es sei somit für einen nachfolgenden Fahrzeuglenker unmöglich gewesen, die Unfallstelle frühzeitig zu erkennen.

Beschwerdeführer habe damit ein Verhalten gesetzt, das an sich geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Es liege eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 3 FSG vor, die seine Verkehrsunzuverlässigkeit begründe.Die Behörde ist davon ausgegangen,

Beschwerdeführer habe einen Verkehrsunfall auf

Autobahn verursacht und anschließend Fahrerflucht begangen. Er habe die Unfallstelle nicht abgesichert. Die Fahrbahn sei stark verschmutzt gewesen. Im Bereich

Unfallstelle sei keine künstliche Beleuchtung vorhanden gewesen. In

Nacht sei eine Geschwindigkeit bis 110 km/h erlaubt. Es sei somit für einen nachfolgenden Fahrzeuglenker unmöglich gewesen, die Unfallstelle frühzeitig zu erkennen.

Beschwerdeführer habe damit ein Verhalten gesetzt, das an sich geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Es liege eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG vor, die seine Verkehrsunzuverlässigkeit begründe. Beschwerde 2. Gegen diesen Bescheid hat

Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin bringt er im Wesentlichen (auszugsweise) vor: „… a) Rechtswidrigkeit des Inhalts

  1. Spruchteil I. und II.
  2. Spruchteil römisch eins. und römisch zwei. … - Keine festgestellten besonders gefährlichen Verhältnisse … Es fehlen konkrete Feststellungen zur Frage, wo sich das KFZ des Beschwerdeführers in

Unfallendlage konkret befunden hat und um welche Art von Verschmutzungen des Fahrstreifens es sich konkret gehandelt haben soll. Anhand

getroffenen Feststellungen ist nicht nachvollziehbar, warum eine Kollision mit herbeikommenden KFZ objektiv möglich gewesen wäre, bzw aus welchen Gründen das Verhalten des Beschwerdeführers geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. … - Keine Fahrerflucht … Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 4 StVO ist – bei reinem Sachschaden – nach ständiger Rechtsprechung … nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintritts eines Sachschadens, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen (bzw die Vorwerfbarkeit) von dem Eintritt eines

artigen Schadens.Voraussetzung für eine Bestrafung nach Paragraph 4, StVO ist – bei reinem Sachschaden – nach ständiger Rechtsprechung … nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintritts eines Sachschadens, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen (bzw die Vorwerfbarkeit) von dem Eintritt eines

artigen Schadens.

artige Feststellungen fehlen völlig, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass

Beschwerdeführer „Fahrerflucht“ begangen hat. … - Keine Vorwerfbarkeit Die Verkehrsunzuverlässigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung eine Charakterfrage, die im Wege

Lösung

Rechtsfrage zu beantworten ist (…). Diese Rechtsfrage kann folglich nur dann beantwortet werden, wenn geklärt ist, ob dem Beschwerdeführer die – festgestellten – Handlungen auch vorwerfbar waren. Nur dann ist ein Rückschluss auf etwaige Charaktereigenschaften des Beschwerdeführers überhaupt möglich. Diese sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, weshalb die rechtliche Subsumption

Verkehrsunzuverlässigkeit unzulässig erfolgte und die Behörde den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet hat. - Besonders gefährliche Verhältnisse – sekundärer Feststellungsmangel In Verkennung

Rechtslage hat die belangte Behörde keine Feststellungen zu den scheinbaren besonders gefährlichen Verhältnissen getroffen, obwohl § 7 Abs 1, Abs 3 FSG diese als Voraussetzungen für die Verkehrszuverlässigkeit betrachtet.In Verkennung

Rechtslage hat die belangte Behörde keine Feststellungen zu den scheinbaren besonders gefährlichen Verhältnissen getroffen, obwohl Paragraph 7, Absatz eins,, Absatz 3, FSG diese als Voraussetzungen für die Verkehrszuverlässigkeit betrachtet. Tatsächlich haben die Ermittlungsergebnisse (vgl. …) ergeben, dass sich das KFZ des Beschwerdeführers teilweise auf dem Pannenstreifen und zu einem überwiegenden Teil auf dem Grünstreifen befand. Die verkehrsuntauglichkeitsbegründende Annahme

Behörde

belangten Behörde, wonach herbeikommende KFZ aufgrund

– im Übrigen gleichwenig festgestellten Verschmutzungen – rechts ausweichen müssten und anschließend mit dem KFZ des Beschwerdeführers , welches sich im Wesentlichen auf

Grünfläche befand, ist willkürlich und keinesfalls geeignet, auch nur objektiv besonders gefährliche Verhältnisse zu begründen.Tatsächlich haben die Ermittlungsergebnisse vergleiche …) ergeben, dass sich das KFZ des Beschwerdeführers teilweise auf dem Pannenstreifen und zu einem überwiegenden Teil auf dem Grünstreifen befand. Die verkehrsuntauglichkeitsbegründende Annahme

Behörde

belangten Behörde, wonach herbeikommende KFZ aufgrund

– im Übrigen gleichwenig festgestellten Verschmutzungen – rechts ausweichen müssten und anschließend mit dem KFZ des Beschwerdeführers , welches sich im Wesentlichen auf

Grünfläche befand, ist willkürlich und keinesfalls geeignet, auch nur objektiv besonders gefährliche Verhältnisse zu begründen. Ferner gibt

Beschwerdeführer an, die Unfallstelle mit einem Pannendreieck abgesichert zu haben (vgl. …). Verschmutzungen waren nicht sichtbar. Dies ist schon wegen

Uhrzeit glaubwürdig und ist die Tatsache, dass das Pannendreieck Stunden später nicht auffindbar war, noch lange kein Grund für die Annahme, dass die Angaben des Beschwerdeführers unzutreffend wären. …Ferner gibt

Beschwerdeführer an, die Unfallstelle mit einem Pannendreieck abgesichert zu haben vergleiche …). Verschmutzungen waren nicht sichtbar. Dies ist schon wegen

Uhrzeit glaubwürdig und ist die Tatsache, dass das Pannendreieck Stunden später nicht auffindbar war, noch lange kein Grund für die Annahme, dass die Angaben des Beschwerdeführers unzutreffend wären. … Begehrt wird daher folgende Feststellung: „

PKW des Beschwerdeführers befand sich zum überwiegenden Teil auf

Grünfläche und wurde ordnungsgemäß abgesichert. Die Gefahr einer Kollision bestand nicht. Eine Verschmutzung

Fahrbahn bzw durch den Unfall verursachte Schäden kann nicht festgestellt werden.“ In eventu wird folgende Feststellung begehrt: „

PKW des Beschwerdeführers befand sich zum überwiegenden Teil auf

Grünfläche und wurde ordnungsgemäß abgesichert. Die Gefahr einer Kollision bestand nicht. Eine Verschmutzung

Fahrbahn bzw durch den Unfall verursachte Schäden waren dem Beschwerdeführer nicht erkennbar und mussten ihm auch nicht erkennbar sein“. … - Charaktereigenschaften des Beschwerdeführers … Das Verhalten des Beschwerdeführers unmittelbar nach dem Unfall war den Umständen angemessen und ist nicht geeignet, seine Verkehrszuverlässigkeit in Zweifel zu ziehen. So ist er die Unfallstelle – soweit zumutbar – abgeschritten, hat sich vergewissert, ob Schäden aufgetreten sind, konnte die scheinbaren Schäden aufgrund

Uhrzeit und fehlenden Beleuchtung schlichtweg nicht erkennen und hat überdies das Pannendreieck aufgestellt. Ferner hat er versucht, ein Abschleppdienst zu erreichen. Sachschäden hat er keine wahrgenommen; dies ist hinsichtlich

Uhrzeit auch lebensnah. … Jede weitere geforderte Maßnahme – etwa das Abschreiten

Fahrbahn, um sich über jedwede Verschmutzung zu versichern – ist nicht nur eigen- und fremdgefährdend, sondern steht auch im Widerspruch zur Rechtsordnung, die unter keinen Umständen ein eigengefährdendes Verhalten als zulässiges Alternativverhalten fordern darf. … - Ermessensüberschreitung … - Grenze zur Willkür Die belangte Behörde hat keinerlei Ermittlungen hinsichtlich

Vorwerfbarkeit (Stichwort „Charaktereigenschaft“) des angelasteten Verhaltens unternommen. … b) Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften …“

Beschwerdeführer hat daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Sachverhalt 3.

Beschwerdeführer hat am 01.02.2014 um 2.55 Uhr in L, auf

A14 (Rheintalautobahn), Km XXX, einen PKW gelenkt. Er kam mit dem PKW aus ungeklärten Gründen ins Schleudern.

PKW geriet auf eine Böschung (Erdwall) und kam auf dem Pannenstreifen und dem angrenzenden Grünbereich zum Stehen.

PKW stand quer zur Fahrbahn, die Vorderräder befanden sich auf dem Pannenstreifen,

überwiegende Teil des Fahrzeuges befand sich auf dem Grünbereich.

PKW wurde stark beschädigt. Zum Unfallzeitpunkt war es dunkel. Die Unfallstelle war nicht beleuchtet.3.

Beschwerdeführer hat am 01.02.2014 um 2.55 Uhr in L, auf

A14 (Rheintalautobahn), Km römisch 30 , einen PKW gelenkt. Er kam mit dem PKW aus ungeklärten Gründen ins Schleudern.

PKW geriet auf eine Böschung (Erdwall) und kam auf dem Pannenstreifen und dem angrenzenden Grünbereich zum Stehen.

PKW stand quer zur Fahrbahn, die Vorderräder befanden sich auf dem Pannenstreifen,

überwiegende Teil des Fahrzeuges befand sich auf dem Grünbereich.

PKW wurde stark beschädigt. Zum Unfallzeitpunkt war es dunkel. Die Unfallstelle war nicht beleuchtet. Durch den Unfall wurden zwei Leitpfosten umgefahren und ausgerissen. Es sind Flurschäden an

Böschung entstanden. Außerdem wurde Erdreich aus

Böschung auf den rechten und mittleren Fahrstreifen

Autobahn geschleudert. Die Fahrstreifen waren auf ca. 50 bis 100 Meter stark verunreinigt. Diese Schäden und die Verunreinigung

Fahrbahn waren für den Beschwerdeführer erkennbar.

Beschwerdeführer und sein Beifahrer blieben unverletzt. Nachdem sie aus dem Auto ausgestiegen sind, hat

Beschwerdeführer einen Pannendienst verständigt. Danach haben sie sich vom Unfallort entfernt.

Beschwerdeführer hat weder die Polizei noch den Straßenerhalter verständigt.

Beschwerdeführer hat keine Maßnahmen zur Absicherung

Unfallstelle getroffen; er hat kein Warndreieck (Pannendreieck) aufgestellt. Die Polizei ist kurz nach 3.00 Uhr an

Unfallstelle eingetroffen. Ein Mitarbeiter

ASFINAG ist um ca. 3.30 Uhr bei

Unfallstelle eingetroffen und hat mit den Aufräumarbeiten begonnen. Zu diesem Zeitpunkt wurde

verunfallte PKW vom Pannendienst verladen. Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Ergebnisses

mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen. In

mündlichen Verhandlung wurden als Zeugen gehört:

Polizeibeamte GI R R,

die Anzeige verfasst hat; M K,

an

Unfallstelle gehalten und die Polizei verständigt hat; J B,

Beifahrer des Beschwerdeführers; sowie D S,

Mitarbeiter

ASFINAG,

die Aufräumarbeiten an

Unfallstelle durchgeführt hat. Im Folgenden werden die einzelnen Feststellungen näher begründet, wobei vor allem strittig war, ob die Fahrbahnverunreinigung für den Beschwerdeführer erkennbar war und ob

Beschwerdeführer die Unfallstelle mit einem Warndreieck (Pannendreieck) abgesichert hat. Feststellungen zum Unfall Unstrittig ist, dass

Beschwerdeführer einen PKW gelenkt hat und dabei ins Schleudern geriet, dass es dunkel und die Unfallstelle nicht beleuchtet war und dass

Beschwerdeführer weder die Polizei noch den Straßenerhalter vom Unfall verständigt hat; unstrittig ist auch die Unfallendlage des PKW und dass

PKW stark beschädigt war.

Unfallzeitpunkt ergibt sich aus

Anzeige vom 01.02.2014 und den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers („Wenn in

Anzeige angeführt wird,

Unfall habe sich um 02.55 Uhr ereignet, dann dürfte das ziemlich genau hinkommen.“). Feststellungen zu den Schäden und Verunreinigungen Diese Feststellungen stützen sich auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben

Zeugen GI R R, M K und des ASFINAG-Mitarbeiters D S.

Polizeibeamte GI R R hat in

mündlichen Verhandlung u.a. angegeben: „… Bei den Verschmutzungen hat es sich einerseits um Fahrzeugteile gehandelt.

überwiegende Teil

Verschmutzung ist von

Böschung gekommen. Es hat sich um Erdreich und Büschen gehandelt. Das Fahrzeug ist quer auf die Böschung geschlittert und hat dann das Material auf die Fahrbahn befördert. … Abgesehen von

Böschung, die beschädigt wurde, wurden auch zwei Leitpflöcke ausgerissen. …“.

Mitarbeiter

ASFINAG, D S, hat zwei Lichtbilder vorgelegt, auf denen die Verunreinigungen zu erkennen sind, und angegeben: „… Die hauptsächliche Verunreinigung war

Dreck,

von

Böschung auf die Fahrbahn geschleudert wurde. Es ist unheimlich zäh, diesen Dreck von

Fahrbahn wegzubekommen. Deshalb habe ich auch zunächst die Kehrmaschine angefordert. Die Verunreinigung war

Länge nach auf ca 100 m ausgebreitet. Es waren

Breite nach

Pannenstreifen und zwei Fahrstreifen verunreinigt. Andere Verunreinigungen als Erdreich habe ich nicht wahrgenommen. Auf dem Pannenstreifen hat sich Öl befunden, deshalb habe ich einen Sack Ölbindemittel eingesetzt. …“.

Zeuge M K hat ebenfalls Verunreinigungen des Fahrstreifens wahrgenommen und dazu ausgeführt: „… Kurz bevor es wieder zweispurig wird, habe ich Teile und Dreck auf

Fahrbahn gesehen. … Bei den Verschmutzungen hat es sich um Dreckbollen und um Autoteile gehandelt. Ich bin auch drübergefahren und es hat mehrere Klopfer gemacht. Größere Teile als solche von 10 cm habe ich nicht gesehen. …“. Aufgrund dieser Aussagen

Zeugen und

vorgelegten Lichtbilder steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass es durch den Unfall zu den erwähnten Schäden an

Böschung und den Leitpfosten sowie zu einer Verunreinigung

Fahrbahn gekommen ist. Erkennbarkeit

Schäden und Verunreinigung Diese Feststellung stützt sich auf die Aussage des Polizeibeamten GI R,

ausgesagt hat: „Wenn man zum Beispiel auf dem Pannenstreifen neben

Fahrbahn steht und dann auf die unbeleuchtete Fahrbahn geschaut hätte, dann wären die Verschmutzungen eindeutig erkennbar gewesen. Dies auch dann, wenn keine zusätzliche Beleuchtung durch andere vorbeifahrende Fahrzeuge gegeben ist.“

Zeuge M K hat das bestätigt: „Die Verschmutzungen waren auch vom Fahrbahnrand aus wahrnehmbar, und zwar auch dann, wenn die Fahrbahn nicht beleuchtet war. Wenn man auf dem Pannenstreifen bzw neben dem Pannenstreifen steht, dann waren die Verschmutzungen auf dem rechten Fahrbahnstreifen noch erkennbar, die Verschmutzungen auf dem mittleren Fahrbahnstreifen waren aber nur noch schwer erkennbar.“

Mitarbeiter

ASFINAG hat diesen Angaben nicht ausdrücklich widersprochen, sondern lediglich angegeben: „Wenn es dunkel ist, ist es eher schwierig, die Verunreinigungen auf dem Fahrstreifen zu erkennen.“ Im Übrigen ist Folgendes anzumerken:

Beschwerdeführer hat selbst angegeben, dass andere Fahrzeuge die Unfallstelle passiert haben. Im Zuge

damit verbundenen teilweisen Beleuchtung

Unfallstelle ist ihm auch

Kühler auf dem Fahrstreifen aufgefallen. Es ist daher unwahrscheinlich, dass ihm nicht aufgefallen sein soll, dass sich – außer dem Kühler – noch weitere Verunreinigungen auf

Fahrbahn befinden. Im Hinblick auf die starke Verunreinigung

Fahrbahn mit Erdreich und die starke Beschädigung seines PKW ist es auch nicht glaubwürdig, dass

Beschwerdeführer die Flurschäden nicht bemerkt haben will, die durch den Unfall entstanden sind. Absicherung

Unfallstelle

Beschwerdeführer hat u.a. angegeben: „… Das Fahrzeug, das wir zuvor überholt haben, war ein Fahrzeug eines schweizerischen Abschleppdienstes. Dieses Fahrzeug ist auch gleich stehengeblieben,

Fahrer ist dann zu uns gekommen und hat uns gefragt, ob uns etwas passiert sei. Wir haben daraufhin gesagt, dass es uns gut gehe. Er hat uns dann gesagt, wir sollen das Pannendreieck aufstellen und einen Abschleppdienst von hier, gemeint von Österreich, anrufen. Er hat gemeint, er komme aus

Schweiz. Wir sind dann ausgestiegen,

J hat etwas rund um das Auto geschaut, und ich habe dann das Pannendreieck herausgenommen. Das Pannendreieck hat sich im Kofferraum befunden. Ich habe dann das Pannendreieck direkt auf dem Pannenstreifen aufgestellt. Ich habe das Pannendreieck ca 300 bis 400 Meter von meinem Unfallfahrzeug entfernt aufgestellt, in Richtung des ankommenden Verkehrs natürlich. Während ich das Pannendreieck aufgestellt habe, war Herr B, soweit ich mich daran erinnern kann, in

Umgebung des Unfallfahrzeuges. Ich bin dann wieder retour zum Auto. …“.

Beifahrer,

Zeuge J B, hat dazu ausgesagt: „… Wir sind ausgestiegen, haben das Auto angeschaut und Herr R hat dann ein Pannendreieck aufgestellt. Herr R hat das Pannendreieck ca 100 bis 150 Meter in Richtung B aufgestellt. Ich bin

weil beim Auto geblieben. …“.

Verantwortung des Beschwerdeführers – und damit auch seiner Behauptung, er habe die Unfallstelle abgesichert – wird aus folgenden Gründen nicht geglaubt: ●

einzige Zeuge,

ein Pannendreieck erwähnt hat, ist

Beifahrer J B. Die Aussage des Zeugen und jene des Beschwerdeführers widersprechen sich jedoch mehrfach: 

Beschwerdeführer hat angegeben,

Fahrer eines Schweizer Abschleppdienstes sei stehengeblieben und habe gefragt, ob etwas passiert sei und er habe gesagt, sie sollten das Pannendreieck aufstellen.

Zeuge B hat ein solches Gespräch nicht erwähnt. 

Beschwerdeführer hat angegeben, er habe einen Kühler von

Fahrbahn weggezogen („… Wir haben dann etwas herumgeschaut, ob etwas auf

Fahrbahn herumliegt. Es ist zum Beispiel

Kühler auf

Fahrbahn gelegen. Den haben wir dann von

Fahrbahn weggezogen und neben das Unfallfahrzeug hingelegt. …“).

Zeuge B konnte sich daran aber nicht mehr erinnern: „… Ich weiß nichts davon, dass ein Kühler oder irgendein ein anderer Fahrzeugteil von Herrn R oder von mir von

Fahrbahn weggenommen und neben das Auto gelegt worden ist. …“. 

Beschwerdeführers hat ausgesagt: „… Es hat sicherlich, so würde ich schätzen, 20 Minuten gedauert, bis wir die Unfallstelle über die Böschung verlassen haben. …“.

Zeuge B hat demgegenüber angegeben: „… Meiner Schätzung nach hat es ca. fünf Minuten gedauert, bis wir uns vom Unfallort über die Böschung entfernt haben. …“ 

Beschwerdeführer hat angegeben, es seien immer wieder Fahrzeuge stehen geblieben („…Es sind zwar immer wieder Autos stehengeblieben und haben uns gefragt, ob es uns gut gehe. …“).

Zeuge B hat davon nichts mitbekommen: „…Während ich dort gestanden bin, sind keine anderen Personen stehengeblieben oder haben mich auch keine anderen Personen angesprochen. Es sind ein paar Autos vorbeigefahren. Es ist aber niemand stehengeblieben oder langsam gefahren und hat herausgerufen ob es uns gut gehe oder ähnliches. Das war nicht

Fall. …“. ●

Beschwerdeführer hat angegeben: „Wenn in

Anzeige angeführt wird,

Unfall habe sich um 02.55 Uhr ereignet, dann dürfte das ziemlich genau hinkommen.“ Es kann zwar vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, dass er sich auf die Minute genau an den Unfallzeitpunkt erinnert. Doch muss anhand dieser Aussage davon ausgegangen werden, dass sich

Unfall nicht viel früher, sondern allenfalls kurz zuvor, ereignet hat. Um 2.55 Uhr oder um 2.56 Uhr hat aber

Zeuge M K bereits von

Unfallstelle aus die Polizei verständigt (vgl. die Aussage des Zeugen GI R: „Nach nochmaliger Durchsicht meiner Unterlagen kann ich angeben, dass wir die Verständigung vom Unfall entweder um 2.55 Uhr oder um 2.56 Uhr erhalten haben.“).

Zeuge hat auch gesehen, wie zwei Personen die Unfallstelle über eine Böschung verlassen haben (bei diesen Personen kann sich nur um den Beschwerdeführer und den Beifahrer gehandelt haben, da keine anderen Personen in Frage kommen).Um 2.55 Uhr oder um 2.56 Uhr hat aber

Zeuge M K bereits von

Unfallstelle aus die Polizei verständigt vergleiche die Aussage des Zeugen GI R: „Nach nochmaliger Durchsicht meiner Unterlagen kann ich angeben, dass wir die Verständigung vom Unfall entweder um 2.55 Uhr oder um 2.56 Uhr erhalten haben.“).

Zeuge hat auch gesehen, wie zwei Personen die Unfallstelle über eine Böschung verlassen haben (bei diesen Personen kann sich nur um den Beschwerdeführer und den Beifahrer gehandelt haben, da keine anderen Personen in Frage kommen). Die Zeitspanne zwischen dem Unfall und dem Verlassen

Unfallstelle durch den Beschwerdeführer muss daher relativ kurz gewesen sein. Es ist nicht glaubwürdig, dass

Beschwerdeführer in dieser relativ kurzen Zeitspanne ein (kurzes) Gespräch mit einem Schweizer Fahrzeuglenker eines Abschleppdienstes geführt hat, nach dem Aussteigen rund um das Auto geschaut hat, dann eine Wegstrecke von zumindest 600 Meter zurückgelegt hat, um das Pannendreieck aufzustellen („Ich habe das Pannendreieck ca 300 bis 400 Meter von meinem Unfallfahrzeug entfernt aufgestellt …“), danach einen Kühler von

Fahrbahn gezogen hat und dann ein Telefonat mit einem Pannendienst geführt hat. Und das alles, obwohl er sich in einem Schockzustand befunden hat („Unmittelbar nach dem Unfall war ich in einem Schockzustand“). Folgt man diesen Angaben, dann kann

Aufenthalt an

Unfallstelle nicht nur fünf Minuten gedauert haben, wie

Zeuge J B angegeben hat. Folgt man aber den Angaben des Beschwerdeführers, dass

Aufenthalt etwa 20 Minuten gedauert hat, dann lässt sich diese Zeitangabe nicht mit

Aussage in Einklang bringen, dass

Unfall ca. um 2.55 Uhr (oder allenfalls kurz davor) passiert ist. Dann hätte sich

Beschwerdeführer nämlich um ca. 3.00 Uhr (oder kurz danach) noch am Unfallort aufgehalten und wäre mit dem Zeugen K oder auch mit

Polizei zusammengetroffen. Auch dieser Widerspruch lässt die Rechtfertigung des Beschwerdeführers wenig glaubwürdig erscheinen. ●

Zeuge M K,

noch vor

Polizei am Unfallort eingetroffen ist, hat kein Pannendreieck bemerkt („… Als ich zum Unfallort zugefahren bin, ist mir kein Pannendreieck aufgefallen. Ich habe dann ein Pannendreieck aufgestellt. …“). Auch dies ist ein Indiz dafür, dass kein Pannendreieck aufgestellt war. Auch

ASFINAG-Mitarbeiter kann sich an kein Pannendreieck erinnern: „Im Zuge

Aufräumarbeiten habe ich auch den Pannenstreifen gereinigt, so gut es gegangen ist. Dabei kann ich mich nicht an ein Pannendreieck erinnern. … Ich kann nicht sagen, ob beim gegenständlichen Unfall ein Pannendreieck gestanden ist oder nicht. …“ Ebenso ist dem Polizeibeamten kein Pannendreieck aufgefallen, als er zum Unfallort zugefahren ist. Das Landesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass

Polizeibeamte offenbar das vom Zeugen M K aufgestellte Pannendreieck übersehen hat. Daraus kann aber nur

Schluss gezogen werden, dass es möglich wäre, dass auch die anderen Zeugen das Pannendreieck übersehen haben (oder sich nicht mehr daran erinnern können). Dennoch ist es nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts eher unwahrscheinlich, dass sich keiner

Zeugen an ein Pannendreieck des Beschwerdeführers erinnern kann. Auch dieser Umstand ist daher ein Indiz dafür, dass die Rechtfertigung des Beschwerdeführers nicht richtig ist. Auch ist zu bedenken, dass

Zeuge B– wenn man seinen Angaben folgt – die ganze Zeit über beim Unfallfahrzeug geblieben. Er kann daher, da es ja dunkel war, gar nicht unmittelbar gesehen haben, ob

Beschwerdeführer in 100 Meter Entfernung tatsächlich ein Pannendreieck aufgestellt hat. Sonstige Feststellungen Die Feststellungen zum Eintreffen

Polizei und

ASFINAG an

Unfallstelle ergeben sich aus

Aussage des GI R und jener des ASFINAG-Mitarbeiters D S. Maßgebliche Rechtsvorschriften 5.

§ 3Abs 1 Z 3 FSG, BGBl.

I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011, lautet:5.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2011,, lautet: „

(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
  1. verkehrszuverlässig sind (§ 7), …“
  2. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), …“

§ 7Abs 1 und Abs 3 Z 3 FSG, BGBl.

I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013, lautet:

Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,, lautet: „

(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen„
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen

erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(2)
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
  1. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen

jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen

jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern

zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen; …“

§ 24Abs 1 erster Satz FSG, BGBl.

I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011, lautet:

Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2011,, lautet: „

(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung

Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von

Behörde entsprechend den Erfordernissen

Verkehrssicherheit„

(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung

Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von

Behörde entsprechend den Erfordernissen

Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit

Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.“ 2. die Gültigkeit

Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen.“

§ 26Abs 2a FSG, BGBl.

I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011, lautet:

Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2011,, lautet: „

(2a)Im Falle

erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit

letzten Übertretung begangene

artige Übertretung gilt als erstmalig begangen.“„

(2a)Im Falle

erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Absatz 2, eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit

letzten Übertretung begangene

artige Übertretung gilt als erstmalig begangen.“ Rechtliche Beurteilung 6. Im vorliegenden Fall hat

Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall verursacht. Durch diesen Unfall wurde die Autobahn auf eine Länge von ca. 50 bis 100 Meter stark verunreinigt. Dennoch hat er die Unfallstelle verlassen, ohne sie abzusichern und ohne die Polizei oder den Straßenerhalter zu verständigen. Zum Unfallzeitpunkt war es dunkel. Auf

Autobahn darf in

Nacht eine Geschwindigkeit von bis zu 110 km/h gefahren werden. Außerdem waren zwei Fahrstreifen verunreinigt. Unter diesen Umständen war die Verunreinigung für die anderen Verkehrsteilnehmer besonders gefährlich: Die anderen Verkehrsteilnehmer können die Verunreinigung erst spät erkennen, sodass ein Ausweichen gar nicht mehr möglich ist oder aber die Gefahr von abrupten Ausweichmanövern besteht. Außerdem muss auch im Februar mit einspurigen Kraftfahrzeugen gerechnet werden, die noch stärker gefährdet sind. Für den Beschwerdeführer war dies erkennbar. Dennoch hat er sich von

Unfallstelle entfernt, ohne entsprechende Absicherungsmaßnahmen zu treffen, insbesondere ohne ein Warndreieck aufzustellen. Dadurch hat er – in objektiver und subjektiver Hinsicht – gegen den § 4 Abs 1 lit b StVO verstoßen, und zwar unter besonders gefährlichen Verhältnissen. Es liegt somit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 3 FSG vor.Für den Beschwerdeführer war dies erkennbar. Dennoch hat er sich von

Unfallstelle entfernt, ohne entsprechende Absicherungsmaßnahmen zu treffen, insbesondere ohne ein Warndreieck aufzustellen. Dadurch hat er – in objektiver und subjektiver Hinsicht – gegen den Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, StVO verstoßen, und zwar unter besonders gefährlichen Verhältnissen. Es liegt somit eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG vor. Nach § 26 Abs 2a FSG muss in diesem Fall eine Entziehungszeit von mindestens sechs Monaten ausgesprochen werden. Für ein Unterschreiten

gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer fehlt eine gesetzliche Grundlage (vgl. VwGH vom 27.05.2014, Zl. 2013/11/0112).Nach Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG muss in diesem Fall eine Entziehungszeit von mindestens sechs Monaten ausgesprochen werden. Für ein Unterschreiten

gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer fehlt eine gesetzliche Grundlage vergleiche VwGH vom 27.05.2014, Zl. 2013/11/0112). Es musste daher spruchgemäß entschieden werden. Unzulässigkeit

Revision 7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war,

grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von

bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung

zu lösenden Rechtsfrage vor.7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war,

grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von

bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung

zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.411.054.R11.2014

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