GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: „
Vm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Antrag des H F auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft B vom 08.05.2014, Zl X-9-2014/19670, abgewiesen.“
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: „
Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Antrag des H F auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft B vom 08.05.2014, Zl X-9-2014/19670, abgewiesen.“ Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.05.2014 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft B vom 08.05.2014, Zl X-9-2014/19670,
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.05.2014 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft B vom 08.05.2014, Zl X-9-2014/19670,
Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG „abgelehnt“. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.05.2014 war im Wesentlichen damit begründet worden, dass der Betroffene Berufskraftfahrer im internationalen Fernverkehr sei und die gegenständliche Strafverfügung zur Erhebung des Einspruchs in seiner Arbeitgeberfirma, der Firma S Transporte GmbH, abgegeben habe. Diese Vorgangsweise werde im Unternehmen der Dienstgeberin angeboten, da die Rechtsvertretung des Unternehmens und der Fahrer über den ausgewiesenen Rechtsvertreter auch für den Betroffenen regelmäßig erfolge und die Fristwahrung von der Dienstgeberin übernommen werde, zumal die Berufskraftfahrer infolge deren berufsbedingter Ortsabwesenheit damit überfordert wären. Im konkreten Fall habe die Arbeitgeberfirma die Strafverfügung am 16.05.2014 erhalten. Die Übermittlung der Strafverfügung an den ausgewiesenen Rechtsvertreter sei jedoch nicht an die offizielle Kanzlei-E-Mail-Anschrift, sondern auf das private E-Mail-Korrespondenzkonto, lautend auf „XXX“ erfolgt. Dieses private Korrespondenzkonto unterliege nicht der ständigen Überwachung durch das Kanzleisekretariat, sodass einlangende Mails nicht dem Kanzleibetrieb zugeordnet werden könnten. Mit E-Mail der Arbeitgeberfirma vom 28.05.2014 sei die Übermittlung an das offizielle E-Mail-Kanzleikonto erfolgt, sodass ohne Verzug der Einspruch eingebracht werde. Die Strafverfügung sei aus vorgenannten Gründen erst am 28.05.2014 auf dem offiziellen E-Mail-Konto der Kanzlei des Rechtsvertreters eingelangt. Der Betroffene habe mit gutem Grund darauf vertrauen können, dass auch im gegenständlichen Fall die Einspruchsfrist gewahrt werde. Der gegenständliche Vorfall sei auf ein einmaliges Versehen bei der Übermittlung der Strafverfügung an den ausgewiesenen Rechtsvertreter und somit auf ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis zurückzuführen, sodass den Betroffenen auch kein Verschulden an der Verspätung treffen könne. Die mögliche Versäumung der Einspruchsfrist beruhe daher auf Umständen, die nicht der persönlichen Einflussnahme des Betroffenen unterlägen.
Abs 1 Z 1 AVG – diese Bestimmung ist
G auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden – ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.3.
Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG – diese Bestimmung ist
Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden – ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. 4. Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag hat der Beschwerdeführer die Strafverfügung vom 08.05.2014 bei seiner Dienstgeberin, der S Transporte GmbH, zur Erhebung eines Einspruchs abgegeben und handelt es sich dabei um ein Angebot der Dienstgeberin an die Fahrer, da die Dienstgeberin regelmäßige geschäftliche Beziehungen mit Rechtsanwalt Dr. B H unterhält. Die Dienstgeberin war nach diesem Vorbringen auch für die Wahrung der Einspruchsfrist verantwortlich. Mit dem beschriebenen Vorgehen beauftragte der Beschwerdeführer seine Dienstgeberin, den Rechtsanwalt, mit dem sie regelmäßige geschäftliche Beziehungen unterhält, damit zu betrauen, in seinem Namen einen Einspruch einzubringen. Seitens der Dienstgeberin bestand die generelle Zusage, diesen Auftrag zu übernehmen. Damit ist zwischen dem Beschwerdeführer und der S Transporte GmbH ein Bevollmächtigungsvertrag
H kam somit nicht die Funktion eines Boten zu, sondern die eines Vertreters des Beschwerdeführers (vgl zB VwGH 30.01.1998, 96/19/2258). Mit dem beschriebenen Vorgehen beauftragte der Beschwerdeführer seine Dienstgeberin, den Rechtsanwalt, mit dem sie regelmäßige geschäftliche Beziehungen unterhält, damit zu betrauen, in seinem Namen einen Einspruch einzubringen. Seitens der Dienstgeberin bestand die generelle Zusage, diesen Auftrag zu übernehmen. Damit ist zwischen dem Beschwerdeführer und der S Transporte GmbH ein Bevollmächtigungsvertrag
Paragraph 1002, ABGB zustande gekommen. Der S Transporte GmbH kam somit nicht die Funktion eines Boten zu, sondern die eines Vertreters des Beschwerdeführers vergleiche zB VwGH 30.01.1998, 96/19/2258). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten (vgl zB VwGH 26.05.2010, 2010/08/0081). Damit ist es im vorliegenden Fall unerheblich, ob die Versäumung der Einspruchsfrist auf Umständen beruht, die nicht der persönlichen Einflussnahme des Beschwerdeführers unterliegen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten vergleiche zB VwGH 26.05.2010, 2010/08/0081). Damit ist es im vorliegenden Fall unerheblich, ob die Versäumung der Einspruchsfrist auf Umständen beruht, die nicht der persönlichen Einflussnahme des Beschwerdeführers unterliegen. Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag standen der S Transporte GmbH für eine E-Mail-Korrespondenz mit der Rechtsanwaltskanzlei mehrere E-Mail-Adressen zur Verfügung, nämlich die offizielle E-Mail-Adresse der Rechtsanwaltskanzlei und die persönlichen E-Mail-Adressen des Rechtsanwaltes und der Kanzlei-Sachbearbeiter, von denen jedoch – wie angegeben – bloß die offizielle E-Mail-Adresse der Rechtsanwaltskanzlei ständig überwacht wird. Auf Grund der nicht ständigen Überwachung der persönlichen E-Mail-Adressen hätte W S schon bei der Auswahl der E-Mail-Adresse besondere Sorgfalt walten lassen müssen, da es bei seinem E-Mail vom 16.05.2014 darum ging, dass Rechtsanwalt Dr. H ein (fristgebundenes) Rechtsmittel ergreift. Die Auswahl der falschen (vom Sekretariat der Rechtsanwaltskanzlei nicht ständig überwachten) E-Mail-Adresse bei der Versendung des E-Mails samt angehängter Strafverfügung bedeutet eine Sorglosigkeit, die den minderen Grad des Versehens übersteigt. Daran ändert nichts, dass es sich bei W S nicht um einen Rechtsanwalt handelt, da im vorliegenden Fall die Dienstgeberin – gleich wie die Partei selbst – die Verpflichtung trifft, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen. Die Auswahl der falschen E-Mail-Adresse kann durchaus mit der falschen Adressierung eines Schriftstückes (vgl dazu VwGH 20.10.1992, 92/08/0052) verglichen werden. Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag standen der S Transporte GmbH für eine E-Mail-Korrespondenz mit der Rechtsanwaltskanzlei mehrere E-Mail-Adressen zur Verfügung, nämlich die offizielle E-Mail-Adresse der Rechtsanwaltskanzlei und die persönlichen E-Mail-Adressen des Rechtsanwaltes und der Kanzlei-Sachbearbeiter, von denen jedoch – wie angegeben – bloß die offizielle E-Mail-Adresse der Rechtsanwaltskanzlei ständig überwacht wird. Auf Grund der nicht ständigen Überwachung der persönlichen E-Mail-Adressen hätte W S schon bei der Auswahl der E-Mail-Adresse besondere Sorgfalt walten lassen müssen, da es bei seinem E-Mail vom 16.05.2014 darum ging, dass Rechtsanwalt Dr. H ein (fristgebundenes) Rechtsmittel ergreift. Die Auswahl der falschen (vom Sekretariat der Rechtsanwaltskanzlei nicht ständig überwachten) E-Mail-Adresse bei der Versendung des E-Mails samt angehängter Strafverfügung bedeutet eine Sorglosigkeit, die den minderen Grad des Versehens übersteigt. Daran ändert nichts, dass es sich bei W S nicht um einen Rechtsanwalt handelt, da im vorliegenden Fall die Dienstgeberin – gleich wie die Partei selbst – die Verpflichtung trifft, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen. Die Auswahl der falschen E-Mail-Adresse kann durchaus mit der falschen Adressierung eines Schriftstückes vergleiche dazu VwGH 20.10.1992, 92/08/0052) verglichen werden. Weiters wäre es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.02.2006, 2005/09/0015) erforderlich gewesen, das versendete E-Mail in dem dafür vorgesehenen Ordner der versendeten Nachrichten unmittelbar nach erfolgter Absendung zu kontrollieren. Dass diese Kontrolle von W S durchgeführt wurde, wurde nicht einmal behauptet. Allein aufgrund des Umstandes, dass beim versendeten E-Mail als Empfänger „Dr. B H“ aufgeschienen ist, durfte W S – im Hinblick darauf, dass ihm mehrere E-Mail-Adressen der Rechtsanwaltskanzlei bekannt waren – nicht darauf schließen, dass sein E-Mail an die offizielle Kanzleiadresse abgesendet worden ist. Bei einer Kontrolle des versendeten E-Mails hätte die E-Mail-Adresse des Empfängers sehr wohl überprüft werden können, indem beim Namen des Empfängers „Dr. B H“ die E-Mail-Adresse sichtbar gemacht worden wäre (durch Anklicken des Namens bzw bei Tooltips durch kurzzeitiges Verweilenlassen des Mauszeigers über dem Namen). Diesfalls hätte unmittelbar erkannt werden können, dass die falsche E-Mail-Adresse verwendet wurde. Mangels Durchführung dieser Kontrolle liegt ebenfalls ein Verschulden vor, das den minderen Grad des Versehens übersteigt.
Abs 1 Z 1 AVG war daher der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen.
Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG war daher der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.