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{'item': 'LVwG-414-018/R5-2014'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 81§ 2§ 18§ 74§ 75

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum22.09.2014 GeschäftszahlLVwG-414-018/R5-2014 TextBeschluss Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr.

§ 28Abs 1 i

Vm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der O O C GmbH, L,

§ 81i

Vm §§ 74, 77 und 359 Gewerbeordnung 1994 und §§ 93 und 99 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der genehmigten Betriebsanlage am Standort L, Rstraße, nach Maßgabe eines näher beschriebenen Sachverhalts und unter Auflagen erteilt.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der O O C GmbH, L,

Paragraph 81, in Verbindung mit Paragraphen 74, 77 und 359 Gewerbeordnung 1994 und Paragraphen 93 und 99 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der genehmigten Betriebsanlage am Standort L, Rstraße, nach Maßgabe eines näher beschriebenen Sachverhalts und unter Auflagen erteilt.

  1. Gegen diesen Bescheid hat die W-E Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin wendet sich einerseits gegen die Belastung durch den Lärm des Fahrzeugverkehrs und des Trockenluftgebläses beim Betrieb der Waschanlage und andererseits gegen den Rückstau des Fahrzeugverkehrs auf dem Gehsteig und Radweg der L 203 auf Höhe der Einfahrt der Betriebsanlage.
  2. Die Beurteilung, wem eine Eingabe zuzurechnen ist, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren. Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde für sich in Anspruch nimmt (zB VwGH 16.10.2013, 2012/04/0086). In der vorliegenden, als „Einspruch“ bezeichneten Beschwerde wird am Schluss als Einschreiter die „WEG-Hausgemeinschaft, Zuständiger Verwalter R & W R Rstraße, L“ angeführt. Auch mit dem im Einleitungssatz der Beschwerde enthaltenen Verweis auf das (Einspruch-)Schreiben vom 11.05.2014 wird bestätigt, dass Einschreiter die genannte WEG ist; denn in dem mit E-Mail vom 11.05.2014 an die Behörde übermittelten (Einspruch-)Schreiben war als Einschreiter ebenfalls die „WEG-Hausgemeinschaft, Zuständiger Verwalter R & W R Rstraße, L“ angeführt worden. Bei der angeführten WEG handelt es sich um die Eigentümergemeinschaft aller Wohnungseigentümer. Der Wortlaut der Beschwerde enthält keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerde einer anderen Person als der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen ist. Auch mit der Formulierung im zweiten Satz der Beschwerde „Wir sind ein Terrassen-Mehrfamilienhaus mit 44 Wohnungen …“ wird bekräftigt, dass die Beschwerde von der am Schluss angeführten Eigentümergemeinschaft aller Wohnungseigentümer eingebracht wird. Vorliegendenfalls handelt es sich daher um die Beschwerde einer – durch den Verwalter vertretenen – Eigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz
  3. Im E-Mail vom 13.07.2014, mit dem die Beschwerde an die Behörde übermittelt wurde, wird die Eigentümergemeinschaft als „WEG-E“ näher bezeichnet. 4.1.

§ 2

Abs 5 Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) bilden alle Wohnungseigentümer zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs 1 und 2 umschriebenen Umfang.4.1.

Paragraph 2, Absatz 5, Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) bilden alle Wohnungseigentümer zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch Paragraph 18, Absatz eins und 2 umschriebenen Umfang.

§ 18

Abs 1 WEG 2002 kann die Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden.

Paragraph 18, Absatz eins, WEG 2002 kann die Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden.

§ 18

Abs 2 WEG 2002 können die Wohnungseigentümer der Eigentümergemeinschaft aus ihrem Miteigentum erfließende Unterlassungsansprüche sowie die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche abtreten, wodurch die Eigentümergemeinschaft diese Ansprüche erwirbt und in eigenem Namen geltend machen kann.

Paragraph 18, Absatz 2, WEG 2002 können die Wohnungseigentümer der Eigentümergemeinschaft aus ihrem Miteigentum erfließende Unterlassungsansprüche sowie die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche abtreten, wodurch die Eigentümergemeinschaft diese Ansprüche erwirbt und in eigenem Namen geltend machen kann.

§ 74Abs 2 Gewerbeordnung 1994 (Gew

O 1994) dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs 1 Z 4 lit g angeführten Nutzungsrechte,1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

  1. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, …
  2. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder …

§ 75Abs 2 erster Satz Gew

O 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten.

Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. 4.2. Da es sich bei der Beschwerdeführerin

§ 2

Abs 5 WEG 2002 um eine juristische Person handelt, ist hinsichtlich des Beschwerdevorbringens zur Lärmbelastung durch die Betriebsanlage zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine persönliche Gefährdung oder Belästigung (etwa) durch Lärm, Geruch oder Gas in Ansehung einer juristischen Person schon begrifflich nicht in Betracht kommt (VwGH 24.04.1990, 89/04/0178). Demnach schließt diese Eigenschaft als juristische Person eine Nachbarstellung iSd § 75 Abs 2 erster Satz, erster Satzteil GewO 1994 und damit die Erlangung einer (hierauf gegründeten) Parteistellung aus (VwGH 26.05.1998, 98/04/0044).4.2. Da es sich bei der Beschwerdeführerin

Paragraph 2, Absatz 5, WEG 2002 um eine juristische Person handelt, ist hinsichtlich des Beschwerdevorbringens zur Lärmbelastung durch die Betriebsanlage zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine persönliche Gefährdung oder Belästigung (etwa) durch Lärm, Geruch oder Gas in Ansehung einer juristischen Person schon begrifflich nicht in Betracht kommt (VwGH 24.04.1990, 89/04/0178). Demnach schließt diese Eigenschaft als juristische Person eine Nachbarstellung iSd Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz, erster Satzteil GewO 1994 und damit die Erlangung einer (hierauf gegründeten) Parteistellung aus (VwGH 26.05.1998, 98/04/0044). Nach dieser Rechtslage käme eine gewerberechtliche Nachbarstellung und (hierauf gegründete) Parteistellung einer juristischen Person allenfalls als Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte im Sinn des § 75 Abs 2 erster Satz GewO 1994 in Frage. Nach dieser Rechtslage käme eine gewerberechtliche Nachbarstellung und (hierauf gegründete) Parteistellung einer juristischen Person allenfalls als Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte im Sinn des Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz GewO 1994 in Frage. Zur gewerberechtliche Nachbarstellung einer Eigentümergemeinschaft hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits klargestellt, dass die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft auf den Bereich der Verwaltung der Liegenschaft beschränkt ist und die Geltendmachung gewerbebehördlicher Nachbarrechte

§ 75Abs 2 erster Satz, zweiter Satzteil Gew

O 1994 nicht der Eigentümergemeinschaft, sondern den einzelnen Wohnungseigentümern zukommt (vgl VwGH 18.05.2005, 2005/04/0065).Zur gewerberechtliche Nachbarstellung einer Eigentümergemeinschaft hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits klargestellt, dass die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft auf den Bereich der Verwaltung der Liegenschaft beschränkt ist und die Geltendmachung gewerbebehördlicher Nachbarrechte

Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz, zweiter Satzteil GewO 1994 nicht der Eigentümergemeinschaft, sondern den einzelnen Wohnungseigentümern zukommt vergleiche VwGH 18.05.2005, 2005/04/0065). An dieser Rechtslage hat auch die Wohnrechtsnovelle 2006, BGBl I Nr 124/2006, nichts geändert, die eine Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten der Eigentümergemeinschaft auch auf bisher allein den Wohnungseigentümern aus ihrem Eigentum bzw aus von ihnen abgeschlossenen Verträgen erfließende Anspruchspositionen herbeigeführt hat (neuer § 18 Abs 2 WEG 2002). Nach den Gesetzesmaterialien (RV 1183 Blg NR 22. GP) gehören zu den in § 18 Abs 2 WEG 2002 genannten Unterlassungsansprüchen der Wohnungseigentümer „etwa die Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB, nachbarrechtliche Ansprüche nach §§ 364 ff ABGB, die Räumungsklage gegen einen titellosen Benützer oder Besitzstörungsklagen“. Diese Ausführungen in der Regierungsvorlage verdeutlichen, dass gewerbebehördliche Nachbarrechte

§ 75Abs 2 erster Satz, zweiter Satzteil Gew

O 1994 keine Ansprüche darstellen, für die der neue § 18 Abs 2 WEG 2002 eine Abtretung an die Eigentümergemeinschaft zulässt. Somit gilt unverändert, dass diese gewerbebehördlichen Nachbarrechte nur von den einzelnen Wohnungseigentümern geltend gemacht werden können.An dieser Rechtslage hat auch die Wohnrechtsnovelle 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 124 aus 2006,, nichts geändert, die eine Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten der Eigentümergemeinschaft auch auf bisher allein den Wohnungseigentümern aus ihrem Eigentum bzw aus von ihnen abgeschlossenen Verträgen erfließende Anspruchspositionen herbeigeführt hat (neuer Paragraph 18, Absatz 2, WEG 2002). Nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1183 Blg NR 22. Gesetzgebungsperiode gehören zu den in Paragraph 18, Absatz 2, WEG 2002 genannten Unterlassungsansprüchen der Wohnungseigentümer „etwa die Eigentumsfreiheitsklage nach Paragraph 523, ABGB, nachbarrechtliche Ansprüche nach Paragraphen 364, ff ABGB, die Räumungsklage gegen einen titellosen Benützer oder Besitzstörungsklagen“. Diese Ausführungen in der Regierungsvorlage verdeutlichen, dass gewerbebehördliche Nachbarrechte

Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz, zweiter Satzteil GewO 1994 keine Ansprüche darstellen, für die der neue Paragraph 18, Absatz 2, WEG 2002 eine Abtretung an die Eigentümergemeinschaft zulässt. Somit gilt unverändert, dass diese gewerbebehördlichen Nachbarrechte nur von den einzelnen Wohnungseigentümern geltend gemacht werden können. 4.

  1. Ungeachtet des Vorgesagten wird hinsichtlich des Beschwerdevorbringens zum Rückstau des Fahrzeugverkehrs auf dem Gehsteig und Radweg der L 203 darauf hingewiesen, dass § 74 Abs 2 Z 4 GewO 1994 den Nachbarn bezüglich eines erhöhten Verkehrsaufkommens keine Stellung einräumt, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte. Der Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 4 GewO 1994 (Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr) obliegt vielmehr der Gewerbebehörde von Amts wegen (vgl zB VwGH 19.11.2003, 2000/04/0175).4.
  2. Ungeachtet des Vorgesagten wird hinsichtlich des Beschwerdevorbringens zum Rückstau des Fahrzeugverkehrs auf dem Gehsteig und Radweg der L 203 darauf hingewiesen, dass Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 den Nachbarn bezüglich eines erhöhten Verkehrsaufkommens keine Stellung einräumt, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte. Der Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 (Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr) obliegt vielmehr der Gewerbebehörde von Amts wegen vergleiche zB VwGH 19.11.2003, 2000/04/0175). 4.
  3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin als Eigentümergemeinschaft nach dem WEG 2002 keine gewerberechtliche Nachbarstellung und somit keine Parteistellung im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren zukommt. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
  4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  5. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.414.018.R5.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.