GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass - in der Tatumschreibung am Ende des letzten Spiegelstriches das Anführungszeichen und bei der Angabe der Tatzeit der Beistrich nach „27.02.2013“ zu entfallen haben; - in der Tatumschreibung der Tatort statt „Bezirkshauptmannschaft B“ wie folgt zu lauten hat: „H, Fstraße“ sowie - die Übertretungs- und Strafnorm statt "§ 70 Abs 1 i.V.m. § 120 Abs 1a Fremdenpolizeigesetz" wie folgt zu lauten hat: "§ 31 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 38/2011, iVm § 120 Abs 1a FPG idF BGBl I Nr 112/2011". die Übertretungs- und Strafnorm statt "§ 70 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz" wie folgt zu lauten hat: "§ 31 Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in der Fassung BGBl römisch eins Nr 112/2011".
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch zehn Euro zu bezahlen. Im vorliegenden Fall ergibt sich daher ein Kostenbeitrag von 100 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch zehn Euro zu bezahlen. Im vorliegenden Fall ergibt sich daher ein Kostenbeitrag von 100 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen: Sie haben sich als Fremder im Zeitraum vom 27.2.2013 bis 22.4.2013 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da - Sie am 10.8.2012 nicht rechtmäßig eingereist waren; - Sie nicht auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt waren; - Sie nicht Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels waren; - Ihnen kein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukam (Ihr Asylantrag vom 10.8.2012 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.1.2013 rechtskräftig per Datum 23.1.2013 abgewiesen. Die gleichzeitig erlassene Ausweisung nach dem AsylG ist ebenfalls per 23.1.2013 durchsetzbar und rechtskräftig); - Sie keine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, keine Entsendebewilligung, keine EU-Entsendebestätigung, keine Anzeigebestätigung
BG und keine Anzeigebestätigung
BG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten innehatten;- Sie keine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, keine Entsendebewilligung, keine EU-Entsendebestätigung, keine Anzeigebestätigung
Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG und keine Anzeigebestätigung
Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten innehatten; - sich Ihr rechtmäßiger Aufenthalt auch nicht aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergab." Tatzeit: 27.02.2013, bis 22.4.2013 Tatort: Bezirkshauptmannschaft B Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 500,00 67 Stunden § 120 Abs. 1a FremdenpolizeigesetzParagraph 120, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 50,00 Strafverfahrenskosten
G Strafverfahrenskosten
Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 550,00“
G) als unbegründet abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).
G wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Islamischen Republik Pakistan, brachte am 10.08.2012 beim Bundesasylamt nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2012, Zl römisch 30 ,
Paragraph 3, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.01.2013, Zl XXX,
den §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers nach dem AsylG 2005 ist seit dem 23.01.2013 durchsetzbar und rechtskräftig.Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.01.2013, Zl römisch 30 ,
den Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers nach dem AsylG 2005 ist seit dem 23.01.2013 durchsetzbar und rechtskräftig. Aufgrund der negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15.01.2013 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof gestellt. Dieser wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes am 12.06.2013, Zl XXX, abgewiesen. Die Zustellung der abweisenden Erledigung des Verfassungsgerichtshofes erfolgte am 16.07.2013 durch Hinterlegung.Aufgrund der negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15.01.2013 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof gestellt. Dieser wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes am 12.06.2013, Zl römisch 30 , abgewiesen. Die Zustellung der abweisenden Erledigung des Verfassungsgerichtshofes erfolgte am 16.07.2013 durch Hinterlegung. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen die negative Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15.01.2013, Zl XXX, ist nicht erfolgt.Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen die negative Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15.01.2013, Zl römisch 30 , ist nicht erfolgt. Am 27.02.2013 um 20.30 Uhr wurde der Beschwerdeführer in H, Fstraße, von Beamten der Polizeiinspektion L kontrolliert, wobei der Beschwerdeführer eine weiße Asylkarte mit sich führte, welche eingezogen und dem Bundesasylamt I übermittelt wurde. Am 27.02.2013 um 20.30 Uhr wurde der Beschwerdeführer in H, Fstraße, von Beamten der Polizeiinspektion L kontrolliert, wobei der Beschwerdeführer eine weiße Asylkarte mit sich führte, welche eingezogen und dem Bundesasylamt römisch eins übermittelt wurde. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt weder auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung noch einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt; er war nicht Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels; ihm kam kein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zu; er hatte keine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, keine Entsendebewilligung, keine EU-Entsendebestätigung, keine Anzeigenbestätigung
BG und keine Anzeigebestätigung
BG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten inne; dies ergab sich auch nicht aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften.Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt weder auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung noch einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt; er war nicht Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels; ihm kam kein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zu; er hatte keine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, keine Entsendebewilligung, keine EU-Entsendebestätigung, keine Anzeigenbestätigung
Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG und keine Anzeigebestätigung
Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten inne; dies ergab sich auch nicht aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften.
Abs 5 leg cit liegt eine Verwaltungsübertretung nach Abs 1a nicht vor,
Absatz 5, leg cit liegt eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins a, nicht vor,
während der Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, oder 55a. Nach Abs 7 leg cit liegt eine Verwaltungsübertretung nach Abs 1 oder 1a nicht vor, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Während des Asylverfahrens ist das Verwaltungsstrafverfahren unterbrochen.Nach Absatz 7, leg cit liegt eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, oder 1a nicht vor, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Während des Asylverfahrens ist das Verwaltungsstrafverfahren unterbrochen. Nach § 31 Abs 1 FPG idF BGBl I Nr 38/2011 halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,Nach Paragraph 31, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2011, halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
BG oder eine Anzeigebestätigung
BG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder 6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung
Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG oder eine Anzeigebestätigung
Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder 7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt. § 50 FPG idF BGBl I Nr 122/2009 regelt das sog Refoulementverbot, das Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung. Paragraph 50, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2009, regelt das sog Refoulementverbot, das Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung.
F BGBl I Nr 38/2011 werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
Paragraph 70, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2011, werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. 5.
den §§ 47 ff des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG). Durch den vom Beschwerdeführer erhobenen Einspruch trat die gesamte Strafverfügung außer Kraft und es wurde das ordentliche Verfahren eingeleitet, in welchem das Straferkenntnis vom 30.07.2013 ergangen ist. Eine Doppelbestrafung liegt daher nicht vor.Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei durch das nach der Strafverfügung vom 03.07.2013 neuerlich ergangene Straferkenntnis vom Doppelbestrafungsverbot betroffen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim nunmehr bekämpften Straferkenntnis nicht um eine zusätzliche Bestrafung zum selben Tatbestand handelt. Vielmehr handelt es sich bei der Strafverfügung vom 03.07.2013 um ein abgekürztes (behördliches) Verfahren
den Paragraphen 47, ff des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG). Durch den vom Beschwerdeführer erhobenen Einspruch trat die gesamte Strafverfügung außer Kraft und es wurde das ordentliche Verfahren eingeleitet, in welchem das Straferkenntnis vom 30.07.2013 ergangen ist. Eine Doppelbestrafung liegt daher nicht vor. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm könne eine Ausreise in subjektiver Hinsicht nicht zugemutet werden, da bei einer Rückkehr nach Pakistan sein Leben in Gefahr sei, ist auf die Begründung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 15.01.2013, das eineinhalb Monate vor dem Beginn des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatzeitraumes ergangen ist, hinzuweisen: Nach umfangreichen Feststellungen zu Pakistan hat der Asylgerichtshof erwogen, dass unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen einer Gefahr einer Verfolgung aus einem der in Art 1, Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund vorliegen würden, weshalb die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausscheide. Auch die Gewährung von subsidiärem Schutz scheide aus, da der Beschwerdeführer nicht vernünftigerweise damit rechnen müsse, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein.Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm könne eine Ausreise in subjektiver Hinsicht nicht zugemutet werden, da bei einer Rückkehr nach Pakistan sein Leben in Gefahr sei, ist auf die Begründung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 15.01.2013, das eineinhalb Monate vor dem Beginn des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatzeitraumes ergangen ist, hinzuweisen: Nach umfangreichen Feststellungen zu Pakistan hat der Asylgerichtshof erwogen, dass unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen einer Gefahr einer Verfolgung aus einem der in Artikel eins,, Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund vorliegen würden, weshalb die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausscheide. Auch die Gewährung von subsidiärem Schutz scheide aus, da der Beschwerdeführer nicht vernünftigerweise damit rechnen müsse, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein. In der Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 07.08.2013 bringt der Beschwerdeführer vor, dass er über kein Reisedokument verfüge und deshalb nicht ausreisen könne. Damit spricht er den Strafausschließungsgrund des § 120 Abs 5 Z 2 iVm § 46a Abs 1a FPG an, wonach eine Bestrafung nicht erfolgen kann, wenn fest steht, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nach § 46a Abs 1b FPG liegen vom Fremden zu vertretende Gründe jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert, einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer weder vor, dass ihm die pakistanische Botschaft keine Reisedokumente ausstellen würde, noch aus welchem Grund er über kein Reisedokument verfüge oder welche notwendigen Schritte er eingeleitet habe, um an Reisedokumente zu gelangen. Durch die Nichtmitwirkung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes sind die Gründe für die faktische Nichtabschiebbarkeit dem Beschwerdeführer zurechenbar; es liegt hier keine Duldung im Sinne des § 46a FPG vor. Das Verweilen im Bundesgebiet bleibt dann, wie sonstige Dauerdelikte, strafbar.In der Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 07.08.2013 bringt der Beschwerdeführer vor, dass er über kein Reisedokument verfüge und deshalb nicht ausreisen könne. Damit spricht er den Strafausschließungsgrund des Paragraph 120, Absatz 5, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG an, wonach eine Bestrafung nicht erfolgen kann, wenn fest steht, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nach Paragraph 46 a, Absatz eins b, FPG liegen vom Fremden zu vertretende Gründe jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert, einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer weder vor, dass ihm die pakistanische Botschaft keine Reisedokumente ausstellen würde, noch aus welchem Grund er über kein Reisedokument verfüge oder welche notwendigen Schritte er eingeleitet habe, um an Reisedokumente zu gelangen. Durch die Nichtmitwirkung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes sind die Gründe für die faktische Nichtabschiebbarkeit dem Beschwerdeführer zurechenbar; es liegt hier keine Duldung im Sinne des Paragraph 46 a, FPG vor. Das Verweilen im Bundesgebiet bleibt dann, wie sonstige Dauerdelikte, strafbar. Da im gegenständlichen Fall keiner der Strafausschließungsgründe des § 120 Abs 5 oder Abs 7 FPG gegeben ist, war der Beschwerdeführer nach den genannten Bestimmungen zu bestrafen.Da im gegenständlichen Fall keiner der Strafausschließungsgründe des Paragraph 120, Absatz 5, oder Absatz 7, FPG gegeben ist, war der Beschwerdeführer nach den genannten Bestimmungen zu bestrafen. 6.1.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.1.
Paragraph 19, Absatz eins und 2 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: (allfällige) Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse samt allfälliger Sorgepflichten (vgl Weilguni in: Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 19 Rz 8).Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: (allfällige) Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse samt allfälliger Sorgepflichten vergleiche Weilguni in: Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Paragraph 19, Rz 8). Das VStG selbst kennt kaum Milderungs- und Erschwerungsgründe (vgl lediglich § 3 Abs 2). Der § 19 Abs 2 dritter Satz VStG verweist daher auf die §§ 32 bis 35 StGB, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sinngemäß anzuwenden sind (Weilguni in: Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 19 Rz 10).Das VStG selbst kennt kaum Milderungs- und Erschwerungsgründe vergleiche lediglich Paragraph 3, Absatz 2,). Der Paragraph 19, Absatz 2, dritter Satz VStG verweist daher auf die Paragraphen 32 bis 35 StGB, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sinngemäß anzuwenden sind (Weilguni in: Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Paragraph 19, Rz 10). Im § 34 Abs 1 Z 1 bis 19 StGB sind mehrere Milderungsgründe explizit aufgezählt. Ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind nicht angeführt.Im Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins bis 19 StGB sind mehrere Milderungsgründe explizit aufgezählt. Ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind nicht angeführt. Zufolge des § 34 Abs 1 Z 2 StGB ist der bisherige ordentliche Lebenswandel ein Milderungsgrund. Zufolge des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB ist der bisherige ordentliche Lebenswandel ein Milderungsgrund. 6.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Lediglich bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, ist auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Lediglich bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, ist auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären. 6.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.