GVG) iVm den §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Säumnisbeschwerde wird
Paragraph 8, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) in Verbindung mit den Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung 1. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller (welcher im Folgenden als Beschwerdeführer bzw als Einschreiter bezeichnet wird) einen als „Devolutionsantrag
AVG“ bezeichneten Schriftsatz (datiert vom 03.09.2014) beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg eingebracht. Im Rahmen dieses Devolutionsantrages wurde geltend gemacht, dass
Abs 1 des Raumplanungsgesetzes (RPG) mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 14.01.2014 (Zl XXX) über die Kundmachung des Umlegungsplanes „K III“ der Stadt F informiert worden sei. Der von der Stadt F vorgelegte Umlegungsplan „K III“ sei in der Zeit vom 03.02.2014 bis 03.03.2014 im Amt der Stadt F zur Einsicht aufgelegt worden.
Abs 1 AVG seien Behörden verpflichtet, sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt sei, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Durch die Behörde sei bis dato kein Bescheid ausgestellt worden. Werde ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden könne, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so gehe auf schriftlichen Antrag einer Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über. Aus den genannten Gründen werde
AVG ein Devolutionsantrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg gestellt.1. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller (welcher im Folgenden als Beschwerdeführer bzw als Einschreiter bezeichnet wird) einen als „Devolutionsantrag
Paragraph 73, AVG“ bezeichneten Schriftsatz (datiert vom 03.09.2014) beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg eingebracht. Im Rahmen dieses Devolutionsantrages wurde geltend gemacht, dass
Paragraph 47, Absatz eins, des Raumplanungsgesetzes (RPG) mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 14.01.2014 (Zl römisch 30 ) über die Kundmachung des Umlegungsplanes „K III“ der Stadt F informiert worden sei. Der von der Stadt F vorgelegte Umlegungsplan „K III“ sei in der Zeit vom 03.02.2014 bis 03.03.2014 im Amt der Stadt F zur Einsicht aufgelegt worden.
Paragraph 73, Absatz eins, AVG seien Behörden verpflichtet, sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt sei, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Durch die Behörde sei bis dato kein Bescheid ausgestellt worden. Werde ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden könne, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so gehe auf schriftlichen Antrag einer Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über. Aus den genannten Gründen werde
Paragraph 73, AVG ein Devolutionsantrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg gestellt. 2. Folgender Sachverhalt steht fest: Hintergrund der vorliegenden Säumnisbeschwerde ist ein Umlegungsverfahren nach dem RPG. Die Stadt F hat am 27.03.2013
Abs 1 lit a RPG von Amts wegen bei der Landesregierung den Antrag auf Einleitung eines Umlegungsverfahrens für den Bereich „K III“, GB A, eingebracht. Hintergrund der vorliegenden Säumnisbeschwerde ist ein Umlegungsverfahren nach dem RPG. Die Stadt F hat am 27.03.2013
Paragraph 42, Absatz eins, Litera a, RPG von Amts wegen bei der Landesregierung den Antrag auf Einleitung eines Umlegungsverfahrens für den Bereich „K III“, GB A, eingebracht. Laut der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Einleitung eines Umlegungsverfahrens im Bereich „K III“ in der Stadt F, kundgemacht am 11.05.2013 im Amtsblatt für das Land Vorarlberg, ist der Beschwerdeführer Miteigentümer mehrerer in GB A gelegener Grundstücke. Den dagegen beim Verfassungsgerichtshof gestellten Individualantrag auf Aufhebung dieser Verordnung hat dieser mit Beschluss vom 13.09.2013, V56/2013, mangels Darlegung der aktuellen und unmittelbaren Betroffenheit im Einzelnen sowie von Bedenken zurückgewiesen. Am 18.01.2014 erfolgte im Amtsblatt für das Land Vorarlberg die Kundmachung über die Auflage des Umlegungsplanes „K III“ der Stadt F. Demnach wurde in der Zeit vom 03.02.2014 bis zum 03.03.2014 der von der Stadt F vorgelegte Umlegungsplan „K III“ im Amt der Stadt F zur allgemeinen Einsicht aufgelegt. Die Landesregierung hat in dieser Angelegenheit bislang noch keinen Umlegungsbescheid
RPG erlassen.Die Landesregierung hat in dieser Angelegenheit bislang noch keinen Umlegungsbescheid
Paragraph 48, RPG erlassen. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 03.09.2014 (bezeichnet als „Devolutionsantrag
AVG“), welcher am 08.09.2014 beim Landesverwaltungsgericht eingelangt ist, die Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde geltend gemacht.Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 03.09.2014 (bezeichnet als „Devolutionsantrag
Paragraph 73, AVG“), welcher am 08.09.2014 beim Landesverwaltungsgericht eingelangt ist, die Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde geltend gemacht.
GVG ordnet für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine subsidiäre Anwendung der jeweils maßgeblichen Verfahrensgesetze, ua des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), an. Davon (explizit) ausgenommen sind ua die Paragraphen eins bis 5 sowie der römisch vier. Teil des AVG. Der römisch vier. Teil, der mit „Rechtsschutz“ betitelt ist, umfasst die Paragraphen 63 bis (inklusive) 73 AVG. Die Bestimmung des Paragraph 73, AVG (Entscheidungspflicht) ist somit nicht auf Verfahren über Beschwerden
Hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht von Behörden gibt es jedoch im VwGVG eine eigene Regelung: Nach § 8 Abs 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht von Behörden gibt es jedoch im VwGVG eine eigene Regelung: Nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Das heißt also, dass ab dem 01.01.2014 beim Landesverwaltungsgericht keine Devolutionsanträge mehr eingebracht werden können. Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, führt die Bezeichnung des Schriftsatzes als „Devolutionsantrag“ noch nicht zur Unzulässigkeit dieses Begehrens (vgl dazu VwGH 29.04.2014, Fr 2014/16/0001, hinsichtlich des Umdeutens eines als „Säumnisbeschwerde“ bezeichneten Schriftsatzes in einen „Fristsetzungsantrag“ bei einem rechtsunkundigen Einschreiter). Im vorliegenden Fall wird daher der als „Devolutionsantrag nach § 73 AVG“ bezeichnete Schriftsatz in eine „Säumnisbeschwerde nach § 8 Abs 1 VwGVG“ umgedeutet.Das heißt also, dass ab dem 01.01.2014 beim Landesverwaltungsgericht keine Devolutionsanträge mehr eingebracht werden können. Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, führt die Bezeichnung des Schriftsatzes als „Devolutionsantrag“ noch nicht zur Unzulässigkeit dieses Begehrens vergleiche dazu VwGH 29.04.2014, Fr 2014/16/0001, hinsichtlich des Umdeutens eines als „Säumnisbeschwerde“ bezeichneten Schriftsatzes in einen „Fristsetzungsantrag“ bei einem rechtsunkundigen Einschreiter). Im vorliegenden Fall wird daher der als „Devolutionsantrag nach Paragraph 73, AVG“ bezeichnete Schriftsatz in eine „Säumnisbeschwerde nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG“ umgedeutet. 5. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 02.07.1974, 1045/74 (betreffend die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren damals vorgesehene Erhebung von Säumnisbeschwerden), dargelegt hat, „kann Säumnisbeschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Demnach reicht die verfahrensrechtliche Stellung als Partei noch nicht aus, die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Es muss vielmehr die Berechtigung zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht hinzutreten. Diese Berechtigung setzt voraus, dass durch die Säumigkeit der Behörde in die Rechtssphäre des Antragstellers eingegriffen wird. Ein solcher Eingriff liegt so lange nicht vor, als nicht über Einwendungen oder Anträge des Antragstellers abgesprochen wurde“. Im Erkenntnis vom 27.09.1994, 93/07/0078, führt der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich weiter aus, dass „diese Berechtigung einer Person, die im Verwaltungsverfahren weder Antragsteller noch Rechtsmittelwerber ist, nicht zukommt; die Rechtsstellung jener Partei, gegen welche sich ein Antrag richtet, bleibt nämlich so lange unberührt, wie ein dem Begehren des Antragstellers stattgebender und die Einwendungen des Antragsgegners verwerfender behördlicher Abspruch noch nicht ergangen ist“ (gleichlautend auch VwGH 20.04.1993, 91/07/0148). „Besaßen die Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf Einleitung eines behördlichen Verfahrens, so waren sie auch nicht berechtigt, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen. Beschwerdeberechtigt
B-VG ist nur ein Antragsteller, der als Partei im Verwaltungsverfahren berechtigt war, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen“ (VwGH 25.04.1989, 88/05/0247).„Besaßen die Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf Einleitung eines behördlichen Verfahrens, so waren sie auch nicht berechtigt, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen. Beschwerdeberechtigt
, B-VG ist nur ein Antragsteller, der als Partei im Verwaltungsverfahren berechtigt war, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen“ (VwGH 25.04.1989, 88/05/0247). 6. Auf der Grundlage dieser höchstgerichtlichen Judikatur ist der vom Landesverwaltungsgericht in eine Säumnisbeschwerde umgedeutete Devolutionsantrag aus folgenden Gründen unzulässig: 6.1.
F LGBl Nr 39/1996 ist der Antrag auf Durchführung eines Umlegungsverfahrens von der Gemeinde 6.1.
Paragraph 42, Absatz eins, RPG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996, ist der Antrag auf Durchführung eines Umlegungsverfahrens von der Gemeinde
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.7.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs 2 Z 2 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG).
GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs 1 VwGVG).Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). 8. Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher – mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung –
GVG iVm den §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG mittels Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. 8. Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher – mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung –
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit den Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG mittels Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Angesichts dessen konnte auf der Grundlage des § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen. Angesichts dessen konnte auf der Grundlage des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen. 9. Da dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde fehlt, kommt auch das nunmehr bei Säumnisbeschwerden vorgesehene Vorverfahren
GVG (Nachholung des Bescheides) nicht zur Anwendung, wonach die (säumige) Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Abs 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen kann.9. Da dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde fehlt, kommt auch das nunmehr bei Säumnisbeschwerden vorgesehene Vorverfahren
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG (Nachholung des Bescheides) nicht zur Anwendung, wonach die (säumige) Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen kann. Dies gilt auch in bezug auf die im § 28 Abs 7 VwGVG vorgesehene zweistufige Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtes.Dies gilt auch in bezug auf die im Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG vorgesehene zweistufige Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtes.
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