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{'item': 'LVwG-302-010/R9-2014'}

Obsah (11)§ 8§ 25a§ 73§ 47§ 42§ 48Art 130Art 132§ 24§ 28§ 16

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum30.09.2014 GeschäftszahlLVwG-302-010/R9-2014 TextBeschluss Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr.

§ 8Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) iVm den §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Säumnisbeschwerde wird

Paragraph 8, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) in Verbindung mit den Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung 1. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller (welcher im Folgenden als Beschwerdeführer bzw als Einschreiter bezeichnet wird) einen als „Devolutionsantrag

§ 73

AVG“ bezeichneten Schriftsatz (datiert vom 03.09.2014) beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg eingebracht. Im Rahmen dieses Devolutionsantrages wurde geltend gemacht, dass

§ 47

Abs 1 des Raumplanungsgesetzes (RPG) mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 14.01.2014 (Zl XXX) über die Kundmachung des Umlegungsplanes „K III“ der Stadt F informiert worden sei. Der von der Stadt F vorgelegte Umlegungsplan „K III“ sei in der Zeit vom 03.02.2014 bis 03.03.2014 im Amt der Stadt F zur Einsicht aufgelegt worden.

§ 73

Abs 1 AVG seien Behörden verpflichtet, sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt sei, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Durch die Behörde sei bis dato kein Bescheid ausgestellt worden. Werde ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden könne, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so gehe auf schriftlichen Antrag einer Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über. Aus den genannten Gründen werde

§ 73

AVG ein Devolutionsantrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg gestellt.1. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller (welcher im Folgenden als Beschwerdeführer bzw als Einschreiter bezeichnet wird) einen als „Devolutionsantrag

Paragraph 73, AVG“ bezeichneten Schriftsatz (datiert vom 03.09.2014) beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg eingebracht. Im Rahmen dieses Devolutionsantrages wurde geltend gemacht, dass

Paragraph 47, Absatz eins, des Raumplanungsgesetzes (RPG) mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 14.01.2014 (Zl römisch 30 ) über die Kundmachung des Umlegungsplanes „K III“ der Stadt F informiert worden sei. Der von der Stadt F vorgelegte Umlegungsplan „K III“ sei in der Zeit vom 03.02.2014 bis 03.03.2014 im Amt der Stadt F zur Einsicht aufgelegt worden.

Paragraph 73, Absatz eins, AVG seien Behörden verpflichtet, sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt sei, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Durch die Behörde sei bis dato kein Bescheid ausgestellt worden. Werde ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden könne, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so gehe auf schriftlichen Antrag einer Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über. Aus den genannten Gründen werde

Paragraph 73, AVG ein Devolutionsantrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg gestellt. 2. Folgender Sachverhalt steht fest: Hintergrund der vorliegenden Säumnisbeschwerde ist ein Umlegungsverfahren nach dem RPG. Die Stadt F hat am 27.03.2013

§ 42

Abs 1 lit a RPG von Amts wegen bei der Landesregierung den Antrag auf Einleitung eines Umlegungsverfahrens für den Bereich „K III“, GB A, eingebracht. Hintergrund der vorliegenden Säumnisbeschwerde ist ein Umlegungsverfahren nach dem RPG. Die Stadt F hat am 27.03.2013

Paragraph 42, Absatz eins, Litera a, RPG von Amts wegen bei der Landesregierung den Antrag auf Einleitung eines Umlegungsverfahrens für den Bereich „K III“, GB A, eingebracht. Laut der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Einleitung eines Umlegungsverfahrens im Bereich „K III“ in der Stadt F, kundgemacht am 11.05.2013 im Amtsblatt für das Land Vorarlberg, ist der Beschwerdeführer Miteigentümer mehrerer in GB A gelegener Grundstücke. Den dagegen beim Verfassungsgerichtshof gestellten Individualantrag auf Aufhebung dieser Verordnung hat dieser mit Beschluss vom 13.09.2013, V56/2013, mangels Darlegung der aktuellen und unmittelbaren Betroffenheit im Einzelnen sowie von Bedenken zurückgewiesen. Am 18.01.2014 erfolgte im Amtsblatt für das Land Vorarlberg die Kundmachung über die Auflage des Umlegungsplanes „K III“ der Stadt F. Demnach wurde in der Zeit vom 03.02.2014 bis zum 03.03.2014 der von der Stadt F vorgelegte Umlegungsplan „K III“ im Amt der Stadt F zur allgemeinen Einsicht aufgelegt. Die Landesregierung hat in dieser Angelegenheit bislang noch keinen Umlegungsbescheid

§ 48

RPG erlassen.Die Landesregierung hat in dieser Angelegenheit bislang noch keinen Umlegungsbescheid

Paragraph 48, RPG erlassen. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 03.09.2014 (bezeichnet als „Devolutionsantrag

§ 73

AVG“), welcher am 08.09.2014 beim Landesverwaltungsgericht eingelangt ist, die Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde geltend gemacht.Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 03.09.2014 (bezeichnet als „Devolutionsantrag

Paragraph 73, AVG“), welcher am 08.09.2014 beim Landesverwaltungsgericht eingelangt ist, die Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde geltend gemacht.

  1. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grund des von der belangten Behörde (Landesregierung) vorgelegten Verwaltungsaktes, als erwiesen angenommen.
  2. Zur Nichtanwendung des § 73 AVG:
  3. Zur Nichtanwendung des Paragraph 73, AVG: Die Bestimmung des § 17 VwGVG ordnet für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine subsidiäre Anwendung der jeweils maßgeblichen Verfahrensgesetze, ua des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), an. Davon (explizit) ausgenommen sind ua die §§ 1 bis 5 sowie der IV. Teil des AVG. Der IV. Teil, der mit „Rechtsschutz“ betitelt ist, umfasst die §§ 63 bis (inklusive) 73 AVG. Die Bestimmung des § 73 AVG (Entscheidungspflicht) ist somit nicht auf Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmung des Paragraph 17, Vw

GVG ordnet für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine subsidiäre Anwendung der jeweils maßgeblichen Verfahrensgesetze, ua des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), an. Davon (explizit) ausgenommen sind ua die Paragraphen eins bis 5 sowie der römisch vier. Teil des AVG. Der römisch vier. Teil, der mit „Rechtsschutz“ betitelt ist, umfasst die Paragraphen 63 bis (inklusive) 73 AVG. Die Bestimmung des Paragraph 73, AVG (Entscheidungspflicht) ist somit nicht auf Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht von Behörden gibt es jedoch im VwGVG eine eigene Regelung: Nach § 8 Abs 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art 130

Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht von Behörden gibt es jedoch im VwGVG eine eigene Regelung: Nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Das heißt also, dass ab dem 01.01.2014 beim Landesverwaltungsgericht keine Devolutionsanträge mehr eingebracht werden können. Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, führt die Bezeichnung des Schriftsatzes als „Devolutionsantrag“ noch nicht zur Unzulässigkeit dieses Begehrens (vgl dazu VwGH 29.04.2014, Fr 2014/16/0001, hinsichtlich des Umdeutens eines als „Säumnisbeschwerde“ bezeichneten Schriftsatzes in einen „Fristsetzungsantrag“ bei einem rechtsunkundigen Einschreiter). Im vorliegenden Fall wird daher der als „Devolutionsantrag nach § 73 AVG“ bezeichnete Schriftsatz in eine „Säumnisbeschwerde nach § 8 Abs 1 VwGVG“ umgedeutet.Das heißt also, dass ab dem 01.01.2014 beim Landesverwaltungsgericht keine Devolutionsanträge mehr eingebracht werden können. Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, führt die Bezeichnung des Schriftsatzes als „Devolutionsantrag“ noch nicht zur Unzulässigkeit dieses Begehrens vergleiche dazu VwGH 29.04.2014, Fr 2014/16/0001, hinsichtlich des Umdeutens eines als „Säumnisbeschwerde“ bezeichneten Schriftsatzes in einen „Fristsetzungsantrag“ bei einem rechtsunkundigen Einschreiter). Im vorliegenden Fall wird daher der als „Devolutionsantrag nach Paragraph 73, AVG“ bezeichnete Schriftsatz in eine „Säumnisbeschwerde nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG“ umgedeutet. 5. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 02.07.1974, 1045/74 (betreffend die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren damals vorgesehene Erhebung von Säumnisbeschwerden), dargelegt hat, „kann Säumnisbeschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Demnach reicht die verfahrensrechtliche Stellung als Partei noch nicht aus, die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Es muss vielmehr die Berechtigung zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht hinzutreten. Diese Berechtigung setzt voraus, dass durch die Säumigkeit der Behörde in die Rechtssphäre des Antragstellers eingegriffen wird. Ein solcher Eingriff liegt so lange nicht vor, als nicht über Einwendungen oder Anträge des Antragstellers abgesprochen wurde“. Im Erkenntnis vom 27.09.1994, 93/07/0078, führt der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich weiter aus, dass „diese Berechtigung einer Person, die im Verwaltungsverfahren weder Antragsteller noch Rechtsmittelwerber ist, nicht zukommt; die Rechtsstellung jener Partei, gegen welche sich ein Antrag richtet, bleibt nämlich so lange unberührt, wie ein dem Begehren des Antragstellers stattgebender und die Einwendungen des Antragsgegners verwerfender behördlicher Abspruch noch nicht ergangen ist“ (gleichlautend auch VwGH 20.04.1993, 91/07/0148). „Besaßen die Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf Einleitung eines behördlichen Verfahrens, so waren sie auch nicht berechtigt, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen. Beschwerdeberechtigt

Art 132

B-VG ist nur ein Antragsteller, der als Partei im Verwaltungsverfahren berechtigt war, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen“ (VwGH 25.04.1989, 88/05/0247).„Besaßen die Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf Einleitung eines behördlichen Verfahrens, so waren sie auch nicht berechtigt, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen. Beschwerdeberechtigt

Artikel 132

, B-VG ist nur ein Antragsteller, der als Partei im Verwaltungsverfahren berechtigt war, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen“ (VwGH 25.04.1989, 88/05/0247). 6. Auf der Grundlage dieser höchstgerichtlichen Judikatur ist der vom Landesverwaltungsgericht in eine Säumnisbeschwerde umgedeutete Devolutionsantrag aus folgenden Gründen unzulässig: 6.1.

§ 42Abs 1 RPG id

F LGBl Nr 39/1996 ist der Antrag auf Durchführung eines Umlegungsverfahrens von der Gemeinde 6.1.

Paragraph 42, Absatz eins, RPG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996, ist der Antrag auf Durchführung eines Umlegungsverfahrens von der Gemeinde

  1. a)von Amts wegen oder
  2. b)auf Ersuchen von den Eigentümern mindestens der Hälfte der umzulegenden Grundfläche zu stellen. Seit der Raumplanungsgesetzesnovelle im Jahr 1996 kann somit nur mehr die Gemeinde die Einleitung eines Umlegungsverfahrens bei der Landesregierung beantragen; ein Grundeigentümer kann einen solchen Antrag nicht stellen. Im vorliegenden Fall hat die Stadt F am 27.03.2013 von Amts wegen bei der Landesregierung den Antrag auf Durchführung des gegenständlichen Umlegungsverfahrens gestellt. Da der Beschwerdeführer, der Miteigentümer mehrerer umzulegenden Grundstücke ist, laut § 42 Abs 1 RPG keinen Rechtsanspruch auf Einleitung eines Umlegungsverfahrens besitzt, war er angesichts der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht berechtigt, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen. Mangels Parteistellung zur Einleitung eines Umlegungsverfahrens nach § 42 Abs 1 RPG ist der Beschwerdeführer daher im vorliegenden Fall nicht zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde berechtigt.Da der Beschwerdeführer, der Miteigentümer mehrerer umzulegenden Grundstücke ist, laut Paragraph 42, Absatz eins, RPG keinen Rechtsanspruch auf Einleitung eines Umlegungsverfahrens besitzt, war er angesichts der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht berechtigt, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen. Mangels Parteistellung zur Einleitung eines Umlegungsverfahrens nach Paragraph 42, Absatz eins, RPG ist der Beschwerdeführer daher im vorliegenden Fall nicht zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde berechtigt. 6.2. Der Umstand, dass im Interesse des Rechtsschutzes die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen den Umlegungsbescheid vorgesehen wurde und dem Einschreiter im Rechtsmittelverfahren (gegen den Umlegungsbescheid) Parteistellung zukäme, reicht nicht aus. Zum derzeitigen Zeitpunkt ist der Einschreiter kein Rechtsmittelwerber (als Rechtsmittelwerber gilt er erst dann, wenn er ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid der Verwaltungsbehörde erhoben hat). 6.3. Fest steht, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Umlegungsverfahren weder Antragsteller noch Rechtsmittelwerber ist; somit kommt ihm nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Berechtigung zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht zu. 6.4. Im Hinblick auf die Frage, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.1992, 92/04/0257, nicht sinngemäß angewandt werden müsste, wonach dem Nachbarn das Recht, die Entscheidungspflicht geltend zu machen, erst als Berufungswerber zukomme, es sei denn, dass aus den jeweils anzuwendenden Vorschriften ein rechtliches Interesse des Nachbarn daran abzuleiten sei, dass über das Bewilligungsansuchen alsbald rechtskräftig entschieden werde, ist bezogen auf den vorliegenden Fall Folgendes festzuhalten: Grundsätzlich kann der Umfang der einer Person zuerkannten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht direkt aus § 8 AVG abgeleitet werden, sondern ist durch Auslegung der im jeweiligen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften zu ermitteln, das heißt im vorliegenden Fall anhand der Bestimmungen des RPG.Grundsätzlich kann der Umfang der einer Person zuerkannten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht direkt aus Paragraph 8, AVG abgeleitet werden, sondern ist durch Auslegung der im jeweiligen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften zu ermitteln, das heißt im vorliegenden Fall anhand der Bestimmungen des RPG. Wie aus den Erläuternden Bemerkungen zum § 37 RPG idF LGBl 34/1996 (aufgrund der Neukundmachung des RPG, LGBl Nr 39/1996, nunmehr zum § 42 RPG) hervorgeht, „ist das Umlegungsverfahren ein im öffentlichen Interesse durchzuführendes Verwaltungsverfahren. Die Umlegung ist vor allem bodenpolitisch von Bedeutung. Sie erleichtert das Ausscheiden von Flächen für öffentliche Zwecke und beugt damit andernfalls notwendigen Enteignungen vor. […] Der mit der Umlegung verfolgte Zweck ist auch auf die Verwirklichung privater Interessen gerichtet. […] Im Hinblick darauf, dass die Umlegung in erster Linie als raumplanerisches Instrument der Verwirklichung öffentlicher Interessen dient, soll die Einleitung des Umlegungsverfahrens von der Gemeinde beantragt werden. Der Zustimmung der Grundeigentümer bedarf es nicht“.Wie aus den Erläuternden Bemerkungen zum Paragraph 37, RPG in der Fassung Landesgesetzblatt 34 aus 1996, (aufgrund der Neukundmachung des RPG, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996,, nunmehr zum Paragraph 42, RPG) hervorgeht, „ist das Umlegungsverfahren ein im öffentlichen Interesse durchzuführendes Verwaltungsverfahren. Die Umlegung ist vor allem bodenpolitisch von Bedeutung. Sie erleichtert das Ausscheiden von Flächen für öffentliche Zwecke und beugt damit andernfalls notwendigen Enteignungen vor. […] Der mit der Umlegung verfolgte Zweck ist auch auf die Verwirklichung privater Interessen gerichtet. […] Im Hinblick darauf, dass die Umlegung in erster Linie als raumplanerisches Instrument der Verwirklichung öffentlicher Interessen dient, soll die Einleitung des Umlegungsverfahrens von der Gemeinde beantragt werden. Der Zustimmung der Grundeigentümer bedarf es nicht“. „Die Einleitung des Umlegungsverfahrens durch Verordnung bewirkt“ zwar, so die Erläuterungen zum § 38 RPG idF LGBl 34/1996 (aufgrund der Neukundmachung des RPG, LGBl Nr 39/1996, nunmehr zum § 43 RPG), „eine Verfügungs- und Veränderungssperre für die im Abs 1 lit a bis d RPG angeführten Tatbestände“. Das heißt aber nicht, dass bis zum Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides keine Veränderungen mehr an Grundstücken im Umlegungsgebiet vorgenommen werden dürfen. „Wichtige tatsächliche und rechtliche Veränderungen an Grundstücken im Umlegungsgebiet“, wie bsp Teilungen von Grundstücken oder Bauführungen, „bedürfen einer Genehmigung“ der Landesregierung (§ 43 Abs 1 RPG), welche jedoch „zu erteilen ist, wenn das beabsichtigte Vorhaben die Umlegung nicht beeinträchtigt“ (§ 43 Abs 2 RPG).„Die Einleitung des Umlegungsverfahrens durch Verordnung bewirkt“ zwar, so die Erläuterungen zum Paragraph 38, RPG in der Fassung Landesgesetzblatt 34 aus 1996, (aufgrund der Neukundmachung des RPG, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996,, nunmehr zum Paragraph 43, RPG), „eine Verfügungs- und Veränderungssperre für die im Absatz eins, Litera a bis d RPG angeführten Tatbestände“. Das heißt aber nicht, dass bis zum Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides keine Veränderungen mehr an Grundstücken im Umlegungsgebiet vorgenommen werden dürfen. „Wichtige tatsächliche und rechtliche Veränderungen an Grundstücken im Umlegungsgebiet“, wie bsp Teilungen von Grundstücken oder Bauführungen, „bedürfen einer Genehmigung“ der Landesregierung (Paragraph 43, Absatz eins, RPG), welche jedoch „zu erteilen ist, wenn das beabsichtigte Vorhaben die Umlegung nicht beeinträchtigt“ (Paragraph 43, Absatz 2, RPG). Angesichts des Umstandes, dass das Umlegungsverfahren, so die Erläuterungen, ein im öffentlichen Interesse durchzuführendes Verwaltungsverfahren ist und die im § 43 Abs 1 RPG grundsätzlich bestehende „Verfügungs- und Veränderungssperre“ nach Vorliegen einer Genehmigung (auf die - bei Nichtbeeinträchtigung der Umlegung - ein Rechtsanspruch besteht) wegfällt (s § 43 Abs 2 RPG), wird im vorliegenden Fall nicht von einer sinngemäßen Anwendbarkeit des oben zitierten Judikats vom 22.12.1992 auszugehen sein.Angesichts des Umstandes, dass das Umlegungsverfahren, so die Erläuterungen, ein im öffentlichen Interesse durchzuführendes Verwaltungsverfahren ist und die im Paragraph 43, Absatz eins, RPG grundsätzlich bestehende „Verfügungs- und Veränderungssperre“ nach Vorliegen einer Genehmigung (auf die - bei Nichtbeeinträchtigung der Umlegung - ein Rechtsanspruch besteht) wegfällt (s Paragraph 43, Absatz 2, RPG), wird im vorliegenden Fall nicht von einer sinngemäßen Anwendbarkeit des oben zitierten Judikats vom 22.12.1992 auszugehen sein. 7.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.7.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs 2 Z 2 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG).

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs 1 VwGVG).Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). 8. Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher – mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung –

§ 8Abs 1 Vw

GVG iVm den §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG mittels Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. 8. Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher – mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung –

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit den Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG mittels Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Angesichts dessen konnte auf der Grundlage des § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen. Angesichts dessen konnte auf der Grundlage des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen. 9. Da dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde fehlt, kommt auch das nunmehr bei Säumnisbeschwerden vorgesehene Vorverfahren

§ 16Abs 1 Vw

GVG (Nachholung des Bescheides) nicht zur Anwendung, wonach die (säumige) Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art 130

Abs 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen kann.9. Da dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde fehlt, kommt auch das nunmehr bei Säumnisbeschwerden vorgesehene Vorverfahren

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG (Nachholung des Bescheides) nicht zur Anwendung, wonach die (säumige) Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen kann. Dies gilt auch in bezug auf die im § 28 Abs 7 VwGVG vorgesehene zweistufige Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtes.Dies gilt auch in bezug auf die im Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG vorgesehene zweistufige Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtes.

  1. Dass die Säumnisbeschwerde nicht – wie vorgesehen – bei der Behörde, sondern beim Landesverwaltungsgericht eingebracht wurde, ist nicht entscheidend; wäre die Säumnisbeschwerde zulässig, wäre sie vom Landesverwaltungsgericht im Rahmen des § 6 Abs 1 AVG iVm § 16 Abs 1 VwGVG zuständigkeitshalber an die Behörde (Landesregierung) weitergeleitet worden.
  2. Dass die Säumnisbeschwerde nicht – wie vorgesehen – bei der Behörde, sondern beim Landesverwaltungsgericht eingebracht wurde, ist nicht entscheidend; wäre die Säumnisbeschwerde zulässig, wäre sie vom Landesverwaltungsgericht im Rahmen des Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG zuständigkeitshalber an die Behörde (Landesregierung) weitergeleitet worden.
  3. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil bislang eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde nach § 8 Abs 1 VwGVG fehlt und im vorliegenden Fall jene Rechtsprechung angewandt wurde, die zur Zulässigkeit eines Devolutionsantrages nach § 73 AVG sowie einer Säumnisbeschwerde nach § 27 Abs 1 VwGG idF vor BGBl I Nr 33/2013 ergangen ist.
  4. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil bislang eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG fehlt und im vorliegenden Fall jene Rechtsprechung angewandt wurde, die zur Zulässigkeit eines Devolutionsantrages nach Paragraph 73, AVG sowie einer Säumnisbeschwerde nach Paragraph 27, Absatz eins, VwGG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, ergangen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.302.010.R9.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.