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{'item': 'LVwG-1-240/R4-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum08.10.2014 GeschäftszahlLVwG-1-240/R4-2014 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wilfried Schneider über die Beschwerde des H S, G, vertreten durch Dr. P R, I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 12.03.2014, Zl X-9-2013/08251, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wilfried Schneider über die Beschwerde des H S, G, vertreten durch Dr. P R, römisch eins, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 12.03.2014, Zl X-9-2013/08251, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als Lokalinhaber des Lokals „Sportcafé B“ in H, Mstraße, und somit als Person, die Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten habe, zu verantworten, dass die bei der Kontrolle am 22.02.2013 um 15:15 Uhr im Lokal anwesende Angestellte, K R, den Verpflichtungen gemäß § 50 Abs 4 GSpG gegenüber den Beamten der Polizeiinspektion H nicht nachgekommen sei. Sie habe trotz Belehrung über die Mitwirkungspflicht den Beamten der Polizeiinspektion H den Zutritt zu dem im Keller befindlichen versperrten Raum, in dem bereits bei früheren Kontrollen Glücksspielgeräte festgestellt worden seien, verweigert. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 52 Abs 1 Z 5 iVm § 50 Abs 4 GSpG. Es wurde eine Geldstrafe von 1.000 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
  2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als Lokalinhaber des Lokals „Sportcafé B“ in H, Mstraße, und somit als Person, die Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten habe, zu verantworten, dass die bei der Kontrolle am 22.02.2013 um 15:15 Uhr im Lokal anwesende Angestellte, K R, den Verpflichtungen gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG gegenüber den Beamten der Polizeiinspektion H nicht nachgekommen sei. Sie habe trotz Belehrung über die Mitwirkungspflicht den Beamten der Polizeiinspektion H den Zutritt zu dem im Keller befindlichen versperrten Raum, in dem bereits bei früheren Kontrollen Glücksspielgeräte festgestellt worden seien, verweigert. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 4, GSpG. Es wurde eine Geldstrafe von 1.000 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
  3. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass der Tatvorwurf falsch sei und er die ihm angelastete Tat nicht begangen habe. Es seien keine Glücksspielgeräte bereitgehalten worden. Der im Keller befindliche Raum sei deshalb versperrt gewesen, da dieser im inkriminierten Zeitraum nicht betrieblich genutzt worden sei. Da somit aber auch Glücksspieleinrichtungen nicht bereitgehalten worden seien, sei der Tatvorwurf bereits aus diesem Grund widerlegt. Auch habe die in der Tatanlastung angeführte Angestellte über keinen Schlüssel für den versperrten Raum verfügt und es sei ihr überhaupt nicht möglich gewesen, den Raum zu öffnen. Aus welchen Gründen die Angestellte für einen betrieblich nicht genutzten Raum über einen Schlüssel verfügen hätte sollen, sei auch nicht nachvollziehbar. Schließlich sei die Tatanlastung auch unschlüssig. Warum der Beschuldigte es zu verantworten haben solle, dass eine Angestellte einen versperrten Raum nicht geöffnet habe, sei der Tatanlastung nicht nachvollziehbar zu entnehmen. Verwaltungsstrafrechtlich relevant wäre allenfalls, wenn der Beschuldigte nicht dafür Sorge getragen hätte, dass eine anwesende Person den Verpflichtungen nach § 50 Abs 4 GSpG nachkomme. Einerseits werde dies dem Beschuldigten nicht vorgeworfen und treffe dies andererseits auch nicht zu, da er alle seine Angestellten stets penibel zur Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen anleite. Schließlich habe der Beschuldigte auch – wie bereits dem Akteninhalt unzweifelhaft zu entnehmen sei – keine Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten; er sei nicht vor Ort gewesen. Es könne daher der Lokalinhaber nicht im Wege eines Automatismus als Bereithalter von allenfalls in den Räumlichkeiten seiner Lokalität aufgestellten Glücksspieleinrichtungen angesehen werden.Schließlich sei die Tatanlastung auch unschlüssig. Warum der Beschuldigte es zu verantworten haben solle, dass eine Angestellte einen versperrten Raum nicht geöffnet habe, sei der Tatanlastung nicht nachvollziehbar zu entnehmen. Verwaltungsstrafrechtlich relevant wäre allenfalls, wenn der Beschuldigte nicht dafür Sorge getragen hätte, dass eine anwesende Person den Verpflichtungen nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG nachkomme. Einerseits werde dies dem Beschuldigten nicht vorgeworfen und treffe dies andererseits auch nicht zu, da er alle seine Angestellten stets penibel zur Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen anleite. Schließlich habe der Beschuldigte auch – wie bereits dem Akteninhalt unzweifelhaft zu entnehmen sei – keine Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten; er sei nicht vor Ort gewesen. Es könne daher der Lokalinhaber nicht im Wege eines Automatismus als Bereithalter von allenfalls in den Räumlichkeiten seiner Lokalität aufgestellten Glücksspieleinrichtungen angesehen werden.
  4. In der gegenständlichen Beschwerdesache wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die die Kontrolle durchführende Polizeibeamtin Insp. K E als Zeugin einvernommen wurde. Insp. E sagte zeugenschaftlich aus, dass sie sowohl anlässlich der am 04.02.2013 stattgefundenen als auch anlässlich der verfahrensgegenständlichen Kontrolle am 22.02.2013 eingeschritten sei. Bei der Kontrolle am 04.02.2013 habe sie zwei Glücksspielgeräte in einem von zwei Räumen im Keller festgestellt, wovon eines betriebsbereit und somit beschlagnahmt worden sei. Bei der verfahrensgegenständlichen Kontrolle am 22.02.2013 - diese sei sporadisch erfolgt - habe es keinen Hinweis darauf gegeben, dass im Lokal Glücksspielgeräte betrieben bzw. bereitgehalten worden seien. Sie habe zum Kontrollzeitpunkt auch nicht gewusst, was sich konkret in den versperrten Räumlichkeiten befinde. Bei dieser Kontrolle seien die beiden Räumlichkeiten im Keller versperrt gewesen. Die in der Anzeige genannte K R sei zum Zeitpunkt der Kontrolle an der Bar beschäftigt gewesen - der Barbereich befinde sich gleich nach dem Eingang des Lokals - und habe dort Gäste bewirtet. Sie habe damals nach Belehrung angegeben, keinen Schlüssel zum Aufsperren der Räume im Keller zu haben.
  5. Nach § 52 Abs 1 Z 5 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 40.000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs 3 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs 6 oder eine Duldung- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs 4 verstößt.
  6. Nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 40.000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, wer gegen eine Bestimmung der in Paragraph 2, Absatz 3, vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, oder eine Duldung- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstößt. Nach § 50 Abs 4 GSpG sind der Behörde nach Abs 1 und die in Abs 2 und 3 genannten Organe zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt.Nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG sind der Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Absatz eins,, dem Amtssachverständigen (Paragraph eins, Absatz 3,) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Unstrittig ist, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle im Lokal keine Glücksspielgeräte öffentlich zugänglich aufgestellt waren. Fest steht auch, dass keinerlei Hinweise vorlagen, dass im genannten Lokal Glücksspielgeräte bereitgehalten bzw betrieben werden und dass die Kontrolle lediglich sporadisch erfolgte. Die Anzeigelegerin hatte auch keine Kenntnis darüber, ob sich in den versperrten Räumlichkeiten im Keller weiterhin Glücksspielgeräte befinden, wie dies anlässlich der knapp drei Wochen vor der gegenständlichen Kontrolle stattgefundenen Kontrolle der Fall war. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich somit maßgeblich von jenem, welcher dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.08.2014, Zl Ra 2014/17/0004, zugrunde liegt. Nach den do. Sachverhaltsfeststellungen waren im Zeitpunkt der Kontrolle Glücksspielgeräte öffentlich zugänglich aufgestellt, aber nicht an das Stromnetz angeschlossen. In diesem Fall besteht - so der Verwaltungsgerichtshof - gegenüber den Kontrollorganen die in § 50 Abs 4 GSpG festgelegte Duldungs- und Mitwirkungspflicht, da die im Lokal aufhältige Person die faktische Verfügungsgewalt über die Glücksspielgeräte hatte und diese der an sie gerichteten Aufforderung, die Glücksspielgeräte an den Stromkreis anzustecken und diese in betriebsbereiten Zustand zu versetzen, nicht nachgekommen ist und auch nicht dargetan hat, aus welchem Grund ihr die Erfüllung der Aufforderung nicht möglich gewesen wäre. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2013, Z 2012/17/0590, lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer, der als Vertretung in der Bar anwesend gewesen ist, den Strom ausgeschaltet und sich geweigert hat, diesen wieder einzuschalten, faktisch für die Verfügbarkeit bzw auch Nichtverfügbarkeit der Glücksspielgeräte gesorgt hat. Auch hier wurde ein Verstoß gegen die in § 50 Abs 4 GSpG festgelegte Duldungs- und Mitwirkungspflicht bejaht.Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich somit maßgeblich von jenem, welcher dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.08.2014, Zl Ra 2014/17/0004, zugrunde liegt. Nach den do. Sachverhaltsfeststellungen waren im Zeitpunkt der Kontrolle Glücksspielgeräte öffentlich zugänglich aufgestellt, aber nicht an das Stromnetz angeschlossen. In diesem Fall besteht - so der Verwaltungsgerichtshof - gegenüber den Kontrollorganen die in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG festgelegte Duldungs- und Mitwirkungspflicht, da die im Lokal aufhältige Person die faktische Verfügungsgewalt über die Glücksspielgeräte hatte und diese der an sie gerichteten Aufforderung, die Glücksspielgeräte an den Stromkreis anzustecken und diese in betriebsbereiten Zustand zu versetzen, nicht nachgekommen ist und auch nicht dargetan hat, aus welchem Grund ihr die Erfüllung der Aufforderung nicht möglich gewesen wäre. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2013, Ziffer 2012 /, 17 /, 0590,, lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer, der als Vertretung in der Bar anwesend gewesen ist, den Strom ausgeschaltet und sich geweigert hat, diesen wieder einzuschalten, faktisch für die Verfügbarkeit bzw auch Nichtverfügbarkeit der Glücksspielgeräte gesorgt hat. Auch hier wurde ein Verstoß gegen die in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG festgelegte Duldungs- und Mitwirkungspflicht bejaht. Da im gegenständlichen Fall keine verdichtete Verdachtslage dahingehend bestanden hat, dass im genannten Lokal weiterhin – nach der 04.02.2013 erfolgten Kontrolle – Glücksspielgeräte in den Kellerräumlichkeiten aufgestellt sind bzw betrieben werden, sondern die Kontrolle lediglich sporadisch erfolgte, ist die Frage, ob die in § 50 Abs 4 GSpG festgelegten Duldungs- und Mitwirkungspflichten auch in Fällen wie dem vorliegenden bestehen, zu verneinen. Wie erwähnt, gab es keinerlei Anhaltspunkte, ob sich in den versperrten Räumlichkeiten – so die Anzeigelegerin – überhaupt Glücksspielgeräte befinden. Bei diesem Ergebnis war auch nicht mehr näher zu prüfen, ob der im Lokal anwesenden K R die faktische Macht zugekommen ist, für die Verfügbarkeit oder Nichtverfügbarkeit eines Glücksspielapparats zu sorgen, da nicht einmal geklärt werden konnte, ob ein solcher tatsächlich vorhanden gewesen ist oder ist und ob die Räumlichkeiten im Keller von ihr selbst versperrt wurden oder von einer dritten Person, welche sich im Besitz eines entsprechenden Schlüssels befindet.Da im gegenständlichen Fall keine verdichtete Verdachtslage dahingehend bestanden hat, dass im genannten Lokal weiterhin – nach der 04.02.2013 erfolgten Kontrolle – Glücksspielgeräte in den Kellerräumlichkeiten aufgestellt sind bzw betrieben werden, sondern die Kontrolle lediglich sporadisch erfolgte, ist die Frage, ob die in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG festgelegten Duldungs- und Mitwirkungspflichten auch in Fällen wie dem vorliegenden bestehen, zu verneinen. Wie erwähnt, gab es keinerlei Anhaltspunkte, ob sich in den versperrten Räumlichkeiten – so die Anzeigelegerin – überhaupt Glücksspielgeräte befinden. Bei diesem Ergebnis war auch nicht mehr näher zu prüfen, ob der im Lokal anwesenden K R die faktische Macht zugekommen ist, für die Verfügbarkeit oder Nichtverfügbarkeit eines Glücksspielapparats zu sorgen, da nicht einmal geklärt werden konnte, ob ein solcher tatsächlich vorhanden gewesen ist oder ist und ob die Räumlichkeiten im Keller von ihr selbst versperrt wurden oder von einer dritten Person, welche sich im Besitz eines entsprechenden Schlüssels befindet.
  7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.240.R4.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.