GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.11.2013 auf Gewährung von Mindestsicherung für die Übernahme der Unterkunfts- und Verpflegskosten im Pflegeheim H ab 25.10.2013 mangels sachlicher Hilfsbedürftigkeit
den §§ 1, 5 Abs 3 sowie § 8 des Mindestsicherungsgesetzes und den §§ 1, 6 und 9 der Mindestsicherungsverordnung abgewiesen.1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.11.2013 auf Gewährung von Mindestsicherung für die Übernahme der Unterkunfts- und Verpflegskosten im Pflegeheim H ab 25.10.2013 mangels sachlicher Hilfsbedürftigkeit
den Paragraphen eins, 5, Absatz 3, sowie Paragraph 8, des Mindestsicherungsgesetzes und den Paragraphen eins, 6 und 9 der Mindestsicherungsverordnung abgewiesen. 2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach bekämpft werde. Der Bescheid leide sowohl an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer über Ersparnisse in der Höhe von 20.000 Euro sowie 82.500 CHF verfüge. Überdies habe er Schulden in der Höhe von 180.00 CHF. Ebenfalls würden die von der Bezirkshauptmannschaft B angeführten Bezüge des Antragstellers der Richtigkeit entsprechen. Wie bereits ausgeführt, sei die Sachwalterin für den Beschwerdeführer insbesondere bestellt worden, um einen außergerichtlichen Ausgleich mit den Gläubigern des Beschwerdeführers durchzuführen. Insofern nunmehr der Antrag auf Mindestsicherung abgewiesen werde, seien keine weiteren finanziellen Mittel mehr vorhanden, um einen außergerichtlichen Ausgleich durchzuführen und wäre sohin ein Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers einzuleiten. Folglich liege sehr wohl eine Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers vor und habe das Ermittlungsverfahren dadurch auch ergeben, dass die vorhandenen Vermögenswerte nicht zur Deckung der Kosten im Pflegeheim H verwendet werden könnten. Überdies sei
Abs 2 des Mindestsicherungsgesetzes Mindestsicherung auch vor Eintritt der Hilfsbedürftigkeit zu gewähren, wenn diese dadurch abgewendet werden könne. Sollte der Beschwerdeführer ein Schuldenregulierungsverfahren durchführen müssen, würde diesseits jedenfalls Hilfsbedürftigkeit eintreten.
Abs 4 Mindestsicherungsgesetz sei ein nach Abs 3 zu berücksichtigendes Vermögen einer unmittelbaren Verwertung dann nicht zuzuführen, wenn dies für den Hilfsbedürftigen oder dessen Angehörige eine besondere Härte bedeuten würde oder die Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich wäre; dies treffe auf gegenständlichen Fall jedenfalls zu. Dies sei auch in § 5 der Mindestsicherungsverordnung so normiert. In § 9 Abs 1 lit b der Mindestsicherungsverordnung sei festgelegt, dass bei der Ermittlung des Anspruchs auf Leistungen der Mindestsicherung in einer stationären Einrichtung die Einkünfte und das verwertbare Vermögen der hilfsbedürftigen Person sowie die ihr zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter zu berücksichtigen seien. Die vorhandenen finanziellen Mittel des Antragstellers seien jedoch nicht als verwertbares Vermögen im Sinne dieses Gesetzes zu betrachten.2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach bekämpft werde. Der Bescheid leide sowohl an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer über Ersparnisse in der Höhe von 20.000 Euro sowie 82.500 CHF verfüge. Überdies habe er Schulden in der Höhe von 180.00 CHF. Ebenfalls würden die von der Bezirkshauptmannschaft B angeführten Bezüge des Antragstellers der Richtigkeit entsprechen. Wie bereits ausgeführt, sei die Sachwalterin für den Beschwerdeführer insbesondere bestellt worden, um einen außergerichtlichen Ausgleich mit den Gläubigern des Beschwerdeführers durchzuführen. Insofern nunmehr der Antrag auf Mindestsicherung abgewiesen werde, seien keine weiteren finanziellen Mittel mehr vorhanden, um einen außergerichtlichen Ausgleich durchzuführen und wäre sohin ein Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers einzuleiten. Folglich liege sehr wohl eine Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers vor und habe das Ermittlungsverfahren dadurch auch ergeben, dass die vorhandenen Vermögenswerte nicht zur Deckung der Kosten im Pflegeheim H verwendet werden könnten. Überdies sei
Paragraph 2, Absatz 2, des Mindestsicherungsgesetzes Mindestsicherung auch vor Eintritt der Hilfsbedürftigkeit zu gewähren, wenn diese dadurch abgewendet werden könne. Sollte der Beschwerdeführer ein Schuldenregulierungsverfahren durchführen müssen, würde diesseits jedenfalls Hilfsbedürftigkeit eintreten.
Paragraph 8, Absatz 4, Mindestsicherungsgesetz sei ein nach Absatz 3, zu berücksichtigendes Vermögen einer unmittelbaren Verwertung dann nicht zuzuführen, wenn dies für den Hilfsbedürftigen oder dessen Angehörige eine besondere Härte bedeuten würde oder die Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich wäre; dies treffe auf gegenständlichen Fall jedenfalls zu. Dies sei auch in Paragraph 5, der Mindestsicherungsverordnung so normiert. In Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, der Mindestsicherungsverordnung sei festgelegt, dass bei der Ermittlung des Anspruchs auf Leistungen der Mindestsicherung in einer stationären Einrichtung die Einkünfte und das verwertbare Vermögen der hilfsbedürftigen Person sowie die ihr zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter zu berücksichtigen seien. Die vorhandenen finanziellen Mittel des Antragstellers seien jedoch nicht als verwertbares Vermögen im Sinne dieses Gesetzes zu betrachten.
Abs. 1 lit. a vorgesehenen Mindestsicherungssatzes zu gewähren.Bei Übernahme der Unterkunfts- und Verpflegskosten in einer stationären Einrichtung ist hilfsbedürftigen Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, ein monatliches Taschengeld im Ausmaß von 22 v.H. des
Absatz eins, Litera a, vorgesehenen Mindestsicherungssatzes zu gewähren. … § 9)Paragraph 9,) Berücksichtigung von eigenen Mittelnsowie Leistungen DritterBerücksichtigung von eigenen Mitteln, sowie Leistungen Dritter
Abs. 1 dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden:Bei der Ermittlung des Anspruchs
Absatz eins, dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden: … e)Litera e ein Pflegegeld oder andere pflegebezogene Geldleistungen, es sei denn, es handelt sich um eine Hilfe für pflegebedürftige Menschen; handelt es sich um eine Hilfe zur Deckung des Pflegeaufwands in einer stationären Einrichtung bleibt jedenfalls ein Betrag im Ausmaß von 10 v.H. des Pflegegeldes der Stufe 3 außer Ansatz, f)Litera f bei hilfsbedürftigen Personen, die in einer stationären Einrichtung unterstützt werden und die eine Rente oder Pension beziehen, 20 v.H. der Rente, der Pension, des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, mindestens jedoch monatlich ein Betrag in Höhe des Taschengeldes
4 zuzüglich allfälliger Sonderzahlungen; der außer Ansatz bleibende Betrag ist auf ein Taschengeld und andere Leistungen anzurechnen,bei hilfsbedürftigen Personen, die in einer stationären Einrichtung unterstützt werden und die eine Rente oder Pension beziehen, 20 v.H. der Rente, der Pension, des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, mindestens jedoch monatlich ein Betrag in Höhe des Taschengeldes
Paragraph 6, Absatz 4, zuzüglich allfälliger Sonderzahlungen; der außer Ansatz bleibende Betrag ist auf ein Taschengeld und andere Leistungen anzurechnen, g)Litera g die Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz und Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz, h)Litera h freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen aufgrund der Mindestsicherung mehr erforderlich wären, … …
Abs. 1 dürfen Vermögen nicht berücksichtigt werden, wenn durch deren Verwertung eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies gilt fürBei der Ermittlung des Anspruchs
Absatz eins, dürfen Vermögen nicht berücksichtigt werden, wenn durch deren Verwertung eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies gilt für … h)Litera h einen Betrag bis Euro 10.000 im Rahmen der stationären Mindestsicherung; dieser Freibetrag gilt im Falle des Todes nur insoweit, als er zur Bestreitung der Todfallkosten verwendet wird. …“ 6. Voraussetzung für die Gewährung von Mindestsicherung sowie das Ausmaß der Hilfeleistungen ist eine Diskrepanz zwischen dem konkret gegebenen Lebensbedarf des Hilfesuchenden und den dafür zur Verfügung stehenden eigenen Mitteln. Der Begriff „eigene Mittel“ umfasst zum einen ein allfälliges Vermögen des Hilfesuchenden im Sinne bereits vorhandener Werte und zum anderen sein Einkommen, worunter alle Leistungen zu verstehen sind, die der Hilfesuchende von Dritten auf gesetzlicher, vertraglicher oder freiwilliger Basis erhält. § 9 Abs 1 MSV legt fest, dass nach Maßgabe der Abs 2 – 6 bei der Ermittlung des Anspruches auf Leistungen der Mindestsicherung in einer stationären Einrichtung ua die Einkünfte und das verwertbare Vermögen der hilfsbedürftigen Person zu berücksichtigen sind. § 9 Abs 4 MSV zählt dabei taxativ auf, welche Vermögen bei der Ermittlung des Anspruches auf Leistungen der Mindestsicherung nicht berücksichtigt werden dürfen. Der vermögensfreie Betrag
Die Berücksichtigung von Schulden, ungeachtet ihrer Art und ihres Ausmaßes, ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Paragraph 9, Absatz eins, MSV legt fest, dass nach Maßgabe der Absatz 2, – 6 bei der Ermittlung des Anspruches auf Leistungen der Mindestsicherung in einer stationären Einrichtung ua die Einkünfte und das verwertbare Vermögen der hilfsbedürftigen Person zu berücksichtigen sind. Paragraph 9, Absatz 4, MSV zählt dabei taxativ auf, welche Vermögen bei der Ermittlung des Anspruches auf Leistungen der Mindestsicherung nicht berücksichtigt werden dürfen. Der vermögensfreie Betrag
Paragraph 9, Absatz 4, Litera h, MSV beträgt 10.000 Euro. Die Berücksichtigung von Schulden, ungeachtet ihrer Art und ihres Ausmaßes, ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Da nunmehr wie festgestellt inzwischen mit Beschluss des Bezirksgerichtes B vom 05.08.2014 das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers eröffnet worden ist und dadurch das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen ist (vgl § 2 Abs 2 Insolvenzordnung – IO), kann nicht mehr von vorhandenem verwertbaren Vermögen, das bei der Gewährung von Mindestsicherung zu berücksichtigen gewesen wäre, ausgegangen werden. Der Sachverhalt hat sich somit maßgeblich geändert und ist ab Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens (05.08.2014) vom Bestehen eines Mindestsicherungsanspruches in Form der Übernahme der Unterkunfts- und Verpflegskosten im Pflegeheim auszugehen.Da nunmehr wie festgestellt inzwischen mit Beschluss des Bezirksgerichtes B vom 05.08.2014 das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers eröffnet worden ist und dadurch das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen ist vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, Insolvenzordnung – IO), kann nicht mehr von vorhandenem verwertbaren Vermögen, das bei der Gewährung von Mindestsicherung zu berücksichtigen gewesen wäre, ausgegangen werden. Der Sachverhalt hat sich somit maßgeblich geändert und ist ab Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens (05.08.2014) vom Bestehen eines Mindestsicherungsanspruches in Form der Übernahme der Unterkunfts- und Verpflegskosten im Pflegeheim auszugehen. Es ist daher nunmehr zunächst ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Anspruchshöhe durchzuführen, was bisher unterblieben ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 (
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, (
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