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LVwG-302-006/R1-Ü-2014

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum16.10.2014 GeschäftszahlLVwG-302-006/R1-Ü-2014 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Nikolaus Brandtner über die Beschwerde des Dr. H S und der H S-S, D, beide vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Marktgemeinde S vom 08.10.2013, Zl XXX-X/LXXXVIII-XXXX/ BKOMM, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde S, ausgefertigt mit Bescheid vom 09.04.2013, Zl XXX-X/LXXXVIII-XXXX, mit welcher die beantragte Bewilligung zur Nutzung des Objektes Wohnhaus D A Weg, S, auf GST-NR .XYZ/X, GB XXXXX S, als Ferienwohnung gemäß § 16 Abs 4 des Raumplanungsgesetzes, LGBl Nr 39/1996 idgF, versagt wurde, von der Berufungskommission der Marktgemeinde S keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
  2. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde S, ausgefertigt mit Bescheid vom 09.04.2013, Zl XXX-X/LXXXVIII-XXXX, mit welcher die beantragte Bewilligung zur Nutzung des Objektes Wohnhaus D A Weg, S, auf GST-NR .XYZ/X, GB XXXXX S, als Ferienwohnung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, des Raumplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996, idgF, versagt wurde, von der Berufungskommission der Marktgemeinde S keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
  3. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, dass der gegenständliche Bescheid der Marktgemeinde S seinem ganzen Umfang nach angefochten und bekämpft werde, da der Antrag auf Nutzung des Wohnhauses D A Weg, S, als Ferienwohnung gemäß § 16 Abs 4 Vorarlberger Raumplanungsgesetz (RPG) zu Unrecht abgewiesen worden sei. Geltend gemacht werde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und das Fehlen der erforderlichen Feststellungen für die Bescheiderledigung sowie die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides.
  4. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, dass der gegenständliche Bescheid der Marktgemeinde S seinem ganzen Umfang nach angefochten und bekämpft werde, da der Antrag auf Nutzung des Wohnhauses D A Weg, S, als Ferienwohnung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Vorarlberger Raumplanungsgesetz (RPG) zu Unrecht abgewiesen worden sei. Geltend gemacht werde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und das Fehlen der erforderlichen Feststellungen für die Bescheiderledigung sowie die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides. Die Beschwerdeführer hätten vor Inkrafttreten der Bestimmungen im Baugesetz und im RPG, welche zwischen Hauptwohnsitz und Ferienwohnsitz unterscheiden würden, für ihr Wohnhaus eine Baubewilligung eingeholt. Seit dem Jahr 1973 bis heute sei das Wohnhaus D A Weg, S, unwidersprochen und rechtmäßig ständig als Ferienwohnsitz genutzt worden. Sollte die Rechtsauffassung der Marktgemeinde S richtig sein, dass durch Unterlassung der Meldung der rechtmäßigen Ferienwohnungsnutzung anlässlich der Novelle LGBl 27/1993 die Rechtswidrigkeit der Nutzung des Wohnhauses als Ferienwohnung eingetreten sei, stelle die bloße Unterlassung der rechtzeitigen Meldung einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund für eine Bewilligung nach § 16 Abs 4 RPG dar. Dies auch im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer vom Erfordernis einer Meldung nicht verständigt worden seien und diese Frist völlig unangemessen kurz und aus Sicht der Beschwerdeführer sogar verfassungswidrig sei. Dies gelte umso mehr, als ein Erlass des Landes Vorarlberg existiere, wonach Eigentümer, welche eine Baubewilligung hätten, die auch Ferienwohnzwecke umfasse, durch eine Meldung gemäß LGBl 27/1993 die rechtmäßige Ferienwohnungsbewilligung erreichen hätten können, obwohl sie zum maßgeblichen Stichtag 1992 die Wohnung als Ganzjahreswohnung genutzt hätten. Dieser Erlass sei entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 95/06/0017) erfolgt. Zudem sei durch LGBl 27/1993 die Möglichkeit eingeräumt worden, durch die Meldung einer rechtswidrigen Ferienwohnungsnutzung diese zu sanieren und dadurch eine rechtmäßige Ferienwohnungsnutzung zu erhalten. Wenn durch LGBl 27/1993 rechtswidrige Ferienwohnungsnutzungen legalisiert worden seien, dann könne es nicht sein, dass eine rechtmäßige Ferienwohnungsnutzung durch eine bloße Versäumung der rechtzeitigen Meldung rechtswidrig werde. Aus all diesen Gründen ergebe sich beim vorliegenden Sachverhalt ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Erteilung einer Ferienwohnungsnutzung gemäß § 16 Abs 4 RPG. Dies widerspreche auch nicht den Zielen der Raumplanung und störe den Gebietscharakter nicht. In der Gegend seien bereits zwei Ferienwohnungen gegeben und anschließend an die Straße sei eine Ferienwohnanlage. Ferienwohnungen seien somit in diesem Bereich nicht unüblich. Darüber hinaus werde auf § 16 Abs 4a RPG verwiesen, wonach jederzeit Bewohner des Hauptwohnsitzes, wenn sie das Wohnhaus zumindest fünf Jahre bewohnt hätten, selbst oder deren Angehörige, ihre Wohnung für immer und ewig als Ferienwohnung nützen könnten. Bereits daraus ergebe sich, dass der Gesetzgeber selbst und damit auch die Ziele des § 2 RPG nicht davon ausgingen, dass durch die Bewilligung einer Ferienwohnung gemäß § 16 Abs 4 RPG im vorliegenden Fall eine Gebietsstörung oder eine Verletzung der Ziele des § 2 RPG stattfinden könne. Ansonsten hätte die Regelung des § 16 Abs 4a RPG nie geschaffen werden dürfen.Sollte die Rechtsauffassung der Marktgemeinde S richtig sein, dass durch Unterlassung der Meldung der rechtmäßigen Ferienwohnungsnutzung anlässlich der Novelle Landesgesetzblatt 27 aus 1993, die Rechtswidrigkeit der Nutzung des Wohnhauses als Ferienwohnung eingetreten sei, stelle die bloße Unterlassung der rechtzeitigen Meldung einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund für eine Bewilligung nach Paragraph 16, Absatz 4, RPG dar. Dies auch im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer vom Erfordernis einer Meldung nicht verständigt worden seien und diese Frist völlig unangemessen kurz und aus Sicht der Beschwerdeführer sogar verfassungswidrig sei. Dies gelte umso mehr, als ein Erlass des Landes Vorarlberg existiere, wonach Eigentümer, welche eine Baubewilligung hätten, die auch Ferienwohnzwecke umfasse, durch eine Meldung gemäß Landesgesetzblatt 27 aus 1993, die rechtmäßige Ferienwohnungsbewilligung erreichen hätten können, obwohl sie zum maßgeblichen Stichtag 1992 die Wohnung als Ganzjahreswohnung genutzt hätten. Dieser Erlass sei entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 95/06/0017) erfolgt. Zudem sei durch Landesgesetzblatt 27 aus 1993, die Möglichkeit eingeräumt worden, durch die Meldung einer rechtswidrigen Ferienwohnungsnutzung diese zu sanieren und dadurch eine rechtmäßige Ferienwohnungsnutzung zu erhalten. Wenn durch Landesgesetzblatt 27 aus 1993, rechtswidrige Ferienwohnungsnutzungen legalisiert worden seien, dann könne es nicht sein, dass eine rechtmäßige Ferienwohnungsnutzung durch eine bloße Versäumung der rechtzeitigen Meldung rechtswidrig werde. Aus all diesen Gründen ergebe sich beim vorliegenden Sachverhalt ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Erteilung einer Ferienwohnungsnutzung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RPG. Dies widerspreche auch nicht den Zielen der Raumplanung und störe den Gebietscharakter nicht. In der Gegend seien bereits zwei Ferienwohnungen gegeben und anschließend an die Straße sei eine Ferienwohnanlage. Ferienwohnungen seien somit in diesem Bereich nicht unüblich. Darüber hinaus werde auf Paragraph 16, Absatz 4 a, RPG verwiesen, wonach jederzeit Bewohner des Hauptwohnsitzes, wenn sie das Wohnhaus zumindest fünf Jahre bewohnt hätten, selbst oder deren Angehörige, ihre Wohnung für immer und ewig als Ferienwohnung nützen könnten. Bereits daraus ergebe sich, dass der Gesetzgeber selbst und damit auch die Ziele des Paragraph 2, RPG nicht davon ausgingen, dass durch die Bewilligung einer Ferienwohnung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RPG im vorliegenden Fall eine Gebietsstörung oder eine Verletzung der Ziele des Paragraph 2, RPG stattfinden könne. Ansonsten hätte die Regelung des Paragraph 16, Absatz 4 a, RPG nie geschaffen werden dürfen. Zudem stehe der bekämpfte Bescheid im Widerspruch zu der am selben Tag ergangenen Entscheidung der Berufungskommission der Marktgemeinde S, Zl XXX-X/XX-XXXX/BKOMM, in welcher Entscheidung im Verfahren nach § 16 Abs 4 RPG auf Seite 7, zweitletzter Absatz, die Rede davon sei, dass dann, wenn für das gegenständliche Wohnhaus im Jahr 1972 eine Baubewilligung ergangen sei, welche nicht nur den Hauptwohnsitz, sondern auch einen Ferienwohnsitz abgedeckt habe, sich eine Antragstellung nach § 16 Abs 4 RPG erübrigen würde. Im entsprechenden Verfahren über die Feststellung der rechtmäßigen Ferienwohnungsbewilligung durch den ursprünglichen Baubescheid des Wohnhauses D A Weg, S, sei dieselbe Behörde im Widerspruch dazu davon ausgegangen, dass aufgrund der Bestimmung des LGBl 27/1993 und der Bestandsregelung gemäß § 58 RPG dies trotzdem nicht gelten würde.Zudem stehe der bekämpfte Bescheid im Widerspruch zu der am selben Tag ergangenen Entscheidung der Berufungskommission der Marktgemeinde S, Zl XXX-X/XX-XXXX/BKOMM, in welcher Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 16, Absatz 4, RPG auf Seite 7, zweitletzter Absatz, die Rede davon sei, dass dann, wenn für das gegenständliche Wohnhaus im Jahr 1972 eine Baubewilligung ergangen sei, welche nicht nur den Hauptwohnsitz, sondern auch einen Ferienwohnsitz abgedeckt habe, sich eine Antragstellung nach Paragraph 16, Absatz 4, RPG erübrigen würde. Im entsprechenden Verfahren über die Feststellung der rechtmäßigen Ferienwohnungsbewilligung durch den ursprünglichen Baubescheid des Wohnhauses D A Weg, S, sei dieselbe Behörde im Widerspruch dazu davon ausgegangen, dass aufgrund der Bestimmung des Landesgesetzblatt 27 aus 1993, und der Bestandsregelung gemäß Paragraph 58, RPG dies trotzdem nicht gelten würde. Die Bestimmung des § 16 RPG widerspreche einer Grundfreiheit des Europäischen Rechts, der Kapitalverkehrsfreiheit. Wenn die Voraussetzungen für eine zulässige Beschränkung nach EU-Recht nicht vorliegen würden, sei diese überhaupt unwirksam. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sei es unzulässig, dass die Entscheidung über eine Widmung als Ferienwohnung gemäß § 16 Abs 1 RPG von einer Ermessensentscheidung oder einer ermessensähnlichen Entscheidung abhängig gemacht werde. Auch widerspreche der gesamte § 16 RPG den Grundanforderungen für eine Beschränkung nach EU-Recht, weil die Voraussetzungen, unter welchen eine Bewilligung zu erteilen sei, aus dem Gesetz selbst nicht ausreichend hervorkommen würden. Außerdem müssten diese Voraussetzungen systematisch sein und es ermöglichen, die gestellten Ziele zu erreichen. Auch müssten die verfolgten Ziele dem EU-Recht entsprechen. Bei einem Schutz der Hotellerie durch Ferienwohnungsbestimmungen sei dies nicht der Fall. Nach den erläuternden Bemerkungen werde aber insbesondere dieser unzulässige Zweck durch die Regelung für Ferienwohnungen verfolgt. Auch dürften die Bestimmungen nicht unverhältnismäßig sein. Dies bedeute, dass nicht generell Ferienwohnungsnutzungen restriktiv gehandhabt würden, und zwar über das gesamte Ortsgebiet, obwohl dies zum Schutz der Bevölkerung nicht derart drastisch erforderlich wäre, selbst in Ortsgebieten, in denen für die Wohnbevölkerung kein besonderes Interesse bestehe. Außerdem mache die Bestimmung des § 16 Abs 4a RPG, welche es ermögliche, dass bei einem fünfjährigen Hauptwohnsitz der betreffende Eigentümer, aber auch seine Familie, danach für immer und ewig die Wohnung als Ferienwohnung verwenden könnten, den ganzen § 16 RPG europarechtswidrig. Daraus werde die gesamte Bestimmung des § 16 RPG und der beabsichtigte Zweck dieser Bestimmung ad absurdum geführt. Bei dieser Begünstigung werde an den Hauptwohnsitz angeknüpft und ergebe sich daraus eine mittelbare Diskriminierung von Mitgliedern anderer EU-Staaten gegenüber Österreichern. Dies deshalb, weil diese Begünstigung hauptsächlich Österreichern zu Gute kommen würde. Die Verletzung des EU-Rechts und die Unwirksamkeit der Beschränkung nach Unionsrecht würden sehr wohl einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund gemäß § 16 Abs 4 RPG darstellen, welcher richtigerweise geltend gemacht werden könne (VwGH 2009/06/0020). Die Beschwerdeführer seien zwar Österreicher, würden aber durch die Kapitalverkehrsfreiheit ebenfalls geschützt werden. Dies zusätzlich auch durch den Gleichheitsgrundsatz der Verfassung, welche es verbiete, dass EU-Inländer schlechter behandelt würden als Mitglieder anderer EU-Staaten.Die Bestimmung des Paragraph 16, RPG widerspreche einer Grundfreiheit des Europäischen Rechts, der Kapitalverkehrsfreiheit. Wenn die Voraussetzungen für eine zulässige Beschränkung nach EU-Recht nicht vorliegen würden, sei diese überhaupt unwirksam. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sei es unzulässig, dass die Entscheidung über eine Widmung als Ferienwohnung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, RPG von einer Ermessensentscheidung oder einer ermessensähnlichen Entscheidung abhängig gemacht werde. Auch widerspreche der gesamte Paragraph 16, RPG den Grundanforderungen für eine Beschränkung nach EU-Recht, weil die Voraussetzungen, unter welchen eine Bewilligung zu erteilen sei, aus dem Gesetz selbst nicht ausreichend hervorkommen würden. Außerdem müssten diese Voraussetzungen systematisch sein und es ermöglichen, die gestellten Ziele zu erreichen. Auch müssten die verfolgten Ziele dem EU-Recht entsprechen. Bei einem Schutz der Hotellerie durch Ferienwohnungsbestimmungen sei dies nicht der Fall. Nach den erläuternden Bemerkungen werde aber insbesondere dieser unzulässige Zweck durch die Regelung für Ferienwohnungen verfolgt. Auch dürften die Bestimmungen nicht unverhältnismäßig sein. Dies bedeute, dass nicht generell Ferienwohnungsnutzungen restriktiv gehandhabt würden, und zwar über das gesamte Ortsgebiet, obwohl dies zum Schutz der Bevölkerung nicht derart drastisch erforderlich wäre, selbst in Ortsgebieten, in denen für die Wohnbevölkerung kein besonderes Interesse bestehe. Außerdem mache die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 4 a, RPG, welche es ermögliche, dass bei einem fünfjährigen Hauptwohnsitz der betreffende Eigentümer, aber auch seine Familie, danach für immer und ewig die Wohnung als Ferienwohnung verwenden könnten, den ganzen Paragraph 16, RPG europarechtswidrig. Daraus werde die gesamte Bestimmung des Paragraph 16, RPG und der beabsichtigte Zweck dieser Bestimmung ad absurdum geführt. Bei dieser Begünstigung werde an den Hauptwohnsitz angeknüpft und ergebe sich daraus eine mittelbare Diskriminierung von Mitgliedern anderer EU-Staaten gegenüber Österreichern. Dies deshalb, weil diese Begünstigung hauptsächlich Österreichern zu Gute kommen würde. Die Verletzung des EU-Rechts und die Unwirksamkeit der Beschränkung nach Unionsrecht würden sehr wohl einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RPG darstellen, welcher richtigerweise geltend gemacht werden könne (VwGH 2009/06/0020). Die Beschwerdeführer seien zwar Österreicher, würden aber durch die Kapitalverkehrsfreiheit ebenfalls geschützt werden. Dies zusätzlich auch durch den Gleichheitsgrundsatz der Verfassung, welche es verbiete, dass EU-Inländer schlechter behandelt würden als Mitglieder anderer EU-Staaten. Die Richtigkeit der diesbezüglichen Einwände gegen die Bestimmungen des § 16 RPG und die Verletzung des EU-Rechts würden sich auch aus der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission wegen der Bestimmung des § 16 RPG und der Anwendungspraxis ergeben. Die Richtigkeit der diesbezüglichen Einwände gegen die Bestimmungen des Paragraph 16, RPG und die Verletzung des EU-Rechts würden sich auch aus der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission wegen der Bestimmung des Paragraph 16, RPG und der Anwendungspraxis ergeben. Daher werde der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid der Berufungskommission aufzuheben und die Ferienwohnungsbewilligung zumindest gemäß § 16 Abs 4 RPG zu erteilen. Daher werde der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid der Berufungskommission aufzuheben und die Ferienwohnungsbewilligung zumindest gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RPG zu erteilen.
  5. Folgender Sachverhalt steht fest: Mit dem an den Bürgermeister der Gemeinde S gerichteten Bauansuchen vom 19.05.1971 haben die Beschwerdeführer um eine Baugenehmigung für die „Erbauung eines Wohnhauses“ auf der Bauparzelle .XYZ/X, KG S, angesucht. Gleichzeitig mit dem Bauansuchen wurden dem Bürgermeister Baupläne und die Baubeschreibung für den „Wohnhaus-Neubau“ vorgelegt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 23.07.1971, Zl XXX-X, wurde die beantragte baupolizeiliche Bewilligung für die „Errichtung eines Wohnhauses“ erteilt. Der Benützungsbewilligungsbescheid für das gegenständliche Objekt datiert vom 27.12.
  6. Gegenständliches Wohnhaus wurde von den Beschwerdeführern und deren zwei Töchter sowie den Eltern der Beschwerdeführerin erstmals zu Weihnachten 1973 genutzt. Die Nutzung erfolgte von Anfang an bis zum heutigen Tage ausschließlich zu Urlaubs- und Ferienzwecken, in der Regel zu Weihnachten, Ostern und im Sommer. Die Beschwerdeführer sind seit dem 22.02.1974 in S mit Hauptwohnsitz gemeldet, obwohl sie ihren Lebensmittelpunkt tatsächlich am jeweiligen Arbeitsort des Beschwerdeführers hatten. Seit November 1985 haben sie ihren Lebensmittelpunkt in D. Das Grundstück GST NR .XYZ/X, GB S, ist nach dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde S als Baufläche-Wohngebiet („BW“) ohne Zusatzwidmung für Ferienwohnungen gewidmet. Diese Widmung besteht unverändert seit der Erlassung des Flächenwidmungsplanes. Es wurde keine schriftliche Anzeige der Ferienwohnungsnutzung an die Marktgemeinde S gemäß der Übergangsbestimmung des Art II Abs 2 der Raumplanungsgesetz-Novelle, LGBl Nr 27/1993, erstattet.Es wurde keine schriftliche Anzeige der Ferienwohnungsnutzung an die Marktgemeinde S gemäß der Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, der Raumplanungsgesetz-Novelle, Landesgesetzblatt Nr 27 aus 1993,, erstattet.
  7. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung und der Aktenlage als erwiesen angenommen und ist insoweit unstrittig. In der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2014 gab der Beschwerdeführer Dr. H S auf die Frage, weshalb das Haus in S als Hauptwohnsitz gemeldet war, an: Ich weiß nicht mehr ganz genau, weshalb wir das so gemacht haben. Ich vermute, dass das deshalb so war, weil wir die Wohnungen immer wieder gewechselt haben und weil es sich bei der Wohnung in F um eine Mietwohnung gehandelt hat. Die wechselnden Wohnungen hätten bedingt, dass ich auch beim Auto immer das Kennzeichen wechseln hätte müssen. Tatsächlich gewohnt haben wir nicht in S. Dies nur zu Ferien- bzw Urlaubsaufenthalten. Unsere Kinder sind ausschließlich in D bzw T in den Kindergarten bzw die Schule gegangen. Meine übliche Postadresse war nicht S. Auch die von mir abonnierte Zeitung wurde nicht nach S zugestellt, sondern an meine jeweiligen anderen Wohnorte F bzw D. Auch die Gemeinde S selbst hat ihre Rechnungen nach D geschickt. Dies, soweit ich es zurückverfolgen kann, bis ins Jahr
  8. Weiter zurück habe ich keine Unterlagen mehr. Auf Frage, weshalb nicht um eine Baubewilligung für eine Verwendungsänderung angesucht wurde, wenn die Wohnung wie eben beschrieben genutzt wurde, gab der Beschwerdeführer an: Es hat einmal einen Schriftverkehr mit der Marktgemeinde S im Jahr 1998 gegeben. In diesem Schriftverkehr ist es um den Zweitwohnsitz gegangen. Die Marktgemeinde S hat mir eine Zweitwohnsitzabgabe vorgeschrieben. Das heißt, die Abgabe selbst wurde mir noch nicht vorgeschrieben, ich wurde zur Erklärung aufgefordert. Um der Zweitwohnsitzabgabe zu entgehen, habe ich mich dann darauf berufen, dass es sich um meinen Hauptwohnsitz handelt. Weiters gab der Beschwerdeführer an: Das Haus war von Anfang an als Ferienwohnung vorgesehen. Es hat überhaupt nie eine Zeit gegeben, wo man echt daran gedacht hat, ständig in S zu wohnen. Auf Frage, weshalb die Familie in der Gemeinde S mit Hauptwohnsitz gemeldet war, gab der Beschwerdeführer an: Wir haben gedacht, wir brauchen einen Stützpunkt, wo wir eine Bleibe haben. Auf Vorhalt gab der Beschwerdeführer an: Es ist richtig, dass wir für das Haus in S ein Ansuchen auf Wohnbauhilfe gestellt haben. Wir haben gedacht, dass ein Recht jeden Bürgers sei, dass er, wenn er ein Haus baut, Wohnbauhilfe bekommt. Ich musste dieses Darlehen dann allerdings auch vorzeitig zurückzahlen, weil die Landesregierung darauf gekommen ist, dass es sich dabei nicht um meinen Hauptwohnsitz handelt. Wann dies genau war, weiß ich nicht mehr, ich habe diesbezüglich auch keine Unterlagen mehr. Das Darlehen wurde aber zurückbezahlt. Diese Rückzahlung erfolgte vorzeitig. Hinsichtlich der vorzeitigen Rückzahlung ist ein Bescheid der Landesregierung ergangen. Auf Frage, weshalb die Nutzung als Ferienwohnung nach den Übergangsbestimmungen der RPG Novelle 1993 nicht der Gemeinde angezeigt wurde, gab der Beschwerdeführer an: Ich vermute, dies ist aus Furcht vor der Zweitwohnsitzabgabe erfolgt. Auf Vorhalt, dass diese erst 1998 in S eingeführt worden sei, gab der Beschwerdeführer an: Ich habe mich mit diesem Problem nicht näher befasst. Erst 1998, als von der Gemeinde die Aufforderung gekommen ist, habe ich mich damit befasst. Ich kann mich nicht mehr erinnern, weshalb wir die Nutzung der Wohnung als Ferienwohnung 1993 nicht der Gemeinde angezeigt haben. Ich kann mich nur noch an den Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Zweitwohnsitzabgabe erinnern. Auf Frage, aus welchen Gründen auch 1981 in D nur ein Zweitwohnsitz angemeldet wurde, gab der Beschwerdeführer an: Diese Meldung hat insofern sicherlich nicht den Tatsachen entsprochen, sondern war eher deshalb so gemacht worden, weil wir den eigentlichen Wohnsitz öfter gewechselt haben. Ich habe mich etwa auch von meiner Position in D aus noch auf Positionen in I beworben. Ich hatte in I auch schon ein Haus besichtigt. Ich habe dann in der Folge aber von der Bewerbung Abstand genommen. Es ist richtig, dass ich während der ganzen Jahre und immer noch ein Fahrzeug mit B Kennzeichen fahre. Auch mein Reisepass ist von der BH B ausgestellt. Für uns was das Haus in S ein Ferienwohnsitz. Wir hatten in S eine Bleibe, so etwa auch für Mobiliar und Bücher.Auf Frage, aus welchen Gründen auch 1981 in D nur ein Zweitwohnsitz angemeldet wurde, gab der Beschwerdeführer an: Diese Meldung hat insofern sicherlich nicht den Tatsachen entsprochen, sondern war eher deshalb so gemacht worden, weil wir den eigentlichen Wohnsitz öfter gewechselt haben. Ich habe mich etwa auch von meiner Position in D aus noch auf Positionen in römisch eins beworben. Ich hatte in römisch eins auch schon ein Haus besichtigt. Ich habe dann in der Folge aber von der Bewerbung Abstand genommen. Es ist richtig, dass ich während der ganzen Jahre und immer noch ein Fahrzeug mit B Kennzeichen fahre. Auch mein Reisepass ist von der BH B ausgestellt. Für uns was das Haus in S ein Ferienwohnsitz. Wir hatten in S eine Bleibe, so etwa auch für Mobiliar und Bücher.
  9. Mit Schriftsatz vom 13.08.2014 haben die Beschwerdeführer das verfahrenseinleitende Anbringen insofern präzisiert, als mit dem verfahrenseinleitenden Antrag eine Änderung der Flächenwidmung gemäß § 16 Abs 1 erster Satz RPG angeregt, eine Bewilligung nach § 16 Abs 1 zweiter Satz RPG sowie weiters eine Bewilligung nach § 16 Abs 4 RPG beantragt worden sei. Mit dem bekämpften Bescheid der Berufungskommission der Marktgemeinde S wurde über den Antrag auf Bewilligung nach § 16 Abs 4 RPG abgesprochen.
  10. Mit Schriftsatz vom 13.08.2014 haben die Beschwerdeführer das verfahrenseinleitende Anbringen insofern präzisiert, als mit dem verfahrenseinleitenden Antrag eine Änderung der Flächenwidmung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz RPG angeregt, eine Bewilligung nach Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz RPG sowie weiters eine Bewilligung nach Paragraph 16, Absatz 4, RPG beantragt worden sei. Mit dem bekämpften Bescheid der Berufungskommission der Marktgemeinde S wurde über den Antrag auf Bewilligung nach Paragraph 16, Absatz 4, RPG abgesprochen.
  11. § 2 Vorarlberger Raumplanungsgesetz (RPG), LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 28/2011, lautet:
  12. Paragraph 2, Vorarlberger Raumplanungsgesetz (RPG), Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2011,, lautet: „§ 2.

(1)Die Raumplanung hat eine dem allgemeinen Besten dienende Gesamtgestaltung des Landesgebiets anzustreben.
(2)Ziele der Raumplanung sind
  1. a)die nachhaltige Sicherung der räumlichen Existenzgrundlagen der Menschen, besonders für Wohnen und Arbeiten,
  2. b)die Erhaltung der Vielfalt von Natur und Landschaft,
  3. c)der bestmögliche Ausgleich der sonstigen Anforderungen an das Gebiet.
(3)Bei der Planung sind insbesondere folgende weitere Ziele zu beachten:
  1. a)Mit Grund und Boden ist haushälterisch umzugehen, insbesondere sind Bauflächen bodensparend zu nutzen.
  2. b)Die verschiedenen Möglichkeiten der Raumnutzung sind möglichst lange offen zu halten.
  3. c)Die natürlichen und naturnahen Landschaftsteile sowie die Trinkwasserreserven sollen erhalten bleiben.
  4. d)Die zum Schutz vor Naturgefahren notwendigen Freiräume sollen erhalten bleiben.
  5. e)Flächen mit wichtigen Rohstoffvorkommen sind von Nutzungen, die ihre Gewinnung verhindern oder erheblich erschweren, freizuhalten.
  6. f)Die für die Land- und Forstwirtschaft besonders geeigneten Flächen dürfen für andere Zwecke nur verwendet werden, wenn dafür ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
  7. g)Die äußeren Siedlungsränder sollen nicht weiter ausgedehnt werden.
  8. h)Gebiete und Flächen für Wohnen, Arbeiten, Freizeit, Einkauf und sonstige Nutzungen sind einander so zuzuordnen, dass Belästigungen möglichst vermieden werden.
  9. i)Räumlichen Strukturen, die zu unnötigem motorisierten Individualverkehr führen, ist entgegenzuwirken.
  10. j)Für Einrichtungen des Gemeinbedarfs sind geeignete Standorte festzulegen.“ § 16 Vorarlberger Raumplanungsgesetz (RPG), LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 33/2005, lautet:Paragraph 16, Vorarlberger Raumplanungsgesetz (RPG), Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2005,, lautet: „§ 16.
(1)In Kern-, Wohn- und Mischgebieten können besondere Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (§ 28) auch oder nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen. Auf anderen als solchen Flächen kann in Wohn-, Kern- und Mischgebieten die Errichtung von Ferienwohnungen durch die Gemeindevertretung bewilligt werden, wenn dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Bewilligung der Gemeindevertretung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf von der Landesregierung nur versagt werden, wenn die Bewilligung rechtswidrig ist.„§ 16.
(1)In Kern-, Wohn- und Mischgebieten können besondere Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (Paragraph 28,) auch oder nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen. Auf anderen als solchen Flächen kann in Wohn-, Kern- und Mischgebieten die Errichtung von Ferienwohnungen durch die Gemeindevertretung bewilligt werden, wenn dadurch die Erreichung der im Paragraph 2, genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Bewilligung der Gemeindevertretung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf von der Landesregierung nur versagt werden, wenn die Bewilligung rechtswidrig ist.
(2)Als Ferienwohnung gelten Wohnungen oder Wohnräume, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sondern während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt werden. Nicht als Ferienwohnung gelten Wohnungen und Wohnräume, die Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung dienen. Verfügungsrechte über Wohnungen und Wohnräume, die über den üblichen gastgewerblichen Beherbergungsvertrag hinausgehen, schließen die Annahme einer gewerblichen Beherbergung jedenfalls aus.
(3)Die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung ist – abgesehen von der Ausnahme nach Abs. 4 – nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind. In Gebäuden auf Flächen, auf denen nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen, darf ein ständiger Wohnsitz nicht begründet und aufrechterhalten werden.
(3)Die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung ist – abgesehen von der Ausnahme nach Absatz 4, – nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt sind. In Gebäuden auf Flächen, auf denen nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen, darf ein ständiger Wohnsitz nicht begründet und aufrechterhalten werden.
(4)Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann die Gemeinde auf Antrag die Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnung bewilligen, wenn dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Ein Zubau an Wohnungen und Wohnräumen, die zu Ferienzwecken benützt werden, ist ohne Widmung nach Abs. 1 nicht zulässig.
(4)Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann die Gemeinde auf Antrag die Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnung bewilligen, wenn dadurch die Erreichung der im Paragraph 2, genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Ein Zubau an Wohnungen und Wohnräumen, die zu Ferienzwecken benützt werden, ist ohne Widmung nach Absatz eins, nicht zulässig.
(4a)Wohnungen und Wohnräume, die dem Wohnungseigentümer nachweislich mindestens fünf Jahre zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient haben, dürfen von diesem und seinen Familienangehörigen als Ferienwohnungen benutzt werden. Dieses Recht geht – ungeachtet der Dauer der ganzjährigen Nutzung durch den Erblasser – auf die Rechtsnachfolger von Todes wegen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, über. Wer sich auf eine solche Berechtigung beruft, hat auf Verlangen der Gemeinde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gemeinde kann durch Bescheid feststellen, ob für diese Person die Berechtigung zur Nutzung als Ferienwohnung gegeben ist. Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.
(4a)Wohnungen und Wohnräume, die dem Wohnungseigentümer nachweislich mindestens fünf Jahre zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient haben, dürfen von diesem und seinen Familienangehörigen als Ferienwohnungen benutzt werden. Dieses Recht geht – ungeachtet der Dauer der ganzjährigen Nutzung durch den Erblasser – auf die Rechtsnachfolger von Todes wegen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, über. Wer sich auf eine solche Berechtigung beruft, hat auf Verlangen der Gemeinde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gemeinde kann durch Bescheid feststellen, ob für diese Person die Berechtigung zur Nutzung als Ferienwohnung gegeben ist. Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß.
(5)Die Landesregierung kann von Amts wegen oder auf Antrag der Gemeinde durch Verordnung bestimmen, dass die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 auf das Gebiet oder Teile des Gebiets einer Gemeinde nicht anzuwenden sind. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird.
(5)Die Landesregierung kann von Amts wegen oder auf Antrag der Gemeinde durch Verordnung bestimmen, dass die Bestimmungen der Absatz 3 und 4 auf das Gebiet oder Teile des Gebiets einer Gemeinde nicht anzuwenden sind. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn dadurch die Erreichung der im Paragraph 2, genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird.
(6)Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Bestimmungen des Abs. 4 auf das Gebiet der Gemeinde nicht anzuwenden sind.“
(6)Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Bestimmungen des Absatz 4, auf das Gebiet der Gemeinde nicht anzuwenden sind.“ § 16 Abs 3 bis 4a RPG regelt die Nutzung bereits bestehender Wohnungen als Ferienwohnungen. Gemäß § 16 Abs 3 RPG ist die Nutzung von Wohnungen zu Ferienwohnzwecken nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Abs 1 vorliegen, also eine entsprechende Widmung im Flächenwidmungsplan oder eine Einzelbewilligung vorhanden ist. Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen, nämlich die Regelungen des § 16 Abs 4 und des § 16 Abs 4a RPG, welche jenen speziellen Fällen gerecht werden sollen, in denen es nicht in der primären Intention gelegen ist, eine Ferienwohnung zu begründen, sondern dies eine Folge von besonders berücksichtigungswürdigen Umständen oder Entwicklungen darstellt, die in der Sphäre des Bewilligungswerbers entstanden sind, unter der Voraussetzung, dass die mit den Ferienwohnungsregelungen verfolgten Ziele der Raumplanung nicht gefährdet werden.Paragraph 16, Absatz 3 bis 4 a RPG regelt die Nutzung bereits bestehender Wohnungen als Ferienwohnungen. Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, RPG ist die Nutzung von Wohnungen zu Ferienwohnzwecken nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, vorliegen, also eine entsprechende Widmung im Flächenwidmungsplan oder eine Einzelbewilligung vorhanden ist. Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen, nämlich die Regelungen des Paragraph 16, Absatz 4 und des Paragraph 16, Absatz 4 a, RPG, welche jenen speziellen Fällen gerecht werden sollen, in denen es nicht in der primären Intention gelegen ist, eine Ferienwohnung zu begründen, sondern dies eine Folge von besonders berücksichtigungswürdigen Umständen oder Entwicklungen darstellt, die in der Sphäre des Bewilligungswerbers entstanden sind, unter der Voraussetzung, dass die mit den Ferienwohnungsregelungen verfolgten Ziele der Raumplanung nicht gefährdet werden. Aufgabe der Raumplanung ist es nicht, möglichst alle Wünsche und Anforderungen, die an ein Gebiet gestellt werden, zu erfüllen, was angesichts der sehr unterschiedlichen Ziele auch niemals erreicht werden kann. Vielmehr ist es die Aufgabe der Raumplanung, durch die Setzung von Prioritäten den Bedürfnissen der Bevölkerung und der Umwelt zu entsprechen. Aus einer Gesamtbetrachtung der in § 2 Abs 2 lit a und c sowie Abs 3 lit a, g und i RPG genannten Raumplanungsziele und unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien ergibt sich klar, welche Planungsziele im Zusammenhang mit Ferienwohnungen zu beachten sind. In § 2 Abs 2 lit a RPG ist die nachhaltige Sicherung der räumlichen Existenzgrundlagen der Menschen, besonders für Wohnen und Arbeiten, als Ziel der Raumplanung angeführt. Dieses Ziel kann nur dann erreicht werden, wenn ausreichend Wohnraum für eine dauerhaft ansässige Bevölkerung zur Verfügung steht. Unzweifelhaft gehört es zu den voraussehbaren wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung Vorarlbergs, Dauerwohnungen in genügender Zahl zur Verfügung zu haben. Es ist eine notorische Tatsache, dass gerade in Fremdenverkehrsorten in Skigebieten eine große Nachfrage nach Ferienwohnungen besteht, was zur Folge hat, dass Wohnflächen, bedingt durch die begrenzten Ressourcen im alpinen Gebiet und auch durch die gehobene Käuferschicht, zu sehr hohen Preisen gehandelt werden. Dies verhindert den Erwerb von Wohnflächen durch die ortsansässige Bevölkerung zur Begründung eines dauerhaften Aufenthalts, soweit diese nicht in der Lage ist, die hohen Preise zu bezahlen.Aufgabe der Raumplanung ist es nicht, möglichst alle Wünsche und Anforderungen, die an ein Gebiet gestellt werden, zu erfüllen, was angesichts der sehr unterschiedlichen Ziele auch niemals erreicht werden kann. Vielmehr ist es die Aufgabe der Raumplanung, durch die Setzung von Prioritäten den Bedürfnissen der Bevölkerung und der Umwelt zu entsprechen. Aus einer Gesamtbetrachtung der in Paragraph 2, Absatz 2, Litera a und c sowie Absatz 3, Litera a, g und i RPG genannten Raumplanungsziele und unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien ergibt sich klar, welche Planungsziele im Zusammenhang mit Ferienwohnungen zu beachten sind. In Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, RPG ist die nachhaltige Sicherung der räumlichen Existenzgrundlagen der Menschen, besonders für Wohnen und Arbeiten, als Ziel der Raumplanung angeführt. Dieses Ziel kann nur dann erreicht werden, wenn ausreichend Wohnraum für eine dauerhaft ansässige Bevölkerung zur Verfügung steht. Unzweifelhaft gehört es zu den voraussehbaren wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung Vorarlbergs, Dauerwohnungen in genügender Zahl zur Verfügung zu haben. Es ist eine notorische Tatsache, dass gerade in Fremdenverkehrsorten in Skigebieten eine große Nachfrage nach Ferienwohnungen besteht, was zur Folge hat, dass Wohnflächen, bedingt durch die begrenzten Ressourcen im alpinen Gebiet und auch durch die gehobene Käuferschicht, zu sehr hohen Preisen gehandelt werden. Dies verhindert den Erwerb von Wohnflächen durch die ortsansässige Bevölkerung zur Begründung eines dauerhaften Aufenthalts, soweit diese nicht in der Lage ist, die hohen Preise zu bezahlen. Nach § 2 Abs 3 lit g RPG sollen die äußeren Siedlungsränder nicht ausgedehnt werden. Dies vor dem Hintergrund, dass eine Ausdehnung des äußeren Siedlungsrandes eine Erweiterung der kommunalen Infrastruktur, insbesondere die Erschließung mit Wasser, Abwasser und Straßen, erfordert und somit zu hohen Infrastrukturkosten führt, die unwirtschaftlich und nicht finanzierbar sind. Da Ferienwohnungen vorwiegend in Randlagen in Betracht kommen, laufen die Errichtung und Nutzung von Ferienwohnungen in diesen Gebieten den Zielen von § 2 Abs 3 lit g RPG entgegen. In diesem Zusammenhang ist § 2 Abs 2 lit c RPG zu beachten, der auf möglichst ausgeglichene Anforderungen im Hinblick auf den Erschließungsgrad in der Gemeinde abzielt.Nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera g, RPG sollen die äußeren Siedlungsränder nicht ausgedehnt werden. Dies vor dem Hintergrund, dass eine Ausdehnung des äußeren Siedlungsrandes eine Erweiterung der kommunalen Infrastruktur, insbesondere die Erschließung mit Wasser, Abwasser und Straßen, erfordert und somit zu hohen Infrastrukturkosten führt, die unwirtschaftlich und nicht finanzierbar sind. Da Ferienwohnungen vorwiegend in Randlagen in Betracht kommen, laufen die Errichtung und Nutzung von Ferienwohnungen in diesen Gebieten den Zielen von Paragraph 2, Absatz 3, Litera g, RPG entgegen. In diesem Zusammenhang ist Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, RPG zu beachten, der auf möglichst ausgeglichene Anforderungen im Hinblick auf den Erschließungsgrad in der Gemeinde abzielt. Zudem beanspruchen Ferienwohnungen viel Grund und Boden und stehen deshalb im Konflikt mit dem zentralen raumplanerischen Gebot der haushälterischen Nutzung von Bauflächen gemäß § 2 Abs 3 lit a RPG.Zudem beanspruchen Ferienwohnungen viel Grund und Boden und stehen deshalb im Konflikt mit dem zentralen raumplanerischen Gebot der haushälterischen Nutzung von Bauflächen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, RPG. Sowohl nach gemeinde- als auch landesentwicklungspolitischen Zielsetzungen, insbesondere im Interesse der Erhaltung der derzeitigen Fremdenverkehrsstrukturen, ist die Errichtung neuer Ferienwohnungen möglichst zu verhindern. Neben fremdenverkehrspolitischen Überlegungen haben auch die mit der Errichtung von Ferienwohnungen verbundenen infrastrukturellen Probleme, insbesondere die Tatsache, dass durch Ferienwohnungsgebietswidmungen Bauflächen für Dauerwohnzwecke verloren gehen, Gemeinden dazu bewogen, die Ausweisung von Ferienwohngebieten im Flächenwidmungsplan restriktiv zu handhaben (17 BlgLT
  1. LT 3). Auch in § 5 Z 12 des Räumlichen Entwicklungskonzeptes der Marktgemeinde S ist normiert, dass es Ziel der Gemeinde ist, die Errichtung von Ferienwohnungen als Zweitwohnsitz restriktiv handzuhaben.Sowohl nach gemeinde- als auch landesentwicklungspolitischen Zielsetzungen, insbesondere im Interesse der Erhaltung der derzeitigen Fremdenverkehrsstrukturen, ist die Errichtung neuer Ferienwohnungen möglichst zu verhindern. Neben fremdenverkehrspolitischen Überlegungen haben auch die mit der Errichtung von Ferienwohnungen verbundenen infrastrukturellen Probleme, insbesondere die Tatsache, dass durch Ferienwohnungsgebietswidmungen Bauflächen für Dauerwohnzwecke verloren gehen, Gemeinden dazu bewogen, die Ausweisung von Ferienwohngebieten im Flächenwidmungsplan restriktiv zu handhaben (17 BlgLT
  2. LT 3). Auch in Paragraph 5, Ziffer 12, des Räumlichen Entwicklungskonzeptes der Marktgemeinde S ist normiert, dass es Ziel der Gemeinde ist, die Errichtung von Ferienwohnungen als Zweitwohnsitz restriktiv handzuhaben. Die Bewilligung zur Nutzung des gegenständlichen Wohnhauses als Ferienwohnung ist somit geeignet, die in § 2 RPG normierten raumplanerischen Zielen zu gefährden.Die Bewilligung zur Nutzung des gegenständlichen Wohnhauses als Ferienwohnung ist somit geeignet, die in Paragraph 2, RPG normierten raumplanerischen Zielen zu gefährden. Neben dem Erfordernis, die Erreichung der Raumplanungsziele nicht zu gefährden, ist gemäß § 16 Abs 4 RPG zu prüfen, ob besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, welche eine Bewilligung zur Nutzung als Ferienwohnung im Einzelfall ermöglichen könnten. Der Begriff der "besonders berücksichtigungswürdigen Umstände" ist im Gesetz nicht näher definiert. Auch die Materialien zum Gesetz über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl Nr 27/1993, enthalten keine Erläuterungen zu diesem Begriff (damals § 14 Abs 15 RPG; vgl dazu 17 BlgLT
  3. LT 4). Aus den darin wiedergegebenen grundsätzlichen Überlegungen, die zur Änderung des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes geführt haben, wonach im Interesse der Erhaltung der derzeitigen Fremdenverkehrsstruktur die Errichtung neuer Ferienwohnungen möglichst zu verhindern sei und Wohnungen für Dauerwohnsitze erhalten bleiben sollten, ist aber zu schließen, dass nach Absicht des Gesetzgebers diese Bestimmung restriktiv gehandhabt werden soll (vgl auch VwGH 01.04.2008, 2007/06/0191). Dabei steht es den Gemeinden nicht frei, selbst Gründe zu entwickeln und anzuführen, aus denen sie Ferienwohnungen ausnahmsweise genehmigen oder aber die Genehmigung nach Belieben versagen. Es müssen vielmehr besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, was aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles zu prüfen ist (VwGH 22.06.1995, 94/06/0192 und 27.06.2006, 2006/06/0014). Als derartige Umstände kommen entweder Sachverhalte in Betracht, welche die Person des Nutzungsberechtigten betreffen und so schwer wiegen, dass sie das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Ferienwohnungsnutzungsverbotes nach § 16 Abs 3 RPG überwiegen (VfGH 14.06.1997, G82/96), oder aus der Beschaffenheit des Objektes selber resultieren (VwGH 01.04.2008, 2007/06/0191). Neben dem Erfordernis, die Erreichung der Raumplanungsziele nicht zu gefährden, ist gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RPG zu prüfen, ob besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, welche eine Bewilligung zur Nutzung als Ferienwohnung im Einzelfall ermöglichen könnten. Der Begriff der "besonders berücksichtigungswürdigen Umstände" ist im Gesetz nicht näher definiert. Auch die Materialien zum Gesetz über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 27 aus 1993,, enthalten keine Erläuterungen zu diesem Begriff (damals Paragraph 14, Absatz 15, RPG; vergleiche dazu 17 BlgLT
  4. LT 4). Aus den darin wiedergegebenen grundsätzlichen Überlegungen, die zur Änderung des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes geführt haben, wonach im Interesse der Erhaltung der derzeitigen Fremdenverkehrsstruktur die Errichtung neuer Ferienwohnungen möglichst zu verhindern sei und Wohnungen für Dauerwohnsitze erhalten bleiben sollten, ist aber zu schließen, dass nach Absicht des Gesetzgebers diese Bestimmung restriktiv gehandhabt werden soll vergleiche auch VwGH 01.04.2008, 2007/06/0191). Dabei steht es den Gemeinden nicht frei, selbst Gründe zu entwickeln und anzuführen, aus denen sie Ferienwohnungen ausnahmsweise genehmigen oder aber die Genehmigung nach Belieben versagen. Es müssen vielmehr besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, was aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles zu prüfen ist (VwGH 22.06.1995, 94/06/0192 und 27.06.2006, 2006/06/0014). Als derartige Umstände kommen entweder Sachverhalte in Betracht, welche die Person des Nutzungsberechtigten betreffen und so schwer wiegen, dass sie das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Ferienwohnungsnutzungsverbotes nach Paragraph 16, Absatz 3, RPG überwiegen (VfGH 14.06.1997, G82/96), oder aus der Beschaffenheit des Objektes selber resultieren (VwGH 01.04.2008, 2007/06/0191). Besonders berücksichtigungswürdige Umstände setzen das Vorliegen eines Härtefalles voraus, der aufgrund der persönlichen Lebenssituation desjenigen, der eine Wohnung als Ferienwohnung nutzen will, eine entsprechende Bewilligung erfordert. Diese Lebenssituation muss sich vom Regelfall derart deutlich unterscheiden, dass die ausnahmsweise Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung trotz des öffentlichen Interesses an der Beschränkung von Ferienwohnungen gerechtfertigt ist (VwSlg 14850/1997 zum damaligen § 14 Abs 15 RPG). Besonders berücksichtigungswürdige Umstände können nicht nur in der Person des Bewilligungswerbers liegen, sondern sich auch aus der Beschaffenheit des Objektes selber ergeben (VwGH 01.04.2008, 2007/06/0191). So kommen nach höchstgerichtlicher Judikatur die fehlende wirtschaftliche Verwertbarkeit weil Unverkäuflichkeit einer Wohnung mangels ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes, die mangelnde Eignung einer Wohnung zur Begründung eines Dauerwohnsitzes, die persönliche Lebenssituation wie etwa eine notwendige berufliche Veränderung des Veräußerers einer Wohnung, als besonders berücksichtigungswürdige Umstände in Betracht (VwGH 22.06.1995, 94/06/0192).Besonders berücksichtigungswürdige Umstände setzen das Vorliegen eines Härtefalles voraus, der aufgrund der persönlichen Lebenssituation desjenigen, der eine Wohnung als Ferienwohnung nutzen will, eine entsprechende Bewilligung erfordert. Diese Lebenssituation muss sich vom Regelfall derart deutlich unterscheiden, dass die ausnahmsweise Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung trotz des öffentlichen Interesses an der Beschränkung von Ferienwohnungen gerechtfertigt ist (VwSlg 14850 aus 1997, zum damaligen Paragraph 14, Absatz 15, RPG). Besonders berücksichtigungswürdige Umstände können nicht nur in der Person des Bewilligungswerbers liegen, sondern sich auch aus der Beschaffenheit des Objektes selber ergeben (VwGH 01.04.2008, 2007/06/0191). So kommen nach höchstgerichtlicher Judikatur die fehlende wirtschaftliche Verwertbarkeit weil Unverkäuflichkeit einer Wohnung mangels ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes, die mangelnde Eignung einer Wohnung zur Begründung eines Dauerwohnsitzes, die persönliche Lebenssituation wie etwa eine notwendige berufliche Veränderung des Veräußerers einer Wohnung, als besonders berücksichtigungswürdige Umstände in Betracht (VwGH 22.06.1995, 94/06/0192). Von den Beschwerdeführern wurde in Bezug auf die besonders berücksichtigungswürdigen Umstände angeführt, dass gegenständliches Wohnhaus schon immer, unwidersprochen und rechtmäßig, von ihnen und ihrer Familie als Ferienwohnung genutzt wurde. Entgegen dieser Nutzung als Ferienwohnung waren die Beschwerdeführer jedoch seit dem Jahr 1974 mit Hauptwohnsitz an gegenständlicher Adresse gemeldet. Diese Meldung blieb trotz mehrmaliger Umzüge der Familie der Beschwerdeführer stets aufrecht. Den Beschwerdeführern war es offenbar ein Anliegen, den Anschein zu erhalten, dass gegenständliches Wohnhaus zu Hauptwohnsitzzwecken genutzt wird, womöglich auch, um – wie sich aus den Angaben des Beschwerdeführers zeigt – der Zweitwohnsitzabgabe zu entgehen. Dieser Umstand ist nicht mit dem Ziel von § 16 Abs 4 RPG vereinbar, wonach die Ausnahmeregelung jenen Fällen gerecht werden soll, in denen die Begründung einer Ferienwohnung nicht die primäre Intention des Bewilligungswerbers darstellte. Von den Beschwerdeführern wurde in Bezug auf die besonders berücksichtigungswürdigen Umstände angeführt, dass gegenständliches Wohnhaus schon immer, unwidersprochen und rechtmäßig, von ihnen und ihrer Familie als Ferienwohnung genutzt wurde. Entgegen dieser Nutzung als Ferienwohnung waren die Beschwerdeführer jedoch seit dem Jahr 1974 mit Hauptwohnsitz an gegenständlicher Adresse gemeldet. Diese Meldung blieb trotz mehrmaliger Umzüge der Familie der Beschwerdeführer stets aufrecht. Den Beschwerdeführern war es offenbar ein Anliegen, den Anschein zu erhalten, dass gegenständliches Wohnhaus zu Hauptwohnsitzzwecken genutzt wird, womöglich auch, um – wie sich aus den Angaben des Beschwerdeführers zeigt – der Zweitwohnsitzabgabe zu entgehen. Dieser Umstand ist nicht mit dem Ziel von Paragraph 16, Absatz 4, RPG vereinbar, wonach die Ausnahmeregelung jenen Fällen gerecht werden soll, in denen die Begründung einer Ferienwohnung nicht die primäre Intention des Bewilligungswerbers darstellte. Im Umstand, dass die Beschwerdeführer gegenständliches Wohnhaus zu veräußern beabsichtigen und mit einer Bewilligung zur Ferienwohnungsnutzung ein höherer Verkaufserlös zu erzielen ist, kann ebenfalls kein besonders berücksichtigungswürdiger Umstand erblickt werden, der das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Dauerwohnungen in ausreichender Anzahl überwiegen und eine Ferienwohnungsnutzung somit ermöglichen könnte. Dass das Objekt ohne Bewilligung zur Ferienwohnungsnutzung nicht veräußert werden könnte, wird von den Beschwerdeführern selbst nicht vorgebracht und ist auch insbesondere aufgrund der Lage nahe dem Ortskern von S und aufgrund der Angaben der Marktgemeinde S, es sei ein Bedarf an Wohnungen zur Begründung eines dauerhaften Aufenthaltes gegeben, nicht zu erkennen. Zur unterlassenen rechtzeitigen Meldung der Nutzung als Ferienwohnung ist auszuführen, dass Art II Abs 2 lit a RPG, idF LGBl Nr 27/1993, als Übergangsbestimmung vorgesehen hat, dass vor dem 01.12.1992 baubehördlich bewilligte Wohnungen und Wohnräume, die vor dem, 01.12.1992 nachweislich regelmäßig als Ferienwohnung benutzt wurden, als Ferienwohnung benutzt werden dürfen, wenn der Eigentümer innerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes eine schriftliche Anzeige an die Gemeinde erstattet und die Gemeinde die Nutzung der Ferienwohnung nicht untersagt. Die Möglichkeit der Anzeige der Nutzung als Ferienwohnung im Sinne dieser Übergangsbestimmungen wurde von den Beschwerdeführern nicht genutzt. Die halbjährige Frist zur Anzeige ist am 19.11.1993 abgelaufen. Nach Ablauf dieser Frist erfolgte die Verwendung des gegenständlichen Wohnhauses als Ferienwohnung jedenfalls entgegen den gesetzlichen Bestimmungen. Durch die genannte Übergangsbestimmung sollten offenkundig mögliche Härten, die mit einem Verbot der weiteren Nutzung bisher legal genutzter Ferienwohnungen verbunden sein könnten, ausgeglichen werden. Soweit vor dem Inkrafttreten der Novelle eine rechtlich einwandfreie Nutzung von Ferienwohnungen möglich war, bewirkte nach dem dargelegten System der Übergangsbestimmungen die rechtzeitige Anzeige dieser Wohnungen das Recht zur weiteren Nutzung vorbehaltlich einer Untersagung durch die Gemeindebehörden (VwGH 19.05.1995, 95/06/0017). Dem Einwand, dass die Beschwerdeführer nicht von der Möglichkeit dieser Anzeige verständigt worden seien und die Frist der Anzeige zudem unangemessen kurz gewesen sei, ist zu entgegnen, dass seitens der Marktgemeinde S die Information der Anzeige von Ferienwohnungen durch Hauswurfsendungen erfolgt ist und auch eine Ankündigung in der Gemeindezeitung anzunehmen ist. Eine entsprechende Information hat es zum damaligen Zeitpunkt zudem in diversen lokalen Tageszeitungen gegeben. Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, wollten die Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt gerade nicht, dass für gegenständliches Wohnhaus eine Ferienwohnungsnutzung erteilt wird, damit der Anschein der Nutzung zu Hauptwohnsitzzwecken auch weiterhin gewahrt werden konnte.Zur unterlassenen rechtzeitigen Meldung der Nutzung als Ferienwohnung ist auszuführen, dass Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera a, RPG, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 1993,, als Übergangsbestimmung vorgesehen hat, dass vor dem 01.12.1992 baubehördlich bewilligte Wohnungen und Wohnräume, die vor dem, 01.12.1992 nachweislich regelmäßig als Ferienwohnung benutzt wurden, als Ferienwohnung benutzt werden dürfen, wenn der Eigentümer innerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes eine schriftliche Anzeige an die Gemeinde erstattet und die Gemeinde die Nutzung der Ferienwohnung nicht untersagt. Die Möglichkeit der Anzeige der Nutzung als Ferienwohnung im Sinne dieser Übergangsbestimmungen wurde von den Beschwerdeführern nicht genutzt. Die halbjährige Frist zur Anzeige ist am 19.11.1993 abgelaufen. Nach Ablauf dieser Frist erfolgte die Verwendung des gegenständlichen Wohnhauses als Ferienwohnung jedenfalls entgegen den gesetzlichen Bestimmungen. Durch die genannte Übergangsbestimmung sollten offenkundig mögliche Härten, die mit einem Verbot der weiteren Nutzung bisher legal genutzter Ferienwohnungen verbunden sein könnten, ausgeglichen werden. Soweit vor dem Inkrafttreten der Novelle eine rechtlich einwandfreie Nutzung von Ferienwohnungen möglich war, bewirkte nach dem dargelegten System der Übergangsbestimmungen die rechtzeitige Anzeige dieser Wohnungen das Recht zur weiteren Nutzung vorbehaltlich einer Untersagung durch die Gemeindebehörden (VwGH 19.05.1995, 95/06/0017). Dem Einwand, dass die Beschwerdeführer nicht von der Möglichkeit dieser Anzeige verständigt worden seien und die Frist der Anzeige zudem unangemessen kurz gewesen sei, ist zu entgegnen, dass seitens der Marktgemeinde S die Information der Anzeige von Ferienwohnungen durch Hauswurfsendungen erfolgt ist und auch eine Ankündigung in der Gemeindezeitung anzunehmen ist. Eine entsprechende Information hat es zum damaligen Zeitpunkt zudem in diversen lokalen Tageszeitungen gegeben. Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, wollten die Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt gerade nicht, dass für gegenständliches Wohnhaus eine Ferienwohnungsnutzung erteilt wird, damit der Anschein der Nutzung zu Hauptwohnsitzzwecken auch weiterhin gewahrt werden konnte. Die Berufungswerber bringen weiters vor, § 16 RPG widerspreche der Kapitalverkehrsfreiheit und somit einer Grundfreiheit des Europäischen Rechts. Dazu ist Folgendes auszuführen:Die Berufungswerber bringen weiters vor, Paragraph 16, RPG widerspreche der Kapitalverkehrsfreiheit und somit einer Grundfreiheit des Europäischen Rechts. Dazu ist Folgendes auszuführen: Das Landesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der EuGH in seinen Entscheidungen zu Be-stimmungen in Grundverkehrsgesetzen festgehalten hat, dass sich Bestimmungen, die die Errichtung von Zweitwohnungen aus raumplanerischen Erfordernissen in bestimmten Gebieten untersagen, im Rahmen der Vorschriften des EG-Vertrages über den freien Kapitalverkehr halten müssen. Die Ausübung des Rechts, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates Immobilien zu erwerben, zu nutzen und darüber zu verfügen, das, wie sich aus Art 44 Abs 2 lit e EG (jetzt Art 50 AEUV) ergebe, die notwendige Ergänzung der Niederlassungsfreiheit darstelle, führe zu Kapitalverkehr. Der EuGH führt weiter aus, dass die in den Grundverkehrsgesetzen enthaltenen Maßnahmen den freien Kapitalverkehr einschränken. Der EuGH sieht eine solche Beschränkung jedoch dann als zulässig an, wenn die nationalen Vorschriften in nicht diskriminierender Weise ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel verfolgen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, dh wenn sich das gleiche Ergebnis mit anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen nicht erreichen ließe. Weiters führte der EuGH aus, dass hinsichtlich der ersten Voraussetzung Beschränkungen der Errichtung von Zweitwohnungen in einem bestimmten geographischen Gebiet, die ein Mitgliedsstaat in Verfolgung raumplanerischer Ziele zur Erhaltung einer dauerhaft ansässigen Bevölkerung und einer vom Tourismus unabhängigen Wirtschaftstätigkeit verfügt, als Beitrag zu einem im allgemeinen Interesse liegenden Ziel angesehen werden können (vgl Rs C-515/99). Das Landesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der EuGH in seinen Entscheidungen zu Be-stimmungen in Grundverkehrsgesetzen festgehalten hat, dass sich Bestimmungen, die die Errichtung von Zweitwohnungen aus raumplanerischen Erfordernissen in bestimmten Gebieten untersagen, im Rahmen der Vorschriften des EG-Vertrages über den freien Kapitalverkehr halten müssen. Die Ausübung des Rechts, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates Immobilien zu erwerben, zu nutzen und darüber zu verfügen, das, wie sich aus Artikel 44, Absatz 2, Litera e, EG (jetzt Artikel 50, AEUV) ergebe, die notwendige Ergänzung der Niederlassungsfreiheit darstelle, führe zu Kapitalverkehr. Der EuGH führt weiter aus, dass die in den Grundverkehrsgesetzen enthaltenen Maßnahmen den freien Kapitalverkehr einschränken. Der EuGH sieht eine solche Beschränkung jedoch dann als zulässig an, wenn die nationalen Vorschriften in nicht diskriminierender Weise ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel verfolgen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, dh wenn sich das gleiche Ergebnis mit anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen nicht erreichen ließe. Weiters führte der EuGH aus, dass hinsichtlich der ersten Voraussetzung Beschränkungen der Errichtung von Zweitwohnungen in einem bestimmten geographischen Gebiet, die ein Mitgliedsstaat in Verfolgung raumplanerischer Ziele zur Erhaltung einer dauerhaft ansässigen Bevölkerung und einer vom Tourismus unabhängigen Wirtschaftstätigkeit verfügt, als Beitrag zu einem im allgemeinen Interesse liegenden Ziel angesehen werden können vergleiche Rs C-515/99). Berücksichtigt man die bereits im Zusammenhang mit § 2 RPG ausgeführten raumplanerischen Ziele, so lässt sich feststellen, dass diese jedenfalls im Allgemeininteresse liegen. Schon deshalb sind sie mit der oben erwähnten Rechtsprechung des EuGH in Einklang zu bringen. Hinsichtlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist auszuführen, dass nicht erkennbar ist, wie sich das gleiche Ergebnis mit anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen erreichen ließe. Das Landesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass die im gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Kapitalverkehrsfreiheit unionsrechtlich unbedenklich sind (vgl zum Ganzen auch VwGH 06.10.2011, Zl 2009/06/0020).Berücksichtigt man die bereits im Zusammenhang mit Paragraph 2, RPG ausgeführten raumplanerischen Ziele, so lässt sich feststellen, dass diese jedenfalls im Allgemeininteresse liegen. Schon deshalb sind sie mit der oben erwähnten Rechtsprechung des EuGH in Einklang zu bringen. Hinsichtlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist auszuführen, dass nicht erkennbar ist, wie sich das gleiche Ergebnis mit anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen erreichen ließe. Das Landesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass die im gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Kapitalverkehrsfreiheit unionsrechtlich unbedenklich sind vergleiche zum Ganzen auch VwGH 06.10.2011, Zl 2009/06/0020). Zum Vorbringen, die Bestimmungen des § 16 RPG stellten Einschränkungen der Europäischen Grundfreiheiten dar, da Ermessensentscheidungen oder ermessensähnliche Entscheidungen bei Beschränkungen der Grundfreiheiten unzulässig seien, ist im Zusammenhang mit § 16 Abs 4 RPG auszuführen, dass aufgrund der oben ausgeführten höchstgerichtlichen Judikatur der Begriff der „besonders berücksichtigungswürdigen Umstände“ ausreichend determiniert ist und dem Entscheidungsspielraum der Behörde somit hinreichend Grenzen gesetzt sind. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die genannte Bestimmung als Muss-Bestimmung zu deuten ist. Demzufolge findet sich im Vorarlberger Raumplanungsgesetz kein Hinweis darauf, dass § 16 Abs 4 RPG als Einräumung von Ermessen verstanden werden soll. Schon der Umstand, dass der Gesetzgeber für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung Kriterien anführt (Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände, Nichtgefährdung der in § 2 RPG genannten raumplanerischen Ziele), spricht gegen die Annahme einer Ermessensentscheidung. Für eine Auslegung als Muss-Bestimmung spricht auch der Umstand, dass mit der in § 16 Abs 4 RPG normierten Ausnahme das in § 16 Abs 1 RPG statuierte Verbot von Ferienwohnungen in einem unmittelbaren Zusammenhang steht. Dieses Verbot stellt einen nicht unbeträchtlichen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht dar. Wenn der Gesetzgeber von einer solchen Eigentumsbeschränkung Ausnahmen vorsieht, gebietet eine Auslegung im Sinne eines Grundrechtsschutzes, dass dem Rechtsunterworfenen bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf eine Ausnahme von der Eigentumsbeschränkung zustehen soll (VwGH 11.09.1997, 97/06/0151). Zum Vorbringen, die Bestimmungen des Paragraph 16, RPG stellten Einschränkungen der Europäischen Grundfreiheiten dar, da Ermessensentscheidungen oder ermessensähnliche Entscheidungen bei Beschränkungen der Grundfreiheiten unzulässig seien, ist im Zusammenhang mit Paragraph 16, Absatz 4, RPG auszuführen, dass aufgrund der oben ausgeführten höchstgerichtlichen Judikatur der Begriff der „besonders berücksichtigungswürdigen Umstände“ ausreichend determiniert ist und dem Entscheidungsspielraum der Behörde somit hinreichend Grenzen gesetzt sind. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die genannte Bestimmung als Muss-Bestimmung zu deuten ist. Demzufolge findet sich im Vorarlberger Raumplanungsgesetz kein Hinweis darauf, dass Paragraph 16, Absatz 4, RPG als Einräumung von Ermessen verstanden werden soll. Schon der Umstand, dass der Gesetzgeber für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung Kriterien anführt (Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände, Nichtgefährdung der in Paragraph 2, RPG genannten raumplanerischen Ziele), spricht gegen die Annahme einer Ermessensentscheidung. Für eine Auslegung als Muss-Bestimmung spricht auch der Umstand, dass mit der in Paragraph 16, Absatz 4, RPG normierten Ausnahme das in Paragraph 16, Absatz eins, RPG statuierte Verbot von Ferienwohnungen in einem unmittelbaren Zusammenhang steht. Dieses Verbot stellt einen nicht unbeträchtlichen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht dar. Wenn der Gesetzgeber von einer solchen Eigentumsbeschränkung Ausnahmen vorsieht, gebietet eine Auslegung im Sinne eines Grundrechtsschutzes, dass dem Rechtsunterworfenen bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf eine Ausnahme von der Eigentumsbeschränkung zustehen soll (VwGH 11.09.1997, 97/06/0151). Ginge man dennoch von einer unzulässigen Ermessensentscheidung aus, wäre Folge einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit der Bewilligungsbestimmung des § 16 Abs 4 RPG, dass diese unangewendet zu bleiben hätte (vgl dazu VwGH 23.10.2013, Zl 2012/03/0102, und die dort angeführten Hinweise auf Literatur und Rechtsprechung). Durch diesen Umstand wäre für die Beschwerdeführer allerdings nichts gewonnen. Eine Bewilligung nach der Bestimmung des § 16 Abs 4 RPG kann nicht erteilt werden, wenn diese Bestimmung unangewendet zu bleiben hat. Der Antrag der Beschwerdeführer wäre in diesem Fall als unzulässig zurückzuweisen. Eine rechtmäßige Nutzung des gegenständlichen Wohnhauses zu Ferienwohnzwecken wäre in diesem Fall ausschließlich unter der Voraussetzung möglich, dass eine entsprechende Widmung nach § 16 Abs 1 erster Satz RPG vorliegt.Ginge man dennoch von einer unzulässigen Ermessensentscheidung aus, wäre Folge einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit der Bewilligungsbestimmung des Paragraph 16, Absatz 4, RPG, dass diese unangewendet zu bleiben hätte vergleiche dazu VwGH 23.10.2013, Zl 2012/03/0102, und die dort angeführten Hinweise auf Literatur und Rechtsprechung). Durch diesen Umstand wäre für die Beschwerdeführer allerdings nichts gewonnen. Eine Bewilligung nach der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 4, RPG kann nicht erteilt werden, wenn diese Bestimmung unangewendet zu bleiben hat. Der Antrag der Beschwerdeführer wäre in diesem Fall als unzulässig zurückzuweisen. Eine rechtmäßige Nutzung des gegenständlichen Wohnhauses zu Ferienwohnzwecken wäre in diesem Fall ausschließlich unter der Voraussetzung möglich, dass eine entsprechende Widmung nach Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz RPG vorliegt. Da nach dem oben Gesagten die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ferienwohnungsbewilligung nach § 16 Abs 4 RPG nicht gegeben sind, war der Antrag der Beschwerdeführer abzuweisen.Da nach dem oben Gesagten die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ferienwohnungsbewilligung nach Paragraph 16, Absatz 4, RPG nicht gegeben sind, war der Antrag der Beschwerdeführer abzuweisen.
  5. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.302.006.R1.Ü.2014

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