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{'item': 'LVwG-301-004/R14-2014'}

Obsah (8)§ 28§ 1§ 76§ 25a§ 4§ 6§ 2§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum20.10.2014 GeschäftszahlLVwG-301-004/R14-2014 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg ha

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und Dr. P R die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb der GST-NR XXX sowie der GST-NRn YYY und ZZZ, KG S, erteilt.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und Dr. P R die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb der GST-NR römisch 30 sowie der GST-NRn YYY und ZZZ, KG S, erteilt. Für die Erteilung dieser Genehmigung ist

§ 1

Abs 1 des Verwaltungsabgabengesetzes in Verbindung mit Tarifpost 40 lit d der Verwaltungsabgabenverordnung binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 151,10 Euro zu entrichten. Die Einhebung erfolgt durch die Grundverkehrs-Landeskommission.Für die Erteilung dieser Genehmigung ist

Paragraph eins, Absatz eins, des Verwaltungsabgabengesetzes in Verbindung mit Tarifpost 40 Litera d, der Verwaltungsabgabenverordnung binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 151,10 Euro zu entrichten. Die Einhebung erfolgt durch die Grundverkehrs-Landeskommission.

§ 76Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i

Vm § 17 VwGVG werden dem Beschwerdeführer Sachverständigenkosten in der Höhe von 2.048,40 Euro vorgeschrieben. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg zu entrichten.

Paragraph 76, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG werden dem Beschwerdeführer Sachverständigenkosten in der Höhe von 2.048,40 Euro vorgeschrieben. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb der GST-NRn XXX, YYY und ZZZ, KG S, von A M P, B, auf Grundlage des § 6 Abs 1 lit a und Abs 2 lit a Grundverkehrsgesetz versagt.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb der GST-NRn römisch 30 , YYY und ZZZ, KG S, von A M P, B, auf Grundlage des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Litera a, Grundverkehrsgesetz versagt.
  3. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung (gilt seit 01.01.2014 als Beschwerde) erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die gegenständliche Maisäßhütte werde seit 25 Jahren ausschließlich für Ferienwohnzwecke genutzt. Eine diesbezügliche Widmung sei gegeben. Die Maisäßhütte bestehe nur aus einem Geschoss. Aufgrund der geringen Größe sei die Maisäßhütte für landwirtschaftliche Zwecke in der heutigen Zeit komplett ungeeignet. Aufgrund der geringfügigen Grundstücksgröße des GST-NR XXX von nur 58 m², wobei die Hütte hiervon 50 m² einnehme, sei es auch nicht möglich, die Maisäßhütte durch den Anbau eines Stallgebäudes zu erweitern und für landwirtschaftliche Zwecke nutzbar zu machen. Da die Maisäßhütte seit vielen Jahren nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werde und auch derzeit und zukünftig keine landwirtschaftliche Bedeutung habe und nicht landwirtschaftlich nutzbar sei, widerspreche der Erwerb nicht dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung und Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes. Die Grundverkehrs-Landeskommission habe eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. Das Verfahren sei überdies mit schweren Verfahrensmängeln behaftet. Die Grundverkehrs-Landeskommission wäre verpflichtet gewesen, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Es wären Erhebungen - zB durch einen Amtssachverständigen - vorzunehmen gewesen, inwieweit die Maisäßhütte für die Nutzung durch einen Landwirt für landwirtschaftliche Zwecke überhaupt in Betracht komme. Da solche Erhebungen unterblieben seien, liege ein schwerer Verfahrensmangel vor und sei der bekämpfte Bescheid aus diesem Grund aufzuheben. Weiters werde im bekämpften Bescheid eine rechtlich unrichtige Begründung vorgenommen. Die Grundverkehrs­ Landeskommission habe in ihrer Begründung angeführt, dass die kaufgegenständlichen Liegenschaften, welche Teil des Anwesens in EZ x, KG S, seien, das landwirtschaftliche Anwesen „Iberg y und z" bildeten und aus landwirtschaftlicher Sicht untrennbar miteinander verbunden seien. Nach Ansicht der Grundverkehrs-Landeskommission würde bei Genehmigung des Kaufes ein Fremdbesitz innerhalb des Maisäßes entstehen und das Maisäß, das eine kulturelle Errungenschaft sei, zerstört werden, wenn das Maisäßgebäude veräußert werde und der Eigentümer der Maisäßflächen ein anderer Eigentümer wäre. Diese Rechtsansicht finde im Grundverkehrsgesetz keine Deckung. Mit Schenkungsvertrag vom 23.10.2013 habe A M P ihre Liegenschaften GST-NRn UUU und VVV in EZ x, KG S, ihrem Sohn M P geschenkt. Dies habe zur Folge, dass bereits jetzt keine Eigentümeridentität zwischen den kaufgegenständlichen Liegenschaften sowie den GST-NRn UUU und VVV bestehe. Bei genauer Durchsicht der von der Grundverkehrs-Landeskommission zitierten Entscheidung des VwGH vom 31.03.2000, 98/02/0376, ergebe sich, dass der VwGH zu keiner Zeit ausgesprochen habe, dass das Grundverkehrsgesetz eine Eigentümeridentität von Maisäßgebäude und umliegenden Liegenschaften normiere. Die Grundverkehrsbehörde selbst habe die Ansicht geäußert, dass eine Trennung von Flächen und Gebäuden den Interessen des Grundverkehrsgesetzes widerspreche. Diese Ansicht sei jedoch vom VwGH nicht bestätigt worden. Zudem sei der Fall, in dem die VwGH-Entscheidung ergangen sei, in keinster Weise mit dem gegenständlichen Anlassfall vergleichbar. Beim zitierten Fall sei davon ausgegangen worden, dass jedenfalls das Gebäude – allenfalls nach ergänzender Anbringung eines Stallteiles – für eine Nutzung durch einen Landwirt in Betracht käme. Das gegenständliche Maisäßgebäude käme allerdings für eine Nutzung durch einen Landwirt sicherlich nicht in Betracht, da aufgrund der geringen Grundstücksgröße kein Stall ergänzend angebaut werden könne. Auch für den Erwerb der übrigen Liegenschaften GST-NRn YYY und ZZZ, die Waldgrundstücke darstellten, gebe es keinen Versagungsgrund. Bei richtiger Gesetzesanwendung wäre daher der Rechtserwerb zu genehmigen gewesen.
  4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung (gilt seit 01.01.2014 als Beschwerde) erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die gegenständliche Maisäßhütte werde seit 25 Jahren ausschließlich für Ferienwohnzwecke genutzt. Eine diesbezügliche Widmung sei gegeben. Die Maisäßhütte bestehe nur aus einem Geschoss. Aufgrund der geringen Größe sei die Maisäßhütte für landwirtschaftliche Zwecke in der heutigen Zeit komplett ungeeignet. Aufgrund der geringfügigen Grundstücksgröße des GST-NR römisch 30 von nur 58 m², wobei die Hütte hiervon 50 m² einnehme, sei es auch nicht möglich, die Maisäßhütte durch den Anbau eines Stallgebäudes zu erweitern und für landwirtschaftliche Zwecke nutzbar zu machen. Da die Maisäßhütte seit vielen Jahren nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werde und auch derzeit und zukünftig keine landwirtschaftliche Bedeutung habe und nicht landwirtschaftlich nutzbar sei, widerspreche der Erwerb nicht dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung und Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes. Die Grundverkehrs-Landeskommission habe eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. Das Verfahren sei überdies mit schweren Verfahrensmängeln behaftet. Die Grundverkehrs-Landeskommission wäre verpflichtet gewesen, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Es wären Erhebungen - zB durch einen Amtssachverständigen - vorzunehmen gewesen, inwieweit die Maisäßhütte für die Nutzung durch einen Landwirt für landwirtschaftliche Zwecke überhaupt in Betracht komme. Da solche Erhebungen unterblieben seien, liege ein schwerer Verfahrensmangel vor und sei der bekämpfte Bescheid aus diesem Grund aufzuheben. Weiters werde im bekämpften Bescheid eine rechtlich unrichtige Begründung vorgenommen. Die Grundverkehrs­ Landeskommission habe in ihrer Begründung angeführt, dass die kaufgegenständlichen Liegenschaften, welche Teil des Anwesens in EZ x, KG S, seien, das landwirtschaftliche Anwesen „Iberg y und z" bildeten und aus landwirtschaftlicher Sicht untrennbar miteinander verbunden seien. Nach Ansicht der Grundverkehrs-Landeskommission würde bei Genehmigung des Kaufes ein Fremdbesitz innerhalb des Maisäßes entstehen und das Maisäß, das eine kulturelle Errungenschaft sei, zerstört werden, wenn das Maisäßgebäude veräußert werde und der Eigentümer der Maisäßflächen ein anderer Eigentümer wäre. Diese Rechtsansicht finde im Grundverkehrsgesetz keine Deckung. Mit Schenkungsvertrag vom 23.10.2013 habe A M P ihre Liegenschaften GST-NRn UUU und VVV in EZ x, KG S, ihrem Sohn M P geschenkt. Dies habe zur Folge, dass bereits jetzt keine Eigentümeridentität zwischen den kaufgegenständlichen Liegenschaften sowie den GST-NRn UUU und VVV bestehe. Bei genauer Durchsicht der von der Grundverkehrs-Landeskommission zitierten Entscheidung des VwGH vom 31.03.2000, 98/02/0376, ergebe sich, dass der VwGH zu keiner Zeit ausgesprochen habe, dass das Grundverkehrsgesetz eine Eigentümeridentität von Maisäßgebäude und umliegenden Liegenschaften normiere. Die Grundverkehrsbehörde selbst habe die Ansicht geäußert, dass eine Trennung von Flächen und Gebäuden den Interessen des Grundverkehrsgesetzes widerspreche. Diese Ansicht sei jedoch vom VwGH nicht bestätigt worden. Zudem sei der Fall, in dem die VwGH-Entscheidung ergangen sei, in keinster Weise mit dem gegenständlichen Anlassfall vergleichbar. Beim zitierten Fall sei davon ausgegangen worden, dass jedenfalls das Gebäude – allenfalls nach ergänzender Anbringung eines Stallteiles – für eine Nutzung durch einen Landwirt in Betracht käme. Das gegenständliche Maisäßgebäude käme allerdings für eine Nutzung durch einen Landwirt sicherlich nicht in Betracht, da aufgrund der geringen Grundstücksgröße kein Stall ergänzend angebaut werden könne. Auch für den Erwerb der übrigen Liegenschaften GST-NRn YYY und ZZZ, die Waldgrundstücke darstellten, gebe es keinen Versagungsgrund. Bei richtiger Gesetzesanwendung wäre daher der Rechtserwerb zu genehmigen gewesen.
  5. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: 3.
  6. Gegenstand des Rechtserwerbs sind die GST-NRn XXX, YYY und ZZZ, KG S. Das GST-NR XXX stellt ein parzelliertes Grundstück mit einem Flächenausmaß von ca 58 m² dar. Das darauf befindliche Maisäßgebäude weist einen Grundriss von 9 m mal 7 m auf. Diese Liegenschaft ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde S als Freifläche-Landwirtschaftsgebiet ausgewiesen.3.
  7. Gegenstand des Rechtserwerbs sind die GST-NRn römisch 30 , YYY und ZZZ, KG S. Das GST-NR römisch 30 stellt ein parzelliertes Grundstück mit einem Flächenausmaß von ca 58 m² dar. Das darauf befindliche Maisäßgebäude weist einen Grundriss von 9 m mal 7 m auf. Diese Liegenschaft ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde S als Freifläche-Landwirtschaftsgebiet ausgewiesen. Das Maisäßgebäude wurde am 28.09.1993

Art II Abs 2 und 3 des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl Nr 27/1993, als private Ferienwohnung (Maisäßhaus mit drei Räumen, ein Wohnzimmer, eine Küche, ein Schlafzimmer) angezeigt. Bereits zu diesem Zeitpunkt war daran durch die Eigentümerin A M P ein Mietrecht eingeräumt.Das Maisäßgebäude wurde am 28.09.1993

Artikel römisch zwei, Absatz 2 und 3 des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 27 aus 1993,, als private Ferienwohnung (Maisäßhaus mit drei Räumen, ein Wohnzimmer, eine Küche, ein Schlafzimmer) angezeigt. Bereits zu diesem Zeitpunkt war daran durch die Eigentümerin A M P ein Mietrecht eingeräumt. Das GST-NR VVV, welches die kaufgegenständliche Liegenschaft XXX, umgibt, wird seit etwa fünf Jahren durch den Landwirt C S gemeinsam mit angrenzenden Pachtflächen bewirtschaftet. Dieses Grundstück ist sehr steil und steinig. Es wird ein Mal gemäht. (Mähtermin 15. Juli).Das GST-NR VVV, welches die kaufgegenständliche Liegenschaft römisch 30 , umgibt, wird seit etwa fünf Jahren durch den Landwirt C S gemeinsam mit angrenzenden Pachtflächen bewirtschaftet. Dieses Grundstück ist sehr steil und steinig. Es wird ein Mal gemäht. (Mähtermin 15. Juli). Bei den GST-NRn YYY und ZZZ handelt es sich um Waldflächen im Ausmaß von ca 2,16 ha. Die Liegenschaften befinden sich an einem Westhang mit einer durchschnittlichen Neigung von 40 %. Das GST-NR YYY und Teile des GST-NR ZZZ sind mit einem Fichtenstangenholz, der südliche Bereich des GST-NR ZZZ mit einem mittleren Fichtenbaumholz bestockt. Die Holzbringung ist mittels Traktorseilwinde bzw Kippmastseilkran nur über angrenzende Grundstücke möglich. Der Beschwerdeführer ist nicht Landwirt. Sein Hauptwohnsitz befindet sich in B. Es handelt sich um zwei Gebäude, wobei eines das Wohnhaus darstellt, das andere beinhaltet Ferienwohnungen. Der gesamte Komplex wird mit einer Hackschnitzelheizung beheizt. Der Beschwerdeführer möchte das GST-NR XXX ins Eigentum erwerben, selbst für Ferienzwecke nutzen und das Gebäude erhalten bzw sanieren. Er möchte von dort aus die Waldliegenschaften YYY und ZZZ bewirtschaften. Daraus soll Hackgut für die Hackschnitzelheizung gewonnen werden.Der Beschwerdeführer ist nicht Landwirt. Sein Hauptwohnsitz befindet sich in B. Es handelt sich um zwei Gebäude, wobei eines das Wohnhaus darstellt, das andere beinhaltet Ferienwohnungen. Der gesamte Komplex wird mit einer Hackschnitzelheizung beheizt. Der Beschwerdeführer möchte das GST-NR römisch 30 ins Eigentum erwerben, selbst für Ferienzwecke nutzen und das Gebäude erhalten bzw sanieren. Er möchte von dort aus die Waldliegenschaften YYY und ZZZ bewirtschaften. Daraus soll Hackgut für die Hackschnitzelheizung gewonnen werden. Die Grundverkehrs-Ortskommission hat zum gegenständlichen Rechtserwerb eine ablehnende Äußerung abgegeben. 3.2. Mit Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission vom 09.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb der GST-NRn XXX, UUU, VVV, YYY und ZZZ, KG S (EZ

  1. x)von insgesamt 11.671 m² versagt. Hinsichtlich der als Freifläche-Landwirtschaftsgebiet gewidmeten GST-NRn UUU und VVV wurde ein Bekanntmachungsverfahren im Sinne des § 5 Grundverkehrsgesetz durchgeführt. Das ua gegenständliche GST-NR XXX wurde von der Grundverkehrs-Landeskommission nicht in das Bekanntmachungsverfahren einbezogen. Es wurde der Aufstockungsbedarf für den landwirtschaftlichen Betrieb des Interessenten M N bejaht. Die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung hinsichtlich der GST-NRn UUU und VVV führte – im Sinne der Einheit eines Rechtsgeschäftes – auch zur Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Erwerbs der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften GST-NRn XXX, YYY und ZZZ. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.3.2. Mit Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission vom 09.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb der GST-NRn römisch 30 , UUU, VVV, YYY und ZZZ, KG S (EZ
  2. x)von insgesamt 11.671 m² versagt. Hinsichtlich der als Freifläche-Landwirtschaftsgebiet gewidmeten GST-NRn UUU und VVV wurde ein Bekanntmachungsverfahren im Sinne des Paragraph 5, Grundverkehrsgesetz durchgeführt. Das ua gegenständliche GST-NR römisch 30 wurde von der Grundverkehrs-Landeskommission nicht in das Bekanntmachungsverfahren einbezogen. Es wurde der Aufstockungsbedarf für den landwirtschaftlichen Betrieb des Interessenten M N bejaht. Die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung hinsichtlich der GST-NRn UUU und VVV führte – im Sinne der Einheit eines Rechtsgeschäftes – auch zur Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Erwerbs der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften GST-NRn römisch 30 , YYY und ZZZ. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. 3.3. Mit Schenkungsvertrag vom 23.10.2013 wurden die GST-NRn UUU und VVV von A M P an ihren Sohn W P übertragen. 4.

§ 4

Abs 1 lit a Grundverkehrsgesetz bedarf der Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn er das Eigentum zum Gegenstand hat.4.

Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, Grundverkehrsgesetz bedarf der Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn er das Eigentum zum Gegenstand hat.

§ 6

Abs 1 lit a Grundverkehrsgesetz darf der Rechtserwerb im Falle landwirtschaftlicher Grundstücke nur genehmigt werden, wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht und der Erwerber das Grundstück im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes selbst bewirtschaftet und im Betrieb auch seinen ständigen Wohnsitz hat oder, soweit ein solches nicht in Frage kommt, er der Erhaltung und Schaffung eines landwirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht.

Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Grundverkehrsgesetz darf der Rechtserwerb im Falle landwirtschaftlicher Grundstücke nur genehmigt werden, wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht und der Erwerber das Grundstück im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes selbst bewirtschaftet und im Betrieb auch seinen ständigen Wohnsitz hat oder, soweit ein solches nicht in Frage kommt, er der Erhaltung und Schaffung eines landwirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht.

§ 6

Abs 1 lit b Grundverkehrsgesetz darf der Rechtserwerb im Falle forstwirtschaftlicher Grundstücke nur genehmigt werden, wenn er dem Interesse der Forstwirtschaft im Besonderen und dem allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesse nicht widerspricht.

Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, Grundverkehrsgesetz darf der Rechtserwerb im Falle forstwirtschaftlicher Grundstücke nur genehmigt werden, wenn er dem Interesse der Forstwirtschaft im Besonderen und dem allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesse nicht widerspricht.

§ 6

Abs 2 lit a Grundverkehrsgesetz sind die Voraussetzungen des Abs 1 insbesondere dann nicht erfüllt, wenn das Grundstück ohne wichtigen Grund der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen würde.

Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, Grundverkehrsgesetz sind die Voraussetzungen des Absatz eins, insbesondere dann nicht erfüllt, wenn das Grundstück ohne wichtigen Grund der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen würde.

§ 6

Abs 3 Grundverkehrsgesetz darf ein Rechtserwerb, der nach § 4 Abs 1 zu Ferienzwecken erfolgt, überdies nur genehmigt werden, wenn die Errichtung von Ferienwohnungen oder die Nutzung als Ferienwohnung durch den Erwerber nach den raumplanungsrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

Paragraph 6, Absatz 3, Grundverkehrsgesetz darf ein Rechtserwerb, der nach Paragraph 4, Absatz eins, zu Ferienzwecken erfolgt, überdies nur genehmigt werden, wenn die Errichtung von Ferienwohnungen oder die Nutzung als Ferienwohnung durch den Erwerber nach den raumplanungsrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

  1. Das Landesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren einen landwirtschaftlichen Sachverständigen beigezogen. Der landwirtschaftliche Sachverständige führt in seinem Gutachten vom 06.05.2014 ua aus, dass es sich bei GST-NR XXX um ein ehemaliges Maisäßgebäude handle, welches über 70 Jahre alt sei und seit ca 30 Jahren als Ferienwohnung/-haus genutzt werde. Der Grundriss betrage 9 m mal 7 m, die Bauweise sei ein Holzstrick, der mit Brettern verschalt worden sei. Der nördliche Bereich sei als Mauerwerk errichtet worden. Das Gebäude sei ebenerdig und bestehe aus Wohnzimmer, Küche und einem Schlafzimmer. Die Beheizung erfolge über einen Holzherd. Das Gebäude sei nicht am öffentlichen Stromnetz angeschlossen. Die Wasserversorgung erfolge über die lokale Wassergemeinschaft. Im Gebäude befinde sich ferner ein Trocken-WC. Eine direkte Zufahrt sei nicht möglich.
  2. Das Landesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren einen landwirtschaftlichen Sachverständigen beigezogen. Der landwirtschaftliche Sachverständige führt in seinem Gutachten vom 06.05.2014 ua aus, dass es sich bei GST-NR römisch 30 um ein ehemaliges Maisäßgebäude handle, welches über 70 Jahre alt sei und seit ca 30 Jahren als Ferienwohnung/-haus genutzt werde. Der Grundriss betrage 9 m mal 7 m, die Bauweise sei ein Holzstrick, der mit Brettern verschalt worden sei. Der nördliche Bereich sei als Mauerwerk errichtet worden. Das Gebäude sei ebenerdig und bestehe aus Wohnzimmer, Küche und einem Schlafzimmer. Die Beheizung erfolge über einen Holzherd. Das Gebäude sei nicht am öffentlichen Stromnetz angeschlossen. Die Wasserversorgung erfolge über die lokale Wassergemeinschaft. Im Gebäude befinde sich ferner ein Trocken-WC. Eine direkte Zufahrt sei nicht möglich. Das GST-NR XXX sei seit über 70 Jahren bebaut und das Gebäude werde seit ca 30 Jahren als Ferienhaus genutzt. Aufgrund seiner Beschaffenheit und Art seiner tatsächlichen Verwendung handle es sich nicht um ein landwirtschaftliches Grundstück. Das GST-NR XXX werde seit Jahrzehnten nicht mehr landwirtschaftlich genutzt und sei daher aus landwirtschaftlicher Sicht als wertlos zu bezeichnen. Ein Erwerb des GST-NR XXX widerspreche daher aus sachverständiger Sicht nicht der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes.Das GST-NR römisch 30 sei seit über 70 Jahren bebaut und das Gebäude werde seit ca 30 Jahren als Ferienhaus genutzt. Aufgrund seiner Beschaffenheit und Art seiner tatsächlichen Verwendung handle es sich nicht um ein landwirtschaftliches Grundstück. Das GST-NR römisch 30 werde seit Jahrzehnten nicht mehr landwirtschaftlich genutzt und sei daher aus landwirtschaftlicher Sicht als wertlos zu bezeichnen. Ein Erwerb des GST-NR römisch 30 widerspreche daher aus sachverständiger Sicht nicht der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes. Zur Frage, ob das GST-NR XXX als Teil des landwirtschaftlichen Anwesens in EZ x, KG S, anzusehen sei und aus sachverständiger Sicht eine „untrennbare landwirtschaftliche Einheit“ bestehe, gibt der Sachverständige an, dass das GST-NR VVV mit einer Fläche – laut Grundbuch – von 5.170 m² als einmähdige Wiese vom Landwirt C S bewirtschaftet werde. Für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung sei das GST-NR XXX nicht notwendig.Zur Frage, ob das GST-NR römisch 30 als Teil des landwirtschaftlichen Anwesens in EZ x, KG S, anzusehen sei und aus sachverständiger Sicht eine „untrennbare landwirtschaftliche Einheit“ bestehe, gibt der Sachverständige an, dass das GST-NR VVV mit einer Fläche – laut Grundbuch – von 5.170 m² als einmähdige Wiese vom Landwirt C S bewirtschaftet werde. Für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung sei das GST-NR römisch 30 nicht notwendig. Zu den Waldgrundstücken YYY und ZZZ, KG S, äußert sich der Sachverständige wie folgt: Aufgrund der Grundstücksform, Hangneigung, Erschließung, Bonität und Bestockung handle es sich dabei um für die Region durchschnittlich wertvolle Waldgrundstücke. Ziel des Bundesforstgesetzes sei die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens und die Sicherung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung, weiters die Sicherstellung eines Waldbodens insoweit, als die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen (Nutzwirkung, Schutzwirkung, Wohlfahrtswirkung und Erholungswirkung) nachhaltig gesichert blieben. Aus sachverständiger Sicht entspreche der Erwerb der GST-NRn YYY und ZZZ dem Interesse und den Zielen der Forstwirtschaft nach dem Bundesforstgesetz, da die Bewirtschaftung dieser Grundstücke für den Betrieb der Hackschnitzelheizung, die sich in einer Entfernung von ca 6 km befinde, erfolge. Dadurch erscheine die Bewirtschaftung dieser Grundstücke längerfristig gesichert. Die Entfernung der Waldgrundstücke von der Hackschnitzelanlage sei sowohl ökonomisch als auch volkswirtschaftlich vertretbar. Die Frage, ob die Waldgrundstücke als Teil des landwirtschaftlichen Anwesens in EZ x, KG S, aus sachverständiger Sicht eine „untrennbare land- bzw forstwirtschaftliche Einheit“ bildeten, beantwortet der Sachverständige dahingehend, dass die beiden Nutzungen (des GST-NR VVV als einmähdige Wiese und die GST-NRn YYY und ZZZ forstwirtschaftlich) unabhängig voneinander durchgeführt werden könnten. Daher seien die Waldgrundstücke nicht als Teil des landwirtschaftlichen Anwesens in EZ x anzusehen. Es bestehe keine „untrennbare land- und forstwirtschaftliche Einheit“. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige das schriftliche Gutachten erörtert und dahingehend ergänzt, dass in Betrachtung der Tendenz der letzten 20 Jahre der Umstand, dass das Maisäßgebäude auf GST-NR XXX in Zukunft wieder einmal für eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden landwirtschaftlichen Grundstücke notwendig werden könne, eher nicht eintreten werde. Die (nach einem bewilligten Kauf) verbleibenden GST-NRn VVV und UUU könnten noch – wie bisher – sinnvoll landwirtschaftlich genutzt werden, wobei die Heuerträge auf diesem halben Hektar bei ca 1.000 kg Heu lägen und der Heupreis 15 Cent pro Kilo betrage, woraus sich ein Betrag von 150 Euro pro Jahr ergebe. Aus landwirtschaftlicher Sicht sei daher der Wert dieser Liegenschaft als gering einzustufen. Eine Störung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des GST-NR VVV, zB durch mehrfache Zu- und Abfahrten, habe es schon seit Jahrzehnten gegeben. Es treffe aber zu, dass die Abläufe besser aufeinander abstimmbar seien, wenn das Maisäß und die umliegende Liegenschaft denselben Eigentümer hätten.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige das schriftliche Gutachten erörtert und dahingehend ergänzt, dass in Betrachtung der Tendenz der letzten 20 Jahre der Umstand, dass das Maisäßgebäude auf GST-NR römisch 30 in Zukunft wieder einmal für eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden landwirtschaftlichen Grundstücke notwendig werden könne, eher nicht eintreten werde. Die (nach einem bewilligten Kauf) verbleibenden GST-NRn VVV und UUU könnten noch – wie bisher – sinnvoll landwirtschaftlich genutzt werden, wobei die Heuerträge auf diesem halben Hektar bei ca 1.000 kg Heu lägen und der Heupreis 15 Cent pro Kilo betrage, woraus sich ein Betrag von 150 Euro pro Jahr ergebe. Aus landwirtschaftlicher Sicht sei daher der Wert dieser Liegenschaft als gering einzustufen. Eine Störung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des GST-NR VVV, zB durch mehrfache Zu- und Abfahrten, habe es schon seit Jahrzehnten gegeben. Es treffe aber zu, dass die Abläufe besser aufeinander abstimmbar seien, wenn das Maisäß und die umliegende Liegenschaft denselben Eigentümer hätten. Das Landesverwaltungsgericht folgt diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des landwirtschaftlichen Sachverständigen. 6.1.

§ 2

Abs 1 Grundverkehrsgesetz ist nicht nach der aus dem Grundsteuer- oder Grenzkataster ersichtlichen Benützungsart zu beurteilen, ob ein Grundstück ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück ist, sondern nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner tatsächlichen Verwendung. Als landwirtschaftliche Grundstücke gelten jedenfalls Grundstücke, die als Landwirtschaftsgebiet gewidmet sind. Keine land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Baugrundstücke.6.1.

Paragraph 2, Absatz eins, Grundverkehrsgesetz ist nicht nach der aus dem Grundsteuer- oder Grenzkataster ersichtlichen Benützungsart zu beurteilen, ob ein Grundstück ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück ist, sondern nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner tatsächlichen Verwendung. Als landwirtschaftliche Grundstücke gelten jedenfalls Grundstücke, die als Landwirtschaftsgebiet gewidmet sind. Keine land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Baugrundstücke. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Liegenschaft GST-NR XXX laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde S derzeit als Freifläche-Landwirtschaftsgebiet gewidmet ist. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Liegenschaft GST-NR römisch 30 laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde S derzeit als Freifläche-Landwirtschaftsgebiet gewidmet ist. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der landwirtschaftliche Sachverständige führt nun an, dass das auf GST-NR XXX befindliche Maisäßgebäude seit ca 30 Jahren als Ferienhaus genutzt werde und es sich bei dem Grundstück aufgrund seiner Beschaffenheit und der Art seiner tatsächlichen Verwendung aus Sachverständigensicht nicht um ein landwirtschaftliches Grundstück handle. Dies werde durch die Anzeige von privaten Ferienwohnungen an das Gemeindeamt S vom 28.09.1993 noch unterstrichen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es allerdings – infolge der Widmung als Landwirtschaftsgebiet im aktuellen Flächenwidmungsplan der Gemeinde S – auf diese tatsächliche Nutzung nicht an. An diesem Ergebnis ändere auch eine Anzeige (im konkreten Fall vom 28.09.1993) als private Ferienwohnung

Art II Abs 2 und 3 des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl Nr 27/1993, nichts. Daraus folge nur die Tatsache der Anzeige einer Ferienwohnung durch den Eigentümer. Eine Änderung der durch den Flächenwidmungsplan festgelegten landwirtschaftlichen Nutzung sei damit nicht gegeben (VwGH 31.03.2000, 98/02/0376).Der landwirtschaftliche Sachverständige führt nun an, dass das auf GST-NR römisch 30 befindliche Maisäßgebäude seit ca 30 Jahren als Ferienhaus genutzt werde und es sich bei dem Grundstück aufgrund seiner Beschaffenheit und der Art seiner tatsächlichen Verwendung aus Sachverständigensicht nicht um ein landwirtschaftliches Grundstück handle. Dies werde durch die Anzeige von privaten Ferienwohnungen an das Gemeindeamt S vom 28.09.1993 noch unterstrichen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es allerdings – infolge der Widmung als Landwirtschaftsgebiet im aktuellen Flächenwidmungsplan der Gemeinde S – auf diese tatsächliche Nutzung nicht an. An diesem Ergebnis ändere auch eine Anzeige (im konkreten Fall vom 28.09.1993) als private Ferienwohnung

Artikel römisch zwei, Absatz 2 und 3 des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 27 aus 1993,, nichts. Daraus folge nur die Tatsache der Anzeige einer Ferienwohnung durch den Eigentümer. Eine Änderung der durch den Flächenwidmungsplan festgelegten landwirtschaftlichen Nutzung sei damit nicht gegeben (VwGH 31.03.2000, 98/02/0376). Da somit vom Vorliegen eines landwirtschaftlichen Grundstückes auszugehen ist, darf der Rechtserwerb daran

§ 6

Abs 1 lit a Grundverkehrsgesetz nur genehmigt werden, wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht und der Erwerber das Grundstück im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes selbst bewirtschaftet und im Betrieb auch seinen ständigen Wohnsitz hat oder, soweit ein solches nicht in Frage kommt, er der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen wirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Sachverhaltsbezogen müsste daher der Rechtserwerb durch den Beschwerdeführer dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entsprechen und der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen wirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widersprechen (VwGH 21.03.2000, 98/02/0376).Da somit vom Vorliegen eines landwirtschaftlichen Grundstückes auszugehen ist, darf der Rechtserwerb daran

Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Grundverkehrsgesetz nur genehmigt werden, wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht und der Erwerber das Grundstück im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes selbst bewirtschaftet und im Betrieb auch seinen ständigen Wohnsitz hat oder, soweit ein solches nicht in Frage kommt, er der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen wirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Sachverhaltsbezogen müsste daher der Rechtserwerb durch den Beschwerdeführer dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entsprechen und der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen wirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widersprechen (VwGH 21.03.2000, 98/02/0376). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.06.2001, 97/02/0514, ausgesprochen hat, ist die Genehmigung jedenfalls und ohne weitere Prüfung nach der Generalklausel des § 6 Abs 1 lit a Grundverkehrsgesetz dann zu versagen, wenn einer der im § 6 Abs 2 Grundverkehrsgesetz umschriebenen besonderen Versagungsgründe vorliegt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.06.2001, 97/02/0514, ausgesprochen hat, ist die Genehmigung jedenfalls und ohne weitere Prüfung nach der Generalklausel des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Grundverkehrsgesetz dann zu versagen, wenn einer der im Paragraph 6, Absatz 2, Grundverkehrsgesetz umschriebenen besonderen Versagungsgründe vorliegt.

§ 6

Abs 2 lit a Grundverkehrsgesetz sind die Voraussetzungen des Abs 1 insbesondere dann nicht erfüllt, wenn das Grundstück ohne wichtigen Grund der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen würde. Dies ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts in diesem speziellen Fall aber gerade nicht gegeben:

Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, Grundverkehrsgesetz sind die Voraussetzungen des Absatz eins, insbesondere dann nicht erfüllt, wenn das Grundstück ohne wichtigen Grund der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen würde. Dies ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts in diesem speziellen Fall aber gerade nicht gegeben: Das GST-NR XXX weist ein Ausmaß von 58 m² auf und ist –

Grundriss– zur Gänze mit einem Maisäßgebäude bebaut. Letzteres stellt weder ein Wirtschafts- noch ein Stallgebäude, sondern ein reines Wohnobjekt, bestehend aus Wohnzimmer, Küche und Schlafzimmer, dar. Nach Aussage des landwirtschaftlichen Sachverständigen ist dieses Gebäude über 70 Jahre alt und wird seit Jahrzehnten – ca 30 Jahre – nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Das Maisäßgebäude war bereits 1993 durch die Eigentümerin A M P als Ferienhaus mit drei Räumen vermietet. Von einer landwirtschaftlichen Nutzung des Maisäßgebäudes durch den damaligen Mieter, der nicht der Beschwerdeführer war, ist daher nicht auszugehen.Das GST-NR römisch 30 weist ein Ausmaß von 58 m² auf und ist –

Grundriss– zur Gänze mit einem Maisäßgebäude bebaut. Letzteres stellt weder ein Wirtschafts- noch ein Stallgebäude, sondern ein reines Wohnobjekt, bestehend aus Wohnzimmer, Küche und Schlafzimmer, dar. Nach Aussage des landwirtschaftlichen Sachverständigen ist dieses Gebäude über 70 Jahre alt und wird seit Jahrzehnten – ca 30 Jahre – nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Das Maisäßgebäude war bereits 1993 durch die Eigentümerin A M P als Ferienhaus mit drei Räumen vermietet. Von einer landwirtschaftlichen Nutzung des Maisäßgebäudes durch den damaligen Mieter, der nicht der Beschwerdeführer war, ist daher nicht auszugehen. Das Maisäßgebäude wird gegenwärtig weder für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des GST-NR XXX noch des (das GST-NR XXX umgebende) GST-NR VVV verwendet und es ist – unter Berücksichtigung der Tendenz der vergangenen 20 Jahre – nicht zu erwarten, dass das Maisäßgebäude in Zukunft wieder einmal für eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung dieser oder anderer, umliegender landwirtschaftlicher Grundstücke notwendig werden wird. Der landwirtschaftliche Sachverständige hat daher in der EZ x, der beide GST-NRn XXX und VVV angehören, auch keine „untrennbare landwirtschaftliche Einheit“ erblickt. Der langjährige und aktuelle Bewirtschafter des GST-NR VVV hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft bestätigt, dass das Maisäßgebäude auf GST-NR XXX für die Bewirtschaftung nicht erforderlich sei, da er weder etwas unterzustellen habe noch für die Bewirtschaftung des GST-NR VVV die Notwendigkeit bestehe, in diesem Gebäude zu übernachten. Vielmehr erfolgt die Bewirtschaftung dieses Grundstücks als einmähdige Wiese mit einem Zeitaufwand von ca zwei Stunden vom Betrieb des Bewirtschafters aus, der nur rund 10 Minuten entfernt liegt. Die Gerätschaften, die dazu benötigt werden, werden mit- und wieder weggebracht. Weiters hat der landwirtschaftliche Sachverständige in nachvollziehbarer Weise dargetan, dass das GST-NR VVV trotz des Erwerbs des Maisäßgebäudes durch den Beschwerdeführer weiterhin zweckmäßig landwirtschaftlich genutzt werden kann und dies auch schon bisher der Fall war. Dass diese ortsübliche Bewirtschaftung des GST-NR VVV als einmähdige Wiese auch künftig gesichert ist, ist anzunehmen, zumal der derzeitige Bewirtschafter im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass er dieses Grundstück aus landwirtschaftsförderungstechnischen Gründen brauche.Das Maisäßgebäude wird gegenwärtig weder für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des GST-NR römisch 30 noch des (das GST-NR römisch 30 umgebende) GST-NR VVV verwendet und es ist – unter Berücksichtigung der Tendenz der vergangenen 20 Jahre – nicht zu erwarten, dass das Maisäßgebäude in Zukunft wieder einmal für eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung dieser oder anderer, umliegender landwirtschaftlicher Grundstücke notwendig werden wird. Der landwirtschaftliche Sachverständige hat daher in der EZ x, der beide GST-NRn römisch 30 und VVV angehören, auch keine „untrennbare landwirtschaftliche Einheit“ erblickt. Der langjährige und aktuelle Bewirtschafter des GST-NR VVV hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft bestätigt, dass das Maisäßgebäude auf GST-NR römisch 30 für die Bewirtschaftung nicht erforderlich sei, da er weder etwas unterzustellen habe noch für die Bewirtschaftung des GST-NR VVV die Notwendigkeit bestehe, in diesem Gebäude zu übernachten. Vielmehr erfolgt die Bewirtschaftung dieses Grundstücks als einmähdige Wiese mit einem Zeitaufwand von ca zwei Stunden vom Betrieb des Bewirtschafters aus, der nur rund 10 Minuten entfernt liegt. Die Gerätschaften, die dazu benötigt werden, werden mit- und wieder weggebracht. Weiters hat der landwirtschaftliche Sachverständige in nachvollziehbarer Weise dargetan, dass das GST-NR VVV trotz des Erwerbs des Maisäßgebäudes durch den Beschwerdeführer weiterhin zweckmäßig landwirtschaftlich genutzt werden kann und dies auch schon bisher der Fall war. Dass diese ortsübliche Bewirtschaftung des GST-NR VVV als einmähdige Wiese auch künftig gesichert ist, ist anzunehmen, zumal der derzeitige Bewirtschafter im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass er dieses Grundstück aus landwirtschaftsförderungstechnischen Gründen brauche. Aus all dem folgt, dass die Liegenschaft GST-NR XXX und das darauf befindliche Maisäßgebäude selbst derzeit nicht landwirtschaftlich genutzt werden und dies schon seit ca 30 Jahren nicht mehr der Fall war. Es sind und waren während dieser Zeit weder diese Liegenschaft noch das Gebäude zur landwirtschaftlichen Nutzung des angrenzenden GST-NR VVV als einmähdige Wiese erforderlich. Aufgrund dessen, dass eine landwirtschaftliche Nutzung von Liegenschaft und Maisäßgebäude bereits 30 Jahre zurückliegt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein landwirtschaftliches Gut vorliegt, das einer seiner Beschaffenheit entsprechenden Bewirtschaftung entzogen werden würde. Der landwirtschaftliche Sachverständige erblickt zwischen GST-NR XXX und den restlichen, von EZ x, KG S, umfassten Grundstücken ebenso keine untrennbare landwirtschaftliche Einheit. Hinzu kommt, dass ein Bedarf der Liegenschaft/des Maisäßgebäudes für die landwirtschaftliche Nutzung der umliegenden Flächen in Zukunft auch nicht mehr zu erwarten ist.Aus all dem folgt, dass die Liegenschaft GST-NR römisch 30 und das darauf befindliche Maisäßgebäude selbst derzeit nicht landwirtschaftlich genutzt werden und dies schon seit ca 30 Jahren nicht mehr der Fall war. Es sind und waren während dieser Zeit weder diese Liegenschaft noch das Gebäude zur landwirtschaftlichen Nutzung des angrenzenden GST-NR VVV als einmähdige Wiese erforderlich. Aufgrund dessen, dass eine landwirtschaftliche Nutzung von Liegenschaft und Maisäßgebäude bereits 30 Jahre zurückliegt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein landwirtschaftliches Gut vorliegt, das einer seiner Beschaffenheit entsprechenden Bewirtschaftung entzogen werden würde. Der landwirtschaftliche Sachverständige erblickt zwischen GST-NR römisch 30 und den restlichen, von EZ x, KG S, umfassten Grundstücken ebenso keine untrennbare landwirtschaftliche Einheit. Hinzu kommt, dass ein Bedarf der Liegenschaft/des Maisäßgebäudes für die landwirtschaftliche Nutzung der umliegenden Flächen in Zukunft auch nicht mehr zu erwarten ist. Es ist daher unter den dargelegten Umständen in diesem konkreten Fall davon auszugehen, dass das GST-NR XXX der landwirtschaftlichen Nutzung nicht entzogen wird, da eine ortsübliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung des unmittelbar angrenzenden GST-NR VVV und der umliegenden (Pacht)flächen nach wie vor möglich ist, derzeit stattfindet und der Rechtserwerb des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht nichts ändert. Eine mit dem Eigentümerwechsel einhergehende Störung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des angrenzenden GST-NR VVV, etwa durch mehrfache Zu- und Abfahrten zum GST-NR XXX, wird durch den landwirtschaftlichen Sachverständigen beim Erwerb des Maisäßgebäudes durch den Beschwerdeführer ebenso nicht erblickt, sondern gibt es diesen Störfaktor schon seit Jahrzehnten. Auch hat der Bewirtschafter diesbezüglich keine Bedenken angemeldet, sondern lediglich dargetan, dass ihm bekannt sei, dass das Maisäßgebäude zu Ferienzwecken vermietet gewesen sei und zwar „bis jetzt“.Es ist daher unter den dargelegten Umständen in diesem konkreten Fall davon auszugehen, dass das GST-NR römisch 30 der landwirtschaftlichen Nutzung nicht entzogen wird, da eine ortsübliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung des unmittelbar angrenzenden GST-NR VVV und der umliegenden (Pacht)flächen nach wie vor möglich ist, derzeit stattfindet und der Rechtserwerb des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht nichts ändert. Eine mit dem Eigentümerwechsel einhergehende Störung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des angrenzenden GST-NR VVV, etwa durch mehrfache Zu- und Abfahrten zum GST-NR römisch 30 , wird durch den landwirtschaftlichen Sachverständigen beim Erwerb des Maisäßgebäudes durch den Beschwerdeführer ebenso nicht erblickt, sondern gibt es diesen Störfaktor schon seit Jahrzehnten. Auch hat der Bewirtschafter diesbezüglich keine Bedenken angemeldet, sondern lediglich dargetan, dass ihm bekannt sei, dass das Maisäßgebäude zu Ferienzwecken vermietet gewesen sei und zwar „bis jetzt“. Im Übrigen stellt die persönliche Nutzung des Maisäßgebäudes für Ferienzwecke nicht das ausschließliche Motiv des Beschwerdeführers für den Erwerb dar. Er bringt einerseits vor, das Haus so erhalten und sanieren zu wollen, „wie es gehört“, andererseits möchte er die Bewirtschaftung der Waldgrundstücke GST-NRn YYY und ZZZ „von dort aus betreiben“. Ein Bekanntmachungsverfahren für dieses landwirtschaftliche Grundstück

§ 5

Abs 1 Grundverkehrsgesetz kann aufgrund der Tatsache, dass die Grundstücksfläche nur 58 m² beträgt, nicht (mehr) zur Anwendung gelangen.Ein Bekanntmachungsverfahren für dieses landwirtschaftliche Grundstück

Paragraph 5, Absatz eins, Grundverkehrsgesetz kann aufgrund der Tatsache, dass die Grundstücksfläche nur 58 m² beträgt, nicht (mehr) zur Anwendung gelangen.

§ 6

Abs 3 Grundverkehrsgesetz darf eine Genehmigung überdies nur ausgesprochen werden, wenn die Nutzung als Ferienwohnung durch den Erwerber nach den raumplanungsrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

Paragraph 6, Absatz 3, Grundverkehrsgesetz darf eine Genehmigung überdies nur ausgesprochen werden, wenn die Nutzung als Ferienwohnung durch den Erwerber nach den raumplanungsrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Wie bereits dargetan, liegt eine den raumplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechende Anzeige als Ferienwohnung

Art II Abs 2 und 3 des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl Nr 27/1993, im konkreten Fall vor.Wie bereits dargetan, liegt eine den raumplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechende Anzeige als Ferienwohnung

Artikel römisch zwei, Absatz 2 und 3 des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 27 aus 1993,, im konkreten Fall vor. Der Rechtserwerb des GST-NR XXX war daher zu genehmigen.Der Rechtserwerb des GST-NR römisch 30 war daher zu genehmigen. 6.2.

§ 6

Abs 1 lit b darf der Rechtserwerb im Falle forstwirtschaftlicher Grundstücke nur genehmigt werden, wenn er dem Interesse der Forstwirtschaft im Besonderen und dem allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesse nicht widerspricht.6.2.

Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, darf der Rechtserwerb im Falle forstwirtschaftlicher Grundstücke nur genehmigt werden, wenn er dem Interesse der Forstwirtschaft im Besonderen und dem allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesse nicht widerspricht. Der landwirtschaftliche Sachverständige hat dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nutzung der Waldflächen auf den GST-NRn YYY und ZZZ den Zielen des Forstgesetzes nicht widerspricht. Insbesondere ist die Bewirtschaftung der Waldgrundstücke durch den Beschwerdeführer zum Zwecke der Gewinnung von Hackgut für seine Hackschnitzelanlage, die sich in einer Entfernung von 6 km befindet, ökonomisch und auch volkswirtschaftlich vertretbar. Daraus folgt, dass eine Bewirtschaftung der Waldflächen längerfristig gesichert ist. Im Übrigen wurde aus landwirtschaftlicher Sicht bestätigt, dass eine Nutzung der beiden Waldflächen unabhängig von der (landwirtschaftlichen) Bewirtschaftung der – ebenso von EZ x umfassten – GST-NR VVV erfolgen kann. Daraus zog der landwirtschaftliche Sachverständige den Schluss, dass die Waldflächen mit den landwirtschaftlich genutzten Flächen keine untrennbare land- und forstwirtschaftliche Einheit bildet. Da der Erwerb der GST-NRn YYY und ZZZ durch den Beschwerdeführer dem Interesse der Forstwirtschaft und dem allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesse nicht widerspricht, war auch diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden. Das gegenständliche Verfahren betrifft den Kaufvertrag zwischen A M P und Dr. P R vom 08.10.2013 über die GST-NRn XXX, YYY und ZZZ. Der Umstand, dass die Verkäuferin die GST-NRn UUU und VVV mit Schenkungsvertrag vom 23.10.2013 an ihren Sohn übertragen hat, hat im gegenständlichen Fall außer Betracht zu bleiben. Dieses Rechtsgeschäft betrifft allenfalls die Bewirtschaftung des GST-NR VVV, jedoch nicht das nicht mehr landwirtschaftlich genutzte und hier kaufgegenständliche GST-NR XXX.Das gegenständliche Verfahren betrifft den Kaufvertrag zwischen A M P und Dr. P R vom 08.10.2013 über die GST-NRn römisch 30 , YYY und ZZZ. Der Umstand, dass die Verkäuferin die GST-NRn UUU und VVV mit Schenkungsvertrag vom 23.10.2013 an ihren Sohn übertragen hat, hat im gegenständlichen Fall außer Betracht zu bleiben. Dieses Rechtsgeschäft betrifft allenfalls die Bewirtschaftung des GST-NR VVV, jedoch nicht das nicht mehr landwirtschaftlich genutzte und hier kaufgegenständliche GST-NR römisch 30 .

  1. Wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, so hat dafür nach § 76 Abs 1 AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Nach § 17 VwGVG ist diese Bestimmung auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden.
  2. Wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, so hat dafür nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Nach Paragraph 17, VwGVG ist diese Bestimmung auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde ein landwirtschaftliches Gutachten eingeholt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es notwendig sei, einen landwirtschaftlichen Sachverständigen zu verschiedenen, näher ausgeführten Fragen beizuziehen. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 12.03.2014 mitgeteilt, dass gegen die Bestellung des Sachverständigen keine Einwände bestünden. Der landwirtschaftliche Sachverständige wurde mit Beschluss vom 18.03.2014 bestellt und hat hierauf das Gutachten vom 06.05.2014 erstattet. Die Höhe der zustehenden Gebühr des landwirtschaftlichen Sachverständigen belief sich auf 2.048,40 Euro. Diese Gebühr war mit Beschluss festzusetzen.
  3. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den konkreten Fall, wonach ein Maisäßgebäude eine parzellierte Liegenschaft bildet, die weder gegenwärtig land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, noch seit 30 Jahren für eine landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden Grundstücke benötigt wurde und deren Nutzung durch einen Landwirt auch in Zukunft nicht mehr zu erwarten ist, fehlt.
  4. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den konkreten Fall, wonach ein Maisäßgebäude eine parzellierte Liegenschaft bildet, die weder gegenwärtig land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, noch seit 30 Jahren für eine landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden Grundstücke benötigt wurde und deren Nutzung durch einen Landwirt auch in Zukunft nicht mehr zu erwarten ist, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.301.004.R14.2014

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