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{'item': 'LVwG-465-001/R3-2014'}

Obsah (4)§ 28§ 25a§ 62§ 43

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum27.10.2014 GeschäftszahlLVwG-465-001/R3-2014 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 28Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben.

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Mit angefochtenem Beschluss hat der Disziplinarsenat A der Sektion Ingenieurkonsulenten der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Tirol und Vorarlberg beschlossen, das Disziplinarverfahren gegen Dipl.-Ing. (FH) A W betreffend die Grenzverhandlungsprotokolle vom 10.06.2010, GZen XXX und YYY hinsichtlich einer Grenzberichtigung in der KG R zu GZ XXX nicht einzuleiten.
  2. Mit angefochtenem Beschluss hat der Disziplinarsenat A der Sektion Ingenieurkonsulenten der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Tirol und Vorarlberg beschlossen, das Disziplinarverfahren gegen Dipl.-Ing. (FH) A W betreffend die Grenzverhandlungsprotokolle vom 10.06.2010, GZen römisch 30 und YYY hinsichtlich einer Grenzberichtigung in der KG R zu GZ römisch 30 nicht einzuleiten.
  3. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass gegen einen Nichteinleitungsbeschluss ein Rechtsmittel zulässig sei, da der Gesetzgeber anderenfalls in § 62 Abs 3 ZTKG auch für den Disziplinaranwalt einen Rechtsmittelausschluss aufgenommen hätte. Daran ändere auch nichts, dass der Gesetzgeber den zweiten Satz des § 62 Abs 3 ZTKG, in der vormaligen Fassung, in welchem ausdrücklich festgehalten gewesen sei, dass dem Disziplinaranwalt gegen einen Beschluss des Disziplinarausschusses, mit dem die Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgelehnt worden sei, das Rechtsmittel der Berufung an die Berufungskommission eingeräumt worden sei, als offensichtlich entbehrlich gehalten und daher nicht mehr in das Gesetz aufgenommen habe. Schließlich sei nach dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz nur gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren, somit gegen sogenannte verfahrensleitende Verfügungen eine abgesonderte Beschwerde unzulässig. Hingegen könne gegen Entscheidungen von Behörden im Sinne des Artikels 130 B-VG immer Beschwerde erhoben werden, somit auch gegen einen Beschluss, mit dem die Einleitung des Verfahrens abgelehnt werde. Die in einem Rundschreiben der Kammer vom Oktober 2013 vertretende Auffassung, dass dem Disziplinaranwalt gegen die Ablehnung der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bzw gegen eine Einstellung des Verfahrens kein Rechtsmittel mehr zustehe, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen und widerspreche auch allen rechtsstaatlichen Prinzipien.
  4. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass gegen einen Nichteinleitungsbeschluss ein Rechtsmittel zulässig sei, da der Gesetzgeber anderenfalls in Paragraph 62, Absatz 3, ZTKG auch für den Disziplinaranwalt einen Rechtsmittelausschluss aufgenommen hätte. Daran ändere auch nichts, dass der Gesetzgeber den zweiten Satz des Paragraph 62, Absatz 3, ZTKG, in der vormaligen Fassung, in welchem ausdrücklich festgehalten gewesen sei, dass dem Disziplinaranwalt gegen einen Beschluss des Disziplinarausschusses, mit dem die Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgelehnt worden sei, das Rechtsmittel der Berufung an die Berufungskommission eingeräumt worden sei, als offensichtlich entbehrlich gehalten und daher nicht mehr in das Gesetz aufgenommen habe. Schließlich sei nach dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz nur gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren, somit gegen sogenannte verfahrensleitende Verfügungen eine abgesonderte Beschwerde unzulässig. Hingegen könne gegen Entscheidungen von Behörden im Sinne des Artikels 130 B-VG immer Beschwerde erhoben werden, somit auch gegen einen Beschluss, mit dem die Einleitung des Verfahrens abgelehnt werde. Die in einem Rundschreiben der Kammer vom Oktober 2013 vertretende Auffassung, dass dem Disziplinaranwalt gegen die Ablehnung der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bzw gegen eine Einstellung des Verfahrens kein Rechtsmittel mehr zustehe, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen und widerspreche auch allen rechtsstaatlichen Prinzipien. Der zuständige Disziplinarausschuss habe den Nichteinleitungsbeschluss entgegen § 62 Abs 1 ZTKG ohne Anhörung des Disziplinaranwaltes gefasst. Damit sei der Nichtigkeitsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs verwirklicht. Diese Gehörverletzung falle besonders deshalb schwer ins Gewicht, da vom Disziplinarausschuss in die Begründung seines Beschlusses hinsichtlich der Vorgangsweise des Dipl.-Ing. (FH) A W auf eine (angeblich) gängige Praxis in Vorarlberg, welche aus einer „zuverlässigen Quelle“ stamme, verwiesen werde. Zu einem derartigen Erhebungsergebnis habe der Disziplinaranwalt mangels Kenntnis keine Stellungnahme abgeben können. Tatsächlich könne von einer gängigen Praxis, wie dem der Beschwerde angeschlossenem Schreiben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 10.03.2014 zu entnehmen sei, keine Rede sein. Aus diesem Schreiben ergebe sich, dass sich ein praktisch identer Vorfall beim Vermessungsamt B ereignet habe, bei welchem wegen der auch dort falschen Anführung von Grundeigentümern im Grenzverhandlungsprotokoll ein Verbesserungsverfahren eingeleitet worden sei. Auch dort seien Unterschriften lediglich in das Protokoll hineinkopiert bzw digital verschoben worden, wobei der dazu eingereichte Plan zeitlich erst nachträglich hergestellt und bei der Grenzverhandlung, sofern eine solche tatsächlich stattgefunden haben sollte, verfasst worden sein dürfte. Dieser Sachverhalt werde noch gesondert dem Disziplinarausschuss zur Anzeige gebracht werden. Wäre der Disziplinaranwalt vor Beschlussfassung gehört worden, hätte er mit dieser Argumentation einer angeblich gängigen Praxis in Vorarlberg entgegentreten können.Der zuständige Disziplinarausschuss habe den Nichteinleitungsbeschluss entgegen Paragraph 62, Absatz eins, ZTKG ohne Anhörung des Disziplinaranwaltes gefasst. Damit sei der Nichtigkeitsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs verwirklicht. Diese Gehörverletzung falle besonders deshalb schwer ins Gewicht, da vom Disziplinarausschuss in die Begründung seines Beschlusses hinsichtlich der Vorgangsweise des Dipl.-Ing. (FH) A W auf eine (angeblich) gängige Praxis in Vorarlberg, welche aus einer „zuverlässigen Quelle“ stamme, verwiesen werde. Zu einem derartigen Erhebungsergebnis habe der Disziplinaranwalt mangels Kenntnis keine Stellungnahme abgeben können. Tatsächlich könne von einer gängigen Praxis, wie dem der Beschwerde angeschlossenem Schreiben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 10.03.2014 zu entnehmen sei, keine Rede sein. Aus diesem Schreiben ergebe sich, dass sich ein praktisch identer Vorfall beim Vermessungsamt B ereignet habe, bei welchem wegen der auch dort falschen Anführung von Grundeigentümern im Grenzverhandlungsprotokoll ein Verbesserungsverfahren eingeleitet worden sei. Auch dort seien Unterschriften lediglich in das Protokoll hineinkopiert bzw digital verschoben worden, wobei der dazu eingereichte Plan zeitlich erst nachträglich hergestellt und bei der Grenzverhandlung, sofern eine solche tatsächlich stattgefunden haben sollte, verfasst worden sein dürfte. Dieser Sachverhalt werde noch gesondert dem Disziplinarausschuss zur Anzeige gebracht werden. Wäre der Disziplinaranwalt vor Beschlussfassung gehört worden, hätte er mit dieser Argumentation einer angeblich gängigen Praxis in Vorarlberg entgegentreten können. Selbst wenn aber von einer von den Vorarlberger Behörden tolerierten Vorgangsweise ausgegangen werden sollte, sei dies mit der Sorgfalt eines Ingenieurkonsulenten nicht vereinbar und sei diese Vorgangsweise jedenfalls geeignet, bei der Öffentlichkeit das Ansehen des Berufsstandes in Verruf zu bringen. Das Hin- und Herverschieben von Unterschriften auf ein erst zur Vorlage für eine Mappenberichtigung geschaffenes „Grenzverhandlungsprotokoll“, dem durch das Siegel die Qualität einer öffentlichen Urkunde verschaffen werde, könne nicht ernsthaft als qualitätsvoll bezeichnet werden. Diese Vorgangsweise verstoße nicht nur gegen § 43 Abs 6 Vermessungsgesetz und § 11 Abs 1 Z 5 Vermessungsverordnung, sondern sei, wie die konkreten Beispiele zeigten, äußerst fehleranfällig. Es könne auch in keiner Weise nachvollzogen werden, wann diese Unterschriften geleistet worden seien, ob und wann tatsächlich eine Grenzbegehung unter Bezugnahme auf eine Plandarstellung erfolgt sei, wer anwesend gewesen sei, welche Unterschriften nachträglich beschafft worden seien etc. So seien in der dem Verfahren zugrunde liegenden Disziplinaranzeige, auf die hier verwiesen werde, auch der Verdacht geäußert worden, dass wegen der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Vorgangsweise bei der Mappenberichtigung eine Grenzbegehung unter Ladung sämtlicher betroffener Grundeigentümer tatsächlich nicht stattgefunden habe. Auf diesen Vorwurf sei der Disziplinarausschuss in dem bekämpften Beschluss gar nicht eingegangen. Es seien damit auch nicht alle in der Disziplinaranzeige angeführten Verfehlungen als für eine Einleitung des Disziplinarverfahrens unzureichend behandelt worden, weshalb insoweit der Beschluss mangelhaft geblieben sei.Selbst wenn aber von einer von den Vorarlberger Behörden tolerierten Vorgangsweise ausgegangen werden sollte, sei dies mit der Sorgfalt eines Ingenieurkonsulenten nicht vereinbar und sei diese Vorgangsweise jedenfalls geeignet, bei der Öffentlichkeit das Ansehen des Berufsstandes in Verruf zu bringen. Das Hin- und Herverschieben von Unterschriften auf ein erst zur Vorlage für eine Mappenberichtigung geschaffenes „Grenzverhandlungsprotokoll“, dem durch das Siegel die Qualität einer öffentlichen Urkunde verschaffen werde, könne nicht ernsthaft als qualitätsvoll bezeichnet werden. Diese Vorgangsweise verstoße nicht nur gegen Paragraph 43, Absatz 6, Vermessungsgesetz und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, Vermessungsverordnung, sondern sei, wie die konkreten Beispiele zeigten, äußerst fehleranfällig. Es könne auch in keiner Weise nachvollzogen werden, wann diese Unterschriften geleistet worden seien, ob und wann tatsächlich eine Grenzbegehung unter Bezugnahme auf eine Plandarstellung erfolgt sei, wer anwesend gewesen sei, welche Unterschriften nachträglich beschafft worden seien etc. So seien in der dem Verfahren zugrunde liegenden Disziplinaranzeige, auf die hier verwiesen werde, auch der Verdacht geäußert worden, dass wegen der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Vorgangsweise bei der Mappenberichtigung eine Grenzbegehung unter Ladung sämtlicher betroffener Grundeigentümer tatsächlich nicht stattgefunden habe. Auf diesen Vorwurf sei der Disziplinarausschuss in dem bekämpften Beschluss gar nicht eingegangen. Es seien damit auch nicht alle in der Disziplinaranzeige angeführten Verfehlungen als für eine Einleitung des Disziplinarverfahrens unzureichend behandelt worden, weshalb insoweit der Beschluss mangelhaft geblieben sei.
  5. Folgender Sachverhalt steht fest: Die K & W GmbH wurde im Mai 2010 von der Gemeinde R mit der Vermessung der Gemeindestraße „XXX“, Gst-Nr ZZZ, KG R, beauftragt. Ziel dieser Straßenvermessung war es, den Katasterstand an den Naturstand anzupassen. Der entsprechenden Vermessungsurkunde GZ XXX gingen zwei Mappenberichtigungen GZ XXX sowie GZ YYY voraus.Die K & W GmbH wurde im Mai 2010 von der Gemeinde R mit der Vermessung der Gemeindestraße „XXX“, Gst-Nr ZZZ, KG R, beauftragt. Ziel dieser Straßenvermessung war es, den Katasterstand an den Naturstand anzupassen. Der entsprechenden Vermessungsurkunde GZ römisch 30 gingen zwei Mappenberichtigungen GZ römisch 30 sowie GZ YYY voraus. Hinsichtlich der beiden Mappenberichtigungen existiert jeweils ein Grenzverhandlungsprotokoll vom 10.06.2010 (Dauer von 09.00 Uhr bis 11.00 Uhr hinsichtlich der GZ XXX und von 09.00 Uhr bis 10.00 Uhr, hinsichtlich der GZ YYY). In diesem vom Planverfasser mit Rundsiegel und Unterschrift beurkundeten sowie mit einer elektronischen Beurkundungssignatur versehenen Protokoll ist ua wie folgt festgehalten:Hinsichtlich der beiden Mappenberichtigungen existiert jeweils ein Grenzverhandlungsprotokoll vom 10.06.2010 (Dauer von 09.00 Uhr bis 11.00 Uhr hinsichtlich der GZ römisch 30 und von 09.00 Uhr bis 10.00 Uhr, hinsichtlich der GZ YYY). In diesem vom Planverfasser mit Rundsiegel und Unterschrift beurkundeten sowie mit einer elektronischen Beurkundungssignatur versehenen Protokoll ist ua wie folgt festgehalten: „Eingeladen bzw anwesend waren für die Grundstücke: Laut „Protokoll und Zustimmungserklärung zur Grenzfestlegung“, das einen integrierten Bestandteil des Protokolls bildet. …. Ergebnis der Grenzverhandlung: Den Anwesenden wurden die Grenzzeichen in der Natur gezeigt und ordnungsgemäß übergeben. Der festgelegte Grenzverlauf ist im Plan dargestellt.“ Den Grenzverhandlungsprotokollen war jeweils ein „Protokoll und Zustimmungserklärung gem § 43 Abs 6 VermG zur Grenzfestlegung“ beigeschlossen. Auf dieser Zustimmungserklärung befinden sich die Unterschriften der Eigentümer der betroffenen Grundstücke, wobei die Originalunterschriften nicht direkt auf dieser Zustimmungserklärung angebracht worden sind; vielmehr wurden diese grundsätzlich auf einzelnen Zustimmungserklärungen abgegeben und dann auf jene Zustimmungserklärung kopiert bzw digital verschoben, welche den Grenzverhandlungsprotokollen beigeschlossen war; bei der Zusammenstellung der Zustimmungserklärungen zur Einreichung der Grenzverhandlungsprotokolle beim Vermessungsamt ist es im Büro des Planverfassers unbeabsichtigt insofern zu einem Fehler gekommen, als hinsichtlich des Grundstückes der Gemeinde R anstatt der Unterschrift des Bürgermeisters jene des Leiters des Liegenschaftsmanagements des Amtes der Vorarlberger Landesregierung angebracht worden ist. Tatsächlich lag aber die Unterschrift des Bürgermeisters für die Mappenberichtigung vor. Den Grenzverhandlungsprotokollen war jeweils ein „Protokoll und Zustimmungserklärung gem Paragraph 43, Absatz 6, VermG zur Grenzfestlegung“ beigeschlossen. Auf dieser Zustimmungserklärung befinden sich die Unterschriften der Eigentümer der betroffenen Grundstücke, wobei die Originalunterschriften nicht direkt auf dieser Zustimmungserklärung angebracht worden sind; vielmehr wurden diese grundsätzlich auf einzelnen Zustimmungserklärungen abgegeben und dann auf jene Zustimmungserklärung kopiert bzw digital verschoben, welche den Grenzverhandlungsprotokollen beigeschlossen war; bei der Zusammenstellung der Zustimmungserklärungen zur Einreichung der Grenzverhandlungsprotokolle beim Vermessungsamt ist es im Büro des Planverfassers unbeabsichtigt insofern zu einem Fehler gekommen, als hinsichtlich des Grundstückes der Gemeinde R anstatt der Unterschrift des Bürgermeisters jene des Leiters des Liegenschaftsmanagements des Amtes der Vorarlberger Landesregierung angebracht worden ist. Tatsächlich lag aber die Unterschrift des Bürgermeisters für die Mappenberichtigung vor. Die Mappenberichtigungen wurden dann in der Folge im Kataster durchgeführt, die Vermessungsurkunde GZ XXX vom Vermessungsamt B bescheinigt und nach § 15 LTG verbüchert.Die Mappenberichtigungen wurden dann in der Folge im Kataster durchgeführt, die Vermessungsurkunde GZ römisch 30 vom Vermessungsamt B bescheinigt und nach Paragraph 15, LTG verbüchert.
  6. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher der Leiter des Vermessungsamtes B und der Bürgermeister der Gemeinde R als Zeuge einvernommen worden sind, als erwiesen angenommen. Dieser Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten. 5.1.

§ 62

Abs 1 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 (ZTKG) hat der zuständige Senat des Disziplinarausschusses nach Anhörung des Disziplinaranwaltes ohne mündliche Verhandlung zu beschließen, ob das Disziplinarverfahren einzuleiten ist.5.1.

Paragraph 62, Absatz eins, des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 (ZTKG) hat der zuständige Senat des Disziplinarausschusses nach Anhörung des Disziplinaranwaltes ohne mündliche Verhandlung zu beschließen, ob das Disziplinarverfahren einzuleiten ist.

§ 62

Abs 3 ZTKG ist gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens kein Rechtsmittel zulässig.

Paragraph 62, Absatz 3, ZTKG ist gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens kein Rechtsmittel zulässig. § 43 Abs 6 Vermessungsgesetz hat folgenden Inhalt:Paragraph 43, Absatz 6, Vermessungsgesetz hat folgenden Inhalt: „Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes anzuschließen. Wenn die Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze dieser Grundstücke (Zustimmungserklärungen) nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist.“„Sind von Plänen über Vermessungen nach Absatz 4, Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes anzuschließen. Wenn die Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze dieser Grundstücke (Zustimmungserklärungen) nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist.“ 5.

  1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht die Ansicht des Disziplinaranwaltes, gegen einen Nichteinleitungsbeschluss sei ein Rechtsmittel zulässig, teilt. Einerseits lässt sich aus der Bestimmung des § 62 Abs 3 ZTKG nichts Gegenteiliges ableiten, andererseits ergibt sich dies auch aus einer verfassungskonformen Interpretation dieser Bestimmung.5.
  2. Zunächst ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht die Ansicht des Disziplinaranwaltes, gegen einen Nichteinleitungsbeschluss sei ein Rechtsmittel zulässig, teilt. Einerseits lässt sich aus der Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 3, ZTKG nichts Gegenteiliges ableiten, andererseits ergibt sich dies auch aus einer verfassungskonformen Interpretation dieser Bestimmung. 5.
  3. Zutreffend verweist der Disziplinaranwalt auch auf den Umstand, dass im Behördenverfahren sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, da ihm das Erhebungsergebnis betreffend die „gängige Praxis“ nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Ungeachtet dessen liegt diesbezüglich aber kein Nichtigkeitsgrund vor, da eine im behördlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert wird, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde und sodann im Beschwerdeverfahren ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (vgl VwGH 88/03/0151).5.
  4. Zutreffend verweist der Disziplinaranwalt auch auf den Umstand, dass im Behördenverfahren sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, da ihm das Erhebungsergebnis betreffend die „gängige Praxis“ nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Ungeachtet dessen liegt diesbezüglich aber kein Nichtigkeitsgrund vor, da eine im behördlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert wird, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde und sodann im Beschwerdeverfahren ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken vergleiche VwGH 88/03/0151). 5.
  5. Die vom Planverfasser gewählte Vorgangsweise, einzelne auf einer Erklärung geleistete Unterschriften auf eine einzige (Gesamt-)Erklärung zusammenzukopieren bzw digital zu verschieben, übersteigt – unabhängig von der Frage, ob eine solche Vorgangsweise rechtlich zulässig ist oder nicht – im vorliegenden Fall in disziplinarrechtlicher Hinsicht deshalb nicht jenes Ausmaß, das die Annahme eines zu ahndenden Disziplinarvergehens rechtfertigen würde, da einerseits die Unterschrift des Bürgermeisters der Gemeinde R tatsächlich vorgelegen ist und andererseits beim Vermessungsamt B eine derartige Praxis toleriert wurde. So hat der als Zeuge einvernommene Bürgermeister der Gemeinde R in seiner Aussage dargelegt, dass er die schriftliche Zustimmung zu der gegenständlichen Mappenberichtigung und zwar betreffend das Gst-Nr ZZZ, KG R, für die Gemeinde R abgegeben habe. Zwar handelt es sich bei der vom Planverfasser vorgelegten Unterschrift des Bürgermeisters der Gemeinde R nur um eine Kopie. Das Landesverwaltungsgericht hegt aber im Hinblick auf die eindeutige Zeugenaussage des Bürgermeisters keine Bedenken daran, dass diese Unterschrift auch tatsächlich vorliegt. Weiters hat der Leiter des Vermessungsamtes B als Zeuge dargetan, dass die vom Planverfasser gewählte Vorgangsweise, Unterschriften der Eigentümer auf eine einzige Zustimmungserklärung zusammenzukopieren, von manchen Geometern gemacht und von manchen Geometern nicht gemacht würde. Der Geometer beurkunde mit seinem Siegel ja lediglich, dass die Unterschriften auch vorliegend seien. Zutreffend hat der Planverfasser diesbezüglich auch darauf hingewiesen, dass die Mappenberichtigungen letztlich im Kataster durchgeführt und die Vermessungsurkunde vom Vermessungsamt B bescheinigt sowie verbüchert worden sei. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 11 Abs 1 Z 5 Vermessungsordnung hinweist, wonach das

§ 43

Abs 6 Vermessungsgesetz anzufertigende Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes die „Unterschriften der anwesenden Eigentümer oder Vertreter“ zu enthalten hat, ist festzuhalten, dass diese Bestimmung erst am 16.08.2010, somit nach Anfertigung der gegenständlichen Grenzverhandlungsprotokolle vom 10.06.2010, in Kraft getreten ist; die diesbezügliche Vorgängerbestimmung hat aber noch keine derartige Verpflichtung vorgesehen. Dasselbe gilt hinsichtlich des Hinweises des Beschwerdeführers auf das Schreiben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 10.03.2014; im Übrigen ist es in dem diesem Schreiben zugrundeliegenden Fall um eine „Berichtigung“ der Grenzverhandlungsprotokolle gegangen.Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, Vermessungsordnung hinweist, wonach das

Paragraph 43, Absatz 6, Vermessungsgesetz anzufertigende Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes die „Unterschriften der anwesenden Eigentümer oder Vertreter“ zu enthalten hat, ist festzuhalten, dass diese Bestimmung erst am 16.08.2010, somit nach Anfertigung der gegenständlichen Grenzverhandlungsprotokolle vom 10.06.2010, in Kraft getreten ist; die diesbezügliche Vorgängerbestimmung hat aber noch keine derartige Verpflichtung vorgesehen. Dasselbe gilt hinsichtlich des Hinweises des Beschwerdeführers auf das Schreiben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 10.03.2014; im Übrigen ist es in dem diesem Schreiben zugrundeliegenden Fall um eine „Berichtigung“ der Grenzverhandlungsprotokolle gegangen. Zwar verweist der Beschwerdeführer zutreffend auf die Mängel der Grenzbegehungsprotokolle, wonach aufgrund dieser Protokolle wegen der Ausgestaltung nicht nachvollzogen werden könne, wann die Unterschriften geleistet worden seien und welche Personen bei der Grenzbegehung anwesend gewesen seien. Dieser Umstand allein vermochte aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes noch kein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten zu begründen. Letztlich ist hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, auf den Verdacht der Nichtdurchführung einer Grenzbegehung sei im angefochtenen Beschluss nicht eingegangen worden, festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren nur jene Punkte von Bedeutung sind, über die im angefochtenen Beschluss abgesprochen wurde. Da der Disziplinarsenat über diesen Punkt nicht entschieden hat, konnte er auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Beschwerdesache ist die Angelegenheit, die den Gegenstand des Verfahrens bzw den Inhalt des Spruches des Bescheides der Behörde gebildet hat; das Landesverwaltungsgericht darf nicht über anderes entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war (vgl zB VwSlg 9673/A). Letztlich ist hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, auf den Verdacht der Nichtdurchführung einer Grenzbegehung sei im angefochtenen Beschluss nicht eingegangen worden, festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren nur jene Punkte von Bedeutung sind, über die im angefochtenen Beschluss abgesprochen wurde. Da der Disziplinarsenat über diesen Punkt nicht entschieden hat, konnte er auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Beschwerdesache ist die Angelegenheit, die den Gegenstand des Verfahrens bzw den Inhalt des Spruches des Bescheides der Behörde gebildet hat; das Landesverwaltungsgericht darf nicht über anderes entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war vergleiche zB VwSlg 9673/A). 6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.465.001.R3.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.