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{'item': 'LVwG-1-528/R3-2014'}

Obsah (10)§ 50§ 90§ 45§ 71§ 64§ 25a§ 9§ 3§ 13§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum07.11.2014 GeschäftszahlLVwG-1-528/R3-2014 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Spruchpunkte 2.,

  1. und
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird. im Übrigen hat das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich § 44a Z 1, 2 und 3 VStG nunmehr wie folgt zu lauten hat:

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Spruchpunkte 2.,

  1. und
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird. im Übrigen hat das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Paragraph 44 a, Ziffer eins, 2 und 3 VStG nunmehr wie folgt zu lauten hat: „H G ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma G Warenhandels GmbH dafür verantwortlich, dass am 05.03.2013 um 10.54 Uhr im Verkaufsgeschäft der Firma G Warenhandels GmbH, M, I H, drei Packungen Kunststoffeier, jeweils gefüllt mit einem Kleinspielzeug, drei Bonbons und einem Sticker, mit der Probennummer 8004KLI0014/13 (jeweils mit der Bezeichnung ‚Spielzeuge & Süßigkeiten‘) durch Anbieten in Verkehr gebracht wurden, obwohl die drei Packungen, die ohne weitere Verarbeitung für den Letztverbraucher bestimmt waren,„H G ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma G Warenhandels GmbH dafür verantwortlich, dass am 05.03.2013 um 10.54 Uhr im Verkaufsgeschäft der Firma G Warenhandels GmbH, M, römisch eins H, drei Packungen Kunststoffeier, jeweils gefüllt mit einem Kleinspielzeug, drei Bonbons und einem Sticker, mit der Probennummer 8004KLI0014/13 (jeweils mit der Bezeichnung ‚Spielzeuge & Süßigkeiten‘) durch Anbieten in Verkehr gebracht wurden, obwohl die drei Packungen, die ohne weitere Verarbeitung für den Letztverbraucher bestimmt waren,
  3. wie folgt nicht der Spielzeugverordnung entsprochen haben: Die vorliegende Probe enthält kleine Teile und ist daher nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet. Solches Spielzeug muss nach EN 71 Teil 1 Z 7.2 und Anlage 5 Teil B Z 1 der Spielzeugverordnung einen Hinweis tragen, dass das Spielzeug nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet ist, ergänzt durch einen kurzen Hinweis auf die besonderen Gefahren, die diese Vorsichtsmaßregel erforderlich machen. Bei der vorliegenden Probe war der Hinweis auf die Gefahr, die die Alterseinschränkung begründet (‚Erdrosselungsgefahr durch Kabel und Erstickungsgefahr durch kleine Teile und Kugeln‘) sehr klein gedruckt (Höhe Großbuchstaben 1 mm) und daher nicht leicht lesbar.Die vorliegende Probe enthält kleine Teile und ist daher nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet. Solches Spielzeug muss nach EN 71 Teil 1 Ziffer 7 Punkt 2 und Anlage 5 Teil B Ziffer eins, der Spielzeugverordnung einen Hinweis tragen, dass das Spielzeug nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet ist, ergänzt durch einen kurzen Hinweis auf die besonderen Gefahren, die diese Vorsichtsmaßregel erforderlich machen. Bei der vorliegenden Probe war der Hinweis auf die Gefahr, die die Alterseinschränkung begründet (‚Erdrosselungsgefahr durch Kabel und Erstickungsgefahr durch kleine Teile und Kugeln‘) sehr klein gedruckt (Höhe Großbuchstaben 1 mm) und daher nicht leicht lesbar. 3.
  4. wie folgt nicht der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung entsprochen haben: Die Kennzeichnungselemente Name und Anschrift der erzeugenden/verpackenden Unternehmung, Mindesthaltbarkeitsdatum, Lagerbedingungen und Zutaten sind in einer Schriftgröße (Großbuchstabenhöhe) von nur 1 mm bei sehr enger Schrift und sehr geringem Zeilenabstand angebracht und somit nicht deutlich lesbar, obwohl Kennzeichnungselemente deutlich lesbar sein müssen; 3.
  5. wie folgt nicht der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung entsprochen haben: Die Liste der Zutaten ist durch andere Angaben getrennt, da nach dem Klassennamen ‚Farbstoff *‘ zunächst die Allergen-Hinweise, die Warenhinweise

Spielzeugverordnung und anderssprachige Kennzeichnungen vorhanden sind und erst danach die Angabe ‚*E 160A, E 162‘ erfolgt, obwohl Kennzeichnungselemente nicht durch andere Angaben getrennt werden dürfen; 4.

  1. wie folgt nicht der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung entsprochen haben: Die Zusatzstoffe Zitronensäure, Gummiarabikum, Schellack/Karnaubawachs, die zu den im Anhang II der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung angeführten Klassen gehören (Zitronensäure = Klasse Säureregulator, Gummiarabikum = Klasse Verdickungsmittel, Schellack/Karnaubawachs = Klasse Überzugsmittel), waren nicht mit dem Namen dieser Klassen, sondern mit anderen Namen (Zitronensäure – Säureregler, Gummiarabikum – Verdicker, Schellack/Karnaubawachs – Glasurstoffe) deklariert, obwohl Zusatzstoffe, die einer der im Anhang II der LMKV angeführten Klassen angehören, mit dem Namen dieser Klasse zu bezeichnen sind;Die Zusatzstoffe Zitronensäure, Gummiarabikum, Schellack/Karnaubawachs, die zu den im Anhang römisch zwei der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung angeführten Klassen gehören (Zitronensäure = Klasse Säureregulator, Gummiarabikum = Klasse Verdickungsmittel, Schellack/Karnaubawachs = Klasse Überzugsmittel), waren nicht mit dem Namen dieser Klassen, sondern mit anderen Namen (Zitronensäure – Säureregler, Gummiarabikum – Verdicker, Schellack/Karnaubawachs – Glasurstoffe) deklariert, obwohl Zusatzstoffe, die einer der im Anhang römisch zwei der LMKV angeführten Klassen angehören, mit dem Namen dieser Klasse zu bezeichnen sind; 4.
  2. wie folgt nicht der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung entsprochen hat: In der Zutatenliste war der als technologischer Hilfsstoff verwendete Zusatzstoff Anti-Anbackungs-Agens (Magnesiumstearat) angegeben, obwohl solche Zusatzstoffe nicht als Zutaten gelten. H G hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
  3. § 90 Abs 3 Z 2 iVm § 19 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz iVm § 3 Abs 1 Z 3, § 13 Abs 2 und 3 und Anlage 5 Teil B Z 1 der Spielzeugverordnung,zu
  4. Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 13, Absatz 2 und 3 und Anlage 5 Teil B Ziffer eins, der Spielzeugverordnung, zu 3.
  5. § 90 Abs 3 Z 2 iVm § 6 Abs 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz iVm § 3 Abs 1 lit a Lebensmittelkennzeichnungsverordnung,zu 3.
  6. Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, zu 3.
  7. § 90 Abs 3 Z 2 iVm § 6 Abs 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz iVm § 3 Abs 1 lit a Lebensmittelkennzeichnungsverordnung,zu 3.
  8. Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, zu 4.
  9. § 90 Abs 3 Z 2 iVm § 6 Abs 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz iVm § 4 Abs 1 Z 7 lit c Lebensmittelkennzeichnungsverordnung undzu 4.
  10. Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, Litera c, Lebensmittelkennzeichnungsverordnung und zu 4.
  11. § 90 Abs 3 Z 2 iVm § 6 Abs 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz iVm § 4 Abs 1 Z 7 lit f Lebensmittelkennzeichnungsverordnung.zu 4.
  12. Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, Litera f, Lebensmittelkennzeichnungsverordnung. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über H G jeweils

§ 90

Abs 3 Z 2 LMSVG folgende Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt:Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über H G jeweils

Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, LMSVG folgende Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt: zu

  1. 100 Euro (1 Stunde) zu 3.
  2. 200 Euro (2 Stunden) zu 3.
  3. 200 Euro (2 Stunden) zu 4.
  4. 100 Euro (1 Stunde) Weiters wird über den Beschuldigten hinsichtlich Spruchpunkt 4.2.

§ 45Abs 1 letzter Satz VSt

G iVm § 38 VwGVG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt.“Weiters wird über den Beschuldigten hinsichtlich Spruchpunkt 4.2.

Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt.“ Gleichzeitig werden die

§ 71

Abs 3 LMSVG vom Beschwerdeführer zu tragenden Untersuchungskosten von 334,96 auf 169,06 Euro herabgesetzt.Gleichzeitig werden die

Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG vom Beschwerdeführer zu tragenden Untersuchungskosten von 334,96 auf 169,06 Euro herabgesetzt. Der

§ 64Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 60 Euro.Der

Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 60 Euro. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen:
  2. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

§ 9VSt

G strafrechtlich verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma G Warenhandels GmbH in M, I H, zu verantworten, dass beim Produkt "D P C Spielzeug und Süßigkeiten", welches als etikettiertes Kunststoffei verpackt durch Anbieten im Verkaufsgeschäft im Selbstbedienungsregal in Verkehr gebracht wurde, Probenmenge: 3 Packungen, folgender Warnhinweis nicht leicht lesbar war:1. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

Paragraph 9, VStG strafrechtlich verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma G Warenhandels GmbH in M, römisch eins H, zu verantworten, dass beim Produkt "D P C Spielzeug und Süßigkeiten", welches als etikettiertes Kunststoffei verpackt durch Anbieten im Verkaufsgeschäft im Selbstbedienungsregal in Verkehr gebracht wurde, Probenmenge: 3 Packungen, folgender Warnhinweis nicht leicht lesbar war: Der Hinweis auf die besonderen Gefahren des Spielzeuges, das nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet ist, ist mit einer Schriftgröße von 1 mm (Höhe Großbuchstaben) angebracht und daher nicht leicht lesbar, obwohl der Hersteller die Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich, in deutscher Sprache und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung und falls erforderlich, auf der beigefügten Gebrauchsanweisung anzubringen hat. Spielzeug darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es mit den in Anlage 5 Spielzeugverordnung angeführten Warnhinweisen und Gebrauchsvorschriften versehen ist. 2. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

§ 9VSt

G strafrechtlich verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma G Warenhandels GmbH in M, I H, zu verantworten, dass beim Produkt "D P C Spielzeug und Süßigkeiten", welches als etikettiertes Kunststoffei verpackt durch Anbieten im Verkaufsgeschäft im Selbstbedienungsregal in Verkehr gebracht wurde, Probenmenge: 3 Packungen, folgendes Kennzeichnungselement nicht ordnungsgemäß war:2. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

Paragraph 9, VStG strafrechtlich verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma G Warenhandels GmbH in M, römisch eins H, zu verantworten, dass beim Produkt "D P C Spielzeug und Süßigkeiten", welches als etikettiertes Kunststoffei verpackt durch Anbieten im Verkaufsgeschäft im Selbstbedienungsregal in Verkehr gebracht wurde, Probenmenge: 3 Packungen, folgendes Kennzeichnungselement nicht ordnungsgemäß war: Die handelsübliche Sachbezeichnung. Die vorliegende Probe weist innerhalb des Kennzeichnungselementes "Zutaten" die Angabe "Bonbon" auf. Das eigenständige Kennzeichnungselement "Sachbezeichnung" war somit nicht ordnungsgemäß, da verpackte Waren, sofern die §§ 5 bis 7 nicht anderes bestimmen, durch die Sachbezeichnung einer Ware zu kennzeichnen sind. Die Sachbezeichnung ist jene Bezeichnung, die in den für diese Waren geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist, beim Fehlen von Rechtsvorschriften ist die Sachbezeichnung die handelsübliche Bezeichnung oder eine Beschreibung der Ware und erforderlichenfalls ihrer Verwendung, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte. Die Trennung des Kennzeichnungselementes "Zutaten" durch andere Angaben ist unzulässig. Die handelsübliche Sachbezeichnung. Die vorliegende Probe weist innerhalb des Kennzeichnungselementes "Zutaten" die Angabe "Bonbon" auf. Das eigenständige Kennzeichnungselement "Sachbezeichnung" war somit nicht ordnungsgemäß, da verpackte Waren, sofern die Paragraphen 5 bis 7 nicht anderes bestimmen, durch die Sachbezeichnung einer Ware zu kennzeichnen sind. Die Sachbezeichnung ist jene Bezeichnung, die in den für diese Waren geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist, beim Fehlen von Rechtsvorschriften ist die Sachbezeichnung die handelsübliche Bezeichnung oder eine Beschreibung der Ware und erforderlichenfalls ihrer Verwendung, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte. Die Trennung des Kennzeichnungselementes "Zutaten" durch andere Angaben ist unzulässig. 3. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

§ 9VSt

G strafrechtlich verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma G Warenhandels GmbH in M, I H, zu verantworten, dass beim Produkt "D P C Spielzeug und Süßigkeiten", welches als etikettiertes Kunststoffei verpackt durch Anbieten im Verkaufsgeschäft im Selbstbedienungsregal in Verkehr gebracht wurde, Probenmenge: 3 Packungen, folgende Kennzeichnungselemente nicht deutlich lesbar waren:3. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

Paragraph 9, VStG strafrechtlich verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma G Warenhandels GmbH in M, römisch eins H, zu verantworten, dass beim Produkt "D P C Spielzeug und Süßigkeiten", welches als etikettiertes Kunststoffei verpackt durch Anbieten im Verkaufsgeschäft im Selbstbedienungsregal in Verkehr gebracht wurde, Probenmenge: 3 Packungen, folgende Kennzeichnungselemente nicht deutlich lesbar waren: Die Kennzeichnungselemente Name und Anschrift der erzeugenden/verpackenden Unternehmung, Mindesthaltbarkeitsdatum, Lagerbedingungen und Zutaten sind in einer Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von weniger als 1 mm - Schriftgrad von weniger als 5 Punkt - bei sehr enger Schrift sowie in sehr geringem Zeilenabstand angebracht und daher nicht deutlich lesbar, obwohl die Kennzeichnungselemente (Angaben) leicht verständlich sein müssen und an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett anzubringen sind. Die Liste der Zutaten weist am Ende die Angaben "Farbstoffe*" auf, wobei sich am ganz unteren Ende des Etiketts die Angabe "* E160a, E162" befinden, obwohl die Kennzeichnungselemente (Angaben) nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden dürfen. 4. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

§ 9VSt

G strafrechtlich verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma G Warenhandels GmbH in M, I H, zu verantworten, dass das Produkt "D P C Spielzeug und Süßigkeiten", welches als etikettiertes Kunststoffei verpackt durch Anbieten im Verkaufsgeschäft im Selbstbedienungsregal in Verkehr gebracht wurde, Probenmenge: 3 Packungen, folgende Kennzeichnung aufgewiesen hat:4. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

Paragraph 9, VStG strafrechtlich verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma G Warenhandels GmbH in M, römisch eins H, zu verantworten, dass das Produkt "D P C Spielzeug und Süßigkeiten", welches als etikettiertes Kunststoffei verpackt durch Anbieten im Verkaufsgeschäft im Selbstbedienungsregal in Verkehr gebracht wurde, Probenmenge: 3 Packungen, folgende Kennzeichnung aufgewiesen hat: Das oben angeführte Produkt weist in der Liste der Zutaten folgende Angaben auf: "...Anti-Anbackungs-Agens (Magnesiumstearat), ... Säureregler (Zitronensäure), Verdicker (Gummiarabikum), ... Glasurstoffe (Schellack, Karnaubawachs)...", obwohl Zusatzstoffe mit ihrem spezifischen Namen zu deklarieren sind - gehören sie in eine der im Anhang der LMKV angeführten Klassen, sind sie mit dem Namen der Klasse zu bezeichnen, dem der spezifische Name oder die EWG-Nummer zu folgen hat - und Zusatzstoffe, die als technologische Hilfsstoffe verwendet werden, nicht als Zutaten gelten. Magnesiumstearat wurde offensichtlich als technologischer Hilfsstoff verwendet und ist daher nicht in der Zutatenliste anzuführen. "Säureregler", "Verdicker" und "Glasurstoffe" sind im Anhang II der LMKV nicht genannt. Die entsprechenden im Anhang II der LMKV genannten Klassen sind "Säureregulator", "Verdickungsmittel" und "Überzugsmittel", weshalb das oben angeführte Produkt falsche Klassennamen aufweist. "Säureregler", "Verdicker" und "Glasurstoffe" sind im Anhang römisch zwei der LMKV nicht genannt. Die entsprechenden im Anhang römisch zwei der LMKV genannten Klassen sind "Säureregulator", "Verdickungsmittel" und "Überzugsmittel", weshalb das oben angeführte Produkt falsche Klassennamen aufweist. 5. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

§ 9VSt

G strafrechtlich verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma G Warenhandels GmbH in M, I H, zu verantworten, dass beim Produkt "D P C Spielzeug und Süßigkeiten", welches als etikettiertes Kunststoffei verpackt durch Anbieten im Verkaufsgeschäft im Selbstbedienungsregal in Verkehr gebracht wurde, Probenmenge: 3 Packungen, folgende Angaben nicht im gleichen Sichtfeld angebracht waren:5. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

Paragraph 9, VStG strafrechtlich verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma G Warenhandels GmbH in M, römisch eins H, zu verantworten, dass beim Produkt "D P C Spielzeug und Süßigkeiten", welches als etikettiertes Kunststoffei verpackt durch Anbieten im Verkaufsgeschäft im Selbstbedienungsregal in Verkehr gebracht wurde, Probenmenge: 3 Packungen, folgende Angaben nicht im gleichen Sichtfeld angebracht waren: Die Nettofüllmenge und das Mindesthaltbarkeitsdatum waren nicht im gleichen Sichtfeld angebracht, obwohl die Angaben im gleichen Sichtfeld anzubringen sind. 6. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

§ 9VSt

G strafrechtlich verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma G Warenhandels GmbH in M, I H, zu verantworten, dass beim Produkt "D P C Spielzeug und Süßigkeiten", welches als etikettiertes Kunststoffei verpackt durch Anbieten im Verkaufsgeschäft im Selbstbedienungsregal in Verkehr gebracht wurde, Probenmenge: 3 Packungen, folgende Kennzeichnungselemente nicht leicht verständlich waren:6. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

Paragraph 9, VStG strafrechtlich verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma G Warenhandels GmbH in M, römisch eins H, zu verantworten, dass beim Produkt "D P C Spielzeug und Süßigkeiten", welches als etikettiertes Kunststoffei verpackt durch Anbieten im Verkaufsgeschäft im Selbstbedienungsregal in Verkehr gebracht wurde, Probenmenge: 3 Packungen, folgende Kennzeichnungselemente nicht leicht verständlich waren: Die Angabe des Brennwerts und die Angaben des Gehalts an Eiweiß, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen und Natrium sind auf der Verpackung des Produktes nicht in deutscher Sprache angebracht und daher nicht leicht verständlich, obwohl die Nährwertkennzeichnung

der NWKV leicht verständlich sein muss und deutlich lesbar und dauerhaft anzubringen ist. Bei verpackten Lebensmitteln ist sie an gut sichtbarer Stelle untereinander (tabellarisch) anzuführen, bei Platzmangel können die Angaben hintereinander angeführt werden. Tatzeit: 05.03.2013, gegen 11:00 Uhr Tatort: M, Verkaufsgeschäft Firma G Warenhandels GmbH, I HM, Verkaufsgeschäft Firma G Warenhandels GmbH, römisch eins H Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(

  1. en)verletzt: 1. § 90 Abs. 3 Zif. 2 i.V.m § 19 LMSVG i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Zif. 3 und 13 Abs. 2 und 3 Spielzeugverordnung1. Paragraph 90, Absatz 3, Zif. 2 in Verbindung mit Paragraph 19, LMSVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, Zif. 3 und 13 Absatz 2 und 3 Spielzeugverordnung 2. § 90 Abs. 3 Zif. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 LMSVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Zif. 1 LMKV2. Paragraph 90, Absatz 3, Zif. 2 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, LMSVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Zif. 1 LMKV 3. § 90 Abs. 3 Zif. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 LMSVG i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a LMKV3. Paragraph 90, Absatz 3, Zif. 2 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, LMSVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, LMKV 4. § 90 Abs. 3 Zif. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 LMSVG i.V.m § 4 Abs. 1 Zif. 7 lit.c und f LMKV4. Paragraph 90, Absatz 3, Zif. 2 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, LMSVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Zif. 7 Litera c und f LMKV 5. § 90 Abs. 3 Zif. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 LMSVG i.V.m. § 3 Abs. 2 LMKV5. Paragraph 90, Absatz 3, Zif. 2 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, LMSVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, LMKV 6. § 90 Abs. 3 Zif. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 LMSVG i.V.m. § 7 Zif. 1 NWKV6. Paragraph 90, Absatz 3, Zif. 2 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, LMSVG in Verbindung mit Paragraph 7, Zif. 1 NWKV Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
  2. en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich

Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 600,00 6 Stunden § 90 Abs. 3 Zif 2 LMSVGParagraph 90, Absatz 3, Zif 2 LMSVG 2 500,00 5 Stunden § 90 Abs. 3 Zif. 2 LMSVGParagraph 90, Absatz 3, Zif. 2 LMSVG 3 700,00 7 Stunden § 90 Abs. 3 Zif. 2 LMSVGParagraph 90, Absatz 3, Zif. 2 LMSVG 4 500,00 5 Stunden § 90 Abs. 3 Zif 2 LMSVGParagraph 90, Absatz 3, Zif 2 LMSVG 5 500,00 5 Stunden § 90 Abs. 3 Zif. 2 LMSVGParagraph 90, Absatz 3, Zif. 2 LMSVG 6 500,00 5 Stunden § 90 Abs. 3 Zif. 2 LMSVGParagraph 90, Absatz 3, Zif. 2 LMSVG Zu Freiheitsstrafe

Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 330,00 Strafverfahrenskosten

§ 64Abs.1+2 VSt

G Strafverfahrenskosten

Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG 248,06 Untersuchungskosten

§ 71

Abs 3 LMSVG UZ: 198/2013, Autragsnr: 13016799, Kundennr: 6201678, Datum: 14.02.2013Untersuchungskosten

Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG UZ: 198 aus 2013,, Autragsnr: 13016799, Kundennr: 6201678, Datum: 14.02.2013 86,90 Untersuchungskosten

§ 71

Abs 3 LMSVG Auftragsnr: 14006912, Datum Auftrag: 20.01.2014Untersuchungskosten

Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG Auftragsnr: 14006912, Datum Auftrag: 20.01.2014 Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 3.964,96“ Verfall

  1. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, es habe ihm gegenüber bis zum Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist jeweils an einer ausreichend bestimmten Anlastung gefehlt, weil ihm zugleich das Fehlen bestimmter Kennzeichnungselemente und deren (vermeintlich) nicht gesetzeskonforme Ausgestaltung vorgeworden worden sei, also Tatbestandsmerkmale, die sich wechselseitig ausschließen würden. Ein derart widersprüchlicher Vorhalt habe keine taugliche Verfolgungshandlung zu begründen vermocht. Im Spruchpunkt
  2. werfe das angefochtene Straferkenntnis ein völliges Fehlen des Kennzeichnungselementes „handelsübliche Sachbezeichnung“ vor, obwohl dann ausgeführt werde, die Angabe „Bonbon“ habe sich innerhalb des Kennzeichnungselementes „Zutaten“ befunden und sei sohin „nicht ordnungsgemäß“ gewesen; die Trennung des Kennzeichnungselementes „Zutaten“ durch andere Angaben sei unzulässig. Damit vermenge der Spruch aber zwei ganze unterschiedliche Tatbestände, nämlich einerseits ein Fehlen der Sachbezeichnung und andererseits eine Trennung des Kennzeichnungselementes „Zutaten“ durch andere Angaben. Auch im Spruchpunkt
  3. würden zwei unterschiedliche Tatbestände vermengt und zwar einerseits Kennzeichnungselemente seien nicht deutlich lesbar gewesen und beim Kennzeichnungselement „Zutaten“ sei gegen das Trennungsverbot verstoßen worden. Die in der Zutatenliste angeführten Klassen-Namen würden nur geringfügig von jenen abweichen, die im Anhang II der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung genannt seien („Säureregler“ statt „Säureregulator“, „Verdicker“ statt „Verdickungsmittel“ bzw „Überzugsmittel“ statt „Glasurstoffe“) und seien mit diesen synoym, sodass weder eine Zuordnungsverwirrung noch eine sonstige Irreführung zu befürchten sei. Eine strafrechtliche Verfolgung derart geringfügiger Abweichungen sei daher völlig unsachlich. Der Vorwurf erinnere an die Anfangszeit der LMKV, als übereifrige Behörden die Verwendung von „mind. haltb. bis“ anstelle von „mindestens haltbar bis“ beanstandet hätten. Die Rechtsprechung des UVS Kärnten habe derart übertriebenem Formalismus zu Recht eine Absage erteilt. Unter Spruchpunkt
  4. werde ihm vorgeworfen, die Nettofüllmenge und das Mindesthaltbarkeitsdatum wären nicht im gleichen Sichtfeld angebracht gewesen. Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ergebe sich freilich, dass die Beanstandung gerade nicht das Mindesthaltbarkeitsdatum selbst betreffe, sondern vielmehr nur die Wortfolge „Mindestens haltbar bis“. Es sei zwar zuzugestehen, dass auch diese Wortfolge Teil des gegenständlichen Kennzeichnungselementes sei. Gegenstand des Spruchs im Punkt
  5. des Straferkenntnisses sei aber gerade nicht gegenständliches Kennzeichnungselement, sondern allein das Mindesthaltbarkeitsdatum, also die Datumsangabe als solche. Letztere befinde sich sehr wohl im gleichen Sichtfeld wie die Nettofüllmenge. Eine Nährwertkennzeichnung sei nur dann verpflichtend, wenn beim Inverkehrbringen des Lebensmittels eine nährwertbezogene Angabe erfolge. Die Behörde wolle nun die in englischer Sprache aufgedruckte Nährwerttabelle als solche „nährwertbezogene Angabe“ qualifizieren, kritisiere sie aber gleichzeitig als „nicht gleich verständlich“, weil nicht in deutscher Sprache gehalten. Zum einen sei in der Rechtsprechung schon längst geklärt, dass „leicht verständlich“ nicht zwangsläufig deutschsprachig bedeuten müsse, weil die Verbraucher in EU-Mitgliedsstaaten oft auch andere Sprachen verstehen würden, wobei gerade Englisch in Österreich als Zweitsprache nahezu durchgängig erlernt werde. Zum anderen würden jene Verbraucher, die der englischen Sprache nicht mächtig seien, auch der englischen Nährwerttabelle keine Bedeutung beimessen. Die deutschsprachige Kennzeichnung enthalte aber gerade keine nährwertbezogenen Angaben, die eine verpflichtende Nährwertkennzeichnung auslösen könnten. Eine aus der Kennzeichnung in einer anderen Sprache abgeleitete Pflicht zur Nährwertkennzeichnung auch in der Staatssprache jedes EU-Mitgliedsstaates, in dem das Lebensmittel in Verkehr gebracht werde, würde aber dem freien Warenhandel und dem Prinzip der Freiwilligkeit der Nährwertkennzeichnung zuwiderlaufen und sei daher mit dem Unionsrecht nicht vereinbar.
  6. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, es habe ihm gegenüber bis zum Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist jeweils an einer ausreichend bestimmten Anlastung gefehlt, weil ihm zugleich das Fehlen bestimmter Kennzeichnungselemente und deren (vermeintlich) nicht gesetzeskonforme Ausgestaltung vorgeworden worden sei, also Tatbestandsmerkmale, die sich wechselseitig ausschließen würden. Ein derart widersprüchlicher Vorhalt habe keine taugliche Verfolgungshandlung zu begründen vermocht. Im Spruchpunkt
  7. werfe das angefochtene Straferkenntnis ein völliges Fehlen des Kennzeichnungselementes „handelsübliche Sachbezeichnung“ vor, obwohl dann ausgeführt werde, die Angabe „Bonbon“ habe sich innerhalb des Kennzeichnungselementes „Zutaten“ befunden und sei sohin „nicht ordnungsgemäß“ gewesen; die Trennung des Kennzeichnungselementes „Zutaten“ durch andere Angaben sei unzulässig. Damit vermenge der Spruch aber zwei ganze unterschiedliche Tatbestände, nämlich einerseits ein Fehlen der Sachbezeichnung und andererseits eine Trennung des Kennzeichnungselementes „Zutaten“ durch andere Angaben. Auch im Spruchpunkt
  8. würden zwei unterschiedliche Tatbestände vermengt und zwar einerseits Kennzeichnungselemente seien nicht deutlich lesbar gewesen und beim Kennzeichnungselement „Zutaten“ sei gegen das Trennungsverbot verstoßen worden. Die in der Zutatenliste angeführten Klassen-Namen würden nur geringfügig von jenen abweichen, die im Anhang römisch zwei der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung genannt seien („Säureregler“ statt „Säureregulator“, „Verdicker“ statt „Verdickungsmittel“ bzw „Überzugsmittel“ statt „Glasurstoffe“) und seien mit diesen synoym, sodass weder eine Zuordnungsverwirrung noch eine sonstige Irreführung zu befürchten sei. Eine strafrechtliche Verfolgung derart geringfügiger Abweichungen sei daher völlig unsachlich. Der Vorwurf erinnere an die Anfangszeit der LMKV, als übereifrige Behörden die Verwendung von „mind. haltb. bis“ anstelle von „mindestens haltbar bis“ beanstandet hätten. Die Rechtsprechung des UVS Kärnten habe derart übertriebenem Formalismus zu Recht eine Absage erteilt. Unter Spruchpunkt
  9. werde ihm vorgeworfen, die Nettofüllmenge und das Mindesthaltbarkeitsdatum wären nicht im gleichen Sichtfeld angebracht gewesen. Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ergebe sich freilich, dass die Beanstandung gerade nicht das Mindesthaltbarkeitsdatum selbst betreffe, sondern vielmehr nur die Wortfolge „Mindestens haltbar bis“. Es sei zwar zuzugestehen, dass auch diese Wortfolge Teil des gegenständlichen Kennzeichnungselementes sei. Gegenstand des Spruchs im Punkt
  10. des Straferkenntnisses sei aber gerade nicht gegenständliches Kennzeichnungselement, sondern allein das Mindesthaltbarkeitsdatum, also die Datumsangabe als solche. Letztere befinde sich sehr wohl im gleichen Sichtfeld wie die Nettofüllmenge. Eine Nährwertkennzeichnung sei nur dann verpflichtend, wenn beim Inverkehrbringen des Lebensmittels eine nährwertbezogene Angabe erfolge. Die Behörde wolle nun die in englischer Sprache aufgedruckte Nährwerttabelle als solche „nährwertbezogene Angabe“ qualifizieren, kritisiere sie aber gleichzeitig als „nicht gleich verständlich“, weil nicht in deutscher Sprache gehalten. Zum einen sei in der Rechtsprechung schon längst geklärt, dass „leicht verständlich“ nicht zwangsläufig deutschsprachig bedeuten müsse, weil die Verbraucher in EU-Mitgliedsstaaten oft auch andere Sprachen verstehen würden, wobei gerade Englisch in Österreich als Zweitsprache nahezu durchgängig erlernt werde. Zum anderen würden jene Verbraucher, die der englischen Sprache nicht mächtig seien, auch der englischen Nährwerttabelle keine Bedeutung beimessen. Die deutschsprachige Kennzeichnung enthalte aber gerade keine nährwertbezogenen Angaben, die eine verpflichtende Nährwertkennzeichnung auslösen könnten. Eine aus der Kennzeichnung in einer anderen Sprache abgeleitete Pflicht zur Nährwertkennzeichnung auch in der Staatssprache jedes EU-Mitgliedsstaates, in dem das Lebensmittel in Verkehr gebracht werde, würde aber dem freien Warenhandel und dem Prinzip der Freiwilligkeit der Nährwertkennzeichnung zuwiderlaufen und sei daher mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. 3.1.

§ 71

Abs 3 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) ist im Verwaltungsstrafverfahren im Straferkenntnis der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten an die Agentur oder an die jeweilige Untersuchungsanstalt der Länder vorzuschreiben.3.1.

Paragraph 71, Absatz 3, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) ist im Verwaltungsstrafverfahren im Straferkenntnis der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten an die Agentur oder an die jeweilige Untersuchungsanstalt der Länder vorzuschreiben. Nach § 90 Abs 3 Z 2 LMSVG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den Bestimmungen einer aufgrund der §§ 6, 7 Abs 1, 9 Abs 2, 10 Abs 7 oder 8, 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs 2, oder 57 Abs 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt. Nach Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, LMSVG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den Bestimmungen einer aufgrund der Paragraphen 6, 7, Absatz eins, 9, Absatz 2, 10, Absatz 7, oder 8, 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Absatz 2,, oder 57 Absatz eins, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.

§ 3

Abs 1 lit a Lebensmittelkennzeichnungsverordnung müssen die Kennzeichnungselemente (Angaben) leicht verständlich sein und sind an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett anzubringen; sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden.

Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, Lebensmittelkennzeichnungsverordnung müssen die Kennzeichnungselemente (Angaben) leicht verständlich sein und sind an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett anzubringen; sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden.

§ 3

Abs 1 Z 3 der Spielzeugverordnung 2011 darf Spielzeug nur in Verkehr gebracht werden, wenn es mit den in Anlage 5 angeführten Warnhinweisen und Gebrauchsvorschriften versehen ist.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, der Spielzeugverordnung 2011 darf Spielzeug nur in Verkehr gebracht werden, wenn es mit den in Anlage 5 angeführten Warnhinweisen und Gebrauchsvorschriften versehen ist.

§ 13

Abs 2 Spielzeugverordnung 2011 sind für die in Anlage 5 Teil B angeführten Spielzeugkategorien die dort wiedergegebenen Warnhinweise zu verwenden. Die in Anlage 5 Teil B Z 2 bis 10 wiedergegebenen Warnhinweise werden mit dem dortigen Wortlaut verwendet. Das Spielzeug darf nicht mit einem oder mehreren der in Anlage 5 Teil B genannten spezifischen Warnhinweise versehen werden, wenn diese dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielzeugs aufgrund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften widersprechen.

Paragraph 13, Absatz 2, Spielzeugverordnung 2011 sind für die in Anlage 5 Teil B angeführten Spielzeugkategorien die dort wiedergegebenen Warnhinweise zu verwenden. Die in Anlage 5 Teil B Ziffer 2 bis 10 wiedergegebenen Warnhinweise werden mit dem dortigen Wortlaut verwendet. Das Spielzeug darf nicht mit einem oder mehreren der in Anlage 5 Teil B genannten spezifischen Warnhinweise versehen werden, wenn diese dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielzeugs aufgrund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften widersprechen.

§ 13

Abs 3 Spielzeugverordnung 2011 hat der Hersteller die Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich, in deutscher Sprache und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung anzubringen und, falls erforderlich, auf der beigefügten Gebrauchsanweisung. Bei ohne Verpackung verkauften kleinen Spielzeugen ist der geeignete Warnhinweis direkt am Spielzeug anzubringen. Die Warnhinweise beginnen mit dem Wort „Achtung“. Für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgebliche Warnhinweise, wie etwa zur Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise

Anlage 5, sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein, auch bei einem Online-Kauf.

Paragraph 13, Absatz 3, Spielzeugverordnung 2011 hat der Hersteller die Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich, in deutscher Sprache und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung anzubringen und, falls erforderlich, auf der beigefügten Gebrauchsanweisung. Bei ohne Verpackung verkauften kleinen Spielzeugen ist der geeignete Warnhinweis direkt am Spielzeug anzubringen. Die Warnhinweise beginnen mit dem Wort „Achtung“. Für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgebliche Warnhinweise, wie etwa zur Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise

Anlage 5, sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein, auch bei einem Online-Kauf.

Anlage 5 Teil B Z 1 der Spielzeugverordnung 2011 muss Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein könnte, einen Warnhinweis tragen, beispielsweise: „Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet“ oder „Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet“ oder einen Warnhinweis in Form der folgenden Abbildung:

Anlage 5 Teil B Ziffer eins, der Spielzeugverordnung 2011 muss Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein könnte, einen Warnhinweis tragen, beispielsweise: „Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet“ oder „Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet“ oder einen Warnhinweis in Form der folgenden Abbildung: Diese Warnhinweise müssen durch einen kurzen Hinweis - der auch aus der Gebrauchsanweisung hervorgehen kann – auf die besonderen Gefahren ergänzt werden, die diese Vorsichtsmaßregel erforderlich machen. Diese Nummer gilt nicht für Spielzeug, das aufgrund seiner Funktion, seiner Abmessungen, seiner Merkmale und Eigenschaften oder aus anderen zwingenden Gründen ganz offensichtlich nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt sein kann. 3.2. Zu Spruchpunkt 1.: Das Landesverwaltungsgericht stützt sich auf das Gutachten der AGES (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH) vom 14.02.2013. In diesem Gutachten wurde festgehalten, dass die vorliegende Probe kleine Teile im Sinne der Europäischen Norm EN 71, Teil 1, Z 8.2 enthalte und daher nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet sei. Solches Spielzeug müsse mit dem gut lesbaren und geeigneten Hinweis, dass das Spielzeug nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet sei, ergänzt durch einen kurzen Hinweis auf die Gefahren, die diese Vorsichtsmaßregel erforderlich machen, versehen werden. Der Hinweis auf die Gefahr, die die Alterseinschränkung begründe, sei bei der vorliegenden Probe jedoch wesentlich zu klein gedruckt (Höhe Großbuchstaben 1

  1. mm)und daher nicht gut lesbar.Das Landesverwaltungsgericht stützt sich auf das Gutachten der AGES (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH) vom 14.02.2013. In diesem Gutachten wurde festgehalten, dass die vorliegende Probe kleine Teile im Sinne der Europäischen Norm EN 71, Teil 1, Ziffer 8 Punkt 2, enthalte und daher nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet sei. Solches Spielzeug müsse mit dem gut lesbaren und geeigneten Hinweis, dass das Spielzeug nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet sei, ergänzt durch einen kurzen Hinweis auf die Gefahren, die diese Vorsichtsmaßregel erforderlich machen, versehen werden. Der Hinweis auf die Gefahr, die die Alterseinschränkung begründe, sei bei der vorliegenden Probe jedoch wesentlich zu klein gedruckt (Höhe Großbuchstaben 1
  2. mm)und daher nicht gut lesbar. Dieser schriftliche Hinweis („Erdrosselungsgefahr durch Kabel und Erstickungsgefahr durch kleine Teile und Kugeln“) war in derselben Schriftgröße angebracht wie die unter Spruchpunkt 3.1. genannten Kennzeichnungselemente und wurde im vorliegenden Gutachten der AGES diesbezüglich wie folgt ausgeführt: „Nach einschlägiger Rechtsprechung zum Begriff ‚deutlich lesbar‘ (im Sinn der LMKV bzw der diesbezüglich wortgleichen Etikettierungsrichtlinie der EU, siehe insbesondere LG München I-1 HK O 11928/07) gelten Angaben nur dann als ‚deutlich lesbar‘, wenn der Text für einen durchschnittlichen Verbraucher mit normaler Sehkraft bei normalen Lichtverhältnissen auf Anhieb leicht und flüssig erfasst werden kann. Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn die verwendete Schrift eine Versalgröße von 6 Punkt aufweist. In dem zitierten, ausführlich begründeten Urteil wird weiters dargelegt, dass bei einem Schriftgrad von 5 Punkt in der Regel keine deutliche Lesbarkeit mehr gegeben ist, dies aber – abhängig vom Schrifttyp – unter günstigsten Bedingungen noch der Fall sein kann; ein geringerer Schriftgrad als 5 Punkt schließt eine deutliche Lesbarkeit jedenfalls aus. Die vorliegende Schrift weist einen Schriftgrad von weniger als 5 Punkt auf und kann daher unter keinen Umständen mehr als deutlich lesbar angesprochen werden“. Diese Ausführungen des Sachverständigen sind auch auf die vorliegende Übertretung anzuwenden. Auch wenn die Schriftart klar ist, so ist eine leichte Lesbarkeit aufgrund des Schriftbildes (rosarot) und Untergrund (weiß) und aufgrund der Schriftgröße dennoch nicht gegeben. Unter den günstigsten Bedingungen kann ein Schriftgrad von 5 Punkt (1,5
  3. mm)noch als deutlich lesbar bezeichnet werden; hier im vorliegenden Fall beträgt die Großbuchstabengröße aber nur 1 mm. Im Übrigen sind die gegenständlichen Angaben für einen normalsichtigen Betrachter unter normalen Sichtverhältnissen keineswegs ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar. 3.3. Zu den Spruchpunkten 3.1. und 3.2.: Hinsichtlich der nicht deutlichen Lesbarkeit wird sinngemäß auf die obigen Ausführungen verwiesen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Anführung der E-Nummern sei im Rahmen ein- und desselben Kennzeichnungselementes erfolgt, ist ihm das Gutachten der AGES entgegenzuhalten, dass zwischen dem Klassennamen „Farbstoff“ und den E-Nummern sechs fremdsprachige Kennzeichnungen (TT, PL, SE, ES, FI und DK) und auch noch Allergen-Hinweise und Warenhinweise

Spielverordnung dazwischen liegen. 3.4. Zu Spruchpunkt 4.1.: Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es habe sich nur um leicht abgewandelte Bezeichnungen gehandelt, ist das Gutachten der AGES entgegenzuhalten, dass die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung hier keine Abwandlungen zulasse. 4.1.

§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.4.1.

Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die übertretenen Normen dienen ua der Information der Konsumenten und der Sicherheit von kleinen Kindern. Diesen Schutzzwecken wurde nicht unerheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform ist zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen. Hinsichtlich der Übertretungen nach § 3 Z 1 lit a Lebensmittelkennzeichnungsverordnung ist eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend zu werten (Bezirkshauptmannschaft F, Zl X-). Milderungsgründe liegen keine vor. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer keine Angaben getätigt.Die übertretenen Normen dienen ua der Information der Konsumenten und der Sicherheit von kleinen Kindern. Diesen Schutzzwecken wurde nicht unerheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform ist zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen. Hinsichtlich der Übertretungen nach Paragraph 3, Ziffer eins, Litera a, Lebensmittelkennzeichnungsverordnung ist eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend zu werten (Bezirkshauptmannschaft F, Zl X-). Milderungsgründe liegen keine vor. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer keine Angaben getätigt. Die Strafen waren herabzusetzen, weil hinsichtlich des Spruchpunktes

  1. und der Spruchpunkte
  2. keine einschlägige Vorstrafe vorliegt. Weiters erscheinen im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Taten die nunmehr festgesetzten Strafhöhen als ausreichend. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die nunmehr festgesetzten Strafen schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. 4.
  3. Zu Recht hat der Beschwerdeführer gerügt, dass ihm die zu Spruchpunkt
  4. angelastete Tat 2 Verwaltungsübertretungen vorliegen. Aus diesem Grund waren hier dem Beschwerdeführer 2 Übertretungen vorzuwerfen. Dasselbe gilt hinsichtlich Spruchpunkt
  5. 4.
  6. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt in der gegenständlichen Rechtssache keine Verfolgungsverjährung vor. Es ergibt sich nämlich aus der Aufforderung zur Rechtfertigung zweifelsfrei, welche Übertretungen dem Beschwerdeführer angelastet werden sollten. Zwar wird in den betreffenden Tatvorwürfen darauf hingewiesen, dass der Warnhinweis bzw die Kennzeichnungselemente gefehlt hätten; aus den weiteren erläuternden Beschreibungen ist aber klar erkennbar, inwiefern die diesbezüglichen Elemente „gefehlt“ haben. Das Landesverwaltungsgericht vermag daher in diesen Tatvorwürfen keinen Widerspruch zu erblicken. Abgesehen davon ist innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ein ergänzendes Gutachten der AGES (vom 7.2.2014) eingeholt worden, wodurch (ebenfalls) eine rechtzeitige Verfolgungshandlung gesetzt wurde. 4.
  7. Nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.4.
  8. Nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4,, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Wie sich aus dem im Spruch zu Spruchpunkt 4.1 dargestellten Tatvorwurf ergibt, weichen die vom Beschwerdeführer bezeichneten Klassen nur geringfügig von den im Anhang 2 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung bezeichneten Klassen ab („Säureregler“ statt „Säureregulator“, „Verdicker“ statt „Verdickungsmittel“ und „Glasurstoffe“ statt „Überzugsmittel“). Diese Abweichungen sind so geringfügig, dass mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden konnte. 5.
  9. Die Spruchpunkte 2,
  10. und 6 waren aus nachstehenden Gründen aufzuheben: 5.2.

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.5.2.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. 5.

  1. Unter Spruchpunkt
  2. wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, die handelsübliche Sachbezeichnung sei nicht ordnungsgemäß gewesen, da die Angabe „Bonbon“ innerhalb des Kennzeichnungselementes „Zutaten“ aufgeschienen sei; die Trennung der Kennzeichnungselemente „Zutaten“ durch andere Angaben sei unzulässig. Zunächst ist hier festzuhalten, dass der gegenständliche Vorwurf schon deshalb nicht schlüssig ist, da im Spruch als Begründung der nicht ordnungsgemäßen Sachbezeichnung ua darauf hingewiesen wurde, dass die Trennung der Kennzeichnungselemente „Zutaten“ unzulässig sei. In letzterem Umstand ist aber eine eigenständige Übertretung zu erblicken, welche dem Beschwerdeführer aber nie vorgeworfen wurde. Aus dem Spruch ergibt sich nunmehr nicht mit hinreichender Deutlichkeit, inwiefern die handelsübliche Sachbezeichnung nicht ordnungsgemäß gewesen ist. Aus dem alleinigen Umstand, dass die Sachbezeichnung innerhalb des Kennzeichnungselementes „Zutaten“ aufgeschienen ist, lässt sich noch nicht zwangsläufig darauf schließen, dass diese Sachbezeichnung nicht den Be-stimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung entsprochen hat. Insbesondere lässt sich daraus nicht ableiten, dass die handelsübliche Sachbezeichnung dadurch nicht an gut sichtbarer Stelle angebracht war; abgesehen davon ist eine auf diesen Tatvorwurf bezogene Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht erfolgt. 5.
  3. Unter Spruchpunkt
  4. wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass die Nettofüllmenge und das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht im gleichen Sichtfeld angebracht gewesen seien. Im vorliegenden Fall sind am Seitenteil des Etiketts der Verpackung die Angaben „10 Gramm“ und „31/08/2014“ in einem Abstand von ca 1,2 cm angebracht. Hinsichtlich der Datumsangabe liegt in der gegenständlichen Rechtssache eine verweisende Datumskennzeichnung vor, da auf der Rückseite des Etiketts die Anmerkung „Mindestens haltbar bis: siehe Verpackungsaufdruck“ angebracht ist. Grundsätzlich ist eine verweisende Datumskennzeichnung erlaubt. An der verwiesenen Stelle ist es nicht notwendig, die zitierte Formel („Mindestens haltbar bis….“) zu wiederholen. Dies gilt auch für die Datumskennzeichnung als Sichtfeldelement (vgl Blass ua, LMR³ § 4 LMKV, Rz 37).Hinsichtlich der Datumsangabe liegt in der gegenständlichen Rechtssache eine verweisende Datumskennzeichnung vor, da auf der Rückseite des Etiketts die Anmerkung „Mindestens haltbar bis: siehe Verpackungsaufdruck“ angebracht ist. Grundsätzlich ist eine verweisende Datumskennzeichnung erlaubt. An der verwiesenen Stelle ist es nicht notwendig, die zitierte Formel („Mindestens haltbar bis….“) zu wiederholen. Dies gilt auch für die Datumskennzeichnung als Sichtfeldelement vergleiche Blass ua, LMR³ Paragraph 4, LMKV, Rz 37). 5.
  5. Die Erstbehörde hat dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt
  6. zur Last gelegt, keine Nährwertkennzeichnung vorgenommen zu haben. Die Erstbehörde hat sich dabei auf das Anzeigegutachten gestützt, wonach auf der Verpackung eine Nährwertkennzeichnung („Nutrition information“) vorhanden sei. Der Beschwerdeführer hat dem entgegengehalten, dass er lediglich in englischer Sprache eine Nährwertkennzeichnung vorgenommen habe; dies könne nicht als Auslöser für eine Kennzeichnungspflicht in deutscher Sprache herangezogen werden. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht. Zwar führt grundsätzlich die Verwendung nährwertbezogener Angaben dazu, dass eine (vollständige) Nährwertkennzeichnung erfolgen muss. Dies bedeutet aber nicht, dass eine in englischer Sprache vorgenommene, vollständige Nährwertkennzeichnung zwingend eine Nährwertkennzeichnung in deutscher Sprache auslöst, wenn einzelne Angaben (wie zB die Wörter energy, protein) im deutschsprachigen Raum leicht verständlich sind.
  7. Die von der Erstbehörde vorgeschriebenen Kosten waren einzuschränken, da die Bestimmung der Entflammbarkeit von Spielzeug, die allgemeine organoleptische Prüfung von Lebensmitteln und die organoleptische Prüfung von Spielzeug und Babyartikeln im vorliegenden Fall zu keiner Beanstandung geführt haben. Weiters können die Kosten der ergänzenden Stellungnahme der AGES nicht vorgeschrieben werden (vgl. VwGH 81/10/0031).
  8. Die von der Erstbehörde vorgeschriebenen Kosten waren einzuschränken, da die Bestimmung der Entflammbarkeit von Spielzeug, die allgemeine organoleptische Prüfung von Lebensmitteln und die organoleptische Prüfung von Spielzeug und Babyartikeln im vorliegenden Fall zu keiner Beanstandung geführt haben. Weiters können die Kosten der ergänzenden Stellungnahme der AGES nicht vorgeschrieben werden vergleiche VwGH 81/10/0031).
  9. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
  10. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.528.R3.2014

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