GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Optionsvertrag vom 27.06.2000 über das Grundstück GST-NR XXX, KG L, abgeschlossen zwischen Frau M R, Bgasse, D, und der K-gesellschaft mbH & Co KG, L, der Genehmigung nach dem Grundverkehrsgesetz bedarf.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Optionsvertrag vom 27.06.2000 über das Grundstück GST-NR römisch 30 , KG L, abgeschlossen zwischen Frau M R, Bgasse, D, und der K-gesellschaft mbH & Co KG, L, der Genehmigung nach dem Grundverkehrsgesetz bedarf. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung
den Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes anzusehen sei. Ein Umgehungsgeschäft liege bereits dann vor, wenn das Geschäft einen auf direktem Wege nicht erzielbaren wirtschaftlichen Erfolg auf einem Umweg zu erreichen suche bzw wenn Rechtsgeschäfte zwar nicht den Buchstaben des Gesetzes nach gegen ein Verbot im Sinne des § 879 ABGB verstoßen würden, im Ergebnis aber doch dem Zweck des Gesetzesverbotes vereiteln würden. Das im gegenständlichen Fall heranzuziehende Grundverkehrsgesetz stelle den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken unter Bewilligungspflicht. Die Einräumung einer eigentümerähnlichen Stellung der K-gesellschaft mbH & Co KG habe zum Ergebnis, dass grundsätzlich ein bewilligungspflichtiges Grundverkehrsgeschäft nach dem GVG vorliege, welches durch den genannten Vertrag umgegangen worden sei.Für den vorliegenden Fall sei die Frage erheblich, ob die abgeschlossene Vereinbarung als Umgehungsgeschäft
den Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes anzusehen sei. Ein Umgehungsgeschäft liege bereits dann vor, wenn das Geschäft einen auf direktem Wege nicht erzielbaren wirtschaftlichen Erfolg auf einem Umweg zu erreichen suche bzw wenn Rechtsgeschäfte zwar nicht den Buchstaben des Gesetzes nach gegen ein Verbot im Sinne des Paragraph 879, ABGB verstoßen würden, im Ergebnis aber doch dem Zweck des Gesetzesverbotes vereiteln würden. Das im gegenständlichen Fall heranzuziehende Grundverkehrsgesetz stelle den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken unter Bewilligungspflicht. Die Einräumung einer eigentümerähnlichen Stellung der K-gesellschaft mbH & Co KG habe zum Ergebnis, dass grundsätzlich ein bewilligungspflichtiges Grundverkehrsgeschäft nach dem GVG vorliege, welches durch den genannten Vertrag umgegangen worden sei. Ein grundverkehrsbehördlich genehmigungsbedürftiges Geschäft solle von Anfang an nichtig sein, wenn die Parteien die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde gar nicht beantragen hätten wollen, weil sie ohnehin gewusst hätten, dass die Behörde dem Vertrag nicht zustimmen würde. Die beiden Vertragsparteien hätten gewusst, dass durch den Optionsvertrag ein grundverkehrsbehördlich genehmigungspflichtiges Geschäft verwirklicht werde, welches keiner Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zugänglich sei. Aufgrund dieser Gesamtbetrachtung ergebe sich, dass der abgeschlossene Optionsvertrag ein Umgehungsgeschäft darstelle, welches absolut nichtig sei. Bei einem nichtigen Umgehungsgeschäft liege aber kein genehmigungspflichtiger Rechtserwerb vor. Die Ansicht der Grundverkehrs-Landeskommission, wonach ein Umgehungsgeschäft nicht vorliege und der Vertrag der K-gesellschaft mbH & Co KG keine eigentümerähnliche Stellung einräume, sei bei näherer Betrachtung nicht haltbar. Zu Recht verweise die Grundverkehrs-Landeskommission auf § 353 ABGB. Nach dieser Bestimmung verstehe man unter Eigentum das Recht, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen. Eine eigentümerähnliche Stellung liege dann vor, wenn eine dem Eigentümer vergleichbare Verfügungsgewalt über eine Sache eingeräumt und die Befugnis des Wareneigentümers auf ein Minimum beschränkt werde. Entgegen der Rechtsansicht der Grundverkehrs-Landeskommission sei keineswegs nur ein Optionsvertrag abgeschlossen worden. Dies werde durch Folgendes belegt:Ein grundverkehrsbehördlich genehmigungsbedürftiges Geschäft solle von Anfang an nichtig sein, wenn die Parteien die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde gar nicht beantragen hätten wollen, weil sie ohnehin gewusst hätten, dass die Behörde dem Vertrag nicht zustimmen würde. Die beiden Vertragsparteien hätten gewusst, dass durch den Optionsvertrag ein grundverkehrsbehördlich genehmigungspflichtiges Geschäft verwirklicht werde, welches keiner Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zugänglich sei. Aufgrund dieser Gesamtbetrachtung ergebe sich, dass der abgeschlossene Optionsvertrag ein Umgehungsgeschäft darstelle, welches absolut nichtig sei. Bei einem nichtigen Umgehungsgeschäft liege aber kein genehmigungspflichtiger Rechtserwerb vor. Die Ansicht der Grundverkehrs-Landeskommission, wonach ein Umgehungsgeschäft nicht vorliege und der Vertrag der K-gesellschaft mbH & Co KG keine eigentümerähnliche Stellung einräume, sei bei näherer Betrachtung nicht haltbar. Zu Recht verweise die Grundverkehrs-Landeskommission auf Paragraph 353, ABGB. Nach dieser Bestimmung verstehe man unter Eigentum das Recht, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen. Eine eigentümerähnliche Stellung liege dann vor, wenn eine dem Eigentümer vergleichbare Verfügungsgewalt über eine Sache eingeräumt und die Befugnis des Wareneigentümers auf ein Minimum beschränkt werde. Entgegen der Rechtsansicht der Grundverkehrs-Landeskommission sei keineswegs nur ein Optionsvertrag abgeschlossen worden. Dies werde durch Folgendes belegt: - Dem Abschluss des Optionsvertrages sei der Abschluss eines Kaufvertrages zwischen den Parteien des späteren Optionsvertrages vorausgegangen, wobei der Kaufpreis ATS 2,9 Millionen betragen habe. - Die nach Abschluss des Optionsvertrages bezahlten ATS 2,9 Millionen seien daher keinesfalls ein Optionsentgelt, sondern stellten den Kaufpreis dar. -
Punkt V der abgeschlossenen Vereinbarung habe sich M R während der Laufzeit dieser Option jedweder Verfügung über die Liegenschaft zu enthalten.-
Punkt römisch fünf der abgeschlossenen Vereinbarung habe sich M R während der Laufzeit dieser Option jedweder Verfügung über die Liegenschaft zu enthalten. - Die Vertragsteile hätten sich zur Überbindung dieser gegenseitig eingeräumten Rechte bzw Verpflichtungen auf ihre Rechtsnachfolger verpflichtet. All das, was § 353 ABGB dem Eigentümer vorbehalte, könne M R aufgrund des abgeschlossenen Optionsvertrages nicht mehr. Ohne betrügerisch zu handeln, könne M R aufgrund ihrer Verpflichtung sich jedweder Verfügung über die Liegenschaft zu enthalten, die Liegenschaft nicht veräußern, die Liegenschaft nicht belasten, die Liegenschaft nicht selbst nutzen und die Nutzung der Liegenschaft keinem anderen übertragen. Das Eigentumsrecht der M R sei seines Inhalts durch den abgeschlossenen Optionsvertrag gänzlich entkleidet worden. Das Einzige, was M R verbleibe, sei deren Stellung im Grundbuch, die sie jedoch aufgrund der abgeschlossenen Vereinbarung ohne irgendwelche weitere Gegenleistung sofort aufgeben müsse, wenn die rechtliche Möglichkeit zum grundbücherlichen Eigentumserwerb durch die Beschwerdeführerin gegeben sei.All das, was Paragraph 353, ABGB dem Eigentümer vorbehalte, könne M R aufgrund des abgeschlossenen Optionsvertrages nicht mehr. Ohne betrügerisch zu handeln, könne M R aufgrund ihrer Verpflichtung sich jedweder Verfügung über die Liegenschaft zu enthalten, die Liegenschaft nicht veräußern, die Liegenschaft nicht belasten, die Liegenschaft nicht selbst nutzen und die Nutzung der Liegenschaft keinem anderen übertragen. Das Eigentumsrecht der M R sei seines Inhalts durch den abgeschlossenen Optionsvertrag gänzlich entkleidet worden. Das Einzige, was M R verbleibe, sei deren Stellung im Grundbuch, die sie jedoch aufgrund der abgeschlossenen Vereinbarung ohne irgendwelche weitere Gegenleistung sofort aufgeben müsse, wenn die rechtliche Möglichkeit zum grundbücherlichen Eigentumserwerb durch die Beschwerdeführerin gegeben sei. Die Ansicht der Grundverkehrs-Landeskommission, wonach das Fehlen anderer außergewöhnlicher Vereinbarungen, wie die Einräumung eines Vorkaufsrechtes gegen die Annahme einer eigentümerähnlichen Stellung der Beschwerdeführerin spreche, sei abstrus. Schon gar nicht könne zur Untermauerung des Rechtstandpunktes der Grundverkehrs-Landeskommission die Entscheidung des VfGH vom 14.06.1994, Zl B 1708/93, herangezogen werden. Dort sei ein Optionsvertrag deshalb als rechtswidriges Umgehungsgeschäft tituliert worden, weil neben dem Optionsvertrag gleichzeitig eine Miete vereinbart worden sei, ebenso ein Vorkaufsrecht und das Optionsentgelt bücherlich sichergestellt worden sei. Würde man der Rechtsansicht der Grundverkehrs-Landeskommission folgen, so wäre die gegenständliche Option dann rechtswidrig, wenn die Vertragsparteien weitere Rechtsgeschäfte abgeschlossen hätten. Dabei übersehe die Grundverkehrs-Landeskommission jedoch, dass das Recht, die Liegenschaft zu vermieten oder zu verpachten oder ein Vorkaufsrecht zu vereinbaren, M R ohnehin nicht mehr zukomme. M R und ihre Rechtsnachfolger hätten sich jeder Verfügung über die Liegenschaft GST-NR XXX, KG L, zu enthalten. Selbstverständlich sei M R nicht berechtigt, irgendjemand anderem als der Beschwerdeführerin irgendwelche Rechte an der Liegenschaft einzuräumen. Die Rechte der Beschwerdeführerin würden aufgrund des abgeschlossenen Optionsvertrages zumindest so weit gehen, als ob dieser zusätzlich ein Pfandrecht an der Liegenschaft eingeräumt worden sei oder aber ein Vorkaufsrecht, oder aber mit dieser ein Miet- oder Pachtvertrag abgeschlossen worden wäre.Die Ansicht der Grundverkehrs-Landeskommission, wonach das Fehlen anderer außergewöhnlicher Vereinbarungen, wie die Einräumung eines Vorkaufsrechtes gegen die Annahme einer eigentümerähnlichen Stellung der Beschwerdeführerin spreche, sei abstrus. Schon gar nicht könne zur Untermauerung des Rechtstandpunktes der Grundverkehrs-Landeskommission die Entscheidung des VfGH vom 14.06.1994, Zl B 1708/93, herangezogen werden. Dort sei ein Optionsvertrag deshalb als rechtswidriges Umgehungsgeschäft tituliert worden, weil neben dem Optionsvertrag gleichzeitig eine Miete vereinbart worden sei, ebenso ein Vorkaufsrecht und das Optionsentgelt bücherlich sichergestellt worden sei. Würde man der Rechtsansicht der Grundverkehrs-Landeskommission folgen, so wäre die gegenständliche Option dann rechtswidrig, wenn die Vertragsparteien weitere Rechtsgeschäfte abgeschlossen hätten. Dabei übersehe die Grundverkehrs-Landeskommission jedoch, dass das Recht, die Liegenschaft zu vermieten oder zu verpachten oder ein Vorkaufsrecht zu vereinbaren, M R ohnehin nicht mehr zukomme. M R und ihre Rechtsnachfolger hätten sich jeder Verfügung über die Liegenschaft GST-NR römisch 30 , KG L, zu enthalten. Selbstverständlich sei M R nicht berechtigt, irgendjemand anderem als der Beschwerdeführerin irgendwelche Rechte an der Liegenschaft einzuräumen. Die Rechte der Beschwerdeführerin würden aufgrund des abgeschlossenen Optionsvertrages zumindest so weit gehen, als ob dieser zusätzlich ein Pfandrecht an der Liegenschaft eingeräumt worden sei oder aber ein Vorkaufsrecht, oder aber mit dieser ein Miet- oder Pachtvertrag abgeschlossen worden wäre. Dass die gegenständliche Liegenschaft derzeit laut Mehrflächenantrag 2013 durch einen Landwirt bewirtschaftet werde, ändere aber nichts am Umstand, dass es ins Belieben der Beschwerdeführerin gestellt sei, diesen Zustand aufrecht zu erhalten, oder aber zu beenden. Ohne die Zustimmung der Beschwerdeführerin sei es
dem abgeschlossenen Vertrag M R nicht möglich, die Liegenschaft zu verpachten oder zu vermieten. Es sei daher ins Belieben der Beschwerdeführerin gestellt, ob die gegenständliche Liegenschaft tatsächlich weiter landwirtschaftlich genutzt werde oder nicht.
Abs 1 lit a des Grundverkehrsgesetzes (GVG) unterliegt der Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken den Bestimmungen dieses Gesetzes.4.2.
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des Grundverkehrsgesetzes (GVG) unterliegt der Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Abs 1 lit a GVG bedarf der Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn er ua das Eigentum zum Gegenstand hat.
Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, GVG bedarf der Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn er ua das Eigentum zum Gegenstand hat.
Abs 1 GVG hat der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission auf Antrag festzustellen, ob ein Rechtserwerb der Genehmigungspflicht unterliegt oder nicht.
Paragraph 16, Absatz eins, GVG hat der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission auf Antrag festzustellen, ob ein Rechtserwerb der Genehmigungspflicht unterliegt oder nicht. Aus den Erläuterungen zum Vorarlberger Grundverkehrsgesetz (BlgVlbg 1993/44) ist zu entnehmen, dass unter „Grundverkehr“ der Erwerb von Rechten zu verstehen sei, die eine bestimmte Verfügungsgewalt über ein Grundstück zum Inhalt hätten. 4.
GVG hat die Behörde Schein- und Umgehungsgeschäfte nach ihrer wahren Beschaffenheit bzw dem beabsichtigten Rechtsgeschäft zu beurteilen. Diese unterliegen, so wie das wahre Rechtsgeschäft abgeschlossen worden ist, den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Paragraph 31, GVG hat die Behörde Schein- und Umgehungsgeschäfte nach ihrer wahren Beschaffenheit bzw dem beabsichtigten Rechtsgeschäft zu beurteilen. Diese unterliegen, so wie das wahre Rechtsgeschäft abgeschlossen worden ist, den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Abs 1 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ist ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, nichtig.
Paragraph 879, Absatz eins, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ist ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. So ist ein grundverkehrsbehördlich genehmigungsbedürftiges Geschäft von Anfang an nichtig, wenn die Parteien die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde gar nicht beantragen wollen, weil sie ohnehin wissen, dass die Behörde dem Vertrag nicht zustimmen wird. Die Nichtigkeit tritt nur in dem Umfang ein, den der Zweck der Verbotsnorm erfordert. Rechtsgeschäfte sind entweder nichtig, weil dies eine gesetzliche Verbotsnorm ausdrücklich anordnet oder weil dies der Normzweck erfordert, auch wenn eine ausdrückliche Nichtigkeitsanordnung fehlt. Die jüngere Judikatur von OGH und VfGH nimmt die Nichtigkeit jedoch nur noch in jenen Fällen an, wo es sich aus dem Gesetzeszweck ergibt. Dieser ist im Grundverkehrsrecht die Sicherung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht; von Anfang an absolut nichtig sind daher nur Umgehungsgeschäfte, bei denen feststeht, dass die Genehmigung keinesfalls erteilt werden kann und bei denen die Parteien gleichzeitig in Kenntnis der Unmöglichkeit der Genehmigungserteilung – die Kenntnis ihrer Vertreter, Rechtsanwälte und Immobilienmakler wird den Parteien dabei zugerechnet – das Erfordernis einer grundverkehrsrechtlichen Genehmigung durch eine „Ersatzlösung“ überhaupt umgehen; etwa indem sie das Rechtsgeschäft der Grundverkehrsbehörde nicht vorlegen oder eine Negativbescheinigung beantragen (vgl dazu Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, S 417 f).Die jüngere Judikatur von OGH und VfGH nimmt die Nichtigkeit jedoch nur noch in jenen Fällen an, wo es sich aus dem Gesetzeszweck ergibt. Dieser ist im Grundverkehrsrecht die Sicherung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht; von Anfang an absolut nichtig sind daher nur Umgehungsgeschäfte, bei denen feststeht, dass die Genehmigung keinesfalls erteilt werden kann und bei denen die Parteien gleichzeitig in Kenntnis der Unmöglichkeit der Genehmigungserteilung – die Kenntnis ihrer Vertreter, Rechtsanwälte und Immobilienmakler wird den Parteien dabei zugerechnet – das Erfordernis einer grundverkehrsrechtlichen Genehmigung durch eine „Ersatzlösung“ überhaupt umgehen; etwa indem sie das Rechtsgeschäft der Grundverkehrsbehörde nicht vorlegen oder eine Negativbescheinigung beantragen vergleiche dazu Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, S 417 f). 5.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.