RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum18.11.2014 GeschäftszahlLVwG-340-019/R11-2014 TextBeschluss Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Otto Pathy über die Beschwerde der S-B N gGmbH, vertreten durch den Geschäftsführer D V, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 02.04.2014, Zl IV-321-01537/2011/001, betreffend Mindestsicherung, den Beschluss gefasst:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Otto Pathy über die Beschwerde der S-B N gGmbH, vertreten durch den Geschäftsführer D römisch fünf, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 02.04.2014, Zl IV-321-01537/2011/001, betreffend Mindestsicherung, den Beschluss gefasst: Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz und § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft B zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz und Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft B zurückverwiesen. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung Angefochtener Bescheid
- Im angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme von offenen Unterkunfts- und Verpflegskosten für einen mittlerweile verstorbenen Heimbewohner in der Höhe von Euro 13.795,20 abgelehnt. Die Bezirkshauptmannschaft hat ihren Bescheid auf § 38 Abs 3 und 4 iVm § 14 des Mindestsicherungsgesetzes gestützt und im Wesentlichen wie folgt begründet: Zur Durchführung bzw Fortsetzung des Mindestsicherungsverfahrens sei die Vorlage eines Bewertungsgutachtens über den Verkehrswert eines geschenkten Liegenschaftsanteiles erforderlich. Da dieses Gutachten trotz nachweislich zugestellter Aufforderung nicht übermittelt worden sei, sei der Antrag abzulehnen gewesen.Die Bezirkshauptmannschaft hat ihren Bescheid auf Paragraph 38, Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 14, des Mindestsicherungsgesetzes gestützt und im Wesentlichen wie folgt begründet: Zur Durchführung bzw Fortsetzung des Mindestsicherungsverfahrens sei die Vorlage eines Bewertungsgutachtens über den Verkehrswert eines geschenkten Liegenschaftsanteiles erforderlich. Da dieses Gutachten trotz nachweislich zugestellter Aufforderung nicht übermittelt worden sei, sei der Antrag abzulehnen gewesen. Beschwerde
- Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wird im Wesentlichen wie folgt begründet: Die verlangten Urkunden und Unterlagen könne die Beschwerdeführerin leider nicht vorlegen, da der Hilfsbedürftige verpflichtet wäre, diese Unterlagen vorzulegen. Sachverhalt
- Die Beschwerdeführerin betreibt ein Senioren- und Pflegeheim. Vom 15.02.2011 bis zum 21.05.2011 wurde H B in diesem Pflegeheim untergebracht und verpflegt. Für H B wurde mit Antrag vom 14.02.2011 Mindestsicherung beantragt; die Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim sollten aus den Mitteln der Mindestsicherung übernommen werden. Im Mindestsicherungsverfahren hat sich herausgestellt, dass H B im Jahre 2006 Liegenschaftsanteile an seine Schwiegertochter geschenkt hat. Die Bezirkshauptmannschaft hat daher ein Bewertungsgutachten über den Verkehrswert des geschenkten Liegenschaftsanteiles benötigt. Mit Schreiben vom 13.04.2011 wurde die Schwiegertochter aufgefordert, ein entsprechendes Gutachten vorzulegen. H B ist am 21.05.2011 verstorben. Die Beschwerdeführerin hat unter Berufung auf § 14 Mindestsicherungsgesetz die Fortsetzung des Mindestsicherungsverfahrens beantragt. Die Bezirkshauptmannschaft hat daraufhin mit Schreiben vom 17.07.2013 und vom 03.09.2013 die Schwiegertochter des Verstorbenen erneut darauf hingewiesen, dass ein Bewertungsgutachten benötigt werde. Ein entsprechendes Gutachten ist bei der Bezirkshauptmannschaft aber nicht eingelangt.H B ist am 21.05.2011 verstorben. Die Beschwerdeführerin hat unter Berufung auf Paragraph 14, Mindestsicherungsgesetz die Fortsetzung des Mindestsicherungsverfahrens beantragt. Die Bezirkshauptmannschaft hat daraufhin mit Schreiben vom 17.07.2013 und vom 03.09.2013 die Schwiegertochter des Verstorbenen erneut darauf hingewiesen, dass ein Bewertungsgutachten benötigt werde. Ein entsprechendes Gutachten ist bei der Bezirkshauptmannschaft aber nicht eingelangt. Mit Schreiben vom 14.11.2013 hat die Bezirkshauptmannschaft daraufhin die Beschwerdeführerin aufgefordert, ein entsprechendes Bewertungsgutachten vorzulegen. In diesem Schreiben wird ua ausgeführt: „… Da wir bis heute kein Gutachten von Frau J B…. erhalten haben und somit Ihren Antrag auf Übernahme der offenen Unterkunfts- und Verpflegskosten des verstorbenen H B… nicht bearbeiten können werden Sie als Antragsteller ersucht, das für die Bearbeitung des Fortsetzungsantrages notwendige Gutachten bei Frau J B… einzufordern. Für die Erledigung dieses Schreibens merken wir uns eine Frist von vier Wochen vor. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.“ Im Schreiben vom 05.03.2014 wurde die Beschwerdeführerin erneut ersucht, „das für die Bearbeitung des Fortsetzungsantrages notwendige Gutachten bei Frau J B… einzufordern. Sie haben Gelegenheit, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen.“ Die Beschwerdeführerin ist hat kein Bewertungsgutachten vorgelegt. Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft den angefochtenen Bescheid erlassen. Erwägungen zur Feststellung des Sachverhaltes
- Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Mindestsicherungsakt der Bezirkshauptmannschaft B, Zl IV-01537-
- Die entsprechenden Schreiben liegen in diesem Akt auf. Im Übrigen ergibt sich aus der Beschwerde nichts Gegenteiliges. Maßgebliche Rechtsvorschriften
- Die §§ 14 und 38 Mindestsicherungsgesetz – MSG, LGBl. Nr. 64/2010, lauten wie folgt:
- Die Paragraphen 14 und 38 Mindestsicherungsgesetz – MSG, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2010,, lauten wie folgt: „§ 14 Fortsetzung des Verfahrens bei Tod des Hilfsbedürftigen
(1)Ist ein Verfahren zur Gewährung von Mindestsicherung im Zeitpunkt des Todes des Hilfsbedürftigen noch nicht abgeschlossen, so ist derjenige Rechtsträger einer stationären Einrichtung, in der der Hilfsbedürftige untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod des Hilfsbedürftigen bzw. nach dem Ende des Verlassenschaftsverfahrens zu stellen.
(2)Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass ein allfällig durchzuführendes Verlassenschaftsverfahren bereits abgeschlossen und eine Befriedigung der Ansprüche in diesem Rahmen zumindest teilweise erfolglos geblieben ist.
(3)Im fortgesetzten Verfahren sind höchstens jene Kosten zu ersetzen, die dem Rechtsträger, der Hilfe geleistet hat, entstanden sind. Der Ersatz der Kosten ist weiters insofern beschränkt, als Mindestsicherung nur in dem Umfang geleistet werden darf, in dem sie der verstorbenen Person gebührt hätte. § 38Paragraph 38 Informationspflicht, Mitwirkungspflicht
(1)Die Bezirkshauptmannschaft (§ 16) hat die antragstellende Person der jeweiligen Sachlage entsprechend über mögliche Leistungen nach dem 2. Abschnitt sowie über Möglichkeiten zur Überwindung der sozialen Notlage bzw. zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu informieren, zu beraten und anzuleiten.
(1)Die Bezirkshauptmannschaft (Paragraph 16,) hat die antragstellende Person der jeweiligen Sachlage entsprechend über mögliche Leistungen nach dem 2. Abschnitt sowie über Möglichkeiten zur Überwindung der sozialen Notlage bzw. zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu informieren, zu beraten und anzuleiten.
(2)Personen nach § 3 Abs. 4 sind bei ihrer Übernahme in die Betreuung über die ihnen zustehenden Leistungen sowie die sie treffenden Verpflichtungen zu informieren; es ist ihnen mitzuteilen, wo sie betreut werden, medizinische Versorgung in Anspruch nehmen können und welche Organisationen oder Personengruppen ihnen einen spezifischen Rechtsbeistand gewähren oder ihnen sonst behilflich sind. Nach Möglichkeit haben alle Informationen schriftlich und in einer der betreffenden Person verständlichen Sprache zu erfolgen.
(2)Personen nach Paragraph 3, Absatz 4, sind bei ihrer Übernahme in die Betreuung über die ihnen zustehenden Leistungen sowie die sie treffenden Verpflichtungen zu informieren; es ist ihnen mitzuteilen, wo sie betreut werden, medizinische Versorgung in Anspruch nehmen können und welche Organisationen oder Personengruppen ihnen einen spezifischen Rechtsbeistand gewähren oder ihnen sonst behilflich sind. Nach Möglichkeit haben alle Informationen schriftlich und in einer der betreffenden Person verständlichen Sprache zu erfolgen.
(3)Der Hilfsbedürftige ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen. Weiters hat sich der Hilfsbedürftige den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.
(4)Kommt der Hilfsbedürftige seiner Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nach, können die Leistungen der Mindestsicherung, ausgenommen der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (gesetzliche Krankenversicherung), abgelehnt oder niedriger gewährt werden, nachdem er auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist.“ Rechtliche Beurteilung
- Im vorliegenden Fall benötigt die Bezirkshauptmannschaft ein Sachverständigengutachten. Sie ist der Meinung, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 38 MSG verpflichtet, dieses Gutachten vorzulegen. Weil das Gutachten aber nicht vorgelegt wurde, hat die Behörde den Antrag auf Übernahme der offenen Unterkunfts- und Verpflegskosten abgelehnt.
- Im vorliegenden Fall benötigt die Bezirkshauptmannschaft ein Sachverständigengutachten. Sie ist der Meinung, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 38, MSG verpflichtet, dieses Gutachten vorzulegen. Weil das Gutachten aber nicht vorgelegt wurde, hat die Behörde den Antrag auf Übernahme der offenen Unterkunfts- und Verpflegskosten abgelehnt. Diese Auffassung wird nicht geteilt:
- Im § 38 Abs 3 MSG wird die Mitwirkung des Hilfsbedürftigen mit folgenden Worten näher umschrieben: Es sind „Angaben zu machen“ und „Urkunden oder Unterlagen beizulegen“. Weiters hat sich der Hilfsbedürftige den „unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen“.
- Im Paragraph 38, Absatz 3, MSG wird die Mitwirkung des Hilfsbedürftigen mit folgenden Worten näher umschrieben: Es sind „Angaben zu machen“ und „Urkunden oder Unterlagen beizulegen“. Weiters hat sich der Hilfsbedürftige den „unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen“. Es wird aber nicht ausdrücklich angeordnet, dass der Hilfsbedürftige auch medizinische Gutachten vorlegen muss. Wenn der Gesetzgeber das gewollt hätte, dann hätte er den Hilfsbedürften nicht (nur) dazu verpflichtet, sich untersuchen zu lassen, sondern er hätte dem Hilfsbedürftigen die Beibringung von (medizinischen) Gutachten auferlegt.
- In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage für ein Gesetz über ein Änderung des Sozialhilfegesetzes, Beilage 65/2005, wird zum § 35 Sozialhilfegesetz (der Vorläuferbestimmung des § 38 Mindestsicherungsgesetz) Folgendes ausgeführt (Unterstreichung nicht im Original):
- In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage für ein Gesetz über ein Änderung des Sozialhilfegesetzes, Beilage 65 aus 2005,, wird zum Paragraph 35, Sozialhilfegesetz (der Vorläuferbestimmung des Paragraph 38, Mindestsicherungsgesetz) Folgendes ausgeführt (Unterstreichung nicht im Original): „Im Gegensatz dazu normiert der Abs 3 eine Mitwirkungspflicht für den Hilfsbedürftigen. Entsprechend der Vorstellung, dass Personen, die öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen wollen, auch an der Feststellung der materiellen Wahrheit mitzuwirken haben, wird der Hilfsbedürftige bereits kraft Gesetzes bzw über entsprechende Aufforderung angehalten, ein bestimmtes Verhalten zu setzen (zB Unterlagen beizubringen oder sich untersuchen zu lassen). Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hält Abs 4 entsprechende Sanktionen bereit.“ „Im Gegensatz dazu normiert der Absatz 3, eine Mitwirkungspflicht für den Hilfsbedürftigen. Entsprechend der Vorstellung, dass Personen, die öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen wollen, auch an der Feststellung der materiellen Wahrheit mitzuwirken haben, wird der Hilfsbedürftige bereits kraft Gesetzes bzw über entsprechende Aufforderung angehalten, ein bestimmtes Verhalten zu setzen (zB Unterlagen beizubringen oder sich untersuchen zu lassen). Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hält Absatz 4, entsprechende Sanktionen bereit.“ In diesen Erläuterungen ist davon die Rede, dass der Hilfsbedürftige ein bestimmtes Verhalten zu setzen hat. Das deutet darauf hin, dass die Mitwirkungspflicht nur so weit reicht, wie sie der Hilfsbedürftige durch sein eigenes Verhalten erfüllen kann. Für die Erstellung eines Gutachtens wird aber in erster Linie eine dritte Person (nämlich ein Gutachter) benötigt. Auch das spricht gegen die Verpflichtung des Hilfsbedürften, ein Gutachten vorlegen zu müssen, zumal die Behörde grundsätzlich von Amts wegen verpflichtet ist, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln (vgl §§ 37 und 39 AVG).In diesen Erläuterungen ist davon die Rede, dass der Hilfsbedürftige ein bestimmtes Verhalten zu setzen hat. Das deutet darauf hin, dass die Mitwirkungspflicht nur so weit reicht, wie sie der Hilfsbedürftige durch sein eigenes Verhalten erfüllen kann. Für die Erstellung eines Gutachtens wird aber in erster Linie eine dritte Person (nämlich ein Gutachter) benötigt. Auch das spricht gegen die Verpflichtung des Hilfsbedürften, ein Gutachten vorlegen zu müssen, zumal die Behörde grundsätzlich von Amts wegen verpflichtet ist, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln vergleiche Paragraphen 37 und 39 AVG).
- Der Hilfsbedürftige war daher im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht verpflichtet, ein entsprechendes Bewertungsgutachten beizubringen. Das muss auch für jenen Rechtsträger gelten, der gemäß § 14 MSG die Fortsetzung des Verfahrens bei Tod des Hilfsbedürftigen beantragt. Der Rechtsträger tritt verfahrensrechtlich an die Stelle der verstorbenen Partei mit allen Parteirechten. Inhalt und Umfang der Mitwirkungspflicht ändern sich bei der Fortsetzung des Verfahrens nicht. Der Rechtsträger, der die Fortsetzung beantragt hat, kann daher nicht zu mehr verpflichtet sein als der Hilfsbedürftige, wenn er noch leben würde.
- Der Hilfsbedürftige war daher im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht verpflichtet, ein entsprechendes Bewertungsgutachten beizubringen. Das muss auch für jenen Rechtsträger gelten, der gemäß Paragraph 14, MSG die Fortsetzung des Verfahrens bei Tod des Hilfsbedürftigen beantragt. Der Rechtsträger tritt verfahrensrechtlich an die Stelle der verstorbenen Partei mit allen Parteirechten. Inhalt und Umfang der Mitwirkungspflicht ändern sich bei der Fortsetzung des Verfahrens nicht. Der Rechtsträger, der die Fortsetzung beantragt hat, kann daher nicht zu mehr verpflichtet sein als der Hilfsbedürftige, wenn er noch leben würde.
- Außerdem wird auf folgendes hingewiesen: Wenn ein Hilfsbedürftiger seiner Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nachkommt, dann können die Leistungen der Mindestsicherung nach § 38 Abs 4 MSG abgelehnt werden, „nachdem er auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist.“ Weder das Schreiben vom 14.11.2013 noch jenes vom 05.03.2014 enthalten einen Hinweis darauf, dass der Antrag abgelehnt werden wird, wenn das Gutachten nicht vorgelegt werden sollte.
- Außerdem wird auf folgendes hingewiesen: Wenn ein Hilfsbedürftiger seiner Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nachkommt, dann können die Leistungen der Mindestsicherung nach Paragraph 38, Absatz 4, MSG abgelehnt werden, „nachdem er auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist.“ Weder das Schreiben vom 14.11.2013 noch jenes vom 05.03.2014 enthalten einen Hinweis darauf, dass der Antrag abgelehnt werden wird, wenn das Gutachten nicht vorgelegt werden sollte.
- Nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Regelung ist eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Von dieser Möglichkeit kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde ist insbesondere dann möglich, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
- Nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Regelung ist eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Von dieser Möglichkeit kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde ist insbesondere dann möglich, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die Bezirkshauptmannschaft hat im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin lediglich ersucht, ein für die Bearbeitung des Fortsetzungsantrages notwendiges Gutachten einzufordern. Weitere Ermittlungsschritte dazu sind nicht aktenkundig. Die Behörde hat damit einen ungeeigneten Ermittlungsschritt gesetzt bzw bloß ansatzweise ermittelt, sodass gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vorgegangen werden konnte. Im Übrigen kann die Einholung des Bewertungsgutachtens durch das Landesverwaltungsgericht nicht kostengünstiger und auch nicht wesentlich rascher erfolgen als durch die Behörde. Eine meritorische Entscheidung wäre daher mit keiner Kostenersparnis verbunden.Die Bezirkshauptmannschaft hat im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin lediglich ersucht, ein für die Bearbeitung des Fortsetzungsantrages notwendiges Gutachten einzufordern. Weitere Ermittlungsschritte dazu sind nicht aktenkundig. Die Behörde hat damit einen ungeeigneten Ermittlungsschritt gesetzt bzw bloß ansatzweise ermittelt, sodass gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgegangen werden konnte. Im Übrigen kann die Einholung des Bewertungsgutachtens durch das Landesverwaltungsgericht nicht kostengünstiger und auch nicht wesentlich rascher erfolgen als durch die Behörde. Eine meritorische Entscheidung wäre daher mit keiner Kostenersparnis verbunden. Die Behörde wird daher im weiteren Verfahren von Amts wegen das erforderliche Bewertungsgutachten einzuholen haben. Unzulässigkeit der Revision
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.340.019.R11.2014