Obsah (6)
§ 50§ 64§ 52§ 25a§ 2§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum21.11.2014 GeschäftszahlLVwG-1-964/E13-2013 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben, der Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit eingestellt. Im Übrigen (hinsichtlich des Spruchpunktes 1) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im ersten Satz der Tatumschreibung die Wortfolge „Wetten gewerbsmäßig abgeschlossen“ ersetzt wird durch die Wortfolge „Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt“.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben, der Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit eingestellt. Im Übrigen (hinsichtlich des Spruchpunktes 1) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im ersten Satz der Tatumschreibung die Wortfolge „Wetten gewerbsmäßig abgeschlossen“ ersetzt wird durch die Wortfolge „Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt“. Der
§ 64Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VSt
G) zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 100 Euro. Der
Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 100 Euro.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 200 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 200 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung Angefochtenes Straferkenntnis 1. Die Bezirkshauptmannschaft hat gegen die Beschwerdeführerin folgendes Straferkenntnis erlassen: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(
- en)begangen: l. Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin des Unternehmens KF S GmbH in F, zu verantworten, dass dieses Unternehmen in der angeführten Betriebsstätte Wetten gewerbsmäßig abgeschlossen und somit die Tätigkeit des Wettunternehmers ausgeübt hat, obwohl das Unternehmen nicht im Besitze der hierfür erforderlichen Bewilligung der Vorarlberger Landesregierung war. Nähere Angaben: Bildschirmterminal der Marke "msi", Nr. 142 369 246. Der Kunde kann nach Aufbuchung des Gesamtwetteinsatzes durch das Personal der Tankstelle selbstständig die Sportwetten auswählen und die Wetten mit den entsprechenden Einsätzen platzieren. Die abgeschlossene Wette wird elektronisch festgehalten, kann aber auch über einen Drucker am Verkaufspult der Tankstelle ausgedruckt werden. Die Wettgewinne werden den Kunden in der Tankstelle in bar ausbezahlt. Es ist ein Mindesteinsatz von € 1, erforderlich. Bei den von den Beamten durchgeführten Wetten wäre ein maximaler Einsatz von € 350,- möglich gewesen. 2. Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin des unter Punkt 1 beschriebenen Unternehmens zu verantworten, dass dieses Unternehmen in der angeführten Betriebsstätte Wetten gewerbsmäßig abgeschlossen und somit die Tätigkeit des Wettunternehmers ausgeübt hat. Dabei wurden sogenannte Livewetten (§ 1 Abs 6) angeboten, welche nach der zitierten Bestimmung (ausgenommen auf das Endergebnis) verboten sind. Es wurden Livewetten für Ereignisse während der Sportveranstaltung, unter anderem für das nächste Tor während des Fußballspiels angeboten. Nähere Beschreibung - siehe Punkt 1Dabei wurden sogenannte Livewetten (Paragraph eins, Absatz 6,) angeboten, welche nach der zitierten Bestimmung (ausgenommen auf das Endergebnis) verboten sind. Es wurden Livewetten für Ereignisse während der Sportveranstaltung, unter anderem für das nächste Tor während des Fußballspiels angeboten. Nähere Beschreibung - siehe Punkt 1 Tatzeit: 21.04.2013, 09.18 Uhr Tatort: B, Rstr. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: 1. § 15 Abs 1 lit. a iVm. § 2 Abs 1 und iVm § 3 Abs 3 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden LGBl. Nr. 18/2003 idF. LGBl. Nr. 9/20121. Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins und in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012, 2. § 15 Abs 1 lit. c iVm. § 1 Abs 6 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden LGBl. Nr. 18/2003 idF. LGBl. Nr. 9/20122. Paragraph 15, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 6, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012, Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
- en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich
Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 1.000,00 24 Stunden § 15 Abs 3 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden LGBl. Nr. 18/2003 idF. LGBl. Nr. 9/2012Paragraph 15, Absatz 3, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012, 2 1.000,00 24 Stunden § 15 Abs 3 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden LGBl. Nr. 18/2003 idF. LGBl. Nr. 9/2012Paragraph 15, Absatz 3, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012, Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag für Euro 100,00 Strafverfahrenskosten
§ 64Abs. 1+2 VSt
GStrafverfahrenskosten
Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG 100,00 Strafverfahrenskosten
§ 64Abs. 1+2 VSt
GStrafverfahrenskosten
Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 2.200,00 Berufung (ab 01.01.2014: Beschwerde) 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin bringt sie im Wesentlichen Folgendes vor: „…1.) Wie bereits in der Rechtfertigung vorgebracht wurde, wurde die Tätigkeit eines Wettunternehmers nicht ausgeübt; dies im Besonderen nicht von der KF S GmbH.
§ 2Abs.
2 Wettengesetz ist Wettunternehmer, wer Wetten gewerbsmäßig abschließt (Buchmacher), wer Wetten gewerbsmäßig vermittelt (Totalisateur) oder wer Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt (Vermittler von Wettkunden).
Paragraph 2, Absatz 2, Wettengesetz ist Wettunternehmer, wer Wetten gewerbsmäßig abschließt (Buchmacher), wer Wetten gewerbsmäßig vermittelt (Totalisateur) oder wer Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt (Vermittler von Wettkunden). Der KF S GmbH wird in der Tatanlastung vorgeworfen, Wettunternehmer aufgrund des gewerbsmäßigen Abschließens von Wetten zu sein. Diese Tätigkeit führt nach der genannten Bestimmung gerade der Buchmacher aus, welcher die KF S GmbH jedoch aktenkundig nicht ist. Bereits in der Anzeige wird die K & H GmbH als Buchmacher aufgelistet. Der angefochtene Bescheid ist sohin bereits aus dem Grunde, dass die KF S GmbH aktenkundig nicht Wettunternehmer aufgrund Buchmachertätigkeiten ist, ersatzlos aufzuheben. 2.) Das gegenständliche Gerät ist kein Wett-„Terminal“, sondern ein normaler Internet-PC. Die im gegenständlichen Fall aufgerufene Homepage des Unternehmens K & H GmbH (www.XXX.at) kann über das Internet auf der ganzen Welt abgerufen werden; dies unbestritten auch durch den in Rede stehenden Personal-Computer. Würde es verboten sein, einen Internet-PC aufzustellen, so müsste man aber auch jedes Handy mit Internetzugang beanstanden, da man über dieses auch die Homepage der K und H GmbH gelangen kann. 3.) Die KF S GmbH vertrieb lediglich Wertkarten/Ladebons; ähnlich der allseits bekannten paysafe oder iTunes-Wertkarten (welche in beinahe jedem Supermarkt erhältlich sind). Wenn schließlich der Inhaber einer Kreditkarte mit dieser an einem Computer eine Wette platziert, wird dem betreffenden Kreditkarteninstitut auch nicht unterstellt, als Wettunternehmer odgl. tätig zu sein; anders kann es sich aber auch nicht zu einem Inhaber eines Ladebons verhalten. 4.) Verbotene Live-Wetten wurden überhaupt keine angeboten. Zum einen wurden bereits aktenkundig im inkriminierten Tatzeitraum – am 21.04.2013, 09:18 Uhr – keine Livewetten angeboten (vgl. Lichtbild Nr. 6 der Anzeige), war die Platzierung von Live-Wetten im Übrigen über den in Rede stehenden PC überhaupt nicht möglich und wäre selbst im Fall der Anbietung von Live-Wetten selbiges nicht verboten. Letzteres da die K & H GmbH in T legal Live-Wetten anbietet; steigt man in Vorarlberg auf die Homepage der K & H GmbH ein, so erfolgt der Wettabschluss in T, beim Buchmacher – dies im Rahmen eines angemeldeten Gewerbes und ohne Übertritt irgendeiner Verwaltungsstrafbestimmung.Zum einen wurden bereits aktenkundig im inkriminierten Tatzeitraum – am 21.04.2013, 09:18 Uhr – keine Livewetten angeboten vergleiche Lichtbild Nr. 6 der Anzeige), war die Platzierung von Live-Wetten im Übrigen über den in Rede stehenden PC überhaupt nicht möglich und wäre selbst im Fall der Anbietung von Live-Wetten selbiges nicht verboten. Letzteres da die K & H GmbH in T legal Live-Wetten anbietet; steigt man in Vorarlberg auf die Homepage der K & H GmbH ein, so erfolgt der Wettabschluss in T, beim Buchmacher – dies im Rahmen eines angemeldeten Gewerbes und ohne Übertritt irgendeiner Verwaltungsstrafbestimmung. Es wird beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen. Sodann wird beantragt, der Berufung Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben.“ Sachverhalt
- Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin war am 21.04.2013 handelsrechtliche Geschäftsführerin der KF S GmbH mit Sitz in F. Die KF S GmbH ist Eigentümerin und Betreiberin eines Bildschirmterminals. Der Terminal war am 21.04.2013 um 09.18 Uhr in der S-T in B, Rstraße, aufgestellt. Dort wurden auch die Kundenkarten verkauft, die für den Abschluss von Wetten benötigt werden und auf die ein Guthaben aufgebucht werden kann. Der Terminal ist ein PC mit Internetzugang. Auf dem Terminal kann das Wettprogramm eines Buchmachers, der Firma K & H GmbH mit Sitz in T, aufgerufen werden. In weiterer Folge ist es möglich, sowohl den Wettgegenstand als auch den Wetteinsatz festzulegen und eine Wette abzuschließen. Die abgeschlossene Wette wird elektronisch festgehalten, kann aber auch über einen Drucker am Verkaufspult ausgedruckt werden. Zum Abschluss einer Wette ist eine Kundenkarte erforderlich. Am Terminal war ein Lesegerät angeschlossen, mit dem die Informationen von der Kundenkarte automatisch in den Terminal (PC) eingespielt werden konnten. Die Informationen aus der Kundenkarte können aber auch händisch in den Computer eingegeben werden. Mit der Kundenkarte kann auf jedem anderen PC das entsprechende Wettprogramm aufgerufen und eine Wette abgeschlossen werden. Die Internetseite des Buchmachers, der Firma K & H, war auf dem Terminal voreingestellt, damit potentielle Wettkunden auf diese Homepage besonders hingewiesen werden. Die KF S GmbH ist ein Vertriebspartner für das Produkt der H & K GmbH. Auf dem gegenständlichen Bildschirmterminal war es möglich, auch andere Internetseiten als jene des Buchmachers (der Firma K & H GmbH) aufzurufen. Damit man zu einer anderen Seite gekommen ist, musste man etwas herumsuchen. Die KF S GmbH hat keine Gewerbeberechtigung und keine Bewilligung nach dem Vorarlberger Wettengesetz. Es wurde auch nie um eine Bewilligung nach dem Vorarlberger Wettengesetz angesucht. Ob auf dem Terminal Live-Wetten platziert werden können oder nicht, bestimmt der Buchmacher. Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 21.04.2013 wurden keine Live-Wetten angeboten. Am 11.04.2013 wurde auf dem gegenständlichen Bildschirmterminal eine Live-Wette abgeschlossen. Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen. Die Feststellungen zur Funktionsweise des Bildschirm-Terminals stützen sich auf die Anzeige der Polizeiinspektion B vom
- April 2013, die Aussage des Polizeibeamten BI C S und die Angaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat unter anderem angegeben: „Die Funktionsweise des Gerätes wurde in der Anzeige richtig beschrieben.“ Der festgestellte Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig. Der einvernommen Polizeibeamte hat insbesondere bestätigt, dass es auch auf einem anderen PC möglich ist, das entsprechende Wettprogramm aufzurufen („Ich habe auch auf unserem Computer auf der Dienststelle ausprobiert, ob es möglich ist, mit Hilfe dieses Computers das entsprechende Wettprogramm aufzurufen und eine Wette zu platzieren. Das war möglich.“). Weiters hat er ausgesagt: „Es ist richtig, dass auf dem gegenständlichen Gerät auch andere Internetseiten, zum Beispiel Google, aufrufbar waren. Auf dem Gerät war die Internetseite der Firma K & H bereits vorinstalliert. Die Internetseite der Firma K & H war bereits aufgerufen. Damit man zu einer anderen Seiten gekommen ist, musste man etwas herumsuchen.“ Die Beschreibung der Funktionsweise des Gerätes durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde durch die Angaben des Polizeibeamten bestätigt. Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen bereits aus den Angaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, der u.a. ausgeführt hat: „Frau L war zum Tatzeitpunkt Geschäftsführerin der KF S GmbH. … Die KF S GmbH ist Eigentümerin und Betreiberin des gegenständlichen Bildschirmterminals. Unter Betreiben ist gemeint, dass das Gerät aufgestellt wird und dass die Kundenkarten verkauft werden. … Die KF S GmbH hat keine Gewerbeberechtigung. Es wurde einmal angefragt betreffend Gewerbeberechtigung für das Aufstellen von Internet-Terminals, die Vorarlberger Landesregierung hat daraufhin die Auskunft erteilt, dass dafür keine Gewerbeberechtigung erforderlich sei. Die KF S GmbH hat auch keinerlei Bewilligungen nach dem Vorarlberger Wettengesetz. Man hat auch nie um eine Bewilligung nach dem Vorarlberger Wettengesetz angesucht, auch nicht um eine Bewilligung im Hinblick auf den Betrieb von Wettterminals. Ob auf dem Gerät Live-Wetten platziert werden können oder nicht, bestimmt der Buchmacher, die K & H GmbH. … Ich bezweifle nicht, dass dieser Wettschein vom gegenständlichen Gerät stammt, wenn der Drucker angeschlossen ist, dann kann man solche Wettscheine dort auch ausdrucken. Wenn ich den Wettschein lese, so kann ich angeben, dass es sich um eine Live-Wette gehandelt hat. Man kann daher davon ausgehen, dass am 11.04.2013 auf dem gegenständlichen Gerät eine Live-Wette platziert worden ist. …“ Maßgebliche Rechtsvorschriften
- Das Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz), LGBl.Nr. 18/2003, in der Fassung LGBl.Nr. 27/2005, Nr. 1/2008 und Nr. 9/2012 lautet auszugsweise wie folgt:
- Das Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz), LGBl.Nr. 18 aus 2003,, in der Fassung LGBl.Nr. 27 aus 2005,, Nr. 1 aus 2008, und Nr. 9 aus 2012, lautet auszugsweise wie folgt: „§ 1 Geltungsbereich, Begriffe
(1)Dieses Gesetz regelt den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden durch Wettunternehmer.
(2)Wettunternehmer ist, wer Wetten gewerbsmäßig abschließt (Buchmacher), wer Wetten gewerbsmäßig vermittelt (Totalisateur) oder wer Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt (Vermittler von Wettkunden).
(3)…
(4)Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede Einrichtung, in der ein Wettunternehmer einer Person die Teilnahme an einer Wette ermöglicht. Im Falle einer Ausübung der Tätigkeit über ein elektronisches Medium, das einer Person die Teilnahme an einer Wette außerhalb einer Betriebsstätte im Sinne des ersten Satzes ermöglicht, gilt als Betriebsstätte jener Ort, von dem aus der Wettunternehmer die Daten für das Medium bereitstellt.
(5)Wettterminal im Sinne dieses Gesetzes ist eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die geeignet ist, einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen.
(6)…
(7)…
(8)… § 2Paragraph 2 Bewilligungs- und Anzeigepflicht
(1)Die Tätigkeit eines Wettunternehmers in einer oder mehreren Betriebsstätten im Land bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.
(2)… § 3Paragraph 3 Erteilung der Bewilligung
(1)…
(2)…
(3)Wird die Tätigkeit eines Wettunternehmers über ein Wettterminal ausgeübt, darf die Bewilligung abgesehen von den Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 nur erteilt werden, wenn
(3)Wird die Tätigkeit eines Wettunternehmers über ein Wettterminal ausgeübt, darf die Bewilligung abgesehen von den Voraussetzungen nach Absatz eins, oder 2 nur erteilt werden, wenn a) bis e). § 15Paragraph 15 Strafbestimmungen
(1)Eine Übertretung begeht, wer
- a)die Tätigkeit als Wettunternehmer ohne die erforderliche Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausübt,
- b)…
- c)als Wettunternehmer die Teilnahme an einer verbotenen Wette (§ 1 Abs. 6) ermöglicht,
- c)als Wettunternehmer die Teilnahme an einer verbotenen Wette (Paragraph eins, Absatz 6,) ermöglicht, …
(3)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbaren Handlung bildet, sind Übertretungen nach den Abs. 1 und 2 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen.“
(3)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbaren Handlung bildet, sind Übertretungen nach den Absatz eins und 2 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen.“ Rechtliche Beurteilung Spruchpunkt 1 6. Der von der KF S GmbH betriebene Bildschirmterminal ist ein Wettterminal im Sinne des § 1 Abs 5 Wettengesetz.6. Der von der KF S GmbH betriebene Bildschirmterminal ist ein Wettterminal im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, Wettengesetz. Maßgeblich für das Vorliegen eines Wettterminals im Sinne des Wettengesetzes ist, dass die technische Einrichtung die Eignung besitzt, dem Wettkunden unmittelbar die Wettteilnahme zu ermöglichen, wobei unter Wettteilnahme die Bestimmung des Wettgegenstandes und des Wetteinsatzes zu verstehen ist (vgl VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/17/0033). Am gegenständlichen Terminal war es möglich, den Wetteinsatz und den Wettgegenstand festzulegen und Wetten abzuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines Wettterminals im Sinne des Wettengesetzes ist, dass die technische Einrichtung die Eignung besitzt, dem Wettkunden unmittelbar die Wettteilnahme zu ermöglichen, wobei unter Wettteilnahme die Bestimmung des Wettgegenstandes und des Wetteinsatzes zu verstehen ist vergleiche VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/17/0033). Am gegenständlichen Terminal war es möglich, den Wetteinsatz und den Wettgegenstand festzulegen und Wetten abzuschließen. Dass mit dem Gerät auch andere Internetseiten aufgerufen werden konnten, ändert an der Qualifikation als Wettterminal nichts. In den Erläuterungen zu § 1 Abs 2 der Regierungsvorlage für ein Gesetz über eine Änderung des Wettengesetzes (Beilage 135/2011), wird unter anderem ausgeführt, dass eine Vermittlung von Wettkunden auch dann vorliege, wenn eine Person einer anderen Person die Teilnahme an einer Wette ermögliche „(zum Beispiel wenn eine Person in einer Betriebsstätte einen Computer zum Zweck der Ermöglichung der Wettteilnahme und der Erzielung von Einnahmen aufstellt; ein zu diesem Zweck aufgestellter Computer ist als Wettterminal im Sinne des § 1 Abs 5 anzusehen;…)“ [Unterstreichung nicht im Original].Dass mit dem Gerät auch andere Internetseiten aufgerufen werden konnten, ändert an der Qualifikation als Wettterminal nichts. In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, der Regierungsvorlage für ein Gesetz über eine Änderung des Wettengesetzes (Beilage 135 aus 2011,), wird unter anderem ausgeführt, dass eine Vermittlung von Wettkunden auch dann vorliege, wenn eine Person einer anderen Person die Teilnahme an einer Wette ermögliche „(zum Beispiel wenn eine Person in einer Betriebsstätte einen Computer zum Zweck der Ermöglichung der Wettteilnahme und der Erzielung von Einnahmen aufstellt; ein zu diesem Zweck aufgestellter Computer ist als Wettterminal im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, anzusehen;…)“ [Unterstreichung nicht im Original]. Der Terminal war zu dem Zweck aufgestellt, anderen Personen die Wettteilnahme zu ermöglichen und damit Einnahmen zu erzielen. Das zeigt sich schon daran, dass die Homepage des Buchmachers bereits aufgerufen war, und dass ein Gerät zum automatischen Einlesen der Kundenkarte, die zur Wettteilnahme benötigt wird, vorhanden war. Im vorliegenden Fall wurden durch das Aufstellen eines Wettterminals Wettkunden an einen Buchmacher in der Absicht vermittelt, Einnahmen zu erzielen; zu diesem Zweck hat die KF S GmbH auch Kundenkarten verkauft. Die KF S GmbH war daher als Wettunternehmer tätig. Die Tätigkeit eines Wettunternehmers bedarf einer Bewilligung (vgl §§ 2 Abs 1 und 3 Abs 3 Wettengesetz). Die KF S GmbH hatte und hat keine Bewilligung nach dem Wettengesetz (und auch keine entsprechende Gewerbeberechtigung). Sie hat somit die Tätigkeit als Wettunternehmer ohne die erforderliche Bewilligung ausgeübt und damit das Tatbild des § 15 Abs 1 lit a Wettengesetz erfüllt. Die Tätigkeit eines Wettunternehmers bedarf einer Bewilligung vergleiche Paragraphen 2, Absatz eins und 3 Absatz 3, Wettengesetz). Die KF S GmbH hatte und hat keine Bewilligung nach dem Wettengesetz (und auch keine entsprechende Gewerbeberechtigung). Sie hat somit die Tätigkeit als Wettunternehmer ohne die erforderliche Bewilligung ausgeübt und damit das Tatbild des Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Wettengesetz erfüllt. Die Beschwerdeführerin war handelsrechtliche Gesellschafterin der KF S GmbH und damit für die Einhaltung des Wettengesetzes durch die KF S GmbH verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl. § 9 Abs 1 VStG). Sie muss die Funktionsweise des aufgestellten Terminals gekannt und gewusst haben, dass dafür eine Bewilligung nach dem Wettengesetz erforderlich ist. Zumindest hätte sie sich über die einschlägigen Vorschriften informieren müssen. Ebenso musste ihr bekannt sein, dass eine solche Bewilligung nicht vorgelegen hat. Sie hat die Übertretung daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.Die Beschwerdeführerin war handelsrechtliche Gesellschafterin der KF S GmbH und damit für die Einhaltung des Wettengesetzes durch die KF S GmbH verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, VStG). Sie muss die Funktionsweise des aufgestellten Terminals gekannt und gewusst haben, dass dafür eine Bewilligung nach dem Wettengesetz erforderlich ist. Zumindest hätte sie sich über die einschlägigen Vorschriften informieren müssen. Ebenso musste ihr bekannt sein, dass eine solche Bewilligung nicht vorgelegen hat. Sie hat die Übertretung daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Die Tat bildet(
- e)nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung und war daher nach § 15 Abs 3 Wettengesetz zu bestrafen.Die Tat bildet(
- e)nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung und war daher nach Paragraph 15, Absatz 3, Wettengesetz zu bestrafen. 7. In der Beschwerde wurde ausgeführt, in der Tatanlastung werde der KF S GmbH vorgeworfen, Wettunternehmer aufgrund des gewerbsmäßigen Abschließens von Wetten zu sein. Diese Tätigkeiten führe gerade der Buchmacher aus, welcher die KF S GmbH jedoch aktenkundig nicht sei. Bereits in der Anzeige werde die K & H GmbH als Buchmacher aufgelistet. Der angefochtene Bescheid sei sohin bereits aus diesem Grunde ersatzlos zu beheben. Bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27.05.2013 hat die Behörde nähere Angaben zur Funktionsweise des gegenständlichen Bildschirmterminals der Marke „msi“, Nr 142 369 246, gemacht. Für die Beschwerdeführerin war daher erkennbar, dass die Behörde das strafbare Verhalten darin erblickt, dass dieses Bildschirmgerät aufgestellt und betrieben wurde. Der Beschwerdeführerin war es damit möglich, entsprechendes Vorbringen zur Funktionsweise des Gerätes zu erstatten und dazu Entlastungsbeweise anzubieten. Auch besteht nicht die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin wegen des Betriebes dieses Bildschirmterminals doppelt bestraft wird, weil Aufstellungsort und -zeit sowie die Funktionsweise des Gerätes ebenfalls hinreichend deutlich bestimmt waren. Es ist nicht entscheidend, dass die Behörde das Verhalten der Beschwerdeführerin zunächst als gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten – und nicht als gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden – beurteilt hat. Es handelt sich dabei lediglich um die falsche rechtliche Qualifikation des Verhaltens der Beschwerdeführerin. In beiden Fällen – Abschluss von Wetten und Vermittlung von Wettkunden – wird die Tätigkeit eines Wettunternehmers ausgeübt. Es war daher zulässig, den Spruch des Straferkenntnisses entsprechend zu berichtigen. 8. In der Beschwerde wurde weiters vorgebracht, das gegenständliche Gerät sei kein Wettterminal, sondern ein normaler Internet-PC. Die im gegenständlichen Fall aufgerufene Homepage des Unternehmens K & H GmbH könne über das Internet auf der ganzen Welt abgerufen werden. Würde es verboten sein, einen Internet-PC aufzustellen, so müsste man auch jedes Handy mit Internetzugang beanstanden, da man über dieses auch auf die Homepage der K & H GmbH gelangen könne. In diesem Zusammenhang ist auf die Erläuterungen zu § 1 Abs 2 Wettengesetz zu verweisen. Danach ist auch ein Computer als Wettterminal im Sinne des § 1 Abs 5 anzusehen, wenn er zu dem Zweck aufgestellt wurde, die Teilnahme an Wetten zu ermöglichen. Das war hier der Fall (vgl. die obigen Ausführungen im Punkt 6).In diesem Zusammenhang ist auf die Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Wettengesetz zu verweisen. Danach ist auch ein Computer als Wettterminal im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, anzusehen, wenn er zu dem Zweck aufgestellt wurde, die Teilnahme an Wetten zu ermöglichen. Das war hier der Fall vergleiche die obigen Ausführungen im Punkt 6). Den Regelungen über Wettterminals wäre auch jede praktische Wirksamkeit genommen, wenn die Charakterisierung als Wettterminal bereits dann verloren ginge, wenn das Gerät über einen Internetzugang verfügt, mit dem auch andere Internetseiten aufgerufen werden können. 9. Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, die KF S GmbH vertreibe lediglich Wertkarten/Ladebons. Wenn schließlich der Inhaber einer Kreditkarte mit dieser an einem Computer eine Wette platziere, werde dem betreffenden Kreditkarteninstitut auch nicht unterstellt, als Wettunternehmer oder dergleichen tätig zu sein; anders könne es sich aber auch nicht zu einem Inhaber eines Ladebons verhalten. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht nur Wertkarten (Kundenkarten) verkauft, sondern auch Wettterminals aufstellt. 10. Außerdem wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass der Wettabschluss in Tirol, beim Buchmacher – dies im Rahmen eines angemeldeten Gewerbes und ohne Übertritt irgendeiner Verwaltungsstrafbestimmung – erfolge. Darauf ist zu erwidern, dass eine Betriebsstätte nach § 1 Abs 4 Wettengesetz jede Einrichtung ist, in der ein Wettunternehmer einer Person die Teilnahme an einer Wette ermöglicht. Im vorliegenden Fall ist dies durch das Aufstellen eines Wettterminals erfolgt. Dadurch wurden Wettkunden an den Buchmacher vermittelt. Die Tätigkeit als Wettunternehmer, nämlich die Vermittlung von Wettkunden, ist daher nicht in Tirol, sondern in Vorarlberg erfolgt.Darauf ist zu erwidern, dass eine Betriebsstätte nach Paragraph eins, Absatz 4, Wettengesetz jede Einrichtung ist, in der ein Wettunternehmer einer Person die Teilnahme an einer Wette ermöglicht. Im vorliegenden Fall ist dies durch das Aufstellen eines Wettterminals erfolgt. Dadurch wurden Wettkunden an den Buchmacher vermittelt. Die Tätigkeit als Wettunternehmer, nämlich die Vermittlung von Wettkunden, ist daher nicht in Tirol, sondern in Vorarlberg erfolgt. Spruchpunkt 2 11. Der Beschwerdeführerin wurde vorgeworfen, verbotene Live-Wetten angeboten zu haben. In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27.05.2013 wurde dabei als Tatzeit jener Zeitpunkt angeführt, in dem die polizeiliche Kontrolle im Lokal stattgefunden hat (21.04.2013, 09.18 Uhr). Zu diesem Zeitpunkt wurden jedoch keine Live-Wetten angeboten. In der Anzeige der Polizeiinspektion B vom 22. April 2013 wird dazu unter anderem angeführt: „Generell konnten auch verbotene Live-Wetten abgeschlossen werden. Lediglich zum Zeitpunkt der Kontrolle (09.30 Uhr) fanden keine Live-Wetten statt. Die Beamten konnten am Bildschirm einen Wettschein zu einer abgeschlossenen Live-Wette auffinden – siehe Beilage.“ Der Anzeige lag ein Wettschein über eine Live-Wette bei, die am 11.04.2013 abgeschlossen wurde. Der Beschwerdeführerin wurde die Anzeige mit Verständigung vom 20.06.2013 übermittelt. Auch bei Kenntnis der Anzeige ist aber nicht klar erkennbar, ob der Beschwerdeführerin der Abschluss (bzw. die Vermittlung) einer Live-Wette am 11.04.2013 vorgeworfen wird, oder ob das strafbare Verhalten darin bestanden hat, am 21.04.2013 einen Wettterminal aufgestellt zu haben, der grundsätzlich auch die Teilnahme an Live-Wetten ermöglicht, auch wenn zum Kontrollzeitpunkt keine Live-Wetten abgeschlossen werden konnten. Im vorliegenden Fall ist am 21.04.2014 Verfolgungsverjährung eingetreten. Innerhalb dieser Frist wurde somit gegen die Beschwerdeführerin keine hinreichend bestimmte Verfolgungshandlung gesetzt. Eine entsprechende Korrektur war nicht mehr möglich. Das Verwaltungsstrafverfahren musste daher insoweit eingestellt werden. Strafbemessung 12.
§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt
G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.12.
Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die übertretene Norm soll den Gefahren vorbeugen, die mit dem (unkontrollierten) Abschluss von Wetten verbunden sind, und dient damit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Die Bedeutung dieses Rechtsgutes kommt auch im hohen Strafrahmen zum Ausdruck, den der Gesetzgeber vorgesehen hat (bis zu 25.000 Euro). Die Beschwerdeführerin hat diesem Schutzzweck zuwidergehandelt. Als Verschuldensform ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin ist Angestellte und verdient monatlich netto 1.400 Euro; sie hat Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind, kein Vermögen und keine Schulden. Erschwerungsgründe wurden nicht festgestellt. Sie ist nicht einschlägig vorbestraft, in der Verwaltungsstrafkarte scheint aber eine Übertretung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung auf. Die von der Behörde verhängte Strafe bewegt sich am untersten Bereich des möglichen Strafrahmens. Das Landesverwaltungsgericht kann nicht finden, dass die Behörde den Strafrahmen übermäßig ausgeschöpft hätte. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. Unzulässigkeit der Revision 13. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl zur Definition eines Wettterminals VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/17/0033). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.13. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche zur Definition eines Wettterminals VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/17/0033). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.964.E13.2013