RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum07.01.2015 GeschäftszahlLVwG-1-718/R5-2014 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Herzog über die Beschwerde der T G, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 06.10.2014, Zl X-9-2014/41628, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
- Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie sei am 14.07.2014, 17.00 Uhr, in L, Wstraße, mit dem Fahrzeug XXX mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht sofort die nächste Polizeidienststelle verständigt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des § 4 Abs 2 zweiter Satz StVO. Es wurde in Anwendung des § 20 VStG eine Geldstrafe von 18 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt.
- Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie sei am 14.07.2014, 17.00 Uhr, in L, Wstraße, mit dem Fahrzeug römisch 30 mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht sofort die nächste Polizeidienststelle verständigt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz StVO. Es wurde in Anwendung des Paragraph 20, VStG eine Geldstrafe von 18 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt.
- Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass vor Ort keine Verletzung erkennbar gewesen sei und der Unfallbeteiligte L R vor Ort mehrfach die Frage nach einer Verletzung verneint habe. Unmittelbar nach dem Unfallgeschehen sei auch die Mutter des L R am Unfallort anwesend gewesen. Auch im Beisein der Mutter sei die Frage nach einer eventuellen Verletzung verneint worden. Im Straferkenntnis werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.1992, 92/02/0285, verwiesen, welche besage: „Kommt der Lenker eines Motorfahrrades bei einem von einer anderen Person verursachten Unfall zu Sturz, so muss schon deshalb mit Verletzungen gerechnet werden, auch wenn diese nicht äußerlich erkennbar gewesen sind.“ Diese Entscheidung beschreibe offensichtlich, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung eine Verletzung anzunehmen sei, wenn zB der Lenker eines Motorfahrrades im Zuge eines Unfallgeschehens zu Sturz komme, auch wenn diese äußerlich nicht erkennbar seien. Nach dem Unfallgeschehen sei bei L R äußerlich keine Verletzung erkennbar gewesen. Er sei zum Unfallzeitpunkt voll bekleidet gewesen, dh mit langer Hose, Jacke, festen Schuhen und er habe einen Helm getragen. Zudem sei die Fahrgeschwindigkeit des L R bereits stark verringert gewesen, da er die Gefahrensituation bereits erkannt und stark abgebremst habe. Bereits beim Schreiben vom 19.09.2014 an die Bezirkshauptmannschaft seien zwei Entscheide des Verwaltungsgerichtshofes erwähnt worden, und zwar die Entscheidung vom 15.12.1999, 99/03/0406, und die gleichlautende Entscheidung vom 11.05.1984, 83/02/
- Es werde festgehalten, dass völlig konform der angeführten Verwaltungsgerichtshofentscheidungen mehrfach ersucht worden sei, durch Befragung der in Betracht kommenden Person (L R) nach einer allfälligen Verletzung, Gewissheit über eine allfällige Verletzung zu erlangen. L R habe unmittelbar nach dem Unfallgeschehen und auch während der Aufarbeitung des Unfalles mehrfach die Frage nach Verletzungen verneinend beantwortet. Somit sei vor Ort keine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs 2 erkennbar gewesen. Des Weiteren werde festgehalten, dass nach Bekanntwerden der Verletzung des L R die zuständige Polizeidienststelle kontaktiert worden sei und der gegenständliche Unfall gemeldet worden sei.Bereits beim Schreiben vom 19.09.2014 an die Bezirkshauptmannschaft seien zwei Entscheide des Verwaltungsgerichtshofes erwähnt worden, und zwar die Entscheidung vom 15.12.1999, 99/03/0406, und die gleichlautende Entscheidung vom 11.05.1984, 83/02/
- Es werde festgehalten, dass völlig konform der angeführten Verwaltungsgerichtshofentscheidungen mehrfach ersucht worden sei, durch Befragung der in Betracht kommenden Person (L R) nach einer allfälligen Verletzung, Gewissheit über eine allfällige Verletzung zu erlangen. L R habe unmittelbar nach dem Unfallgeschehen und auch während der Aufarbeitung des Unfalles mehrfach die Frage nach Verletzungen verneinend beantwortet. Somit sei vor Ort keine Verständigungspflicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, erkennbar gewesen. Des Weiteren werde festgehalten, dass nach Bekanntwerden der Verletzung des L R die zuständige Polizeidienststelle kontaktiert worden sei und der gegenständliche Unfall gemeldet worden sei.
- Aus dem Verkehrsunfall-Bericht der PI L vom 29.07.2014 ergibt sich, dass es am 14.07.2014 um 17.00 Uhr in L auf der Kreuzung Lgasse/Wstraße zu einem Zusammenstoß zwischen dem von der Beschuldigten gelenkten Mofa und dem von L R gelenkten Mofa gekommen ist. Die Beschuldigte habe R übersehen. Dieser habe versucht, einen Zusammenstoß zu verhindern, und gebremst, habe aber dennoch den Lenker des Mofas der Beschuldigten gestreift und sei zu Sturz gekommen. R habe durch den Sturz Zerrungen an beiden Beinen erlitten. Vom 16.07.2014 bis 18.07.2014 sei er krankgeschrieben gewesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht gab die Beschuldigte Folgendes an: „Ich bin damals mit einem Moped von L nach B gefahren. Ich habe an der Kreuzung Lgasse/Wstraße angehalten. Ich hab dann zwar geschaut, habe aber den Herrn R übersehen und bin dann in die Kreuzung eingefahren. Dann ist es zu einer leichten Kollision mit Herrn R gekommen, woraufhin er am Boden gelegen ist. Herr R hatte auch ein Moped. Auch das Moped von Herrn R ist am Boden gelegen. Ich bin trotz der Kollision nicht umgefallen. Auch mein Moped ist nicht umgefallen. Vor dem Unfall ist Herr R von der Kurve hergefahren. Unsere Fahrzeuge haben sich kurz im vorderen Bereich berührt. Nach dem Zusammenstoß ist Herr R aufgestanden und hat sein Fahrzeug aufgestellt. Wir haben uns dann kurz unterhalten, wie es uns beiden geht. Ich habe Herrn R gefragt, ob er sich wehgetan hat. Er hat darauf mit nein geantwortet. Auch er hat mich gefragt, ob ich Verletzungen habe. Ich habe mit nein geantwortet. Ich habe dann per Telefon meine Mutter angerufen, die zur Unfallstelle gekommen ist. Meine Mutter … hat in weiterer Folge die Mutter von Herrn R zur Unfallstelle geholt. Nachdem auch die Mutter von Herrn R an der Unfallstelle war, haben wir alle zusammen den Unfallbericht ausgefüllt. Auch meine Mutter hat dann mehrfach klargestellt, ob sich Herr R verletzt hat. Er hat gesagt, dass er nichts hat. An der Kleidung von Herrn R hat man auch nichts gesehen. Es war nichts Auffälliges. Ich kann mich nicht erinnern, ob er gehumpelt hat. … Am nächsten Tag habe ich von meiner Mutter erfahren, dass die Mutter von Herrn R angerufen hat und mitgeteilt hat, dass er wegen Schmerzen an den Beinen im Krankenhaus ist. Dies war am Abend des Tages nach dem Unfall. Ich bin dann am nächsten Tag allein zur Polizeiinspektion L und habe dort den Unfall gemeldet.“ Der Zeuge L R sagte in dieser Verhandlung Folgendes aus: „… Ich bin auf die gegenständliche Kreuzung zugefahren und dann ist Frau G einfach von rechts gekommen. Sie hat mich wahrscheinlich übersehen. Es ist dann zur Kollision der Fahrzeuge gekommen. Ich bin mit dem Moped umgefallen. Beim Umfallen ist das Moped weggerutscht. Ich bin auf den Boden gefallen, mehr war nicht. In dem Moment habe ich nichts gespürt. Ich habe mit den Beinen schon öfters ein Problem aufgrund einer Operation gehabt. Man hat mir die ‚Plattfüße‘ operiert. Es hat zwar an den Füßen etwas wehgetan, ich habe aber gedacht, dass dies normal ist, weil ich öfters Schmerzen in den Füßen habe. Ich bin nach dem Unfall wieder aufgestanden und an den Rand der Straße gelaufen. Ich habe mich dann mit Frau G unterhalten. ... Frau G hat mich gefragt, ob alles passt, und ich habe geantwortet, dass alles passt. Ich habe von den Schmerzen in den Füßen nichts erwähnt, weil das für mich ganz normal ist. ... Dann hat Frau G ihre Mutter angerufen, die dann zur Unfallstelle gekommen ist. In weiterer Folge bin ich zusammen mit ihrer Mutter zu meiner Mutter nach Hause gefahren und mit dieser wiederum zurück an die Unfallstelle gefahren. … in weiterer Folge hat an der Unfallstelle sowohl ihre Mutter als auch meine Mutter nach Verletzungen gefragt. Ich habe zu meiner Mutter gesagt, dass mir die Füße etwas wehtun. Zu Frau G habe ich das nicht gesagt. Dies deshalb, weil es für mich normal war. Ich habe auch nicht gesagt, dass ich mich noch ärztlich untersuchen lassen will. Ich habe an der Unfallstelle etwas gehumpelt, darum hat mich meine Mutter auch gefragt, ob alles passt oder ob man zum Arzt soll. Am nächsten Morgen konnte ich fast nicht mehr laufen und dann bin ich mit meiner Mutter zum Krankenhaus D gefahren. Im Krankenhaus wurde dann festgestellt, dass ich eine Zerrung an beiden Füßen habe, es war aber nichts gebrochen. … Meine Kleidung wurde durch den Unfall nicht beschädigt, ich hatte nur kleine Kratzer am Bein. Diese Kratzer kommen wahrscheinlich daher, dass ich auf den Boden gefallen bin. … Ich habe damals glaube ich eine lange Hose getragen. Die erwähnten Kratzer an den Beinen konnte man nicht sehen, sie waren unter der Hose.“
- Gemäß § 4 Abs 2 StVO haben die im Abs 1 genannten Personen – dies sind alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht –
- Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, StVO haben die im Absatz eins, genannten Personen – dies sind alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht – Hilfe zu leisten, wenn bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden sind; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwGH 11.05.1984, 83/02/0515, und VwGH 13.12.2000, 2000/03/0270) wird die Verständigungspflicht nach § 4 Abs 2 StVO nicht nur durch äußere, auch für einen medizinischen Laien ohne weitere Untersuchungen sofort erkennbare Verletzungen ausgelöst, weshalb sich aus dieser Bestimmung für die im Abs 1 dieser Gesetzesstelle genannten Personen die Verpflichtung ergibt, sich bei einem Verkehrsunfall, der zwar keine äußerlich feststellbaren Verletzungen zur Folge gehabt hat, dessen Verlauf aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Eintritt äußerlich nicht erkennbarer Verletzungen erwarten lässt, durch eine Befragung der in Betracht kommenden Personen nach einer allfälligen Verletzung eine diesbezügliche Gewissheit zu verschaffen. Sind keine Verletzungen erkennbar und wird die Frage nach Verletzungen verneinend beantwortet, so besteht keine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs 2 StVO, sofern die Frage nicht an Personen gerichtet wird, von denen schon nach dem äußeren Anschein angenommen werden muss, dass sie nicht in der Lage sind, den Inhalt oder die Tragweite ihrer Erklärung zu erkennen (zB Betrunkene, Kinder).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB VwGH 11.05.1984, 83/02/0515, und VwGH 13.12.2000, 2000/03/0270) wird die Verständigungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, StVO nicht nur durch äußere, auch für einen medizinischen Laien ohne weitere Untersuchungen sofort erkennbare Verletzungen ausgelöst, weshalb sich aus dieser Bestimmung für die im Absatz eins, dieser Gesetzesstelle genannten Personen die Verpflichtung ergibt, sich bei einem Verkehrsunfall, der zwar keine äußerlich feststellbaren Verletzungen zur Folge gehabt hat, dessen Verlauf aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Eintritt äußerlich nicht erkennbarer Verletzungen erwarten lässt, durch eine Befragung der in Betracht kommenden Personen nach einer allfälligen Verletzung eine diesbezügliche Gewissheit zu verschaffen. Sind keine Verletzungen erkennbar und wird die Frage nach Verletzungen verneinend beantwortet, so besteht keine Verständigungspflicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, StVO, sofern die Frage nicht an Personen gerichtet wird, von denen schon nach dem äußeren Anschein angenommen werden muss, dass sie nicht in der Lage sind, den Inhalt oder die Tragweite ihrer Erklärung zu erkennen (zB Betrunkene, Kinder). Aufgrund der Aussage des Zeugen L R und der Angaben der Beschuldigten, die sich nicht widersprechen, ist davon auszugehen, dass R keine Verletzungen davongetragen hat, die sofort am Unfallsort erkennbar waren. Weiters steht fest, dass die Beschuldigte R am Unfallsort gleich nach Verletzungen gefragt hat und er ihr gegenüber sinngemäß erklärt hat, dass alles in Ordnung sei. Insbesondere hat er ihr gegenüber nichts von Schmerzen in den Beinen erwähnt, und auch nicht, dass er sich noch ärztlich untersuchen lassen will. Auch kann nach den glaubwürdigen Angaben der Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass sie mitbekommen hat, dass R am Unfallsort auch von ihrer Mutter mehrfach nach Verletzungen gefragt wurde und er auch auf diese Fragen eine Verletzung verneint hat. Aufgrund dieser Sachverhaltsumstände kann nicht erkannt werden, dass sich die Beschuldigte im Sinne der oben dargelegten Judikatur pflichtwidrig verhalten hätte, sodass für sie keine Verständigungspflicht iS des § 4 Abs 2 StVO bestanden hat.Aufgrund dieser Sachverhaltsumstände kann nicht erkannt werden, dass sich die Beschuldigte im Sinne der oben dargelegten Judikatur pflichtwidrig verhalten hätte, sodass für sie keine Verständigungspflicht iS des Paragraph 4, Absatz 2, StVO bestanden hat. Das Landesverwaltungsgericht hat bei dieser Beurteilung mitberücksichtigt, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass dann, wenn der Lenker eines Motorfahrrades oder ein Radfahrer bei einem von einer anderen Person verursachten Unfall zu Sturz kommt, schon deshalb mit Verletzungen gerechnet werden muss, auch wenn diese nicht äußerlich erkennbar gewesen sind. Jedoch liegen im vorliegenden Fall Sachverhaltsumstände vor, die von jenen der vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fälle abweichen. So ist in dem dem VwGH-Erkenntnis vom 25.11.1985, 85/02/0208, zugrundeliegenden Fall hinzugekommen, dass die zu Sturz gekommene Radfahrerin gesagt hat, sie spüre etwas am Arm, in dem dem VwGH-Erkenntnis vom 26.09.1990, 90/02/0074, zugrundeliegenden Fall, dass der zu Sturz gekommene Lenker des Motorfahrrades die Frage der Unfallgegnerin nach Verletzungen dahin beantwortet hat, dass er Schmerzen habe und gleich einen Arzt aufsuchen werde, und in dem dem VwGH-Erkenntnis vom 25.09.1991, 91/02/0071, zugrundeliegenden Fall, dass die beim Unfall gestürzte Radfahrerin über Schmerzen geklagt hat. Demgegenüber hat im vorliegenden Fall L R, wie bereits ausgeführt, der Beschuldigten nicht zu erkennen gegeben, dass er Schmerzen in den Beinen verspürt. In dem dem VwGH-Erkenntnis vom 21.10.1992, 92/02/0285, zugrundeliegenden Fall ist es zu einer Kollision eines Radfahrers mit einem Pkw gekommen. Im vorliegenden Fall sind zwei Mofa-Lenker mit offensichtlich bloß geringer Wucht – die Beschuldigte fiel mit ihrem Fahrzeug nicht einmal um – streifend zusammengestoßen. Obwohl L R umgefallen ist, musste die Beschuldigte angesichts der Art dieses Zusammenstoßes in Verbindung mit dem Umstand, dass R wiederholt sinngemäß erklärt hat, dass alles in Ordnung sei, nicht von einer mit hoher Wahrscheinlichkeit gegebenen Verletzung des L R ausgehen. Im Übrigen sind auch die beiden an den Unfallsort herbeigeholten Mütter der unfallbeteiligten Lenker offensichtlich nicht davon ausgegangen, dass jemand verletzt wurde. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.718.R5.2014