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{'item': 'LVwG-1-1049/E14-2013'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum20.01.2015 GeschäftszahlLVwG-1-1049/E14-2013 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 38Abs.

3 Tierschutzgesetz BGBl. 118/2004Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz Bundesgesetzblatt 118 aus 2004, 2 260,

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3 Tierschutzgesetz BGBl. 118/2004Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz Bundesgesetzblatt 118 aus 2004, 3 260,

§ 38Abs.

3 Tierschutzgesetz BGBl. 118/2004Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz Bundesgesetzblatt 118 aus 2004, 4 260,

§ 38Abs.

3 Tierschutzgesetz BGBl. 118/2004Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz Bundesgesetzblatt 118 aus 2004, 5 260,

§ 38Abs.

3 Tierschutzgesetz BGBl. 118/2004Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz Bundesgesetzblatt 118 aus 2004, 6 260,

§ 38Abs.

3 Tierschutzgesetz BGBl. 118/2004Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz Bundesgesetzblatt 118 aus 2004, Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Euro Für 156,00 Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs. 1+2 VStGStrafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 1.716,00“

  1. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. Es wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschuldigten sei mit Bescheid der Magistratsabteilung 60 der Stadt W vom 23.11.2012, GZ: MA60-003414/2012/0005, gemäß den §§ 23 und 27 des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit der Tierschutz-Zirkusverordnung die tierschutzrechtliche Bewilligung zur Haltung und Mitwirkung diverser explizit angeführter Tiere unter bestimmten Auflagen für das gesamte Bundesgebiet befristet bis zum 31.12.2013 erteilt worden. Der vorgenannte Bewilligungsbescheid nach § 27 iVm § 23 des Tierschutzgesetzes regle die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen. Die BH B verkenne nunmehr, dass der Weihnachtsmarkt in der B Innenstadt, währenddessen die Beschuldigte eine Reitveranstaltung mit einem Dromedar und einem Trampeltier abgehalten habe, weder einen Zirkus noch ein Varieté oder eine ähnliche Einrichtung im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 4 des Tierschutzgesetzes darstelle. Für die abgehaltene Reitveranstaltung am 22.12.2012 während des Weihnachtsmarktes in der B Innenstadt mit einem Dromedar und einem Trampeltier hätte die Beschuldigte vielmehr einer Bewilligung nach § 28 iVm § 23 des Tierschutzgesetzes (Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen) bedurft. Der Bewilligungsbescheid der Stadt W vom 23.11.2012 samt der darin angeführten Auflagen sei auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar und könne aus diesem Grunde am 22.12.2012 auch eine Übertretung der darin genannten Auflagen, welche allesamt für Zirkusse, Variétés oder ähnliche Einrichtungen auferlegt worden seien, nicht erfolgt sein.
  2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. Es wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschuldigten sei mit Bescheid der Magistratsabteilung 60 der Stadt W vom 23.11.2012, GZ: MA60-003414/2012/0005, gemäß den Paragraphen 23 und 27 des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit der Tierschutz-Zirkusverordnung die tierschutzrechtliche Bewilligung zur Haltung und Mitwirkung diverser explizit angeführter Tiere unter bestimmten Auflagen für das gesamte Bundesgebiet befristet bis zum 31.12.2013 erteilt worden. Der vorgenannte Bewilligungsbescheid nach Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 23, des Tierschutzgesetzes regle die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen. Die BH B verkenne nunmehr, dass der Weihnachtsmarkt in der B Innenstadt, währenddessen die Beschuldigte eine Reitveranstaltung mit einem Dromedar und einem Trampeltier abgehalten habe, weder einen Zirkus noch ein Varieté oder eine ähnliche Einrichtung im Sinne der Begriffsbestimmungen des Paragraph 4, des Tierschutzgesetzes darstelle. Für die abgehaltene Reitveranstaltung am 22.12.2012 während des Weihnachtsmarktes in der B Innenstadt mit einem Dromedar und einem Trampeltier hätte die Beschuldigte vielmehr einer Bewilligung nach Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 23, des Tierschutzgesetzes (Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen) bedurft. Der Bewilligungsbescheid der Stadt W vom 23.11.2012 samt der darin angeführten Auflagen sei auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar und könne aus diesem Grunde am 22.12.2012 auch eine Übertretung der darin genannten Auflagen, welche allesamt für Zirkusse, Variétés oder ähnliche Einrichtungen auferlegt worden seien, nicht erfolgt sein.
  3. Gemäß § 27 Abs 3 des Tierschutzgesetzes (TSchG) bedarf die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere auch die Erhöhung der Zahl der Tiere oder die Haltung anderer als der bewilligten Tiere, einer behördlichen Bewilligung (nach § 23 TSchG). Die Bewilligung gilt für das gesamte Bundesgebiet.
  4. Gemäß Paragraph 27, Absatz 3, des Tierschutzgesetzes (TSchG) bedarf die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere auch die Erhöhung der Zahl der Tiere oder die Haltung anderer als der bewilligten Tiere, einer behördlichen Bewilligung (nach Paragraph 23, TSchG). Die Bewilligung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Gemäß § 4 Z 11 TSchG ist ein „Zirkus“ eine Einrichtung mit Darbietungen, die unter anderem auf dem Gebiet der Reitkunst oder der Tierdressur liegen und akrobatische Vorführungen, ernste und komische Schaunummern, Pantomimen sowie Tanz- und Musiknummern einschließen können.Gemäß Paragraph 4, Ziffer 11, TSchG ist ein „Zirkus“ eine Einrichtung mit Darbietungen, die unter anderem auf dem Gebiet der Reitkunst oder der Tierdressur liegen und akrobatische Vorführungen, ernste und komische Schaunummern, Pantomimen sowie Tanz- und Musiknummern einschließen können. Ein „Varieté“ ist nach § 4 Z 12 TSchG eine Einrichtung mit Darbietungen, die im Wesentlichen bloß auf Unterhaltung abzielt und bei der in abwechselnder Programmnummernfolge deklamatorische oder musikalische Vorträge, artistische Vorführungen, Schaunummern, kurze Possen, Singspiele, Burlesken oder Szenen veranstaltet werden.Ein „Varieté“ ist nach Paragraph 4, Ziffer 12, TSchG eine Einrichtung mit Darbietungen, die im Wesentlichen bloß auf Unterhaltung abzielt und bei der in abwechselnder Programmnummernfolge deklamatorische oder musikalische Vorträge, artistische Vorführungen, Schaunummern, kurze Possen, Singspiele, Burlesken oder Szenen veranstaltet werden. Nach § 28 TSchG bedarf die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen einer behördlichen Bewilligung nach § 23 TSchG.Nach Paragraph 28, TSchG bedarf die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen einer behördlichen Bewilligung nach Paragraph 23, TSchG. Gemäß § 38 Abs 3 TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 Euro zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Abs 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt. Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 Euro zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt.
  5. Zur Abgrenzung der Bewilligungspflicht nach § 27 und § 28 TSchG wird Folgendes festgehalten: Eine Bewilligung gemäß § 27 TSchG umfasst die Veranstaltung eines „Kamelreitens“ nur dann, wenn dieses „Kamelreiten“ im Rahmen eines Zirkusses iSd § 4 Z 11 TSchG, eines Varietés iSd § 4 Z 12 TSchG oder einer (zirkus- bzw varieté)ähnlichen Einrichtung stattfindet. Wird das „Kamelreiten“ jedoch für sich als bloße Attraktion angeboten, so ist von einer sonstigen Veranstaltung gemäß § 28 TSchG auszugehen.
  6. Zur Abgrenzung der Bewilligungspflicht nach Paragraph 27 und Paragraph 28, TSchG wird Folgendes festgehalten: Eine Bewilligung gemäß Paragraph 27, TSchG umfasst die Veranstaltung eines „Kamelreitens“ nur dann, wenn dieses „Kamelreiten“ im Rahmen eines Zirkusses iSd Paragraph 4, Ziffer 11, TSchG, eines Varietés iSd Paragraph 4, Ziffer 12, TSchG oder einer (zirkus- bzw varieté)ähnlichen Einrichtung stattfindet. Wird das „Kamelreiten“ jedoch für sich als bloße Attraktion angeboten, so ist von einer sonstigen Veranstaltung gemäß Paragraph 28, TSchG auszugehen. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschuldigten mit Bescheid der MA 60 der Stadt W vom 23.11.2012, GZ: MA60-003414/2012/0005, gemäß den §§ 23 und 27 des Tierschutzgesetzes iVm der Tierschutz-Zirkusverordnung befristet bis zum 31.12.2013 die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen unter Erteilung von diversen Auflagen bewilligt (unter Bezug auf die „Afrika-Tage“, D, W).Im gegenständlichen Fall wurde der Beschuldigten mit Bescheid der MA 60 der Stadt W vom 23.11.2012, GZ: MA60-003414/2012/0005, gemäß den Paragraphen 23 und 27 des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit der Tierschutz-Zirkusverordnung befristet bis zum 31.12.2013 die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen unter Erteilung von diversen Auflagen bewilligt (unter Bezug auf die „Afrika-Tage“, D, W). Diese Bewilligung ist jedoch nicht als „Generalerlaubnis“ für jegliches weitere Anbieten von „Kamelreiten“ auch außerhalb von Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen zu verstehen. Unstrittig wurde das fragliche „Kamelreiten“ während des Weihnachtsmarktes in der B Innenstadt in der Fußgängerzone angeboten und abgehalten (vgl insbesondere Lichtbildbeilage im behördlichen Akt). Offensichtlich handelt es sich bei diesem Weihnachtsmarkt weder um einen Zirkus noch ein Varieté oder eine ähnliche Einrichtung im Sinne der angeführten Begriffsbestimmungen des Tierschutzgesetzes. Das „Kamelreiten“ fand dort vielmehr für sich als Attraktion statt, weshalb der oa Bewilligungsbescheid gemäß § 27 TSchG der MA 60 der Stadt W darauf nicht anwendbar war. Nichts anderes gilt für die Auflagen dieses Bescheides. Die in Rede stehende Veranstaltung („Kamelreiten“ auf einem Weihnachtsmarkt) stellte eine „sonstige Veranstaltung“ dar und hätte einer Bewilligung nach § 28 TSchG bedurft. Die Beschwerdeführerin hat das ihr vorgeworfene Delikt nicht begangen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.Unstrittig wurde das fragliche „Kamelreiten“ während des Weihnachtsmarktes in der B Innenstadt in der Fußgängerzone angeboten und abgehalten vergleiche insbesondere Lichtbildbeilage im behördlichen Akt). Offensichtlich handelt es sich bei diesem Weihnachtsmarkt weder um einen Zirkus noch ein Varieté oder eine ähnliche Einrichtung im Sinne der angeführten Begriffsbestimmungen des Tierschutzgesetzes. Das „Kamelreiten“ fand dort vielmehr für sich als Attraktion statt, weshalb der oa Bewilligungsbescheid gemäß Paragraph 27, TSchG der MA 60 der Stadt W darauf nicht anwendbar war. Nichts anderes gilt für die Auflagen dieses Bescheides. Die in Rede stehende Veranstaltung („Kamelreiten“ auf einem Weihnachtsmarkt) stellte eine „sonstige Veranstaltung“ dar und hätte einer Bewilligung nach Paragraph 28, TSchG bedurft. Die Beschwerdeführerin hat das ihr vorgeworfene Delikt nicht begangen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.
  7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abgrenzung der Bewilligungen nach § 27 und § 28 TSchG ergibt sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut.
  8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abgrenzung der Bewilligungen nach Paragraph 27 und Paragraph 28, TSchG ergibt sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.1049.E14.2013

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.