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{'item': 'LVwG-1-501/R3-2014'}

Obsah (7)§ 50§ 25a§ 64§ 7i§ 45§ 69§ 31

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum26.01.2015 GeschäftszahlLVwG-1-501/R3-2014 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „1. Sie haben als Verantwortliche(

  1. r)der Firma S S in A-K, zu verantworten, dass nachstehende 5 Arbeitnehmer/innen (laut Liste) beschäftigt wurden, ohne ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. Eine Nachzahlung des Entgelts an die Arbeitnehmer/innen ist zumindest bis zum Tag der Anzeige der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 28.03.2014, nicht erfolgt. Folgende Person/en wurden beschäftigt: Herr E G 2. Frau I P2. Frau römisch eins P Tatzeit: 01.05.2013 bis 04.06.2013 Tatort: Gasthaus H, K 3. Frau S S Tatzeit: 01.05.2013 bis 11.06.2013 Tatort: Gasthaus H, K 4. Frau M S Tatzeit: 01.05.2013 bis 22.05.2013 Tatort: Gasthaus H, K 5. Frau C P Tatzeit: 01.04.2013 bis 17.04.2013 Tatort: Gasthaus H, K Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  2. en)verletzt: 1. § 7i Abs 3 AVRAG iVm dem Kollektivvertrag für das Gastgewerbe1. Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Gastgewerbe 2. § 7i Abs 3 AVRAG iVm dem Kollektivvertrag für das Gastgewerbe2. Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Gastgewerbe 3. § 7i Abs 3 AVRAG iVm dem Kollektivvertrag für das Gastgewerbe3. Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Gastgewerbe 4. § 7i Abs 3 AVRAG iVm dem Kollektivvertrag für das Gastgewerbe4. Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Gastgewerbe 5. § 7i Abs 3 AVRAG iVm dem Kollektivvertrag für das Gastgewerbe5. Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Gastgewerbe Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
  3. en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich

Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 1.000,00 17 Stunden § 7i Abs 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 2 1.000,00 17 Stunden § 7i Abs 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 3 1.000,00 17 Stunden § 7i Abs 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 4 1.000,00 17 Stunden § 7i Abs 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 5 1.000,00 17 Stunden § 7i Abs 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) Zu Freiheitsstrafe

Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 500,00 Strafverfahrenskosten

§ 64Abs.1+2 VSt

G Strafverfahrenskosten

Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 5.500,00“ 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit habe er mit Mai 2013 seinen Betrieb „Gasthaus H“ schließen müssen. Mit 01.07.2013 sei Konkursantrag beim Landesgericht F eingereicht worden, welcher an das BG D übertragen worden sei. Mit 23.09.2013 sei das Privatkonkursverfahren gegen ihn eröffnet worden und der Zahlungsplan vom 27.11.2013 mit Beschluss vom 28.11.2013 angenommen worden. Aus diesen Gründen sei er nicht mehr in der Lage gewesen, die ausstehenden Lohnforderungen seiner Mitarbeiter zu begleichen. Er habe versucht, die offenen Lohnforderungen durch Einnahmen im Monat Mai, die Veräußerung der Lagerbestände und des Inventars, Aussetzung der Lieferantenforderungen und Aussetzungen der Mietzahlungen seiner Privatwohnung erfüllen zu können. Er habe zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Lohnforderungen seiner Mitarbeiter absichtlich zurückgehalten oder verzögert und bis zum Schluss versucht, die ausstehenden Löhne zu bezahlen. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt bereichert noch sonstige Vorteile daraus gezogen. Er habe den Betrieb mit 31.05.2013 einen Monat früher als geplant schließen und Privatkonkurs anmelden müssen. Mit März 2014 sei ihm der Mietvertrag für seine Privatwohnung aufgrund des Konkurses gerichtlich per Räumungsklage gekündigt worden und er wäre beinahe obdachlos und arbeitslos geworden. Es tue ihm persönlich für jeden Mitarbeiter leid, wenn er diese in eine finanzielle Notlage gebracht habe und er habe auch versucht, bei der Abwicklung der offenen Forderungen bestmöglich den IEF zu unterstützen. Da er seit September 2013 in Privatkonkurs sei, sehe er durch das gegenständliche Straferkenntnis seinen Konkurs und auch seine Existenz bedroht, da er die finanziellen Mittel nicht habe, um den geforderten Betrag zu begleichen. 3.

§ 7i

Abs 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer als Arbeitgeber/in ein/en Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall 2.000 Euro bis 20.000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2.000 Euro bis 20.000 Euro, im Wiederholungsfall 4.000 Euro bis 50.000 Euro.3.

Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer als Arbeitgeber/in ein/en Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall 2.000 Euro bis 20.000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2.000 Euro bis 20.000 Euro, im Wiederholungsfall 4.000 Euro bis 50.000 Euro.

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Wie sich aus dem zugrundeliegenden Akt ergibt, hat der Beschwerdeführer am 01.07.2013 einen Konkursantrag gestellt und darin ausgeführt, dass er seit 27.05.2013 zahlungsunfähig sei; dieser Konkursantrag ist am 16.07.2013 beim Landesgericht F eingegangen. Im Verfahren haben sich nunmehr keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine schuldhafte Verschleppung des Konkurses vorliegt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass

§ 69

Abs 2 Insolvenzordnung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Vorliegen der Voraussetzungen ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen ist, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Ende Mai fälligen Monatslöhne nicht zahlen können, glaubwürdig, zumal der Antrag auf Eröffnung des Konkurses jedenfalls innerhalb der 60-tägigen Frist erfolgt ist. Das Landesverwaltungsgericht vertritt daher in Übereinstimmung mit der anzeigelegenden Behörde die Auffassung, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Nichtleistung der Monatslöhne für Mai 2013 und Juni 2013 und der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit von vornherein nicht ausgeschlossen werden kann, weshalb im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Spruchpunkte 1. bis 4.

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G zu beheben und diesbezüglich das Strafverfahren einzustellen war.Wie sich aus dem zugrundeliegenden Akt ergibt, hat der Beschwerdeführer am 01.07.2013 einen Konkursantrag gestellt und darin ausgeführt, dass er seit 27.05.2013 zahlungsunfähig sei; dieser Konkursantrag ist am 16.07.2013 beim Landesgericht F eingegangen. Im Verfahren haben sich nunmehr keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine schuldhafte Verschleppung des Konkurses vorliegt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass

Paragraph 69, Absatz 2, Insolvenzordnung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Vorliegen der Voraussetzungen ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen ist, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Ende Mai fälligen Monatslöhne nicht zahlen können, glaubwürdig, zumal der Antrag auf Eröffnung des Konkurses jedenfalls innerhalb der 60-tägigen Frist erfolgt ist. Das Landesverwaltungsgericht vertritt daher in Übereinstimmung mit der anzeigelegenden Behörde die Auffassung, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Nichtleistung der Monatslöhne für Mai 2013 und Juni 2013 und der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit von vornherein nicht ausgeschlossen werden kann, weshalb im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Spruchpunkte 1. bis 4.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG zu beheben und diesbezüglich das Strafverfahren einzustellen war. 4.

§ 31Abs 1 VSt

G ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.4.

Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

§ 45Abs 1 Z 3 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23.10.2014, Ra 2014/11/0063, ausgeführt, der § 7i Abs 3 AVRAG stelle unter Strafe, dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmer „beschäftigt oder beschäftigt hat“, ohne ihnen den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Lohn zu leisten. Schon das Verb „beschäftigen“ stelle klar, dass die strafbare Handlung im gesetzwidrigen (weil unzureichend entlohnten) Beschäftigen des Arbeitnehmers liege und als Dauerdelikt andauere, so lange die unterbezahlte Beschäftigung aufrechterhalten werde. Hingegen sei dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, dass der Tatbestand auch durch das bloße Unterlassen der Nachzahlung erfüllt werde. Aus § 7i Abs 4 letzter Satz AVRAG ergebe sich vielmehr, dass die Nachzahlung einen Milderungsgrund darstelle, nicht aber die Beendigung des Tatzeitraumes.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23.10.2014, Ra 2014/11/0063, ausgeführt, der Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG stelle unter Strafe, dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmer „beschäftigt oder beschäftigt hat“, ohne ihnen den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Lohn zu leisten. Schon das Verb „beschäftigen“ stelle klar, dass die strafbare Handlung im gesetzwidrigen (weil unzureichend entlohnten) Beschäftigen des Arbeitnehmers liege und als Dauerdelikt andauere, so lange die unterbezahlte Beschäftigung aufrechterhalten werde. Hingegen sei dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, dass der Tatbestand auch durch das bloße Unterlassen der Nachzahlung erfüllt werde. Aus Paragraph 7 i, Absatz 4, letzter Satz AVRAG ergebe sich vielmehr, dass die Nachzahlung einen Milderungsgrund darstelle, nicht aber die Beendigung des Tatzeitraumes. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 5. vorgeworfen, er habe C P vom 01.04.2013 bis 17.04.2013 beschäftigt, ohne dieser den Grundlohn geleistet zu haben. Im Sinne der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher davon auszugehen, dass die strafbare Handlung des Beschwerdeführers am 17.04.2013 geendet hat, sodass die in § 31 Abs 1 VStG normierte einjährige Verfolgungsverjährungsfrist mit Ablauf des 17.04.2014 geendet hat.Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 5. vorgeworfen, er habe C P vom 01.04.2013 bis 17.04.2013 beschäftigt, ohne dieser den Grundlohn geleistet zu haben. Im Sinne der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher davon auszugehen, dass die strafbare Handlung des Beschwerdeführers am 17.04.2013 geendet hat, sodass die in Paragraph 31, Absatz eins, VStG normierte einjährige Verfolgungsverjährungsfrist mit Ablauf des 17.04.2014 geendet hat. Wie sich aus dem Behördenakt ergibt, stellt die von der Erstbehörde erfolgte Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.06.2014 die diesbezüglich erste Verfolgungshandlung dar. Diese Aufforderung ist aber außerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist ergangen, weshalb diesbezüglich die weitere Verfolgung des Beschwerdeführers

§ 31Abs 1 VSt

G unzulässig ist.Wie sich aus dem Behördenakt ergibt, stellt die von der Erstbehörde erfolgte Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.06.2014 die diesbezüglich erste Verfolgungshandlung dar. Diese Aufforderung ist aber außerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist ergangen, weshalb diesbezüglich die weitere Verfolgung des Beschwerdeführers

Paragraph 31, Absatz eins, VStG unzulässig ist. Das gegenständliche Straferkenntnis war daher hinsichtlich des Spruchpunktes

  1. zufolge § 45 Abs 1 Z 3 VStG wegen eingetretener Verfolgungsverjährung einzustellen.Das gegenständliche Straferkenntnis war daher hinsichtlich des Spruchpunktes
  2. zufolge Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG wegen eingetretener Verfolgungsverjährung einzustellen.
  3. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.501.R3.2014

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