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LVwG-458-002/R9-Ü-2014

Obsah (7)§ 31§ 81§ 41a§ 44b§ 11Art 8§ 69a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum26.01.2015 GeschäftszahlLVwG-458-002/R9-Ü-2014 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg h

Angaben der Beschwerdeführerin hält sich ein Sohn (mit Familie) in Österreich auf; ein weiterer Sohn lebt in der Mongolei. Die Beschwerdeführerin kümmert sich um ihr Enkelkind, vor allem an den Abenden, an denen ihre Tochter als Kellnerin arbeitet.Die Beschwerdeführerin, geb am römisch zwanzig.XX.XXXX in U, Mongolei, ist mongolische Staatsangehörige und war in ihrer Heimat Lehrerin. Sie ist mit O B, ebenfalls mongolischer Staatsangehöriger, verheiratet. Ihr Ehegatte lebt mit ihr in einer Wohnung in F. Ihre Tochter, ihr sechsjähriger Enkel, sowie ihr Schwiegersohn, wohnen in L.

Angaben der Beschwerdeführerin hält sich ein Sohn (mit Familie) in Österreich auf; ein weiterer Sohn lebt in der Mongolei. Die Beschwerdeführerin kümmert sich um ihr Enkelkind, vor allem an den Abenden, an denen ihre Tochter als Kellnerin arbeitet. Die Tochter der Beschwerdeführerin, ihr Enkelkind sowie ihr Schwiegersohn sind in Österreich aufgrund einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ aufenthaltsberechtigt (dh mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt). Die Beschwerdeführerin reiste am 26.08.2009 illegal mit einem LKW

Österreich ein,

dem sie bis dahin in der Mongolei gewohnt hat. Am selben Tag stellte sie einen Asylantrag in Österreich. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2010, wurde ihr der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und sie gemäß § 10 Abs 1 Z 2 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2010, wurde ihr der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.05.2012, Zl C16 413.359-1/2010/5E, gemäß den §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 sowie 10 Asylgesetz abgewiesen. Dieses Erkenntnis ist mit 18.06.2012 in Rechtskraft erwachsen. Dass gegen dieses Erkenntnis eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben worden wäre, wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht aktenkundig.Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.05.2012, Zl C16 413.359-1/2010/5E, gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, sowie 10 Asylgesetz abgewiesen. Dieses Erkenntnis ist mit 18.06.2012 in Rechtskraft erwachsen. Dass gegen dieses Erkenntnis eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben worden wäre, wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht aktenkundig. Der Asylantrag ihres Ehegatten wurde von der Asylbehörde und vom Asylgerichtshof ebenfalls negativ erledigt; letztere Entscheidung ist seit dem 10.06.2013 rechtskräftig. Die Beschwerdeführerin ist der sie (aus der rechtskräftigen Ausweisung) treffenden Verpflichtung, binnen 14 Tagen ab deren Rechtskraft das Bundesgebiet der Republik Österreich zu verlassen, nicht

gekommen. Mit Schreiben vom 18.12.2012 wurde sie erneut über die Verpflichtung zur Ausreise durch die Bezirkshauptmannschaft F informiert. Am 10.01.2013 wurde der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht. Sie hält sich bis jetzt in Österreich auf. Strafgerichtlich ist die Beschwerdeführerin zumindest in Österreich unbescholten. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 21.11.2012, wurde die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung

§ 31Abs 1 i

Vm § 120 Abs 1a des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) zu einer Geldstrafe von 250 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden bestraft. Der Beschwerdeführerin wurde vorgeworfen, sie habe sich als Fremde im Zeitraum vom 03.07.2012 bis zum 12.07.2012 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Dieses Straferkenntnis wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 11.03.2013, Zl UVS-1-1220/E4-2012, mit Maßgabe bestätigt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 21.11.2012, wurde die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung

Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) zu einer Geldstrafe von 250 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden bestraft. Der Beschwerdeführerin wurde vorgeworfen, sie habe sich als Fremde im Zeitraum vom 03.07.2012 bis zum 12.07.2012 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Dieses Straferkenntnis wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 11.03.2013, Zl UVS-1-1220/E4-2012, mit Maßgabe bestätigt. Die Beschwerdeführerin war aufgrund ihres Status als Asylwerberin bzw mangels Aufenthaltstitel in Österreich nicht erwerbstätig. Sie hat jedoch eine Einstellungszusage als Reinigungskraft in einem asiatischen Speiserestaurant; in welchem Umfang und mit welchem monatlichen Einkommen, ist nicht bekannt und es wurde auch nichts diesbezüglich vorgebracht. Weiters verpflichtete sich die in Österreich lebende Tochter mit Unterhaltsvereinbarung vom 15.02.2013, der Beschwerdeführerin monatlich 500 Euro an Unterhalt zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin spricht nicht ausreichend deutsch, dass eine Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 28.05.2014 ohne Dolmetscher möglich war. Die in der Beschwerde angesprochene Prüfung über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 hat die Beschwerdeführerin nicht bestanden. Sie hat jedoch Kurse „Deutsch als Fremdsprache“ (Lesen und Schreiben 3), „Deutsch als Fremdsprache“ (Kurse 2 und 3) besucht.

Angaben der Beschwerdeführerin hat diese Freunde in Österreich. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der bei der mündlichen Verhandlung am 28.05.2014 getätigten Aussagen der Beschwerdeführerin sowie ihrer als Zeugin einvernommenen Tochter U O, als erwiesen angenommen. Im Übrigen ergibt sich der Sachverhalt aus der Aktenlage und wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. 5.1.

§ 81

Abs 26 NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

diesem Bundesgesetz, ab 01.01.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 zu Ende zu führen.5.1.

Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

diesem Bundesgesetz, ab 01.01.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war am 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängig; somit ist dieses vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

den Bestimmungen des NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 zu Ende zu führen.Das gegenständliche Verfahren war am 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängig; somit ist dieses vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, zu Ende zu führen. 5.2.

§ 41aAbs 9 NAG id

F vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn 5.2.

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn

  1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,
  2. kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt,
  3. dies gemäß § 11 Abs 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
  4. dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  5. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
  6. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.

§ 44bAbs 1 NAG id

F vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 sind, wenn kein Fall des § 44a Abs 1 vorliegt, Anträge ua gemäß § 41a Abs 9 NAG als unzulässig zurückzuweisen, wennNach Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, sind, wenn kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vorliegt, Anträge ua gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG als unzulässig zurückzuweisen, wenn

  1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
  2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils aufgrund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 Asylgesetz 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
  3. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG jeweils aufgrund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Asylgesetz 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
  4. die Sicherheitsdirektion

einer Befassung gemäß Abs 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils aufgrund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,3. die Sicherheitsdirektion

einer Befassung gemäß Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils aufgrund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

§ 44bAbs 3 erster Satz NAG id

F vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 begründen Anträge ua gemäß § 41a Abs 9 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht

diesem Bundesgesetz.

Paragraph 44 b, Absatz 3, erster Satz NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, begründen Anträge ua gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, kein Aufenthalts- oder Bleiberecht

diesem Bundesgesetz.

§ 11Abs 1 NAG id

F vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wennNach Paragraph 11, Absatz eins, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

  1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 63, oder 67 FPG besteht;
  3. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  4. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs 1 eingebracht hat,

dem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig

gekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat,

dem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig

gekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

§ 11

Abs 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch ua auf Achtung seines Privat- und Familienlebens.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch ua auf Achtung seines Privat- und Familienlebens.

Art 8

Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 5.3. Die Bezirkshauptmannschaft F hat ihre Abweisung auf § 69a NAG gestützt. Doch weder im gegenständlichen Antrag noch im weiteren Verfahren wurde vorgebracht, dass aufgrund der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 69a NAG der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre. Vielmehr zielt das Vorbringen auf Erteilung eines „humanitären“ Aufenthaltstitels

§ 41aAbs 9 NAG id

F vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 ab.5.3. Die Bezirkshauptmannschaft F hat ihre Abweisung auf Paragraph 69 a, NAG gestützt. Doch weder im gegenständlichen Antrag noch im weiteren Verfahren wurde vorgebracht, dass aufgrund der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 69 a, NAG der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre. Vielmehr zielt das Vorbringen auf Erteilung eines „humanitären“ Aufenthaltstitels

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, ab. Anträge sind im Verfahren ausschließlich

ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 13 Rz 38). Dies wäre im vorliegenden Fall ein Antrag auf Erteilung eines „humanitären“ Aufenthaltstitels

§ 41aAbs 9 NAG id

F vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012. Die Bezirkshauptmannschaft F hat auch § 11 Abs 3 NAG und somit

Art 8

EMRK geprüft, was bei einem bloßen Antrag

§ 69a

NAG nicht erforderlich gewesen wäre, jedoch sehr wohl bei einem

§ 41aAbs 9 NAG.

Anträge sind im Verfahren ausschließlich

ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) Paragraph 13, Rz 38). Dies wäre im vorliegenden Fall ein Antrag auf Erteilung eines „humanitären“ Aufenthaltstitels

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012,. Die Bezirkshauptmannschaft F hat auch Paragraph 11, Absatz 3, NAG und somit

Artikel 8

, EMRK geprüft, was bei einem bloßen Antrag

Paragraph 69 a, NAG nicht erforderlich gewesen wäre, jedoch sehr wohl bei einem

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG. 5.

  1. In dem die Beschwerdeführerin betreffenden, oben zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.05.2012 ist dieser davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich keine engen Familienmitglieder hat und somit über keine relevanten familiären Bindungen verfügt (laut Angaben der Beschwerdeführerin hat diese den Umstand, dass auch ihre Tochter samt Kind in Österreich lebt, nicht vor dem Asylgerichtshof angegeben, da die Tochter zum damaligen Zeitpunkt noch keinen Aufenthaltstitel gehabt habe und sie aus diesem Grund nicht arbeiten hätte dürfen). Weiters hat der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Deutschkurse besucht hat. Im Hinblick auf diese Gesichtspunkte kann – noch – davon gesprochen werden, dass gegenüber der rechtskräftigen Ausweisung durch den Asylgerichtshof ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens hervorgekommen ist. In der Folge wird vom Landesverwaltungsgericht geprüft, ob die Abweisung dieses Antrages rechtmäßig war. Dazu wird im Folgenden eine Interessenabwägung durchgeführt. 5.
  2. Zugunsten der Beschwerdeführerin war zu werten, dass - sie sich von August 2009 bis Juni 2012, wenngleich nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung

dem Asylgesetz, legal, sowie insgesamt von August 2009 bis zum Entscheidungszeitpunkt Jänner 2015 in Österreich aufgehalten hat; - die Tochter, ihr Schwiegersohn sowie ihr Enkelsohn in Österreich dauernd zum Aufenthalt berechtigt sind und auch hier wohnen; - sie über ein Privatleben verfügt in dem Sinne, dass sie in Österreich Freunde hat, die österreichische Staatsbürger sind; - sich die Beschwerdeführerin um Integration in Österreich bemüht hat, insbesondere weil sie Deutschkurse besucht hat; - sie strafgerichtlich unbescholten ist. Zu Lasten der Beschwerdeführerin war zu werten: - dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich seit der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom Juni 2012, somit seit über zweieinhalb Jahren nicht mehr legal ist; - Bindungen zum Heimatstaat der Beschwerdeführerin, sie lebte bis zu ihrer Reise

Österreich in der Mongolei, so dass davon auszugehen ist, dass eine Erfahrung mit der dortigen Kultur und dem dortigen Leben vorhanden ist, zudem spricht die Beschwerdeführerin die dortige Sprache; - die illegale Einreise sowie eine rechtskräftige Bestrafung wegen illegalem Aufenthalt

dem Fremdenpolizeigesetz; - dass sich die Beschwerdeführerin seit April 2010, somit seit vierdreiviertel Jahren, im Klaren war, dass zumindest das Bundesasylamt den Asylantrag in erster Instanz abgelehnt hat und sie somit nicht unbedingt mit einem weiteren Aufenthalt rechnen durfte; umso mehr trifft dies auf die Zeit seit der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes im Juni 2012, somit seit über zweieinhalb Jahren, zu; - dass sowohl der Beschwerdeführerin als auch deren Tochter zu dem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin begonnen hat, auf ihren Enkelsohn aufzupassen, bewusst sein musste, dass die Beschwerdeführerin nicht mit einem dauernden Aufenthalt in Österreich rechnen durfte; - dass die Beschwerdeführerin trotz ihres schon nunmehr mehr als fünfeinhalbjährigen Aufenthalt in Österreich sich nicht so gute Deutschkenntnisse angeeignet hat, dass sie in der Lage wäre, einer gerichtlichen Befragung ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers zu folgen; aufgrund ihrer Ausbildung und Tätigkeit als Lehrerin wäre dies aber umso mehr zumutbar und zu erwarten gewesen. Hinsichtlich des Zusammenlebens mit ihrem Ehegatten ist anzuführen, dass der Asylantrag des Gatten ebenfalls in zweiter Instanz abgelehnt wurde und er sich somit auch nicht legal in Österreich aufhält. Von einer rechtskräftigen Ausweisung sind somit beide Ehegatten gleichzeitig betroffen; dies kann keine Verletzung des Familienlebens darstellen. Zur Dauer des Asylverfahrens ist anzumerken, dass bei einem Asylverfahren in der Dauer von ca acht Monaten zwischen der Stellung des Asylantrages und dem Bescheid des Bundesasylamtes sowie der Dauer eines Beschwerdeverfahrens beim Asylgerichtshof in der Dauer von ca zwei Jahren nicht davon gesprochen werden kann, dass überlange Verzögerungen, die den Behörden zuzurechnen wären, aufgetreten sind. 5.6. Das Landesverwaltungsgericht führt nunmehr eine Abwägung dieser Gesichtspunkte durch und verweist auf folgende Judikatur und Literatur: Im Erkenntnis vom 22.01.2014, 2012/22/0245, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass den persönlichen Interessen des dortigen Beschwerdeführers das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber steht, das von Fremden grundsätzlich fordert,

Abweisung ihrer Asylanträge den rechtmäßigen Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wieder herzustellen. Der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ca siebenjährige inländische Aufenthalt des dortigen Beschwerdeführers führt auch in Verbindung mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht dazu, dass dem Beschwerdeführer zur Vermeidung eines unzulässigen Eingriffs in Rechte

Art 8

EMRK entgegen dem genannten öffentlichen Interesse ein Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Im Erkenntnis vom 22.01.2014, 2012/22/0245, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass den persönlichen Interessen des dortigen Beschwerdeführers das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber steht, das von Fremden grundsätzlich fordert,

Abweisung ihrer Asylanträge den rechtmäßigen Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wieder herzustellen. Der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ca siebenjährige inländische Aufenthalt des dortigen Beschwerdeführers führt auch in Verbindung mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht dazu, dass dem Beschwerdeführer zur Vermeidung eines unzulässigen Eingriffs in Rechte

Artikel 8

, EMRK entgegen dem genannten öffentlichen Interesse ein Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Diese Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes ist umso mehr auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt zu übertragen, da die Aufenthaltsdauer hier deutlich unter jener im oben zitierten Erkenntnis liegt und die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig war.

Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 10 Asylgesetz Rz 36, hat der Hinweis auf die Vorlage von privaten Bestätigungsschreiben (Unterschriftenlisten), wonach der Antragsteller in der Gemeinde gut integriert sei, in die Interessenabwägung einzufließen; dies reicht aber für sich betrachtet nicht aus, eine Verletzung des Privatlebens im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK zu begründen. Vielmehr müssen bei der erforderlichen Prüfung die im § 10 Abs 2 (Z 2 lit a bis i) Asylgesetz (idF BGBl I Nr 38/2011) genannten Parameter [Anmerkung des Verwaltungsgerichtes: die identisch sind mit denen im § 11 Abs 3 Z 1 bis 9 NAG] gegen die im Art 8 Abs 2 EMRK normierten Interessen abgewogen werden.

Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, Paragraph 10, Asylgesetz Rz 36, hat der Hinweis auf die Vorlage von privaten Bestätigungsschreiben (Unterschriftenlisten), wonach der Antragsteller in der Gemeinde gut integriert sei, in die Interessenabwägung einzufließen; dies reicht aber für sich betrachtet nicht aus, eine Verletzung des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu begründen. Vielmehr müssen bei der erforderlichen Prüfung die im Paragraph 10, Absatz 2, (Ziffer 2, Litera a bis i) Asylgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2011,) genannten Parameter [Anmerkung des Verwaltungsgerichtes: die identisch sind mit denen im Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 NAG] gegen die im Artikel 8, Absatz 2, EMRK normierten Interessen abgewogen werden. Bachmann, Das Bleiberecht - eine vorläufige Bilanz, migraLex 2010, 95 ff, verweist auf einen stark restriktiven Schutz des Privat- und Familienlebens in der Rechtsprechung des EGMR zu Art 8 EMRK für Fälle mit Asylbezug und darauf, dass dieser eine Ausweisung nur in besonderen Ausnahmefällen als unzulässig erachten wird. Auf Seite 101 führt der Autor weiter aus, dass sich der Verwaltungsgerichtshof stark an der oben geschilderten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) orientiert. So verneint in Bezug auf die genannte Frage [gemeint: die Frage

der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen

Art 8

EMRK] die überwiegende Mehrheit der veröffentlichten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zum humanitären Bleiberecht seit der Novelle BGBl I Nr 29/2009 eine unzulässige Beeinträchtigung der Interessen der Betroffenen

dem Maßstab des Art 8 EMRK.Bachmann, Das Bleiberecht - eine vorläufige Bilanz, migraLex 2010, 95 ff, verweist auf einen stark restriktiven Schutz des Privat- und Familienlebens in der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 8, EMRK für Fälle mit Asylbezug und darauf, dass dieser eine Ausweisung nur in besonderen Ausnahmefällen als unzulässig erachten wird. Auf Seite 101 führt der Autor weiter aus, dass sich der Verwaltungsgerichtshof stark an der oben geschilderten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) orientiert. So verneint in Bezug auf die genannte Frage [gemeint: die Frage

der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen

Artikel 8

, EMRK] die überwiegende Mehrheit der veröffentlichten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zum humanitären Bleiberecht seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 29 aus 2009, eine unzulässige Beeinträchtigung der Interessen der Betroffenen

dem Maßstab des Artikel 8, EMRK. So hat der EGMR unlängst im Erkenntnis Jeunesse gegen Niederlande vom 03.10.2014 (hiebei ging es um die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für eine Staatsangehörige Surinams, welche mit einem Niederländer verheiratet ist, dort bereits 16 Jahre lebt und mit ihm drei in Holland geborene Kinder hat) festgehalten, dass - wenn die Behörden vor vollendete Tatsachen gestellt werden - die Ausweisung eines Familienmitglieds nur in außergewöhnlichen Umständen mit Art 8 EMRK unvereinbar sein wird. Dies ist auch hier der Fall, hat sich schließlich die Beschwerdeführerin schon zweidreiviertel Jahre illegal in Österreich aufgehalten, dies bei einer gesamten Aufenthaltsdauer von knapp fünfeinhalb Jahren.So hat der EGMR unlängst im Erkenntnis Jeunesse gegen Niederlande vom 03.10.2014 (hiebei ging es um die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für eine Staatsangehörige Surinams, welche mit einem Niederländer verheiratet ist, dort bereits 16 Jahre lebt und mit ihm drei in Holland geborene Kinder hat) festgehalten, dass - wenn die Behörden vor vollendete Tatsachen gestellt werden - die Ausweisung eines Familienmitglieds nur in außergewöhnlichen Umständen mit Artikel 8, EMRK unvereinbar sein wird. Dies ist auch hier der Fall, hat sich schließlich die Beschwerdeführerin schon zweidreiviertel Jahre illegal in Österreich aufgehalten, dies bei einer gesamten Aufenthaltsdauer von knapp fünfeinhalb Jahren. Im Erkenntnis vom 24.09.2009, 2008/18/0493, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein bloß auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Falle der Stellung eines Asylantrages rechtmäßiger Aufenthalt nicht mit einem auf Grund einer ausdrücklichen Bewilligung zur Niederlassung rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden gleichzusetzen ist. So vermittelt eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung einen unsicheren Rechtsstatus, dem bei der Abwägung iSd Art 8 MRK ein geringerer Stellenwert zukommt als eine Bewilligung zur Niederlassung.Im Erkenntnis vom 24.09.2009, 2008/18/0493, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein bloß auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Falle der Stellung eines Asylantrages rechtmäßiger Aufenthalt nicht mit einem auf Grund einer ausdrücklichen Bewilligung zur Niederlassung rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden gleichzusetzen ist. So vermittelt eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung einen unsicheren Rechtsstatus, dem bei der Abwägung iSd Artikel 8, MRK ein geringerer Stellenwert zukommt als eine Bewilligung zur Niederlassung. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25.03.2010, 2010/21/0064, festgehalten, dass (spätestens)

der erstinstanzlichen Abweisung der Asylanträge die dortigen Beschwerdeführer - auch wenn sie subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollten - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung ihrer Anträge von einem nicht gesicherten Aufenthaltsstatus ausgehen hätten müssen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Dort waren die Beschwerdeführer bereits über acht Jahre in Österreich und das Asylverfahren hat sieben Jahre gedauert. Im vorliegenden Fall ist die Aufenthaltsdauer wesentlich geringer und war auch die Dauer des Asylverfahrens kürzer. Umso mehr kann der fortgeschrittenen Integration während der Dauer des gegenständlichen Aufenthaltstitelverfahrens nur geringe Bedeutung zugemessen werden, da ja die Antragstellung der Beschwerdeführerin kein vorläufiges Aufenthaltsrecht verschafft hat und somit der Aufenthalt während dieser Zeit illegal war. Freilich hat es nicht zur Konsequenz, dass der während eines unsicheren Aufenthaltsstatus erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes privates bzw familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte (vgl VwGH 17.09.2012, 2011/23/0458). Im dortigen Fall war aber die Beschwerdeführerin mit einem Österreicher verheiratet, so dass dieser Rechtssatz nicht zwingend bedeutet, dass im hier zu beurteilenden Fall der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste.Freilich hat es nicht zur Konsequenz, dass der während eines unsicheren Aufenthaltsstatus erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes privates bzw familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte vergleiche VwGH 17.09.2012, 2011/23/0458). Im dortigen Fall war aber die Beschwerdeführerin mit einem Österreicher verheiratet, so dass dieser Rechtssatz nicht zwingend bedeutet, dass im hier zu beurteilenden Fall der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso jure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt

der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichenden stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen unter den Schutz des Art 8 Abs 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0037). Im dortigen Erkenntnis hat die belangte Behörde bezüglich des bereits volljährigen Sohnes eine solche hinreichend starke Nahebeziehung mit dem Argument verneint, dass der Beschwerdeführer dem Sohn weder Unterhalt gewähre noch mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben würde. Darüber hinaus habe der volljährige Sohn eine eigene Familie und lebe mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Diese Rechtsauffassung wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet.Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso jure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt

der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichenden stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0037). Im dortigen Erkenntnis hat die belangte Behörde bezüglich des bereits volljährigen Sohnes eine solche hinreichend starke Nahebeziehung mit dem Argument verneint, dass der Beschwerdeführer dem Sohn weder Unterhalt gewähre noch mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben würde. Darüber hinaus habe der volljährige Sohn eine eigene Familie und lebe mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Diese Rechtsauffassung wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin abends öfter auf ihren Enkelsohn aufpasst, kann

Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht dazu führen, dass eine solche hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung vorliegen würde, ist dies doch zwischen Großeltern und Enkeln generell nicht unüblich. So hat beispielsweise der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 09.09.2014, 2013/22/0246, ausgeführt, dass die Unterstützung im Alltagsleben und eine altersbedingte Hilfe durch Angehörige nicht bedeutet, dass damit eine über die üblichen Bindungen hinausgehende Nahebeziehung glaubhaft gemacht wird. Dies hat

Auffassung des Verwaltungsgerichtes auch umgekehrt zu gelten, wenn die von der Ausweisung betroffene Person solche Unterstützungen gegenüber anderen Angehörigen leistet. Nicht folgen kann das Verwaltungsgericht der Argumentation im (mit 08.01.2013 datierten) Antrag vor der Bezirkshauptmannschaft F, wonach die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Mongolei weder ihre Tochter noch deren Ehemann und das Enkelkind wieder sehen kann, weil schlichtweg die finanziellen Mittel für derartige Reisen nicht vorhanden seien. Dies ist umso mehr verwunderlich, als im nächsten Absatz ausgeführt wird, dass die Tochter der Antragstellerin und deren Ehegatte im Falle eines Verbleibes der Antragstellerin für deren Unterhalt aufkommen würden. Im Übrigen wird auf die oben schon erwähnte Unterhaltsvereinbarung verwiesen. Demnach ist es offenbar sehr wohl möglich, dass die Tochter der Beschwerdeführer dieser einen monatlichen Unterhalt in der Höhe von 500 Euro bezahlt. Das Verwaltungsgericht hat im Internet (Expedia) eine Preisabfrage für einen Flug von München

Ulan-Bator und zurück in den Sommerferien 2015 vorgenommen. Daraus ergibt sich, dass Umsteigeflüge ohne wesentlichen Zwischenaufenthalt schon um einen Preis von Euro 1.210 pro Person, für das Kind weniger, erhältlich sind. Wenn es laut dem Vorbringen sehr wohl möglich ist, dass die Tochter der Beschwerdeführerin einen Betrag von Euro 6.000 im Jahr an Unterhalt leistet, dann wäre die Bezahlung der Flüge für Besuche umso mehr möglich. Das Landesverwaltungsgericht erkennt zwar an, dass sich die Tochter, der Schwiegersohn, ihr Enkel sowie ein Sohn in Österreich aufhalten. Jedoch ist der Eingriff in das Privatleben dadurch relativiert, dass die Beschwerdeführerin während des Großteils ihres Aufenthaltes in Österreich nicht damit rechnen konnte, dass sie dauerhaft in Österreich bleiben könnte. Ebenso hat das Asylverfahren nicht so lange gedauert, dass die Integration derart hoch bewertet werden müsste, dass dem unsicheren Aufenthalt keine entscheidende Bedeutung mehr zukommen würde. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten (Nichtausreise über zweieinhalb Jahren) letztlich versucht, in Bezug auf ihren Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Im Sinne eines geordneten Fremdenwesens ist dem Privatinteresse der Beschwerdeführerin durch den überwiegenden unsicheren Aufenthaltsstatus und nicht allzu langer Aufenthaltsdauer in Österreich, wobei noch dazu ein nicht unerheblicher Teil des Aufenthaltes in Österreich illegal war, kein so großer Stellenwert einzuräumen, dass dieses höher bewertet werden müsste als die öffentliche Ordnung. 5.7.

Durchführung einer Interessenabwägung und im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt hat, indem sie den beantragten Aufenthaltstitel versagt hat. 6. Die Abänderung des Spruches erfolgte, weil, wie schon unter Punkt 5.3. angeführt, der Antrag als solcher hinsichtlich eines Aufenthaltstitels

§ 41aAbs 9 NAG vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 zu deuten war.6.

Die Abänderung des Spruches erfolgte, weil, wie schon unter Punkt 5.3. angeführt, der Antrag als solcher hinsichtlich eines Aufenthaltstitels

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, zu deuten war. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

  1. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinne des Art 8 EMRK im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellt

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s Beschluss des VwGH vom 09.09.2014, Ra 2014/22/0062) keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG dar.Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellt

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s Beschluss des VwGH vom 09.09.2014, Ra 2014/22/0062) keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.458.002.R9.Ü.2014

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