Obsah (14)
§ 279§ 25a§ 212a§ 274§ 272§ 2§ 1a§ 6§ 7§ 8§ 10§ 11§ 12§ 3RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum30.01.2015 GeschäftszahlLVwG-363-008/R8-2014 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat
§ 279
Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: „Erwerbszweige Sanatorien und Gastgewerbebetriebe aller Art ohne Beherbergungsanteil Abgabengruppe 3 Abgabepflichtiger Umsatz 2011 € XXXAbgabepflichtiger Umsatz 2011 € römisch 30 Prozentsatz lt. Abgabengruppenverordnung 50 Bemessungsgrundlage € XXXBemessungsgrundlage € römisch 30 Erwerbszweig Ärzte, einschließlich Hausapotheken Abgabengruppe 4 Abgabepflichtiger Umsatz 2011 € XXXAbgabepflichtiger Umsatz 2011 € römisch 30 Prozentsatz lt. Abgabengruppenverordnung 30 Bemessungsgrundlage € XXXBemessungsgrundlage € römisch 30 Bemessungsgrundlage gesamt € XXXBemessungsgrundlage gesamt € römisch 30 x Hebesatz 1,26 % Tourismusbeitrag 2013 € XXXTourismusbeitrag 2013 € römisch 30 Darauf wurden bereits an Zahlungen geleistet € 0,00 sodass eine Steuernachzahlung von € XXXsodass eine Steuernachzahlung von € römisch 30 zuzüglich gem. § 217 Abs. 1 und 2 BAOzuzüglich gem. Paragraph 217, Absatz eins und 2 BAO eines Säumniszuschlages von 2 % € XXXeines Säumniszuschlages von 2 % € römisch 30 ergibt eine Nachzahlung von insgesamt € XXX“ Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der RMB, S, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 19.03.2014 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. In Letzterem wurde der Tourismusbeitrag für das Jahr 2013 für die RMB wie folgt festgesetzt: „Erwerbsausübung Sanatorium u. Cafeteria Abgabengruppe 3 Abgabepflichtiger Umsatz 2011 € XXXAbgabepflichtiger Umsatz 2011 € römisch 30 Prozentsatz lt. Abgabengruppenverordnung 50 Bemessungsgrundlage € XXXBemessungsgrundlage € römisch 30 Erwerbsausübung ärztliche/therap. Leistungen Abgabengruppe 4 Abgabepflichtiger Umsatz 2011 € XXXAbgabepflichtiger Umsatz 2011 € römisch 30 Prozentsatz lt. Abgabengruppenverordnung 30 Bemessungsgrundlage € XXXBemessungsgrundlage € römisch 30 Bemessungsgrundlage gesamt € XXXBemessungsgrundlage gesamt € römisch 30 x Hebesatz 1,26 % Tourismusbeitrag 2013 € XXXTourismusbeitrag 2013 € römisch 30 Darauf wurden bereits an Zahlungen geleistet € 0,00 sodass eine Steuernachzahlung von € XXXsodass eine Steuernachzahlung von € römisch 30 zuzüglich gem. § 217 Abs. 1 und 2 BAOzuzüglich gem. Paragraph 217, Absatz eins und 2 BAO eines Säumniszuschlages von 2 % € XXXeines Säumniszuschlages von 2 % € römisch 30 ergibt eine Nachzahlung von insgesamt € XXX“ 2.
- Gegen den angefochtenen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass entgegen dem Berufungsvorbringen, wonach die Abgabepflicht grundsätzlich bestritten worden sei und gegebenenfalls eine Zuordnung in die Abgabengruppe 5 gefordert worden sei, einerseits die Abgabepflicht und andererseits die (anteilige) Einstufung des Umsatzes in die Abgabengruppen 3 und 4 bestätigt worden sei. Die Tätigkeit der RMB sei in Bezug auf den aus dem Tourismus zu ziehenden Nutzen gänzlich in unterschiedliche Erwerbszweige aufzuteilen. In der Rehabilitation der von Sozialversicherungsträgern zugewiesenen Patienten (über 99 %) und in jene Privatpatienten (unter 1 %) die sich eigenständig für den Aufenthalt in der RMB entschieden hätten. Aufschluss über den bei der Aufteilung anzuwendenden Maßstab gebe § 9 Tourismusgesetz, wonach der „nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen“ der in den betreffenden Erwerbszweigen aus dem Tourismus bezogenen Nutzen maßgeblich sei. Während hinsichtlich der Behandlung von Privatpatienten der Argumentation der Abgabenkommission, es läge aufgrund des aus dem Tourismus zu ziehenden Nutzens die Einstufung als Sanatorium im Sinne der Abgabengruppenverordnung nahe, durchaus etwas abzugewinnen sei, müsse eine gleichartige Einstufung der Rehabilitation zugewiesenen Kassenpatienten angesichts eines gänzlich anderen aus dem Tourismus zu ziehenden Nutzens, als nicht sachgerecht zurückgewiesen werden. Es sei geboten und mit klarem Willen von Gesetzgeber und Verordnungsgeber in Einklang stehend, die Einstufung in die Abgabengruppe 3 auf die Umsätze aus der Behandlung von Privatpatienten (Selbstzahler) zu beschränken. In Bezug auf die Umsätze aus der Behandlung der von Sozialversicherungsträger zugewiesenen Patienten sei der Gesetzeszweck nicht erfüllt, weshalb eine Belastung mit Tourismusbeiträgen als nicht geboten abzulehnen sei. Subsidiär wäre angesichts der Nichtnennung von Krankenhäusern (bzw allgemeinen Krankenanstalten) in der Abgabengruppenverordnung die Einreihung in Abgabegruppe 5 vorzunehmen. Eine undifferenzierte Einstufung der über 99 % ausmachenden Umsätze aus der Behandlung zugewiesener Patienten in die allenfalls für lediglich unter 1 % anwendbare Abgabengruppe Sanatorien sei schon im Grundsatz abzulehnen. Es sei vorgebracht worden, dass der Erwerbszweig „Krankenanstalten“ schon dem Grund nach nicht vom Gesetzeszweck des Tourismusgesetzes erfasst sei. Einen entsprechenden Nutzen aus dem Fremdenverkehr würde in Bezug auf die Betreuung der von Sozialversicherungsträgern zugewiesenen Patienten in Abrede gestellt. Die Tatsache, dass Krankenhäuser/-anstalten nicht in der Liste der Erwerbszweige der Abgabengruppenverordnung ausgeführt seien, bestätige diese Rechtsansicht. Es sei ein Erwerbszweig, der zwar Personen beherberge, jedoch mangels Freiwilligkeit auf Seite der untergebrachten Personen mangels Einflussmöglichkeit auf Seite der Krankenanstalt den Gesetzeszweck des Tourismusgesetzes nicht zu erfüllen vermöge, bewusst ausgelassen worden. Es stimme grundsätzlich, dass die Attraktivität des Standortes S maßgebend für die Ansiedlung der RMB gewesen sei. Allerdings sei die von Seiten der Abgabenkommission in den Mittelpunkt gestellte touristische Infrastruktur für eine Rehabilitationseinrichtung keineswegs ausschlaggebend. Die Qualifikation der Einteilung in Sanatorium und Sonderkrankenanstalt nach dem SpitalsG zeige schlüssig, dass der Argumentation der Abgabenkommission jegliche sachliche und rechtliche Rechtfertigung fehle, sodass sie zu Pauschalaussagen greifen müsse. Es sei zu bedenken, dass das Spitalsgesetz eine klare Unterscheidung von „Sanatorium“ und „Sonderkrankenanstalt“ vornehme. Sehe man über das Kriterium der „Freiwilligkeit“ hinweg, seien die betreffenden Leistungen jenen des Erwerbszweiges „Sanatorium“ iSd Abgabengruppenverordnung in gewissem Maße vergleichbar. Die zur Tätigkeit der RMB vorgebrachten Ausführungen der Abgabenkommission seien daher in Bezug auf den Erwerbszweig „Unterbringung und Behandlung von Privatpatienten“ als anwendbar zu erachten. Zu bedenken sei, dass das Gesetz (gemeint wohl Spitalsgesetz) allerdings eine klare Unterscheidung von „Sanatorium“ und „Sonderkrankenanstalt“ vornehme. Es seien von den Umsätzen mit Privatpatienten strikt die Umsätze aus der Behandlung von zugewiesenen Kassenpatienten zu unterscheiden. Auf Behandlung angewiesene und zudem von den Sozialversicherungsträgern zugewiesene Kassenpatienten seien daher keinesfalls als Gäste iSd Tourismusgesetzes zu erachten. Grundsätzlich sei für die Einstufung nach § 9 Abs 1 Tourismusgesetz der nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen vom konkreten Erwerbszweig aus dem Tourismus zu ziehenden Nutzen maßgebend. Dieser sei bei einer Sonderkrankenanstalt, die ihre Patienten von Sozialversicherungsträgern zugewiesen bekomme, als vernachlässigbar zu erachten. Während der Erwerbszweig „Privatpatienten“ eine Gleichstellung zu Sanatorien als zumindest vertretbar erscheinen lasse, komme im Zweig „Kassenpatienten“ nur eine Gleichstellung mit den ebenso in der Liste nichtgenannten Krankenanstalten in Betracht. Es sei für die Einstufung nicht genannter Erwerbszweige nicht eine Vergleichbarkeit im Sinne der ausgeübten Tätigkeit maßgeblich, sondern vielmehr der vergleichbare Nutzen, den der Erwerbstätige aus dem Tourismus zu ziehen vermöge. Für Kassenpatienten sei von Vornherein und bestenfalls sei zur Gänze für Privatpatienten eine eingeschränkte Anwendbarkeit denkbar.2.
- Gegen den angefochtenen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass entgegen dem Berufungsvorbringen, wonach die Abgabepflicht grundsätzlich bestritten worden sei und gegebenenfalls eine Zuordnung in die Abgabengruppe 5 gefordert worden sei, einerseits die Abgabepflicht und andererseits die (anteilige) Einstufung des Umsatzes in die Abgabengruppen 3 und 4 bestätigt worden sei. Die Tätigkeit der RMB sei in Bezug auf den aus dem Tourismus zu ziehenden Nutzen gänzlich in unterschiedliche Erwerbszweige aufzuteilen. In der Rehabilitation der von Sozialversicherungsträgern zugewiesenen Patienten (über 99 %) und in jene Privatpatienten (unter 1 %) die sich eigenständig für den Aufenthalt in der RMB entschieden hätten. Aufschluss über den bei der Aufteilung anzuwendenden Maßstab gebe Paragraph 9, Tourismusgesetz, wonach der „nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen“ der in den betreffenden Erwerbszweigen aus dem Tourismus bezogenen Nutzen maßgeblich sei. Während hinsichtlich der Behandlung von Privatpatienten der Argumentation der Abgabenkommission, es läge aufgrund des aus dem Tourismus zu ziehenden Nutzens die Einstufung als Sanatorium im Sinne der Abgabengruppenverordnung nahe, durchaus etwas abzugewinnen sei, müsse eine gleichartige Einstufung der Rehabilitation zugewiesenen Kassenpatienten angesichts eines gänzlich anderen aus dem Tourismus zu ziehenden Nutzens, als nicht sachgerecht zurückgewiesen werden. Es sei geboten und mit klarem Willen von Gesetzgeber und Verordnungsgeber in Einklang stehend, die Einstufung in die Abgabengruppe 3 auf die Umsätze aus der Behandlung von Privatpatienten (Selbstzahler) zu beschränken. In Bezug auf die Umsätze aus der Behandlung der von Sozialversicherungsträger zugewiesenen Patienten sei der Gesetzeszweck nicht erfüllt, weshalb eine Belastung mit Tourismusbeiträgen als nicht geboten abzulehnen sei. Subsidiär wäre angesichts der Nichtnennung von Krankenhäusern (bzw allgemeinen Krankenanstalten) in der Abgabengruppenverordnung die Einreihung in Abgabegruppe 5 vorzunehmen. Eine undifferenzierte Einstufung der über 99 % ausmachenden Umsätze aus der Behandlung zugewiesener Patienten in die allenfalls für lediglich unter 1 % anwendbare Abgabengruppe Sanatorien sei schon im Grundsatz abzulehnen. Es sei vorgebracht worden, dass der Erwerbszweig „Krankenanstalten“ schon dem Grund nach nicht vom Gesetzeszweck des Tourismusgesetzes erfasst sei. Einen entsprechenden Nutzen aus dem Fremdenverkehr würde in Bezug auf die Betreuung der von Sozialversicherungsträgern zugewiesenen Patienten in Abrede gestellt. Die Tatsache, dass Krankenhäuser/-anstalten nicht in der Liste der Erwerbszweige der Abgabengruppenverordnung ausgeführt seien, bestätige diese Rechtsansicht. Es sei ein Erwerbszweig, der zwar Personen beherberge, jedoch mangels Freiwilligkeit auf Seite der untergebrachten Personen mangels Einflussmöglichkeit auf Seite der Krankenanstalt den Gesetzeszweck des Tourismusgesetzes nicht zu erfüllen vermöge, bewusst ausgelassen worden. Es stimme grundsätzlich, dass die Attraktivität des Standortes S maßgebend für die Ansiedlung der RMB gewesen sei. Allerdings sei die von Seiten der Abgabenkommission in den Mittelpunkt gestellte touristische Infrastruktur für eine Rehabilitationseinrichtung keineswegs ausschlaggebend. Die Qualifikation der Einteilung in Sanatorium und Sonderkrankenanstalt nach dem SpitalsG zeige schlüssig, dass der Argumentation der Abgabenkommission jegliche sachliche und rechtliche Rechtfertigung fehle, sodass sie zu Pauschalaussagen greifen müsse. Es sei zu bedenken, dass das Spitalsgesetz eine klare Unterscheidung von „Sanatorium“ und „Sonderkrankenanstalt“ vornehme. Sehe man über das Kriterium der „Freiwilligkeit“ hinweg, seien die betreffenden Leistungen jenen des Erwerbszweiges „Sanatorium“ iSd Abgabengruppenverordnung in gewissem Maße vergleichbar. Die zur Tätigkeit der RMB vorgebrachten Ausführungen der Abgabenkommission seien daher in Bezug auf den Erwerbszweig „Unterbringung und Behandlung von Privatpatienten“ als anwendbar zu erachten. Zu bedenken sei, dass das Gesetz (gemeint wohl Spitalsgesetz) allerdings eine klare Unterscheidung von „Sanatorium“ und „Sonderkrankenanstalt“ vornehme. Es seien von den Umsätzen mit Privatpatienten strikt die Umsätze aus der Behandlung von zugewiesenen Kassenpatienten zu unterscheiden. Auf Behandlung angewiesene und zudem von den Sozialversicherungsträgern zugewiesene Kassenpatienten seien daher keinesfalls als Gäste iSd Tourismusgesetzes zu erachten. Grundsätzlich sei für die Einstufung nach Paragraph 9, Absatz eins, Tourismusgesetz der nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen vom konkreten Erwerbszweig aus dem Tourismus zu ziehenden Nutzen maßgebend. Dieser sei bei einer Sonderkrankenanstalt, die ihre Patienten von Sozialversicherungsträgern zugewiesen bekomme, als vernachlässigbar zu erachten. Während der Erwerbszweig „Privatpatienten“ eine Gleichstellung zu Sanatorien als zumindest vertretbar erscheinen lasse, komme im Zweig „Kassenpatienten“ nur eine Gleichstellung mit den ebenso in der Liste nichtgenannten Krankenanstalten in Betracht. Es sei für die Einstufung nicht genannter Erwerbszweige nicht eine Vergleichbarkeit im Sinne der ausgeübten Tätigkeit maßgeblich, sondern vielmehr der vergleichbare Nutzen, den der Erwerbstätige aus dem Tourismus zu ziehen vermöge. Für Kassenpatienten sei von Vornherein und bestenfalls sei zur Gänze für Privatpatienten eine eingeschränkte Anwendbarkeit denkbar. Hinsichtlich der Umsätze aus der Cafeteria werde angemerkt, dass diese in Bezug auf die Einstufung in die Abgabengruppen (anteilig) das Schicksal der zwei genannten Bereiche zu teilen haben und die Cafeteria keineswegs als eigenständiger am Markt teilnehmender Betrieb zu werten sei. Einerseits diene die Cafeteria der Verköstigung der Patienten und allenfalls der Begleitpersonen und Besucher und richte sich damit nicht an „fremde“ Gäste. Dem Besuch der Cafeteria liege damit keine touristische Motivation zugrunde, sondern vielmehr der Besuch erkrankter, in Rehabilitation befindlicher Angehöriger. Ein (eigenständiger) aus dem Tourismus zu ziehenden Nutzen sei damit in Bezug auf die Cafeteria nicht zu erkennen. Die Umsätze der Cafeteria seien quotenmäßig auf die betriebsbereite Rehabilitation von Kassenpatienten (99 %) und Rehabilitation von Privatpatienten (1 %) aufzuteilen. Es werde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid vom 30.09.2014 betreffend die Festsetzung des Tourismusbeitrages für das Jahr 2013 zuzüglich Säumniszuschlag – Berufungsentscheidung“ aufzuheben und basierend auf obigen Ausführungen den Tourismusbeitrag mit € 720,45 festzusetzen. Für den Fall, dass seitens der dortigen Behörde der Sichtweise, wonach eine Belastung der Umsätze aus der Behandlung der von Sozialversicherungsträgern zugewiesenen Patienten mit Tourismusbeiträgen dem Gesetzeszweck zuwiderlaufe, nicht gefolgt werden kann, werde in eventu beantragt, dass der Berechnung des Tourismusbeitrags für die Umsätze aus der Behandlung zugewiesener Patienten die Abgabengruppe 5 zugrunde gelegt werde (Auffangregelung mangels Nennung in der Liste) und eine Einordnung in die Abgabengruppe 3 („Sanatorien“) nur in Bezug auf Umsätze mit Privatpatienten erfolgen möge. Die Abgabe würde demgemäß nach ihren Ermittlungen € 16.348,31 für das Jahr 2013 betragen. Dem im Rahmen der Berufung gestellten Antrag auf Aussetzung der Einhebung
§ 212aBAO werde aufrecht gehalten.
Weiters werde
§ 274
Abs 1 BAO die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie
§ 272
Abs 2 BAO die Entscheidung durch den Senat beantragt.Dem im Rahmen der Berufung gestellten Antrag auf Aussetzung der Einhebung
Paragraph 212 a, BAO werde aufrecht gehalten. Weiters werde
Paragraph 274, Absatz eins, BAO die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie
Paragraph 272, Absatz 2, BAO die Entscheidung durch den Senat beantragt. 2.2. Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde wie folgt ergänzt: Die RMB sei nach dem Spitalsgesetz als Sonderkrankenanstalt für orthopädische, kardiologische und neurologische Rehabilitation bewilligt. Sie erbringe keine touristischen Leistungen und ziehe auch keinen Nutzen aus dem Tourismus. Voraussetzung für das Einheben von Tourismusbeiträgen sei, dass es sich bei der Gemeinde um eine Tourismusgemeinde
§ 2Tourismusgesetz handle.
Ein Beschluss mit dem die Gemeinde „zur Fremdenverkehrsgemeinde“ nach § 1a Fremdenverkehrsgesetz erklärt worden sei, könne den Beschluss zur Erklärung als „Tourismusgemeinde“ nicht ersetzen. Es gebe keine Überleitungsregelung vom Fremdenverkehrsgesetz auf das Tourismusgesetz, wonach damalige Fremdenverkehrsgemeinden automatisch als zur Tourismusgemeinde erhoben würden. Die Abgabengruppenverordnung basiere auf dem Fremdenverkehrsgesetz und nicht auf dem Tourismusgesetz. Eine Verordnung der Landesregierung nach § 9 Abs 1 Tourismusgesetz liege nicht vor. Es fehle daher die rechtliche Grundlage zur Festsetzung von Tourismusbeiträgen. Selbst wenn die Abgabengruppenverordnung anwendbar wäre, ergebe sich daraus nichts anderes, als dass die RMB keine Tourismusabgabe zu entrichten hätte, zumal weder Krankenanstalten, Sonderkrankenanstalten, noch Rehabilitationszentren dort genannte Erwerbszweige seien. Der Beschwerde sei daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid voll inhaltlich aufzuheben. In eventu sei der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin keine Tourismusbeiträge zu entrichten habe.Voraussetzung für das Einheben von Tourismusbeiträgen sei, dass es sich bei der Gemeinde um eine Tourismusgemeinde
Paragraph 2, Tourismusgesetz handle. Ein Beschluss mit dem die Gemeinde „zur Fremdenverkehrsgemeinde“ nach Paragraph eins a, Fremdenverkehrsgesetz erklärt worden sei, könne den Beschluss zur Erklärung als „Tourismusgemeinde“ nicht ersetzen. Es gebe keine Überleitungsregelung vom Fremdenverkehrsgesetz auf das Tourismusgesetz, wonach damalige Fremdenverkehrsgemeinden automatisch als zur Tourismusgemeinde erhoben würden. Die Abgabengruppenverordnung basiere auf dem Fremdenverkehrsgesetz und nicht auf dem Tourismusgesetz. Eine Verordnung der Landesregierung nach Paragraph 9, Absatz eins, Tourismusgesetz liege nicht vor. Es fehle daher die rechtliche Grundlage zur Festsetzung von Tourismusbeiträgen. Selbst wenn die Abgabengruppenverordnung anwendbar wäre, ergebe sich daraus nichts anderes, als dass die RMB keine Tourismusabgabe zu entrichten hätte, zumal weder Krankenanstalten, Sonderkrankenanstalten, noch Rehabilitationszentren dort genannte Erwerbszweige seien. Der Beschwerde sei daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid voll inhaltlich aufzuheben. In eventu sei der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin keine Tourismusbeiträge zu entrichten habe. „Gäste“ im Sinne des § 1 Abs 3 Tourismusgesetz seien Personen, die sich freiwillig in der Gemeinde des Landes außerhalb ihres Wohnsitzes aufhalten würden. Als „freiwillig“ seien solche Personen zu verstehen, die auf Basis einer selbst getroffenen eigenverantwortlichen Entscheidung ihren Aufenthalt in einer RMB gewählt hätten. In Bezug auf die Patienten der RMB fehle es an der sogenannten „Freiwilligkeit“. Die Patienten hätten in Folge einer Erkrankung eine Rehabilitation zwingend zu vollziehen. Außerdem fehle es an der Freiwilligkeit auch in Bezug auf die freiwillige Auswahl der Rehabilitationseinrichtung. In der RMB würden sich die Patienten folglich nicht freiwillig aufhalten. Die Sozialversicherungsträger würden die Ausgaben für die Rehabilitation decken und seien für die Zuweisung der Patienten verantwortlich. Eine freie Entscheidung der Patienten, welche Reha-Anstalt diese tatsächlich aufsuchen würden, sei nicht vorgesehen. Lediglich in Bezug auf einen vernachlässigbaren Anteil von Selbstzahlern, liege eine eigenmächtige Entscheidung vor.„Gäste“ im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Tourismusgesetz seien Personen, die sich freiwillig in der Gemeinde des Landes außerhalb ihres Wohnsitzes aufhalten würden. Als „freiwillig“ seien solche Personen zu verstehen, die auf Basis einer selbst getroffenen eigenverantwortlichen Entscheidung ihren Aufenthalt in einer RMB gewählt hätten. In Bezug auf die Patienten der RMB fehle es an der sogenannten „Freiwilligkeit“. Die Patienten hätten in Folge einer Erkrankung eine Rehabilitation zwingend zu vollziehen. Außerdem fehle es an der Freiwilligkeit auch in Bezug auf die freiwillige Auswahl der Rehabilitationseinrichtung. In der RMB würden sich die Patienten folglich nicht freiwillig aufhalten. Die Sozialversicherungsträger würden die Ausgaben für die Rehabilitation decken und seien für die Zuweisung der Patienten verantwortlich. Eine freie Entscheidung der Patienten, welche Reha-Anstalt diese tatsächlich aufsuchen würden, sei nicht vorgesehen. Lediglich in Bezug auf einen vernachlässigbaren Anteil von Selbstzahlern, liege eine eigenmächtige Entscheidung vor. Die Marktgemeinde S habe keine Ausgaben für den Tourismus bzw nicht in der Höhe der Tourismusbeiträge. 3. Folgender Sachverhalt steht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung fest: Die Marktgemeinde S hat sich mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 06.02.1991
§ 1aFremdenverkehrsgesetz zur Fremdenverkehrsgemeinde erklärt.
Die Marktgemeinde S ist zur Deckung ihres Aufwandes für tourismusfördernde Maßnahmen und Einrichtungen ermächtigt, Tourismusbeiträge einzuheben. Die Marktgemeinde S ist in die Ortsklasse „A“ eingereiht. Der Hebesatz für das Jahr 2013 beträgt 1,26 %.Die Marktgemeinde S hat sich mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 06.02.1991
Paragraph eins a, Fremdenverkehrsgesetz zur Fremdenverkehrsgemeinde erklärt. Die Marktgemeinde S ist zur Deckung ihres Aufwandes für tourismusfördernde Maßnahmen und Einrichtungen ermächtigt, Tourismusbeiträge einzuheben. Die Marktgemeinde S ist in die Ortsklasse „A“ eingereiht. Der Hebesatz für das Jahr 2013 beträgt 1,26 %. Die Beschwerdeführerin betreibt in der Marktgemeinde S eine Rehabilitationsklinik und übt dort eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Sie zieht aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit unmittelbar und mittelbar aus dem Aufenthalt von Gästen einen wirtschaftlichen Nutzen. Die Tätigkeit der RMB ist für die Ortsklasse „A“
der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Abgabegruppe nach dem Fremdenverkehrsgesetz, LGBl Nr 1/1992 idF 69/2012, hinsichtlich der Erwerbszweige „Sanatorien“ und „Gastgewerbebetriebe aller Art ohne Beherbergungsanteil“ der Abgabengruppe 3 und hinsichtlich des Erwerbszweiges „Ärzte, einschließlich Hausapotheken“ der Abgabengruppe 4 zugeordnet. Die Bemessungsgrundlage für die Abgabengruppe 3 beträgt XXX Euro und die Bemessungsgrundlage für die Abgabengruppe 4 beträgt XXX Euro, sohin insgesamt XXX Euro. Unter Berücksichtigung des Hebesatzes von 1,26 % ergibt dies einen Tourismusbeitrag für das Jahr 2013 in der Höhe von XXX Euro.Die Tätigkeit der RMB ist für die Ortsklasse „A“
der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Abgabegruppe nach dem Fremdenverkehrsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1992, in der Fassung 69 aus 2012,, hinsichtlich der Erwerbszweige „Sanatorien“ und „Gastgewerbebetriebe aller Art ohne Beherbergungsanteil“ der Abgabengruppe 3 und hinsichtlich des Erwerbszweiges „Ärzte, einschließlich Hausapotheken“ der Abgabengruppe 4 zugeordnet. Die Bemessungsgrundlage für die Abgabengruppe 3 beträgt römisch 30 Euro und die Bemessungsgrundlage für die Abgabengruppe 4 beträgt römisch 30 Euro, sohin insgesamt römisch 30 Euro. Unter Berücksichtigung des Hebesatzes von 1,26 % ergibt dies einen Tourismusbeitrag für das Jahr 2013 in der Höhe von römisch 30 Euro. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage sowie der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen und ist mit Ausnahme der Frage der Verpflichtung der RMB zur Entrichtung des Tourismusbeitrages sowie der Einreihung der Erwerbszweige, in welcher die RMB tätig ist, in die Abgabengruppenverordnung im Wesentlichen unstrittig. 5.1.
§ 2
des Tourismusgesetzes können Gemeinden, in denen der Tourismus von besonderer Bedeutung ist oder die sich die Förderung des Tourismus in besonderem Maße zur Aufgabe machen, durch Beschluss der Gemeindevertretung zu Tourismusgemeinden erklärt werden.5.1.
Paragraph 2, des Tourismusgesetzes können Gemeinden, in denen der Tourismus von besonderer Bedeutung ist oder die sich die Förderung des Tourismus in besonderem Maße zur Aufgabe machen, durch Beschluss der Gemeindevertretung zu Tourismusgemeinden erklärt werden.
§ 6
des Tourismusgesetzes sind Gemeinden, die sich
§ 2
zu Tourismusgemeinden erklärt haben, ermächtigt, zur Deckung ihres Aufwandes für tourismusfördernde Maßnahmen und Einrichtungen Tourismusbeiträge einzuheben.
Paragraph 6, des Tourismusgesetzes sind Gemeinden, die sich
Paragraph 2, zu Tourismusgemeinden erklärt haben, ermächtigt, zur Deckung ihres Aufwandes für tourismusfördernde Maßnahmen und Einrichtungen Tourismusbeiträge einzuheben.
§ 7
Abs 1 des Tourismusgesetzes sind alle Personen abgabepflichtig, die von einem in der Gemeinde gelegenen Standort aus eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Nach Abs 2 dieser Bestimmung gilt als Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Gesetzes das auf einen wirtschaftlichen Vorteil zielende Verhalten.
Paragraph 7, Absatz eins, des Tourismusgesetzes sind alle Personen abgabepflichtig, die von einem in der Gemeinde gelegenen Standort aus eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung gilt als Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Gesetzes das auf einen wirtschaftlichen Vorteil zielende Verhalten. Die Höhe des Tourismusbeitrages ergibt sich
§ 8
Abs 1 des Tourismusgesetzes aus der Vervielfachung der Bemessungsgrundlage mit dem Hebesatz.Die Höhe des Tourismusbeitrages ergibt sich
Paragraph 8, Absatz eins, des Tourismusgesetzes aus der Vervielfachung der Bemessungsgrundlage mit dem Hebesatz. Nach § 8 Abs 2 TourismusG richtet sich die Bemessungsgrundlage des Abgabenschuldners danach, in welche Abgabegruppe er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem bestimmten Erwerbszweig und der Einreihung der Gemeinde in eine von drei Ortsklassen fällt. Sie beträgt für Abgabenschuldner der Abgabegruppe 1 90 v.H. Abgabegruppe 2 70 v.H. Abgabegruppe 3 50 v.H. Abgabegruppe 4 30 v.H. Abgabegruppe 5 15 v.H. Abgabegruppe 6 10 v.H. Abgabegruppe 7 5 v.H. des abgabepflichtigen Umsatzes des zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Weicht der Veranlagungszeitraum nach dem Umsatzsteuergesetz vom Kalenderjahr ab (Wirtschaftsjahr), so ist Bemessungsgrundlage der Hundertsatz des abgabepflichtigen Umsatzes, der im zweitvorangegangenen Veranlagungszeitraum erzielt worden ist. Als Veranlagungszeitraum im Jahr des Überganges gilt das Jahr bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres. Die Erwerbszweige sind in der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Abgabegruppen nach dem Fremdenverkehrsgesetz (Abgabegruppenverordnung), LGBl 1/1992 idF 69/2012), aufgelistet und jeweils einer Abgabegruppe zugeteilt.Die Erwerbszweige sind in der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Abgabegruppen nach dem Fremdenverkehrsgesetz (Abgabegruppenverordnung), Landesgesetzblatt 1 aus 1992, in der Fassung 69 aus 2012,), aufgelistet und jeweils einer Abgabegruppe zugeteilt. Nach § 2 dieser Verordnung sind Aufzeichnungen über die Zurechnung des Umsatzes auf die einzelnen Erwerbszweige und Abgabegruppen zu führen, sofern für den Abgabenschuldner mehrere Erwerbszweige zutreffen.Nach Paragraph 2, dieser Verordnung sind Aufzeichnungen über die Zurechnung des Umsatzes auf die einzelnen Erwerbszweige und Abgabegruppen zu führen, sofern für den Abgabenschuldner mehrere Erwerbszweige zutreffen. Nach § 8 Abs 5 des Tourismusgesetzes kann der Umsatz auf mehrere Abgabegruppen nach einem glaubhaft gemachten Verhältnis aufgeteilt werden, sofern für den Abgabenschuldner mehrere Abgabegruppen zutreffen.Nach Paragraph 8, Absatz 5, des Tourismusgesetzes kann der Umsatz auf mehrere Abgabegruppen nach einem glaubhaft gemachten Verhältnis aufgeteilt werden, sofern für den Abgabenschuldner mehrere Abgabegruppen zutreffen. Nach § 9 Abs 1 Tourismusgesetz sind die Erwerbszweige durch Verordnung der Landesregierung in sieben Abgabegruppen einzuteilen. Für die Einreihung sindNach Paragraph 9, Absatz eins, Tourismusgesetz sind die Erwerbszweige durch Verordnung der Landesregierung in sieben Abgabegruppen einzuteilen. Für die Einreihung sind a)Litera a das Verhältnis des nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen von den einzelnen Erwerbszweigen erzielten Gesamtumsatzes zum wirtschaftlichen Gesamterfolg des einzelnen Erwerbszweiges sowie b)Litera b das Verhältnis des nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen von den einzelnen Erwerbszweigen erzielten wirtschaftlichen Gesamterfolges zu dem aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar gezogenen Nutzen des einzelnen Erwerbszweiges maßgebend.
§ 10
Abs 1 des Tourismusgesetzes ergibt sich der abgabepflichtige Umsatz aus der Summe der Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein selbständig Erwerbstätiger im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit gegen Entgelt ausführt, sowie dem Eigenverbrauch.
Paragraph 10, Absatz eins, des Tourismusgesetzes ergibt sich der abgabepflichtige Umsatz aus der Summe der Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein selbständig Erwerbstätiger im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit gegen Entgelt ausführt, sowie dem Eigenverbrauch.
§ 11
Abs 1 des Tourismusgesetzes hat die Gemeindevertretung durch Verordnung jährlich den Hebesatz festzusetzen. Dieser ergibt sich aus dem veranschlagten Gesamtaufkommen, geteilt durch die Summe der Bemessungsgrundlagen der für das vorangegangene Kalenderjahr zu entrichtenden Tourismusbeiträge.
Paragraph 11, Absatz eins, des Tourismusgesetzes hat die Gemeindevertretung durch Verordnung jährlich den Hebesatz festzusetzen. Dieser ergibt sich aus dem veranschlagten Gesamtaufkommen, geteilt durch die Summe der Bemessungsgrundlagen der für das vorangegangene Kalenderjahr zu entrichtenden Tourismusbeiträge.
§ 12
Abs 1 des Tourismusgesetzes hat der Abgabenschuldner jährlich bis spätestens 15.6. die Abgabe zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten. Der Abgabenschuldner hat über alle für die Festsetzung des abgabepflichtigen Umsatzes erforderlichen Angaben Aufzeichnungen zu führen und diese aufzubewahren. Die Behörde hat die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabenschuldner die Abgabe nicht entrichtet oder sich die Selbstbemessung als unrichtig erweist.
Paragraph 12, Absatz eins, des Tourismusgesetzes hat der Abgabenschuldner jährlich bis spätestens 15.
- die Abgabe zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten. Der Abgabenschuldner hat über alle für die Festsetzung des abgabepflichtigen Umsatzes erforderlichen Angaben Aufzeichnungen zu führen und diese aufzubewahren. Die Behörde hat die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabenschuldner die Abgabe nicht entrichtet oder sich die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Nach § 217 Abs 1 BAO, BGBl Nr 194/1961, idF BGBl I Nr 14/2013, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs 2 lit d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.Nach Paragraph 217, Absatz eins, BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2013,, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (Paragraph 3, Absatz 2, Litera d,), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Nach § 217 Abs 2 BAO, BGBl Nr 194/1961, idF BGBl I Nr 14/2013, beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.Nach Paragraph 217, Absatz 2, BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2013,, beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. 5.
- Alle Personen sind zur Leistung von Tourismusbeiträgen abgabepflichtig, die von einem in der Gemeinde gelegenen Standort aus eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Im gegenständlichen Fall ist nicht strittig, dass die RMB in der Marktgemeinde S eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg.Nr. 4398/1963 wird der Begriff „Fremdenverkehrsabgaben“ folgendermaßen umschrieben: „Fremdenverkehrsabgaben im Sinne der Finanzausgleichsgesetze sind wie bisher bereits jedenfalls solche Abgaben, die von Fremden eingehoben werden, wie Kurtaxen, Fremdenzimmerabgaben, Verschönerungsbeiträge u.a.m. Eine Fremdenverkehrsabgabe liegt auch vor, wenn Besteuerungsgegenstand der Betrieb von Erwerbsunternehmen ist, die aus dem Fremdenverkehr Vorteile ziehen. Besteuerungsobjekt ist in diesen Fällen der vom Gesetzgeber angenommene spezielle Fremdenverkehrsnutzen.“Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg.Nr. 4398 aus 1963, wird der Begriff „Fremdenverkehrsabgaben“ folgendermaßen umschrieben: „Fremdenverkehrsabgaben im Sinne der Finanzausgleichsgesetze sind wie bisher bereits jedenfalls solche Abgaben, die von Fremden eingehoben werden, wie Kurtaxen, Fremdenzimmerabgaben, Verschönerungsbeiträge u.a.m. Eine Fremdenverkehrsabgabe liegt auch vor, wenn Besteuerungsgegenstand der Betrieb von Erwerbsunternehmen ist, die aus dem Fremdenverkehr Vorteile ziehen. Besteuerungsobjekt ist in diesen Fällen der vom Gesetzgeber angenommene spezielle Fremdenverkehrsnutzen.“ Besteuerungsgegenstand der Tourismusbeiträge ist somit der wirtschaftliche Nutzen, den der selbstständig Erwerbstätige aus dem Aufenthalt von Gästen in Vorarlberg zieht. Die in § 7 Tourismusgesetz vorgegebene Durchschnittsbetrachtung, wonach alle Personen abgabepflichtig sind, die von einem in der Gemeinde gelegenen Standort aus eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, ohne dass im Einzelfall geprüft wird, ob der selbstständig Erwerbstätige unmittelbar oder mittelbar aus dem Aufenthalt von Gästen einen Vorteil erzielt, hält der Verfassungsgerichtshof für unbedenklich. Im Erkenntnis Slg.Nr. 7082/1973 vertritt er die Auffassung, dass der Fall, dass ein Unternehmer aus dem Fremdenverkehr keinen Vorteil ziehe, eine für das Wirtschaftsleben keineswegs charakteristische, sondern im Gegenteil atypische Erscheinung sei; dazu komme noch, dass die Behauptung, es läge in concreto eine solche Ausnahme vor, wiederum nur in seltenen Fällen eindeutig verifiziert werden kann. Die aus Gründen der Verwaltungsökonomie zweckmäßige, ja vielfach sogar unerlässliche Durchschnittsbetrachtung rechtfertige die Außerachtlassung derart atypischer Fälle (vgl ua VwGH 23.09.1988, Zl 86/17/0086).Die in Paragraph 7, Tourismusgesetz vorgegebene Durchschnittsbetrachtung, wonach alle Personen abgabepflichtig sind, die von einem in der Gemeinde gelegenen Standort aus eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, ohne dass im Einzelfall geprüft wird, ob der selbstständig Erwerbstätige unmittelbar oder mittelbar aus dem Aufenthalt von Gästen einen Vorteil erzielt, hält der Verfassungsgerichtshof für unbedenklich. Im Erkenntnis Slg.Nr. 7082 aus 1973, vertritt er die Auffassung, dass der Fall, dass ein Unternehmer aus dem Fremdenverkehr keinen Vorteil ziehe, eine für das Wirtschaftsleben keineswegs charakteristische, sondern im Gegenteil atypische Erscheinung sei; dazu komme noch, dass die Behauptung, es läge in concreto eine solche Ausnahme vor, wiederum nur in seltenen Fällen eindeutig verifiziert werden kann. Die aus Gründen der Verwaltungsökonomie zweckmäßige, ja vielfach sogar unerlässliche Durchschnittsbetrachtung rechtfertige die Außerachtlassung derart atypischer Fälle vergleiche ua VwGH 23.09.1988, Zl 86/17/0086). Voraussetzung für die rechtswirksame Vorschreibung eines Tourismusbeitrages ist die im Einzelfall festzustellende Tatsache, dass die betreffende Person durch eine selbstständige Erwerbstätigkeit unmittelbar oder mittelbar aus dem Aufenthalt von Gästen einen wirtschaftlichen Nutzen zieht (vgl VwGH 23.09.1988, 86/17/0086). Wie aus den obigen Feststellungen hervorgeht, zieht die RMB aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit unmittelbar und mittelbar aus dem Aufenthalt von Gästen einen wirtschaftlichen Nutzen.Voraussetzung für die rechtswirksame Vorschreibung eines Tourismusbeitrages ist die im Einzelfall festzustellende Tatsache, dass die betreffende Person durch eine selbstständige Erwerbstätigkeit unmittelbar oder mittelbar aus dem Aufenthalt von Gästen einen wirtschaftlichen Nutzen zieht vergleiche VwGH 23.09.1988, 86/17/0086). Wie aus den obigen Feststellungen hervorgeht, zieht die RMB aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit unmittelbar und mittelbar aus dem Aufenthalt von Gästen einen wirtschaftlichen Nutzen. Der unmittelbare Nutzen ist jedenfalls dadurch gegeben, dass die RMB auch von Personen aufgesucht wird, die nicht von den Sozialversicherungsträgern zugewiesenen wurden. In diesem Tätigkeitsbereich wird die RMB, wie ein sonstiger Beherbergungsbetrieb tätig. Dasselbe trifft auch auf die öffentlich zugängliche „Cafeteria“ zu. Bereits aus diesem Grund ist die Abgabepflicht der RMB für die Leistung von Tourismusbeiträgen entstanden. Hinsichtlich der Frage, ob die RMB zusätzlich auch einen mittelbaren Nutzens aus dem Aufenthalt von Gästen einen wirtschaftlichen Nutzen zieht, stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin wirtschaftlich mittelbar am Tourismus in Vorarlberg interessiert ist, dh ob sie mittelbar wirtschaftliche Vorteile aus dem Tourismus im Land Vorarlberg zieht. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn durch die Fremden in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl ua VwGH 18.09.1987, Zl. 83/17/0105). Des Weiteren geht aus dem Erkenntnis des VwGH vom 03.02.1970, Zl. 776/69, hervor, dass der Nutzen, den ein nicht unmittelbar in der Fremdenverkehrssparte tätiges Unternehmen aus dem Fremdenverkehr zieht, nicht mathematisch präzise erfasst werden muss.Hinsichtlich der Frage, ob die RMB zusätzlich auch einen mittelbaren Nutzens aus dem Aufenthalt von Gästen einen wirtschaftlichen Nutzen zieht, stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin wirtschaftlich mittelbar am Tourismus in Vorarlberg interessiert ist, dh ob sie mittelbar wirtschaftliche Vorteile aus dem Tourismus im Land Vorarlberg zieht. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn durch die Fremden in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt vergleiche ua VwGH 18.09.1987, Zl. 83/17/0105). Des Weiteren geht aus dem Erkenntnis des VwGH vom 03.02.1970, Zl. 776/69, hervor, dass der Nutzen, den ein nicht unmittelbar in der Fremdenverkehrssparte tätiges Unternehmen aus dem Fremdenverkehr zieht, nicht mathematisch präzise erfasst werden muss. Wie die RMB selbst ausführt, war die Attraktivität des Standortes S maßgebend für die Ansiedlung der RMB an diesem Standort. Auch für den fortlaufenden Betrieb der RMB ist der Standort S mit einem entsprechenden Angebot von touristischen Leistungen von maßgeblicher Bedeutung. Es kann diesbezüglich auf den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Internetauftritt der RMB verwiesen werden. In diesem wirbt die RMB mit ihrem Haus, das in die intakte Naturlandschaft der umgebenden Bergwelt eingebettet ist, und dennoch ortszentral gelegen ist. Es werde mobilen PatientInnen nebst Spaziergängen und leichten Wanderungen auch eine Teilnahme am gesellschaftlichen Geschehen in S ermöglicht. Neben zahlreichen touristischen Angeboten würden hier das interessante M Museum, der Markt am pittoresken Kirchplatz, Shoppingmöglichkeiten und vieles mehr für Kurzweil sorgen. Diese Leistungen werden vornehmlich von der Marktgemeinde S zur Verfügung gestellt. Die RMB wird zufolge der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage von Seiten der Kunden häufiger in Anspruch genommen, als wenn der Tourismus in diese Region bzw in Vorarlberg nicht existieren würde (vgl VwGH 25.02.1994, 92/17/0130). Die RMB ist daher am Tourismus wirtschaftlich auch mittelbar interessiert ist. Ein intakter Tourismus in Vorarlberg führt insgesamt zu einer Erhöhung des Volkseinkommens, wodurch interessierten Personen auch vermehrt Mittel, die auch bei einem Besuch der RMB genützt werden können, zur Verfügung stehen. Die RMB zieht daher auch mittelbar aus dem Tourismus einen wirtschaftlichen Nutzen. Somit ist auch aus diesem Grund die Abgabepflicht der RMB für die Leistung von Tourismusbeiträgen entstanden.Die RMB wird zufolge der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage von Seiten der Kunden häufiger in Anspruch genommen, als wenn der Tourismus in diese Region bzw in Vorarlberg nicht existieren würde vergleiche VwGH 25.02.1994, 92/17/0130). Die RMB ist daher am Tourismus wirtschaftlich auch mittelbar interessiert ist. Ein intakter Tourismus in Vorarlberg führt insgesamt zu einer Erhöhung des Volkseinkommens, wodurch interessierten Personen auch vermehrt Mittel, die auch bei einem Besuch der RMB genützt werden können, zur Verfügung stehen. Die RMB zieht daher auch mittelbar aus dem Tourismus einen wirtschaftlichen Nutzen. Somit ist auch aus diesem Grund die Abgabepflicht der RMB für die Leistung von Tourismusbeiträgen entstanden. 5.
- Die in § 1 Abs 3 Tourismusgesetz enthaltene Legaldefinition, wonach Gäste im Sinne dieses Gesetzes alle Personen sind, die sich freiwillig in einer Gemeinde des Landes außerhalb ihres Hauptwohnsitzes aufhalten, ist für die Beurteilung der Abgabepflicht für Tourismusbeiträge nach dem II. Abschnitt des Tourismusgesetzes nicht von Bedeutung. Diese Legaldefinition kommt insbesondere bei der Beurteilung der Gästetaxe nach dem III. Abschnitt des Tourismusgesetzes zum Tragen.5.
- Die in Paragraph eins, Absatz 3, Tourismusgesetz enthaltene Legaldefinition, wonach Gäste im Sinne dieses Gesetzes alle Personen sind, die sich freiwillig in einer Gemeinde des Landes außerhalb ihres Hauptwohnsitzes aufhalten, ist für die Beurteilung der Abgabepflicht für Tourismusbeiträge nach dem römisch zwei. Abschnitt des Tourismusgesetzes nicht von Bedeutung. Diese Legaldefinition kommt insbesondere bei der Beurteilung der Gästetaxe nach dem römisch drei. Abschnitt des Tourismusgesetzes zum Tragen. 5.
- Nach § 8 Abs 2 Tourismusgesetz richtet sich die Bemessungsgrundlage nach der Zugehörigkeit der jeweiligen Erwerbstätigkeit zu einem bestimmten Erwerbszweig in der Abgabegruppenverordnung (§ 9 Abs 1). 5.
- Nach Paragraph 8, Absatz 2, Tourismusgesetz richtet sich die Bemessungsgrundlage nach der Zugehörigkeit der jeweiligen Erwerbstätigkeit zu einem bestimmten Erwerbszweig in der Abgabegruppenverordnung (Paragraph 9, Absatz eins,). Wenn – wie im vorliegenden Fall – mehrere Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden, für die mehrere Abgabegruppen (Erwerbszweige) zutreffen, ist der Umsatz auf diese aufzuteilen, wobei für jede dieser Erwerbstätigkeiten ein Tourismusbeitrag anfällt. Dafür, welche Teil(erwerbs)tätigkeiten als eigener Erwerbszweig anzusehen sind, ist in erster Linie die Begriffsbildung der Abgabegruppenverordnung maßgebend. Die Tätigkeit der RMB, die als Rehabilitationsklinik ausübt, wurde dem Erwerbszweig „Sanatorien“ der Abgabengruppenverordnung zugeordnet. Der Begriff „Rehabilitationklinik“ ist dem Tourismusgesetz, dem Fremdenverkehrsgesetz sowie der Abgabengruppenverordnung fremd. Selbst wenn der Begriff „Sanatorium“ (von lat. sanare „heilen, gesund machen“) in neuerer Zeit nicht mehr so gebräuchlich ist, ist diesem mit dem Begriff „Rehabilitation“ (von lat. rehabilitatio „Wiederherstellung“) dennoch gemeinsam, dass bei beiden Begriffen die Genesung des Patienten im Vordergrund steht. Bereits aus diesem Grund ist eine Zuordnung der Tätigkeit der RMB, die diese als Rehabilitationsklinik ausübt, zur Abgabegruppe „Sanatorien“ der Abgabengruppenverordnung begrifflich gerechtfertigt. In der Abgabegruppenverordnung, LGBl Nr 1/1992, findet sich eine umfassende bzw beinahe vollständige Aufzählung von am Wirtschaftsleben beteiligten Erwerbszweigen. Allerdings hat der Verordnungsgeber insbesondere vor dem Hintergrund der freien Marktwirtschaft und der mit dieser einhergehenden Dynamik, nämlich dass bisher nicht da gewesene Erwerbszweige sich neu am Wirtschaftsleben beteiligen, keinen Anspruch auf Vollständigkeit bei der Auflistung der einzelnen Erwerbsgruppen erhoben. Insbesondere hat die bisherige Praxis der Einstufung der einzelnen Unternehmen in die verschiedenen Erwerbszweige der Abgabegruppenverordnung gezeigt, dass lediglich in Ausnahmefällen auf einen Auffangtatbestand, wie dies in § 1 Ziffer 1 der Abgabegruppenverordnung der Fall ist, zurückgegriffen werden muss. Bei der Zuordnung eines Unternehmens zu einer Abgabegruppe im Sinn des § 8 Abs 2 des Tourismusgesetzes ist es auch möglich, von einem durchschnittlichen wirtschaftlichen Gesamterfolg auszugehen, indem auf den aus dem Tourismus durchschnittlich erzielten Nutzen abgestellt wird. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die Einreihung eines Unternehmens, welches ausnahmsweise keiner der in der Abgabegruppenverordnung aufgelisteten Erwerbszweige zuzuordnen ist. In Ausnahmefällen ist daher auf hinsichtlich der Einreihung zu einer Abgabegruppe auf einen durchschnittlichen wirtschaftlichen Gesamterfolg zu dem aus dem Tourismus erzielten Nutzen abzustellen (vgl VwGH 17.09.2001, 2001/17/0071).In der Abgabegruppenverordnung, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1992,, findet sich eine umfassende bzw beinahe vollständige Aufzählung von am Wirtschaftsleben beteiligten Erwerbszweigen. Allerdings hat der Verordnungsgeber insbesondere vor dem Hintergrund der freien Marktwirtschaft und der mit dieser einhergehenden Dynamik, nämlich dass bisher nicht da gewesene Erwerbszweige sich neu am Wirtschaftsleben beteiligen, keinen Anspruch auf Vollständigkeit bei der Auflistung der einzelnen Erwerbsgruppen erhoben. Insbesondere hat die bisherige Praxis der Einstufung der einzelnen Unternehmen in die verschiedenen Erwerbszweige der Abgabegruppenverordnung gezeigt, dass lediglich in Ausnahmefällen auf einen Auffangtatbestand, wie dies in Paragraph eins, Ziffer 1 der Abgabegruppenverordnung der Fall ist, zurückgegriffen werden muss. Bei der Zuordnung eines Unternehmens zu einer Abgabegruppe im Sinn des Paragraph 8, Absatz 2, des Tourismusgesetzes ist es auch möglich, von einem durchschnittlichen wirtschaftlichen Gesamterfolg auszugehen, indem auf den aus dem Tourismus durchschnittlich erzielten Nutzen abgestellt wird. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die Einreihung eines Unternehmens, welches ausnahmsweise keiner der in der Abgabegruppenverordnung aufgelisteten Erwerbszweige zuzuordnen ist. In Ausnahmefällen ist daher auf hinsichtlich der Einreihung zu einer Abgabegruppe auf einen durchschnittlichen wirtschaftlichen Gesamterfolg zu dem aus dem Tourismus erzielten Nutzen abzustellen vergleiche VwGH 17.09.2001, 2001/17/0071). Selbst wenn die RMB in der Abgabengruppenverordnung selbst nicht dezidiert aufgezählt ist, so kann der aus dem Tourismus gezogene Nutzen jedenfalls jenem eines Sanatoriums gleichgesetzt werden. Bei der Tätigkeit der RMB, die als Rehabilitationsklinik ausübt, handelt es sich einerseits nicht um einen gänzlich neu hervorgekommenen Erwerbszweig, andererseits auch nicht um einen solchen, dessen Geschäfte beinahe gar nicht durch den Tourismus beeinflusst werden. Die Zuordnung der Tätigkeit der RMB, die diese als Rehabilitationsklinik ausübt, zur Abgabengruppe 5 würde nicht dem von dieser aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entsprechen. In der Gesamtbetrachtung scheint die Zuordnung der Tätigkeit der RMB, die diese als Rehabilitationsklinik ausübt, zum Erwerbszweig „Sanatorien“ der Abgabengruppenverordnung als gerechtfertigt. In welcher Form die RMB nach den Kriterien des Spitalsgesetzes bewilligt wurde, kommt im Zusammenhang mit der Einstufung der Tätigkeit in die Abgabengruppenverordnung keine Bedeutung zu. Zum einen wurde das Spitalsgesetz mit LGBl Nr 54/2005 nach Erlassung der Abgabengruppenverordnung mit LGBl Nr 1/1992 zur Umsetzung der Richtlinie 2001/20/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln, der Richtlinie 2002/98/EG zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, erlassen; zum Anderen wurde von Seiten der RMB bei der Spitalsbehörde ein Antrag auf Errichtung einer Sonderkrankenanstalt
§ 3lit b Sp
G und kein Antrag auf Errichtung eines Sanatoriums
§ 3lit d Sp
G gestellt.In welcher Form die RMB nach den Kriterien des Spitalsgesetzes bewilligt wurde, kommt im Zusammenhang mit der Einstufung der Tätigkeit in die Abgabengruppenverordnung keine Bedeutung zu. Zum einen wurde das Spitalsgesetz mit Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2005, nach Erlassung der Abgabengruppenverordnung mit Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1992, zur Umsetzung der Richtlinie 2001/20/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln, der Richtlinie 2002/98/EG zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, erlassen; zum Anderen wurde von Seiten der RMB bei der Spitalsbehörde ein Antrag auf Errichtung einer Sonderkrankenanstalt
Paragraph 3, Litera b, SpG und kein Antrag auf Errichtung eines Sanatoriums
Paragraph 3, Litera d, SpG gestellt. Die Tätigkeit der RMB, die diese im Rahmen der „ärztlichen/therapeutischen Leistungen“ erbringt, wurde dem Erwerbszweig „Ärzte, einschließlich Hausapotheken“ der Abgabengruppenverordnung zugeordnet. Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Die Tätigkeit der RMB, die diese im Rahmen der „Cafeteria“ erbringt, wurde dem Erwerbszweig „Gastgewerbebetriebe aller Art ohne Beherbergungsanteil“ der Abgabengruppenverordnung zugeordnet. Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Das Beschwerdevorbringen, wonach die Umsätze aus der Cafeteria das Schicksal der zwei genannten Bereiche zu teilen haben und die Cafeteria keineswegs als eigenständiger am Markt teilnehmender Betrieb zu werten sei, geht ins Leere. Die Umsätze aus der sogenannten Cafeteria können dem Erwerbszweig „Gastgewerbebetriebe aller Art, ohne Beherbergungsanteil“ eigenständig zugewiesen werden und sind in der Ortsklasse A der Abgabengruppe 3 zugeordnet. Diese Umsätze stellen somit jedenfalls einen selbständigen Erwerbszweig dar und sind nicht auf weitere Erwerbszweige aufzuteilen. 5.
- Das Vorbringen, wonach die Tätigkeit der RMB in unterschiedliche Erwerbszweige, nämlich in jenen von Kassapatienten und Privatpatienten vorzunehmen sei und die Einstufung in die Abgabengruppe 3 auf die Umsätze aus der Behandlung von Privatpatienten (Selbstzahler) zu beschränken sei, geht bereits aus dem Grund ins Leere, weil in der Abgabengruppenverordnung lediglich „Erwerbszweige“ aufgelistet sind. „Kassapatienten“ und „Privatpatienten“ stellen allerdings keine Erwerbszweige idS dar. Eine Trennung eines Erwerbszweiges dahingehend, wie dieser finanziert wird, ist in der Abgabengruppenvorordnung nicht vorgesehen. Außerdem knüpft § 10 Abs 1 des Tourismusgesetzes an den Umsatzbegriff des Umsatzsteuergesetzes an. Dies geschieht in der Weise, dass bei der Feststellung des abgabepflichtigen Umsatzes der § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes sinngemäß anzuwenden ist. Die sinngemäße Anwendung dieser umsatzsteuerrechtlichen Bestimmung gilt für alle selbstständig Erwerbstätigen, also auch für solche, die dem Umsatzsteuergesetz nicht unterliegen oder zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung nicht verpflichtet sind. Zum Umsatz der RMB gehören jedenfalls alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, die diese im Inland gegen Entgelt ausführt. Dies unabhängig davon, ob die Kunden der RMB ihr gegenüber als Kassapatienten und Privatpatienten auftreten.Außerdem knüpft Paragraph 10, Absatz eins, des Tourismusgesetzes an den Umsatzbegriff des Umsatzsteuergesetzes an. Dies geschieht in der Weise, dass bei der Feststellung des abgabepflichtigen Umsatzes der Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes sinngemäß anzuwenden ist. Die sinngemäße Anwendung dieser umsatzsteuerrechtlichen Bestimmung gilt für alle selbstständig Erwerbstätigen, also auch für solche, die dem Umsatzsteuergesetz nicht unterliegen oder zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung nicht verpflichtet sind. Zum Umsatz der RMB gehören jedenfalls alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, die diese im Inland gegen Entgelt ausführt. Dies unabhängig davon, ob die Kunden der RMB ihr gegenüber als Kassapatienten und Privatpatienten auftreten. 5.
- Aus der Regierungsvorlage zum Gesetz über eine Änderung des Fremdenverkehrsgesetzes, Blg. 24/1996, XXVI. Vorarlberger Landtag geht hervor, dass der Titel des Gesetzes hinkünftig wie folgt zu lauten hat: „Gesetz über die Förderung und den Schutz des Tourismus (Tourismusgesetz)“. Weiters wird darin ausgeführt, dass im ganzen Gesetz der Ausdruck „Fremdenverkehr“ durch den moderneren Ausdruck „Tourismus“ ersetzt werden soll und nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Änderung des Fremdenverkehrsgesetzes, das Fremdenverkehrsgesetz neu kundgemacht werden soll. Mit LGBl Nr 86/1997, wurde das Tourismusgesetz neu kundgemacht.5.
- Aus der Regierungsvorlage zum Gesetz über eine Änderung des Fremdenverkehrsgesetzes, Blg. 24 aus 1996,, römisch 26 . Vorarlberger Landtag geht hervor, dass der Titel des Gesetzes hinkünftig wie folgt zu lauten hat: „Gesetz über die Förderung und den Schutz des Tourismus (Tourismusgesetz)“. Weiters wird darin ausgeführt, dass im ganzen Gesetz der Ausdruck „Fremdenverkehr“ durch den moderneren Ausdruck „Tourismus“ ersetzt werden soll und nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Änderung des Fremdenverkehrsgesetzes, das Fremdenverkehrsgesetz neu kundgemacht werden soll. Mit Landesgesetzblatt Nr 86 aus 1997,, wurde das Tourismusgesetz neu kundgemacht. Das Beschwerdevorbringen, wonach einerseits der Beschluss mit dem sich die Gemeinde „zur Fremdenverkehrsgemeinde“ nach § 1a Fremdenverkehrsgesetz erklärt habe, einen Beschluss zur Erklärung als „Tourismusgemeinde“ nicht ersetzen könne und andererseits die Abgabengruppenverordnung auf dem Fremdenverkehrsgesetz und nicht auf dem Tourismusgesetz basiere geht somit ins Leere. Sowohl der Beschluss der Gemeindevertretung vom 06.02.1991, in welchem sich die Marktgemeinde S zur Fremdenverkehrsgemeinde erklärt hat, als auch die Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Abgabegruppen nach dem Fremdenverkehrsgesetz (Abgabegruppenverordnung), haben auch nach der Neukundmachung des Fremdenverkehrsgesetzes weiterhin Bestand und gelten somit weiterhin.Das Beschwerdevorbringen, wonach einerseits der Beschluss mit dem sich die Gemeinde „zur Fremdenverkehrsgemeinde“ nach Paragraph eins a, Fremdenverkehrsgesetz erklärt habe, einen Beschluss zur Erklärung als „Tourismusgemeinde“ nicht ersetzen könne und andererseits die Abgabengruppenverordnung auf dem Fremdenverkehrsgesetz und nicht auf dem Tourismusgesetz basiere geht somit ins Leere. Sowohl der Beschluss der Gemeindevertretung vom 06.02.1991, in welchem sich die Marktgemeinde S zur Fremdenverkehrsgemeinde erklärt hat, als auch die Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Abgabegruppen nach dem Fremdenverkehrsgesetz (Abgabegruppenverordnung), haben auch nach der Neukundmachung des Fremdenverkehrsgesetzes weiterhin Bestand und gelten somit weiterhin. 5.
- Dem Vorbringen, dass die Marktgemeinde S keine Ausgaben für den Tourismus bzw nicht in der Höhe der Tourismusbeiträge habe, kann entgegengehalten werden, dass die Vorschreibung von Tourismusbeiträgen nicht dem strengen Äquivalenzprinzip gehorcht. Die Höhe der Tourismusbeiträge hängt nicht von bestimmten Aufwendungen der Gemeinde abhängig und ist durch diese auch nicht begrenzt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde eine Gegenüberstellung der Einnahmen der Tourismusbeiträge für das Jahr 2013 mit den (vorläufigen) Ausgaben (S-T-T GmbH, M T GmbH, des Snowboard Weltcup, des Tourismusinfo/Wanderwege/Schiwanderloipe, Infrastruktur Schwimmbad und Infrastruktur Sportanlagen/Nordic Konzept) vorgelegt, wobei die Einnahmen in keiner Weise ausreichten, die vorläufigen Aufwendungen für das Rechnungsjahr 2013 zu decken. 5.
- Die Änderung des Spruchs des angefochtenen Bescheides erfolgte aus Gründen der Präzisierung, zumal die in der bekämpften Entscheidung angeführte Erwerbszweige nicht explizit mit jenen der Abgabengruppenverordnung übereinstimmten. 5.
- Da die Beschwerdeführerin trotz Fälligkeit keine Tourismusbeiträge für das Jahr 2013 abgeführt hat, war die Marktgemeinde S berechtigt, den Säumniszuschlag nach § 217 Abs 1 und 2 BAO vorzuschreiben.5.
- Da die Beschwerdeführerin trotz Fälligkeit keine Tourismusbeiträge für das Jahr 2013 abgeführt hat, war die Marktgemeinde S berechtigt, den Säumniszuschlag nach Paragraph 217, Absatz eins und 2 BAO vorzuschreiben. 5.
- Entgegen dem Antrag, wonach die Entscheidung durch einen Senat zu ergehen habe, ist im Bereich des Abgabenwesens auf Grund der gesetzlichen Vorschriften keine Entscheidung durch einen Senat vorgesehen. 5.
- Die Beschwerdeführerin hat in der an die Abgabenkommission gerichteten verfahrensgegenständlichen Beschwerde einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung
§ 212aBAO gestellt.
Inwiefern von Seiten der zuständigen Abgabenbehörde über diesen Antrag bereits entschieden wurde, ist den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen (vgl Ritz, BAO, Bundesabgabenordnung Kommentar,
- Auflage, Rz 12 zu § 212a). Die Aussetzung der Einhebung des Tourismusbeitrages für das Jahr 2013 ist nicht Beschwerdegegenstand.5.
- Die Beschwerdeführerin hat in der an die Abgabenkommission gerichteten verfahrensgegenständlichen Beschwerde einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung
Paragraph 212 a, BAO gestellt. Inwiefern von Seiten der zuständigen Abgabenbehörde über diesen Antrag bereits entschieden wurde, ist den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen vergleiche Ritz, BAO, Bundesabgabenordnung Kommentar,
- Auflage, Rz 12 zu Paragraph 212 a,). Die Aussetzung der Einhebung des Tourismusbeitrages für das Jahr 2013 ist nicht Beschwerdegegenstand.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.363.008.R8.2014