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{'item': 'LVwG-435-006/R12-2014'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§§ 41§ 50§ 105

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum30.01.2015 GeschäftszahlLVwG-435-006/R12-2014 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg ha

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der K S GmbH (FN XXX) auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Herstellung einer Abflusssektion in der Each im Bereich zwischen der Rbrücke und dem S

§§ 41

, 105 und 106 des Wasserrechtsgesetzes (WRG) 1959 nach Maßgabe des im Bescheid festgestellten Sachverhaltes und der einen Bescheidbestandteil bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen abgewiesen. 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der K S GmbH (FN römisch 30 ) auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Herstellung einer Abflusssektion in der Each im Bereich zwischen der Rbrücke und dem S

Paragraphen 41, 105 und 106 des Wasserrechtsgesetzes (WRG) 1959 nach Maßgabe des im Bescheid festgestellten Sachverhaltes und der einen Bescheidbestandteil bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen abgewiesen. 2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Zum Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2004 in der Each (D) im Bereich zwischen der Rbrücke und dem S ein Kleinwasserkraftwerk errichtet. Im Mai 2011 habe sich in der Rschlucht ein Felssturz ereignet (ca 30.000 – 50.000 m3). Dieser Felssturz habe zum Brückeneinsturz der Rbrücke geführt. Oberhalb der Absturzfläche habe sich eine balkonartige Struktur mit einem Felspfeiler bis in die Each gebildet. Nach der Errichtung einer provisorischen Brücke durch das Bundesheer (fachlich begleitet durch den Amtssachverständigen Dr. W B) sei die Felswand laufend beobachtet worden. Es sei zu kleineren Abplatzungen in der Frost-Tauperiode und zu Deformationsabplatzungen am Felspfeiler gekommen. Am 21.12.2012 habe die Stauweihergenossenschaft die Herstellung einer Abflusssektion durch teilweise Räumung und Zerkleinerung von Felssturzmaterial beantragt. Dieser Antrag sei im Jänner 2013 zurückgezogen worden. In einer Besprechung kurz vor der Zurückziehung dieses Antrages sei die Auffassung vertreten worden, dass jedenfalls eine kleine Räumung (ca 500 m3) keiner Bewilligung bedürfe. Der geologische Amtssachverständige habe erklärt, dass bei günstigen Witterungsverhältnissen einzelne Felsblöcke in der Abflussrinne gesprengt werden könnten, wenn diese mit Kleinbohrgeräten vorgebohrt und gesprengt würden; die Errichtung einer permanenten Baustelle mit Bagger und vor Ort permanent situierten Arbeitskräften habe er als zu risikoreich angesehen. Es sei im April 2013 mit den Arbeiten zur Absenkung der Durchflusssektion begonnen worden. Im November 2013 habe dann die Bezirkshauptmannschaft der Stadt D mitgeteilt, die Arbeiten zur Absenkung der Durchflusssektionen seien einzustellen, da für diese (weiteren) Arbeiten eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei. Die Beschwerdeführerin habe am 19.12.2013 einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Herstellung der Abflusssektion in der Each gestellt. Am 29.01.2014 habe bei der Bezirkshauptmannschaft D eine Besprechung stattgefunden; zwischen April 2013 und Oktober 2013 (ca 20 Arbeitstage) seien 500 m3 geräumt worden. Dadurch habe die Dammkrone der Felssturzmasse um ca vier Meter abgesenkt werden können. Die Beschwerdeführerin habe dargelegt, dass weitere Maßnahmen notwendig seien, nämlich die Abtragung von Gesteinsmaterial aus der Felssturzmasse um weitere vier bis fünf Meter mit einer Sohlbreite von ca zwei bis drei Meter (schätzungsweise ca 1.000 – 1.200 m3). Zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides: Die Wasserrechtsbehörde habe mit Bescheid vom 16.12.2002, Zl II-3101-2001/0077, der Beschwerdeführerin die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Kleinkraftwerkes in der Each erteilt. Diese Anlage sei mit öffentlichen Mitteln gefördert worden. Die Beschwerdeführerin sei als Wasserberechtigte dieser Wasserbenutzungsanlage berechtigt und verpflichtet den der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen der Instandhaltung auch berechtigt und verpflichtet, die Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich – dazu gehöre auch jener Teil des Unterlaufes, bei dem es am 10.05.2011 zu einem Naturereignis gekommen sei (Felssturz in der Each) – instand zu halten.

§ 50

Abs 1 WRG 1959 obliege den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich. Nur dann, wenn

Abs 8 leg cit durch die Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern beeinträchtigt werde, sei hierfür eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Die Räumung, das sei die Beseitigung von Ablagerungen durch manuelle Tätigkeiten oder mittels Geräten, sei als Instandhaltungsmaßnahme bewilligungsfrei, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die Wasserqualität zu besorgen seien. Da das Verfahren ergeben habe, dass nachteilige Auswirkungen auf die Wasserqualität nicht zu erwarten seien, handle es sich um eine bewilligungsfreie Instandhaltungsmaßnahme.

Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 obliege den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich. Nur dann, wenn

Absatz 8, leg cit durch die Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern beeinträchtigt werde, sei hierfür eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Die Räumung, das sei die Beseitigung von Ablagerungen durch manuelle Tätigkeiten oder mittels Geräten, sei als Instandhaltungsmaßnahme bewilligungsfrei, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die Wasserqualität zu besorgen seien. Da das Verfahren ergeben habe, dass nachteilige Auswirkungen auf die Wasserqualität nicht zu erwarten seien, handle es sich um eine bewilligungsfreie Instandhaltungsmaßnahme. Im angefochtenen Bescheid führe die Bezirkshauptmannschaft D aus, dass die geplanten Räumungsarbeiten

§ 41Abs 3 WRG 1959 einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürften.

Auch nach § 41 Abs 3 leg cit sei für die Räumung des Bachbetts der Each entgegen der Meinung der Bezirkshauptmannschaft keine Bewilligung erforderlich, es handle sich um eine bewilligungsfreie Räumungsarbeit, da diese so ausgeführt werde, dass öffentliche Interessen nicht verletzt und fremde Rechte nicht beeinträchtigt würden. Dazu komme im vorliegenden Fall, dass nicht die Bestimmung des § 41 WRG 1959, sondern § 50 WRG 1959 anzuwenden sei, der die Instandhaltung einer Wasserbenutzungsanlage durch den Wasserberechtigten regle. Wenn die Bezirkshauptmannschaft D meine, der hier betroffene Teil der Eache sei nicht Teil der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 16.12.2002, Zl II-3101-2001/0077, bewilligten Wasserbenutzungsanlage, so liege ein Tatsachen- und Rechtsirrtum vor. Diese „natürliche Gewässerstrecke“ liege im unmittelbaren Anlagenbereich, weshalb die Beschwerdeführerin als Wasserberechtigte zu Instandhaltung nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sei (VwGH 25.10.1994, 93/07/0049).Im angefochtenen Bescheid führe die Bezirkshauptmannschaft D aus, dass die geplanten Räumungsarbeiten

Paragraph 41, Absatz 3, WRG 1959 einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürften. Auch nach Paragraph 41, Absatz 3, leg cit sei für die Räumung des Bachbetts der Each entgegen der Meinung der Bezirkshauptmannschaft keine Bewilligung erforderlich, es handle sich um eine bewilligungsfreie Räumungsarbeit, da diese so ausgeführt werde, dass öffentliche Interessen nicht verletzt und fremde Rechte nicht beeinträchtigt würden. Dazu komme im vorliegenden Fall, dass nicht die Bestimmung des Paragraph 41, WRG 1959, sondern Paragraph 50, WRG 1959 anzuwenden sei, der die Instandhaltung einer Wasserbenutzungsanlage durch den Wasserberechtigten regle. Wenn die Bezirkshauptmannschaft D meine, der hier betroffene Teil der Eache sei nicht Teil der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 16.12.2002, Zl II-3101-2001/0077, bewilligten Wasserbenutzungsanlage, so liege ein Tatsachen- und Rechtsirrtum vor. Diese „natürliche Gewässerstrecke“ liege im unmittelbaren Anlagenbereich, weshalb die Beschwerdeführerin als Wasserberechtigte zu Instandhaltung nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sei (VwGH 25.10.1994, 93/07/0049). Weiters sei von der Beschwerdeführerin Kontakt mit einem Sachverständigen des Lebensministeriums, Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Wien aufgenommen worden und sei dieser zur Überzeugung gelangt, dass die geplanten Maßnahmen der Beschwerdeführerin der Herstellung der Abflusssektion dienen würden und daher als reine Instandhaltungsmaßnahmen gar nicht bewilligungspflichtig seien. Auch der Amtssachverständige für Gewässerschutz habe in seinem Gutachten ausgeführt, dass Bedenken bestünden, ob die geplanten Maßnahmen überhaupt bewilligungspflichtig seien.

§ 50

Abs 7 WRG 1959 liege eine Verletzung öffentlicher Interessen im Sinne des Abs 1 auch dann vor, wenn Anlagen, deren Errichtung oder Erhaltung aus öffentlichen Mitteln unterstützt worden seien, vernachlässigt würden. Die Beschwerdeführerin sei der Meinung, dass die geplanten Maßnahmen überhaupt nicht bewilligungspflichtig seien. Es werde daher die Erlassung eines Feststellungsbescheides begehrt.Weiters sei von der Beschwerdeführerin Kontakt mit einem Sachverständigen des Lebensministeriums, Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Wien aufgenommen worden und sei dieser zur Überzeugung gelangt, dass die geplanten Maßnahmen der Beschwerdeführerin der Herstellung der Abflusssektion dienen würden und daher als reine Instandhaltungsmaßnahmen gar nicht bewilligungspflichtig seien. Auch der Amtssachverständige für Gewässerschutz habe in seinem Gutachten ausgeführt, dass Bedenken bestünden, ob die geplanten Maßnahmen überhaupt bewilligungspflichtig seien.

Paragraph 50, Absatz 7, WRG 1959 liege eine Verletzung öffentlicher Interessen im Sinne des Absatz eins, auch dann vor, wenn Anlagen, deren Errichtung oder Erhaltung aus öffentlichen Mitteln unterstützt worden seien, vernachlässigt würden. Die Beschwerdeführerin sei der Meinung, dass die geplanten Maßnahmen überhaupt nicht bewilligungspflichtig seien. Es werde daher die Erlassung eines Feststellungsbescheides begehrt. Im Amtsbericht eines Amtssachverständigen der Stadt D seien die Messergebnisse im Widerlagerbereich (Balkon) bewertet worden. Demnach würden die Messabweichungen im Bereich der Messungenauigkeit liegen. Damit würde feststehen, dass das Widerlager im Bereich des Balkons als stabil anzusehen sei. Bekanntlich sei zur Sicherung der bereits erfolgten Arbeiten ein Steinschlagnetz installiert worden. Dieses solle Felsabplatzungen und Felsausbrüche von den Tätigkeitsbereichen fernhalten. Die bisherigen Erfahrungen hätten gezeigt, dass diese Sicherung als zweckmäßig und ausreichend anzusehen sei. In der Projektbeschreibung sei dargelegt worden, dass im beschriebenen Gefahrenbereich keine Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, sondern nur abwechselnd die beiden Gesellschafter tätig sein werden. Im Übrigen fuße die Brücke auf demselben Balkon. Messungen bei der Rbrücke hätten ergeben, dass der Fels als stabil anzusehen sei. Der Balkon habe eine Dimension von (L/T/H) 80 m/ 12 m/ 10 m mit einer kleinen Kluft. Versage die Stabilität des südlichen Balkonbereiches, sei aufgrund der Geometrie des Felsbereiches schon mit einem massiven Einfluss über Kluft hinweg auf das Brückenwiderlager zu rechnen. Damit ergebe sich zwingend, dass auch der Rest des Balkons (derzeit) als sicher angesehen werden müsse. Die einzige Gefährdung gehe von Wanderern aus, die Steine in die Schlucht werfen würden. Die Beschwerdeführerin habe aus diesen Gründen die Arbeiten auch an die wanderungsarmen Tagesrandzeiten verlegt. Der geologische Amtssachverständige habe dargelegt, dass seiner Meinung nach die geplanten Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden könnten. Die Errichtung einer permanenten Baustelle mit Bagger und vor Ort mit permanent situierten Arbeitsgeräten habe er abgelehnt. Diese Auffassung werde der Sach- und Rechtslage in keiner Weise gerecht. Wenn die geplanten Maßnahmen so wie vom Sachverständigen vorgeschlagen umgesetzt würden, dauere dies Jahre, um den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Werde demgegenüber, wie vorgeschlagen, ein Bagger eingesetzt usw, so könne der vorherige Zustand binnen 30 Tagen hergestellt werden und es müsse nur eine Person vor Ort sein. Die Gefahr für Leib und Leben werde so erheblich reduziert. Zwingende öffentliche Interessen würden zudem die Beseitigung des Katastrophenereignisses erfordern. Im Übrigen leide der angefochtene Bescheid an einem wesentlichen Begründungsmangel, da sich die Behörde mit den Befunden und den Gutachten/Stellungnahmen des geologischen Amtssachverständigen nicht im Detail auseinandergesetzt habe. Die Behörde habe übersehen, dass keine ausreichende Befundaufnahme erfolgt sei (zB betreffend die Gefügestruktur der Felsformation derzeit und vor der ersten durchgeführten Maßnahme, Standsicherheit der Abtragsböschung usw). Dazu komme vor allem auch, dass die Behörde sich darauf beschränke, die Ausführungen des geologischen Amtssachverständigen zu zitieren, es aber unterlasse, unter Berücksichtigung der sonstigen Verfahrensergebnisse konkrete Feststellungen zu treffen. Der Amtssachverständige für Geologie habe unzureichend bedacht, dass die Felsformation aus kompaktem, großblockigem, zerrissenem Fels bestehe. Die großblockige Struktur habe zu Klüften geführt. Die Felsblöcke dieser Felsformation seien so groß, dass sie ohne Zerkleinerung – durch Sprengungen – auch mit einem Bagger nicht bewegt werden könnten. Derzeit sei die Böschung stabil; die letzten Hochwässer hätten zu keiner Änderung geführt. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin seien die Felssturzmasse und die Felswand stabil. In einer fachlichen Stellungnahme der Firma G D+M GmbH vom 25.11.2013 an die Stadt D werde die Stabilität der Felssturzmasse und der Felswand bestätigt. Die Beschwerdeführerin begehre die Feststellung, dass durch die geplanten Maßnahmen die Stabilität des Felssturzkörpers und der Felswand nicht beeinträchtigt werde. Weiters gebe es kein öffentliches Interesse

§ 105

WRG 1959, das die Ablehnung des Vorhabens rechtfertige, zumal das Verfahren ergeben habe, dass die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers nicht beeinträchtigt werde. Schutzzweck des § 105 Abs 1 lit a 3. Fall (gesundheitsschädliche Folgen) seien gesundheitliche Schäden durch Wasserverunreinigungen udgl, keineswegs aber gesundheitliche Risiken, die im Zusammenhang mit einem Katastropheneinsatz samt den Arbeiten zur Beseitigung einer Naturkatastrophe (hier Felssturz) verbunden seien. Der geologische Amtssachverständige habe Arbeiten im Gefahrenbereich als vertretbar eingestuft. Die Behörde habe festgehalten, dass für eine Räumung von 500 m3 Felsmasse keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei. Unter diesen Umständen sei nicht nachvollziehbar, weshalb nun der Antrag unter Hinweis auf eine gesundheitliche Gefährdung

§ 105Abs 1 lit a WRG 1959 abgelehnt werde.

Die Sachlage habe sich überhaupt nicht geändert, vielmehr habe die durchgeführte Maßnahme gezeigt, dass es zu keinen Steinschlägen und keinen Spontanabbrüchen gekommen sei. Die geplante Maßnahme der Beschwerdeführerin sei notwendig und zweckmäßig.Weiters gebe es kein öffentliches Interesse

Paragraph 105, WRG 1959, das die Ablehnung des Vorhabens rechtfertige, zumal das Verfahren ergeben habe, dass die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers nicht beeinträchtigt werde. Schutzzweck des Paragraph 105, Absatz eins, Litera a, 3. Fall (gesundheitsschädliche Folgen) seien gesundheitliche Schäden durch Wasserverunreinigungen udgl, keineswegs aber gesundheitliche Risiken, die im Zusammenhang mit einem Katastropheneinsatz samt den Arbeiten zur Beseitigung einer Naturkatastrophe (hier Felssturz) verbunden seien. Der geologische Amtssachverständige habe Arbeiten im Gefahrenbereich als vertretbar eingestuft. Die Behörde habe festgehalten, dass für eine Räumung von 500 m3 Felsmasse keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei. Unter diesen Umständen sei nicht nachvollziehbar, weshalb nun der Antrag unter Hinweis auf eine gesundheitliche Gefährdung

Paragraph 105, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 abgelehnt werde. Die Sachlage habe sich überhaupt nicht geändert, vielmehr habe die durchgeführte Maßnahme gezeigt, dass es zu keinen Steinschlägen und keinen Spontanabbrüchen gekommen sei. Die geplante Maßnahme der Beschwerdeführerin sei notwendig und zweckmäßig. Sollte das Landesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass es sich um eine bewilligungspflichtige Maßnahme handelt, so werde beantragt, ein neues geotechnisches Gutachten (mit einem detaillierten Befund zur Felssturzmasse) einzuholen. Dabei würden auch die zwingenden öffentlichen Interessen an der Beseitigung des Katastrophenereignisses zu berücksichtigen sein. Ohne Beseitigung des Schadensereignisses müsse mit einem Totalschaden am Kleinwasserkraftwerk der Beschwerdeführerin gerechnet werden. Auch eine Bewirtschaftung des Ssees sei ohne die geplanten Maßnahmen mit den derzeitigen Mitteln nicht durchführbar. Der Betrieb des Kraftwerks E der V sei ebenso gefährdet.Sollte das Landesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass es sich um eine bewilligungspflichtige Maßnahme handelt, so werde beantragt, ein neues geotechnisches Gutachten (mit einem detaillierten Befund zur Felssturzmasse) einzuholen. Dabei würden auch die zwingenden öffentlichen Interessen an der Beseitigung des Katastrophenereignisses zu berücksichtigen sein. Ohne Beseitigung des Schadensereignisses müsse mit einem Totalschaden am Kleinwasserkraftwerk der Beschwerdeführerin gerechnet werden. Auch eine Bewirtschaftung des Ssees sei ohne die geplanten Maßnahmen mit den derzeitigen Mitteln nicht durchführbar. Der Betrieb des Kraftwerks E der römisch fünf sei ebenso gefährdet. Es sei daher sinnvoll und zweckmäßig den geologischen Amtssachverständigen zu ersuchen, Auflagen für die geplante Maßnahme für den Fall vorzuschlagen, dass das Landesverwaltungsgericht von einem zwingenden öffentlichen Interesse an der Umsetzung der geplanten Maßnahme (Beseitigung eines Katastrophenereignisses) ausgehe. Falls der Beschwerdeführerin die geplante Maßnahme (zusätzliche Räumung) weiterhin behördlich verboten werde und die Behörden von Amts wegen keine Schritte setzen würden um den vorherigen Zustand wiederherzustellen, habe die Beschwerdeführerin gegenüber der öffentlichen Hand einen Entschädigungsanspruch, der vorsichtshalber angemeldet werde. Es wurde weiters beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den näher bezeichneten Sachverständigen des angeführten Ministeriums als amtssachverständigen Zeugen einzuvernehmen, einen Lokalaugenschein durchzuführen und sodann die beantrage Bewilligung zu erteilen. Als Anlagen waren der Beschwerde eine Stellungnahme der G D+M GmbH vom 25.11.2013 sowie eine Niederschrift der Stadt D vom 15.11.2012 beigeschlossen.

  1. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin betreibt etwa seit dem Jahr 2004 das in Rede stehende Kleinkraftwerk, Zl BH-XXX) linksufrig in der Each luftseitig am Fundament der Staumauer des Ssees (GST-NR XXX, KG D).Die Beschwerdeführerin betreibt etwa seit dem Jahr 2004 das in Rede stehende Kleinkraftwerk, Zl BH-XXX) linksufrig in der Each luftseitig am Fundament der Staumauer des Ssees (GST-NR römisch 30 , KG D). Am 10.05.2011 kam es flussabwärts in der Rschlucht zu einem massiven Felssturz. Im Bereich der Rbrücke, rechtsufrig der Each, brachen unterhalb des Brückentragwerkes ca 50.000 m3 Gestein ab und stürzten in das Bachbett der Each. Die Felssturzfläche bzw die projektmäßig bezeichnete Räumungsfläche „Abflusssektion“ befindet sich ca 120 m flussabwärts vom oa Kraftwerk der Beschwerdeführerin. Aufgrund der Felssturzmasse im Bachbett der Each ist die Durchführung von für den Betrieb des Kraftwerkes erforderlichen Maßnahmen nicht mehr möglich. Das Kraftwerk ist nicht mehr betriebsfähig und wird mit der Zeit eingestaut werden. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt daher, eine Abflusssektion herzustellen, indem ein Teil der Felssturzmasse aus dem Bachbett der Each entfernt werden soll. Im Dezember 2012 hat die Stauweihergenossenschaft E, vertreten durch den Obmann Ing H S, um die wasserrechtliche Bewilligung für die Herstellung einer Abflusssektion in der Each im Bereich zwischen der Rbrücke und dem Ssee angesucht. Nach den Antragsunterlagen war beabsichtigt, ca 2.000 m3 bis 2.500 m3 Gesteinsmaterial aus der Each abzutragen. Dieses Ansuchen wurde von der Antragstellerin aufgrund des Ergebnisses des Vorbegutachtungsverfahrens, insbesondere der Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen vom 14.01.2013 zurückgezogen. In der Folge wurde von der Beschwerdeführerin zwischen April 2013 und Oktober 2013 (an 20 Arbeitstagen) eine Räumung von ca 500 m³ durchgeführt. Mit gegenständlichem Antrag vom 19.12.2013 hat die K S GmbH erneut um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligungen für die Herstellung einer Abflusssektion in der Each im Bereich zwischen der Rbrücke und dem Ssee angesucht. Es sollen weitere 1.000 m3 bis 1.200 m3 Gesteinsmaterial aus der Each entfernt werden. Die geplanten Maßnahmen ergeben sich aus den Plan- und Beschreibungsunterlagen zum Antrag vom 19.12.2013 und werden im Wesentlichen beschrieben wie folgt: Zwischen den Profilen 130 – 180 soll über eine Länge von ca 50 m eine Abflusssektion mit einer Sohlhöhe von ca 567 bis 565 müA geschaffen werden, indem das im Bachbett der Each liegende Gesteinsmaterial aus der Felssturzmasse auf eine Tiefe von bis zu 14 m (ca 5 m bereits abgebaut; ca 9 m neuer Abbau) abgetragen wird und schließlich eine Sohlbettbreite von ca 2 – 3 m entsteht. Das Lockergestein und die Felssturzblöcke sollen bei frostfreier Zeit und bei günstigen Witterungsverhältnissen (keine Starkregenereignisse, keine längeren Trockenperioden) mittels Sprengung und Schrämarbeiten zerkleinert werden. Das gelöste bzw zerkleinerte Gestein soll teilweise seitlich deponiert bzw mit dem aufgebauten Seilkran gehoben werden. Im Abbaugebiet werden sich ein 8 t Bagger mit einer Bohrlafette und diverse Kleingeräte (Kompressor, Baggerschaufel, etc) befinden. Der Baggerführerstand wird durch eine zusätzliche Stahlbeplankung des Daches verstärkt. Im unmittelbaren Abbaubereich sollen die beiden Gesellschafter der Beschwerdeführerin tätig sein, ansonsten keine Arbeitskräfte. Im Arbeitsbereich wird zum Schutz gegen Steinschlag aus der Felswand ein Stahlnetz an der Felswand befestigt. Für die Gesteinsentnahme werden ca 30 Arbeitstage benötigt. Die balkonartige Felspartie oberhalb des Abbaubereiches kann jederzeit und ohne Vorwarnung ab- bzw nachbrechen. Ein öffentliches Interesse an der beantragten Herstellung der Abflusssektion besteht nicht.
  2. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen. Im Übrigen wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen: Bereits im Jahr 2013 hat der geologische Amtssachverständige zur Herstellung einer Abflusssektion in der Each – auszugsweise – nachfolgende Stellungnahme erstattet: „Im Mai 2011 ist im Bereich der Rschlucht im Bereich des gegenständlichen Vorhabens eine Felspartie mit einer horizontalen Länge vom 66 m mit einer Höhe zwischen 40-50 m in einer Mächtigkeit zwischen 10-20 m abgebrochen. Wie die Aufzeichnungen der mikroseismischen Station der Universität S in E aufgezeigt haben, hat es um ca 10:00 Uhr kleinere Signale gegeben, als ob einzelne Steine abgebrochen wären. Da niemand diese Steine beobachtet hat, besteht die Möglichkeit, dass es sich hierbei um Signale handelt die entstanden sind, weil die letzten Restflächen die die Felswand in Position gehalten haben durchgerissen sind. Um ca 12:00 Uhr ist die gesamte Platte ohne weitere Vorwarnung in einem Zug abgebrochen und sind lediglich weitere Signale am Nachmittag zu verzeichnen gewesen, als Teile der Asphaltdecke aus der eingestürzten Brücke nachgebrochen sind. Aufgrund des Absturzes hat sich eine balkonartige Struktur oberhalb der Abbruchfläche ausgebildet. Richtung Süden stützt sich diese Struktur auf einem Felspfeiler ab, der bis zur E Ache reicht. Unmittelbar nach Absturz haben sich in diesem Felspfeiler Risse aufgetan und waren Verformungen festzustellen. Diese Verformungen haben seit dem Absturz angehalten und sind immer wieder weitere Veränderungen in der Rissstruktur zu erkennen. In der 23jährigen Berufserfahrung des Unterfertigten wurden derartige Verformungen im Felsbereich bereits öfters festgestellt und waren zu einem sehr großen Teil an diese Verformung später folgende Felsstürzte oder Felsgleitungen gebunden. Auch Dr L M hat in den Jahren 2011 und 2012 diesen Felspfeiler mehrfach besichtigt und begutachtet und ist ebenso wie der Unterfertigte der Auffassung, dass die hier vorhandenen Verformungen eine ausgesprochen instabile Situation des Hanges bergseitig belegen und mit einem größeren Nachbruch gerechnet werden muss. Als Obergrenze für das Nachbruchsgebiet wird eine Kubatur von ca 12.500 m3 eingeschätzt. Wenn ein ähnliches Bruchverhalten eintritt, wie dies beim Abbrechen der Felswand der Fall war, wird dieses ohne jede Vorwarnung stattfinden. Aber auch kleinere Felspartien in der Größenordnung von cm-großen Steinen bis zu mehreren Metern große Felsplatten können jederzeit aus den Überhängen abbrechen. Sie werden die Baustelle ohne jede Vorwarnung direkt treffen. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern, das Situieren von Arbeitsgeräten in dieser hochgradig gefährdeten Position ist nach Ansicht des Unterfertigten nicht vertretbar und wurde gegenüber der Stadt D seit dem Abbruch der Felswand in der Rschlucht vom Unterfertigten stets abgelehnt. Die Projektsunterlagen sehen keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen zum Schutze von im Bereich der Baustelle beschäftigten Menschen vor. … Aus geologischer Sicht werde das beantragte Vorhaben negativ beurteilt … .“ Im behördlichen Verfahren betreffend den nunmehr gegenständlichen Antrag hat der geologische Amtssachverständige zur Frage, ob der Abbau sicher, das heißt ohne Gefährdung von Leib und Leben von Personen, betrieben werden kann, bzw ob durch das Vorhaben gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären, – auszugsweise – Folgendes ausgeführt: „
  3. In der Absturzfläche hat sich nach dem Absturz 2011 flussaufwärts ein Felspfeiler sowie oberhalb der Abbaustelle ein balkonförmiger Überhang ausgebildet. Offensichtlich finden derzeit Spannungsumlagerungen im Bereich der verbliebenen Felswand statt, jedenfalls sind im Felspfeiler Verformungen zu beobachten, die auch derzeit noch stattfinden. Aus der Erfahrung, die der Unterfertigte mit Felsgleitungen, Felsabstürzen gewonnen hat, deutet das Bild der Verformung in der Art wie sich der Fels verformt und wie sich die Risse weiterentwickeln darauf hin, dass auf den Felspfeiler ein erheblicher Druck lastet und dieser die Gesteinsfestigkeit überlastet. Vergleichbare Rissbilder sind dem Unterfertigten aus Zeitperioden vor dem Absturz größerer Felspartien bekannt. Aufgrund dieser eigenen Erfahrung wird die Situation der Felswand und des Balkons oberhalb der Baustelle vom Unterfertigten nach wie vor kritisch eingestuft. Diese Auffassung ist auch vom Ing-Büro G D+M GmbH, F, im Vorfeld der Verhandlungen vom Jänner und Februar 2013 geteilt worden. Auch die in Felsräumungsarbeiten sehr erfahrene Firma H hat aufgrund des erheblichen Gefahrenpotentials eine Sicherung der Felswand abgelehnt und für nicht umsetzbar erachtet. An dieser Einschätzung der Sicherheitssituation hat sich für den Unterfertigten keine substantielle Veränderung bisher ergeben, die eine Änderung der Beurteilung gestatten würde. Der Unterfertigte sieht sich deshalb veranlasst, an bereits abgegebenen Beurteilungen festzuhalten.
  4. Freiräumen der Durchflusssektion: Die Planung sieht einen Abtrag des Felssturzmaterials bis in eine Tiefe von ca 12 – 14 m ab ursprünglichem Gelände vor. Wobei insbesondere orografisch linksufrig der geplanten Durchflusssektion die höchsten Böschungen ausgebildet werden sollen. In einem intakten Felsverband sind Böschungen dieser Höhe mit den projektierten mittleren Böschungsneigungen von etwa 70 ° grundsätzlich machbar. Die Problematik in der Felssturzmasse besteht darin, dass mehrere große Felsplatten in der Rschlucht liegen. Diese stützen sich linksufrig auf die vorhandene Felswand bzw teilweise auf abgebrochene große Blöcke ab. Im rechtsufrigen Bereich stützen sich diese auf die Schutthalde im Bereich des geplanten Abbaugebietes ab. Unterhalb dieser Platten haben sich große Hohlräume gebildet von denen zwei derartig groß sind, dass sie einer Begehung zugänglich sind. In den letzten Monaten nach dem Absturz war festzustellen, dass durch den Wasserdruck der über das einsickernde Wasser der Each ausgeübt wird, Fein- und Mittelkornanteile bzw Blöcke der Größenordnung bis in den Meterbereich zunehmend in diese großen Hohlräume verdriftet wurden, sodass diese auch einer zunehmenden Verkleinerung unterlegen sind. Weiters haben sich auf den großen Platten Risse weiterentwickelt und sind teilweise große Blöcke auch entlang von Rissen, die sich während des Absturzes ausgebildet haben, auseinander gebrochen. Dies sind aus geologischer Sicht Rahmenbedingungen, die die Ausbildung einer Felsböschung, wie sie im intakten Gesteinsverband möglich ist, weitgehend unmöglich machen. Sollte das Widerlager einer größeren Platte soweit geschwächt werden, dass es zu Verformungen im Widerlagerbereich kommt, ist mit dem Eingleiten der Platte in das Abbaufeld zu rechnen. Aus Sicht des Unterfertigten ist daher die vorgesehene Abbauhöhe und Ausbildung der Wand nicht als sicher einzustufen. Grundsätzlich müsste für eine sichere Ausbildung eine detailliertere Untersuchung der Gefügestruktur in der Schutthalde durchgeführt werden, damit ermittelt werden kann, wo wieviel Material entnommen werden kann. Es ist jedoch nicht einfach, eine für eine standsichere Böschung notwendige Untersuchung in diesem Bereich durchzuführen, aus Sicht des Unterfertigten ist daher zumindest für die vorgelegte Planung die Standsicherheit der Abtragsböschung nicht nachgewiesen. In Summe sieht sich der Unterfertigte nicht in der Lage, eine positive Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens vorzunehmen.“ In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.11.2014 hat der geologische Amtssachverständige in seinem Gutachten Folgendes ausgeführt: „Am 10.05.2011 ist die ostseitige Schluchtwand der Rschlucht auf eine Breite von 60 m, eine Höhe von 40 m und eine Stärke von rund 20 m abgebrochen. Die Sturzmasse ist in die Rschlucht abgegangen. Mehrere große Felsplatten sind so zum Liegen gekommen, dass der Boden der Schlucht um die westseitige Schluchtwand diese Platten abstützen und sich unterhalb dieser Platten zumindest zwei große hallenförmige Hohlräume ausgebildet haben. Oberhalb der Abbruchstelle ist eine balkonartige Felspartie stehen geblieben. Hier hat sich ein Überhang von etwas mehr als 10 m Tiefe ausgebildet. Diese Felspartie stützt sich Richtung Süden auf einem Felspfeiler ab. Am Fuß des Felspfeilers sind seit dem Abbruch anhaltende Verformungen festzustellen. Die Art der Verformungen deuten auf Spannungsumlagerungen im verbliebenen Felsgefüge hin. Verformungen in der gegenständlichen Art und Weise treten im Bereich von Felsgleitungen, vor Felsstürzen und bei Überlastungen von Felswänden auf. Über den zeitlichen Ablauf geben die Messungen der mikroseismischen Station, welche im Hhang betrieben wurde, Aufschluß. Diese werden vom Betreiber der Station wie folgt beschrieben: Wir sehen in unseren Daten folgendes: Gegen 8:50 Uhr sehen wir für ca. 6-8 Minuten einzelne Signale aus der Richtung der Rschlucht kommen. Diese könnten durch das Stürzen erster größerer Felsbrocken verursacht worden sein. Gegen 12:48 Uhr sehen wir für ca. 5 Minuten ähnliche Signale, die gegen 12:52 Uhr sehr stark werden (für ca. 20-30 Sekunden). Ich gehe davon aus, daß diese dem eigentlichen Felssturz zuzuordnen sind. Gegen 16:15 Uhr sehen wir abermals für ca. 5 Minuten einzelne dieser Signale, jedoch mit einer weitaus geringerer Amplitude. Die ersten Signale um 08:50 Uhr wurden vom Betreiber der Station als mögliche Abbrüche von größeren Steinen interpretiert. Derartige Abstürze wurden jedoch von niemandem beobachtet. Dies kann einerseits bedeuten, dass sich niemand in der Rschlucht aufgehalten hat, der diese Ereignisse beobachtet hätte. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Signale das Durchreißen der letzten Felspartien an der Abbruchfläche wiedergeben. Der eigentliche Absturz ist um 12:52 Uhr festzustellen und dauert 20 – 30 Sekunden. Beim Absturz um 16:15 Uhr ist ein Teil der Asphaltdecke der eingestürzten Brücke nachgebrochen. Wie die Ergebnisse dieser Aufzeichnungen belegen, ist der Einsturz der Rschluchtwand ohne jede verwertbare Vorwarnung erfolgt. Bei einem vergleichbaren Ereignis hätte niemand, der sich in der Schlucht befand, die Möglichkeit gehabt, dem Absturz zu entkommen. Dieses Verhalten belegt ein sprödes Bruchverhalten der Gesteinseinheiten in der Rschluchtwand. Bei den erkennbaren Verformungen am Felspfeiler ist der Übergang des spröde brechenden Felsgesteins zu plastisch verformbaren Mergeln im Liegenden des Felspfeilers gegeben. Diese Verformungen belegen, dass die Tragfähigkeit der Aufstandsfläche des Felspfeilers überschritten ist. Ob dem zu erwartenden Abbruch des Balkons messbare Verformungen vorausgehen werden, lässt sich nicht eindeutig prognostizieren. Aufgrund des eingetretenen Verformungsverhaltens muss jedoch davon ausgegangen werden, dass der Nachbruch ohne messbare Verformung eintreten kann. Die von der Stadt D durchgeführten Präzisionsmessungen betreffen die Brückenwiderlager der Pionierbrücke. Die Lage der Brückenwiderlager wurde so gewählt, dass die Brückenwiderlager und ihre Aufstandsfläche durch markante Störungen vom Balkon getrennt sind. Nur durch diese Trennung wurde die Errichtung der Pionierbrücke nach dem Einsturz der Rschluchtbrücke möglich. Bei einem Abbruch des Balkons wird voraussichtlich der Felsbereich bis zum alten Zufahrtsweg zum Ssee abbrechen. Der verbleibende Grat für die Estraße und die Pionierbrücke wird dann so schmal ausfallen, dass eine Nachsicherung beider jedenfalls notwendig werden wird. Ob die Straße benutzbar bleiben wird, wird sich erst nach dem Absturz zeigen. Die aus geotechnischer Sicht wünschenswerte Positionierung des ostseitigen Brückenwiderlagers weiter östlich konnte deshalb nicht umgesetzt werden, weil die maximale technische Spannweite der Brücke ausgereizt wurde und die Pionierbrücke nicht länger ausgeführt werden konnte. Für die Räumungsarbeiten bedeutet der Umstand, dass nach wie vor Verformungen beim Felspfeiler stattfinden, dass eine erhebliche Gefährdung für Personen gegeben ist, die sich im Bereich der geplanten Abbaustelle aufhalten. Mit dem verlegten Schutznetz können kleinere Steine, die aus der Wand ausbrechen, von der Baustelle abgehalten werden. Bereits mittlere Steine werden den Vorhang durchschlagen können. Das eingesetzte Maccaferrinetz weist nur eine geringe Festigkeit auf. Die Erfahrung mit diesem Netztyp ist so, dass es bereits bei geringen Einschlagenergien versagt. Weiters ist die Arbeitsstelle durch Abbrüche aus anderen Bereichen der Wand nicht geschützt. Festzustellen ist, dass bereits im Frühjahr 2012 ein Stein aus der Wand abgebrochen ist und trotz Vernetzung das Dach des eingesetzten Baggers durchschlagen hat. Im Hinblick auf die vorgebrachten Einwendung, wonach der Beurteilung durch den Unterfertigten dem Trennflächengefüge keine Beachtung geschenkt worden sei, wird festgehalten, dass ohne detailliertes Studium des Trennflächengefüges die Errichtung der Pionierbrücke gar nicht möglich gewesen wäre. Die Einstufung der Gefährdung der Baustelle beruht auf der Analyse des Trennflächengefüges. Die Berufungswerberin bringt vor, dass die Variante „Dr. B“ eine erheblich höhere Aufenthaltsdauer und Gefährdung von Personen mit sich gebracht hätte. Hierzu ist festzuhalten, dass sich die Berufungswerberin zu keinem Zeitpunkt an die Maßnahmen, die vom Unterfertigten bei der Besprechung bei der BH D vorgeschlagen wurden, gehalten hat. Keine der getroffenen Maßnahmen wird durch die Variante „Dr. B“ gedeckt. Bereits der getätigte Abbau geht weit über die vorgeschlagenen Maßnahmen hinaus. Insbesondere wurde von der Berufungswerberin ein Bagger mittels Mobilkran in die Schlucht abgeseilt. Es wurde eine Baustraße errichtet. Das zerkleinerte Felsmaterial wurde vom Bagger so in die Schutthalde eingebaut, dass sich das Material verkeilt hat und deshalb bei Hochwasser nicht mehr abtransportiert wird. Der vorgesehene weitere Felsabtrag betrifft jene Felsplatten, die die Abdeckung der großen Hohlräume in der Sturzmasse bilden. Es ist zu besorgen, dass durch den weitergehenden Abtrag die Belastbarkeit der Felsplatten so stark geschwächt wird, dass die Hohlräume einstürzen können. Dies würde bedeuten, dass genau jener Bereich nachgibt, auf dem die Baustelleneinrichtung und der Rückzugsplatz für den Bagger situiert wurden. Zusammenfassend ist nach Ansicht des Unterfertigten mit einer nicht vertretbaren Gefährdung von Personen zu rechnen, die die Arbeiten durchführen sollen. Die fehlende Detailplanung lässt aber auch keine sichere Gestaltung der Abtragsböschung erwarten. Insbesondere besteht die Gefahr, dass die großen Hohlräume zum Einsturz gebracht werden. Abschließend weist der Unterfertigte darauf hin, dass sowohl die Fa H als auch das Ingenieurbüro D+M wiederholt die Sicherung der Baustelle gegen Steinschlag und Felsstürze für nicht machbar eingestuft haben.“ Ergänzend führte der geologische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung auf Fragen der Beschwerdeführerin ua im Wesentlichen aus wie folgt: „In der Stellungnahme der G D+M GmbH vom 25.11.2013 laute es wortwörtlich „Hinsichtlich der Stein- und Blockschlaggefährdung für die Räumarbeiten ist festzuhalten, dass das im alpinen Raum vorhandene Steinschlagrisiko deutlich überschritten ist. Der Arbeitnehmerschutz kann auch durch das vorhandene Netz nicht eingehalten werden“. Der Hhang befinde sich im E. Die exakte Distanz der Position dieser mikroseismischen Station müsste eingemessen werden. Wesentlich für das Heranziehen der Aufzeichnungen dieser Station für den Ereignisablauf (Felssturz Rbrücke) sei, dass offensichtlich relativ kleine Ereignisse, wie das Abbrechen der Asphaltplatte aus dem ostseitigen Brückenwiderlager, mit hoher Empfindlichkeit aufgezeichnet wurden und damit den beschriebenen Ereignissen eine hohe Glaubwürdigkeit zukomme. Insbesondere deshalb, als dem Unterfertigten bisher kein einziger Erlebnisbericht zugänglich gemacht worden sei, der zu diesem Ablauf in Widerspruch stehen würde. Aufgrund der geometrischen und geologischen Rahmenbedingungen könne ausgesagt werden, dass der Nachbruch mit Sicherheit eintreten werde. Der Zeitpunkt, an dem es zu diesem Nachbruch kommen werde, könne jedoch nicht prognostiziert werden. Wenn es zum Nachbruch komme und Arbeiten unterhalb des Balkons stattfinden würden, sei aufgrund des spröden Bruchverhaltens damit zu rechnen, dass Personen die Absturzstelle nicht lebend verlassen werden können.“ Der Sachverständige der Wildbach- und Lawinenverbauung hat in der mündlichen Verhandlung am 25.11.2014 unter Hinweis auf die im behördlichen Verfahren erstattete Stellungnahme vom 05.02.2014, Zl 3-57-14, samt Fotodokumentation im Wesentlichen ausgeführt, dass aus hochwasserschutztechnischer Sicht der beantragten Abflusssektion zugestimmt werden könne. Aus hochwasserschutztechnischen Gründen sei diese aber nicht erforderlich, sie sei lediglich für den Erhalt des Kraftwerkes. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan hat in der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärt, dass kein Einwand gegen die geplanten Räumungsmaßnahmen bestehe; es werde vollinhaltlich auf die im behördlichen Verfahren abgegebene Stellungnahme vom 20.05.2014, Zl VIId-0505.01-2002/0020, verwiesen. Die Stadt D hat durch ihren Vertreter bei der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Stadt D va aus landschaftlichen Aspekten daran interessiert sei, dass der Ssee erhalten bleibe. Deshalb sei die Spülbarkeit des Sees wichtig, damit er nicht verlande. Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen des geologischen Amtssachverständigen steht fest, dass der Abbaubereich für dort zum Einsatz kommende Personen nicht sicher ist. Es ist vielmehr jederzeit und ohne Vorwarnung mit einem Nachbruch aus der darüber liegenden balkonartigen Felspartie zu rechnen. Wie sich aus der plausiblen und nachvollziehbaren Stellungnahme des Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung ergibt, ist das Vorhaben aus hochwasserschutztechnischer Sicht auch nicht erforderlich.
  5. Rechtliche Beurteilung: 5.1.

§ 41Abs 1 Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959, BGBl Nr 215/1959, id

F BGBl I Nr 74/1997, muss zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl Nr 117, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.5.1.

Paragraph 41, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 1997,, muss zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl Nr 117, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden. Nach Abs 3 dieser Bestimmung ist der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer jedoch befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers sowie die Räumung des Bettes und Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen. Er muss aber über Auftrag und nach Weisung der Wasserrechtsbehörde auf seine Kosten binnen einer bestimmten Frist solche Vorkehrungen, falls sie öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen.Nach Absatz 3, dieser Bestimmung ist der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer jedoch befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers sowie die Räumung des Bettes und Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen. Er muss aber über Auftrag und nach Weisung der Wasserrechtsbehörde auf seine Kosten binnen einer bestimmten Frist solche Vorkehrungen, falls sie öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen.

§ 41

Abs 4 leg cit sind Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten so auszuführen, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.

Paragraph 41, Absatz 4, leg cit sind Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten so auszuführen, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung. Nach § 50 Abs 1 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959, idF BGBl I Nr 74/1997, haben, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.Nach Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 1997,, haben, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.

§ 105Abs 1 lit a WRG 1959, BGBl Nr 215/1959, id

F BGBl I Nr 14/2011, kann im öffentlichen Interesse ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären.

Paragraph 105, Absatz eins, Litera a, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2011,, kann im öffentlichen Interesse ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären. Nach § 106 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959, idF BGBl I Nr 74/1997, ist, wenn sich schon aus den nach § 104 durchzuführenden Erhebungen auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist, das Gesuch abzuweisen.Nach Paragraph 106, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 1997,, ist, wenn sich schon aus den nach Paragraph 104, durchzuführenden Erhebungen auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist, das Gesuch abzuweisen. 5.2. Wie sich aus § 41 Abs 1 WRG 1959 ergibt, muss grundsätzlich zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden. § 41 Abs 4 leg cit zählt auch (größere) Räumungsarbeiten zu den Schutz- und Regulierungswasserbauten, sodass auch für Räumungsarbeiten eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sein kann (Bumberger/Hinterwirth, WRG2

(2013)§ 41 K 9). Beim gegenständlichen Vorhaben (siehe Punkt 3.) handelt es sich eindeutig um größere Räumungsarbeiten. Für die Annahme einer bewilligungsfreien Bachbetträumung nach Abs 3 dieser Bestimmung bleibt im gegenständlichen Fall kein Raum. Es ist daher von einer Bewilligungspflicht nach § 41 Abs 1 WRG 1959 auszugehen.5.2. Wie sich aus Paragraph 41, Absatz eins, WRG 1959 ergibt, muss grundsätzlich zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden. Paragraph 41, Absatz 4, leg cit zählt auch (größere) Räumungsarbeiten zu den Schutz- und Regulierungswasserbauten, sodass auch für Räumungsarbeiten eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sein kann (Bumberger/Hinterwirth, WRG2
(2013)Paragraph 41, K 9). Beim gegenständlichen Vorhaben (siehe Punkt 3.) handelt es sich eindeutig um größere Räumungsarbeiten. Für die Annahme einer bewilligungsfreien Bachbetträumung nach Absatz 3, dieser Bestimmung bleibt im gegenständlichen Fall kein Raum. Es ist daher von einer Bewilligungspflicht nach Paragraph 41, Absatz eins, WRG 1959 auszugehen. Wenn die Beschwerdeführerin hingegen meint, die beantragte Herstellung einer Abflusssektion in der Each im Bereich zwischen der Rbrücke und dem Ssee stelle eine bewilligungsfreie Instandhaltungsmaßnahme (iSd § 50 WRG 1959) ihrer Wasserbenutzungsanlage (Wasserkraftanlage Felsenkraftwerk Ssee) dar, so ist dem zu entgegnen, dass der von den Maßnahmen betroffene Teil der Each nicht Teil dieser Wasserbenutzungsanlage der Beschwerdeführerin ist (vgl auch Bewilligungsbescheid vom 16.12.2002), sondern eine natürliche Gewässerstrecke, die nicht als instandhaltungspflichtige Nebenanlage anzusehen ist (vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG2
(2013)§ 50 K 2). Zudem ist es nicht richtig, dass, wie in der Beschwerde behauptet wird, der hier betroffene Teil der Each im „unmittelbaren Anlagenbereich“ liege. Dieser Begriff ist nämlich einschränkend zu interpretieren (vgl Oberleitner/Berger, WRG3
(2011)§ 50 Rz 12); der Bereich der geplanten Räumungsarbeiten liegt ca 120 m flussabwärts des gegenständlichen Kleinwasserkraftwerks und kann daher nicht mehr zum unmittelbaren Anlagenbereich gerechnet werden.Wenn die Beschwerdeführerin hingegen meint, die beantragte Herstellung einer Abflusssektion in der Each im Bereich zwischen der Rbrücke und dem Ssee stelle eine bewilligungsfreie Instandhaltungsmaßnahme (iSd Paragraph 50, WRG 1959) ihrer Wasserbenutzungsanlage (Wasserkraftanlage Felsenkraftwerk Ssee) dar, so ist dem zu entgegnen, dass der von den Maßnahmen betroffene Teil der Each nicht Teil dieser Wasserbenutzungsanlage der Beschwerdeführerin ist vergleiche auch Bewilligungsbescheid vom 16.12.2002), sondern eine natürliche Gewässerstrecke, die nicht als instandhaltungspflichtige Nebenanlage anzusehen ist vergleiche Bumberger/Hinterwirth, WRG2
(2013)Paragraph 50, K 2). Zudem ist es nicht richtig, dass, wie in der Beschwerde behauptet wird, der hier betroffene Teil der Each im „unmittelbaren Anlagenbereich“ liege. Dieser Begriff ist nämlich einschränkend zu interpretieren vergleiche Oberleitner/Berger, WRG3
(2011)Paragraph 50, Rz 12); der Bereich der geplanten Räumungsarbeiten liegt ca 120 m flussabwärts des gegenständlichen Kleinwasserkraftwerks und kann daher nicht mehr zum unmittelbaren Anlagenbereich gerechnet werden. Wenn diesbezüglich die Einvernahme eines in der Beschwerde näher bezeichneten Amtssachverständigen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, beantragt wurde, so ist dazu zu bemerken, dass es sich hiebei um die Lösung einer reinen Rechtsfrage handelt, wozu ein Sachverständiger nicht berufen ist (vgl auch VwGH 24.05.2007, 2006/07/0077).Wenn diesbezüglich die Einvernahme eines in der Beschwerde näher bezeichneten Amtssachverständigen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, beantragt wurde, so ist dazu zu bemerken, dass es sich hiebei um die Lösung einer reinen Rechtsfrage handelt, wozu ein Sachverständiger nicht berufen ist vergleiche auch VwGH 24.05.2007, 2006/07/0077). Soweit die Beschwerdeführerin beantragt mittels Bescheid festzustellen, dass die geplanten Maßnahmen nicht nach dem Wasserrechtsgesetz bewilligungspflichtig sind, ist darauf hinzuweisen, dass für die Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides, sofern ein solcher überhaupt zulässig wäre, die Bezirkshauptmannschaft D zuständig ist. 5.3. § 41 Abs 4 WRG 1959 gibt sowohl Vorgaben für die Ausführung des Vorhabens an, als auch die Bewilligungskriterien (vgl Oberleitner/Berger, WRG3
(2011)§ 41 Rz 14). Danach ist das Vorhaben so auszuführen, dass öffentliche Interessen (§ 105 WRG 1959) nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird.5.3. Paragraph 41, Absatz 4, WRG 1959 gibt sowohl Vorgaben für die Ausführung des Vorhabens an, als auch die Bewilligungskriterien vergleiche Oberleitner/Berger, WRG3
(2011)Paragraph 41, Rz 14). Danach ist das Vorhaben so auszuführen, dass öffentliche Interessen (Paragraph 105, WRG 1959) nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Aus §§ 104 und 105 WRG 1959 folgt, dass ein Vorhaben, dessen Ausführung öffentlichen Interessen zuwiderläuft, abgewiesen werden muss; es sei denn, der Interessenwiderspruch könnte zB durch Auflagen gemildert oder beseitigt werden (vgl Oberleitner/Berger, WRG3
(2011)§ 105 Rz 12).Aus Paragraphen 104 und 105 WRG 1959 folgt, dass ein Vorhaben, dessen Ausführung öffentlichen Interessen zuwiderläuft, abgewiesen werden muss; es sei denn, der Interessenwiderspruch könnte zB durch Auflagen gemildert oder beseitigt werden vergleiche Oberleitner/Berger, WRG3
(2011)Paragraph 105, Rz 12). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Sicherheit von Personen deutlichen Vorrang gegenüber anderen Aspekten des öffentlichen Interesses. Es berechtigt zwar nicht jede theoretische Möglichkeit einer gesundheitlichen Gefährdung zur Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 105 Abs 1 lit a WRG 1959, wohl aber die entsprechend begründete Befürchtung und damit die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung; einer Gewissheit, dass solche Folgen eintreten, bedarf es hingegen nicht (s VwGH 07.09.1973, 1937/71; Oberleitner/Berger, WRG3
(2011)§ 105 E 30). Aus dem geologischen Amtssachverständigengutachten geht klar hervor, dass bei der Ausführung des beantragten Vorhabens Räumungsarbeiten durchführende Personen verletzt oder gar getötet werden könnten. Wie oben bereits ausgeführt, ist im Projektsbereich jederzeit und ohne Vorwarnung mit einem massiven Felssturz (Nachbruch) zu rechnen. Es besteht daher die begründete Befürchtung von gesundheitsschädlichen Folgen im Falle der Bewilligung des Vorhabens. Die Vorschreibung von Auflagen war in diesem Fall nicht möglich.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Sicherheit von Personen deutlichen Vorrang gegenüber anderen Aspekten des öffentlichen Interesses. Es berechtigt zwar nicht jede theoretische Möglichkeit einer gesundheitlichen Gefährdung zur Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 105, Absatz eins, Litera a, WRG 1959, wohl aber die entsprechend begründete Befürchtung und damit die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung; einer Gewissheit, dass solche Folgen eintreten, bedarf es hingegen nicht (s VwGH 07.09.1973, 1937/71; Oberleitner/Berger, WRG3
(2011)Paragraph 105, E 30). Aus dem geologischen Amtssachverständigengutachten geht klar hervor, dass bei der Ausführung des beantragten Vorhabens Räumungsarbeiten durchführende Personen verletzt oder gar getötet werden könnten. Wie oben bereits ausgeführt, ist im Projektsbereich jederzeit und ohne Vorwarnung mit einem massiven Felssturz (Nachbruch) zu rechnen. Es besteht daher die begründete Befürchtung von gesundheitsschädlichen Folgen im Falle der Bewilligung des Vorhabens. Die Vorschreibung von Auflagen war in diesem Fall nicht möglich. Bei einer Abwägung der verschiedenen vorgebrachten Aspekte sind auch keine öffentlichen Interessen hervorgekommen, die in Anbetracht der obigen Ausführungen das geplante Vorhaben rechtfertigen würden, zumal eine Abwägung des einem Vorhaben entgegenstehenden öffentlichen Interesses mit den mit dem Projekt verbundenen privaten Interessen nach dem Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl VwGH 25.09.1990, 86/07/0264).Bei einer Abwägung der verschiedenen vorgebrachten Aspekte sind auch keine öffentlichen Interessen hervorgekommen, die in Anbetracht der obigen Ausführungen das geplante Vorhaben rechtfertigen würden, zumal eine Abwägung des einem Vorhaben entgegenstehenden öffentlichen Interesses mit den mit dem Projekt verbundenen privaten Interessen nach dem Gesetz nicht vorgesehen ist vergleiche VwGH 25.09.1990, 86/07/0264). Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des Gutachtens des geologischen Amtssachverständigen, steht somit unzweifelhaft fest, dass das Vorhaben öffentlichen Interessen (nämlich § 105 Abs 1 lit a WRG 1959) widerspricht und daher unzulässig ist, weshalb der Antrag abzuweisen war (vgl auch § 106 WRG 1959).Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des Gutachtens des geologischen Amtssachverständigen, steht somit unzweifelhaft fest, dass das Vorhaben öffentlichen Interessen (nämlich Paragraph 105, Absatz eins, Litera a, WRG 1959) widerspricht und daher unzulässig ist, weshalb der Antrag abzuweisen war vergleiche auch Paragraph 106, WRG 1959). 5.
  1. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Felssturzmasse und die Felswand etc stabil seien und dabei auch auf eine Stellungnahme der G D+M GmbH vom 25.11.2013 verwiesen wird, so ist dies nicht nachvollziehbar, zumal aus eben dieser Stellungnahme hervorgeht, dass, insgesamt der Stabilitätszustand der orographisch rechten Felswand als labil einzustufen sei. Im Übrigen hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wer an der Klärung des Sachverhaltes mitwirken will, solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten entgegenzutreten (VwGH 16.12.1986, 84/05/0016). Wie oben bereits erwähnt sind die der Entscheidung zu Grunde liegenden geologischen Gutachten schlüssig und nachvollziehbar. Sie entsprechen den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Es war somit von dem sich aus den Gutachten ergebenden Sachverhalt auszugehen. 5.
  2. Zu den weiteren Beschwerdeanträgen wird Folgendes ausgeführt: Die Beschwerdeführerin begehrt die Feststellung, dass durch die geplanten Maßnahmen die Stabilität des Felssturzkörpers und der Felswand nicht beeinträchtigt werde. Dazu ist – wie bereits ausgeführt – zu bemerken, dass für die Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides nicht das Landesverwaltungsgericht, sondern die Bezirkshauptmannschaft D zuständig wäre. Die Durchführung eines Lokalaugenscheines war nicht erforderlich, da sich das Landesverwaltungsgericht aufgrund der vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen, der in den behördlichen Akten befindlichen Fotodokumentationen, der dem geologischen Amtssachverständigengutachten beigeschlossenen Lichtbilder und von VOGIS-Luftbildern ein klares Bild vom Sachverhalt machen konnte. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
  3. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.435.006.R12.2014

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