GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es in der Tatumschreibung statt „B-XXX“ zu lauten hat „B-XXX, B-YYY“ und statt „von 4 Meter um 62 cm“ zu lauten hat „von 4,30 m durch die Beladung um 32 cm“ sowie die Übertretungsnorm zu lauten hat: „§ 103 Abs 1 Z 1 iVm § 101 Abs 5 KFG iVm dem Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 04.05.2012, Zl Ib-262-2012/0609“. die Übertretungsnorm zu lauten hat: „§ 103 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz 5, KFG in Verbindung mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 04.05.2012, Zl Ib-262-2012/0609“.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 22 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 22 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
Abs 1 Z 1 MEG würden Messgeräte zur Bestimmung der Länge der Eichpflicht unterliegen, wenn sie im amtlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten würden. Sofern das gegenständliche Messgerät nicht geeicht gewesen sei bzw die gültige Eichung abgelaufen sei, könne das Ergebnis der Messung nicht verwertet werden. Der Anzeige könne nicht entnommen werden, wie bei einer Messung konkret vorgegangen worden sei. Insbesondere bleibe ungeklärt, ob bei der Messung Toleranzen berücksichtigt worden seien, wie das Messgerät am Fahrzeug in Stellung gebracht worden sei und wie der oberste Punkt anvisiert worden sei. Der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt beruhe auf keinem Beweisergebnis. Der Anzeiger verweise in seiner Relation vom 24.04.2013 auf die im Zuge der Höhenmessung festgehaltenen Messergebnisse, ohne den Messvorgang näher darzulegen.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, MEG würden Messgeräte zur Bestimmung der Länge der Eichpflicht unterliegen, wenn sie im amtlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten würden. Sofern das gegenständliche Messgerät nicht geeicht gewesen sei bzw die gültige Eichung abgelaufen sei, könne das Ergebnis der Messung nicht verwertet werden. Der Anzeige könne nicht entnommen werden, wie bei einer Messung konkret vorgegangen worden sei. Insbesondere bleibe ungeklärt, ob bei der Messung Toleranzen berücksichtigt worden seien, wie das Messgerät am Fahrzeug in Stellung gebracht worden sei und wie der oberste Punkt anvisiert worden sei. Der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt beruhe auf keinem Beweisergebnis. Der Anzeiger verweise in seiner Relation vom 24.04.2013 auf die im Zuge der Höhenmessung festgehaltenen Messergebnisse, ohne den Messvorgang näher darzulegen. Dem Lenker S sei am 14.05.2012 eine umfangreiche Fahrertasche mit Arbeitsanweisungen und Formularen übergeben und vom zuständigen Disponenten mit dem Lenker besprochen worden. Der Lenker habe mit seiner Unterschrift die Ausgabe der Fahrertasche und die Besprechung und Erklärung der darin befindlichen Arbeitsanweisungen und Formulare bestätigt. Er sei intensiv geschult worden, mit allen Informationen ausgestattet worden und habe sich schriftlich verpflichtet, die Vorschriften im Zusammenhang mit dem Transport von unteilbaren Ladungen einzuhalten. Der Lenker habe eine umfassende Ladungskontrolle vor Fahrtantritt durchgeführt und habe dem Betroffenen die ordnungsgemäße Höhe des Sondertransportes bestätigt. Der Verstoß könne dem Beschuldigten verwaltungsstrafrechtlich nicht zugerechnet werden. Aus der Relation des Meldungslegers gehe hervor, dass ein aufgrund eines eingelegten Holzkeiles nicht komplett zusammengeklapptes hydraulisches Gelenk und die nicht heruntergeklappte hintere Düse des transportierten Spritzmobils ursächlich für die angebliche Höhenüberschreitung gewesen seien. Bei Einhaltung der Vorgaben zum Zusammenklappen des Gerätes wäre die Einhaltung der erlaubten Transporthöhe laut gegenständlichem Bescheid möglich gewesen. Erst ein geschulter Mitarbeiter der Beladerfirma sei am Kontrollort in der Lage gewesen, das Spritzmobil ordnungsgemäß zusammenzuklappen. Die Vorgaben zum ordnungsgemäßen Zusammenklappen des transportierten Spritzmobils richteten sich somit an den Belader, die Firma J B GmbH. Für eine etwaige Höhenüberschreitung während der Fahrt aufgrund nicht ordnungsgemäß eingeklappter Hydraulikgelenke des Spritzmobils könne der Betroffene daher nicht zur Verantwortung gezogen werden. Offensichtlich sei das verwendete Messgerät nicht geeicht gewesen, sodass das Ergebnis der Messung nicht verwertet werden könne. Beweispflichtig für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes sei die Behörde. Dieser Beweispflicht sei nicht entsprochen worden. Der Betroffene habe die Vorlage des Eichscheines der verwendeten Höhenmesslatte beantragt. Aufgrund der mangelhaften bzw unterlassenen Ermittlungstätigkeit der Behörde könne objektiv nicht festgestellt werden, dass der Tatbestand erfüllt sei. Die Behörde habe das Vorbringen nicht berücksichtigt und sei im Wesentlichen eine Begründung schuldig geblieben. Auch bei der Strafbemessung obliege es der Behörde, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Bei der Bemessung der Strafhöhe sei jedenfalls weder der Unrechts- noch der Schuldgehalt der Tat angemessen berücksichtigt worden, sodass die Strafe jedenfalls überhöht oder doch unbegründet sei. Die theoretischen Abhandlungen hinsichtlich der Strafbemessung ließen einen konkreten Bezug auf den gegenständlichen Einzelfall jedenfalls nicht erkennen. Die Behörde verkenne den wesentlichen Inhalt des § 5 Abs 1 VStG. Sie erkläre eine Übertretung nach dem KFG zum Erfolgsdelikt. Durch die Feststellung eines Mangels im Zuge einer Kontrolle habe sich der Betroffene noch nicht schuldig im Sinne des KFG gemacht. Die Behörde habe sich konkret zu den getroffenen Maßnahmen zu äußern und darzulegen, inwiefern die vom Betroffenen getroffenen Maßnahmen unzureichend gewesen seien. Die Behörde habe darzulegen, worin das Verschulden des Betroffenen liege.Die Behörde verkenne den wesentlichen Inhalt des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Sie erkläre eine Übertretung nach dem KFG zum Erfolgsdelikt. Durch die Feststellung eines Mangels im Zuge einer Kontrolle habe sich der Betroffene noch nicht schuldig im Sinne des KFG gemacht. Die Behörde habe sich konkret zu den getroffenen Maßnahmen zu äußern und darzulegen, inwiefern die vom Betroffenen getroffenen Maßnahmen unzureichend gewesen seien. Die Behörde habe darzulegen, worin das Verschulden des Betroffenen liege. Sowohl § 4 Abs 6 Z 1 KFG als auch § 101 Abs 1 lit b KFG forderten die Einhaltung der „größten zulässigen Höhe von 4 Meter“. Die Behörde habe keine freie Wahl, die festgestellte Höhe unter den Tatbestand der einen oder anderen Bestimmung des KFG zu subsumieren, sondern habe den objektiven Tatbestand nach der einen oder anderen Bestimmung zu ahnden. Das Straferkenntnis entspreche nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG. Dem Betroffenen hätte eine Höhenüberschreitung durch die Beladung zur Last gelegt werden müssen. Eine Sanierung des Tatvorwurfes durch eine Richtigstellung der Tatumschreibung sei wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich.Sowohl Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, KFG als auch Paragraph 101, Absatz eins, Litera b, KFG forderten die Einhaltung der „größten zulässigen Höhe von 4 Meter“. Die Behörde habe keine freie Wahl, die festgestellte Höhe unter den Tatbestand der einen oder anderen Bestimmung des KFG zu subsumieren, sondern habe den objektiven Tatbestand nach der einen oder anderen Bestimmung zu ahnden. Das Straferkenntnis entspreche nicht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG. Dem Betroffenen hätte eine Höhenüberschreitung durch die Beladung zur Last gelegt werden müssen. Eine Sanierung des Tatvorwurfes durch eine Richtigstellung der Tatumschreibung sei wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich. 3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: J L S lenkte am 07.01.2013 um 16.30 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen B-XXX (Sattelzugfahrzeug) und B-YYY (Sattelanhänger) in F auf der A 14, Höhe km XXX, in Fahrtrichtung B. Auf dem Sattelanhänger transportierte er ein Spritzmobil. Als das Sattelkraftfahrzeug die vor dem Atunnel eingerichtete Höhenkontrolle von 4,50 m auslöste, schaltete die Lichtsignalanlage vor dem Tunnel auf Rot und wurde die Autobahnpolizei alarmiert. Diese leitete das vor dem Atunnel stehende Sattelkraftfahrzeug auf die dortige Betriebsumkehr. Dort stellten die Polizeibeamten mittels einer Höhenmesslatte fest, dass das Fahrzeug durch die Beladung mit dem Spritzmobil eine Höhe von 4,62 m aufwies.J L S lenkte am 07.01.2013 um 16.30 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen B-XXX (Sattelzugfahrzeug) und B-YYY (Sattelanhänger) in F auf der A 14, Höhe km römisch 30 , in Fahrtrichtung B. Auf dem Sattelanhänger transportierte er ein Spritzmobil. Als das Sattelkraftfahrzeug die vor dem Atunnel eingerichtete Höhenkontrolle von 4,50 m auslöste, schaltete die Lichtsignalanlage vor dem Tunnel auf Rot und wurde die Autobahnpolizei alarmiert. Diese leitete das vor dem Atunnel stehende Sattelkraftfahrzeug auf die dortige Betriebsumkehr. Dort stellten die Polizeibeamten mittels einer Höhenmesslatte fest, dass das Fahrzeug durch die Beladung mit dem Spritzmobil eine Höhe von 4,62 m aufwies. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 04.05.2012, Zl Ib-262-2012/0609, wurde für das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug eine im Zeitraum vom 25.05.2012 bis 24.05.2013 gültige Transportbewilligung
Abs 5 KFG erteilt, aus der sich unter anderem ergibt, dass der gegenständliche Sattelanhänger bei Beförderung einer unteilbaren Ladung eine maximale Höhe von 4,30 m aufweisen darf. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 04.05.2012, Zl Ib-262-2012/0609, wurde für das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug eine im Zeitraum vom 25.05.2012 bis 24.05.2013 gültige Transportbewilligung
Paragraph 101, Absatz 5, KFG erteilt, aus der sich unter anderem ergibt, dass der gegenständliche Sattelanhänger bei Beförderung einer unteilbaren Ladung eine maximale Höhe von 4,30 m aufweisen darf. Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges ist die B-T-Gesellschaft m.b.H., L. Der Beschuldigte ist im Unternehmen der Zulassungsbesitzerin der
G bestellte verantwortliche Beauftragte für die Einhaltung des Kraftfahrgesetzes.Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges ist die B-T-Gesellschaft m.b.H., L. Der Beschuldigte ist im Unternehmen der Zulassungsbesitzerin der
Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellte verantwortliche Beauftragte für die Einhaltung des Kraftfahrgesetzes. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des behördlichen Strafaktes und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Zeugenaussage des Polizeibeamten GI G in der mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen. Zur Höhenmessung auf der Betriebsumkehr sagte GI S G aus, dass eine dienstlich zugewiesene Höhenmesslatte verwendet worden sei. Die Höhenmesslatte sei ein ausziehbarer Stab, der beim höchsten Punkt eingehängt werden könne. Die gemessene Höhe sei dann auf der Skala ersichtlich. Auf der unteren Seite sei die Messlatte flach und könne daher senkrecht an das Fahrzeug angestellt werden. Die Messung des Gerätes auf dem Anhänger sei so durchgeführt worden, dass ein weiterer Polizeibeamter die Messlatte angelegt habe und er aus der Entfernung beobachtet habe, dass die Messlatte lotrecht stehe. Auf dem Lichtbild 1 sei zu sehen, wie die Messlatte auf dem Auflieger stehe. Bei diesem Vorgang sei die Höhe des Spritzgerätes ermittelt worden. Auf den Lichtbildern 2 und 3 sehe man das Ergebnis dieser Messung: 382 cm. Auf dem Bild Nr 6 sei die Spritzdüse zu sehen. Hier sehe man, wie die Spritzdüse nach oben stehe. Der Fahrer S habe bei dieser Messung zugeschaut, es sei ihm auch das Ergebnis der Messung gezeigt worden. Der Fahrer habe gegen das Ergebnis der Messung keine Einwände erhoben. In einem weiteren Schritt habe er (der Zeuge) mit der Messlatte auch die Höhe des Aufliegers gemessen. Aufgrund dessen, dass die Betriebsumkehr leicht nach oben geneigt sei, habe er bei der Messung des Aufliegers eine Toleranz berücksichtigt. Die Messung habe etwas mehr als 80 cm ergeben, er habe jedoch nur 80 cm berücksichtigt. Auch bei dieser Messung habe der Fahrer zugeschaut und er habe keine Einwände gegen die gemessene Höhe des Aufliegers erhoben. Aufgrund dieser Zeugenaussage in Verbindung mit der Dokumentation durch Lichtbilder sind keine Zweifel an der korrekten Durchführung der Höhenmessung angebracht. Der Polizeibeamte GI G ist seit 2003 bei der Autobahnpolizei tätig, sodass ihm aufgrund seiner Berufserfahrung zugemutet werden kann, die Höhe eines Fahrzeuges mit der Unterstützung durch einen weiteren Polizeibeamten richtig zu messen. Zum Einwand des Beschuldigten, dass das Messgerät nicht geeicht gewesen sei, ist auszuführen, dass der ua für straßenaufsichtsbehördliche Kontrollen maßgebliche § 13 Abs 2 Maß- und Eichgesetz (MEG) Höhenmesslatten nicht aufzählt. Ein solches Gerät ist daher
MEG bei Verwendung bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen nicht eichpflichtig (vgl zB VwGH 18.11.2003, 2001/03/0297, betreffend Messgeräte zur Bestimmung des Abstandes). Das Messergebnis ist daher verwertbar.Zum Einwand des Beschuldigten, dass das Messgerät nicht geeicht gewesen sei, ist auszuführen, dass der ua für straßenaufsichtsbehördliche Kontrollen maßgebliche Paragraph 13, Absatz 2, Maß- und Eichgesetz (MEG) Höhenmesslatten nicht aufzählt. Ein solches Gerät ist daher
MEG bei Verwendung bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen nicht eichpflichtig vergleiche zB VwGH 18.11.2003, 2001/03/0297, betreffend Messgeräte zur Bestimmung des Abstandes). Das Messergebnis ist daher verwertbar. Wenn der Beschuldigte eigene Berechnungen über die maximale Höhe des Fahrzeuges mit Beladung anstellt und dabei auf die Höhe des ordnungsgemäß zusammengeklappten Spritzmobils abstellt, übersieht er, dass die gemessene Höhenüberschreitung darauf zurückzuführen ist, dass ein hydraulisches Gelenk des Spritzmobils wegen eines eingelegten Holzkeiles nicht vollständig zusammengeklappt war und die Spritzdüse nicht nach unten geklappt war. Letzteres hat der Zeuge GI G ausgesagt. 5.
Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.5.
Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
Abs 1 lit b KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 5 nur zulässig, wenn die im § 4 Abs 6 Z 1 festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe von Fahrzeugen durch die Beladung nicht überschritten wird.
Paragraph 101, Absatz eins, Litera b, KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und 5 nur zulässig, wenn die im Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe von Fahrzeugen durch die Beladung nicht überschritten wird.
Abs 5 erster Satz KFG sind Transporte, bei denen die im Abs 1 lit a bis c angeführten oder die
Abs 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig.
Paragraph 101, Absatz 5, erster Satz KFG sind Transporte, bei denen die im Absatz eins, Litera a bis c angeführten oder die
Absatz 6, festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig.
Abs 1 KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl Nr 518/1975 in der Fassung BGBl Nr 203/1993, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Paragraph 134, Absatz eins, KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Beim gegenständlichen Transport durfte
der Transportbewilligung des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 04.05.2012, Zl Ib-262-2012/0609, durch die Beladung eine maximale Höhe von 4,30 m (abweichend von der im § 4 Abs 6 Z 1 KFG festgesetzten Höchstgrenze von 4 m!) nicht überschritten werden. Diese Höchstgrenze wurde um 32 cm überschritten, sodass den oben angeführten Bestimmungen objektiv zuwidergehandelt wurde. Beim gegenständlichen Transport durfte
der Transportbewilligung des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 04.05.2012, Zl Ib-262-2012/0609, durch die Beladung eine maximale Höhe von 4,30 m (abweichend von der im Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, KFG festgesetzten Höchstgrenze von 4 m!) nicht überschritten werden. Diese Höchstgrenze wurde um 32 cm überschritten, sodass den oben angeführten Bestimmungen objektiv zuwidergehandelt wurde. Die Pflicht
Abs 1 Z 1 KFG, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung den Rechtsvorschriften entspricht, entfällt im Übrigen nicht, wenn das Spritzmobil beim Verladen auf das gegenständliche Fahrzeug von einem Mitarbeiter eines anderen Unternehmens zusammengeklappt wurde.Die Pflicht
Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung den Rechtsvorschriften entspricht, entfällt im Übrigen nicht, wenn das Spritzmobil beim Verladen auf das gegenständliche Fahrzeug von einem Mitarbeiter eines anderen Unternehmens zusammengeklappt wurde.
G) selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Bescheiden entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass Überschreitungen der größten zulässigen Abmessungen eines Fahrzeuges durch die Beladung hintangehalten werden. Hiefür reichen bloße Dienstanweisungen (hier: durch Aushändigung einer Fahrertasche) an die bei ihm beschäftigten Lenker, die gesetzlichen Vorschriften zu beachten, nicht aus, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (vgl VwGH 15.05.1990, 90/02/0037). Auch Belehrungen und Schulungen reichen nicht aus (vgl VwGH 30.04.2007, 2006/02/0034). Gleiches gilt für die vom Beschuldigten genannten Sanktionen bei Verstößen gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften seitens der Fahrer (vgl VwGH 23.10.2008, 2005/03/0175). Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Beladungsmängel zu vermeiden. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen. Da der Beschuldigte kein in diesem Sinne ausreichendes Kontrollsystem dargelegt hat, hat er Fahrlässigkeit zu vertreten.Die im Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, dass der Zulassungsbesitzer (bzw der verantwortliche Beauftragte
Paragraph 9, Absatz 2, VStG) selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Bescheiden entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass Überschreitungen der größten zulässigen Abmessungen eines Fahrzeuges durch die Beladung hintangehalten werden. Hiefür reichen bloße Dienstanweisungen (hier: durch Aushändigung einer Fahrertasche) an die bei ihm beschäftigten Lenker, die gesetzlichen Vorschriften zu beachten, nicht aus, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist vergleiche VwGH 15.05.1990, 90/02/0037). Auch Belehrungen und Schulungen reichen nicht aus vergleiche VwGH 30.04.2007, 2006/02/0034). Gleiches gilt für die vom Beschuldigten genannten Sanktionen bei Verstößen gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften seitens der Fahrer vergleiche VwGH 23.10.2008, 2005/03/0175). Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Beladungsmängel zu vermeiden. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen. Da der Beschuldigte kein in diesem Sinne ausreichendes Kontrollsystem dargelegt hat, hat er Fahrlässigkeit zu vertreten. 7.
G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.7.
Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die übertretene Norm dient der Verkehrs- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge. Im vorliegenden Fall hätte es zu einer Beschädigung technischer Einrichtungen (zB Kabel) an der Decke des Atunnels kommen können. Dem geschützten Rechtsgut wurde also nicht bloß unerheblich zuwidergehandelt. Hinsichtlich des Verschuldens ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Es sind weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Der Beschuldigte ist leitender Angestellter (Abteilungsleiter) im Unternehmen der Zulassungsbesitzerin. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat er keine Angaben gemacht. Das Landesverwaltungsgericht würde die verhängte Geldstrafe bei einer Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr 1.800 Euro nicht als überhöht ansehen. Bei einer Einschätzung der diesbezüglichen Verhältnisse des Beschuldigten gelangt das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass dieser jedenfalls nicht wesentlich schlechter gestellt ist als die erwähnte Vergleichsperson. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.