← Österreich

{'item': 'LVwG-1-1061/E8-2013'}

Obsah (5)§ 50§ 25a§ 62§ 71§ 64

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum04.02.2015 GeschäftszahlLVwG-1-1061/E8-2013 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Kostenbescheid aufgehoben.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Kostenbescheid aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit angefochtenem Kostenbescheid wurde dem Beschwerdeführer

§ 62

Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) aufgrund der Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 90 Abs 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) die Tragung folgender Kosten vorgeschrieben: 1. Mit angefochtenem Kostenbescheid wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) aufgrund der Bestrafung wegen einer Übertretung nach Paragraph 90, Absatz eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) die Tragung folgender Kosten vorgeschrieben: - Kosten

§ 71

Abs 3 LMSVG für die Untersuchung der Lebensmittel in der Höhe von 127,50 Euro und- Kosten

Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG für die Untersuchung der Lebensmittel in der Höhe von 127,50 Euro und - Strafverfahrenskosten

§ 64Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) der in Höhe von 100 Euro.- Strafverfahrenskosten

Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) der in Höhe von 100 Euro. 2. Gegen diesen Kostenbescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung (gilt seit 01.01.2014 als Beschwerde) erhoben. In dieser bringt er vor, dass

§ 64Abs 1 VSt

G in jedem Straferkenntnis auszusprechen sei, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten habe. Diesem eindeutigen Gesetzeswortlaut zufolge habe ein solcher Kostenausspruch bereits im Straferkenntnis selbst stattzufinden, eine nachträgliche Festsetzung in einem „Kostenbescheid“ sei nicht vorgesehen und daher zu Lasten des Bestraften unzulässig. Zudem fehle es an einer Rechtsgrundlage für die Auferlegung von Verfahrenskosten, da im gegenständlichen Strafverfahren ein wirksames Straferkenntnis noch gar nicht ergangen sei, denn die Aufforderung zur Rechtfertigung und das Straferkenntnis seien ausschließlich dem zum damaligen Zeitpunkt nicht bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt worden. Somit sei der Beschwerdeführer gar nicht wirksam in das Verfahren einbezogen worden.2. Gegen diesen Kostenbescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung (gilt seit 01.01.2014 als Beschwerde) erhoben. In dieser bringt er vor, dass

Paragraph 64, Absatz eins, VStG in jedem Straferkenntnis auszusprechen sei, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten habe. Diesem eindeutigen Gesetzeswortlaut zufolge habe ein solcher Kostenausspruch bereits im Straferkenntnis selbst stattzufinden, eine nachträgliche Festsetzung in einem „Kostenbescheid“ sei nicht vorgesehen und daher zu Lasten des Bestraften unzulässig. Zudem fehle es an einer Rechtsgrundlage für die Auferlegung von Verfahrenskosten, da im gegenständlichen Strafverfahren ein wirksames Straferkenntnis noch gar nicht ergangen sei, denn die Aufforderung zur Rechtfertigung und das Straferkenntnis seien ausschließlich dem zum damaligen Zeitpunkt nicht bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt worden. Somit sei der Beschwerdeführer gar nicht wirksam in das Verfahren einbezogen worden. 3. Folgender Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 20.09.2013, Zl X-9-2013/17936, wurde der Beschwerdeführer wegen zwei Übertretungen nach dem LMSVG bestraft. In diesem Straferkenntnis wurden keine Verfahrenskosten

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G vorgeschrieben und auch keine Untersuchungskosten

§ 71LMSVG.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 20.09.2013, Zl X-9-2013/17936, wurde der Beschwerdeführer wegen zwei Übertretungen nach dem LMSVG bestraft. In diesem Straferkenntnis wurden keine Verfahrenskosten

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG vorgeschrieben und auch keine Untersuchungskosten

Paragraph 71, LMSVG. 4.1.

§ 62

Abs 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen zu berichtigen.4.1.

Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Das Rechtsinstitut der Berichtigung eines Bescheides dient vor allem der Bereinigung textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen. Die Anwendung des § 62 Abs 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (VwGH 31.3.1992, 92/07/0017).Das Rechtsinstitut der Berichtigung eines Bescheides dient vor allem der Bereinigung textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen. Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (VwGH 31.3.1992, 92/07/0017). Die Unterlassung der Vorschreibung von Verfahrenskosten sowie Barauslagen in einem Straferkenntnis ist nicht als eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit zu beurteilen und ermöglicht somit keine Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG.Die Unterlassung der Vorschreibung von Verfahrenskosten sowie Barauslagen in einem Straferkenntnis ist nicht als eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit zu beurteilen und ermöglicht somit keine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG. 4.2.

§ 64Abs 1 VSt

G ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.4.2.

Paragraph 64, Absatz eins, VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom 17.04.1996, Zl 95/03/0318, ausgesprochen, dass diese Bestimmung – nicht zuletzt auch im Hinblick auf § 44a Z 5 VStG, wonach der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten zu enthalten hat – dahin auszulegen ist, dass die Entscheidung über die Auferlegung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens stets im Spruch der jeweiligen Entscheidung zu erfolgen hat. Eine nachträgliche Kostenvorschreibung ist nach § 64 Abs 3 VStG nur für den Ersatz von Barauslagen vorgesehen; für die Auferlegung eines Kostenbeitrages nach § 64 Abs 1 VStG ist eine derartige Vorgangsweise jedoch nicht zulässig (vgl Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen II, 443). Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom 17.04.1996, Zl 95/03/0318, ausgesprochen, dass diese Bestimmung – nicht zuletzt auch im Hinblick auf Paragraph 44 a, Ziffer 5, VStG, wonach der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten zu enthalten hat – dahin auszulegen ist, dass die Entscheidung über die Auferlegung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens stets im Spruch der jeweiligen Entscheidung zu erfolgen hat. Eine nachträgliche Kostenvorschreibung ist nach Paragraph 64, Absatz 3, VStG nur für den Ersatz von Barauslagen vorgesehen; für die Auferlegung eines Kostenbeitrages nach Paragraph 64, Absatz eins, VStG ist eine derartige Vorgangsweise jedoch nicht zulässig vergleiche Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen römisch zwei, 443). Da die Vorschreibung des Kostenbeitrags nach § 64 Abs 1 VStG somit zwingend im Straferkenntnis selbst zu erfolgen hat, war eine nachträgliche Vorschreibung der Strafverfahrenskosten durch gesonderten Bescheid unzulässig.Da die Vorschreibung des Kostenbeitrags nach Paragraph 64, Absatz eins, VStG somit zwingend im Straferkenntnis selbst zu erfolgen hat, war eine nachträgliche Vorschreibung der Strafverfahrenskosten durch gesonderten Bescheid unzulässig. 3.3.

§ 64Abs 3 VSt

G ist dem Beschuldigten der Ersatz jener Barauslagen aufzuerlegen, die im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erwachsen sind, sofern sie nicht durch das Verschulden einer anderen Person verursacht sind. Der zu ersetzende Betrag ist dabei, wenn tunlich, im Erkenntnis bzw der Strafverfügung, sonst durch gesonderten Bescheid festzusetzen.3.3.

Paragraph 64, Absatz 3, VStG ist dem Beschuldigten der Ersatz jener Barauslagen aufzuerlegen, die im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erwachsen sind, sofern sie nicht durch das Verschulden einer anderen Person verursacht sind. Der zu ersetzende Betrag ist dabei, wenn tunlich, im Erkenntnis bzw der Strafverfügung, sonst durch gesonderten Bescheid festzusetzen. Bei den Untersuchungskosten iSd § 71 Abs 3 LMSVG handelt es sich um Barauslagen iSd § 64 Abs 3 VStG. Die Auferlegung der Barauslagen hat im Spruch des Straferkenntnisses (§ 44a Z 5 VStG) zu erfolgen. So hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 28.04.2004, Zl 2001/03/0128, ausgesprochen, es bedarf

§ 64Abs 3 VSt

G einen in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Ausspruchs, dass dem Bestraften der Ersatz der im Verwaltungsstrafverfahren erwachsenen Barauslagen auferlegt wird. Lediglich die ziffernmäßige Festsetzung des zu ersetzenden Betrages ist, wenn im Straferkenntnis nicht tunlich, durch besonderen Bescheid vorzunehmen.Bei den Untersuchungskosten iSd Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG handelt es sich um Barauslagen iSd Paragraph 64, Absatz 3, VStG. Die Auferlegung der Barauslagen hat im Spruch des Straferkenntnisses (Paragraph 44 a, Ziffer 5, VStG) zu erfolgen. So hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 28.04.2004, Zl 2001/03/0128, ausgesprochen, es bedarf

Paragraph 64, Absatz 3, VStG einen in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Ausspruchs, dass dem Bestraften der Ersatz der im Verwaltungsstrafverfahren erwachsenen Barauslagen auferlegt wird. Lediglich die ziffernmäßige Festsetzung des zu ersetzenden Betrages ist, wenn im Straferkenntnis nicht tunlich, durch besonderen Bescheid vorzunehmen. In gegenständlichem Fall wurde im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 20.09.2013, Zl X-9-2013/17936, nicht über die Auferlegung des Ersatzes der im behördlichen Verfahren entstandenen Barauslagen dem Grunde nach abgesprochen, weshalb die gesonderte Vorschreibung von Barauslagen in einem später ergangenen Kostenbescheid unzulässig war.

  1. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.1061.E8.2013

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.