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LVwG-1-093/R5-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum12.02.2015 GeschäftszahlLVwG-1-093/R5-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Herzog über die Beschwerde des W T, R, vertreten durch Advokaten P K F S OG, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 10.11.2014, Zl X-9-2014/40403, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten unter Spruchpunkt
  2. vorgeworfen, er habe als Geschäftsführer der Firma W T GmbH als Zulassungsbesitzerin des angeführten Fahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten werden. Der Standort des Fahrzeuges (Probefahrtkennzeichen XXX) sei am 22.09.2014 von F, Kstraße, nach F, Dstraße, verlegt worden. Er habe es zumindest bis zum 07.10.2014 unterlassen, dies einer Zulassungsstelle der BH F anzuzeigen, obwohl der Zulassungsbesitzer der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen sei, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen habe, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines örtlichen Wohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfüge. Unter Spruchpunkt
  3. wurde dem Beschuldigten dieselbe Tat hinsichtlich des Probefahrtkennzeichens XXX zum Vorwurf gemacht. Als Tatzeit wurde 22.09.2014 bis 07.10.2014, als Tatort die Bezirkshauptmannschaft F angeführt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin zu beiden Spruchpunkten eine Übertretung des § 42 Abs 1 KFG. Es wurde zu beiden Spruchpunkten eine Geldstrafe verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
  4. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten unter Spruchpunkt
  5. vorgeworfen, er habe als Geschäftsführer der Firma W T GmbH als Zulassungsbesitzerin des angeführten Fahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten werden. Der Standort des Fahrzeuges (Probefahrtkennzeichen römisch 30 ) sei am 22.09.2014 von F, Kstraße, nach F, Dstraße, verlegt worden. Er habe es zumindest bis zum 07.10.2014 unterlassen, dies einer Zulassungsstelle der BH F anzuzeigen, obwohl der Zulassungsbesitzer der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen sei, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen habe, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines örtlichen Wohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfüge. Unter Spruchpunkt
  6. wurde dem Beschuldigten dieselbe Tat hinsichtlich des Probefahrtkennzeichens römisch 30 zum Vorwurf gemacht. Als Tatzeit wurde 22.09.2014 bis 07.10.2014, als Tatort die Bezirkshauptmannschaft F angeführt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin zu beiden Spruchpunkten eine Übertretung des Paragraph 42, Absatz eins, KFG. Es wurde zu beiden Spruchpunkten eine Geldstrafe verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
  7. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass die Strafverfügung (gemeint wohl: das Straferkenntnis) dem Grunde und der Höhe nach bekämpft werde. Richtig sei, dass der Sitz der W T GmbH von Kstraße nach F, Dstraße, verlegt worden sei. Selbst wenn diese Sitzverlegung der Bezirkshauptmannschaft F als Zulassungsstelle verspätet gemeldet worden wäre, sei die Strafverfügung (gemeint wohl: das Straferkenntnis) nicht notwendig, um den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Der Beschuldigte hätte von der Behörde aufgefordert werden können, die Meldung zu erstatten. Allenfalls hätte er ermahnt werden können. Wenn der Beschuldigte die Meldungen nicht rechtzeitig erstattet habe, so liege dies auch an seiner schweren Erkrankung, die längere Krankenhausaufenthalte notwendig mache. Dieser Umstand möge berücksichtigt werden und von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. 3.
  8. Die §§ 42 und 45 KFG 1967 lauten (auszugsweise) wie folgt:3.
  9. Die Paragraphen 42 und 45 KFG 1967 lauten (auszugsweise) wie folgt: „§
  10. Änderungen für die Zulassung maßgebender Umstände

(1)Absatz eins,Der Zulassungsbesitzer hat der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde oder Änderungen der Genehmigungsdaten des Fahrzeuges, sofern nicht vom Landeshauptmann ein neuer Zulassungsschein ausgestellt worden ist. Diese Anzeigepflicht gilt nicht für Änderungen des Firmennamens, die aufgrund der neu durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005 in das Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, aufgenommenen Formen des Gesellschaftsrechts im Firmenbuch vorzunehmen sind.Der Zulassungsbesitzer hat der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde oder Änderungen der Genehmigungsdaten des Fahrzeuges, sofern nicht vom Landeshauptmann ein neuer Zulassungsschein ausgestellt worden ist. Diese Anzeigepflicht gilt nicht für Änderungen des Firmennamens, die aufgrund der neu durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005, in das Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, aufgenommenen Formen des Gesellschaftsrechts im Firmenbuch vorzunehmen sind. …“ „§ 45. Probefahrten
(1)Absatz eins,Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. …
(4)Absatz 4,Bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.Bei der Erteilung der im Absatz eins, angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (Paragraph 48, Absatz 3,) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Absatz eins, angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.
(6a)Absatz 6 a,Die Behörde kann die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Abs. 6 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten sinngemäß. …“Die Behörde kann die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Absatz 6, wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der Paragraphen 43 und 44 gelten sinngemäß. …“ 3.
  1. Der § 42 Abs 1 KFG knüpft daran an, dass ein Fahrzeug zum Verkehr zugelassen worden ist, und verpflichtet den Zulassungsbesitzer, jede Änderung von Umständen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, anzuzeigen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich nicht, dass dem Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen eine damit vergleichbare Anzeigepflicht auferlegt wird.3.
  2. Der Paragraph 42, Absatz eins, KFG knüpft daran an, dass ein Fahrzeug zum Verkehr zugelassen worden ist, und verpflichtet den Zulassungsbesitzer, jede Änderung von Umständen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, anzuzeigen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich nicht, dass dem Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen eine damit vergleichbare Anzeigepflicht auferlegt wird. Eine solche Verpflichtung des Besitzers einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten ergibt sich auch nicht aus § 45 KFG. Zwar erfüllt der Probefahrtschein, der bei Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gemäß § 45 Abs 4 KFG auszustellen ist, eine dem Zulassungsschein entsprechende Funktion. Daraus kann aber noch nicht abgeleitet werden, dass die Bestimmungen, die für den Zulassungsschein gelten, auch auf den Probefahrtschein anwendbar sind. Gemäß § 45 Abs 6a KFG ist zwar die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, jedoch bedeutet auch dies nicht, dass den Besitzer einer solchen Bewilligung eine Anzeigepflicht im Sinne des § 42 Abs 1 KFG trifft. Dafür spricht, dass § 45 Abs 6a KFG lediglich normiert, dass die Bestimmungen der §§ 43 (Abmeldung des zugelassenen Fahrzeuges) und 44 (Aufhebung der Zulassung) sinngemäß gelten; ein Verweis auf § 42 KFG findet sich in § 45 Abs 6a KFG nicht.Eine solche Verpflichtung des Besitzers einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten ergibt sich auch nicht aus Paragraph 45, KFG. Zwar erfüllt der Probefahrtschein, der bei Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gemäß Paragraph 45, Absatz 4, KFG auszustellen ist, eine dem Zulassungsschein entsprechende Funktion. Daraus kann aber noch nicht abgeleitet werden, dass die Bestimmungen, die für den Zulassungsschein gelten, auch auf den Probefahrtschein anwendbar sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG ist zwar die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, jedoch bedeutet auch dies nicht, dass den Besitzer einer solchen Bewilligung eine Anzeigepflicht im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, KFG trifft. Dafür spricht, dass Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG lediglich normiert, dass die Bestimmungen der Paragraphen 43, (Abmeldung des zugelassenen Fahrzeuges) und 44 (Aufhebung der Zulassung) sinngemäß gelten; ein Verweis auf Paragraph 42, KFG findet sich in Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG nicht. Der gegen die W T GmbH in ihrer Eigenschaft als Zulassungsbesitzerin eines Fahrzeuges (bzw gegen den Beschuldigten als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer) gerichtete Tatvorwurf gemäß § 42 Abs 1 KFG ist daher im Zusammenhang mit den der W T GmbH behördlich zugewiesenen Probefahrtkennzeichen verfehlt. Somit war der Beschwerde – ohne dass auf das Beschwerdevorbringen eingegangen werden muss – Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Der gegen die W T GmbH in ihrer Eigenschaft als Zulassungsbesitzerin eines Fahrzeuges (bzw gegen den Beschuldigten als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer) gerichtete Tatvorwurf gemäß Paragraph 42, Absatz eins, KFG ist daher im Zusammenhang mit den der W T GmbH behördlich zugewiesenen Probefahrtkennzeichen verfehlt. Somit war der Beschwerde – ohne dass auf das Beschwerdevorbringen eingegangen werden muss – Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
  3. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
  4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.093.R5.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.